Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08

bei uns veröffentlicht am15.04.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500,89 EUR hinaus weitere Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Schweiz, begehrt weitere Beihilfe.
Er ist als entpflichteter Professor der Universität K. beihilfeberechtigt und hat - wie zur Zeit seiner Lehrtätigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dort besteht für ihn und seine Ehefrau eine obligatorische Grundversicherung (A.) für ambulante Krankenversorgung und für stationäre Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse, die einen Selbstbehalt (Franchise) von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person umfasst. Von den die Franchise übersteigenden Kosten wird zudem ein obligatorischer Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700,-- CHF pro Jahr und Person, abgezogen. Für seine Ehefrau besteht darüber hinaus eine freiwillige Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung der Spitäler (V.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,-- CHF pro Spitaltag, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr.
Am 19.05.2006 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z., die sich auf 18.087,75 CHF (11.669,51 EUR, Rechnung Nr. 19 vom 22.03.2006 an die V.) und 3.818,- CHF (2.463,22 EUR, Rechnung Nr. 20 vom 22.03.2006 an die A.) beliefen. Er machte insoweit nur die Erstattung des Selbstbehalts von 2.000,- CHF (1.290,30 EUR) im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung V. geltend. Darüber hinaus waren Gegenstand des Antrags Aufwendungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 für ärztliche Behandlungen und Medikamente des Klägers in Höhe von 1.058,65 EUR (Rechnungen Nr. 1 bis 8 und 21 bis 23) sowie seiner Ehefrau in Höhe von 1.178,83 EUR (Rechnungen Nr. 9 bis 20), für die der Kläger keine Kostenerstattung erhalten hatte, außerdem weitere Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von 923,71 EUR, denen eine Kostenerstattung in Höhe von 654,02 EUR gegenüberstand (Rechnungen Nr. 24 bis 27).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) gewährte mit Bescheid vom 01.06.2006 für Aufwendungen in Höhe von 411,75 EUR (Rechnungen Nr. 1, 10 und 14) - nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 68,98 EUR und unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von jeweils 70 % - Beihilfe in Höhe von 219,25 EUR. Soweit das Landesamt die Beihilfe damit im Übrigen versagt hatte, legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.07.2006 die Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers in der S. Klinik (Rechnungen Nr. 19 und 20 ) zwar als grundsätzlich beihilfefähig an, setzte die Beihilfe jedoch erneut auf 0 EUR fest. Auch die weiter geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.08.2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei einer stationären Behandlung der Ehefrau in Deutschland wären nur 9.775,42 EUR an Kosten angefallen. Da der dem Kläger von seinen Versicherungen erstattete Betrag (11.277,93 EUR) über diesem Betrag gelegen habe, stehe ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVO keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei § 5 Abs. 3 BVO zu beachten. Der vereinbarte Selbstbehalt und die Selbstbeteiligung seien zudem Kostenanteile, die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO analog nicht beihilfefähig seien.
Am 29.12.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.05.2006 weitere Beihilfe in Höhe von 2.501,56 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen. Der Betrag setzt sich nach seinem Vortrag zusammen aus dem Selbstbehalt bezüglich der Spitalkosten in Höhe von 2.000,-- CHF, also 1.290,30 EUR, sowie aus ambulanten Heilbehandlungskosten von Juni 2005 bis Mai 2006 für ihn in Höhe von 959,43 EUR, davon 50 %, und für seine Ehefrau in Höhe von 1.045,05 EUR, davon 70%, insgesamt 1.211,26 EUR.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.01.2008 - 12 K 4698/06 - antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente für sich (959,43 EUR) und seine Ehefrau (1.045,05 EUR). Diese Aufwendungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Ein Vergleich der Kosten mit den Kosten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht durchzuführen, da die einzelnen Aufwendungen 1.000,-- EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO) nicht überstiegen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfalle nicht nach § 5 Abs. 3 BVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob schweizerisches Recht überhaupt zu den „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gehöre. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten aufgrund des im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person jedenfalls bis zum Ausschöpfen dieses Betrags keinen Anspruch auf Krankenfürsorge oder Kostenersatz im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO. Insoweit stelle sich die rechtliche Situation anders dar als bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, für die § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gelte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, von dem nur einzelne Leistungen ausgeschlossen seien. Beim schweizerischen System - zumindest in der vom Kläger und dessen Ehefrau vereinbarten Variante - bestehe bis zum Betrag von 2.500,-- CHF dagegen überhaupt kein Anspruch auf Leistungen. Bei beihilfefähigen Aufwendungen von 959,43 EUR für den Kläger bestehe bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % ein Beihilfeanspruch von 479,72 EUR, für die Ehefrau bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.045,05 EUR bei einem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfeanspruch von 731,54 EUR.
Die Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen seien grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO beihilfefähig. Die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a BVO seien nicht zu verlangen, weil die stationäre Behandlung in der Schweiz stattgefunden habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO stehe der Geltendmachung der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt nicht entgegen, da der Kläger nur Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts (Franchise) von 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) geltend mache. Dieser Betrag erreiche nicht die Höhe der Aufwendungen, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Auch § 15 Abs. 2 BVO stehe der Gewährung der Beihilfe nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vorschrift müssten insgesamt die Besonderheiten des Systems der schweizerischen Krankenversicherung und der konkret für die Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Der Kläger habe tatsächliche Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 21.905,75 CHF gehabt. Hiervon hätten die bestehenden Krankenversicherungen bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Erhalte der Kläger für diesen Betrag Beihilfe, überschreite die Summe der Beträge von Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen nicht die tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF. Dem Kläger stehe nicht nur Beihilfe in Höhe von 70 % aus 1.290,30 EUR zu, sondern der volle Betrag. Auch sonst erfolge die Berechnung der Beihilfe nicht in der Weise, dass von den Gesamtaufwendungen der Anteil der privaten Versicherung abgezogen werde und die Beihilfe dann 70 % des Restbetrages betrage. Die Beihilfe betrage vielmehr (grundsätzlich) 70 % der beihilfefähigen Gesamtaufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, d.h. hier mindestens 70 % von 9.775,42 EUR. Die vom Kläger geforderte Beihilfe für 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) liege unter diesem Betrag.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 begründet. Er trägt vor, die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Behandlung seien nicht beihilfefähig. Der Kläger und seine Frau seien aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Pflichtversicherung). Diese Krankenversicherung sei vergleichbar mit der in Deutschland üblichen gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Als zustehende Leistung sei dabei grundsätzlich der von der Krankenkasse erlangbare Betrag anzusetzen. Der vom Kläger mit der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossene Versicherungsvertrag sehe einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500,-- CHF vor („Franchise“). Diese beruhe nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf dem privaten Vertragsverhältnis. Damit habe der Kläger die Erstattung der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zugestanden hätten, ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommene, aber grundsätzlich mögliche Erstattung von Leistungen sei in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass bis zu einem Betrag von 2.500,-- CHF kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Klägers bestehe. Vielmehr habe der Kläger den grundsätzlich bestehenden Anspruch lediglich vertraglich abbedungen. Auch das schweizerische Recht sehe die Möglichkeit vor, eine Franchise zu vereinbaren (Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -). Daher sei die vereinbarte Franchise zumindest nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Kostenanteile, die das Gesetz dem Versicherten auferlege, nicht beihilfefähig. Das schweizerische Recht sehe sowohl eine Franchise als auch einen Selbstbehalt des Versicherten in Höhe von 10 % vor. Diese Kostenanteile würden von Gesetzes wegen dem Versicherten auferlegt und seien daher entsprechend bei der Prüfung der Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich der stationären Behandlung habe der Kläger für seine Frau eine Zusatzversicherung (Privatversicherung) abgeschlossen. Nach diesem Vertragsverhältnis müsse sich der Versicherte mit 200,-- CHF pro Tag an den Kosten der stationären Unterbringung, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr, beteiligen. Die Kosten der stationären Behandlung hätten 21.905,75 CHF (14.132,74 EUR) betragen. Hiervon hätten die Versicherungen des Klägers bis auf den Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Diese Kosten seien unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 BVO nicht beihilfefähig. Die zu berücksichtigenden Vergleichskosten seien mit 9.775,42 EUR, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung im K. Hospital Stuttgart mit Zweibettzimmerzuschlag entstanden wären, angesetzt. Dies sei damit der höchstens beihilfefähige Betrag. Zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen dürfe die Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Da die Versicherungen des Klägers bis auf einen Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen hätten, sei offensichtlich, dass bereits die Krankenkassenleistungen den genannten beihilfefähigen Betrag weit überstiegen hätten. Auch bei einem deutschen Beamten, der sich in der Schweiz behandeln lasse, wären die beihilfefähigen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 9.775,42 EUR begrenzt worden. Dass sich ein deutscher Beamter beihilfekonform versichern könne, sei lediglich der Idealfall.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO und das Argument, er hätte sich höher versichern können, überzeugten nicht, da mit diesem Argument die Beihilfe jedes Berechtigten versagt werden könne, weil eine Versicherungsmöglichkeit zu 100 % immer bestehe. Im Übrigen werde in der genannten Vorschrift nicht auf ausländische Rechtsordnungen verwiesen. Die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssystemen in Deutschland und der Schweiz schlössen eine Analogie aus. Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz leiste, anders als die deutsche, bei der Sach- und Dienstleistungen erbracht würden, grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen. Jeder Einwohner der Schweiz sei unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit verpflichtet, sich für den Fall der Krankheit zu versichern. Der Beitrag richte sich nicht nach dem Einkommen und sei vom Versicherten selbst zu tragen. Es bestehe ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe einer jährlichen Franchise (feste jährliche Kostenbeteiligung, entsprechend der Kostendämpfungspauschale nach § 15 BVO). Die Prämien verringerten sich, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestfranchise von 300,-- CHF auf bis zu 2.500,-- CHF erhöht werde. Nach Erreichen der Franchise würden bei weiteren Krankheitskosten jeweils 10 % bis zu einem Maximalbetrag von 700,-- CHF vom Versicherer nicht übernommen. Es werde daher nicht das Sach- und Dienstleistungsprinzip freiwillig abgewählt, wie dies nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch möglich sei, vielmehr würden unterschiedlich teure Vertragsmodelle angeboten. Anders als die gesetzlich Versicherten in Deutschland müssten die Versicherten in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Bei der Wahl von Kostenersatz statt Sachleistung bestehe kein Unterschied in der Höhe der Versicherungsbeiträge. Das Argument, bei Franchise und Selbstbehalt handele es sich um gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig seien, sei nicht stichhaltig. Die Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten im Ausland erfolge als Spezialregelung in § 13 BVO. Die besonders erwähnten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Personen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch seien der Höhe nach nicht mit den Zahlungen nach dem anders strukturierten schweizerischen Krankenversicherungsrecht vergleichbar.
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Auch der Beklagte erkenne an, dass die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig seien. In § 15 Abs. 2 Satz 3 BVO sei festgehalten, dass als Basis für die Berechnung der auf 100 % der Ausgaben begrenzten Beihilfe die tatsächlichen Kosten dienten. Eine Einschränkung auf im Inland anfallende Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVO diene im Übrigen nicht in erster Linie der Schonung der öffentlichen Kassen, sondern dem im Privatversicherungsbereich ebenfalls geltenden Grundsatz, Überkompensationen zu vermeiden. Im Übrigen sei die Haltung des Beklagten unverständlich. Denn durch die zusätzlichen Versicherungen - die zu höheren Prämien führten - reduziere sich die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt von 6.842,80 EUR (70 % von 9.775,42 EUR) auf 1.290,30 EUR. Die Zahlungen seien also geringer, als sie einem emeritierten Hochschulprofessor mit Wohnsitz in Deutschland und beihilfekonformer Krankenversicherung zustünden. Auch hinsichtlich der ambulanten Behandlung seien die beihilfefähigen Kosten durch das schweizerische Versicherungssystem auf maximal 3.200,-- CHF (ca. 1.920,-- EUR) je Jahr begrenzt.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
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Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
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1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
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Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
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2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
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Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.
20 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).
21 
1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.
22 
Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:
23 
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.
24 
Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).
25 
Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.
26 
Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).
27 
Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).
28 
2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.
29 
Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
30 
Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.
31 
Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.
32 
Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.
33 
Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.
34 
Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.
35 
Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.
36 
Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.
37 
Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.
38 
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
41 
Beschluss vom 15. April 2010
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und B

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 37 Häusliche Krankenpflege


(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztl

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 53 Wahltarife


(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vor

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 62 Belastungsgrenze


(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 61 Zuzahlungen


Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außer

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmi

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 61 Dienststellen ohne Personalrat


In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungs

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2010 - 4 S 728/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 10040/16.TR

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollst

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 A 10492/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck

Referenzen

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.

(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. Die im dritten und vierten Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen, wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. Die Berechnung der zu erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen. Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(5) (weggefallen)

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat entsprechend der Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.

(8) Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6. Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen. Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.

(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden. Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen. Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis 48 Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 erbracht wurden. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.

(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Absatz 1, 1b, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

(2a) (weggefallen)

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten.

(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung nach Maßgabe der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in der jeweils geltenden und gemäß § 94 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Entwicklung der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, zu evaluieren und über das Ergebnis der Evaluation dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen in der Verfahrensordnung nach Satz 5, zu berichten. Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss in dem Bericht nach Satz 2 fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung Anpassungen der Leistungen, auf die Versicherte nach Satz 1 Anspruch haben, erforderlich sind, regelt er diese Anpassungen spätestens zwei Jahre nach Übersendung des Berichts in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei der Evaluation nach Satz 2 und bei der Regelung nach Satz 3 Angaben von Herstellern von Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Satz 2 und der Regelung nach Satz 3 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen nach Satz 1 beauftragt.Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren.Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 1. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 6 das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 6 Satz 2 entfällt.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatinnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.