Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14

published on 21/10/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - 4 S 884/14
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger trat 1978 in den mittleren Polizeidienst des Beklagten ein. Zuletzt war er nach seiner Ernennung zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) zum 01.01.2004 bei der Polizeidirektion Ulm beschäftigt. Mit Ablauf des 30.09.2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 19.09.2000 wurde der gemeinsam mit einem Kollegen auf Streifenfahrt befindliche Kläger über Funk von einem Notruf in Kenntnis gesetzt und zum „Trimm-Dich-Pfad“ im G. Wald beordert, wo sich ein Jugendlicher asiatischen Aussehens mit einer echten Waffe oder einem Luftgewehr aufhalte, der im Kreis herumlaufe und nicht ganz normal erscheine. Nach ihrem Eintreffen vor Ort sahen sich der Kläger und sein Kollege einer Person gegenüber, die scheinbar eine Maschinenpistole des Typs Kalaschnikow auf sie anhielt, worauf sie nach Warnrufen und Abgabe eines Warnschusses zahlreiche Schüsse abgaben, bis die Person, der damals 28 Jahre alte, in Vietnam geborene geistig behinderte B., der kurz zuvor aus dem Behindertenheim T. entwichen war, schwer verletzt auf dem Rücken zu liegen kam. Kurz nach Einlieferung in eine Klinik verstarb der Mann an den Schussverletzungen. Ein gegen den Kläger und seinen Kollegen geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Ulm mit Verfügung vom 14.08.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 29.07.2011 stellte das Regierungspräsidium Tübingen - Landespolizeidirektion - fest, dass der Kläger am 19.09.2000 in Ausübung seines Dienstes eine posttraumatische Reaktion erlitten hat, erkannte diesen Unfall als Dienstunfall an und setzte die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Unfalltag und auf Dauer mit 60% fest. Dem zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 12.07.2011, wonach die Geschehnisse am 19.09.2000 beim Kläger zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Verstimmung einschließlich latenter Suizidalität geführt haben.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29.09.2010, hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.10.2010 ohne Berücksichtigung des Dienstunfalls auf 2.222,28 EUR festgesetzt. Auf seinen Widerspruch hin wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes vom 16.11.2011 ab dem 01.10.2010 neu auf 2.630,94 EUR festgesetzt. Ihm wurde Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt.
Dagegen erhob der Kläger am 15.12.2011 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass ihm bislang keine Begründung des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Unter dem 21.02.2012 wurde ihm die zur Gewährung von Unfallfürsorge eingeholte Stellungnahme des Innenministeriums vom 10.11.2011 übersandt, in der dieses feststellte, dass die Voraussetzungen für die Zahlung erhöhten Unfallruhegehalts nicht vorlägen; mit dem Dienstunfall sei objektiv keine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen; auch ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sei nicht gegeben gewesen. Das Landesamt wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.02.2012 unter Verweis auf dieses Schreiben zurück. Eigene Wertungen des Sachverhalts oder abweichende Folgerungen seien weder erforderlich noch zulässig.
Der Kläger hat am 02.04.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2014, zugestellt am 26.03.2014, abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung nicht zu. Zum einen sei das Tatbestandsmerkmal des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „eine besondere Lebensgefahr“ nicht erfüllt, da die Person, die dem Kläger am 19.09.2000 gegenüber gestanden habe, lediglich mit einer Waffenattrappe agiert und diese auch nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht auch als Schlagwerkzeug oder ähnliches benutzt habe. Zum anderen habe der Kläger sich keinem rechtswidrigen Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ausgesetzt gesehen, da die ihm gegenüber gestandene Person ihn mit der Waffenattrappe weder objektiv in die Gefahr einer Schädigung habe bringen können noch eine zielgerichtete Verletzungshandlung ihm gegenüber vorgelegen habe. Der Kläger sei vielmehr einem Scheinangriff ausgesetzt gewesen, der das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ nicht erfülle. Diese Auslegung werde auch dem Zweck des § 37 BeamtVG gerecht, der darin bestehe, einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Dass der Kläger das Vorliegen eines bloßen Scheinangriffs nicht habe erkennen können, könne zu keiner anderen Einschätzung führen. Die bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei nicht Folge eines zielgerichteten Verhaltens am 19.09.2000, das eine reale Gefahr hervorgerufen habe, mithin nicht Folge eines Angriffs, sondern nur mittelbare Folge der Dienstausübung.
Am 28.04.2014 (Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, dass sich die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein eingeschränktes Niveau eines objektiven Betrachters der Dienstunfallsituation reduziere, der zudem seine Erkenntnisse resümierend nach Abschluss der Ermittlungen betreffend diesen Vorgang gewinne. Dies greife angesichts des allen Unfallfürsorgevorschriften immanenten Fürsorgegedankens zu kurz. Die Verletzung der seelischen Integrität sei im Dienstunfallrecht inzwischen realistische und vorliegend anerkannte Konsequenz eines entsprechenden Täterverhaltens, weshalb auch ein Tathergang wie am 29.09.2000 zu den Fallgruppen des § 37 BeamtVG zu zählen sei. Er habe an diesem Tag einer objektiven Gefährdungssituation unterlegen. Diese habe bereits daraus resultiert, dass das Verhalten des B. unabhängig davon, ob dieser eine Attrappe oder eine reale funktionsfähige Waffe bei sich geführt habe, für Außenstehende einschließlich der eingesetzten Beamten nur den Schluss eines entgegentretenden gefährlichen Angreifers habe zulassen können. Allein durch diese als Gefährdungssituation wahrnehmbare Handlung habe objektiv die Möglichkeit einer gesundheitlichen Einbuße in Form einer Verletzung der seelischen Integrität bestanden, wie sie konkret in seinem Falle mit der unstreitig eingetretenen posttraumatischen Belastungsstörung vorliege. Diese Gefährdungslage sei auch durch einen rechtswidrigen Angriff im Sinn der Unfallfürsorgevorschriften herbeigeführt worden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 04.04.2011 hierfür genügen lassen, dass der Beamte objektiv in eine reale Gefahr gerate, durch die Angriffshandlung einen Körperschaden zu erleiden, obwohl der Beamte zu keinem Zeitpunkt mit dem Täter unmittelbar in Kontakt gekommen sei, sondern sich lediglich in dessen potentieller Reichweite befunden habe. Danach sei der Abbruch der Handlung des B. unschädlich. Dass dieser geistig behindert gewesen sei und wegen seines Todes keine Aussage mehr machen könne, könne nicht zu der reinen Hypothese führen, er habe sein Verhalten lediglich „spielerisch“ verstanden wissen wollen, weshalb die Intention eines Angriffs per se ausscheiden müsse. Die Anforderungen an das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung sowie deren Rechtswidrigkeit dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Betrachtung des Tat- und Unfallhergangs aus der Sicht des Betroffenen beziehungsweise eines neutralen Beobachters. Danach lasse die Vorgehensweise des B. nur den Schluss auf ein stringentes Vorgehen gegen ihn in seiner Funktion als Polizeibeamter zu und sei damit in ihrer Auswirkung wie ein nachweisbar rechtswidriger Angriff zu bewerten. Die Art des in Kampfhaltung fortgeführten unaufhörlichen Zugehens auf ihn und seinen Kollegen habe eine Intention der Bedrohlichkeit durch fortschreitenden Angriff untermauert. Dass die Waffenattrappe nicht als Schusswaffe habe eingesetzt werden können, sei dabei unerheblich. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der massive Holzgegenstand bei weiterem Zuschreiten als Waffe verwandt worden wäre. Selbst wenn man lediglich einen „Scheinangriff“ annähme, sei dieser in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einzubeziehen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Urteil vom 04.04.2011 zu Recht betont, dass die subjektiven Vorstellungen des Täters im Sinn von bezweckten Schäden zur Anerkennung von Angriffsfolgen nicht maßgeblich sein könnten. Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könne es nicht auf eine subjektive Vorstellung des Täters betreffend eine Verletzungshandlung ankommen. Vielmehr müsse ausreichen, dass der „Scheinangriff“ die nachhaltigen Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinn des Dienstunfallrechts ausgelöst habe. Andernfalls werde die eigentliche Funktion des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG im Unfallfürsorgerecht vereitelt und könne dem Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis bestehe damit ein Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, gegebenenfalls in zu führender Analogie.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2014 - 1 K 704/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren, sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass der vorliegende Fall mit dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 04.04.2011 entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 29.10.2009 hinsichtlich § 31 Abs. 1 BeamtVG davon ausgegangen, dass ein Angriff nur dann vorliege, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Die lediglich nach der subjektiven Vorstellung des Beamten bestehende Gefahr reiche hierfür nicht aus. Diese Erwägungen seien auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG übertragbar. Erforderlich sei zudem eine Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit (natürlichem) Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten stehe. Den verschiedenen tatbestandlichen Varianten eines qualifizierten Dienstunfalls sei gemeinsam, dass diese eine objektiv gesteigerte Gefahrenlage voraussetzten, der der Beamte ausgesetzt sei. Zur Erhaltung der „Niveaugleichheit“ sei eine daran orientierte strenge Auslegung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geboten, zumal ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, den erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen. Eine solche objektiv besonders gefährliche Situation sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Objektiv habe das Verhalten der geistig behinderten und im späteren Verlauf getöteten Person auch keine auf die Verletzung des Klägers gerichtete Handlung dargestellt. Die Nichtgewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden sei. Schließlich ließen sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatanwaltschaft Ulm vom 14.09.2001 keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, da zum einen der Angriffsbegriff des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG enger als derjenige des § 32 StGB auszulegen sei, zum anderen die Annahme eines Handels in Putativnotwehr belege, dass objektiv gerade keine Gefahr für den Kläger bestanden habe.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
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Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
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Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
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Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 16.11.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 323) ist. Diese Fassung der Norm ist maßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 19.09.2000 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4; Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris, jeweils m.w.N.). Sie ist aber nicht nur für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens relevant, sondern insgesamt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.), so dass auch die Rechtsfolgen aus ihr - und nicht etwa aus der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers am 30.09.2010 geltenden Fassung - abzuleiten sind.
17 
Nach der einschlägigen Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet und wenn er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG tritt die gleiche Rechtsfolge ein, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
18 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 19.09.2000 um einen Dienstunfall gehandelt hat. Dies ergibt sich auch aus dem bestandskräftigen - und auch inhaltlich zutreffenden - Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Landespolizeidirektion - vom 29.07.2011. Ferner ist der Kläger infolge des Unfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Auch ist er infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (am 30.09.2010) in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (nämlich 60 vom Hundert) beschränkt gewesen. Der Kläger hat indes diesen Dienstunfall weder im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, infolge dieser Gefährdung erlitten (dazu 1.) noch ist er in Ausübung des Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden (dazu 2.).
19 
1. Die besondere Lebensgefahr ist ein objektives spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 - 2 B 67.93 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.11.1999 - 4 S 1657/97 -, VBlBW 2000, 163). Der Diensthandlung muss typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Eine besondere Lebensgefahr ist daher mit der Diensthandlung nur dann verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge der Diensthandlung sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 - 6 C 59.76 -, ZBR 1978, 334). Andererseits lässt sich die besondere Lebensgefahr nicht schon daraus ableiten, dass der Beamte bei der Dienstausübung getötet oder lebensgefährlich verletzt worden ist. Mit dem Eintritt des Todes oder der erheblichen Verletzung bei Ausübung des Dienstes kann sich nämlich auch ein allgemeines oder geringeres Lebensrisiko realisiert haben. Die besondere Lebensgefahr setzt demgegenüber eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.). Dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, bei der Diensthandlung umzukommen, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 13.12.2010, a.a.O.).
20 
Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Diensthandlung des Klägers am 19.09.2000 für ihn nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden. Nach den - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm in der Einstellungsverfügung vom 14.08.2001 agierte die Person, die ihm im G. Wald gegenüberstand, lediglich mit einer Waffenattrappe und setzte diese nur als vermeintliche Schusswaffe, nicht hingegen auch als Schlagwerkzeug oder in ähnlicher gegen seinen Körper gerichteten Weise ein. Objektiv barg die Diensthandlung somit bei typischem Verlauf kein Risiko von lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen. Dass der Kläger aufgrund der für ihn erkennbaren Umstände annahm, sich in einer derartigen Gefahr zu befinden, und in dem Bewusstsein einer für ihn bestehenden Lebensgefahr handelte, ändert hieran nichts. Die aufgrund äußerer Anzeichen angenommene Gefährdungslage muss keinesfalls immer mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - 4 B 3.11 -, Juris). Der Kläger glaubte, mit einer Person konfrontiert zu sein, die sich im Besitz einer echten Schusswaffe befand und im Begriff war, diese unmittelbar gegen ihn einzusetzen. In einem solchen Fall, in dem die Lebensgefahr nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht, rechtfertigt der Zweck des § 37 BeamtVG, mit den verschiedenen Fallgruppen dieser Vorschrift einer gesteigerten, im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3), die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
21 
2. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. Ein Angriff im Sinn dieser Bestimmung erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs „Angriff“ und dem in Bezug genommenen Begriff „Dienstunfall“, der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinn gehandelt haben und - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern - zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2, und vom 25.10.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, ZBR 2012, 52). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Angriff zu der vom Täter beabsichtigten Körperverletzung des Beamten geführt hat. Es reicht aus, dass dieser in der konkreten Gefahr der beabsichtigten Körperverletzung geschwebt hat und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, insbesondere eine Verletzung der seelischen Integrität erlitten hat. Andernfalls wären solche Fälle nicht erfasst, bei denen nur der Zufall eine Verletzung der körperlichen Integrität verhindert hat, der Beamte aber wegen der erlittenen Bedrohung erheblich psychisch belastet ist und erkrankt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.). Zur Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will; zwischen der Verletzungshandlung und der Dienstverrichtung des Beamten muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung fordert nicht, das Tatbestandsmerkmal „Angriff“ in § 37 Abs. 2 BeamtVG ebenso zu verstehen wie in § 32 StGB. Die Vorschriften stehen in keinem Regelungs- oder Sinnzusammenhang, der die Annahme einer identischen Bedeutung des in beiden verwendeten Begriffs nahelegen oder gar gebieten könnte (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998, a.a.O.). Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.).
22 
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger am 19.09.2000 nicht in Ausübung seines Dienstes Opfer eines rechtswidrigen Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG geworden. Er befand sich zwar objektiv in der Gefahr, durch das Handeln der ihm gegenüber gestandenen Person einen Körperschaden zu erleiden. Es fehlt jedoch an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung.
23 
Der Kläger ist durch das Handeln der ihm am 19.09.2000 gegenüber gestandenen Person objektiv in die Gefahr eines Körperschadens geraten. Nach dem sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergebenden Geschehensablauf spricht zwar nichts dafür, dass das Verhalten dieser Person geeignet war, ihm einen physischen Körperschaden zuzufügen. Ein tätlicher Angriff gegen die physische Unversehrtheit des Klägers fand nicht statt, und er hatte nach dem Tatgeschehen im G. Wald eine solche Verletzungshandlung, die bei einer Verwendung der Waffenattrappe als Schlagwerkzeug hätte vorliegen können, auch nicht zu gewärtigen. Allerdings befand sich der Kläger objektiv in der Gefahr, einen psychischen Körperschaden zu erleiden. Nach den Umständen des Einzelfalls sah er sich einer Person gegenüber, die einen nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Schusswaffe wahrzunehmenden Gegenstand in den Händen hielt, diesen trotz mehrerer Warnrufe und Abgabe eines Warnschusses fortgesetzt auf ihn richtete und sich hiervon auch nach einzelnen gezielten Schüssen nicht abbringen ließ. Die dadurch hervorgerufene psychische Bedrohungssituation unterschied sich für ihn nicht von der Situation, in der er sich befunden hätte, wenn B. tatsächlich über eine einsatzfähige Schusswaffe verfügt hätte. Die Waffenattrappe war einem echten Sturmgewehr sehr ähnlich; dass sie geringfügig kleiner als ihr konkretes Vorbild - das russische Sturmgewehr AK 47 Kalashnikov - war, konnte so, wie B. sie trug, kaum auffallen (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 10). Für den Kläger stellte sich daher die Konfrontation mit der Scheinwaffe nicht anders dar als eine solche mit einer Schusswaffe. Bei objektiver Betrachtung musste er die damit verbundene Bedrohungssituation auch ernst nehmen. Das Verhalten des B. war daher objektiv geeignet, dem Kläger einen psychischen Körperschaden zuzufügen. Die mit dem Einsatz einer als Schusswaffe wahrgenommenen Waffenattrappe verbundenen psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer können zumindest eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) zur Folge haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.).
24 
Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten des B. zielgerichtet, das heißt mit zumindest bedingtem Vorsatz auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gerichtet gewesen wäre. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 ergibt sich, dass bei dem damals 28 Jahre alten, in Vietnam geborenen Mann seit frühester Kindheit eine mittelgradige geistige Behinderung vorlag, die ihn in hohem Maße von fremder Hilfe abhängig machte. Nach der Beurteilung der stellvertretenden Leiterin des Behindertenheims T., Frau Dr. N., konnte er Gefahren nicht erkennen und war daher außerhalb des Behindertenheims hilflos. Deshalb waren vom Amtsgericht H. - Vormundschaftsgericht - freiheitsbeschränkende Maßnahmen genehmigt worden, nämlich dass er das Heimgelände ohne beschützende Begleitung nicht verlassen dürfe und die Tür seiner Wohngruppe ständig zu verschließen sei, wobei das Gericht dies unter anderem damit begründete, dass er nicht angemessen reagieren könne, Gefahren nicht erkennen und nicht vermeiden und sich auch nicht verständlich machen könne, zu fremden Personen keinen Kontakt aufnehmen könne, mit Angst und zielloser Flucht reagiere und jede Gelegenheit zum Entweichen aus dem Heim nutze. Die von ihm am 19.09.2000 bei sich geführte Waffenattrappe hatte er seit einiger Zeit neben anderen Schusswaffennachbildungen im Behindertenheim zum Spiel benutzt (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 2). Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht festzustellen, dass dieser Mann am 19.09.2000 durch sein Verhalten eine physische oder psychische Verletzung des Klägers beabsichtigte oder um der Erreichung eines bestimmten Zieles willen auch nur billigend in Kauf nahm. Einen tätlichen Angriff gegen seine physische Unversehrtheit hatte der Kläger - wie dargelegt - nicht zu gewärtigen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass B. die Waffenattrappe mit auf eine Verletzung seiner psychischen Unversehrtheit gerichtetem „natürlichen Vorsatz“ eingesetzt hätte, liegen ebenfalls nicht vor. B. hat nach den in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 14.08.2001 (S. 4 f.) wiedergegebenen schriftlichen Erklärungen des Klägers und seines Kollegen weder eine verbale Drohung ausgesprochen noch sonst erkennen lassen, dass von ihm ein bestimmtes Ziel verfolgt worden wäre, zu dessen Erreichung er die äußerlich als Schusswaffe wahrnehmbare Waffenattrappe als Nötigungsmittel hätte verwenden können. Im Gegenteil deuten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft Ulm zum Geschehensablauf am 19.09.2000 darauf hin, dass B. das Vorgehen der beiden Polizeibeamten gegen ihn lediglich als Spiel ansah und seinen Irrtum auch, nachdem bereits mehrfach auf ihn geschossen worden war, nicht erkannte und allein deshalb seinen „Scheinangriff“ fortsetzte (s. Einstellungsverfügung vom 14.08.2001, S. 9 und 10), so dass die psychischen Auswirkungen auf den Kläger ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über die (Un-)Gefährlichkeit der von B. eingesetzten Waffenattrappe beruhten. Ein Angriff im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG liegt deshalb nicht vor.
25 
Selbst wenn man mit Blick auf die Auffassung des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. die Waffenattrappe nicht doch noch als Schlagwerkzeug eingesetzt hätte, davon ausginge, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, ob B. zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat, führt dies nicht zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Beweismittel, die dem Senat hinsichtlich der Motive des B. für den Gebrauch der Waffenattrappe weitere Gewissheit verschaffen könnten, liegen nicht vor, nachdem er durch den Polizeieinsatz zu Tode gekommen ist. Im Dienstunfallrecht gelten jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Urteile vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 28.01.1993 - 2 C 22.90 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49, und vom 28.04.2011 - 2 C 55.09 -, ZBR 2012, 38; vgl. auch zu § 37 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 10.05.1991 - 2 B 48.91 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 3).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ohne jeden Verletzungsvorsatz ausgeführte „Scheinangriff“ mit einer Schusswaffenattrappe nicht in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG einbezogen werden. Dem steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn mit dem Begriff des Angriffs ist - wie dargelegt - notwendigerweise eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.02.1989 - 3 B 87.03784 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG RdNr. 77). Dieses Begriffsverständnis wird durch eine systematische und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung erhärtet.
27 
Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Vorschriften setzt § 37 BeamtVG einen Dienstunfall im Sinn des § 31 BeamtVG voraus und sieht für Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen. § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nennt als qualifizierendes Merkmal das Erleiden eines Angriffs außerhalb des Dienstes, wobei dieser Angriff „im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten des Beamten“ oder „wegen seiner Eigenschaft als Beamter“ unternommen sein muss. § 37 Abs. 3 BeamtVG setzt ausdrücklich „vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage“ voraus. Niveaugleich im Hinblick auf diese Tatbestandsmodalitäten ist die Gefährdungslage nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG wegen einer Verletzungshandlung, die vom Handelnden mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Beamten steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998, a.a.O., und vom 25.10.2012, a.a.O.). Daran fehlt es bei einem ohne „natürlichen Verletzungswillen“ ausgeführten „Scheinangriff“ mit einer Waffenattrappe. Dessen objektives Bedrohungspotential für den Beamten beruht nicht auf einer gezielten Drohung der handelnden Person, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Waffe wahrzunehmende Scheinwaffe einzusetzen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.), sondern ausschließlich auf der täuschenden Wirkung über deren (Un-)Gefährlichkeit.
28 
Aus dem vom Kläger für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2011 (a.a.O.) ergibt sich nichts anderes. Auch darin wird zur Bejahung eines Angriffs im Sinn des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG eine zielgerichtete Verletzungshandlung, das heißt ein mit „natürlichem Vorsatz“ auf die Person des Beamten bezogenes und auf die Verletzung von dessen körperlicher Unversehrtheit gerichtetes Handeln verlangt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 45, 47 und 49). Die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur Reichweite der Norm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O. RdNr. 69) betrifft allein die nachrangige, sich erst bei Vorliegen eines Angriff stellende Frage, welche Angriffsfolgen als Körperschaden, wie er durch den Begriff des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, angesehen werden können.
29 
Schließlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung erhöhten Unfallruhegehalts auch nicht unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Unfallfürsorge - geregelt sind. Auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 -, DÖD 1984, 92, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2, und Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315, jeweils m.w.N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall, wenn einem Beamten - wie hier dem Kläger - wegen der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (einfaches) Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt worden ist.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 21. Oktober 2014
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 21.108,48 EUR festgesetzt.
34 
Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben des Landesamts im Schriftsatz vom 24.10.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 879,52 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 21.108,48 EUR (879,52 EUR x 24).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 2461/14 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfa
published on 28/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich. 2 Der am …1944 geborene Kläger war Realschullehrer. Er stürzte am 06.05.2002 während
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Annotations

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.