Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05

published on 16/06/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
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Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
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Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
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Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
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Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
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Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
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Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
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Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
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Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 02/08/2012 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten
published on 14/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 12 K 475/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
published on 12/08/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.