Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03

published on 13/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
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Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmitte
published on 17/12/2009 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.