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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage zu Unrecht stattgegeben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.07.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf erneute Beurteilung.
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Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, Juris, und Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 -, IÖD 2007, 206 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 15.07.2005 rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht war eine vorherige Anhörung des Klägers nicht erforderlich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt der Regelbeurteilung auch kein unzutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde. Sie stellt auch keinen „Folgefehler“ einer rechtswidrigen Überleitung dar. Zudem verfügten sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler bei der Beurteilung über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
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In formeller Hinsicht ist die angefochtene Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht unter Verstoß gegen Nr. 5 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 30.04.2002 erstellt worden. Nach dieser Regelung dürfen Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beurteilten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, in der Beurteilung nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn der Beamte vorher gehört worden ist; seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, diese Vorschrift greife ein, weil die Regelbeurteilung vom 15.07.2005 schlechter ausgefallen sei als die ihm in der Arbeitsverwaltung zuletzt erteilte Anlassbeurteilung. Damit hat er die Bedeutung von Nr. 5 BRZV verkannt. Die Vorschrift dient nicht dem Zweck, dem Beamten immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn eine Beurteilung mit einer schlechteren Bewertung abschließt als die vorangegangene. Die Beklagte trägt mit dieser Regelung vielmehr ihrer aus der Fürsorge- und Schutzpflicht herrührenden Obliegenheit Rechnung, dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt ungünstige Schlüsse abgeleitet werden (BVerwG, Urteile vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, BVerwGE 38, 336, und vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, RdNr. 316). Diese zunächst nur Tatsachen betreffende Verpflichtung hat die Beklagte wegen der oftmals nicht leichten Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen generell auf ungünstige und nachteilige Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen ausgedehnt. Einen derartigen Inhalt weist die durchweg positiv formulierte Regelbeurteilung des Klägers jedoch nicht auf. Seiner vorherigen Anhörung bedurfte es daher nicht.
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Auch in materieller Hinsicht begegnet die angefochtene Regelbeurteilung keinen Bedenken.
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Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesminister der Finanzen festgesetzt. Dieser hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit Erlass vom 27.10.2004 den 31.01.2005 festgesetzt. Damit unterfielen die Beamten, die bereits bisher in der Zollverwaltung beschäftigt und zuletzt zum 31.01.2003 beurteilt worden waren (im Folgenden „Altzöllner“), einem zweijährigen Beurteilungszeitraum. Denn Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Bei den Beamten, die - wie der Kläger - gemäß § 436 Abs. 1 SGB III, § 130 BRRG zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleitet worden sind (im Folgenden „Neuzöllner“), hat die Beklagte allerdings nur den seit der Überleitung vergangenen Zeitraum, d.h. nur 13 Monate, berücksichtigt und den davor liegenden Zeitraum bis zur letzten in der Arbeitsverwaltung erstellten Regelbeurteilung (aus dem Jahr 2001) außer Betracht gelassen. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
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Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, BayVBl 2002, 373).
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Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
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Einen solchen zwingenden Grund für die Uneinheitlichkeit des Beurteilungszeitraums bei „Altzöllnern“ einerseits und „Neuzöllnern“ andererseits stellt die Überleitung der Beamten der Bundesanstalt für Arbeit mit Wirkung vom 01.01.2004 in den Dienst der Zollverwaltung gemäß § 436 Abs. 1 SGB III dar. Denn dadurch wurden die bisher in der Arbeitsverwaltung tätigen (mittelbaren Bundes-) Beamten, deren Dienstherrin die Bundesanstalt für Arbeit war, zu (unmittelbaren Bundes-) Beamten in der Zollverwaltung mit der Beklagten als neuer Dienstherrin (vgl. § 2 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 - BBG a. F. - [BGBl. I S. 675]). Die Wirkung eines Dienstherrenwechsels beschränkt sich hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen nicht darauf, dass für deren Erstellung - wie sonst bei einem Vorgesetztenwechsel auch - andere Beurteiler zuständig werden, bei denen sich nur die Frage stellt, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse über die während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen der zu beurteilenden Beamten verschaffen. Der Dienstherrenwechsel hat vielmehr zur Folge, dass sich überhaupt die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ändert. Denn diese obliegt dem Dienstherrn grundsätzlich nur für den eigenen Geschäftsbereich. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245). Diese kann der Dienstherr grundsätzlich nur für seinen eigenen Bereich vornehmen. Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Beurteilung der ihm unterstellten Beamten ist daher in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, in der die betroffenen Beamten in seinem Bereich Dienst getan haben oder seinem Dienstbereich zumindest rechtlich zugeordnet waren (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - 10 A 11163/06 -).
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Das schließt es nicht aus, in den Beurteilungszeitraum auch Zeiten einzubeziehen, die ein Beamter in den Bereich eines anderen Dienstherrn abgeordnet war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 B 11635/98 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, 257; VG Berlin, Urteil vom 03.07.2002 - 7 A 359.95 -, NVwZ-RR 2003, 139). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle während der nur vorübergehenden und regelmäßig kurzfristigen Abordnung für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten weiterhin zuständig bleibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBG a. F.). Denn damit besteht die Zugehörigkeit des Beamten zu seinem bisherigen Dienstherrn im Kern fort (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 123). In derartigen Fällen kann der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für den Abordnungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten des Beamten bei der aufnehmenden Behörde zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine an dem statusrechtlichen Amt seines Beamten gemessene und an den in seinem Geschäftsbereich bestehenden Beurteilungsmaßstäben orientierte eigene Eignungsprognose bilden (OVG Koblenz, Beschluss vom 06.08.1998, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 21.04.1995 - a.a.O.). Nicht in den Beurteilungszeitraums einbezogen werden können dagegen Zeiten, für die es an einer derartigen Zuordnung des Beamten zum Dienstbereich des die Beurteilung erstellenden Dienstherrn fehlt.
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Für den vorliegenden Fall der gesetzlichen Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit in die Zollverwaltung nach § 436 Abs. 1 SGB III gilt insoweit nichts anderes. Die gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 SGB III entsprechend anwendbare Regelung des § 130 Abs. 1 BRRG besagt lediglich, dass dem übergeleiteten Beamten ein seinem bisherigen Amt (im statusrechtlichen Sinn) nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden soll. Zweck dieser Regelung ist es, den von der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung betroffenen Beamten die bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung zu wahren. Sie darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 11.07.1975 - VI C 44.72 -, BVerwGE 49, 64). Die zeitliche Reichweite einer dienstlichen Beurteilung hat auf die Rechtsstellung der betroffenen Beamten jedoch keinerlei Auswirkungen. Eine Verpflichtung der Beklagten als neuer Dienstherrin, bei der dienstlichen Beurteilung eines „Neuzöllners“ den Beurteilungszeitraum auch auf die in der Arbeitsverwaltung verbrachte Zeit vor der Überleitung auszudehnen, enthält die Regelung daher nicht.
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Derartiges könnte die Beklagte auch in ihren Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen. Sie hat dies auch nicht getan. In Nr. 14 BRZV ist nur angeordnet, dass der Beurteiler für Beamte, die im Beurteilungszeitraum „in der Bundesfinanzverwaltung“ mehr als sechs Monate außerhalb seines Geschäftsbereichs eingesetzt waren, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen hat. Ob auch bei Beamten, die außerhalb der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt waren, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, regelt diese Vorschrift dagegen nicht. Nicht anders verhält es sich mit Nr. 9 Buchstabe e) Satz 2 BRZV, wonach für Beamte, die aus dienstlichem Anlass beurlaubt, entsandt oder freigestellt sind oder die Grundwehr- bzw. Zivildienst leisten, anstelle der Beurteilung darüber zu befinden ist, welche Gesamtwertung zu unterstellen wäre. Ob mit der Formulierung „aus dienstlichen Gründen entsandt“ auch der Fall gemeint ist, dass ein Beamter außerhalb der Finanzverwaltung eingesetzt wird, erscheint fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn auch diese Vorschrift ordnet nicht an, dass die Beklagte die im Bereich eines anderen Dienstherrn erbrachten Leistungen eigenständig bzw. unter Zuhilfenahme von fremden Beurteilungsbeiträgen zu beurteilen hätte, sondern sieht in den genannten Fallgruppen lediglich eine Art fiktive Gesamtwertung vor.
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Aus der zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen getroffenen Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 15.12.2004 - DV - kann eine Verpflichtung zur Einbeziehung der von einem Beamten vor der Überleitung in der Arbeitsverwaltung verbrachten Dienstzeit - jedenfalls ab 01.02.2003 zur Herstellung eines zweijährigen Beurteilungszeitraums (wie bei den „Altzöllnern“) - erst recht nicht hergeleitet werden. Im Übrigen enthält sie auch keine Vorschriften über die Beurteilung der Beamten. Sie regelt lediglich die Modalitäten, unter denen die Angestellten in der Zollverwaltung in die Regelbeurteilung der Beamten der Zollverwaltung einbezogen werden. Diese bestimmen sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie (§ 1 Abs. 4 DV). Auch die für die jeweils vergleichbaren Zollbeamten festgesetzten Stichtage und Beurteilungszeiträume finden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 DV Anwendung. Soweit es in Satz 2 heißt, dass der Beurteilungszeitraum für die erstmalige Regelbeurteilung abweichend von Satz 1 einheitlich am 01.01.2004 beginnt, kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei den Beamten der Zollverwaltung hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Regelbeurteilung zum 31.01.2005 keine nach „Alt- und Neuzöllnern“ differenzierende Vorgehensweise vorgesehen wäre. Denn die Problematik der erst zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleiteten Beamten nimmt die Dienstvereinbarung erkennbar nicht in den Blick.
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Der für die „Neuzöllner“ zugrunde gelegte verkürzte Beurteilungszeitraum ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er zu einer Beurteilungslücke führt. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Beurteilungsrichtlinien, die (planmäßige) Beurteilungen vorsehen, grundsätzlich von dem Gedanken getragen sind, einen lückenlosen Spiegel des dienstlichen Werdegangs eines Beamten zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 WB 47/08 -, Juris). Insoweit gilt auch für die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten nichts anderes. Eine Lücke in der Abfolge der Beurteilungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.07.2001 - 1 WB 23/01 -, Juris), der sich der Senat anschließt, nur zulässig und hinnehmbar, wenn sie unvermeidlich ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies hier aber der Fall. Ursache der Beurteilungslücke bei den „Neuzöllnern“ ist der Umstand, dass sie ihre letzte Regelbeurteilung in der Arbeitsverwaltung Ende 2000 bzw. Anfang 2001 erhalten haben und seitdem entweder gar nicht mehr dienstlich beurteilt wurden - wobei eine Regelbeurteilung auch noch nicht vorzunehmen war - oder - wie auch der Kläger - zwar eine Anlassbeurteilung erhielten, diese aber nicht den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung umfasst. Diese Lücke zu schließen, obliegt der früheren Dienstherrin der „Neuzöllner“, die - wie bereits ausgeführt - allein befugt ist, die während dieser Zeit erbrachten Leistungen der betroffenen Beamten dienstlich zu beurteilen. Der Umstand, dass dies versäumt wurde, ändert nichts daran, dass die im Zuge der Überleitung entstandene Beurteilungslücke für die Beklagte als neue Dienstherrin unvermeidlich ist und ihr auch nicht zugerechnet werden kann. Wegen der veränderten Beurteilungsmaßstäbe hat es im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5/89 -, Juris).
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Die Praxis der Beklagten, bei Personalentscheidungen unter Umständen auch dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, die „Neuzöllner“ während ihrer Tätigkeit in der Arbeitsverwaltung erhalten haben, steht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des für die „Neuzöllner“ geltenden verkürzten Beurteilungszeitraums. Denn das Vorgehen der Beklagten bei den Auswahlentscheidungen ist aufgrund des Leistungsgrundsatzes zwingend geboten. Liegt bei den für eine Personalentscheidung zur Auswahl stehenden Beamten aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vor, ist der Dienstherr verpflichtet, zunächst vorhandene frühere dienstliche Beurteilungen als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 M 52/09 -, veröffentlicht jeweils in Juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich der vorhandenen Beurteilungen wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgrundsätze und Beurteilungsmaßstäbe mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771). Dementsprechend wäre die Beklagte unter Umständen gehalten gewesen, die vom Kläger vorgelegte Anlassbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.12.2003 bei einer Auswahlentscheidung anlässlich einer Personalmaßnahme zu berücksichtigen. Eine ganz andere Frage ist dagegen, ob ein Dienstherr befugt ist, die bei einem anderen (früheren) Dienstherrn unter Geltung eines abweichenden Beurteilungssystems erbrachten fachlichen Leistungen und gezeigten Befähigungen nach dem in seinem Bereich geltenden Beurteilungssystem eigenständig zu beurteilen, obwohl die zu beurteilenden Beamten während dieser Zeit seinem Dienstbereich in keiner Weise rechtlich zugeordnet waren. Sie ist - wie bereits ausgeführt - zu verneinen, und zwar auch dann, wenn der Beklagten Anlassbeurteilungen - wie diejenige des Klägers vom 18.12.2003 - und andere Unterlagen - wie das protokollierte Mitarbeitergespräch vom 30.07.2003 - aus der Zeit vor der Überleitung vorliegen.
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Der zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil er auch die Zeit von Januar bis Ende April 2004 einschließt, in der es wegen der Eingliederung der „Neuzöllner“ in das neu strukturierte Fachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter zum 01.01.2004 gewisse Anlaufschwierigkeiten gegeben hat. Denn auch während einer Umstrukturierungsphase lassen sich Erkenntnisse über die Eignung eines Beamten zu gewinnen. So zeigen gerade solche Situationen, ob ein Beamter beispielsweise die Fähigkeit besitzt, sich auf neue Gegebenheiten einzustellen, Eigeninitiative zu entwickeln und bei den anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen konstruktiv mitzuwirken. Die Beklagte hat daher zu Recht auch diese erste Phase nach der Überleitung in die Beurteilung einbezogen. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers nicht ersichtlich, dass die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten die mit einer solchen Situation verbundenen besonderen Schwierigkeiten, wie etwa die Notwendigkeit, sich in die neuen Aufgaben zunächst einzuarbeiten, nicht berücksichtigt und entsprechend gewichtet hätten.
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Der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2005 ist - selbst im Hinblick auf die genannte Umstrukturierungsphase - auch nicht insgesamt zu kurz gewählt. Denn es verblieben immerhin noch weitere neun Monate, in denen der Kläger und die anderen „Neuzöllner“ Gelegenheit hatten, ihre Befähigung und ihre fachlichen Leistungen ohne wesentliche Einschränkungen zu zeigen. Dass diese Zeit für die mit der Beurteilung betrauten Beamten nicht ausreichend gewesen wäre, ein umfassendes Bild von den fachlichen Leistungen und der Befähigung des Klägers und der anderen „Neuzöllner“ zu gewinnen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Bundesminister der Finanzen den frühen Beurteilungsstichtag 31.01.2005 bewusst gewählt hat, um sich die erforderliche Grundlage dafür zu verschaffen, die ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit schnellstmöglich am Stellenbesetzungs- und Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung als ihrem neuen dienstlichen Umfeld teilhaben zu lassen. Angesichts der besonderen Situation, in der sich die „Neuzöllner“ nach der Überleitung befanden, ist diese Erwägung nicht zu beanstanden.
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Die dienstliche Beurteilung vom 15.07.2003 stellt sich auch nicht deshalb als „Folgefehler“ dar, weil die Überleitung zum 01.01.2004 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 436 SGB III, 130 BRRG entsprochen hätte, wie der Kläger meint. Selbst wenn er im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit, wo er als Erste Fachkraft im Team Arbeitsmarktinspektion eingesetzt war, in der Zollverwaltung minderwertig eingesetzt worden wäre und hierdurch keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, seine Leistungsfähigkeit angemessen zu präsentieren, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Denn Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind die fachlichen Leistungen, die der Beamte auf dem ihm im Beurteilungszeitraum übertragenen Dienstposten erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315). Ob der dem Beamten übertragene Dienstposten seinem Statusamt angemessen war oder - was der Kläger für erforderlich hält - der Wertigkeit seiner vor der Überleitung ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat, ist daher für die dienstliche Beurteilung ohne Belang. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstherr bei der vergleichenden Bewertung der von den anderen Beamten erbrachten Leistungen die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des übertragenen Aufgabengebiets zutreffend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981, a.a.O.). Insoweit wäre es zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Dienstposten, den der Kläger während des Beurteilungszeitraums innehatte, eine höhere Wertigkeit beigemessen hätte, als ihm tatsächlich zukommt. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Der Kläger macht lediglich geltend, dass der ihm in der Zollverwaltung übertragene Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Arbeitsgruppe „Prüfungen und Ermittlungen“ nicht dem Dienstposten einer Ersten Fachkraft in der Arbeitsverwaltung entsprochen habe. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung ebenso unerheblich wie die weitere Rüge, die Beklagte habe einigen „Altzöllnern“ die Möglichkeit eröffnet, sich auf höher bewerteten Dienstposten zu bewähren, während ihm dies versagt worden sei. Auch mit der Behauptung, er habe auf dem ihm übertragenen Dienstposten seine fachlichen Stärken im Bereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ oder „Personalführung“ nicht hinreichend einbringen können, weil er fachfremd eingesetzt worden sei, vermag der Kläger nicht darzutun, dass die Beklagte die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des ihm übertragenen Dienstposten falsch eingeschätzt hätte. Gleiches gilt für die - unsubstantiiert gebliebene - Behauptung, Vorgesetzte, die gleichzeitig Mitbewerber bei der Stellenbesetzung gewesen seien, hätten die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben durch umfangreiche Einflussnahme erheblich erschwert und gestört.
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Auch die Bemerkung der Beklagten in der im Widerspruchsverfahren erteilten Zwischennachricht vom 02.02.2006, dass Erkenntnisse aus der vorgelegten Anlassbeurteilung unter Gewichtung des Zeitraums bei der Arbeitsverwaltung im Vergleich zum Zeitraum bei der Zollverwaltung in die vergleichende Bewertung eingeflossen seien, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Zwar dürfen Erkenntnisse, die nicht innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen wurden, in einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden. Die Beklagte hat jedoch schon im Widerspruchsbescheid wie auch in der Klageerwiderung vom 04.04.2007 klargestellt, dass mit dieser Aussage nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Erfahrungen des Klägers als Erste Fachkraft in der Arbeitsverwaltung und seine Verweildauer im Amt berücksichtigt worden seien. Da dieses „Erfahrungswissen“ als Teil der Befähigung des Klägers auch im Beurteilungszeitraum vorhanden war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt hat.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Berichterstatter, Regierungsdirektor H., oder der Beurteiler, Dr. B., nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage verfügt hätten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger rügt lediglich, dass der Sachgebietsleiter Kr., der neben den Sachgebietsleitern W. und Kn. die Aufgabe gehabt habe, den Berichterstatter über seine Leistungen zu unterrichten, bei der Gremiumsbesprechung nicht anwesend gewesen sei. Das aber ist unschädlich. Denn nach Nr. 8 der Anlage 4 zur BRZV ist die Teilnahme der Sachgebietsleiter bei der Gremiumsbesprechung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können lediglich nach Nr. 9 der Anlage 4 zur BRZV als weitere Teilnehmer zur Besprechung hinzugezogen werden, wenn das zur Urteilsbildung erforderlich ist. Der Kläger hat insoweit weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, sich hinsichtlich des für die ersten Monate des Beurteilungszeitraums zuständigen Sachgebietsleiters Kr. mit einer im Vorfeld der Gremiumsbesprechung abgegebenen Stellungnahme zu begnügen, fehlerhaft gewesen wäre.
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Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass die Sachgebietsleiter nur jeweils einige Monate für ihn zuständig gewesen seien, ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beurteilung betrauten Beamten den begrenzten Zeitraum, welcher den Sachgebietsleitern für die Gewinnung eines Leistungsbilds vom Kläger jeweils zur Verfügung stand, nicht berücksichtigt hätten.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 29. September 2009
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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