Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 10040/16.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2017:0214.1K10040.16.00
published on 14/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Feb. 2017 - 1 K 10040/16.TR
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Anschaffungskosten einer Perücke für seine Ehefrau.

2

Der 1935 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Er sowie seine 1944 geborene Ehefrau sind zu 70 % beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet unter Alopecia areata totalis, einer entzündlichen Haarausfallerkrankung, die einen Totalverlust der Kopfbehaarung verursacht. Aus diesem Grunde wurde ihr im April 2016 von ihrem Hautarzt eine Perücke nach Maß verordnet.

3

Die Rechnung über die sodann im April 2016 angeschaffte Perücke in Höhe von 322,50 € reichte der Kläger mit Beihilfeantrag vom 08. Juli 2016 bei dem Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Erstattung ab. Er wies zur Begründung darauf hin, dass die Mindesttragezeit von Perücken bei Ausstattung mit zwei Exemplaren vier Jahre betrage. Eine Beihilfe zu dieser Perücke werde daher nicht gewährt, da die letzten Perücken – was zutreffend ist – erst am 24.6.2013 und am 20.4.2015 gekauft worden seien.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Perücke könne bei ständigem Tragen nicht vier Jahre lang benutzt werden. Sie müsse auch immer gereinigt werden und in dieser Zeit könne sich seine Ehefrau nicht in der Öffentlichkeit zeigen. Da seine Ehefrau psychisch sehr labil sei, beantrage er die jährliche Genehmigung eines Perückenkaufs.

6

Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 26. Juli 2016 Stellung und führte aus, dass nach der Regelung in § 34 Abs. 6 S. 3 der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz – BVO – bei paariger Ausstattung mit Perücken eine erneute Erstattung nur möglich sei, wenn seit der Beschaffung der letzten Perücke ein Zeittraum von mindestens 4 Jahren vergangen sei. Dass die Perücke schon vor Ablauf der vierjährigen Frist unbrauchbar geworden sei, ändere hieran nichts.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2016 führte der Kläger erneut aus, dass bei seiner Ehefrau ein Härtefall vorliege. Da die Perücken täglich getragen werden müssten, seien diese bereits nach einem Jahr unbrauchbar. Die in § 34 Abs. 6 BVO getroffene Regelung sei daher realitätsfern und mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der entsprechenden Regelung in der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, wonach bei gleichzeitiger Nutzung von zwei Perücken eine Zeitspanne von nur 2 Jahren gefordert werde. Auch aus einer Entscheidung des VG Minden vom 26. Oktober 2005 – 4 K 1816/04 – ergebe sich die Erforderlichkeit einer Neubeschaffung von Perücken innerhalb einer kürzeren Zeitspanne als 2 Jahre.

8

Der Beklagte wies den Widerspruch schließlich mit Bescheid vom 04. November 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO getroffenen Begrenzung handele es sich um eine pauschalierende und typisierende Regelung, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dass die Perücke der Ehefrau des Klägers bereits vor Ablauf von vier Jahren unbrauchbar geworden sei, führe nicht dazu, dass von der gesetzlich vorgesehen Frist abgewichen werden könne. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Aufwendungen für eine früher notwendige Ersatzbeschaffung aus seinen Versorgungsbezügen zu bestreiten. Eine Härtefallregelung enthalte die BVO nicht. Da der Landesgesetzgeber in Rheinland-Pfalz innerhalb seiner Gesetzeskompetenz tätig geworden sei, könne der Kläger sich auch nicht auf abweichende Regelungen in anderen Ländern berufen.

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Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um einen Härtefall, da die Perücken ständig getragen werden müssten. Mangels Härtefallregelung verstoße § 34 Abs. 6 BVO gegen höherrangiges Recht. Die Beschränkung überschreite den Rahmen des dem Beklagten zuerkannten Spielraums, da ein atypischer Fall zum Maßstab gemacht worden sei und damit gegen das Gebot der realitätsgerechten Typisierung verstoßen werde. Krankheitsbedingt ständig benutzte Perücken wiesen eine kürzere Lebenserwartung als 4 Jahre auf. Aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ergebe sich, dass die in Rheinland-Pfalz geltende Regel völlig realitätsfern sei, die den betroffenen Beamten der Lächerlichkeit preisgebe.

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Der Kläger begehrt sinngemäß,

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den Beklagten unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 19. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2016 zu verpflichten, entsprechend dem Antrag des Klägers die kompletten Aufwendungen für die Anschaffung einer Perücke zum Preise von 322,50 € als beihilfefähig anzuerkennen und entsprechend Beihilfe zu gewähren sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Fehlen einer abstrakt generellen Härtefallregelung stelle keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar, da es sich nicht um eine Höchstbetragsregelung sondern um eine zeitliche Beschränkung handele. Bei Vorliegen einer generalisierenden und typisierenden Begrenzung sei ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht möglich, da die Beihilfe nur ergänzend zur Alimentation gezahlt werde. Ein Rückgriff sei nur möglich, wenn die Aufwendungen von einer solchen Tragweite seien, dass der Wesensgehalt der Alimentation nicht mehr gewährleistet werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger sei Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 mit dem Höchstruhegehaltssatz und beziehe derzeit 2.865,02 Euro netto, wobei die Einkünfte der Ehefrau nicht bekannt seien. Bezogen auf den Betrag von 322,50 seien von der Anschaffung 2013 bis zur Neubeschaffung 2016 rund 9,00 Euro monatlich aus der Alimentation zu bestreiten gewesen, um eine Anschaffung im Jahre 2016 tätigen zu können. Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VG Minden könne für den vorliegenden Fall keine Bedeutung erlangen, da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe, die zudem noch den Fall einer Einzelausstattung betroffen habe. Eine Übertragung der Regelungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung sei ebenfalls nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Sicherungssysteme handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 322,50 Euro, die seiner Ehefrau im April 2016 durch die Beschaffung einer Perücke entstanden sind. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2016 und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid vom 04. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften ergangenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob die Beihilfevorschriften unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts ergangen sind und sich in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. August 1969 –VI C 130.67 – juris Rn. 18). Dabei ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen abzustellen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 – juris), so dass hinsichtlich der im April 2016 entstandenen Aufwendungen § 66 des Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz – LBG – in der weiterhin gültigen Fassung vom 18. August 2015 i. V. m. der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung – BVO – vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, 199) in der insoweit im maßgeblichen Zeitraum zuletzt durch Gesetz vom 21. Oktober 2015 geänderten Fassung zur Anwendung gelangt.

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Unstreitig ist, dass dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch aufgrund der insoweit maßgeblichen Beihilfevorschriften nicht zusteht.

21

Nach §§ 66 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 LBG i.V.m. § 8 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 34 Abs. 6 S. 3 BVO liegt ein entsprechender Ausschluss vor, so dass Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur beihilfefähig sind, wenn seit der vergangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind. Dies ist bei der Ehefrau des Klägers jedoch unstreitig nicht der Fall, da die letzten beiden Perücken in dem hier gegebenen und von der Beihilfestelle auch als nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO beihilfefähig anerkannten Fall der Doppelausstattung erst im Juni 2013 bzw. im April 2015 beschafft wurden.

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Der Kläger kann die begehrte Beihilfe auch nicht unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (a) oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes der Beihilfevorschriften gegen höherrangiges Recht, insbesondere einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (b), beanspruchen, denn die insoweit maßgeblichen Beihilfevorschriften sind bei ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar.

23

Die verordnungsrechtliche Regelung beruht auf § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes – LBG – und ist in Einklang mit Art. 110 der Landesverfassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 66 Abs. 5 LBG erfolgt. In formeller Hinsicht beruht die streitgegenständliche Regelung auf einer ausreichenden Ermächtigung, insbesondere liegt insoweit auch kein Fall des Teilausschlusses notwendiger und angemessener Aufwendungen vor (vgl. zu dem Fall des Leistungsausschlusses VG Neustadt, Urteil vom 25. Februar 2015 – 1 K 632/14.NW – juris Rn. 33). Denn die Periodizität der wiederkehrend zu gewährenden Hilfsmittel liegt in der Natur der Sache.

24

(a) Die in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO festgelegte Beihilfegewährung in Abhängigkeit von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren verletzt in Anbetracht der Situation des Klägers sowie der Situation seiner Ehefrau und unter Berücksichtigung der nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO außerdem auch grundsätzlich möglichen und hier gegebenen Doppelausstattung nicht die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

25

Die Fürsorgepflicht als Ergänzung der ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationspflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Sie ist in dieser Hinsicht durch die Beihilfevorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 31). Eine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten gebietet sie demgegenüber nicht. Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S 728/08 –, Rn. 38, juris). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte daher auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG, a. a. O.).

26

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich der Verordnungsgeber mit der in § 34 Abs. 6 S. 3 BVO grundsätzlich festgelegten Nutzungsdauer von vier Jahren zunächst im Rahmen des verfassungsrechtlich eröffneten und gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessens gehalten. Der sich aus der bloß ergänzenden Hilfeleistung ergebende Spielraum ermöglicht dem Dienstherrn beziehungsweise dem für ihn handelnden Verordnungsgeber auch, die Beihilfefähigkeit von Perücken generell dergestalt zu begrenzen, dass Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke nur beihilfefähig sind, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, und nur für den Fall des – krankheitsbedingten – langfristigen Tragebedarfs nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO die Kosten für eine zusätzliche zweite Perücke zu übernehmen (vgl. hinsichtlich der nahezu inhaltsgleichen Regelung der Beihilfevorschriften in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 26). Dieser Einschränkung der Beihilfefähigkeit liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass Perücken bei nicht langfristigem Nutzungsbedarf typischerweise eine Haltbarkeit von vier Jahren aufweisen. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Situation ist jedoch außerdem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der bei ihr erforderlichen Tragedauer von über einem Jahr außerdem über eine nach § 34 Abs. 6 S. 2 BVO in diesen Fällen grundsätzlich beihilfefähige und auch bereits als beihilfefähig anerkannte Zweitperücke verfügt. Die hiermit seitens des Verordnungsgebers zum Ausdruck gebrachte Annahme einer grundsätzlichen Kompensationsmöglichkeit von Abnutzungserscheinungen durch die Nutzung einer weiteren Perücke innerhalb eines insgesamt festgelegten Zeitraums von vier Jahren ist mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Typisierungsbefugnis nicht zu beanstanden.

27

Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen. Der Normgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 27). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Normgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 2012 – 2 BvC 1/11 – juris).

28

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des § 34 Abs. 6 S. 2 und S. 3 BVO diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dies gilt auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers, wonach krankheitsbedingt ständig benutzte Perücken eine wesentlich kürzere „Lebenserwartung“ als vier Jahre hätten und aufgrund der intensiven Nutzung regelmäßig in ein bis zwei Jahren verschlissen.

29

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger hierbei zugrunde gelegte Nutzungsdauer von insgesamt vier Jahren bereits nicht den insoweit maßgeblichen Regelungen entspricht sondern vielmehr seitens des Verordnungsgebers anerkannt wird, dass bei längerfristigem Nutzungsbedarf innerhalb dieses Zeitraumes regelmäßig auch eine weitere zweite Perücke erforderlich sein kann, die dann auch erstattet wird. In Anbetracht dessen verkürzt sich die in den Beihilfevorschriften insgesamt festgelegte Nutzungsdauer mitunter erheblich. So hat auch die Ehefrau des Klägers ihre beiden vorherigen Perücken zeitlich versetzt, nämlich in den Jahren 2013 und 2015 beschafft.

30

Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der insoweit getroffenen Einschätzung der Nutzungsdauer von einem atypischen Fall als Leitbild ausgegangen sein könnte. Dass der nordrhein-westfälische Beihilfegesetzgeber diese Einschätzung offenbar nicht teilt und von einer einjährigen Tragedauer bei einer Einzelausstattung bzw. einer zweijährigen bei einer Doppelausstattung ausgeht, ist für sich genommen bereits nicht aussagekräftig. Es kommt insoweit außerdem hinzu, dass der Bund und auch die weit überwiegende Zahl der Länder (u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Niedersachsen) in ihrem Beihilferecht eine dem rheinland-pfälzischen Beihilferecht entsprechende Regelung vorsehen.

31

Auch der von dem Kläger insoweit angestellte Vergleich mit gesetzlich Krankenversicherten, denen eine neue Perücke jeweils im Jahresrhythmus gewährt werde, ergibt derartiges nicht. Zwar hat beispielsweise das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 16. Dezember 2016 – S 9 KR 920/16 – in einem Einzelfall entschieden, dass eine unter totalem Haarausfall leidende Frau jährlich Anspruch auf Versorgung mit einer Echthaarperücke habe, jedoch lässt sich anhand dieser Individualbetrachtung hinsichtlich einer Echthaarperücke ersichtlich nicht schlussfolgern, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von einer atypischen Bewertung ausgegangen ist. Vielmehr belegt die in dem dort zugrunde liegenden Fall seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Krankenkasse vorgebrachte Auffassung einer mehrjährigen Nutzungsdauer von Echthaarperücken gerade auch, dass eine entsprechende Bewertung eben nicht bereits grundsätzlich realitätsfern erscheint.

32

Schließlich ergibt sich derartiges auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des VG Minden vom 26. Oktober 2005 – 4 K 1816/04 –, welches im Hinblick auf die abweichenden beihilferechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen ergangen ist und außerdem auch die Erstattungsfähigkeit einer zweiten Perücke bei nur singulärer Ausstattung betrifft. Unabhängig davon, dass es bei dem insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt ebenfalls um eine bei der Ehefrau des Klägers in Anbetracht des Preises offensichtlich nicht vorliegende Echthaarperücke handelte, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt und variierende Abnutzungsgrade im Übrigen regelmäßig auch von individuellen Tragegewohnheiten abhängen.

33

In Anbetracht dieser Umstände und der klägerseits bereits unspezifiziert behaupteten Haltbarkeit von regelmäßig ein bis zwei Jahren bestanden für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass seitens des Verordnungsgebers realitätsgerecht ein typischer Maßstab zugrunde gelegt wurde, so dass auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens – gewissermaßen ins Blaue hinein – kein Anlass bestand, zumal der Kläger die pauschale Behauptung des regelmäßigen Verschleißes binnen ein bis zwei Jahren auch nicht durch weitere Belege wie beispielsweise die Auskunft des Perückenherstellers näher konkretisiert hat.

34

Wenn auch unter Umständen Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die angenommene Tragedauer nicht zutreffend sein sollte, durfte sich der Verordnungsgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass es sich hierbei um zahlenmäßig nicht in Gewicht fallende Einzelfälle handelt (so auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 04. Juni 2013 – 9 K 1070/12 – juris Rn. 31).

35

Dahinstehen kann, ob die ohne Ausnahmemöglichkeit festgelegte Nutzungsdauer mangels abstrakt-genereller Härtefallklausel defizitär sein könnte (vgl. zu den Folgen u. a. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – juris). Vorliegend steht dem Kläger in Anbetracht der insoweit zu berücksichtigenden Einzelfallumstände nämlich jedenfalls kein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herrührender Beihilfeanspruch zu. Denn eine unzumutbare Härte ist bei dem Kläger offensichtlich nicht gegeben.

36

Ob eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten gegeben ist und deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, auch die grundsätzlich ausgenommenen Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen, beurteilt sich anhand der Jahresbruttovergütung und grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Eigenbehalte (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 33).

37

Der Kläger ist Versorgungsempfänger nach der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 12 mit dem Höchstruhegehaltssatz und bezieht derzeit monatlich 2.865,02 Euro netto. Damit stellen die Anschaffungskosten in Höhe von 322,50 Euro selbst bezogen auf die Jahresnettovergütung nicht einmal 1 Prozent dar. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung bzw. Versorgung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2010 – 4 S. 728/08 – juris Rn. 38). Dies ist vorliegend selbst unter Zugrundelegung einer von dem Kläger behaupteten Nutzungsdauer von nur einem Jahr offenkundig nicht der Fall, ungeachtet des Umstandes, dass selbst der Kläger von einer Nutzungsdauer von ein bis zwei Jahren ausgeht und sich damit die entsprechenden Belastungen erneut auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren. Maßgeblich ist im Übrigen aber letztlich auch der nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht zu beanstandende Nutzungszeitraum von vier Jahren, welcher wiederum zu einer erheblichen und im Ergebnis nahezu nicht mehr bemerkbaren Reduzierung der finanziellen Beeinträchtigungen führt (vgl. für die Nichtannahme einer unzumutbaren Belastung bei einer jährlichen Belastung von 0,61 Prozent der Bruttoversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer in den Beihilfevorschriften des Bundes festgelegten fünfjährigen Nutzungsdauer von Hörgeräten: OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG –juris Rn. 39).

38

(b) Die Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

39

Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von dem Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist dann nur anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 15).

40

Dies ist bei der vorliegenden Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer offenkundig nicht der Fall. Sie knüpft ausschließlich an sachliche Unterschiede, nämlich die Abhängigkeit der Haltbarkeit von der Art der Krankheit und der Art der Beanspruchung, an und bewirkt folglich keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personen. Hierbei hat der Verordnungsgeber außerdem willkürfrei berücksichtigt, dass es sich bei Perücken um Hilfsmittel handelt, die nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen, sondern im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen (vgl. für die Höchstbetragsregelung in der Beihilfeverordnung des Bundes – BBVO – für Hörgeräte unter Festlegung einer Nutzungsdauer von 5 Jahren: OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 27). Eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende Belastung verteilt sich daher rechnerisch auf mehrere Jahre und ermöglicht damit regelmäßig, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (vgl. wiederum für die Höchstbetragsregelung in der BBVO für Hörgeräte: BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 15).

41

Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass das nordrhein-westfälische Beihilferecht eine großzügigere Begrenzungsregelung für die Beihilfefähigkeit von Perücken vorsieht. Dies ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz deswegen unerheblich, weil in den Fällen, in denen der Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, eine Berufung auf eine abweichende Regelung im Bund und in den Ländern nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris Rn. 48).

42

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch nicht aus dem – behaupteten – Umstand ergeben, dass gesetzlich Krankenversicherten regelmäßig im Jahresrhythmus eine neue Perücke gewährt werden soll. Unabhängig davon, dass es sich hierbei in Anbetracht der bereits genannten Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 – S 9 KR 920/16 – offensichtlich nicht um eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit im Jahresturnus handelt, kann sich hieraus bereits dem Grunde nach kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergeben. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Landes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 10 A 10492/14.OVG – juris Rn. 28); die Krankheitsfürsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsform grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2010 – 2 C 12.10 – juris Rn. 17).

43

Bleibt nach alledem die Klage ohne Erfolg, hat der Kläger auch nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

44

Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist (vgl. auch VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15.NW – juris Rn. 109).

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

46

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.