Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2011 - 4 S 2543/11

published on 21/12/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2011 - 4 S 2543/11
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Direktorin/Direktors als Leiterin/Leiter des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) M. zu besetzen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Der Antragsgegner macht geltend, die Auswahlentscheidung beruhe, wie in dem Besetzungsvermerk vom 25.03.2011 ausführlich dargelegt, sowohl auf einer Würdigung der dienstlichen Beurteilungen als auch auf Verlauf und Ergebnis der mit allen Bewerbern zu denselben Themen und im selben zeitlichen Rahmen geführten Bewerbergespräche. Was die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen - auch in ihrer zeitlichen Abfolge - anbelange, vermöge er einen „Vorsprung“ des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erkennen. Die dienstlichen Leistungen beider Beamten seien mit der Höchstpunktzahl bewertet worden, wobei der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der durch die jahrelange Tätigkeit als Stellvertreter des Seminarleiters seine besondere Eignung in der Praxis unter Beweis gestellt habe, im Hinblick auf das angestrebte Amt ein besonderes Gewicht zukomme. In direktem Vergleich hierzu habe der Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote bewertete dienstliche Leistungen in anderen Bereichen der Kultusverwaltung außerhalb des Seminarbereichs erbracht. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen und berücksichtigt worden, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde - und sich das Staatliche Schulamt M. und das Staatliche Seminar für Didaktik und Lehrerbildung M. nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis befänden. Mitentscheidend für die in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Auswahlkommission getroffene Entscheidung, die Seminarleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, sei der „Einbruch“ des Antragstellers beim Bewerbergespräch gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Bewerbergespräche sowie die am Prinzip der Bestenauslese orientierten und unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen getroffenen Aussagen und Abwägungen hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt in dem Besetzungsvermerk auf hinreichende und nachvollziehbare Art dokumentiert. In dem Bewerbergespräch habe der Antragsteller gegenüber Mitbewerbern im Hinblick auf das angestrebte Amt des Seminarleiters entscheidende Defizite aufgewiesen, die zwar mit fehlender Seminarerfahrung begründet werden könnten, über die der Antragsteller - ohne ihm daraus einen „Vorwurf“ zu machen - nun einmal nicht verfüge, denen aber zu entnehmen sei, dass er sich nicht auf hinreichende Art mit den an Seminar und Seminarleitung gestellten Anforderungen und Herausforderungen vertraut gemacht habe. Dieses Vorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. Insbesondere teilt der Senat dessen Auffassung, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist.
Dem Gebot der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt und gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
Von diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 8,0 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Schulamtsdirektor, A 15) und des ebenso beurteilten Beigeladenen (Seminarschuldirektor, A 14) in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei danach grundsätzlich höher zu gewichten. Sodann hat er dahingestellt sein lassen, ob Gründe vorlägen, die es rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht dessen dienstlicher Beurteilung zugrunde gelegt, ist aber („jedenfalls“) davon ausgegangen, dass der daraus resultierende „Vorsprung“ des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern dass sich danach sogar ein „Eignungsvorsprung“ des Beigeladenen ergibt. Diese Auffassung wird von seinem Beurteilungsspielraum nicht gedeckt.
So ist die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund des Ergebnisses der Bewerbergespräche bei zugrunde gelegter „besserer“ dienstlicher Beurteilung des Antragstellers schon nicht ansatzweise nachvollziehbar; soweit der Antragsgegner von einem „Einbruch“ des Antragstellers spricht, gibt der Auswahlvermerk für diese Wertung nichts her. Dort heißt es: „Herr S. zeigte sich im Bewerbergespräch offen, zugewandt und kommunikativ. Er vermittelte überzeugend seine aufgabenorientierte Motivation und äußerte sich rhetorisch geschickt, sehr strukturiert und reflektiert. Er verfügt über langjährige Erfahrungen auf verschiedenen Ebenen der Schulverwaltung (Ministerium und Schulamt), jedoch über keine Erfahrungen im Bereich der Lehrerausbildung am Seminar. Über die aktuell anstehenden Veränderungen in der Lehrerbildung und über die aktuellen bildungspolitischen Entwicklungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Schulen ist er bestens informiert, bei der Darstellung der Konsequenzen für die Lehrerausbildung am Seminar verbleibt er jedoch an der Oberfläche und vermag keine konkreten Maßnahmen zu benennen. Herrn S.s ausgewogenes, sowohl mitarbeiter- als auch zielorientiertes Führungskonzept ist überzeugend. Seine Überlegungen zum Umgang mit dem Innenbewerber zeugen von Einfühlungsvermögen und Teamorientierung.“ Einen „Einbruch“ des Antragstellers belegen diese Feststellungen nicht. Dementsprechend heißt es in der Bewertung im Auswahlvermerk auch (nur), im Rahmen der Bewerbergespräche sei deutlich die fehlende Seminarerfahrung von Herrn S. zum Ausdruck gekommen. Insoweit rügt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht, dass damit entscheidend auf ein Merkmal abgestellt werde, das sich im Anforderungsprofil und auch sonst in der Stellenausschreibung nicht findet. Hiergegen hat der Antragsgegner nichts erinnert. Soweit im Auswahlvermerk sodann ausgeführt wird, der Antragsteller habe gerade bei denjenigen Themenkomplexen, bei denen es um die „Transferleistung“, also um die Übertragung der eigenen Kenntnisse und bisherigen beruflichen Erfahrungen in den Bereich der Lehrerausbildung gegangen sei, nicht zu überzeugen vermocht, ist allein diese Feststellung nicht geeignet, den vom Antragsgegner angenommenen Eignungsvorsprung des Antragstellers nach den dienstlichen Beurteilungen in einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach den Bewerbergesprächen umzuwandeln. Dies verkennt in der Tat den Gehalt und die herausragende Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - 4 S 2734/10 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Soweit der Antragsgegner danach maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist dies auch darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft. Der Senat hat im Beschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - ausgeführt:
„Das Vorbringen des Antragsgegners, dem in Nr. 2.1 der „Verwaltungsvorschrift über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare)“ vom 30.11.2007 (K.u.U. 2008, S. 23) vorgesehenen Bewerbergespräch komme keineswegs nur bei annähernd gleich beurteilten Bewerbern ein (mit-)bestimmendes Gewicht zu und die getroffene Auswahlentscheidung sei das „Ergebnis einer Gesamtschau aus Anlassbeurteilung und Bewerbergespräch“, verfängt ebenfalls nicht. Denn die Regelung ordnet nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass diese - wenn mehrere Bewerber dem Anforderungsprofil entsprechen - auch bei nicht im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten den Ausschlag zugunsten desjenigen mit der/den schlechteren dienstlichen Beurteilung(en) geben können. Eine solche Auslegung - wie vom Antragsgegner (und vom Beigeladenen) vorgenommen - wäre im Übrigen - wie dargelegt - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG bedenklich.“ Dies gilt in gleichem Maße auch im vorliegenden Fall.
Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern sie nicht normativ vorgesehen sind - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -; vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -; vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 -; vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 588; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 CE 05.1705 -, NVwZ-RR 2006, 344). Gerade mit Blick auf Vorstellungsgespräche gewinnt der Aspekt an Bedeutung, dass ein solches Gespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 und vom 12.01.2010, jeweils a.a.O.). Können Auswahlgespräche danach andererseits aber auch als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (Senatsbeschlüsse vom 20.01.2011, a.a.O., vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -, und vom 12.01.2010, a.a.O.), so setzt dies voraus, dass die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (zur Dokumentationspflicht vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners nicht zu teilen, dass hier ein leistungsbezogenes strukturiertes Potenzialinterview als Bestandteil des Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Dienstposten durchgeführt worden ist. Dies ist auch in der hier maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen (Staatliche Seminare) vom 30.11.2007 nicht vorgesehen. In deren Nr. 2.1 heißt es lediglich: „Das Regierungspräsidium veranlasst die Stellenausschreibung beim Kultusministerium (Personalrat) und die Erstellung von Anlassbeurteilungen nach Eingang der Bewerbungen. Es fertigt eine Bewerberübersicht und legt diese mit den betreffenden Personalakten dem Kultusministerium vor. Das Kultusministerium trifft nach Durchführung von Bewerbergesprächen die Auswahlentscheidung.“ Diese Vorschriften ordnen nur an, dass das Kultusministerium die Auswahlentscheidung nach Durchführung von Bewerbergesprächen trifft, nicht aber, dass sie bewerteter Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens sind. Insoweit unterscheidet sich diese Vorgabe auch von der Regelung in Nr. 2.3 dieser Verwaltungsvorschrift, die für die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters ein Überprüfungsverfahren vorsieht und anordnet, dass Überprüfungsmodul und Bewerbergespräch jeweils mit einer Note bewertet werden (entsprechende Regelungen enthält auch die Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich vom 05.12.2001 [K.u.U. 2002, 68], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 [K.u.U. 2009, 223], vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Auf die Durchführung (nur) eines Vorstellungsgesprächs führt auch die vom Antragsteller vorgelegte Einladung, in der es heißt: „…anlässlich Ihrer Bewerbung um die o.g. Stelle möchten wir Ihnen Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben und laden Sie ein auf….“. Auch eine Benotung des Gesprächs und eine Bewertung in dem oben genannten Sinne ist - in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift - nicht erfolgt. Unerheblich ist danach der Einwand des Antragsgegners, dass die Bewerbergespräche zeitlich und inhaltlich gleich strukturiert durchgeführt und auch dokumentiert worden seien. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren und erst recht nicht, es ins Gegenteil zu verkehren. Es kann lediglich - bei verbleibendem Eignungsgleichstand nach der vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen - als Hilfskriterium herangezogen werden.
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Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen im Hinblick auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger seien, und dass er über viele Jahre als stellvertretender Seminarleiter eine Führungsposition ausübe - im Unterschied zum Antragsteller, der sich als Schulamtsdirektor weder in einer Führungsposition als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Behörde befinde -, bedarf keiner Vertiefung, inwieweit und in welcher Form die Auswahlerwägungen - der Auswahlvermerk enthält entsprechende (tragende) Feststellungen nicht - ergänzt und vertieft werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 17.08.2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244). Denn jedenfalls sind die angeführten Gründe nicht geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu relativieren. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei jeweils gleich lautendem Gesamturteil dienstlicher Beurteilungen zu deren inhaltlicher Ausschöpfung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch, wenn die Relativierung eines in einem höheren Statusamt erzielten Gesamturteils in Rede steht. Der Dienstherr ist in einem solchen Fall gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 17.03.2010 - 4 S 2006/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343). Denn auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Sie sind daher vor etwaigen Hilfskriterien heranzuziehen. Allerdings leistet der Antragsgegner diese Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht, im Gegenteil: Das Beschwerdevorbringen zur höheren Führungskompetenz des Beigeladenen findet in den dienstlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage. Das Leistungsmerkmal „Führungserfolg“ ist in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.10.2010 mit 8,0 Punkten bewertet worden. Dies ist wie folgt begründet worden: „Er zeigt ausgesprochenes Geschick im Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Schulen. Er übernimmt Führungsverantwortung, handelt zielführend systemisch und strukturiert. Herr S. zeigt klare Führungsqualitäten.“ Beim Beigeladenen, dessen Führungserfolg (im niedrigeren statusrechtlichen Amt) ebenfalls mit 8,0 Punkten bewertet worden ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom 29.11.2010 ausgeführt: „Engagiert sich mit großem Erfolg an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Seminars - fördert mit Nachdruck die Kooperation mit anderen Institutionen - arbeitet sehr selbstst., mit hohem Verantwortungsbewusstsein und in enger Kooperation mit dem Seminarleiter - begründet fundierte Entscheidungen mit hoher Akzeptanz der Mitarbeiter - die Vertretung des Seminarleiters geschieht kompetent u. diskret“. Einen Vorsprung in der Führungskompetenz des Beigeladenen belegen diese Feststellungen, die auch mit Blick auf die in der Aufgabenbeschreibung in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende jeweilige Führungserfahrung plausibel sind, nicht. Dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen gleichwohl in Bezug auf das konkret angestrebte Amt aussagefähiger wäre, erbringt das Beschwerdevorbringen nicht. Danach bedarf keiner Vertiefung, dass die Führungserfahrung als solche, die ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein kann, auch nicht als Korrektiv einer an sich schlechteren (oder besseren) Einschätzung des Leistungsstands missverstanden werden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563; Thüringisches OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Senatsbeschlüsse vom 16.06.2008 - 4 S 179/08 - und vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.05.2005 - 6 B 594/05 -, und vom 30.11.2007 - 6 A 4419/05 -, jeweils Juris). Schließlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass nicht erkennbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämter eines Schulamtsdirektors und eines Seminarschuldirektors in ihrer Wertigkeit fehlerhaft gewichtet hat.
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Das Vorbringen des Beigeladenen, der „zur Unterstützung und in Ergänzung der zutreffenden Argumentation des Antragsgegners“ vorträgt, ist nur teilweise zu berücksichtigen. Ein Beigeladener ist zwar nach § 66 Satz 1 VwGO befugt, innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, wobei der notwendig Beigeladene - auch wenn er „Dritter“ und nicht „Partei“ ist - autonom und nicht nur akzessorisch in Bezug auf einen der Hauptbeteiligten prozessieren kann (Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 66 Rdnr. 5; Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 19). Indes hat der Beigeladene hier die Möglichkeit, gegen den auch ihn beschwerenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen, nicht wahrgenommen. Er kann auch nicht besser gestellt werden, als wenn er selbst Beschwerde eingelegt hätte, und deshalb in Ansehung der Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO - wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg weitere (eigene) Beschwerdegründe geltend machen. Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe bereits verkannt, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils erfülle, weil er keine besonders erfolgreiche Unterrichtstätigkeit an Grund- und Hauptschulen sowie eine Bewährung in Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben aufweisen könne, ist danach bereits unbeachtlich. Abgesehen davon geht die Rüge auch ins Leere; der Senat vermag - auch vor dem Hintergrund der dezidierten Angaben des Antragstellers - nicht festzustellen, dass dieser im Gegensatz zum Beigeladenen nicht alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllt, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob die vom Beigeladenen angesprochenen Merkmale des Anforderungsprofils überhaupt als konstitutiv einzustufen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290).
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Soweit der Beigeladene weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung davon aus, dass von einem Beurteilungsvorsprung des Antragstellers auszugehen sei, der aus dem Umstand resultiere, dass dieser im höheren Statusamt ähnlich beurteilt worden sei wie er, nimmt er mit seinen Ausführungen nicht hinreichend in den Blick, dass das Verwaltungsgericht das ihm zugeschriebene Postulat so nicht aufgestellt hat. Im Übrigen hat es auch nicht verkannt, „dass die von ihm genannten Judikate alle zu einer Fallgestaltung ergangen sind, in welcher eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beamten getroffen worden ist, der sich im höheren Statusamt befunden“ habe, wohingegen hier die umgekehrte Fallkonstellation vorliege. Auch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beigeladenen führen nicht auf einen Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat auch dessen Darlegungen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unzutreffend gewürdigt.
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Die Ansicht des Beigeladenen, der Antragsgegner habe in nicht zu beanstandender Weise die Erkenntnisse aus einem strukturierten Auswahlgespräch entsprechend berücksichtigt und ein Dokumentationsmangel sei ihm nicht vorzuwerfen, nimmt schon nicht in den Blick, dass, wie dargelegt, ein strukturiertes Auswahlgespräch als leistungsbezogene Erkenntnisquelle nicht durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht auf eine nicht hinreichende Dokumentation des Bewerbergesprächs nicht tragend abgestellt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - ihn unterstützenden - Beigeladenen aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/01/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum
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published on 20/08/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert de
published on 06/12/2016 00:00

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published on 28/09/2016 00:00

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published on 03/02/2015 00:00

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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.