Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

published on 25/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 17.03.2016 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der auf Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten des Klägers als förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG gerichteten Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat.
a. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentierend entschieden, dass diese Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben für die Verwendung des Klägers als Realschullehrer förderlich sind, auch weil sie allesamt seiner Arbeit in den Fächerverbünden Erdkunde-Wirtschaftslehre-Gemeinschaftskunde (EWG) und Mathematik, Physik/MWA sowie Wirtschaft und Informationstechnik (WUI) zu Gute kommen und hierfür nützlich sind, d.h. den Unterricht jedenfalls erleichtern und verbessern. Auch der Senat sieht im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Argumente, diese offenkundig allesamt unterrichtsrelevanten Berufserfahrungen des Klägers nur zu einem Bruchteil als „förderlich“ anzuerkennen.
b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten weiterhin nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt wäre. Zwar wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 der zuständigen Behörde vor allem durch die Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Ermessen einräumen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2013 (LT-Drs. 15/4054, S. 19) heißt es insoweit ausdrücklich: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Ermessensspielraum besteht.“ Eine solche Gesetzesänderung kann aber keinen Ermessensspielraum eröffnen, weil die Normstruktur und das doppelt ermessenausschließende „sind“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG unverändert blieben („Berücksichtigungsfähige Zeiten sind sonstige Zeiten, … soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind…“). Dies hat der Senat bereits dem Grunde nach im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19 f.) entschieden, in dem er wie folgt ausführte:
„Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesG werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig 'sind', und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt 'wird'.
Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesG : 'Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.' Zu § 32 Abs. 1 LBesG wird ausgeführt: 'Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…‘
Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des 'Ob' und 'Wie' der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesG regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
10 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'Förderlichkeit' steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.“
11 
Hieran hält der Senat fest. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass „für die Verwendung des Beamten förderliche Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG sind“, dann ist diese Rechtsfolge eine gebundene, die auch nicht durch Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu einer Ermessensentscheidung werden kann. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Streit, ob eine solche Beschäftigungszeit im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ganz oder teilweise anzuerkennen ist, sollte – wie sich im vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – im Rahmen der „Förderlichkeit“ ausgetragen werden und nicht etwa im Rahmen der sonst auftretenden Folgefrage, ob das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, was nach der in teilweise vergleichbaren Fällen großzügigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zudem regelmäßig bejaht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, Juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 81).
12 
c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hegt der Senat schließlich auch nicht im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unwägbarkeit einer späteren Fächergewichtung bzw. der Bildungsplanreform 2016. Dass die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers durchaus eine gesteigerte Nützlichkeit für seine Verwendung als Realschullehrer haben, sieht auch der Senat so. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs inhaltlich deckungsgleich mit den schon von dem Beklagten anerkannten und sicherlich insbesondere für die Lehre in den Fächerverbünden „EWG“ sowie „WUI“ von großer Nützlichkeit. Die Argumentation mit der Bildungsplanreform 2016 wurde vom Verwaltungsgericht schließlich ersichtlich nur als Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses verwendet. Diese Argumentation hinweggedacht, bleibt das Urteil in sich schlüssig und ergebnisrichtig. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des richtigen Beurteilungszeitpunkts kommt es hier mithin nicht an.
13 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die Fragen,
15 
(1) ob den Behörden aufgrund der zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LBesG im Hinblick auf die Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG Ermessen zukommt,
16 
sowie
17 
(2) ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer solchen Anerkennungsentscheidung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (ex-ante-Sicht) abzustellen ist.
18 
Der Rechtsfrage zu 1 kommt im aufgezeigten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt ist. Der Senat hat im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19) entschieden, dass aufgrund der eindeutigen Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Wie aufgezeigt ist für den Senat kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung aufzugeben, weil auch die zum 01.12.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 1 LBesG an dessen Normstruktur nichts geändert hat.
19 
Der von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zu 2 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage der Anerkennung der streitgegenständlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers in der freien Wirtschaft für seine Verwendung als Realschullehrer stellt sich hier immer in gleicher Weise, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Landesdienst (07.09.2012), auf die letzte Behördenentscheidung (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2015) oder die mündliche Verhandlung (hier am 17.12.2015) abgestellt wird. Denn die streitigen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten liegen zwischen 1997 und 2006, d.h. lange vor der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Jahr 2012. Seit dieser Ernennung bis zum heutigen Tage haben sich weder die gesetzlichen Anerkennungsgrundlagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG noch die faktischen Rahmenbedingungen einer Verwendung als Realschullehrer wesentlich geändert. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht deshalb schlüssig vor allem auch mit dem „Bildungsplan Realschule“ aus dem Jahr 2004 argumentiert. Die finale Fassung des Bildungsplans 2016 wurde vom Kultusministerium erst am 23.03.2016 erlassen (Az. 32.6510.20/370/291) und wird bezüglich der Realschule erst zum 01.08.2016 verbindlich in Kraft gesetzt (http://www.bildungspläne-bw.de/,Lde/3852241). Der Bildungsplan 2016 konnte hier mithin zu keinem der drei genannten Zeitpunkte entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten. Er würde dies auch nicht nach Berufungszulassung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bezüglich der Frage der Förderlichkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG bringt er nur ein zusätzliches Argument.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebter und bezahlter Bruttobesoldung).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 17/12/2015 00:00

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Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinderbetreuungszeit der Klägerin vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser weiteren Zeiten erneut fes
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.