Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2005 - 5 S 2363/04

published on 12/08/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2005 - 5 S 2363/04
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die eine Lebensmitteleinzelhandelskette (Discounter) betreibt, begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. 9108/3 der Gemarkung der Beklagten einen mit Bescheid vom 12.01.1996 nebst Änderungsbescheid vom 13.03.1996 genehmigten Verkaufsladen mit einer (laut Bauantrag) Verkaufsfläche von 748 m², einer Geschossfläche von 1.293 m² und 158 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altgefäll, Ausschnitt Südwest“ vom 02.02.1982 i. d. F. der Änderungssatzung vom 04.07.1989. Der Bebauungsplan weist an dieser Stelle als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet aus. In § 2 Nr. 1 der sich auf mehrere Bebauungspläne erstreckenden Änderungssatzung werden die Flächen einzelner Flurstücke als eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß §§ 8 und 1 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. In § 2 Nr. 2 der Änderungssatzung heißt es, dass die übrigen im Geltungsbereich der Änderungssatzung bisher festgesetzten Gewerbegebietsflächen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO in der Fassung vom 19.12.1986  sind. In § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung ist bestimmt, dass im Gewerbegebiet sowie im eingeschränkten Gewerbegebiet Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe unzulässig sind, welche gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO i. d. F. vom 19.12.1986 nur in Kerngebieten und gesondert festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Ferner wird ausgeführt, dass es sich nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung der Änderungsverordnung 1986 hierbei um Betriebe mit in der Regel mehr als 1.200 m² Bruttogeschossfläche handelt.
Das Plangebiet ist Teil des Gewerbegebiets „Altgefäll“, das im Osten der Gemarkung der Beklagten an der Wurmberger Straße (L 1135) liegt und im Wesentlichen von Wald und Freiflächen umgeben ist. Nach Osten schließt sich entlang der Wurmberger Straße (L 1135) die bandförmige „Hagenschießsiedlung“ an. Westlich des Gewerbegebiets befinden sich der in den siebziger Jahren entstandene Stadtteil Haidach. In dessen einige hundert Meter südlich der Wurmberger Straße gelegenen Zentrum gibt es zwei Lebensmittelmärkte, von denen einer 450 m² Verkaufsfläche, der andere 800 m² Verkaufsfläche aufweist, daneben Bäckereien, Metzgereien und einen Getränkemarkt. An der Kreuzung Wurmberger Straße/Haidachstraße/Graf-Leutrum-Straße steht seit einigen Jahren ein von einer Lebensmittelmarktkette errichtetes Gebäude leer, in das nach den Vorstellungen des Bauherrn ein Lebensmittelmarkt einziehen sollte, wozu es nach der Übernahme dieser Kette durch einen Einzelhandelskonzern nicht gekommen ist. Nach den Vorstellungen der Beklagten soll hier wieder ein Lebensmittelmarkt angesiedelt werden. Zwischen Haidach und der nahe dem Stadtzentrum gelegenen Südoststadt, zu dem das Gebiet „Au“ gehört, wo es einen Lebensmittelmarkt gibt, liegt der im Laufe des letzten Jahrhunderts nach und nach bebaute Ortsteil Buckenberg, in dem es keine Lebensmittelmärkte und kein eigentliches Zentrum gibt. Auch im Hinblick hierauf werden die Stadtteile Haidach und Buckenberg auch unter dem Namen Buckenberg zusammengefasst. Insgesamt leben hier etwa 13.700 Einwohner.
Unter dem 29.11.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Verkaufsladens auf eine Verkaufsfläche von 987,64 m² und eine Geschossfläche von 1.564,35 m² mit 157 Stellplätzen. Mit Bescheid vom 10.07.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, es seien weder betriebliche noch städtebauliche Besonderheiten ersichtlich, welche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten. Die Klägerin erhob am  22.07.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2003 zurückwies.
Die Klägerin hat am 07.10.2003 Klage erhoben. Mit Urteil vom 09.09.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Vorhaben handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da seine Verkaufsfläche deutlich mehr als 700 m², nämlich unter Berücksichtigung der Flächen für den Windfang, die Kassenzone und den Kassenvorraum 1.014 m² betrage. Bei einer Geschossfläche von 1.564 m² sei auch die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m² deutlich überschritten. Es bestünden keine betrieblichen und städtebaulichen Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass es zu keinen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO käme. Liege keine atypische Situation insoweit vor, erübrige es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs unter Umständen durch eine Beweisaufnahme zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“. Eine Atypik begründende betriebliche Situation liege nicht darin, dass die geplante Erweiterung der kundenfreundlicheren Präsentation des bestehenden Warenangebots bei Optimierung interner Betriebsabläufe, nicht aber der Sortimentserweiterung dienen solle. Allein der Umstand, dass der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts mit seiner erstmals genehmigten Geschossfläche nicht mehr auskomme, reiche für die Annahme einer betriebsbedingten Atypik nicht aus. Die Verkaufsfläche betrage auch nicht wesentlich weniger als zwei Drittel der Geschossfläche, was nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 auf betriebliche Besonderheiten hinweisen würde. Es bestehe ferner keine atypische städtebauliche Situation. Insbesondere sei der Stadtteil Buckenberg/Haidach mit etwa 13.700 Einwohnern im Lebens- und Genussmittelsektor nicht unterversorgt, wobei die Filiale der Klägerin im Gewerbegebiet „Altgefäll“ in ihrem jetzigen Umfang mit zu berücksichtigen sei. Versorgt würden die Bewohner von Buckenberg/Haidach zudem auch von einem in der Südoststadt („Au“) liegenden Lebensmittelmarkt. Dass die Klägerin zweimal wöchentlich Aktionsware aus nahezu allen Sparten des Einzelhandels anbiete, begründe gleichfalls keine abweichende städtebauliche Situation. Denn die Bevölkerung vermöge ihr Kaufverhalten bei konkretem Bedarf nicht an diesen Aktionsverkäufen auszurichten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans „Altgefäll“. Denn eine solche Befreiung würde Grundzüge der Planung berühren. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.09.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.09.2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24.11.2004 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Sie trägt vor: Es dürfte außer Frage stehen, dass der entstehende Lebensmittelmarkt großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei. Wegen der Geschossfläche von 1.564 m² sei auch von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auszugehen. Die Regelvermutung greife hier jedoch nicht ein. Der Markt werde sich insbesondere seinem Umfang nach allenfalls unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken, obwohl die Grenze von 1.200 m² überschritten sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden hierfür hinreichende Anhaltspunkte. Diese setzten eine atypische Fallgestaltung voraus. Eine solche sei bei betrieblichen Besonderheiten oder einer abweichenden städtebaulichen Situation gegeben. Der betriebliche und städtebauliche Regelfall sei dadurch gekennzeichnet, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb an einem nicht als wohnungsnah zu bezeichnenden, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto gut zu erreichenden Standort liege und auf großer Fläche ein breites Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereithalte sowie die vorhandenen oder geplanten, städtebaulich eingebundenen Einzelhandelsstandorte gefährde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Ortsteil Buckenberg werde gegenwärtig ausschließlich von den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Haidach und von ihrem Lebensmittelmarkt im Gewerbegebiet „Altgefäll“ versorgt. Dies präge die gegenwärtige städtebauliche Situation. Es könne offen bleiben, ob insoweit auch der Lebensmittelmarkt in der Südoststadt („Au“) zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei die Vorprägung der städtebaulichen Situation auch durch ihren Markt erheblich. Dessen Erweiterung führe zu keiner wesentlich anderen städtebaulichen Situation. Dies könne nicht mit der Erwägung verneint werden, dass für die städtebauliche Beurteilung das erweiterte Vorhaben als Ganzes maßgeblich sei. Nur wenn eine Erweiterung sich messbar verstärkt auf die städtebauliche Situation auswirke, sei sie unzulässig. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn die Erweiterung zu einem Qualitätssprung führe, indem aus einem Nachbarschaftsladen ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb werde, könne dahinstehen. Ein solcher Fall liege nicht vor. Denn ihr Markt sei mit einer Verkaufsfläche von 748 m² schon jetzt großflächig. Das Vorhaben liege zwar in einem Gewerbegebiet, sei aber wohnortnah und gut erreichbar. Es sei für die Einwohner von Buckenberg auch ohne Pkw gut zu erreichen, entweder zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die betriebliche Besonderheit liege darin, dass das Vorhaben ausschließlich dazu diene, die innerbetrieblichen Abläufe bei der Belieferung des Verkaufsraums zu optimieren und die Präsentation der Waren kundenfreundlicher zu gestalten. Das Warenangebot werde nicht vergrößert. Es würden in ihrem Markt mit Ausnahme der Sonderaktionen nur Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs verkauft. Es werde deshalb keinen höheren Umsatz und damit keinen Kaufkraftabfluss zu Lasten der Einzelhandelsgeschäfte geben, die Buckenberg versorgten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Stadtteil Buckenberg sehr groß und nach den heutigen Bedürfnissen der Bevölkerung nicht ausreichend versorgt sei. - Damit sei die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt und es sei zu prüfen, ob das Vorhaben zu Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO führe. Diese Frage sei zu verneinen. - Zumindest stehe ihr eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung zu, weil das Vorhaben nicht zu Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO führe. Wenn einem erweiterten Markt keine andere Bedeutung zukomme als dem bestehenden, berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung nicht. Eine entsprechende Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei städtebaulich vertretbar. Einer ihr günstigen Ermessensentscheidung stünden keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Eine atypische, die Regelvermutung von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO entkräftende Situation liege nicht vor. Dass das Vorhaben einen vorhandenen Markt nur erweitere, begründe keine städtebauliche Besonderheit. Die städtebauliche „Vorbelastung“ könne nicht als „Bonus“ gewertet werden. Es handele sich um keinen integrierten, zentralen Standort. Es lägen auch keine betrieblichen Besonderheiten vor. Der Markt der Klägerin verfüge bereits jetzt über eine hohe Flächenproduktivität und biete preisgünstig neben Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs in regelmäßigen Sonderaktionen (zweimal die Woche) wechselnde zentrenrelevante Sortimente (Computer, Elektronikartikel, Bekleidung, Schuhe, Schreibwaren, Kinder- und Sportartikel, Foto/Optik, Werkzeuge usw.) an, wobei letztere einen erheblichen Teil des Umsatzes ausmachten. Eine Verbesserung der internen Betriebsabläufe und eine ansprechende Präsentation des Warenangebots steigere offenkundig die Attraktivität des Markts für den Verbraucher und ermögliche eine höhere Kundenfrequenz und einen höheren Warenumsatz. Durch eine Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans würden ersichtlich Grundzüge der Planung berührt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat sie insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 VwGO entsprechend begründet.
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Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Bauantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), weil dem Erweiterungsvorhaben die Festsetzung eines Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan „Altgefäll, Ausschnitt Südwest“ in der Fassung von § 2 Nr. 2 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 und damit § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) entgegensteht.
16 
Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung.  Denn bei der Erweiterung  oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; Beschl. v. 04.02.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit weisen nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf. Deshalb begründet auch allein eine Nutzungsintensivierung  noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 14 = NVwZ 1999, 417: Nutzungsintensivierung bei einer Gaststätte mit Kegelbahn; aber: BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 B 36.01 - Juris: Umwandlung einer Gastwirtschaft mit Tanzsaal in eine Diskothek). Auch muss nicht jede Zunahme des Maßes der baulichen Nutzung bodenrechtlich beachtlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523: bauliche Erweiterung und teilweise Nutzungsänderung eines Kur- und Gemeindehauses).
17 
Hiervon ausgehend steht der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als Ganzes nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67; Urt. v. 15.06.2005 - 3 S 479/05 -; vgl. aber, eine großzügigere Auslegung u.U. zulassend, BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 = NVwZ-RR 2004, 815) schon der vorhandene Markt mit einer Verkaufsfläche von (mindestens) 748 m² großflächig ist und auch mit der Geschossfläche von 1.293 m² bereits oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 liegt, das erweiterte Vorhaben also keinen anderen Nutzungstyp darstellt. Denn bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m², was einer Zunahme von mehr als 30% entspricht, können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits aus der erheblichen baulichen Erweiterung der Verkaufsstätte mit einer Zunahme der Geschossfläche um 271 m², also um fast 25%, folgt, obwohl die diesbezüglichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung einschließlich der Baugrenzen ersichtlich nicht überschritten werden. Denn jedenfalls beurteilt sich die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eingreift und ob bei Überschreitung im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1986 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht vorliegen. Insoweit kann die beabsichtigte Erweiterung eines großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung auslösenden Einzelhandelsbetriebs ebenso bodenrechtlich erhebliche Auswirkungen haben wie dies bei Erweiterung eines der in §§ 2 bis 14 BauNVO geregelten Nutzungstypen mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO der Fall sein kann.
18 
Die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich allein nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1986. Insoweit enthält der Bebauungsplan in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.07.1989 nicht etwa eine grundsätzlich mögliche, das Plangebiet gliedernde - gegenüber § 11 Abs. 3 BauNVO engere - Festsetzung gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2004 - 3 S 1745/02 -: Ausschluss solcher und ähnlicher Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² ohne Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall in einem Industriegebiet; vgl. auch Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67). § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Vielmehr wird lediglich erläuternd auf § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 Bezug genommen. Dies zeigt auch die Begründung zur Änderungssatzung, in der es ausdrücklich heißt, dass die Bebauungspläne im Gebiet der Änderungssatzung an § 11 Abs. 3 BauNVO „angeglichen“ werden sollen.
19 
Dem Vorhaben steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen.
20 
Bei ihm handelt es sich angesichts der etwa 1.000 m² umfassenden Verkaufsfläche zweifellos um einen  großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Bei einer Verkaufsfläche dieser Größe lässt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit keine Fragen offen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.).
21 
Wegen der Geschossfläche des Vorhabens von 1.564 m² greift auch die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, dass Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Damit sind insbesondere auch Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemeint.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass entgegen der Regel Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht vorliegen. Insoweit sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
23 
Ob hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vorliegen, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (wobei dies je nach Sortiment unterschiedlich zu beurteilen sein kann). Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Dies entspricht auch der Auffassung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“, die in ihrem Bericht vom 30.04.2002 (ZfBR 2002, 598) davon ausgeht, dass auch oberhalb des Regelvermutungswertes von  1.200 m² Geschossfläche Anhaltspunkte dafür bestehen können, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen nicht vorliegen (können), etwa wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 % der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des hervorgerufenen Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.). Dem folgend hat der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2004 - 3 S 2504/04 - Juris) hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in einem neuen Stadtteil einer Großstadt angenommen, weil in diesem bislang nur ansatzweise städtebauliche Strukturen gewachsen waren, die durch den Markt gefährdet werden könnten, und weil der Markt selbst zum Wachsen funktionsgerechter Strukturen, nämlich zu einer verbrauchernahen Versorgung beitragen würde, ohne die Versorgungsstruktur in entfernteren Stadtteilen zu gefährden (der geplante Markt also im Grunde eine Nahversorgungsfunktion wahrnehmen würde; vgl. zu diesem Aspekt auch Sächs. OVG, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 BS 297/04 - BauR 2005, 354).
24 
Die Klägerin hält einen atypischen Fall deshalb für gegeben, weil ihr Markt zwar in einem Gewerbegebiet liege, aber dennoch wohnortnah sei und zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr leicht erreicht werden könne, also nicht „auf der grünen Wiese“ stehe, und somit selbst eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichere. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Markt der Klägerin steht am Rande eines größeren Gewerbegebiets, das von der Wohnbebauung deutlich, auch durch ein Waldstück, abgegrenzt ist. Der nächstgelegene Stadtteil Haidach ist mit seinem Zentrum etwa 1,5 km entfernt. Die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs in das Gewerbegebiet sind eingeschränkt. Es verkehrt dorthin lediglich ein Bus stündlich (Linie 63: montags bis freitags bis 17 Uhr; samstags bis 14 Uhr). Um einen sogenannten integrierten Standort handelt es sich somit eindeutig nicht.
25 
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Markt der Klägerin trotz seiner Randlage bezogen auf die Wohnbebauung jedenfalls für das Siedlungsgebiet Buckenberg (ohne das deutlich mehr Einwohner zählende Haidach) die Rolle eines verbrauchernahen Ladens spielen könnte, nur weil dort Lebensmittelmärkte nicht vorhanden sind. Denn die Bewohner des Buckenbergs können im Zentrum von Haidach oder mit einer deutlich besseren Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtteil Südoststadt („Au“) oder im Stadtzentrum einkaufen. Im Übrigen ändert der Umstand, dass sie im Vergleich etwa zu den Bewohnern von Haidach längere Wege zu den dort vorhandenen Lebensmittelmärkten zurücklegen müssen, nichts daran, dass sie zur Erhaltung und Stärkung des Stadtteilzentrums Haidach und der dort gewährleisteten wohnortnahen Versorgung insbesondere mit Lebensmitteln beitragen. Gerade weil sie, soweit sie nicht den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, einen längeren Weg zu den Einkaufslagen in der Südoststadt im Zentrum und nach Haidach haben, wäre die Gefahr beträchtlich, dass sie auf den Markt der Klägerin „umsteigen“ und damit in den Einzelhandelslagen in Haidach und in der Südoststadt in erheblichem Umfang Kaufkraft abziehen würden. 
26 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Klägerin ferner darin, dass sich durch die Erweiterung des vorhandenen Markts die städtebauliche Situation nicht wesentlich ändern könne, weil diese auch durch den vorhandenen Markt geprägt werde und sich dessen Warenangebot (und auch die Zahl der Stellplätze) nicht ändere, vielmehr nur die innerbetrieblichen Abläufe optimiert und die Präsentation der Waren kundenfreundlicher gestaltet würden. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.07.2004 (- 5 S 1205/03 - a.a.O.) ausgeführt, dass der Umstand, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche (von 660 m² auf 850 m²) nicht mit der Absicht erfolge, das Sortiment zu erweitern, keine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO begründe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende Lebensmittelmarkt bestandskräftig genehmigt sei. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung sei vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintrete, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig werde, verbiete sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben sei, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen werde, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen seien, gar nicht stellte. An dieser Beurteilung hält der Senat fest, auch wenn der vorhandene Markt - wie hier - schon großflächig ist und insoweit mit der geplanten Erweiterung kein „qualitativer Sprung“ eintritt. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO stellt sich bei der Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht die Frage einer „Vorbelastung“ oder „Vorprägung“ des Gebiets, wie - worauf der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - dies im Immissionsschutzrecht oder für das Einfügen eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB erheblich sein kann.
27 
Ein Anhaltspunkt für das Nichteingreifen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Stadtteil Buckenberg (mit Haidach) unterversorgt sei. Allerdings ist bei dieser Betrachtung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der vorhandene Markt der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn für den erweiterten Markt stellt sich die Genehmigungsfrage, wie oben ausgeführt, insgesamt neu. Insoweit ist bereits fraglich, ob die 13.700 Einwohner von Buckenberg/Haidach ohne den Markt der Klägerin keine hinreichende wohnortnahe Lebensmittelversorgung hätten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie rechne für ihre Märkte mit einer Verkaufsfläche von 750 m² bis 1000 m² mit jeweils 7.000 Einwohnern. Auch wenn dieser Wert nur etwa auch für die beiden Lebensmittelmärkte gilt, die in Haidach vorhanden sind, spricht angesichts einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.250 m² und etlichen kleineren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Haidach wenig für eine (erhebliche) Unterversorgung von Buckenberg/Haidach, zumal jedenfalls die Einwohner des Siedlungsgebiets Buckenberg teilweise auch in der Südoststadt und im Zentrum der Beklagten einkaufen (können). Zudem ändert eine etwa verbleibende Unterversorgung in diesem Bereich nichts daran, dass die Beklagte bestrebt ist, dass sich weitere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte an zentraler Stelle in Haidach ansiedeln, wobei hierfür Räumlichkeiten vorhanden sind. Hierzu hat der Vertreter der Beklagen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach der Planbegründung gerade auch Ziel der Änderungssatzung vom 04.07.1989 gewesen sei, insoweit einer Gefährdung der Förderung der Versorgungsstruktur von Buckenberg/Haidach durch im Gewerbegebiet angesiedelte Einzelhandelsgroßbetriebe entgegenzuwirken.
28 
Greift somit die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, bedarf es keiner Ermittlung der unwiderleglich vermuteten Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342; Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 26 = BRS 65 Nr. 70; Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.).
29 
Der Klägerin kann die begehrte Baugenehmigung auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Wie oben ausgeführt enthält der Bebauungsplan keine eigene, von § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 unabhängige Festsetzung über die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Im Übrigen gälte § 11 Abs. 3 BauNVO - als weitere Zulässigkeitsschranke - auch dann, wenn im Plangebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe nur unter engeren Voraussetzungen zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Von § 11 Abs. 3 BauNVO kann jedoch per se nicht befreit werden. Bei einer Befreiung von dieser aus der Festsetzung eines (Bau- hier:) Gewerbegebiets folgenden Beschränkung wären stets Grundzüge der Planung berührt.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin hat sie insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 VwGO entsprechend begründet.
15 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen; denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Bauantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), weil dem Erweiterungsvorhaben die Festsetzung eines Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan „Altgefäll, Ausschnitt Südwest“ in der Fassung von § 2 Nr. 2 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 und damit § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) entgegensteht.
16 
Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung.  Denn bei der Erweiterung  oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; Beschl. v. 04.02.2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit weisen nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf. Deshalb begründet auch allein eine Nutzungsintensivierung  noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 14 = NVwZ 1999, 417: Nutzungsintensivierung bei einer Gaststätte mit Kegelbahn; aber: BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 B 36.01 - Juris: Umwandlung einer Gastwirtschaft mit Tanzsaal in eine Diskothek). Auch muss nicht jede Zunahme des Maßes der baulichen Nutzung bodenrechtlich beachtlich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523: bauliche Erweiterung und teilweise Nutzungsänderung eines Kur- und Gemeindehauses).
17 
Hiervon ausgehend steht der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens als Ganzes nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67; Urt. v. 15.06.2005 - 3 S 479/05 -; vgl. aber, eine großzügigere Auslegung u.U. zulassend, BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 = NVwZ-RR 2004, 815) schon der vorhandene Markt mit einer Verkaufsfläche von (mindestens) 748 m² großflächig ist und auch mit der Geschossfläche von 1.293 m² bereits oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1986 liegt, das erweiterte Vorhaben also keinen anderen Nutzungstyp darstellt. Denn bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelsmarkts von 748 m² auf etwa 1000 m², was einer Zunahme von mehr als 30% entspricht, können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits aus der erheblichen baulichen Erweiterung der Verkaufsstätte mit einer Zunahme der Geschossfläche um 271 m², also um fast 25%, folgt, obwohl die diesbezüglichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung einschließlich der Baugrenzen ersichtlich nicht überschritten werden. Denn jedenfalls beurteilt sich die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eingreift und ob bei Überschreitung im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO 1986 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 nicht vorliegen. Insoweit kann die beabsichtigte Erweiterung eines großflächigen und auch bisher schon die Regelvermutung auslösenden Einzelhandelsbetriebs ebenso bodenrechtlich erhebliche Auswirkungen haben wie dies bei Erweiterung eines der in §§ 2 bis 14 BauNVO geregelten Nutzungstypen mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO der Fall sein kann.
18 
Die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens beurteilt sich allein nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1986. Insoweit enthält der Bebauungsplan in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.07.1989 nicht etwa eine grundsätzlich mögliche, das Plangebiet gliedernde - gegenüber § 11 Abs. 3 BauNVO engere - Festsetzung gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (vgl. zu einem solchen Fall VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2004 - 3 S 1745/02 -: Ausschluss solcher und ähnlicher Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² ohne Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall in einem Industriegebiet; vgl. auch Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67). § 2 Nr. 3 der Änderungssatzung vom 04.07.1989 hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Vielmehr wird lediglich erläuternd auf § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 Bezug genommen. Dies zeigt auch die Begründung zur Änderungssatzung, in der es ausdrücklich heißt, dass die Bebauungspläne im Gebiet der Änderungssatzung an § 11 Abs. 3 BauNVO „angeglichen“ werden sollen.
19 
Dem Vorhaben steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen.
20 
Bei ihm handelt es sich angesichts der etwa 1.000 m² umfassenden Verkaufsfläche zweifellos um einen  großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Bei einer Verkaufsfläche dieser Größe lässt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit keine Fragen offen (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.).
21 
Wegen der Geschossfläche des Vorhabens von 1.564 m² greift auch die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, dass Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Damit sind insbesondere auch Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemeint.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass entgegen der Regel Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 bei einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² nicht vorliegen. Insoweit sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BauNVO insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
23 
Ob hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO vorliegen, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (wobei dies je nach Sortiment unterschiedlich zu beurteilen sein kann). Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Dies entspricht auch der Auffassung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“, die in ihrem Bericht vom 30.04.2002 (ZfBR 2002, 598) davon ausgeht, dass auch oberhalb des Regelvermutungswertes von  1.200 m² Geschossfläche Anhaltspunkte dafür bestehen können, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen nicht vorliegen (können), etwa wenn der Non-Food-Anteil weniger als 10 % der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des hervorgerufenen Verkehrsaufkommens verträglich sowie städtebaulich integriert ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29.04 - a.a.O.). Dem folgend hat der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2004 - 3 S 2504/04 - Juris) hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in einem neuen Stadtteil einer Großstadt angenommen, weil in diesem bislang nur ansatzweise städtebauliche Strukturen gewachsen waren, die durch den Markt gefährdet werden könnten, und weil der Markt selbst zum Wachsen funktionsgerechter Strukturen, nämlich zu einer verbrauchernahen Versorgung beitragen würde, ohne die Versorgungsstruktur in entfernteren Stadtteilen zu gefährden (der geplante Markt also im Grunde eine Nahversorgungsfunktion wahrnehmen würde; vgl. zu diesem Aspekt auch Sächs. OVG, Beschl. v. 30.08.2004 - 1 BS 297/04 - BauR 2005, 354).
24 
Die Klägerin hält einen atypischen Fall deshalb für gegeben, weil ihr Markt zwar in einem Gewerbegebiet liege, aber dennoch wohnortnah sei und zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr leicht erreicht werden könne, also nicht „auf der grünen Wiese“ stehe, und somit selbst eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sichere. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Markt der Klägerin steht am Rande eines größeren Gewerbegebiets, das von der Wohnbebauung deutlich, auch durch ein Waldstück, abgegrenzt ist. Der nächstgelegene Stadtteil Haidach ist mit seinem Zentrum etwa 1,5 km entfernt. Die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs in das Gewerbegebiet sind eingeschränkt. Es verkehrt dorthin lediglich ein Bus stündlich (Linie 63: montags bis freitags bis 17 Uhr; samstags bis 14 Uhr). Um einen sogenannten integrierten Standort handelt es sich somit eindeutig nicht.
25 
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Markt der Klägerin trotz seiner Randlage bezogen auf die Wohnbebauung jedenfalls für das Siedlungsgebiet Buckenberg (ohne das deutlich mehr Einwohner zählende Haidach) die Rolle eines verbrauchernahen Ladens spielen könnte, nur weil dort Lebensmittelmärkte nicht vorhanden sind. Denn die Bewohner des Buckenbergs können im Zentrum von Haidach oder mit einer deutlich besseren Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtteil Südoststadt („Au“) oder im Stadtzentrum einkaufen. Im Übrigen ändert der Umstand, dass sie im Vergleich etwa zu den Bewohnern von Haidach längere Wege zu den dort vorhandenen Lebensmittelmärkten zurücklegen müssen, nichts daran, dass sie zur Erhaltung und Stärkung des Stadtteilzentrums Haidach und der dort gewährleisteten wohnortnahen Versorgung insbesondere mit Lebensmitteln beitragen. Gerade weil sie, soweit sie nicht den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, einen längeren Weg zu den Einkaufslagen in der Südoststadt im Zentrum und nach Haidach haben, wäre die Gefahr beträchtlich, dass sie auf den Markt der Klägerin „umsteigen“ und damit in den Einzelhandelslagen in Haidach und in der Südoststadt in erheblichem Umfang Kaufkraft abziehen würden. 
26 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Klägerin ferner darin, dass sich durch die Erweiterung des vorhandenen Markts die städtebauliche Situation nicht wesentlich ändern könne, weil diese auch durch den vorhandenen Markt geprägt werde und sich dessen Warenangebot (und auch die Zahl der Stellplätze) nicht ändere, vielmehr nur die innerbetrieblichen Abläufe optimiert und die Präsentation der Waren kundenfreundlicher gestaltet würden. Wird ein Lebensmittelmarkt, der bereits jetzt großflächig ist und die Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO überschreitet, lediglich erweitert, begründet dies für sich noch keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen. Insoweit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13.07.2004 (- 5 S 1205/03 - a.a.O.) ausgeführt, dass der Umstand, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche (von 660 m² auf 850 m²) nicht mit der Absicht erfolge, das Sortiment zu erweitern, keine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO begründe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende Lebensmittelmarkt bestandskräftig genehmigt sei. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung sei vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintrete, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig werde, verbiete sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben sei, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen werde, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen seien, gar nicht stellte. An dieser Beurteilung hält der Senat fest, auch wenn der vorhandene Markt - wie hier - schon großflächig ist und insoweit mit der geplanten Erweiterung kein „qualitativer Sprung“ eintritt. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO stellt sich bei der Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht die Frage einer „Vorbelastung“ oder „Vorprägung“ des Gebiets, wie - worauf der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - dies im Immissionsschutzrecht oder für das Einfügen eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB erheblich sein kann.
27 
Ein Anhaltspunkt für das Nichteingreifen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Stadtteil Buckenberg (mit Haidach) unterversorgt sei. Allerdings ist bei dieser Betrachtung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der vorhandene Markt der Klägerin nicht zu berücksichtigen, denn für den erweiterten Markt stellt sich die Genehmigungsfrage, wie oben ausgeführt, insgesamt neu. Insoweit ist bereits fraglich, ob die 13.700 Einwohner von Buckenberg/Haidach ohne den Markt der Klägerin keine hinreichende wohnortnahe Lebensmittelversorgung hätten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie rechne für ihre Märkte mit einer Verkaufsfläche von 750 m² bis 1000 m² mit jeweils 7.000 Einwohnern. Auch wenn dieser Wert nur etwa auch für die beiden Lebensmittelmärkte gilt, die in Haidach vorhanden sind, spricht angesichts einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.250 m² und etlichen kleineren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Haidach wenig für eine (erhebliche) Unterversorgung von Buckenberg/Haidach, zumal jedenfalls die Einwohner des Siedlungsgebiets Buckenberg teilweise auch in der Südoststadt und im Zentrum der Beklagten einkaufen (können). Zudem ändert eine etwa verbleibende Unterversorgung in diesem Bereich nichts daran, dass die Beklagte bestrebt ist, dass sich weitere Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte an zentraler Stelle in Haidach ansiedeln, wobei hierfür Räumlichkeiten vorhanden sind. Hierzu hat der Vertreter der Beklagen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nach der Planbegründung gerade auch Ziel der Änderungssatzung vom 04.07.1989 gewesen sei, insoweit einer Gefährdung der Förderung der Versorgungsstruktur von Buckenberg/Haidach durch im Gewerbegebiet angesiedelte Einzelhandelsgroßbetriebe entgegenzuwirken.
28 
Greift somit die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ein, bedarf es keiner Ermittlung der unwiderleglich vermuteten Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342; Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 26 = BRS 65 Nr. 70; Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.).
29 
Der Klägerin kann die begehrte Baugenehmigung auch nicht im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Wie oben ausgeführt enthält der Bebauungsplan keine eigene, von § 11 Abs. 3 BauNVO 1986 unabhängige Festsetzung über die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Im Übrigen gälte § 11 Abs. 3 BauNVO - als weitere Zulässigkeitsschranke - auch dann, wenn im Plangebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe nur unter engeren Voraussetzungen zulässig wären (vgl. Senatsurt. v. 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - a.a.O.). Von § 11 Abs. 3 BauNVO kann jedoch per se nicht befreit werden. Bei einer Befreiung von dieser aus der Festsetzung eines (Bau- hier:) Gewerbegebiets folgenden Beschränkung wären stets Grundzüge der Planung berührt.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
33 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
34 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
36 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung der vorläufigen Streitwertbestimmung vom 07.10.2004 gemäß § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG n. F. auf 39.900,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004, wonach nunmehr von einem Wert von 150,-- EUR/m² Verkaufsfläche auszugehen ist).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 23/11/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2004 - 4 K 1722/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 24/02/2010 00:00

Tenor Die Entscheidung des Landratsamts Rottweil vom 16.5.2008 und der Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 24.6.2008 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung für die am 28.9.2007 beantra
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.