Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 1 K 12.722
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt, für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags ihres früheren Dienstherrn dienstlich beurteilt zu werden.
Die Klägerin steht seit 1. September 2009 als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie) im Dienste des Beklagten. Vom 1. September 2002 bis 30. August 2009 stand sie als Studienrätin im Dienste des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime - Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern - am S.-Landschulheim W. Zum 1. September 2009 wurde die Klägerin in den Staatlichen Gymnasialdienst des Freistaates Bayern übernommen und an das A.-Gymnasium K. versetzt. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde sie an das S.-Gymnasium W. versetzt. Die Klägerin war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 22. Juli 2014 abgewiesen (Az. W 1 K 13.1212); das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig geworden.
Am 5. März 2010 erstellte das S.-Landschulheim W. eine periodische dienstliche Beurteilung für die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2006 (richtig: 2007) bis 31. Juli 2009, die im Gesamturteil auf „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) lautete. Diese Beurteilung wurde unter demselben Datum in eine Zwischenbeurteilung für das Jahr 2009 ohne Gesamturteil abgeändert und dem A.-Gymnasium K. mit Schreiben des S.-Landschulheims W. vom 11. Januar 2011 vorgelegt.
Unter dem 4. Januar 2011 erstellte das A.-Gymnasium K. eine periodische Beurteilung für die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010, die im Gesamturteil auf „EN“ (Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht) lautete.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, die periodische Beurteilung vom 5. März 2010, die der Klägerin als Abdruck übergeben worden sei, in die Personalakte der Klägerin aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Antrag ab und teilte mit, dass es sich bei dem mit Schreiben vom 10. Februar 2011 übersandten Schriftstück entgegen der Überschrift nicht um eine dienstliche Beurteilung handele. Der Schulleiter des S.-Landschulheims W. habe der Schulleiterin des A.-Gymnasiums K. für die periodische Beurteilung 2010 mit dem übersandten Schriftstück einen Textbeitrag für die Dienstzeit am S.-Landschulheim zukommen lassen wollen. Dies werde auch daran deutlich, dass das Schriftstück allein die Unterschrift des Schulleiters trage. Die Eröffnung sei nicht erfolgt. Dies könne jedoch dahinstehen, da Beurteilungen im staatlichen Gymnasialschuldienst nicht auf Beobachtungen des kommunalen Dienstherrn beruhen könnten. Der Beurteilungszeitraum der Klägerin beginne folglich mit ihrer Versetzung zum Freistaat Bayern zum 1. September 2009 und dauere bis zum 31. Dezember 2010. Die Beurteilung sei ausschließlich auf Beobachtungen am A.-Gymnasium K. zu stützen. Sollte die periodische Beurteilung andere Zeiträume umfassen oder auf Beurteilungsbeiträge des S.-Landschulheims W. gestützt sein, werde sie aufgehoben und neu erstellt.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 bat das A.Gymnasium K. das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Beurteilungszeitraum aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu verlängern.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass in der Person der Klägerin ein sonstiger wichtiger Grund i. S. von Abschnitt A Nr. 4.2.1 d) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 11.4.2005, KWMBl. I S. 132, zuletzt geändert durch KMBek. v. 15.7.2009, KWMBl. S. 283) vorliege. Die Beurteilung 2010 der Klägerin werde daher zurückgestellt und sei nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde die Klägerin aus persönlichen Gründen an das S.-Gymnasium W. versetzt.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 nahm die Klägerin gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Einsichtnahme in ihre Personalakte zu verschiedenen Vorgängen Stellung und führte u. a. aus, sie habe am 26. Januar 2011 mit der Post von der Schulleiterin des A.-Gymnasiums eine periodische Beurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 und eine dienstliche Beurteilung vom Landschulheim W. in mehrfacher Ausfertigung mit der Aufforderung zugeleitet bekommen, beide Dokumente innerhalb einer Woche unterschrieben zurückzusenden. Der Schulleiter des Landschulheims W. habe auf Bitte der Schulleiterin des A.-Gymnasiums eine dienstliche Beurteilung über das Tätigkeitsgebiet und die Aufgaben der Klägerin im Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 (richtig wohl: 2007) bis 31. Juli 2009 erstellt. Seit März 2010 habe der Klägerin ein Abdruck dieser Beurteilung vorgelegen. Eine Kopie befinde sich in ihrer Personalakte. Herr Oberstudienrat P., der gleichzeitig mit der Klägerin vom Verband der Landschulheime in den Staatsdienst gewechselt habe, habe ebenso eine derartige Beurteilung vom Schulleiter des Landschulheims W. erhalten. Bei Durchsicht der ihr am 26. Januar 2011 zugesandten Kopie der dienstlichen Beurteilung des Landschulheims W. habe sie festgestellt, dass die Jahreszahl von 2010 auf 2009 abgeändert, das vormals vorhandene Kreuz im Kästchen für „periodische Beurteilung“ entfernt und in das Feld „Zwischenbeurteilung“ gesetzt und die Beurteilung „UB“ auf der Seite 1 sowie das Gesamtergebnis auf Seite 3 der Beurteilung entfernt worden seien. Die Seite 4 der Beurteilung mit der Unterschrift des Schulleiters des Landschulheims W. vom 5. März 2010 sei unverändert an das neue Dokument wieder angehängt worden.
Mit Schreiben vom 18. November 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sie für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 dienstlich zu beurteilen und in dieser Beurteilung die erbrachten Leistungen und Befähigungen (UB) am Landschulheim W. zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Antrag ab und teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17. Februar 2011 mit, dass die Nichtberücksichtigung der Einschätzung kommunaler Dienstherrn der ständigen Verwaltungsübung des Staatsministeriums entspreche. Insofern sei die Aussage korrekt, wonach der Beurteilungszeitraum für die Klägerin erst mit ihrer Versetzung zum Freistaat Bayern zum 1. September 2009 beginne und bis zum 31. Dezember 2010 dauere. Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien umfasse der Beurteilungszeitraum für periodische Beurteilungen grundsätzlich vier Kalenderjahre, schließe an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum an und sei abgesehen von begründeten Sonderfällen auszuschöpfen. Dass im Falle der Klägerin eine „Beurteilungslücke“ entstanden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass die Einschätzung ihres früheren Dienstherrn nicht habe berücksichtigt werden können. Der Beurteilungszeitraum für die periodische Beurteilung hätte somit abweichend vom üblichen Zeitraum von vier Jahren nur ein Jahr betragen. Mit Schreiben vom 20. April 2011 habe das A.-Gymnasium K. um eine Verlängerung des Beurteilungszeitraums gebeten. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass es einen Zeitraum von nur etwas über einem Jahr als nicht ausreichend erachte, um die Klägerin periodisch zu beurteilen. Es habe sich offenbar erst noch ein genaueres Bild von ihren Leistungen verschaffen wollen und sich hierzu aufgrund der Erkrankung der Klägerin nicht in der Lage gesehen. Daher sei die Beurteilung der Klägerin bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes zurückgestellt worden. Eine längerfristige Erkrankung stelle ohne weiteres einen in der Person der Lehrkraft liegenden wichtigen Grund i. S. des Abschnitts A Ziffer 4.2.1 Buchstabe d) der Beurteilungsrichtlinien dar. Der Hinderungsgrund bestehe unverändert fort.
II.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2012 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schulleiterin des A.-Gymnasiums K. habe im Rahmen der beabsichtigten periodischen Beurteilung eine Beurteilung des Landschulheims W. angefordert. Daraufhin sei am 5. März 2010 eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2009 erstellt worden. Es sei eine nachträgliche Abänderung dieser Beurteilung in eine Zwischenbeurteilung erfolgt, wobei auch das Gesamtergebnis entfernt worden sei. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Zeiten sei mit Datum vom 4. Januar 2011 vom A.-Knab-Gymnasium K. eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 erstellt worden. Eine Eröffnung der Beurteilung habe nicht stattgefunden. Der Klägerin stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer periodischen Beurteilung zu. Aufgrund des Ermessensfehlgebrauchs des Beklagten bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstzeiten und Beurteilungsbeiträgen seien zumindest die Rechte der Klägerin aus Art. 3 GG verletzt. Die Beurteilungsrichtlinien würden zwar unmittelbar nur für staatliche Schulen gelten, in Abschnitt C. Schlussbestimmungen Nr. 3 werde jedoch empfohlen, diese ebenfalls auf Lehrpersonal kommunaler Einrichtungen entsprechend anzuwenden. Das S.-Landschulheim W. sei dieser Empfehlung gefolgt und habe die gleichen Beurteilungskriterien und Formulare wie der Freistaat bei Beurteilungen angewendet. Da es sich bei dem Landschulheim ebenfalls um ein öffentliches Gymnasium handele, das nach den Richtlinien des Beklagten bei der Erteilung von Beurteilungen vorgehe, sei kein Grund ersichtlich, den Beurteilungszeitraum erst mit dem Wechsel an das staatliche A.-Gymnasium beginnen zu lassen. Die Erteilung von periodischen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen kommunaler Dienstherrn entspreche vielmehr der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten, sofern ebenfalls die Richtlinien zur Anwendung kämen. So seien gerade Dienstzeiten und Beurteilungsbeiträge des S.-Landschulheims W. in die periodische Beurteilung von Lehrkräften seitens des Beklagten eingeflossen. Der Beklagte habe u. a. für den identischen Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 eine periodische Beurteilung erteilt unter Berücksichtigung der Dienstzeit und eines Beurteilungsbeitrags des S.-Landschulheims W. Der zu beurteilende Beamte sei wie die Klägerin an dieser Schule beschäftigt gewesen und habe wie sie zum 1. September 2009 an ein staatliches Gymnasium gewechselt. Für eine von dieser Verwaltungspraxis abweichende Vorgehensweise in Bezug auf die Klägerin sei kein Raum. Die Richtlinie des Beklagten stehe dem Anspruch nicht entgegen. Gemäß 4.2.1 umfasse der Beurteilungszeitraum grundsätzlich vier Kalenderjahre und schließe sich an die vorangegangene Beurteilung an. Diese liege für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 vor. Die Richtlinie bestimme ferner in 4.1.3, dass die dienstliche Beurteilung sich nicht ausschließlich auf eigene Wahrnehmungen des Beurteilers stützen solle. Dies lasse Beurteilungsbeiträge somit ausdrücklich zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des Landschulheims W... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Sachverhalt werde in der Klageschrift zutreffend dargestellt. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Erstellung einer periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010. Die periodische Beurteilung einer staatlichen Gymnasiallehrkraft setze voraus, dass die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums im Dienst des Freistaates Bayern gestanden habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn eine Lehrkraft unter einem Dienstherrnwechsel zum Freistaat Bayern versetzt werde. In diesem Fall beginne der Beurteilungszeitraum mit der Versetzung zum Freistaat Bayern. Die Beobachtungen des bisherigen Dienstherrn könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Eine solche Möglichkeit sei weder in den aktuell gültigen Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 noch in der vorherigen Fassung der Beurteilungsrichtlinien vom 11. April 2005, zuletzt geändert am 15. Juli 2009 vorgesehen. Etwas anderes gelte, wenn eine staatliche Gymnasiallehrkraft zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn abgeordnet oder beurlaubt sei. In diesem Fall stehe die Lehrkraft durchgehend im Dienste des Beklagten, so dass die staatliche Schulleiterin oder der staatliche Schulleiter die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle erstelle. Die Klägerin sei bis zum 31. August 2009 im Dienst des Zweckverbandes Bayerischer Landschulheime gestanden und sei zum 1. September 2009 zum Beklagten versetzt worden. Der Beurteilungszeitraum für ihre periodische Beurteilung beginne daher am 1. September 2009. Die Beobachtungen des Schulleiters des S.-Landschulheims W. könnten nicht in die periodische Beurteilung einfließen. Es entspreche nicht der Verwaltungspraxis des Staatsministeriums, im Falle der Versetzung einer Lehrkraft zum Beklagten unter einem Dienstherrnwechsel die Beobachtungen des bisherigen Dienstherrn in der Beurteilung der staatlichen Lehrkraft zu berücksichtigen. Es treffe zu, dass Oberstudienrat P. mit Wirkung vom 1. September 2009 vom Zweckverband Bayerischer Landschulheime zum Beklagten versetzt worden sei. Es treffe auch zu, dass in seine periodische Beurteilung 2010 Beobachtungen des kommunalen Dienstherrn eingeflossen seien. Dies sei jedoch zu Unrecht entgegen den dargelegten Grundsätzen erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung lasse sich hieraus nicht ableiten. Die zunächst zurückgestellte periodische Beurteilung der Klägerin könnte allenfalls für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2012 nachgeholt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin ungeachtet der mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 verfügten Zurruhesetzung nach § 26 BeamtStG, Art. 66 BayBG das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf dienstliche Beurteilung entfällt erst dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung unanfechtbar geworden ist und keine Reaktivierung in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 9.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 14; U. v. 11.2.1982 - 2 C 33/79 - juris Rn. 19; OVG Saarland, U. v. 15.1.2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 41). Im vorliegenden Falle ist die Zurruhesetzungsverfügung bisher nicht bestandskräftig geworden (vgl. VG Würzburg, U. v. 22.7.2014 - W 1 K 13.1212).
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des S.-Landschulheims W. gegenüber dem Beklagten nicht zusteht (entsprechend § 113 Abs. 5 VwGO).
2.1
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 umfassende dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des früheren nichtstaatlichen Dienstherrn. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zur Versetzung der Klägerin in den staatlichen Gymnasialdienst nicht der richtige Anspruchsgegner ist (2.1.1). Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beurteilungsbeitrag des früheren Dienstherrn in die auf den Zeitraum seiner Beurteilungszuständigkeit bezogene Beurteilung einbezieht (2.1.2).
2.1.1
Der Beklagte ist nicht zuständig, die Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2009 dienstlich zu beurteilen, weil er erst seit 1. September 2009 der Dienstherr der Klägerin ist und ihm somit erst ab diesem Zeitpunkt die Beurteilungskompetenz zusteht.
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; vom 16.6.1980 BayVBl. 1981, 52/53; vom 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Daraus folgt, dass dem Beklagten als Dienstherrn hinsichtlich der Zeitabschnitte, in denen die Klägerin nicht in seinem Dienste stand, keine Beurteilungsermächtigung zusteht (VGH BW U. v. 29.9.2009 - 4 S 3160/08 - juris Rn. 27 m. w. N.).
Etwas anderes folgt zugunsten der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass in Fällen von Abordnungen in den Bereich eines anderen Dienstherrn in der Regel eine dienstliche Beurteilung für den gesamten, die Abordnung einschließenden Zeitraum erstellt wird. Denn im Falle einer Abordnung bleibt der bisherige Dienstherr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
2.1.2
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte den Beurteilungsbeitrag i. d. F. der Zwischenbeurteilung des S.-Landschulheims vom 5. März 2010 in seine Beurteilung einbezieht. Ein solcher Beurteilungsbeitrag eines früheren Dienstherrn darf zwar, er muss aber nicht in der Beurteilung des neuen Dienstherrn Berücksichtigung finden, weshalb kein Rechtsanspruch des beurteilten Beamten auf die Berücksichtigung besteht (VGH BW U. v. 29.9.2009 - 4 S 3160/08 - juris Rn. 28). Denn aus den oben dargestellten Grundsätzen der dienstlichen Beurteilung als höchstpersönlichem Werturteil des beurteilenden Dienstherrn folgt, dass dieser im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung nicht verpflichtet sein kann, Beiträge eines anderen Dienstherrn zu würdigen.
Dass dadurch eine Beurteilungslücke entsteht, ist als Folge des Dienstherrnwechsels hinzunehmen (VGH BW a. a. O. Rn. 32; VG Frankfurt, U. v. 1.10.2007 - 9 E 5833/06 - juris Rn. 16).
2.2
Die Klägerin kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 beanspruchen, weil der Erfüllung eines darauf gerichteten Anspruchs die rechtmäßige Zurückstellung durch das Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Mai 2011 entgegensteht.
Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung u. a. zurückgestellt werden, wenn ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht. Dem entsprechend sieht Nr. 4.2.1.d) der hier maßgeblichen Fassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2005 id.F. der Änderung vom 15.7.2009 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien - KWMBl I 2005, 132) vor, dass die periodische Beurteilung u. a. zurückgestellt werden kann, wenn ein sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt (VG Bayreuth, U. v. 8.11.2013 - B 5 K 12.212 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 29.8.2001 - AN 12 K 00.00358 - juris Rn. 26). Nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Beurteilung nachzuholen (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Nr. 4.2.1.d) Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien).
Ein persönlicher Hinderungsgrund in diesem Sinne liegt vor, weil die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012, also für nicht unerhebliche Zeiträume, dienstunfähig erkrankt war (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand Mai 2014, Art. 56 BayBG Rn. 13) und seit dem Ende ihrer Abordnung an das Gymnasium V. (31. Juli 2012) keinen Dienst mehr geleistet hat. Zwar wird teilweise davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund bei einer Dienstleistung von unter einem Jahr angenommen werden könne (VG Bayreuth, U. v. 8.11.2013 - B 5 K 12.212 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 29.8.2001 - AN 12 K 00.00358; Zängl a. a. O., Rn. 13). Dem gegenüber hat die Klägerin vor ihrer ersten Erkrankung am 24. November 2010 etwas mehr als ein Jahr Dienst geleistet. Maßgeblich ist aber stets, ob trotz des vergleichsweise kurzen Zeitraums der tatsächlichen Dienstleistung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist (Zängl a. a. O.). Hier ist im Falle der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie erst am 1. September 2009 den Dienstherrn gewechselt hatte und zum Schuljahr 2011/2012 vom A.-Gymnasium in K. an das S.-Gymnasium in W. wechselte. Mit diesen Wechseln waren jeweils auch Wechsel der Beurteiler verbunden. Angesichts dieses Zusammentreffens von vergleichsweise kurzen Zeiträumen der tatsächlichen Dienstleistung mit Wechseln der Dienststelle und damit der zuständigen Beurteiler sah sich der Beklagte zu Recht zu der Einschätzung veranlasst, dass eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung der Klägerin in dem beim Beklagten als Dienstherrn verbrachten Abschnitt des Beurteilungszeitraums nicht möglich sei (vgl. Zängl a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Es liegt - ungeachtet des nachvollziehbaren Wunsches nach einer Beurteilung - auch im wohlverstandenen und unter Fürsorgegesichtspunkten rechtserheblichen Interesse der Klägerin, dass eine periodische dienstliche Beurteilung nicht auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage erstellt wird. Ermessensfehler i. S. des § 114 VwGO liegen damit nicht vor.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.