Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2015 - 11 K 3637/15

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2015 - 11 K 3637/15
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Tenor

Soweit die Klage teilweise zurückgenommen und soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.
Die am ...1991 im Bundesgebiet geborene Klägerin wurde auf der Grundlage des § 40b StAG mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 25.01.2001 am 25.01.2001 in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
Mit Schreiben vom 10.03.2009 wies das Landratsamt Göppingen die Klägerin darauf hin, dass sie verpflichtet sei, sich ab dem 18. bis zum 23. Lebensjahr entweder für die deutsche oder für die ausländische Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Weiter wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, wenn innerhalb des genannten Zeitraums keine Erklärung abgegeben wird, dass ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt bei Abgabe der Erklärung, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, dass bei Entscheidung für die deutsche Staatsangehörigkeit diese beibehalten wird, wenn der Verlust/die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 23. Lebensjahr nachgewiesen wird und dass bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden kann. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 teilte die Klägerin dem Landratsamt Göppingen mit, sie wolle die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten und ihr sei bekannt, dass sie auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten und den Verlust der zuständigen Behörde spätestens bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres nachweisen müsse, andernfalls ihre deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren gehe.
Mit Schreiben vom 03.05.2012 und vom 15.08.2013 wurde die Klägerin an die Beibringung der Verlustbescheinigung der bosnischen Staatsangehörigkeit erinnert.
Mit Bescheid vom 02.05.2014 stellte das Landratsamt Göppingen fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes am 28.04.2014 verloren hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 40b StAG erworben. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit sei die Klägerin auch im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit. Am 07.05.2009 habe die Klägerin die Erklärung abgegeben, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen. Ihrer Verpflichtung, vor Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen, dass sie die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren habe, sei sie nicht nachgekommen. Eine Beibehaltungsgenehmigung habe die Klägerin nicht beantragt. Die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie die Pass- und Personalausweisbehörde würden über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unterrichtet. Die Klägerin sei verpflichtet, die Einbürgerungsurkunde dem Landratsamt Göppingen vorzulegen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2014 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ihr sei es nicht möglich gewesen, sich aus der bosnischen Staatsbürgerschaft entlassen zu lassen. Sie sei nicht im Besitz eines Dokumentes, das sie als bosnische Staatsangehörige auszeichne. Zwar habe ihr Vater einen bosnischen Pass erworben, ihre Mutter habe einen solchen Pass aber nie besessen, sondern lediglich einen jugoslawischen, auf dem sie eingetragen gewesen sei. Ihre Mutter sei auf dem Gebiet der heutigen serbischen Republik geboren. Ihre Bemühungen beim bosnischen Konsulat um eine Entlassung aus der bosnischen Staatsbürgerschaft seien nicht erfolgreich gewesen, da sie die Sprache nicht beherrsche und die bosnischen Behörden darauf bestanden hätten, dass sie sich zuerst in Bosnien-Herzegowina anmelden müsse, um einen Pass zu erhalten.
Mit Erlass vom 23.12.2014 hat das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt Göppingen angewiesen, den Bescheid vom 02.05.2014 aufzuheben, da der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und die Klägerin weiter als deutsche Staatsangehörige anzusehen sei.
Mit Bescheid vom 26.03.2015 nahm das Landratsamt Göppingen den Bescheid vom 02.05.2014 zurück.
10 
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 teilte die Klägerin dem Landratsamt Göppingen mit, sie habe vom Bürgerbüro Rechberghausen Auskunft erhalten, dass das Landratsamt Göppingen diesem am 29.09.2015 mitgeteilt habe, nur der Feststellungsbescheid vom 02.05.2014 sei zurückgenommen worden, hierdurch sei die Klägerin aber nicht automatisch wieder deutsche Staatsangehörige geworden. Sie müsse vielmehr einen Wiedereinbürgerungsantrag stellen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Diese Mitteilung des Landratsamts Göppingen sei unzutreffend, da sie nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, sondern es eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfe. Aufgrund der Aufhebung des Feststellungsbescheides sei sie deutsche Staatsangehörige geblieben. Außerdem habe sie mit dem Regierungspräsidium vereinbart, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Da das Landratsamt Göppingen mit der Umsetzung der getroffenen Vereinbarung in Verzug sei, sei das Landratsamt verpflichtet, die Kosten der Beauftragung mit einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu bezahlen. Außerdem kündigte die Klägerin an, eine Leistungsklage mit dem Ziel, die Meldedaten gegenüber der örtlichen Meldebehörde zu korrigieren, zu erheben.
11 
Am 22.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie verlange vom Landratsamt Göppingen die Umsetzung des mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgeschlossenen Vergleichs, wonach an die Meldebehörde die Mitteilung zu ergehen habe, dass sie deutsche Staatsangehörige sei. Es gehe um die Frage, ob die Aufhebung des statusfeststellenden Verwaltungsaktes zur Folge habe, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe. Das Landratsamt sei weiter der Auffassung, dass sie kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit verloren habe und sich um eine Wiedereinbürgerung bemühen müsse. Der letzte gemeinsame Wohnsitz ihrer Eltern vor der Ausreise nach Deutschland habe in der heutigen serbischen Republik gelegen. Ihr Vater habe sich für die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit entschieden, ihre Mutter habe jedoch nur jugoslawische Papiere vor der Ausreise besessen. Sie selbst sei deshalb lediglich im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Im Widerspruchsverfahren habe das Regierungspräsidium Stuttgart die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund des Widerspruchsverfahrens das neue Optionsrecht anzuwenden sei und sie weiterhin deutsche Staatsangehörige bleibe. Sie und das Regierungspräsidium Stuttgart seien davon ausgegangen, dass mit der Kassation des Feststellungsbescheids vom 02.05.2014 der ursprüngliche Status im Hinblick auf die neue Optionsregelung wieder eingetreten sei und die eventuell vorhandene ausländische Staatsangehörigkeit hingenommen werde. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trete nicht automatisch ein; erforderlich sei vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt. Die vom Landratsamt verlangte Handlung erschöpfe sich in der Richtigstellung der Meldedaten gegenüber der Meldebehörde nach § 5a Meldegesetz. Das Landratsamt sei aufgrund des mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abgeschlossenen Vergleichs verpflichtet, die getroffenen Vereinbarungen umzusetzen. Mit der Richtigstellung der Meldung gegenüber der örtlichen Meldebehörde befinde sich das Landratsamt in Verzug. Daher bestehe auch eine Verpflichtung des Landratsamts zur Kostenerstattung. Der Beklagte sei im Hinblick auf die vorgerichtlich entstandenen und nicht in die Verfahrensgebühr aufgegangenen Anwaltskosten erstattungspflichtig. Nach Teil 3, Vorbemerkung Nr. 4 Abs. 4 RVG werde die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, das sich an die außergerichtliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit anschließe. Außergerichtlich seien Gebühren und Auslagen sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 492,54 EUR aus dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstanden. Nach Klageerhebung verbleibe ein Honorarbetrag in Höhe von 258,17 EUR, den der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzen müsse. Schließlich müsse das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten die Rechtsfrage, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe, feststellen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 256 Abs. 2 ZPO. Möglicherweise habe sie in ihrer Jugend über ihre Eltern die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben. Der Staat Jugoslawien existiere aber nicht mehr. Zu den Nachfolgestaaten Serbien und Bosnien-Herzegowina fühle sie sich nicht zugehörig und dort sei sie auch nicht registriert. Verbindungen zu den Nachfolgestaaten bestünden nicht.
12 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt vor, eine Unterrichtungspflicht der Meldebehörde nach § 33 Abs. 5 StAG bestehe nicht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. § 5a Meldegesetz begründe lediglich eine Mitteilungspflicht der örtlichen Meldebehörde, nicht aber der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sei, könne nicht ausgesprochen werden. Die Klägerin habe den Vorschriften der Optionsregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die bis zum 19.12.2014 gültig gewesen seien, unterlegen. Dies habe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres am 28.04.2014 geführt. Da die Klägerin den Nachweis über den Verlust der ausländischen - bosnischen - Staatsangehörigkeit nicht erbracht habe und ein Beibehaltungsantrag nicht gestellt worden sei, sei die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetzes erloschen. Diese Verlustfolge habe der von der Klägerin eingelegte Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 02.05.2014 nicht beseitigt. Die Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 02.05.2014 habe nicht dazu geführt, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerlangt hätte. Denn der Feststellungsbescheid habe lediglich deklaratorischen Charakter. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 habe zugunsten der Klägerin keine Rückwirkung entfaltet. Übergangsregelungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Die neu gefasste Optionsregelung wirke sich somit auf die Optionspflicht der Klägerin nicht aus.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf den geltend gemachten Verzugsschaden zurückgenommen. Soweit sie eine Verurteilung des Beklagten begehrte, der örtlichen Meldebehörde mitzuteilen, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
20 
Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
21 
Bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat nach § 30 Abs. 1 StAG die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen. Eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Seit der Einfügung des § 30 StAG, der die Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ermächtigt, scheidet deshalb die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als zulässige Klageart für das Begehren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 17/14 - BVerwGE 151, 245).
22 
Auch bei Umdeutung des Begehrens der Klägerin als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt, ist die Klage unzulässig.
23 
Ein Klagebegehren, das auf die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO), ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt oder abgelehnt oder nicht beschieden worden ist (vgl. §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen erlassen werden muss. Dies folgt auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der gebietet, dass sich zunächst die Verwaltung mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen befasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE 130, 39 und Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 11/94 - BVerwGE 99, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - VBlBW 2000, 106; Beschl. v. 19.02.2008 - 13 S 2774/07 - VBlBW 2008, 351; Urt. v. 18.06.2008 - 13 S 2809/07 - VBlBW 2009, 73 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -). Nur durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes wird der Behörde Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gegeben.
24 
Ob in der prozessualen Geltendmachung des Verpflichtungsbegehrens gleichzeitig ein neuer Antrag an die Behörde gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1993 - 11 C 16/92 - NVwZ 1995, 75 und Urt. v. 04.08.1993 - 11 C 15/92 - NVwZ 1995, 76), kann das Gericht offen lassen. Denn selbst dann wäre das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; Urt. v. 24.02.1982 - 6 C 8/77 - BVerwGE 65, 87; Urt. v. 27.06.1986 - 6 C 131/80 - BVerwGE 74, 30 und Beschl. v. 01.12.1993 - 2 B 115/93 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 110; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - a.a.O.; Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101; Beschl. v. 30.05.2000 - A 6 S 281/00 - AuAS 2000, 201; Beschl. v. 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 - InfAuslR 2009, 189). Auch die Klagebegründung ist nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen; ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -).
25 
An einer solchen Antragstellung fehlt es hier. Vielmehr ging die Klägerin selbst davon aus, dass mit der Aufhebung des Bescheids vom 02.05.2014 durch das Landratsamt Göppingen sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe und dies lediglich der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt werden müsse, eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit es deshalb nicht bedürfe. Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
26 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht noch auf folgende Gesichtspunkte hin:
27 
Zunächst wäre vom Beklagten unter Mitwirkung der Klägerin (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) zu klären, welche Staatsangehörigkeit oder welche Staatsangehörigkeiten sie mit ihrer Geburt erworben hat. Insoweit dürften die Staatsangehörigkeiten von Bosnien und Herzegowina, von Serbien und der Republik Srpska in Betracht kommen. Ob die Klägerin eine oder alle genannten Staatsangehörigkeiten erworben hat, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit(en) die Eltern der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt hatten. Sollte die Klägerin eine oder alle der genannten ausländischen Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt ihrer Geburt erworben haben, wäre zu prüfen, ob sie die ausländische Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 25.01.2001 verloren hat. So sieht beispielsweise Art. 17 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (BuH) vom 16.12.1997 vor, dass die Staatsangehörigkeit von BuH durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren geht, sofern nichts anderes in einem zwischen BuH und jenem Staat geschlossenen bilateralen Vertrag bestimmt ist. Allerdings wurde Art. 17 StAG BuH durch Urteil des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina vom 23.09.2011 für verfassungswidrig erklärt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Anm. 2 zu Art. 17), wobei unklar ist, ob Art. 17 StAG BuH auch rückwirkend für verfassungswidrig erklärt wurde.
28 
Falls die Klägerin eine ausländische Staatsangehörigkeit mit ihrer Geburt erworben und diese durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, so war sie gemäß § 29 StAG a.F. optionspflichtig. Die Hinweise des Landratsamts Göppingen im Schreiben vom 10.03.2009 entsprachen den Anforderungen des § 29 Abs. 5 StAG a.F.; die Klägerin hat mit Schreiben vom 07.05.2009 erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, eine Beibehaltungsgenehmigung wurde aber nicht beantragt. Die Klägerin war somit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen. Da sie diesen Nachweis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (28.04.2014) nicht geführt hat, ging ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. kraft Gesetzes mit Ablauf des 28.04.2014 verloren. Der Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StAG hat nur deklaratorische Wirkung; konstitutiv wirken allein die gesetzlichen Verlusttatbestände (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 6, Stand: 11.08.2015, Rn. 1 m.w.N.). Das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 enthält keine Altfallregelung. Die Neufassung des § 29 StAG ist deshalb auf Altfälle, in denen - wie vorliegend - der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eingetreten ist, nicht anwendbar; der Gesetzgeber hat von einer Rückwirkung des Gesetzes bewusst abgesehen (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 1, Stand: 04.12.2015, Rn. 6 m.w.N.). Zwar hatte der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.14 eingelegte Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 02.05.2014 aufschiebende Wirkung. Eine solche aufschiebende Wirkung bezieht sich aber nur auf die Feststellung und ihre Wirkungen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG); unberührt hiervon bleibt ein kraft Gesetzes bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 6, Stand: 11.08.2015, Rn. 8.; Berlit in: GK-StAR, Stand Juni 2015, § 29 StAG Rn. 273). Dies bedeutet, dass trotz der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde andere Behörden an der Berücksichtigung des kraft Gesetzes eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gehindert sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwVO. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind auch die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn § 5a Abs. 3 Meldegesetz BW a.F. richtete sich ausschließlich an öffentliche Stellen und begründete keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch der Klägerin.

Gründe

19 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde und nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
20 
Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
21 
Bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat nach § 30 Abs. 1 StAG die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen. Eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Seit der Einfügung des § 30 StAG, der die Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ermächtigt, scheidet deshalb die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als zulässige Klageart für das Begehren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 17/14 - BVerwGE 151, 245).
22 
Auch bei Umdeutung des Begehrens der Klägerin als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt, ist die Klage unzulässig.
23 
Ein Klagebegehren, das auf die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 42 Abs. 1 VwGO), ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur zulässig, wenn zuvor bei der Behörde ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts gestellt oder abgelehnt oder nicht beschieden worden ist (vgl. §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen erlassen werden muss. Dies folgt auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der gebietet, dass sich zunächst die Verwaltung mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen befasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 C 42/06 - BVerwGE 130, 39 und Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 11/94 - BVerwGE 99, 158; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - VBlBW 2000, 106; Beschl. v. 19.02.2008 - 13 S 2774/07 - VBlBW 2008, 351; Urt. v. 18.06.2008 - 13 S 2809/07 - VBlBW 2009, 73 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -). Nur durch einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes wird der Behörde Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gegeben.
24 
Ob in der prozessualen Geltendmachung des Verpflichtungsbegehrens gleichzeitig ein neuer Antrag an die Behörde gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1993 - 11 C 16/92 - NVwZ 1995, 75 und Urt. v. 04.08.1993 - 11 C 15/92 - NVwZ 1995, 76), kann das Gericht offen lassen. Denn selbst dann wäre das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; Urt. v. 24.02.1982 - 6 C 8/77 - BVerwGE 65, 87; Urt. v. 27.06.1986 - 6 C 131/80 - BVerwGE 74, 30 und Beschl. v. 01.12.1993 - 2 B 115/93 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 110; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - a.a.O.; Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101; Beschl. v. 30.05.2000 - A 6 S 281/00 - AuAS 2000, 201; Beschl. v. 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 - InfAuslR 2009, 189). Auch die Klagebegründung ist nicht geeignet, das Fehlen eines Antrags zu heilen; ebenso wenig ändert es an der Unzulässigkeit der Klage etwas, dass sich die Behörde zur Sache eingelassen hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris -).
25 
An einer solchen Antragstellung fehlt es hier. Vielmehr ging die Klägerin selbst davon aus, dass mit der Aufhebung des Bescheids vom 02.05.2014 durch das Landratsamt Göppingen sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten habe und dies lediglich der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt werden müsse, eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit es deshalb nicht bedürfe. Die Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
26 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht noch auf folgende Gesichtspunkte hin:
27 
Zunächst wäre vom Beklagten unter Mitwirkung der Klägerin (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) zu klären, welche Staatsangehörigkeit oder welche Staatsangehörigkeiten sie mit ihrer Geburt erworben hat. Insoweit dürften die Staatsangehörigkeiten von Bosnien und Herzegowina, von Serbien und der Republik Srpska in Betracht kommen. Ob die Klägerin eine oder alle genannten Staatsangehörigkeiten erworben hat, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit(en) die Eltern der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt hatten. Sollte die Klägerin eine oder alle der genannten ausländischen Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt ihrer Geburt erworben haben, wäre zu prüfen, ob sie die ausländische Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 25.01.2001 verloren hat. So sieht beispielsweise Art. 17 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina (BuH) vom 16.12.1997 vor, dass die Staatsangehörigkeit von BuH durch den freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren geht, sofern nichts anderes in einem zwischen BuH und jenem Staat geschlossenen bilateralen Vertrag bestimmt ist. Allerdings wurde Art. 17 StAG BuH durch Urteil des Verfassungsgerichts von Bosnien und Herzegowina vom 23.09.2011 für verfassungswidrig erklärt (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Anm. 2 zu Art. 17), wobei unklar ist, ob Art. 17 StAG BuH auch rückwirkend für verfassungswidrig erklärt wurde.
28 
Falls die Klägerin eine ausländische Staatsangehörigkeit mit ihrer Geburt erworben und diese durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, so war sie gemäß § 29 StAG a.F. optionspflichtig. Die Hinweise des Landratsamts Göppingen im Schreiben vom 10.03.2009 entsprachen den Anforderungen des § 29 Abs. 5 StAG a.F.; die Klägerin hat mit Schreiben vom 07.05.2009 erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, eine Beibehaltungsgenehmigung wurde aber nicht beantragt. Die Klägerin war somit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StAG a.F. verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen. Da sie diesen Nachweis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (28.04.2014) nicht geführt hat, ging ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG a.F. kraft Gesetzes mit Ablauf des 28.04.2014 verloren. Der Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StAG hat nur deklaratorische Wirkung; konstitutiv wirken allein die gesetzlichen Verlusttatbestände (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 6, Stand: 11.08.2015, Rn. 1 m.w.N.). Das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.11.2014 enthält keine Altfallregelung. Die Neufassung des § 29 StAG ist deshalb auf Altfälle, in denen - wie vorliegend - der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits eingetreten ist, nicht anwendbar; der Gesetzgeber hat von einer Rückwirkung des Gesetzes bewusst abgesehen (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 1, Stand: 04.12.2015, Rn. 6 m.w.N.). Zwar hatte der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.14 eingelegte Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 02.05.2014 aufschiebende Wirkung. Eine solche aufschiebende Wirkung bezieht sich aber nur auf die Feststellung und ihre Wirkungen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG); unberührt hiervon bleibt ein kraft Gesetzes bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. HTK-StAR / § 29 StAG / zu Abs. 6, Stand: 11.08.2015, Rn. 8.; Berlit in: GK-StAR, Stand Juni 2015, § 29 StAG Rn. 273). Dies bedeutet, dass trotz der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde andere Behörden an der Berücksichtigung des kraft Gesetzes eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht gehindert sind.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwVO. Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind auch die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn § 5a Abs. 3 Meldegesetz BW a.F. richtete sich ausschließlich an öffentliche Stellen und begründete keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch der Klägerin.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 19/02/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie infolge der Adoption durch ihren deutschen Stiefvater, die noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensja
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufhebung des Planfe
published on 18/06/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2007 - 5 K 1035/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die R
published on 28/04/2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 2008 - 2 K 1246/07 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Grün
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Annotations

Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.