Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05

bei uns veröffentlicht am16.06.2005

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2005 - 7 K 2309/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Sie ist Eigentümerin des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 3406 auf der Gemarkung der Gemeinde Eimeldingen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 13.3.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Rebacker“, der ein Gewerbegebiet ausweist. Für dieses Grundstück beantragte die Klägerin erstmals am 29.4.2002 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 748,61 qm (brutto) und 138 Stellplätzen. Hiergegen wurden u.a. seitens der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee mit Stellungnahme vom 24.6.2002 „erhebliche Bedenken“ geltend gemacht. Eimeldingen sei mit ca. 2.200 Einwohnern eine Gemeinde mit Eigenentwicklung, der weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen werde. Bei der geplanten Verkaufsstätte handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der hier nicht zulässig sei. Die Verkaufsstätte würde einen Einzugsbereich erreichen, der weit über das Gemeindegebiet hinausgehe; 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes dürfte von außerhalb der Ansiedlungsgemeinde resultieren. Zudem verstoße das Vorhaben in hohem Maße gegen das Kongruenzgebot in Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses, weil voraussichtlich weit mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde Eimeldingen erzielt werde.
Auch der Regionalverband Hochrhein-Bodensee machte mit Stellungnahme vom 25.6.2002 Bedenken geltend. Das Vorhaben füge sich nach Größe und Einzugsbereich nicht in das zentralörtliche System ein. Die Lage des geplanten Vorhabens sowie die Zahl der vorgesehenen Stellplätze ließen vermuten, dass sich das Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken werde.
Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. machte mit Stellungnahme vom 26.6.2002 in ähnlicher Weise Bedenken geltend. Das Vorhaben werde erfahrungsgemäß in die Kaufkraftbindung und Nahversorgung benachbarter Gemeinden ausstrahlen. Weit mehr als 50 % der betriebsbezogenen Umsatzmöglichkeit des Vorhabens werde aus den Nachbargemeinden stammen. Die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen würden bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen, was gegen landesplanerische Entwicklungsvorgaben verstoße.
Nachdem auch das Regierungspräsidium Freiburg die konkret geplante Verkaufsstätte als bauplanungsrechtlich unzulässig eingestuft hatte, reichte die Klägerin unter dem 28.11.2002 einen Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von - nur - 714,59 qm (brutto), einer Geschossfläche von 1.494,63 qm und 110 Stellplätzen ein. Dieses Vorhaben wurde vom Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 27.1.2003 genehmigt; unter Ziff. 6 der Baugenehmigung wurde darauf hingewiesen, „dass eine nachträgliche Erweiterung der Verkaufsfläche (Lager 2) eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen würde, die jedoch im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig wäre“.
Nach Bestandskraft dieser Baugenehmigung und Realisierung des genehmigten Vorhabens beantragte die Klägerin schon am 5.5.2003 eine Nachtragsbaugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Verkaufsstätte auf 830,52 qm (brutto), bei einer Packzone von 36,39 qm und einem Windfang von 17,79 qm. Die mit dem Erweiterungsvorhaben geplante Gesamtverkaufsfläche sei planungsrechtlich in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig; es handele sich nicht um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Die Gemeinde Eimeldingen stimmte dem Bauantrag zu.
Mit Bescheid vom 9.10.2003 lehnte das Landratsamt den Erweiterungsantrag ab. Es müsse von erheblichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 ausgegangen werden, die eine Realisierung nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet ermöglichten. Anhaltspunkte für eine abweichende Betrachtung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 der BauNVO 1986 seien nicht gegeben.
Den am 16.10.2003 hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurück. Das Bauvorhaben widerspreche bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem festgesetzten Gewerbegebiet. Die erweiterte Verkaufsstätte stelle einen hier unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar.
Dem trat die Klägerin mit ihrer am 11.11.2003 erhobenen Klage entgegen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem mittlerweile mehr als 16 Jahre alten Urteil vom 22.5.1987 zureichend zum Ausdruck gebracht, dass das Merkmal der „Großflächigkeit“ nicht statisch zu bestimmen sei. Vorliegend solle die Verkaufsfläche auf 830,52 qm vergrößert werden, was in Anbetracht der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel nicht mehr als großflächig bewertet werden könne. Selbst wenn jedoch von der Großflächigkeit des geplanten Erweiterungsbauvorhabens ausgegangen werden sollte, wäre die Klage gleichwohl begründet. Denn das Erweiterungsvorhaben führe nicht zu negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Die städtebauliche Situation sei gegenwärtig nicht zuletzt durch die vorhandene Verkaufsstätte gekennzeichnet.
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Mit Urteil vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Vorhaben sei im Geltungsbereich des gültigen Bebauungsplans „Rebacker“, der u.a. für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetze, planungsrechtlich nicht zulässig. Obwohl es sich nur um eine Erweiterung einer vorhandenen Verkaufsstätte handele, sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu beurteilen. Denn aus der Erweiterung könne eine Qualitätsveränderung resultieren, sobald der Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreite, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung komme. Dies sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werde und daher im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1987, zuletzt im Jahre 2004 bestätigt, sei das Merkmal der Großflächigkeit bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Norm. Der Verordnungsgeber habe mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen wollen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen hätten. Das Merkmal der Großflächigkeit sei daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Es orientiere sich an der Verkaufsfläche und sei - weiterhin - bei einer solchen anzunehmen, die nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber liege. Gehe man von diesem Schwellenwert aus, entstehe mit der geplanten Erweiterung der vorhandenen Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche werde bei 884,70 qm liegen. Bei dieser Berechnung seien die Packzone bzw. der Kassenvorraum und der Windfang berücksichtigt worden. Die künftige Verkaufsfläche überschreite mithin den Schwellenwert erheblich, auch wenn zu Gunsten der Klägerin noch ein Putzabzug von 1 % vorgenommen werde. Mit dem Bundesverwaltungsgericht halte es die Kammer derzeit nicht für geboten, die Richtgröße von 700 qm anzuheben. An diesem Schwellenwert halte auch das Wirtschaftsministerium in seinem Einzelhandelserlass vom 21.2.2001 fest, ebenso wie die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“.
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Das großflächige Vorhaben der Klägerin lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutliche, brauche der Eintritt solcher negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein; es genüge vielmehr, dass sie eintreten könnten. Dies sei hier der Fall, wie die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee und des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. belegten. Angesichts der dort schlüssig vorgetragenen Bedenken sei das Bauvorhaben insbesondere mit dem Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000 des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee unvereinbar. Zudem sei ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ im Sinne von Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses gegeben, weil mehr als 30 % des Umsatzes außerhalb der Standortgemeinde Eimeldingen erwirtschaftet werde. Nach alledem sei gerade diejenige städtebauliche Situation gegeben, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen wolle.
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Dem möglichen Auftreten negativer Auswirkungen durch die Erweiterung der Verkaufsfläche könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass insoweit wegen der bereits vorhandenen Verkaufsstätte nur die zusätzlich geschaffene Verkaufsfläche in den Blick genommen werden dürfe, die bereits bestehende Verkaufsstätte also gewissermaßen als „Vorbelastung“ anzusehen sei. Denn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei nicht allein die Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern das Gesamtvorhaben. Aus diesem Grund verfange auch der Einwand nicht, die Erweiterung der Verkaufsfläche solle nicht zu einer Vergrößerung des Sortimentes führen. Durch die Erweiterung der Verkaufsfläche trete jedenfalls ein „qualitativer Sprung“ ein, weil der - schon bisher Auswirkungen entfaltende - Betrieb der Klägerin damit erstmals großflächig werde und daher insgesamt am Maßstab des § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen sei. Die Möglichkeit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb durch eine „scheibchenweise“ Verwirklichung nach und nach zu etablieren, bestehe nicht; eine solche Vorgehensweise widerspräche der erkennbaren Zielsetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Gegen das der Klägerin am 11.2.2005 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2005 Berufung eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2.2.2005 - 7 K 2309/03 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Lörrach vom 9.10.2003 und des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5.11.2003 zu verpflichten, ihr die am 5.5.2003 beantragte Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche zu genehmigen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Klagvorbringen. Durch die beantragte Erweiterung der Verkaufsfläche entstehe kein „großflächiger“ Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.7.2004 die von ihm immer wieder beteuerte Eigenständigkeit des Merkmales der „Großflächigkeit“ selbst in Frage gestellt. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
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Das Erweiterungsvorhaben der Klägerin sei aber auch dann zu genehmigen, wenn eine „Großflächigkeit“ anzunehmen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO keine Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen des Vorhabens trotz Unterschreitung der hier maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 qm entstehen könnten. Das Erweiterungsvorhaben verletze insbesondere nicht das Planziel Nr. 2.6.4 des Regionalplans 2000, das ohnehin nicht verbindlich und auch nicht unter Beteiligung der Gemeinde Eimeldingen festgelegt worden sei. Tatsächlich maßgebliches Planziel sei hier vielmehr Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans, das von dem Grundsatz, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Unterzentren) ausgewiesen werden sollen, abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulasse, wenn dies nach raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten sei oder wenn diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen der Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen seien. Diese Formulierung sei schwerlich mit dem Plansatz Nr. 2.6.4 des Regionalplans vereinbar. Die Gemeinde Eimeldingen sei dem Verdichtungsraum Lörrach-Weil bzw. der dazugehörigen Randzone gemäß Planziel Nr. 2.2.1 des Landesentwicklungsplans i.V.m. Nr. 1.2.1 des Regionalplans 2000 zuzuordnen. Sie sei mit Blick auf ihre räumliche und bauliche Struktur mit den benachbarten Gemeinden im Verdichtungsraum Binzen, Haltingen und Weil zusammengewachsen. Dementsprechend habe auch die höhere Raumordnungsbehörde diesem Umstand entsprechend den dargestellten raumordnerischen Zielen Rechnung getragen und zwar dadurch, dass sie gemäß der Ausnahmeregelung nach Plansatz Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb des Mittelzentrums Weil-Lörrach z.B. in den Gemeinden Binzen und Haltingen für raumordnerisch unbedenklich gehalten habe. So befinde sich in einer Entfernung von nur ca. 1 km von dem Standort der bestehenden Verkaufsstätte der Klägerin entfernt im Kleinzentrum Binzen ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von über 1.000 qm; entsprechendes gelte für einen ebenfalls nur gerade 1 km entfernt am Ortseingang der Gemeinde Haltingen gelegenen Markt. Ebenfalls auf Gemarkung Binzen sei das „Gewerbezentrum Drei-Länder-Eck“ gelegen mit weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieben, u.a. einem Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von über 5.000 qm. Und dies alles in einer geringen Entfernung von der Verkaufsstätte der Klägerin und zudem dem Verdichtungsraum Weil-Lörrach zugeordnet. Auch bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sei das Bauvorhaben der Klägerin mithin in jeder Hinsicht mit den Planzielen des Landesentwicklungsplans vereinbar.
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Auch ein Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Falle der Verwirklichung des Erweiterungsbauvorhabens der Klägerin nicht gegeben. Denn Nr. 3.2.1 des Einzelhandelserlasses stelle nicht ab auf den Einzugsbereich der Gemeinde Eimeldingen mit 2.200 Einwohnern, sondern vielmehr auf den „zentralörtlichen Verflechtungsbereich“, der nach der Strukturkarte I des Regionalplans den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasse. Dass der bestehende Markt einschließlich der vorgesehenen Erweiterung die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich bzw. die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte wesentlich beeinträchtige, werde nicht einmal von dem Beklagten bzw. der höheren Raumordnungsbehörde behauptet. Fürsorglich werde zum Beweis dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hinzu komme, dass die gesamte Einzelhandelsstruktur im Verdichtungsraum Weil-Lörrach nachhaltig geprägt sei von dem Einzugsbereich außerhalb der Landesgrenzen und außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. So resultierten die Kaufkraftzuflüsse mit Blick auf die jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebe in der Regel überwiegend aus Einkäufen der schweizer und französischen Kunden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten. Im Übrigen diene die Verkaufsstätte in erheblichem Umfang der Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Eimeldingen. Der Bürgermeister habe dies in seiner Stellungnahme vom 28.2.2005 bestätigt. Bei der Verkaufsstätte der Klägerin handele es sich neben einer Bäckerei und Metzgerei im Ortskern um die einzige Einkaufsmöglichkeit für den täglichen Bedarf in der Gemeinde. Hinzu komme, dass deren weitläufige Wohngebiete auch räumlich unmittelbar an den bestehenden Markt angrenzen würden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in vollem Umfang richtig. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt 2004 bestätigt habe, liege der Schwellenwert der Großflächigkeit bei ca. 700 qm. Dieser Schwellenwert werde bei der geplanten Verkaufsfläche von 884,70 qm erheblich überschritten. Eine Anhebung des Schwellenwertes sei nicht angezeigt. Das Vorhaben lasse auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO erwarten. Wie insbesondere die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Regionalverband Hochrhein-Bodensee dargelegt hätten, füge sich die großflächige Verkaufsstätte nicht in das zentralörtliche System ein. Der Gemeinde Eimeldingen sei weder vom Landesentwicklungsplan noch vom Regionalplan eine Versorgungsfunktion für Nachbargemeinden zugewiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass das Kongruenzgebot verletzt werde. Die „scheibchenweise“ Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs könne der Klägerin nicht genehmigt werden. Die Märkte in Binzen und Haltingen seien in verschiedener Hinsicht nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Landratsamts Lörrach, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
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1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
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Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
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2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
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Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
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Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
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Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Verkaufsstätte, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO, § 115 Abs. 5 VwGO).
24 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, handelt es sich bei dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994 S. 294) um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, der sich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann, und deshalb im Gewerbegebiet „Rebacker“ der Gemeinde Eimeldingen unzulässig ist. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des dieses Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Rebacker“ sind weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde es sich bei der erweiterten Verkaufsstätte der Klägerin um einen „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb handeln. Im Anschluss an das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.7.2004 (- 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005 S. 67) geht der Senat davon aus, dass auch die Bereiche nach der Kassenzone, hier also „Packzone“ (36,39 qm) und „Windfang“ (17,79 qm), der Verkaufsfläche zuzurechnen sind. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von somit geplanten 884,70 qm übersteigt das Vorhaben der Klägerin den „Schwellenwert“ von 700 qm deutlich, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 - und - 4 C 30.86 -) entwickelt hat. Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, DVBl. 2004 S. 1308) sieht auch der erkennende Senat trotz der Entwicklung im Einzelhandel seit 1987 derzeit kein Bedürfnis, von diesem Schwellenwert abzugehen und seine bisherige Rechtsprechung in einer Richtung fortzuentwickeln, die auf der Linie des Vorbringens der Klägerin zu Verkaufsflächen von 800 bis 900 qm oder gar 1.000 qm führen würde, ohne dabei den Mechanismus der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auszulösen.
26 
Die Kritik der Klägerin am aufgeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.2004 vermag nicht zu überzeugen. Denn gerade das Festhalten an einem Schwellenwert von ca. 700 qm führt dazu, dass die Eigenständigkeit des Tatbestandmerkmals der „Großflächigkeit“ erhalten wird. Eine Heraufsetzung dieses Schwellenwertes würde der inneren Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO, die auf zwei Tatbestandspfeilern - der Großflächigkeit und der Vermutungsregelung - ruht, zuwiderlaufen. Die Großflächigkeit würde als eigenständiges Tatbestandsmerkmal weitgehend funktionslos, wenn sich die für sie maßgebliche Verkaufsfläche nicht mehr deutlich von der Verkaufsfläche unterscheiden würde, die als ein in der Geschossfläche enthaltenes wesentliches Flächenelement im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für die Beurteilung der Frage eine Rolle spielt, ob negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu besorgen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Klägerin ist zuzubilligen, dass bei dieser Auslegung die Frage der Großflächigkeit im Hinblick auf die Vermutungsregelung ausgelegt wird. Dies jedoch findet seine innere Begründung in der Systematik des § 11 Abs. 3 BauNVO. Hiernach erscheint es sachdienlich, für das Merkmal der Großflächigkeit einen beispielsweise 1.200 qm deutlich unterschreitenden Schwellenwert zu definieren, um so in einer größeren Zahl der Fälle den Mechanismus der Vermutungsregel auszulösen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Frage der negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend häufig konkret im Einzelfall überprüft wird. Andernfalls würde der hierdurch bezweckte städtebauliche Schutz bzw. der Schutz der Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einer zu großen Zahl von Fällen möglicherweise leer laufen (i.d.S. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.7.2004 - 5 S 1205/03 -).
27 
2. Das geplante Vorhaben lässt auch nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO erwarten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verdeutlicht, dass hierzu der Eintritt der aufgeführten negativen Auswirkungen nicht gewiss zu sein braucht. Es genügt vielmehr, dass solche eintreten „können“. Dies ist schon dann der Fall, wenn im Hinblick auf die vorhandene städtebauliche bzw. raumplanerische Situation jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Einzelhandelsbetrieb bei funktionsgerechter Nutzung auf Grundlage der begehrten Baugenehmigung die genannten Auswirkungen haben kann. Mithin bedarf es keines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden. Es genügt vielmehr, dass solche Auswirkungen auf Grund konkreter sachlicher Anhaltspunkte wahrscheinlich zu erwarten sind.
28 
Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass dies hier der Fall ist. Zwar ist auf das Vorhaben nicht die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO (n. F.) anzuwenden, wonach Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 der Norm bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. Vielmehr ist - in Anbetracht des am 13.3.1984 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Rebacker“ - insoweit die frühere Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einschlägig, wonach diese Vermutung erst bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1.500 qm eingreift (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 25 b Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Diese Geschossfläche wird vom Vorhaben der Klägerin - wenn auch nur ganz geringfügig - unterschritten (1.494,63 qm). Gemäß § 25 b Abs. 2 BauNVO ist in diesem Fall § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO entsprechend anzuwenden, wonach die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.500 qm Geschossfläche vorliegen.
29 
Solche Anhaltspunkte sind hier hinreichend gegeben; der hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insoweit das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt und nicht nur die beantragte, vergleichsweise geringfügige Verkaufsflächenerweiterung zu überprüfen. Denn erst ab dem Überschreiten des Schwellenwertes von ca. 700 qm wandelt sich das Vorhaben der Klägerin von einem normalen Gewerbebetrieb in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Wie insbesondere die diesbezüglich unterschiedlichen Regelungen der BauNVO verdeutlichen, führt diese quantitative Veränderung im bauplanungsrechtlichen Sinne auch zu einer Qualitätsveränderung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Erst jetzt wird die Frage möglicher negativer Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO rechtlich relevant; solche Auswirkungen müssen erst jetzt von der Baugenehmigungsbehörde überprüft werden. Um eine Umgehung bzw. ein faktisches Leerlaufen dieser Prüfung auch in der (vorliegenden) Konstellation aufeinander aufbauender, gewissermaßen „scheibchenweiser“ Genehmigungsverfahren für im Wesentlichen dasselbe Vorhaben zu verhindern, muss der neue Einzelhandelsbetrieb nach Sinn und Zweck der Norm jedenfalls ab Erreichen der Großflächigkeit dann insgesamt auf mögliche Auswirkungen hin überprüft werden.
30 
Bei der mithin auch insoweit gebotenen Betrachtung des Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt liegen insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. ausreichende Fakten vor, die die Frage der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinreichend sicher bejahen lassen. Auch die Klägerin hat diese Fakten weitgehend nicht in Frage gestellt, so dass sie im Wesentlichen als unstreitig angesehen werden können. In diesen Stellungnahmen ist ausgeführt, dass weit mehr als 50 %, ja wohl sogar 90 bis 95 % des erzielbaren Jahresumsatzes der klägerischen Verkaufsstätte aus Nachbargemeinden bzw. aus Räumen außerhalb des Gemeindegebietes resultiert, was bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde Eimeldingen von nur rund 2.200 Einwohnern, der Lage der Verkaufsstätte außerhalb des Ortskernes im Gewerbegebiet und insbesondere ihrer geradezu idealen verkehrsmäßigen Anbindung unmittelbar plausibel erscheint. Der Einzelhandelsverband Südbaden e.V. sieht deshalb die Kleinzentren Binzen und Efringen-Kirchen „bei Nahversorgungssortimenten hochgradig betroffen“. Auch wenn man dieser Wertung aufgrund der möglicherweise nicht unbedeutenden schon vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsbetriebe etwa in Binzen und Efringen-Kirchen oder auch Haltingen nicht folgen wollte, unabhängig von deren anders gelagerten bauplanungsrechtlichen Ausgangssituationen, spricht auf der Grundlage der Stellungnahmen alles dafür, dass hier dennoch eine entscheidungserhebliche Auswirkung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO gegeben ist, jedenfalls hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb verstößt am Standort Eimeldingen gegen die verbindlichen und hinreichend bestimmten Plansätze des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg i.V.m. dem Regionalplan 2000 der Region Hochrhein-Bodensee. Bei einem solchen Verstoß aber sind negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO regelmäßig anzunehmen.
31 
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans 1983 (vgl. S. 17) sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe nur an solchen Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, wo sie sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen weder durch ihre Lage oder Größe noch durch ihre Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich beeinträchtigen. Zur Begründung heißt es, dass sich Einzelhandelsgroßprojekte an falsch gewählten Standorten insbesondere auf das Netz der Zentralen Orte problematisch auswirken (vgl. S. 151). Der Regionalplan 2000 hat diesen Plansatz des Landesentwicklungsplans 1983 nachrichtlich übernommen und konkretisiert. Gemäß Nr. 2.6.4 Satz 4 des Regionalplans 2000 (vgl. S. 68, 16) kommen demnach Kleinzentren und Gemeinden ohne Zentralortfunktion - wie Eimeldingen - als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht in Frage. Entsprechend heißt es im Plansatz 3.3.7 Satz 1 des Landesentwicklungsplan 2002, dass sich großflächige Einzelhandelsbetriebe in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Auch hiernach kommt der Standort Eimeldingen für das Vorhaben der Klägerin mithin grundsätzlich nicht in Betracht.
32 
Eine Ausnahme hiervon scheidet auch auf der Grundlage des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 des Landesentwicklungsplans 2002 aus. Demnach kommen Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion als Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist - was von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist - oder wenn diese „in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen“ sind. Zwar gehört vom Landkreis Lörrach auch die Gemeinde Eimeldingen nach Ziffer 5 zu 2.1.1 (Raumkategorien) des Anhanges zum Landesentwicklungsplan 2002 (S. 74), ebenso wie Binzen, Grenzach-Wyhlen, Inzlingen, Lörrach, Rheinfelden (Baden) und Weil am Rhein, zum „Verdichtungsraum Lörrach/Weil“. Eine Ausnahme scheidet im vorliegenden Fall jedoch deswegen aus, weil die Gemeinde Eimeldingen nicht im Sinne des Plansatzes 3.3.7 Satz 2 mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren „zusammengewachsen“ ist. Hierfür gibt es jedenfalls - trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Zusammenwachsen verschiedener politischer Gemeinden kann in diesem Sinne erst dann angenommen werden, wenn aufgrund der faktischen Entwicklungen eine Art „zentralörtliches Versorgungssystem“ im Sinne eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereiches entstanden ist, es mithin insbesondere im Hinblick auf die Kaufkraftabflüsse aus benachbarten Gemeinden gerechtfertigt erscheint, von der Regel des Plansatzes Nr. 3.3.7 Satz 1 abzuweichen, weil ohnehin eine mit einem Ober-, Mittel- oder Unterzentrum vergleichbare Situation gegeben ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach der zum Regionalplan 2000 gehörenden Strukturkarte I kann Eimeldingen weder hinsichtlich der Siedlungsbereiche der dort ausgewiesenen nächstgelegenen Mittelzentren (bzw. den vorgeschlagenen Oberzentren) Weil am Rhein oder Lörrach noch hinsichtlich der Siedlungsbereiche der Unterzentren Efringen-Kirchen oder Binzen als Teil eines einheitlichen und größer angelegten Siedlungsbereichs begriffen werden. Auch nach der dem Senat vorliegenden Landkarte (Michelin 2005) sowie dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.5.2005 vorgelegten Lageplan liegen zwischen Eimeldingen und Binzen sowie Haltingen zumindest jeweils ca. 1 km und zwischen Eimeldingen und Efringen-Kirchen sowie Fischingen jeweils zumindest 1-2 km offene Landschaft; nirgendwo stoßen die Siedlungsbereiche der Gemeinden aneinander. Von einem „Zusammenwachsen“ kann damit nicht ernstlich die Rede sein.
33 
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind auch im Hinblick auf das raumordnerische „Kongruenzgebot“ gegeben. Ein Verstoß hiergegen liegt gemäß Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vom 21.2.2001 (Wirtschaftsministerium Bad.-Württ., Az.: 6-2500.4/7) regelmäßig dann vor, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde erzielt werden. Dies ist nach den Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie des Einzelhandelsverbandes Südbaden e.V. hier eindeutig gegeben. Der Verstoß kann auch nicht mittels einer stark erweiternden Definition des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs von Eimeldingen relativiert werden. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Strukturkarte I des Regionalplanes 2000 nicht, dass dieser „den gesamten Verdichtungsbereich einschließlich der Randzone Lörrach-Weil umfasst“; in der Strukturkarte I sind vielmehr überhaupt keine zentralörtlichen Verflechtungsbereiche im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgewiesen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass im konkreten Fall Kaufkraftzuflüsse „überwiegend durch Einkäufe der schweizer und französischen Kunden erzielt würden, die von den schlechthin idealen Verkehrsbeziehungen profitierten“. Jedenfalls die schweizer und französischen Grenzgebiete aber können nicht mehr zum zentralörtlichen Verflechtungsbereich von Eimeldingen gerechnet werden.
34 
Nach alledem ist das Erweiterungsvorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet der Gemeinde Eimeldingen unzulässig.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 72 Nr. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (n.F.) auf 25.650,-- EUR festgesetzt (171 qm beantragte Verkaufsfläche x 150.-- EUR; vgl. Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs 2004).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 115


§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2005 - 3 S 479/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 5 S 1444/10

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2007 - 8 S 1921/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 12 K 475/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2005 - 5 S 2363/04

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. September 2004 - 2 K 2990/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
10 
Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
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Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
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Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
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Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
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Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
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Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
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„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
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Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.