Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 L 1334/14
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die landesweit ausgeschriebene Stelle „Sachbearbeiter (in) mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Stellvertreter/Stellvertreterin des Leiters KK 14“ bei dem Polizeipräsidium I1. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers, der sich sinngemäß aus der Beschlussformel zu 1. ergibt, ist zulässig (I.) und begründet (II.).
3I. Der Antrag ist zulässig.
4Insbesondere fehlt dem Antragsteller entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle durch den Beigeladenen und macht geltend, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Damit macht er eine mögliche Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs und mithin eine Verletzung in eigenen Rechten geltend.
5Fehl geht auch der Einwand des Antragsgegners, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Fall ausweislich seines Antragsvorbringens wegen eines - seiner Ansicht nach - fehlerhaften Auswahlverfahrens die Freihaltung der Stelle, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dass es dem Antragsteller insoweit nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte geht, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Behauptung des Antragsgegners, dem Antragsteller gehe es - wie sich aus einem Gespräch mit dem Beigeladenen und EKHK M. ergeben soll - „nicht um die Sache an sich“, er bezwecke wegen fehlender Transparenz „eine objektive Beanstandung des Verfahrens, wofür es jedoch keine Rechtsgrundlage“ gäbe, ist zum einen ohne Vorlage entsprechender Nachweise und Glaubhaftmachungen schon unsubstantiiert. Zum anderen verkennt der Antragsgegner mit einer derartigen Behauptung auch grundlegend den Inhalt und die Reichweite des Bewerbungsverfahrensanspruchs, denn dieser aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt insbesondere im Hinblick auf das Auswahlverfahren ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, zu der auch ein für den jeweiligen Bewerber hinreichend transparentes Auswahlverfahren gehört.
6II. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
7Nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die vom Antragsteller begehrte Sicherungsanordnung ist danach zu erlassen. Der Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsgrund (1.) und Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO).
81. Der Antragsteller hat zunächst glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund im Hinblick auf die begehrte vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist die streitbefangene Stellenbesetzung zwar nicht mit der Ver-gabe eines statusrechtlichen Amtes (d.h. einer Beförderung und einer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgrupe A 12 BBesO i.d.F. ÜBesG NRW) verbunden, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach den Grundsätzen der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Vielmehr hat der ausgewählte Bewerber im vorliegenden Fall zunächst noch nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVOPol eine drei Monate dauernde Erprobungszeit zu absolvieren. Es handelt sich mithin im vorliegenden Fall sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen um einen Beförderungsdienstposten, d. h. einen solchen, der im behörden- oder körperschaftsinternen Funktionsgefüge mit einer höheren statusrechtlichen Wertigkeit versehen ist als das derzeitige Statusamt der Bewerber, mit der Folge, dass ein etwaig rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunimmt und der bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71, und vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, IÖD 2014, 130, vom 26. November 2013 -1 B 691/13 -, IÖD 2014, 50, und vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris.
10Diese (zumindest mögliche) Gefährdung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers - hier des Antragstellers - begründet einen Anordnungsgrund.
112. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antraggegners erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.
12In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens - wie hier - besteht ein Anordnungsanspruch dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
14Ein Beamter hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens oder eines Beförderungsamtes. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei einer anstehenden Beförderung/Stellenbesetzung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag grundsätzlich jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390, vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253, vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -, juris, und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.
16Diese Grundsätze gelten auch bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158, vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50, vom 8. Oktober 2010 - 1 B 930/10 -, juris, und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 183; VG Arnsberg, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 L 240/14 -, juris.
18In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gleich mehrere durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners.
19Die streitbefangene Auswahlentscheidung ist im Hinblick auf die die Entscheidung tragenden Auswahlerwägungen nicht hinreichend begründet und dokumentiert worden (a.). Dies betrifft zum einen die Bewertung des Antragsgegners, dass die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aus den Jahren 2014 und 2011 als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen seien. Insbesondere fehlt es in diesem Zusammenhang an der gebotenen schriftlich fixierten inhaltlichen Ausschärfung dieser Beurteilungen im Hinblick auf die Einzelmerkmale (aa.). Zum anderen hat der Antragsgegner nicht hinreichend nachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auswahlgesprächs vorgelegen haben sollen, und dieses Auswahlgespräch ist zudem nicht hinreichend dokumentiert worden (bb.). Es erscheint (zumindest) auch möglich und ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der hier in Rede stehende Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben werden könnte (b.).
20a. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss vorrangig auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen, die den gegenwärtigen Leistungsstand der Konkurrenten abbilden.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 113.
22Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr in einem nächsten Schritt die aktuellen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung bzw. innere Ausschöpfung).
23Bei einem hiernach festzustellenden Qualifikationsgleichstand können auch ältere dienstliche Beurteilungen für die Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Bewerbers in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 41.02 -, BVerwGE 118, 370, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 64; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2011 - 6 B 928/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 3 CE 12.2469 -, BayVBl. 2014, 84; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306; VG Arnsberg, Beschluss vom 27. März 2014 - 2 L 240/14 -, juris.
25Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber hiernach als „im Wesentlichen gleich" einzustufen sind,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris,
27können die Ergebnisse von Auswahlgesprächen bzw. „strukturierten Interviews“ zur „Abrundung“ des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris, vom 29. September 2006 - 1 B 1452/06 -, und vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, m.w.N.
29Diese Personal- oder Auswahlgespräche bzw. „strukturierten Interviews“ kommen neben der dienstlichen Beurteilung allenfalls ergänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ entstehen würde. Entscheidend ist insoweit, dass diese Auswahlgespräche gegenüber dienstlichen Beurteilungen nur eine begrenzte Aussagekraft haben. Denn diese Verfahren stellen nur eine Momentaufnahme dar und können hinsichtlich der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Erkenntnisgewinnung nur einen Teil der Leistungsanforderungen abdecken, während sich dienstliche Beurteilungen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, in dem der Beamte den konkreten und vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht werden musste, und bieten demgemäß eine profunde, gesicherte Grundlage für die prognostische Feststellung der Eignung eines Bewerbers hinsichtlich des konkret zu besetzenden Dienstpostens.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 3 CE 12.2469 -, BayVBl. 2014, 84.
31Hinzu kommt, dass der Dienstherr seine Auswahlgründe hinreichend dokumentieren muss. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen als auch im Hinblick auf das Auswahlgespräch. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggfs. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, IÖD 2013, 125, vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O., und vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, ZBR 2009, 274; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 ME 256/12 -, juris
33Diesen Anforderungen an die Begründungs- und Dokumentationspflicht hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht genügt.
34aa. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene sind in ihren Regelbeurteilungen für das Jahr 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014) vom Gesamtergebnis her gleich beurteilt worden. Beide Beurteilungen endeten mit dem Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte). Der Antragsgegner hat insoweit im Auswahlvermerk vom 26. September 2014 ausgeführt: „Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der fünf Bewerber wurden ebenfalls mit der Spitzennote bewertet, so dass auch eine Ausschärfung der Beurteilungen nicht zu einem Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers führt“. Diese Ausführungen sind indes für die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Bewerber im Hinblick auf die Regelbeurteilung 2014 im Wesentlichen als gleich einzustufen seien, nicht tragfähig, denn der Antragsgegner hat hierbei übersehen, dass der Beigeladene hinsichtlich des Einzelmerkmals 8 (Mitarbeiterführung) mit 5 Punkten beurteilt wurde und der Antragsteller hinsichtlich dieses Einzelmerkmals nicht beurteilt wurde. Bei der inhaltlichen Ausschöpfung einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn zwar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - 6 B 395/08 -, juris, und vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, juris.
36Insoweit ist es dem Dienstherrn grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine zusätzliche Bewertung eines Hauptmerkmals bei einem Bewerber - hier: Mitarbeiterführung - als nicht ausschlaggebend einzustufen. Der Dienstherr muss aber zunächst überhaupt erkennen, dass bei einem Bewerber dieses zusätzliche Hauptmerkmal bewertet worden ist, und wenn er diesem Einzelmerkmal keine Bedeutung beimessen will, trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, weshalb er die Qualifikation der Bewerber gleichwohl als im Wesentlichen gleich einstuft.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - m.w.N., juris, vom 27. September 2010 - 6 B 962/10 -, juris, und vom 12. Juni 2008 - 6 B 395/08 -, juris.
38Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner indes überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beigeladene im Gegensatz zu dem Antragsteller auch mit Blick auf das Einzelmerkmal „Mitarbeiterführung“ eine 5-Punkte-Bewertung erhielt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Stelle nach der Stellenausschreibung auch die Funktion als Stellvertreter des Leiters KK 14 mit umfasst, hätte es hier einer im Auswahlvermerk schriftlich fixierten Darlegung des Antragsgegners bedurft, weshalb er diesem Unterschied in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen hat, sondern zu dem Ergebnis kam, dass keiner der Bewerber einen Qualifikationsvorsprung habe.
39Auch im Hinblick auf die Vorbeurteilungen - hier Regelbeurteilungen 2011 (Beurteilungszeitraum 1. August 2006 bis 30. Juni 2011) - hat der Antragsgegner keine nachvollziehbare Ausschöpfung und Gewichtung der Einzelmerkmale der Beurteilungen vorgenommen und in den Auswahlvermerken nicht dargelegt, weshalb er insbesondere im Hinblick auf den Antragsteller und den Beigeladenen von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation ausgegangen ist, die ein Auswahlgespräch rechtfertigt. Im Vermerk vom 26. September 2014 hat der Antragsgegner im Hinblick auf die (verbliebenen) insgesamt vier Bewerber (Antragsteller, Beigeladener, KHK T. , KHK H. ) zunächst ausgeführt:
40„Alle vier Bewerber wurden in der Regelbeurteilung 2011 im statusrechtlichen Amt A 11 mit der Gesamtbewertung von 4 Punkten beurteilt. Die gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Vorbeurteilten führte im vorliegenden Fall nach Auswertung aller Merkmal nicht zur Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs eines Bewerbers, sondern ergab lediglich einen Leistungsgleichstand zwischen KHK T. und KHK H. . Die Beurteilungen aus 2011 wurden bei beiden Bewerbern in den Einzelmerkmalen 3x5 und 4x4 Punkten bewertet. KHK C1. wurde im Vergleich zu den beiden Mitbewerbern T. und H. in drei Merkmalen um einen Punktwert schlechter bewertet und erhielt 2x5, 3x4 und 2x3 Punkte, KHK X1. wurde im Vergleich zu den beiden Mitbewerbern T. und H. in zwei Merkmalen um einen Punktwert schlechter bewertet und erhielt 1x5 und 6x4 Punkte, so dass eine im wesentlichen gleiche Bewertung nicht mehr angenommen werden kann. KHK C1. und KHK X1. scheiden, nach der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Vorbeurteilungen und Auswertung aller Merkmale auf Grund der schlechteren Beurteilungen und dem daraus resultierenden Qualifikationsvorsprung der beiden Mitbewerber KHK T. und KHK H. , aus dem weiteren Verfahren aus.“
41Der Leiter Dir. ZA (ORR F. ) hat anschließend im Vermerk vom 29. September 2014 ausgeführt:
42„In Absprache mit Herrn S. bitte ich um Durchführung des Auswahlverfahrens mit allen vier Bewerbern. Der Qualifikationsvorsprung aufgrund der Vorbeurteilung ist so gering, dass alle Bewerber über eine annähernd gleiche fachliche Eignung verfügen. Daher sollte die Auswahl erst aufgrund der im Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse erfolgen.“
43Nachdem KHK T. seine Bewerbung zurückgezogen hatte, hat sich der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks vom 21. November 2014 zu einem Auswahlgespräch zwischen dem Antragsteller, dem Beigeladenen und KHK H. entschlossen. Der Antragsgegner hat indes seine Auswahlerwägungen, weshalb er - entgegen seiner Auswahlerwägungen im Vermerk vom 26. September 2014 - nunmehr von einem „Qualifikationsgleichstand“ der Bewerber ausgegangen ist, nicht nachvollziehbar begründet und dokumentiert. Er hat in seinem Vermerk vom 26. September 2014 noch selbst erkannt, dass KHK H. nach Ausschärfung seiner Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 in drei Merkmalen um je einen Punktwert besser als der Beigeladene und in zwei Merkmalen um je einen Punktwert besser als der Antragsteller beurteilt wurde. Hieraus ergab sich letztlich auch, dass der Antragsteller im Hinblick auf die Einzelmerkmale mit insgesamt 29 Punkten um einen Punktwert besser beurteilt war als der Beigeladene. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 ausgeführt hat, dass es sich hierbei um die „geringstmögliche Punktdifferenz“ gehandelt habe und deshalb von einer im Wesentlichen gleichen Vorbeurteilung (Regelbeurteilung 2011) zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auszugehen gewesen sei, verkennt der Antragsgegner, dass der Antragsteller und der Beigeladene in insgesamt drei Einzelmerkmalen (Arbeitsorganisation, Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz) unterschiedlich beurteilt worden sind. Die Unterschiede in den Einzelmerkmalen der Regelbeurteilungen 2011 zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen drängten sich geradezu auf. Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris.
45Dieser Begründungs- und Substantiierungspflicht ist der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht ansatzweise nachgekommen. Es reicht hierzu nicht aus, den Qualifikationsvorsprung - wie im Vermerk vom 29. September 2014 - lediglich als „gering“ zu bezeichnen. Vielmehr bedurfte es mit Blick auf die Gewichtung der Einzelmerkmale und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung, warum im vorliegenden Auswahlverfahren der Qualifikationsvorsprung - hier des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen – trotz der Unterschiede in drei Einzelmerkmalen als gering einzustufen war. Die Auswahlerwägungen sind insoweit nicht nur lückenhaft, sondern auch nicht nachvollziehbar, da der Beigeladene - auch nach den Erwägungen des Antragsgegners im Vermerk vom 26. September 2014 - trotz des gleichen Gesamtergebnisses (4 Punkte) nach Ausschöpfung der Beurteilung 2011 die schlechteste Vorbeurteilung unter den Bewerbern hatte. Ein Auswahlgespräch kommt - wie bereits oben dargelegt - aber erst in Betracht, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber hiernach als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind. Ein solche „Pattsituation“ hat der Antragsgegner, der die Unterschiede hinsichtlich der Einzelmerkmale in den Beurteilungen außer Betracht gelassen hat, indes nicht substantiiert und nachvollziehbar begründet.
46bb. Darüber hinaus konnte im vorliegenden Fall die Auswahlentscheidung nicht auf das Auswahlgespräch gestützt werden. Zum einen hat der Antragsgegner - wie bereits unter II.2.a.aa. dargestellt - in seinem Auswahlvermerk vom 21. November 2011 nicht dargelegt, weshalb er hinsichtlich des Antragstellers und des Beigeladenen nach Ausschöpfung der Beurteilungen von im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ausgegangen ist. Damit fehlte es aber bereits an der Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Auswahlgesprächs. „Erst“ wenn sich ein Leistungsvorsprung eines Bewerbers auch nach Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht feststellen lässt, ist Raum für ein Auswahlgespräch. Außerdem hat der Antragsgegner verkannt, dass ein solches Auswahlgespräch nur zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden kann. Das Gespräch darf nicht allein zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 2 L 1357/14 -, juris.
48Der Antragsgegner hat indes „allein“ auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs abgestellt und dabei die dienstlichen Beurteilungen - insbesondere die beurteilten Einzelmerkmale in den Regelbeurteilungen 2014 und 2011 - hinsichtlich des Antragstellers und des Beigeladenen unberücksichtigt gelassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vermerk des ORR F. vom 29. September 2014, in dem er ausführte, dass „die Auswahl erst aufgrund der im Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse erfolgen“ solle. Zum anderen sind - ausweislich des Auswahlvermerks vom 21. November 2014 - die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bei der Abschlussbewertung nicht mehr in die Entscheidungsfindung eingeflossen. Der Beigeladene ist allein auf der Grundlage - des nach Ansicht der Auswahlkommission besseren - Auswahlgesprächs ausgewählt worden.
49Unabhängig hiervon ist das Auswahlgespräch auch nicht hinreichend dokumentiert worden. Wird eine Bewerberauswahl maßgeblich auf die Eindrücke aus einem Auswahlgespräch gestützt, müssen die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung bzw. Teilbewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z.B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen sein, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771, und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 6 S 50.11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 S 2543/11 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 2 L 1357/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26. November 2014 - 7 K 421.14 -, juris; VG Saarland, Beschluss vom 22. September 2014 - 2 L 388/14 -, juris.
51Diesen Anforderungen genügt die „dokumentierte“ Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht. Abgesehen davon, dass anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge für das Gericht nicht feststellbar ist, ob diese Auswahlgespräche nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien bewertet wurden und ob diese für die Bewerber auch im Vorhinein erkennbar waren, fehlt es jedenfalls an einer konkreten Dokumentation des Gesprächsverlaufs, die eine gerichtliche Nachprüfbarkeit ermöglicht. Zwar sind die Fragestellungen und die inhaltliche Erwartungshaltung an die Bewerber in einer Übersicht auf Bl. 33 bis 38 des Besetzungsvorgangs (Beiakte Heft 1) aufgeführt. Hieraus ergibt sich indes nicht, welche konkreten Antworten der Antragsteller und der Beigeladene gegeben haben, wie die einzelnen Fragenkomplexe bewertet wurden und wie lange die Bewerber für die Befragung überhaupt Zeit hatten, insbesondere ob ihnen jeweils der gleiche Zeitrahmen für die Beantwortung der einzelnen Fragenkomplexe zur Verfügung stand. Soweit in dem Auswahlvermerk vom 21. November 2014 ausgeführt wurde,
52„(…) Herr KHK X. blieb bei der Beantwortung der Fragen durchgehend oberflächlich. Seine Ausführungen zu den Fragen drei und neun waren unzureichend, fachliche Defizite zeigten sich insbesondere in den Ausführungen zu Frage fünf. Zudem zeigte er als einziger Bewerber bei der Beantwortung der achten Frage einen Lösungsweg auf, welcher die abgefragten Kompetenzmerkmale in Gänze unberücksichtigt ließ.“,
53genügt dies den Anforderungen an die Dokumentationspflicht nicht. Aus diesen Ausführungen ist weder ersichtlich, welche konkreten Antworten der Antragsteller auf die einzelnen Fragen gegeben hat noch in welchem Zeitrahmen er diese zu beantworten hatte und wie diese Fragen im Verhältnis zu den anderen Fragen und Antworten gewichtet wurden. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 nachgereichten „handschriftlichen Notizen“ der Mitglieder der Auswahlkommission. In diesen Notizen hat sich zwar jedes Mitglied der Auswahlkommission unter der Rubrik „Bemerkungen“ Stichworte zum Gesprächsverlauf gemacht. Eine für das Gericht nachvollziehbare inhaltliche Protokollierung der konkreten Antworten des Antragstellers und des Beigeladenen ergibt sich hieraus indes nicht. Auch ergeben sich aus diesen Notizen keine Anhaltspunkte dafür, welcher konkrete Zeitrahmen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stand, insbesondere ob den Bewerbern derselbe Zeitrahmen zur Verfügung stand. Auch ergeben sich aus diesen Notizen keine Anhaltspunkte zu Teilbewertungen hinsichtlich der einzelnen Fragen (z.B. in Form einer Notenskala zur Leistungs- und Eignungseinschätzung) sowie der Gewichtung der beantworteten Fragen zueinander. Aus den vorgelegten Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswahlkommission bei ihrer Entscheidung noch einmal die Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen hat. Es fehlt mithin an einer hinreichend transparenten und nachvollziehbaren Dokumentation der Auswahlgespräche und der Entscheidungsfindung durch die Auswahlkommission.
54Ob die Auswahlentscheidung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil, wie der Antragsteller weiter einwendet, die Gleichstellungsbeauftragte (EPHK’in M1. ) als „stimmberechtigtes“ Mitglied der Auswahlkommission angehört habe, kann nach alledem dahinstehen.
55b. Nach Lage der Dinge - insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller in der Vorbeurteilung (Regelbeurteilung 2011) hinsichtlich der Einzelmerkmale insgesamt einen Punkt mehr als der Beigeladene erzielt hat (29 Punkte zu 28 Punkten) und hinsichtlich der Einzelmerkmale „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ besser als der Beigeladene beurteilt wurde, diesen Merkmalen im Hinblick auf die „erfolgssichernden Kompetenzmerkmale“ im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle auch durchaus Gewicht zukommen kann - erscheint es zumindest möglich und ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben werden könnte. Dass der Antragsteller von vornherein chancenlos wäre, lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei berücksichtigt worden ist, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
57Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 L 1334/14
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 L 1334/14 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen und der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen.
3. Abgelehnt wird der Antrag der Antragstellerin im Übrigen, also soweit der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,
die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen Kostenentscheidung erster Instanz die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 2) jeweils zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, nicht jedoch die des Beigeladenen zu 1).
5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.170,06 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist (nur) teilweise begründet.
3Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses und Ablehnung des erstinstanzlich sinngemäß gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
5erstens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen,
6zweitens der Beigeladenen zu 2) vorläufig, d.h. bis zu einer erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin, zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen, und
7drittens die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist,
8nur in Bezug auf das im Tenor zu 3. dargestellte, im soeben wiedergegebenen Antrag unter „drittens“ aufgeführte Teilbegehren (dazu nachfolgend 2.). Der Beschwerde bleibt hingegen der Erfolg insoweit versagt, als der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, (erstens) die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen zu 1) rückgängig zu machen, und (zweitens) der Beigeladenen zu 2) vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen (dazu nachfolgend 1.).
91. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn der Antragsteller – erstens – einen Anordnungsanspruch (§ 920 Abs. 2 ZPO) und – zweitens – einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO), also eine besondere Dringlichkeit der Regelung glaubhaft gemacht hat. Soweit das Begehren der Antragstellerin sich darauf richtet, dass die erfolgte Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig gemacht und die Stelle bis zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt nicht mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin besetzt wird, hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch – schon unter dem Gesichtspunkt eines drohenden namhaften Erfahrungsvorsprungs des Konkurrenten – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
10In Bezug auf den mit der Beschwerdebegründung allein thematisierten Anordnungsanspruch gilt Folgendes: Der gemeinsamen Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) ist es nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend zu erschüttern, die in Rede stehende Auswahlentscheidung betreffe der Sache nach die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die die Vorstufe zu einer späteren Beförderung darstelle, und halte den Anforderungen des schon deswegen anzuwendenden Art. 33 Abs. 2 GG aus den sodann im Einzelnen dargelegten Gründen (formelle Mängel; Fehlen einer aktuellen Beurteilung der Antragstellerin, rechtswidriges Abstellen nur auf den Eindruck aus Vorstellungsgesprächen, Stützung der Auswahlentscheidung nur auf einzelne Merkmale des fakultativen Anforderungsprofils) nicht stand (dazu nachfolgend a)). Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes für die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe mit seinen vorliegend in Rede stehenden Anordnungen, mit welchen es den im oben wiedergegebenen Antrag mit „erstens“ und „zweitens“ angeführten Begehren entsprochen hat, der Antragsgegnerin ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben (dazu nachfolgend b)).
11a) Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) machen mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, die hier erfolgte Besetzung des Arbeitsplatzes „Bereichsleitung (w/m) Branchen“ bei der Beigeladenen zu 2) dürfe nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden, weil sie lediglich eine der bloßen Umsetzung gleichzusetzende Verwendungsentscheidung darstelle. Denn der fragliche Arbeitsposten komme einem Beförderungsdienstposten nicht gleich. Es handele sich vielmehr um einen zulässigerweise gebündelten Posten (A 14 bis A 15 bzw. E 14 bis E 15), der (auch) für einen Beamten der Besoldungsstufe A 14 einen amtsangemessenen Dienstposten darstelle. Die Übertragung dieses Arbeitsplatzes sei „daher“ auch keine, wie indes das Verwaltungsgericht meine, „entscheidende Weichenstellung für eine künftige Beförderung“. Es gebe schon keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens bei Bewährung auf diesem zu einer Beförderung führe. Denn die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens sei nur dann – ausnahmsweise – zulässiges Kriterium bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Beförderungsämtern, wenn die an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung zulässigerweise auf die Vergabe des Beförderungsdienstpostens vorverlagert worden sei. Der Umstand, dass die Verwendung auf dem streitgegenständlichen Arbeitsplatz einen „Erfahrungsvorsprung“ gegenüber einer Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines Referenten vermitteln könne, liege in der Natur der Sache jeder bloßen Verwendungsentscheidung mit oder ohne Wechsel der Funktionsebene. Art. 33 Abs. 2 GG könne ferner nicht mit der Begründung als Maßstab für die getroffene Auswahlentscheidung herangezogen werden, wegen der Ausschreibung liege insoweit eine Selbstbindung an den Grundsatz der Bestenauslese vor. Denn die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nicht für private Unternehmen, zu denen auch die Beigeladene zu 2) zähle.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Bei dieser Bewertung legt der Senat allerdings mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) zugrunde, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz „gebündelt“, d.h. in beamtenrechtlicher Hinsicht nach A 14 und A 15 bewertet ist. Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich die Ausschreibung an Stelleninhaber des Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bzw. vergleichbar bezahlte Beschäftigte richtet und zugleich darauf hinweist, dass eine „Höhergruppierung“ nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan erfolgen könne. Wäre der Arbeitsplatz nur nach A 15/E 15 bewertet, so könnte die Vergütung nach Vergütungsgruppe E 15 nämlich nicht, wie in der Ausschreibung angegeben, von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan abhängen. Die demnach zugrundezulegende Bündelung führt zwar auf die Annahme, dass der Arbeitsposten (auch) für einen nach A 14 besoldeten Beamten – wie etwa die Antragstellerin oder den Beigeladenen – einen amtsangemessenen Posten darstellt.
13Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 12 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010– 1 B 332/10 –, ZBR 2011, 170, = juris, Rn. 14 f. = NRWE, Rn. 19 f.
14Hiervon ausgehend stellte sich die streitbefangene Stellenbesetzung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als bloße Umsetzung auf einen anderen Dienstposten dar, die im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn liegt und gegen die vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich,
15vgl. zu Ausnahmen z.B. bei Ermessensmissbrauch etwa die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2013– 1 B 1307/12 –, juris, Rn. 13 f, und – 1 B 1373/12 –, juris, Rn. 14 f., jeweils m.w.N.,
16nicht erfolgreich sein kann. Gleichwohl hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme glaubhaft gemacht und hat die Beschwerde nicht erschüttert, dass die Übertragung des hier konkret in Rede stehenden Postens rechtlich ausnahmsweise wie die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens behandelt werden muss. Letztere verlangt eine Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der ausgewählte Bewerber im Falle der Bewährung auf dem ihm übertragenen höherwertigen Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung befördert werden soll, die Auswahl für das Beförderungsamt also auf die Auswahl unter den Bewerbern für den Beförderungsdienstposten vorverlagert wird.
17Zur Verbindlichkeit des Maßstabs nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens in diesem Sinne vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 49, m.w.N., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = ZBR 2005, 244 = juris, Rn. 12 ff., 16.
18Die Erforderlichkeit der angesprochenen Gleichbehandlung ergibt sich aus Folgendem: Unstreitig handelt es sich bei dem Arbeitsposten eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin zunächst um einen Arbeitsposten, auf welchem aufgrund seiner Bewertung eine Beförderung nach A 15 stattfinden kann. Unbezweifelbar ist ferner, dass auf dem Arbeitsposten faktisch höherwertige Aufgaben wahrzunehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits unwidersprochen festgestellt, dass die nach A 14 besoldeten Referenten beurteilungstechnisch zu der Vergleichsgruppe drei zählen, während die Bereichsleiter der Vergleichsgruppe vier (Führungskräfte) angehören und zudem Berichterstatter für die Vergleichsgruppen eins bis drei sind. Deutlich wird dieser qualitative Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen auf Referentenebene und auf Bereichsleiterebene ferner durch das Organigramm der Beigeladenen zu 2), das die Gliederung des Hauses nur bis einschließlich der Bereichsleiterebene darstellt. Der streitgegenständliche Arbeitsposten ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1) nach alledem zumindest faktisch potentiell ein Beförderungsdienstposten. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin eine spätere Beförderung des Beigeladenen zu 1) nicht deshalb ausschließt, weil sich die Aufgabenwahrnehmung auf dem streitbefangenen, nach A 14/A 15 gebündelt bewerteten Dienstposten auch für diesen als – bezogen auf sein derzeitiges Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 – amtsangemessen darstellen würde, weshalb es an einer Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten (vgl. § 22 Abs. 2 BBG, §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) fehlen würde.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007– 2 A 2.06 –, RiA 2008, 28 = juris, Rn. 11 ff.
20Auch die Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens ist hier (faktisch) gegeben. Zwar machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) geltend, vor einer Beförderung (nach A 15) werde es zu einer weiteren, an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahl unter denjenigen Beschäftigten kommen, welche dann die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beförderung erfüllen. Dies reicht jedenfalls hier aber angesichts der faktischen Verhältnisse nicht aus, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die bei der vorliegend streitigen Auswahlentscheidung unberücksichtigt gebliebenen Referenten der Besoldungsgruppe A 14 dann offenbar nicht noch einmal (chancenreich) mit berücksichtigt werden: Die Antragstellerin hat insoweit – nach wie vor unwidersprochen – vorgetragen, dass die Bereichsleiterstellen bei der Beigeladenen zu 2) grundsätzlich, d.h. bei hinreichendem Vorhandensein entsprechender Planstellen, mit nach A 15 besoldeten Beamten bzw. vergleichbar eingestuften Beschäftigten besetzt seien, während solche Besetzungen unterhalb der Bereichsleiterebene generell nicht zu finden seien. Dieser unwidersprochen gebliebene Vortrag geht dahin, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) beamtenrechtliche Beförderungen nach A 15 nur aus dem Kreise der Bereichsleiter vornehmen und die nachgeordnete Ebene der Referenten insoweit nicht mit betrachten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die streitgegenständliche Stelle trotz ihrer Bündelung faktisch als Beförderungsdienstposten dar, hinsichtlich dessen Besetzung eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung erforderlich ist: Angesichts des von der Antragstellerin vorgetragenen, unstreitigen tatsächlichen Befundes ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei Entscheidungen über Beförderungen nach A 15 Beschäftigte der Referentenebene überhaupt in den Blick nimmt. Jedenfalls aber erlaubt dieser tatsächliche Befund die Annahme, dass Referentinnen/Referenten bei einer solchen Auswahlentscheidung bislang (aus welchen Gründen auch immer) chancenlos gewesen sind, und rechtfertigt damit zugleich die Prognose, dies werde voraussichtlich auch künftig so sein. In einer solchen Situation der faktischen, zumindest teilweisen Vorwegnahme der Beförderungsentscheidung durch Besetzungsentscheidungen der in Rede stehenden Art ist es dem übergangenen Bewerber nicht zuzumuten, die spätere Beförderungsentscheidung abzuwarten und erst gegen diese um Rechtsschutz nachzusuchen.
21b) Ferner machen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2) zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Antragstellerin sei rechtlich gehindert, der tenorierten Verpflichtung nachzukommen, also die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle rückgängig zu machen, und ihr vorläufig zu untersagen, diese Stelle mit einem anderen Mitbewerber als der Antragstellerin zu besetzen. Denn solche Befugnisse seien ihr weder nach dem Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370– BfAI-Personalgesetz – BfAIPG) noch nach dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen „Kooperationsvertrag in Umsetzung des BfAI-Personalgesetzes“ eingeräumt. Insbesondere folge eine solche Befugnis entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages. Die dortige Regelung, wonach die Zuweisung und Übertragung anderer Aufgaben der Zustimmung des BAFA – das ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – bedarf, müsse nämlich im Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages gelesen werden, nach welcher die Beigeladene zu 2) die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten für Aufgaben einsetzt, die ihrem jeweiligen Amt entsprechen. „Andere Aufgaben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages seien mithin nur solche, die nicht dem jeweiligen Amt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages entsprechen. Die grundsätzliche Kompetenz, den zugewiesenen Beamten amtsentsprechende Arbeitsplätze zuzuweisen, sei der Beigeladenen zu 2) durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kooperationsvertrages übertragen. Eine solche Zuweisung liege hier vor. Denn der streitgegenständliche Arbeitsplatz eines Bereichsleiters sei gebündelt bewertet und umfasse die Ämter bzw. Vergütungsgruppen A 14/E 14 und A 15/E 15; dies habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes nach A 14 amtsangemessen auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne. Schließlich begründe auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen zu 2) sei, keine Befugnis, die vom Verwaltungsgericht geforderten, hier fraglichen Anweisungen zu treffen. Denn die Entscheidung über den Einsatz der Beschäftigten der Beigeladenen zu 2) stehe nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Geschäftsführung zu, die insoweit Weisungen anderer Organe nicht unterworfen sei.
22Dieser Vortrag führt nicht auf die Annahme, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin mit den streitigen Anordnungen ein ihr rechtlich unmögliches Verhalten aufgegeben.
23Die Befugnis der Antragsgegnerin, wie gefordert auf die Beigeladene zu 2) einzuwirken, ergibt sich im Wege der Auslegung bereits aus denjenigen Regelungen des BfAI-Personalgesetzes, welche die trotz Zuweisung zur Beigeladenen zu 2) nach wie vor im Dienstverhältnis mit dem Bund stehenden Beamten der BAFA (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BfAIPG) betreffen, zu welchen auch die Antragstellerin zählt. Liegen nämlich hinsichtlich dieser Beamtinnen und Beamten gemäß § 3 Satz 3 BfAIPG die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG – also die Befugnisse, die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zu treffen – bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der BAFA, so erfasst diese Regelung nicht nur, was selbstverständlich ist, Beförderungsentscheidungen, sondern muss sich auch auf Entscheidungen vergleichbarer Qualität erstrecken, also (u.a.) auf solche, mit denen – wie hier – die Beförderungsauswahl in dem Sinne faktisch zumindest teilweise vorweggenommen wird, dass ein hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung erfolgloser Bewerber von der späteren Beförderungsentscheidung ausgeschlossen bleibt. Dieses Gesetzesverständnis korrespondiert mit den Regelungen des § 3 Satz 1 und 2 BfAIPG, nach welchen der Beigeladenen zu 2) gegenüber den angesprochenen Beamtinnen und Beamten Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse nur insoweit zustehen und sie Vorgesetztenbefugnisse nur insoweit ausübt, als die Dienstausübung es erfordert.
24Bestätigt wird dieser – maßgebliche – Befund im Übrigen durch die Regelungen des auf der Grundlage des § 3 Satz 4 BfAIPG abgeschlossenen, weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse betreffenden Kooperationsvertrages. Allerdings trifft es zu, dass sich eine unmittelbare Befugnis der Antragsgegnerin zu der geforderten Einwirkung auf die Beigeladene zu 2) nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages ergibt. Die erforderliche Befugnis lässt sich aber im Wege der Auslegung aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 des angesprochenen Kooperationsvertrages herleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Kooperationsvertrages gilt Folgendes: Die Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktion obliegt dem BAFA (Satz 1). Das Personalmanagement nehmen BAFA und „GTaI“, also die Beigeladene zu 2), gemeinsam wahr, die „GTaI“ wird die Aufgaben für das BAFA nach Möglichkeit entscheidungsreif vorbereiten (Satz 2). Die Einzelheiten ergeben sich nach Satz 3 der Vorschrift aus der beigefügten Übersicht (Anlage). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Kooperationsvertrages i.V.m. dessen Anlage, Aufgabe 1, ist für die Entscheidung über die Beförderung der Beamten das BAFA zuständig. Die an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung dieser vertraglichen Bestimmung, die die gesetzliche Regelung des § 3 Satz 3 BfAIPG nachzeichnet und an sie anknüpft, ergibt, dass auch der Entscheidung über die Beförderung vorgelagerte Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten in die Zuständigkeit des BAFA fallen. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem engen Sachzusammenhang, in dem beide Entscheidungen stehen. Darüber hinaus findet dieses Auslegungsergebnis eine nachhaltige Stütze in § 8 des Kooperationsvertrages, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Beigeladenen zu 2) gegenüber den ihr zugewiesenen Beschäftigten regelt. Diese Vertragsbestimmung nimmt einerseits Bezug auf die dem BAFA nach § 3 Satz 3 BfAIPG oder durch den Kooperationsvertrag vorbehaltenen Rechte (zweiter Spiegelstrich) und wird bereits in § 3 Abs. 2 des Kooperationsvertrages angesprochen, der die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse von BAFA und Beigeladener zu 2) im Sinne einer Grundnorm regelt. § 8 des Kooperationsvertrages befasst sich daher ebenfalls mit der Abgrenzung der Kompetenzen der Beigeladenen zu 2) im Verhältnis zum BAFA. Nach § 8 Abs. 1 Spiegelstrich 11 gehört die entscheidungsreife Vorbereitung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben zu den auf die Beigeladene zu 2) übertragenen Rechten. Demnach hat die Beigeladene zu 2) schon bei einer (nur) vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben keine eigene Entscheidungsmacht. Ein klassischer Fall einer solchen Übertragung ist aber die Besetzung von Beförderungsdienstposten. Nichts anderes gilt nach dem Vertrag, wenn es – wie hier – (nur) faktisch um die Besetzung eines solchen Dienstpostens geht.
252. Die Beschwerde hat hingegen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin sinngemäß aufgegeben hat, die Beigeladene zu 2) anzuweisen, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers/einer Mitbewerberin in die bei der Beigeladenen zu 2) ausgeschriebene Stelle „Bereichsleitung Branchen“ bewirken könnte, und keinen Arbeitsvertrag oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen oder einen solchen zu unterschreiben und keine Höhergruppierung vorzunehmen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung der neuen Entscheidung an die Antragstellerin verstrichen ist.
26Dass die tenorierte Verpflichtung den soeben dargestellten Inhalt hat und nicht etwa der Antragsgegnerin eigene Unterlassungspflichten auferlegt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Beschluss selbst. Zwar ist der Tenor nicht eindeutig, weil er– ersichtlich nicht gewollt – hinsichtlich der Unterlassungsgebote eine doppelte Verneinung enthält („und der Beigeladenen zu 2) zu untersagen, ... zu besetzen und alles zu unterlassen“). In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass der Antragsgegnerin durch die ihr im Rahmen des Tenors aufgegebene(n) Verpflichtung(en) deshalb nichts Unmögliches abverlangt werde, weil sie „auf den Einsatz ihrer Beamten“ bei der Beigeladenen zu 2) „durchaus Einfluss nehmen“ könne. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die u.a. ausgesprochenen Unterlassungspflichten nicht die Antragsgegnerin selbst treffen sollen, sondern dass dieser aufgegeben wird, ein solches Verhalten der Beigeladenen zu 2) durch eine entsprechende Einwirkung zu bewirken. Schon vor diesem Hintergrund führt auch der Rückschluss der Beschwerdeführer aus dem in der Antragsschrift formulierten Antrag und der dortigen Kommasetzung nicht weiter. Dieser Rückschluss überzeugt außerdem auch deshalb nicht, weil dieser Antrag ausweislich seiner wörtlichen Fassung insgesamt noch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin selbst zu dem im Antrag aufgeführten Tun und Unterlassen gerichtet war.
27Für die nach alledem erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 2) entsprechend dem Vorstehenden anzuweisen, hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn eine Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelungen ist nicht erkennbar.
28Es ist zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass eine Ernennung/Beförderung des Beigeladenen zu 1) unmittelbar bevorstehen könnte. Die Beigeladene zu 2) hat lediglich eine Stelle ausgeschrieben und in der Ausschreibung zudem darauf hingewiesen, dass „eine Höhergruppierung zur EG 15“ nur „im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach Maßgabe freier Stellen im Stellenplan“ erfolgen könne. Das bedeutet, dass mit der Besetzung der Stelle durch eine Beamtin/einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 noch nicht zwingend eine Beförderung nach A 15 verbunden sein sollte. Diese „Entkoppelung“ und zudem auch deren zeitliche – nicht unerhebliche – Dimension waren der Antragstellerin auch bewusst. Sie hat nämlich bereits in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2013 vorgetragen, dass nicht unmittelbar mit der Stellenbesetzung eine etwaige Beförderung erfolge (Seite 6 des Schriftsatzes). Zudem ergibt sich aus dem von ihr als Anlage 10 des angeführten Schriftsatzes vorgelegten, handschriftlich ergänzten Organigramm der Beigeladenen zu 2), dass schon aktuell mehrere Bereichsleiter seit längerer Zeit – mindestens fünf von ihnen „seit 2012“ – nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. nach der Entgeltgruppe E 14 besoldet bzw. bezahlt werden, also noch nicht befördert bzw. höhergruppiert werden konnten. Dies alles haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2013 (Seite 4, zweiter Absatz) auch noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt, indem sie ausgeführt haben: „Es ist ... nicht beabsichtigt, den Beigeladenen zu 1) zu befördern. Die dafür notwendige Stelle steht nicht zur Verfügung“.
29Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine Höhergruppierung eines Konkurrenten bzw. die Aushändigung eines Arbeitsvertrages oder Änderungsvertrages unmittelbar drohen könnte. Denn die Beigeladene zu 2) will die Stelle (nach wie vor, vgl. auch insoweit den dies bestätigenden Vortrag im Schriftsatz vom 8. Juli 2013, Seite 4 oben) allein mit dem verbeamteten Beigeladenen zu 1) besetzen, nicht aber mit einer/einem sonstigen Beschäftigten. Unabhängig davon gelten insoweit die vorstehenden Ausführungen dazu, dass eine Beförderung hier nicht unmittelbar bevorsteht, entsprechend: Auch für das unmittelbare Drohen einer Höhergruppierung o.ä. ist vorliegend nichts erkennbar.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3 Halbsatz 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquoten hat der Senat das erfolgreiche Begehren der Antragstellerin und das Begehren, mit welchem diese ohne Erfolg geblieben ist, jeweils mit ½ bewertet. Bei der gemäß § 162 Abs. 3 VwGO an Billigkeitsgesichtspunkten zu orientierenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) war danach zu differenzieren, ob diese jeweils einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt und sich mit einem solchen Verhalten selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Dementsprechend waren allein – für beide Instanzen – die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) für erstattungsfähig zu erklären, weil jeweils nur sie einen Antrag im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und nach Abschluss desselben Beschwerde erhoben hat (Schriftsatz vom 8. März 2013 und Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2013).
31Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden – alten – Fassung nach dem 3,25fachen Betrag des Endgrundgehalts, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle bzw. des angestrebten Beförderungsdienstpostens entspricht. Zwar steht vorliegend weder eine nur mit A 15 bewertete Stelle noch ein solcher „klassischer“ Beförderungsdienstposten in Rede; aus den obigen Ausführungen des Senats ergibt sich aber, dass der hier maßgebliche Dienstposten bzw. Arbeitsplatz eines Bereichsleiters/einer Bereichsleiterin wie ein solcher Beförderungsdienstposten behandelt werden muss. Die teilweise, nämlich bezogen auf § 52 Abs. 5 GKG erfolgte Anwendung alten Rechts folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG, da die Beschwerde der Antragsgegnerin am 14. Juni 2013 und damit (ebenso wie die am 20. Juni 2013 erhobene gleichlautende Beschwerde der Beigeladenen zu 2)) noch vor Inkrafttreten der Neufassung (u.a.) des § 52 Abs. 5 GKG eingelegt worden ist. Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze führt hier auf den im Tenor zu 6. festgesetzten Streitwert (5.898,48 Euro x 3,25).
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den in ihrem Rechtsamt zum 1. März 2013 zur Besetzung (Stellenausschreibungs-Nr. 86/2013-30) ausgeschriebenen und nach der BesGr. A 11BBesO bzw. Vergütungsgruppe IVa BAT (entspr. Entgeltgruppe 10 TVöD) bewerteten Dienstposten einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters zur Bearbeitung von Schadenfällen aus den Bereichen Haftpflicht (Buchstaben M – Z) und Autokasko etc. (StPlNr. 50000265) mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin, der sich sinngemäß aus der Beschlussformel zu 1. ergibt, ist zulässig und begründet.
3Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft macht.
4Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
51. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragstellerin erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.
6Zwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist generell nur auf die Zuweisung eines Dienstpostens gerichtet, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 538/11, juris.
8Die Antragstellerin (eine Stadtamtfrau, gehobener Dienst, BesGr. A 11) ist im vorliegenden Fall mit ihrem Einverständnis derzeit bei der Antragsgegnerin auf einem mit BesGr. A 7 (mittlerer Dienst) bewerteten Dienstposten und damit eindeutig „unterwertig“ eingesetzt. Ab 15. April 2014 soll sie zeitlich begrenzt auf einem nach BesGr. A 11 bewerteten Dienstposten im Wahlbüro der Antragsgegnerin eingesetzt werden.
9Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens folgt aus dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aber grundsätzlich nicht, da es im Wesentlichen der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn obliegt, welcher konkrete Dienstposten dem Beamten zur amtsangemessenen Beschäftigung zugewiesen wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 6 B 304/11 -, und vom 21. März 2007 - 6 B 39/07 -, beide juris.
11In diesem Zusammenhang kommt dem Dienstherrn bei der Entscheidung, welchen Personenkreis er für eine konkrete Stellenbesetzung in Betracht zieht, grundsätzlich ein weit gefasster Entscheidungsspielraum zu. Insoweit ist es seinem - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen überlassen, ob er eine frei gewordene Stelle im Wege der Versetzung, Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise neu besetzt. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Bewerber für einen Dienstposten, auf den sie - wie die Antragstellerin - ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, keinen Anspruch auf eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) haben.
12Vgl. BVerwG., Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244.
13Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Bestenauslese vorzunehmen und neben Umsetzungs- auch Beförderungsbewerber (insbesondere auch solche, die sich auf dem konkreten Dienstposten aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine nachfolgende Beförderung erst noch bewähren sollen) einbezieht. Mit dieser Entscheidung beschränkt er seine eigene Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Stellenbesetzung nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr dann auch im Hinblick auf die Umsetzungsbewerber die Auswahlentscheidung im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Nach Maßgabe dieser Vorgaben steht dann auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158, vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50 und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 183.
15Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin mit der hausinternen Stellenaus-schreibung (Nr. 86/2013-30), in der die verschiedenen vom jeweiligen Stellenbewer-ber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientie-rendes Auswahlverfahren entschieden. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend auch eine Auswahl zwischen den Bewerbern getroffen, wobei sie sechs Bewerber zu ei-nem Vorstellungsgespräch eingeladen und sich im Anschluss daran (insoweit ist ein Vermerk über den Abschluss des Auswahlverfahrens gefertigt worden) für die Beige-ladene entschieden hat, weil diese das beste Vorstellungsgespräch absolviert habe.
16Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Feh-ler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anord-nung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 360, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -, juris.
18In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gleich mehrere durchgreifende Beden-ken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Zum einen ist die streitbefangene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die die Entschei-dung tragenden Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert worden (a.). Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin fehlerhaft vorgenommene Aus- und Bewertung der vorlie-genden dienstlichen Beurteilungen verletzt worden (b.). Es erscheint (zumindest) auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird (c.).
19a. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den streitigen Dienstposten mit der Bei-geladenen zu besetzen, ist zum einen schon deshalb rechtswidrig, weil die tragenden Auswahlerwägungen nur unzureichend dokumentiert wurden.
20Vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentationspflicht des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178.
21Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht auch für Entscheidungen, die Konkur-renzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung bloßer Dienstposten betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens - wie hier - verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens zu besetzen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.
23Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggfs. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollzie-hen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, IÖD 2013, 125, vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O., und vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, ZBR 2009, 274; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 ME 256/12 -, juris
25Diesen Anforderungen an die Dokumentationspflicht hat die Antragsgegnerin - im Hinblick auf den hier im Rechtsamt zu besetzenden Dienstposten - nicht ansatzweise genügt. Dem vorgelegten Stellenbesetzungsvorgang ist in keiner Weise nachvoll-ziehbar zu entnehmen, weshalb die Antragsgegnerin im Verhältnis zwischen der An-tragstellerin und der Beigeladenen im Vorfeld des Vorstellungsgesprächs von im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ausgegangen ist. Beide Bewerberinnen hatten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen zwar einen Gesamtwert von 4,7 (= ausgezeichnet) erreicht. Ein (Auswahl- oder Zwischen-)Vermerk, in dem nachfol-gend eine nachvollziehbare inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Konkurrentinnen durch die Antragsgegnerin vorgenommen wurde, fehlt indes voll-ständig. In dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschrei-bung 86/2013-30“ vom 8. Januar 2014 ist ausgeführt: „(…) Von Frau L. existiert eine Beurteilung vom 23.04.2012, die den Gesamtwert 4,7 ergeben hat. Frau L. wurde daher einvernehmlich für die Besetzung der Stelle ausgewählt. (…)“. Diese Ausführungen genügen nicht ansatzweise dem Mindestmaß an schriftlicher Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin hatte in ihrer aktuellen Beurteilung ebenfalls den Gesamtwert 4,7 er-reicht. Es hätte insoweit einer Auseinandersetzung mit den Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - und im Falle eines Leistungsgleichstandes ggfs. einer Auswertung früherer Beurteilungen - sowie einer schriftlichen Fixierung dieser Einschätzungen bedurft, um die Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehen zu können. Stattdessen hat die Antragsgegnerin maßgeblich auf das ca. 20-minütige Vorstellungsgespräch der Bewerberinnen abgestellt. Hierzu ist in dem Vermerk vom 8. Januar 2014 ausgeführt: „(…) Aus der beiliegenden Matrix geht hervor, dass Frau L. mit Abstand das beste Vorstellungsgespräch absol-viert hat.“ Die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs können jedoch lediglich nur zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen (sowohl der aktuellen als auch ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber) herangezogen werden. An einer hin-reichend qualifizierten, schriftlich dokumentierten Auseinandersetzung mit den Ein-zelergebnissen der Beurteilungen und ggfs. mit den Ergebnissen älterer Beurteilun-gen fehlt es hier vollständig. Eine solche Auswertung lässt sich insbesondere weder dem in dem Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen „Bewerberspiegel“ noch der sog. „Matrix“ zum Vorstellungsgespräch entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin erst in der Antragserwiderung vom 11. März 2014 - also während des gerichtlichen Verfahrens - Ausführungen zur inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilun-gen der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie zu früheren Beurteilungen gemacht hat, genügt dies nicht den Anforderungen an die Dokumentationspflicht, denn die maßgeblichen Auswahlerwägungen müssen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen. Sie können nicht erstmalig oder in ausgewechselter Form im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244.
27Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den jeweiligen Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kennt-nis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren anzugreifen, um dann erst in diesem Verfahren die tragenden Erwägun-gen der angefochtenen Auswahlentscheidung in Erfahrung zu bringen. Eine vollstän-dige Nachholung oder Auswechslung der Auswahlerwägungen während des gericht-lichen Verfahrens - wie hier - widerspricht im Übrigen auch den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 114 Satz 2 VwGO für das Nachschieben von Ermessenserwä-gungen aufgestellt hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, a. a. O., m. w. N.
29b.) Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin – unab-hängig von den Ausführungen zu a) - auch durch die von der Antragsgegnerin vor-genommene Aus- und Bewertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ver-letzt worden.
30Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leis-tungsstand der Konkurrenten abbilden.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 113.
32Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr in einem nächsten Schritt die aktuellen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung bzw. innere Ausschöpfung).
33Ergibt sich nach diesem Vergleich eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage kann der Dienstherr auch auf ältere Beurteilungen abstellen. Es handelt sich auch insoweit um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr er-reichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie insbesondere Rückschlüsse auf die Leistungsentwicklung, Charakterei-genschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten etc. ermöglichen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98.
35Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, kann der Dienstherr in einem weiteren Schritt Hilfskriterien heranzuziehen. So kann der Dienstherr z.B. der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite besondere Bedeutung beimessen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 219.
37Eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern neben der dienstlichen Beurteilung kommt allenfalls er-gänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituati-on“ entstehen würde. Entscheidend ist insoweit, dass Vorstellungsgespräche, Assessment-Center etc. - jedenfalls bei internen Bewerbern - gegenüber dienstlichen Beurteilungen nur eine begrenzte Aussagekraft haben. Denn diese Verfahren stellen nur eine Momentaufnahme dar und können hinsichtlich der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Erkenntnisgewinnung nur einen Teil der Leistungsanforderungen ab-decken, während sich dienstliche Beurteilungen auf einen längeren Zeitraum erstre-cken, in dem der Beamte den konkreten und vielfältigen Anforderungen seines Am-tes gerecht werden musste, und bieten demgemäß eine profunde, gesicherte Grund-lage für die prognostische Feststellung der Eignung eines Bewerbers hinsichtlich des konkret zu besetzenden Dienstpostens.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, a. a. O., und vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 3 CE 12.2469 -, BayVBl. 2014, 84.
39In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als rechtswidrig.
40Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfah-rens Ausschreibung 86/2013-30“ maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beigeladene das „beste Vorstellungsgespräch“ absolviert und in ihrer Beurteilung vom 23. April 2012 den Gesamtwert 4,7 erhalten habe. Fehlerhaft ist insoweit, dass die Antrags-gegnerin lediglich das Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen hat und sodann aufgrund des von ihr angenommenen Qualifi-kationsgleichstandes das Vorstellungsgespräch als ausschlaggebend angesehen hat. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfest-stellungen der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Be-werbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualitätsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, a. a. O.
42Eine derartige Ausschöpfung hat die Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Stellenbesetzungsvorgangs nicht vorgenommen. Indem die Antragsgegnerin in dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschreibung 86/2013-30“ lediglich ausgeführt hat, dass die Beigeladene in der aktuellen Beurteilung einen Ge-samtwert von 4,7 erreicht habe, zeigt sich, dass eine Binnendifferenzierung hinsicht-lich der Beurteilungen gerade nicht vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auch verkannt, dass das mit der Antragstellerin und der Bei-geladenen geführte Vorstellungsgespräch für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bietet. Ein Auswahlgespräch kann - wie bereits oben ausgeführt - lediglich zur Abrundung des sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde. Dass auch nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und im Weiteren der Hinzu-ziehung auch älterer Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand der Antrag-stellerin und der Beigeladenen auszugehen war und ist, ist zum einen - wie bereits oben dargestellt - im Stellenbesetzungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert wor-den und erschließt sich zum anderen auch auf der Basis der Einzelbewertungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres. Die aktuellen Beurtei-lungen der Antragstellerin und der Beigeladenen basieren auf einem 5-stufigen No-tensystem [5=übertrifft die Anforderungen weit (ausgezeichnet), 4=übertrifft die An-forderungen (sehr gut), 3=entspricht den Anforderungen voll (gut), 2=entspricht den Anforderungen weitgehend (weitgehend befriedigend), 1=entspricht den Anforderun-gen teilweise (teilweise ausreichend)], wobei noch eine Gewichtung der Merkmale im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Die Beigeladene er-reichte unter der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ nur in der Unterrubrik „Qualität“ eine Bewertung mit „5“, ansonsten im Hinblick auf „Quantität“ und „Wirtschaftlichkeit“ lediglich eine „4“, während die Antragstellerin im Hinblick auf diese Beurteilungsrubrik durchweg in allen drei Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ - also der Bestnote – er-hielt. Während sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene in der Rubrik „2. Sozialverhalten“ durchweg die Bestnote „5“ erhielten, wurde die Antragstellerin mit entsprechendem Gewichtungsfaktor auch in der Rubrik „3. Führung“ beurteilt und erhielt in der Unterrubrik Steuerung eine Bewertung mit „5“ und im Hinblick auf „Mit-arbeiterinneneinschätzung“ und „Förderung“ je eine „4“. Die Beigeladene wurde demgegenüber in der Rubrik „3. Führung“ nicht beurteilt. In der Rubrik „4. Befähi-gung“ erhielt die Antragstellerin in fünf von sechs Unterrubriken („Auffassungsgabe“, „Zielstrebigkeit“, „Aufgeschlossenheit“, „Selbständigkeit“ und „Belastbarkeit“) je eine Bewertung mit der Bestnote „5“ und nur in der Unterrubrik „Kontaktfreude“ eine „4“. Die Beigeladene erhielt demgegenüber nur in vier Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ und in den Bereichen „Zielstrebigkeit“ und „Belastbarkeit“ eine „4“. Die Antrag-stellerin ist damit in der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ im Gegensatz zu der Beigeladenen in zwei Unterrubriken und in der Rubrik „4. Befähigung“ in einer Unter-rubrik besser beurteilt worden, wobei gerade der Unterrubrik „Belastbarkeit (zeigt unter Beanspruchung Ausdauer, emotionale Beherrschung und Ruhe)“ - in der die Antragstellerin eine bessere Einzelbewertung als die Beigeladene erhielt - bei objek-tiver Betrachtung ein gewisses Gewicht für die ausgeschriebene Stelle zukommen wird. Inwiefern und aufgrund welcher Erwägungen die Antragsgegnerin bereits auf der Basis der aktuellen Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand ausgegangen ist und ausgehen konnte, ist auf der Basis des beigezogenen Stellenbesetzungsvor-gangs nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Will der Dienstherr sich aufdrängen-den oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiieungspflicht.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 - , juris.
44Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.
45c. Insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der inhaltlichen Ausschöpfung der ak-tuellen Beurteilungen und der inhaltlichen - schriftlich zu fixierenden – Auseinander-setzung mit der Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erscheint es (zumindest) möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Aus-wahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird. Dass sie von vornherein in ei-nem erneuten Auswahlverfahren chancenlos wäre, lässt sich nicht feststellen.
462. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser scheitert nicht daran, dass es im Streitfall nur um die Konkurrenz um einen Dienst-posten geht, der (jedenfalls) für die Antragstellerin keinen Beförderungsdienstposten darstellt. Zwar kann die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahl-entscheidung herausstellen sollte. Der Antragstellerin droht jedoch ein wesentlicher Nachteil dadurch, dass auch bei Zugrundelegung einer Umsetzungsentscheidung, bei der sich der Dienstherr - wie hier - dem Leistungsgrundsatz unterworfen hat, die Übertragung des streitigen Dienstpostens für die ausgewählte Beigeladene (ggfs. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens) einen Erfahrungs- und Eignungsvorsprung vermittelt, der im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Eignungs- und Erfahrungsvorsprung kann bei ei-ner späteren, neuen Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden.
47Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 B 691/13, IÖD 2014, 50, und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, IÖD 2014, 62; SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 B 347/13 -, juris; ThürOVG Beschluss vom 27. November 2012 - 2 EO 472/12 -, ThürVBl. 2013, 157, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 - 13 L 724/13 -, juris; VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 E 1151/12 -, juris.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wo-bei berücksichtigt worden ist, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
49Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Auffangwert von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte - mithin auf 2.500,00 Euro - zu reduzieren. Die spezielle Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist nicht einschlägig. Das Begehren der Antragstellerin ist im Kern nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift gerichtet. Hiermit ist nur die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2013 - 6 E 505/13 - und vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, a. a. O.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den in ihrem Rechtsamt zum 1. März 2013 zur Besetzung (Stellenausschreibungs-Nr. 86/2013-30) ausgeschriebenen und nach der BesGr. A 11BBesO bzw. Vergütungsgruppe IVa BAT (entspr. Entgeltgruppe 10 TVöD) bewerteten Dienstposten einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters zur Bearbeitung von Schadenfällen aus den Bereichen Haftpflicht (Buchstaben M – Z) und Autokasko etc. (StPlNr. 50000265) mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin, der sich sinngemäß aus der Beschlussformel zu 1. ergibt, ist zulässig und begründet.
3Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft macht.
4Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.
51. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragstellerin erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft.
6Zwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens. Auch der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist generell nur auf die Zuweisung eines Dienstpostens gerichtet, in dem Aufgaben solcher Qualität zusammengefasst sind, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 6 A 538/11, juris.
8Die Antragstellerin (eine Stadtamtfrau, gehobener Dienst, BesGr. A 11) ist im vorliegenden Fall mit ihrem Einverständnis derzeit bei der Antragsgegnerin auf einem mit BesGr. A 7 (mittlerer Dienst) bewerteten Dienstposten und damit eindeutig „unterwertig“ eingesetzt. Ab 15. April 2014 soll sie zeitlich begrenzt auf einem nach BesGr. A 11 bewerteten Dienstposten im Wahlbüro der Antragsgegnerin eingesetzt werden.
9Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens folgt aus dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aber grundsätzlich nicht, da es im Wesentlichen der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn obliegt, welcher konkrete Dienstposten dem Beamten zur amtsangemessenen Beschäftigung zugewiesen wird.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 6 B 304/11 -, und vom 21. März 2007 - 6 B 39/07 -, beide juris.
11In diesem Zusammenhang kommt dem Dienstherrn bei der Entscheidung, welchen Personenkreis er für eine konkrete Stellenbesetzung in Betracht zieht, grundsätzlich ein weit gefasster Entscheidungsspielraum zu. Insoweit ist es seinem - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - organisatorischen Ermessen überlassen, ob er eine frei gewordene Stelle im Wege der Versetzung, Umsetzung, der Beförderung oder auf sonstige Weise neu besetzt. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Bewerber für einen Dienstposten, auf den sie - wie die Antragstellerin - ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, keinen Anspruch auf eine Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) haben.
12Vgl. BVerwG., Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, ZBR 2005, 244.
13Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Maßgabe der Bestenauslese vorzunehmen und neben Umsetzungs- auch Beförderungsbewerber (insbesondere auch solche, die sich auf dem konkreten Dienstposten aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine nachfolgende Beförderung erst noch bewähren sollen) einbezieht. Mit dieser Entscheidung beschränkt er seine eigene Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Stellenbesetzung nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist. Vor diesem Hintergrund hat der Dienstherr dann auch im Hinblick auf die Umsetzungsbewerber die Auswahlentscheidung im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Nach Maßgabe dieser Vorgaben steht dann auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 158, vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50 und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 183.
15Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin mit der hausinternen Stellenaus-schreibung (Nr. 86/2013-30), in der die verschiedenen vom jeweiligen Stellenbewer-ber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientie-rendes Auswahlverfahren entschieden. Die Antragsgegnerin hat nachfolgend auch eine Auswahl zwischen den Bewerbern getroffen, wobei sie sechs Bewerber zu ei-nem Vorstellungsgespräch eingeladen und sich im Anschluss daran (insoweit ist ein Vermerk über den Abschluss des Auswahlverfahrens gefertigt worden) für die Beige-ladene entschieden hat, weil diese das beste Vorstellungsgespräch absolviert habe.
16Grundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Feh-ler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anord-nung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 360, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -, juris.
18In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gleich mehrere durchgreifende Beden-ken gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Zum einen ist die streitbefangene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die die Entschei-dung tragenden Auswahlerwägungen nicht hinreichend dokumentiert worden (a.). Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin fehlerhaft vorgenommene Aus- und Bewertung der vorlie-genden dienstlichen Beurteilungen verletzt worden (b.). Es erscheint (zumindest) auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird (c.).
19a. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den streitigen Dienstposten mit der Bei-geladenen zu besetzen, ist zum einen schon deshalb rechtswidrig, weil die tragenden Auswahlerwägungen nur unzureichend dokumentiert wurden.
20Vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentationspflicht des Dienstherrn: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178.
21Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht auch für Entscheidungen, die Konkur-renzverhältnisse hinsichtlich der Übertragung bloßer Dienstposten betreffen, wenn sich der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens - wie hier - verbindlich darauf festgelegt hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens zu besetzen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.
23Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggfs. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollzie-hen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, IÖD 2013, 125, vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris, vom 18. August 2010 - 6 B 868/10 -, vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O., und vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -, ZBR 2009, 274; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 ME 256/12 -, juris
25Diesen Anforderungen an die Dokumentationspflicht hat die Antragsgegnerin - im Hinblick auf den hier im Rechtsamt zu besetzenden Dienstposten - nicht ansatzweise genügt. Dem vorgelegten Stellenbesetzungsvorgang ist in keiner Weise nachvoll-ziehbar zu entnehmen, weshalb die Antragsgegnerin im Verhältnis zwischen der An-tragstellerin und der Beigeladenen im Vorfeld des Vorstellungsgesprächs von im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ausgegangen ist. Beide Bewerberinnen hatten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen zwar einen Gesamtwert von 4,7 (= ausgezeichnet) erreicht. Ein (Auswahl- oder Zwischen-)Vermerk, in dem nachfol-gend eine nachvollziehbare inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Konkurrentinnen durch die Antragsgegnerin vorgenommen wurde, fehlt indes voll-ständig. In dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschrei-bung 86/2013-30“ vom 8. Januar 2014 ist ausgeführt: „(…) Von Frau L. existiert eine Beurteilung vom 23.04.2012, die den Gesamtwert 4,7 ergeben hat. Frau L. wurde daher einvernehmlich für die Besetzung der Stelle ausgewählt. (…)“. Diese Ausführungen genügen nicht ansatzweise dem Mindestmaß an schriftlicher Fixierung der maßgeblichen Auswahlerwägungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung. Die Antragstellerin hatte in ihrer aktuellen Beurteilung ebenfalls den Gesamtwert 4,7 er-reicht. Es hätte insoweit einer Auseinandersetzung mit den Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - und im Falle eines Leistungsgleichstandes ggfs. einer Auswertung früherer Beurteilungen - sowie einer schriftlichen Fixierung dieser Einschätzungen bedurft, um die Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehen zu können. Stattdessen hat die Antragsgegnerin maßgeblich auf das ca. 20-minütige Vorstellungsgespräch der Bewerberinnen abgestellt. Hierzu ist in dem Vermerk vom 8. Januar 2014 ausgeführt: „(…) Aus der beiliegenden Matrix geht hervor, dass Frau L. mit Abstand das beste Vorstellungsgespräch absol-viert hat.“ Die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs können jedoch lediglich nur zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen (sowohl der aktuellen als auch ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber) herangezogen werden. An einer hin-reichend qualifizierten, schriftlich dokumentierten Auseinandersetzung mit den Ein-zelergebnissen der Beurteilungen und ggfs. mit den Ergebnissen älterer Beurteilun-gen fehlt es hier vollständig. Eine solche Auswertung lässt sich insbesondere weder dem in dem Stellenbesetzungsvorgang enthaltenen „Bewerberspiegel“ noch der sog. „Matrix“ zum Vorstellungsgespräch entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin erst in der Antragserwiderung vom 11. März 2014 - also während des gerichtlichen Verfahrens - Ausführungen zur inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilun-gen der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie zu früheren Beurteilungen gemacht hat, genügt dies nicht den Anforderungen an die Dokumentationspflicht, denn die maßgeblichen Auswahlerwägungen müssen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen. Sie können nicht erstmalig oder in ausgewechselter Form im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2011 - 6 B 600/11 -, IÖD 2011, 244.
27Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den jeweiligen Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kennt-nis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren anzugreifen, um dann erst in diesem Verfahren die tragenden Erwägun-gen der angefochtenen Auswahlentscheidung in Erfahrung zu bringen. Eine vollstän-dige Nachholung oder Auswechslung der Auswahlerwägungen während des gericht-lichen Verfahrens - wie hier - widerspricht im Übrigen auch den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu § 114 Satz 2 VwGO für das Nachschieben von Ermessenserwä-gungen aufgestellt hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 - 1 B 185/13 -, a. a. O., m. w. N.
29b.) Zum anderen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin – unab-hängig von den Ausführungen zu a) - auch durch die von der Antragsgegnerin vor-genommene Aus- und Bewertung der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ver-letzt worden.
30Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle dienstliche Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leis-tungsstand der Konkurrenten abbilden.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 113.
32Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr in einem nächsten Schritt die aktuellen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung bzw. innere Ausschöpfung).
33Ergibt sich nach diesem Vergleich eine im Wesentlichen gleiche Beurteilungslage kann der Dienstherr auch auf ältere Beurteilungen abstellen. Es handelt sich auch insoweit um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr er-reichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie insbesondere Rückschlüsse auf die Leistungsentwicklung, Charakterei-genschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten etc. ermöglichen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98.
35Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, kann der Dienstherr in einem weiteren Schritt Hilfskriterien heranzuziehen. So kann der Dienstherr z.B. der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite besondere Bedeutung beimessen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 -, Schütz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 219.
37Eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern neben der dienstlichen Beurteilung kommt allenfalls er-gänzend in Betracht, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituati-on“ entstehen würde. Entscheidend ist insoweit, dass Vorstellungsgespräche, Assessment-Center etc. - jedenfalls bei internen Bewerbern - gegenüber dienstlichen Beurteilungen nur eine begrenzte Aussagekraft haben. Denn diese Verfahren stellen nur eine Momentaufnahme dar und können hinsichtlich der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Erkenntnisgewinnung nur einen Teil der Leistungsanforderungen ab-decken, während sich dienstliche Beurteilungen auf einen längeren Zeitraum erstre-cken, in dem der Beamte den konkreten und vielfältigen Anforderungen seines Am-tes gerecht werden musste, und bieten demgemäß eine profunde, gesicherte Grund-lage für die prognostische Feststellung der Eignung eines Bewerbers hinsichtlich des konkret zu besetzenden Dienstpostens.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, a. a. O., und vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 3 CE 12.2469 -, BayVBl. 2014, 84.
39In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als rechtswidrig.
40Die Antragsgegnerin hat in ihrem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfah-rens Ausschreibung 86/2013-30“ maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beigeladene das „beste Vorstellungsgespräch“ absolviert und in ihrer Beurteilung vom 23. April 2012 den Gesamtwert 4,7 erhalten habe. Fehlerhaft ist insoweit, dass die Antrags-gegnerin lediglich das Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen hat und sodann aufgrund des von ihr angenommenen Qualifi-kationsgleichstandes das Vorstellungsgespräch als ausschlaggebend angesehen hat. Die Antragsgegnerin wäre vielmehr gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfest-stellungen der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Be-werbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualitätsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, a. a. O.
42Eine derartige Ausschöpfung hat die Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Stellenbesetzungsvorgangs nicht vorgenommen. Indem die Antragsgegnerin in dem Vermerk über den „Abschluss des Auswahlverfahrens Ausschreibung 86/2013-30“ lediglich ausgeführt hat, dass die Beigeladene in der aktuellen Beurteilung einen Ge-samtwert von 4,7 erreicht habe, zeigt sich, dass eine Binnendifferenzierung hinsicht-lich der Beurteilungen gerade nicht vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auch verkannt, dass das mit der Antragstellerin und der Bei-geladenen geführte Vorstellungsgespräch für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung bietet. Ein Auswahlgespräch kann - wie bereits oben ausgeführt - lediglich zur Abrundung des sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine „Pattsituation“ bestehen würde. Dass auch nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und im Weiteren der Hinzu-ziehung auch älterer Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand der Antrag-stellerin und der Beigeladenen auszugehen war und ist, ist zum einen - wie bereits oben dargestellt - im Stellenbesetzungsvorgang nicht hinreichend dokumentiert wor-den und erschließt sich zum anderen auch auf der Basis der Einzelbewertungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres. Die aktuellen Beurtei-lungen der Antragstellerin und der Beigeladenen basieren auf einem 5-stufigen No-tensystem [5=übertrifft die Anforderungen weit (ausgezeichnet), 4=übertrifft die An-forderungen (sehr gut), 3=entspricht den Anforderungen voll (gut), 2=entspricht den Anforderungen weitgehend (weitgehend befriedigend), 1=entspricht den Anforderun-gen teilweise (teilweise ausreichend)], wobei noch eine Gewichtung der Merkmale im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz vorgenommen wurde. Die Beigeladene er-reichte unter der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ nur in der Unterrubrik „Qualität“ eine Bewertung mit „5“, ansonsten im Hinblick auf „Quantität“ und „Wirtschaftlichkeit“ lediglich eine „4“, während die Antragstellerin im Hinblick auf diese Beurteilungsrubrik durchweg in allen drei Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ - also der Bestnote – er-hielt. Während sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene in der Rubrik „2. Sozialverhalten“ durchweg die Bestnote „5“ erhielten, wurde die Antragstellerin mit entsprechendem Gewichtungsfaktor auch in der Rubrik „3. Führung“ beurteilt und erhielt in der Unterrubrik Steuerung eine Bewertung mit „5“ und im Hinblick auf „Mit-arbeiterinneneinschätzung“ und „Förderung“ je eine „4“. Die Beigeladene wurde demgegenüber in der Rubrik „3. Führung“ nicht beurteilt. In der Rubrik „4. Befähi-gung“ erhielt die Antragstellerin in fünf von sechs Unterrubriken („Auffassungsgabe“, „Zielstrebigkeit“, „Aufgeschlossenheit“, „Selbständigkeit“ und „Belastbarkeit“) je eine Bewertung mit der Bestnote „5“ und nur in der Unterrubrik „Kontaktfreude“ eine „4“. Die Beigeladene erhielt demgegenüber nur in vier Unterrubriken eine Bewertung mit „5“ und in den Bereichen „Zielstrebigkeit“ und „Belastbarkeit“ eine „4“. Die Antrag-stellerin ist damit in der Rubrik „1. Arbeitsweise/-ergebnisse“ im Gegensatz zu der Beigeladenen in zwei Unterrubriken und in der Rubrik „4. Befähigung“ in einer Unter-rubrik besser beurteilt worden, wobei gerade der Unterrubrik „Belastbarkeit (zeigt unter Beanspruchung Ausdauer, emotionale Beherrschung und Ruhe)“ - in der die Antragstellerin eine bessere Einzelbewertung als die Beigeladene erhielt - bei objek-tiver Betrachtung ein gewisses Gewicht für die ausgeschriebene Stelle zukommen wird. Inwiefern und aufgrund welcher Erwägungen die Antragsgegnerin bereits auf der Basis der aktuellen Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand ausgegangen ist und ausgehen konnte, ist auf der Basis des beigezogenen Stellenbesetzungsvor-gangs nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Will der Dienstherr sich aufdrängen-den oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiieungspflicht.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 - , juris.
44Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.
45c. Insbesondere mit Blick auf das Erfordernis der inhaltlichen Ausschöpfung der ak-tuellen Beurteilungen und der inhaltlichen - schriftlich zu fixierenden – Auseinander-setzung mit der Bewertung der einzelnen Leistungskriterien erscheint es (zumindest) möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Aus-wahlverfahrens an die Antragstellerin vergeben wird. Dass sie von vornherein in ei-nem erneuten Auswahlverfahren chancenlos wäre, lässt sich nicht feststellen.
462. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser scheitert nicht daran, dass es im Streitfall nur um die Konkurrenz um einen Dienst-posten geht, der (jedenfalls) für die Antragstellerin keinen Beförderungsdienstposten darstellt. Zwar kann die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahl-entscheidung herausstellen sollte. Der Antragstellerin droht jedoch ein wesentlicher Nachteil dadurch, dass auch bei Zugrundelegung einer Umsetzungsentscheidung, bei der sich der Dienstherr - wie hier - dem Leistungsgrundsatz unterworfen hat, die Übertragung des streitigen Dienstpostens für die ausgewählte Beigeladene (ggfs. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens) einen Erfahrungs- und Eignungsvorsprung vermittelt, der im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Eignungs- und Erfahrungsvorsprung kann bei ei-ner späteren, neuen Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden.
47Vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 B 691/13, IÖD 2014, 50, und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 4 S 2153/13 -, IÖD 2014, 62; SächsOVG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 B 347/13 -, juris; ThürOVG Beschluss vom 27. November 2012 - 2 EO 472/12 -, ThürVBl. 2013, 157, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 - 13 L 724/13 -, juris; VG Weimar, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 E 1151/12 -, juris.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wo-bei berücksichtigt worden ist, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
49Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Auffangwert von 5.000,00 Euro ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte - mithin auf 2.500,00 Euro - zu reduzieren. Die spezielle Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist nicht einschlägig. Das Begehren der Antragstellerin ist im Kern nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift gerichtet. Hiermit ist nur die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2013 - 6 E 505/13 - und vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, a. a. O.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zur Entscheidung gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die seit August 2014 besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
5Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
10Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtsfehlerhaft.
11Die Auswahlentscheidung dürfte allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
12Der zuständige Personalrat als Gremium hat zwar noch keine Zustimmung zu der Beförderung des Beigeladenen erteilt. Nach § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist diese jedoch noch nicht bei der Auswahlentscheidung vonnöten, sondern erst „bei Beförderung“. Sie kann daher noch rechtzeitig eingeholt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Beteiligungsrecht des Personalrats missachten würde, liegen nicht vor. Die Gleichstellungsbeauftragte hat als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission an den Auswahlgesprächen teilgenommen und den (einstimmigen) Vorschlag mitgetragen. Ihrer Zustimmungserklärung vom 4. Juni 2014 kam nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
13Der Antragsgegner ist auch seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen,
14vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178,
15in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Polizeipräsident E. hat durch seine am 27. Mai 2014 erklärte „Zustimmung“ zu dem Vorschlag der Auswahlkommission die abschließende Auswahlentscheidung getroffen und sich hierbei die Ausführungen der Auswahlkommission in der Niederschrift vom 21. Mai 2014 zu eigen gemacht. Hier ist näher dargelegt, dass der Beigeladene insbesondere bei der Lösung der gestellten Fachfragen das bessere Ergebnis erzielt und sich deshalb aufgrund des Auswahlgesprächs als der (noch) besser qualifizierte Bewerber erwiesen habe.
16Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil der Antragsgegner sein durch das Prinzip der Bestenauslese eingeschränktes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.
17Der Antragsgegner dürfte allerdings nicht bereits grundsätzlich gehindert gewesen sein, bei seiner im Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen heranzuziehen. Zwar lag der vorgesehene Beförderungszeitpunkt frühestens im August 2014 und somit jenseits des Beurteilungsstichtags der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen. Ungeachtet dessen, dass diese neuen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Stellenbesetzung den Leistungsstand der Konkurrenten zum selben Stichtag und in besonderer Weise zeitnah hätten widerspiegeln können, ist nach herrschender Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellenbesetzung, sondern diejenige maßgebend, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hat. Dafür spricht immerhin, dass die Ernennungsbehörde in Ausübung des ihr vorbehaltenen Entscheidungsspielraums bereits bei ihrer Auswahlentscheidung einen umfassenden Vergleich der Eignung der Konkurrenten vorzunehmen und die tragenden Auswahlerwägungen auch schon bezogen auf diesen Zeitpunkt schriftlich zu dokumentieren hat.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.; ferner Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2014 - 2 L 1322/14 -, juris.
19Auch ist die Einschätzung des Antragsgegners, Antragsteller und Beigeladener seien nach dem Ergebnis ihrer zum Stichtag 1. Juli 2011 im selben statusrechtlichen Amt (A 12) erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilung als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die jeweils mit dem Gesamturteil von 4 Punkten abschließenden Regelbeurteilungen einer inhaltlichen Ausschöpfung unterzogen. Er ist hierbei unter (nicht zu beanstandender) Ausblendung des nur beim Beigeladenen bewerteten Merkmals „Mitarbeiterführung“ anhand der gebildeten Wertesummen zu einem Gleichstand der Konkurrenten um die Beförderungsstelle gelangt. Diese Vorgehensweise ist von seinem Ermessensspielraum gedeckt.
20Der Antragsgegner hat aber dessen Grenzen überschritten, indem er die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. August 2008 bei seiner Auswahlentscheidung vollständig ausgeblendet und durch das strukturierte Auswahlgespräch ersetzt hat. Er hat hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers deutlich besser ausgefallen ist als die des Beigeladenen. Denn während der Antragsteller in dieser Regelbeurteilung ein Gesamturteil von 4 Punkten erzielt hat, hat der Beigeladenen – im selben Statusamt – lediglich den Punktwert 3 erreicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung zwar in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind, bei einem hiernach festzustellenden Qualifikationsgleichstand aber auch frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben können. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber hiernach als "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen.
21BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris Rn. 38.
22Selbst wenn man ein „strukturiertes Auswahlgespräch“ neben älteren dienstlichen Beurteilungen als weiteres leistungsbezogenes, keineswegs nachrangiges Kriterium ansieht,
23so OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, NVwZ–RR 2007, 540,
24und der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen, sondern die Heranziehung weiterer eignungsbezogener Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind,
25vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218,
26war der Antragsgegner im konkreten Fall dennoch gehalten, sich mit den älteren dienstlichen Beurteilungen, die hinsichtlich Anlass, Beurteilungszeitraum und Vergleichsgruppe miteinander vergleichbar sind, auseinanderzusetzen. Denn der Antragsteller hatte im selben statusrechtlichen Amt zum Stichtag 1. August 2008 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Beigeladene erzielt. Diesen leistungsbezogenen Aspekt hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung mangels Erwähnung in der Kommissionsniederschrift vom 21. Mai 2014 und an anderer Stelle im Verwaltungsvorgang nicht aufgegriffen und in Beziehung zum Ergebnis des „strukturierten Auswahlgesprächs“ gesetzt. Ist aber bei der vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung ein wesentlicher eignungsbezogener Gesichtspunkt gar nicht in dessen Überlegungen eingestellt worden, so erweist sich die getroffene Auswahl zur Besetzung der Beförderungsstelle als zu Lasten des unterlegenen Antragstellers fehlerhaft.
27Bei der gebotenen Gegenüberstellung der älteren dienstlichen Beurteilungen und des Auswahlgesprächs hätte der Antragsgegner auch berücksichtigen müssen, dass Auswahlgespräche, wenn sie – wie hier – ohne formalisierte Vorgaben, ohne wissenschaftliche Absicherung und ohne Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Bedingungen durchgeführt werden, was sie manipulationsanfällig macht, in ihrem Wert als Erkenntnisgrundlage bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung begrenzt sind. Sie können nach der Rechtsprechung – bei Konkurrenz unter Beamtenbewerbern – grundsätzlich nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes (insbesondere bei danach anzunehmendem Qualifikationsgleichstand) herangezogen werden.
28OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228: Dort in Abgrenzung zum formalisierten Eignungsfeststellungsverfahren vor Besetzung von Schulleiterstellen.
29Der Antragsgegner kann nicht damit gehört werden, dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu. Gerade die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung verbietet ein generelles Ausblenden älterer dienstlicher Beurteilungen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 6 A 921/07 -, juris, Rn. 38, wie folgt ausgeführt:
30Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung im Grundsatz nur dann zu beanstanden ist, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Entscheidungsspielraum hat das beklagte Land allerdings falsch eingeschätzt. Soweit es der Auffassung ist, ältere Beurteilungen generell nicht berücksichtigen zu müssen, weil diesen im Verhältnis zu den Hilfskriterien kein höherer Erkenntniswert über die Bewährung in dem zu vergebenden Beförderungsamt zukomme, steht diese Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, nach der frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. […]Damit steht die Berücksichtigung älterer Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Ein Einschätzungsspielraum kommt ihm ausschließlich hinsichtlich der - nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantwortenden - Frage zu, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Eine solchermaßen am Einzelfall orientierte Begründung, die eine Vernachlässigung der Vorbeurteilungen möglicherweise als vertretbar hätte erscheinen lassen können, hat das beklagte Land vorliegend indes nicht gegeben.
31Auf diese Grundsätze verweist auch der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des OVG NRW vom 16. August 2012 - 6 B 720/12 -, juris, Rn. 7 und 8.
32Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, merkt die Kammer noch Folgendes an: Das Polizeipräsidium E. hat am 1. August 2012 eine „Besondere Dienstanweisung zur Regelung der Personalverwendung und des Stellenbesetzungsverfahrens im PP E. “ (Gz.: ZA 00-00.00.00 – nachfolgend: Dienstanweisung) erlassen, die bislang nicht formell aufgehoben worden ist. Seine Vorgehensweise im vorliegenden Auswahlverfahren ist mit den Bestimmungen der Dienstanweisung schwerlich vereinbar. Diese sieht bei der Besetzung von Funktionen nach A 12 und A 13, soweit hier von Interesse, folgendes Verfahren vor: Im Falle der landesweiten Ausschreibung einer Stelle nach dem Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 befasst sich eine Auswahlkommission mit den Bewerbungen (§§ 11 ff. Dienstanweisung). Der Leiter der Auswahlkommission unterbreitet der Kommission einen Auswahlvorschlag nach Aktenlage, wenn der Vorschlag auf die Kriterien a) aktuelles statusrechtliches Amt, b) aktuelle dienstliche Beurteilung im statusrechtlichen Amt, c) letzte dienstliche Beurteilung und d) alle weiteren Qualifizierungskriterien gestützt werden kann (§ 13 Dienstanweisung). Ist eine Auswahlentscheidung hiernach nicht möglich, weil die Bewerber sich nach diesen Kriterien als im Wesentlich gleich qualifiziert erweisen, werden sie zu einem Auswahlgespräch eingeladen (§ 14 Abs. 1 Dienstanweisung). Nach Abschluss der Auswahlgespräche votieren die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission (§ 14 Abs. 5 Dienstanweisung). Sodann legt der Leiter der Auswahlkommission das Votum der Auswahlkommission, gegebenenfalls mit abweichenden Voten, über den Leiter der Direktion ZA dem Behördenleiter zusammen mit der Ergebnisniederschrift zur Entscheidung vor (§ 15 Abs. 1 Dienstanweisung). Der Behördenleiter gibt seine Entscheidung nach Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung den Bewerbern bekannt; er kann die Bekanntgabe delegieren (§ 15 Abs. 3 Dienstanweisung). Hiernach dürfte bereits kein Raum für die Durchführung der Auswahlgespräche gewesen sein. Vielmehr hätte es zumindest nahe gelegen, gemäß § 13 Dienstanweisung eine Entscheidung bereits nach Aktenlage zu treffen, weil die hiernach maßgebenden, „für die Einschätzung der Leistung und Geeignetheit der zugelassenen Bewerber“ zugrundezulegenden „Kriterien“ den Ausschlag zugunsten des Antragstellers gaben.
33Bei einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren erscheint auch die Auswahl des Antragstellers nicht unmöglich. Allerdings dürfte hierbei auf die aktuellen, zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Regelbeurteilungen abzustellen sein. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller in dieser Beurteilungsrunde im Vergleich zum Beigeladenen bei gleichem Gesamturteil (5 Punkte) in zwei Merkmalen lediglich mit 4 Punkten bewertet worden ist, während der Beigeladene durchgängig 5 Punkte erhalten hat. Ob sich aber hieraus ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergibt, ist nicht zwingend, obliegt vielmehr der Entscheidung des Antragsgegners. Zudem kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 4. September 2014 Einwände erheben und ein (noch) besseres Beurteilungsergebnis erzielen wird.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in der Sache gleichfalls unterlegen ist und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) festgesetzt worden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zur Entscheidung gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch dessen mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die seit August 2014 besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.
5Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzu kommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
10Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtsfehlerhaft.
11Die Auswahlentscheidung dürfte allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
12Der zuständige Personalrat als Gremium hat zwar noch keine Zustimmung zu der Beförderung des Beigeladenen erteilt. Nach § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ist diese jedoch noch nicht bei der Auswahlentscheidung vonnöten, sondern erst „bei Beförderung“. Sie kann daher noch rechtzeitig eingeholt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Beteiligungsrecht des Personalrats missachten würde, liegen nicht vor. Die Gleichstellungsbeauftragte hat als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission an den Auswahlgesprächen teilgenommen und den (einstimmigen) Vorschlag mitgetragen. Ihrer Zustimmungserklärung vom 4. Juni 2014 kam nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
13Der Antragsgegner ist auch seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen,
14vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178,
15in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Polizeipräsident E. hat durch seine am 27. Mai 2014 erklärte „Zustimmung“ zu dem Vorschlag der Auswahlkommission die abschließende Auswahlentscheidung getroffen und sich hierbei die Ausführungen der Auswahlkommission in der Niederschrift vom 21. Mai 2014 zu eigen gemacht. Hier ist näher dargelegt, dass der Beigeladene insbesondere bei der Lösung der gestellten Fachfragen das bessere Ergebnis erzielt und sich deshalb aufgrund des Auswahlgesprächs als der (noch) besser qualifizierte Bewerber erwiesen habe.
16Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil der Antragsgegner sein durch das Prinzip der Bestenauslese eingeschränktes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.
17Der Antragsgegner dürfte allerdings nicht bereits grundsätzlich gehindert gewesen sein, bei seiner im Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen heranzuziehen. Zwar lag der vorgesehene Beförderungszeitpunkt frühestens im August 2014 und somit jenseits des Beurteilungsstichtags der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen. Ungeachtet dessen, dass diese neuen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Stellenbesetzung den Leistungsstand der Konkurrenten zum selben Stichtag und in besonderer Weise zeitnah hätten widerspiegeln können, ist nach herrschender Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellenbesetzung, sondern diejenige maßgebend, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hat. Dafür spricht immerhin, dass die Ernennungsbehörde in Ausübung des ihr vorbehaltenen Entscheidungsspielraums bereits bei ihrer Auswahlentscheidung einen umfassenden Vergleich der Eignung der Konkurrenten vorzunehmen und die tragenden Auswahlerwägungen auch schon bezogen auf diesen Zeitpunkt schriftlich zu dokumentieren hat.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.; ferner Kammerbeschluss vom 1. Oktober 2014 - 2 L 1322/14 -, juris.
19Auch ist die Einschätzung des Antragsgegners, Antragsteller und Beigeladener seien nach dem Ergebnis ihrer zum Stichtag 1. Juli 2011 im selben statusrechtlichen Amt (A 12) erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilung als „im Wesentlichen gleich“ einzustufen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die jeweils mit dem Gesamturteil von 4 Punkten abschließenden Regelbeurteilungen einer inhaltlichen Ausschöpfung unterzogen. Er ist hierbei unter (nicht zu beanstandender) Ausblendung des nur beim Beigeladenen bewerteten Merkmals „Mitarbeiterführung“ anhand der gebildeten Wertesummen zu einem Gleichstand der Konkurrenten um die Beförderungsstelle gelangt. Diese Vorgehensweise ist von seinem Ermessensspielraum gedeckt.
20Der Antragsgegner hat aber dessen Grenzen überschritten, indem er die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. August 2008 bei seiner Auswahlentscheidung vollständig ausgeblendet und durch das strukturierte Auswahlgespräch ersetzt hat. Er hat hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Vorbeurteilung des Antragstellers deutlich besser ausgefallen ist als die des Beigeladenen. Denn während der Antragsteller in dieser Regelbeurteilung ein Gesamturteil von 4 Punkten erzielt hat, hat der Beigeladenen – im selben Statusamt – lediglich den Punktwert 3 erreicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung zwar in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sind, bei einem hiernach festzustellenden Qualifikationsgleichstand aber auch frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben können. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber hiernach als "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen.
21BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris Rn. 38.
22Selbst wenn man ein „strukturiertes Auswahlgespräch“ neben älteren dienstlichen Beurteilungen als weiteres leistungsbezogenes, keineswegs nachrangiges Kriterium ansieht,
23so OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, NVwZ–RR 2007, 540,
24und der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen, sondern die Heranziehung weiterer eignungsbezogener Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind,
25vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218,
26war der Antragsgegner im konkreten Fall dennoch gehalten, sich mit den älteren dienstlichen Beurteilungen, die hinsichtlich Anlass, Beurteilungszeitraum und Vergleichsgruppe miteinander vergleichbar sind, auseinanderzusetzen. Denn der Antragsteller hatte im selben statusrechtlichen Amt zum Stichtag 1. August 2008 ein um einen Punkt besseres Gesamturteil als der Beigeladene erzielt. Diesen leistungsbezogenen Aspekt hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung mangels Erwähnung in der Kommissionsniederschrift vom 21. Mai 2014 und an anderer Stelle im Verwaltungsvorgang nicht aufgegriffen und in Beziehung zum Ergebnis des „strukturierten Auswahlgesprächs“ gesetzt. Ist aber bei der vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung ein wesentlicher eignungsbezogener Gesichtspunkt gar nicht in dessen Überlegungen eingestellt worden, so erweist sich die getroffene Auswahl zur Besetzung der Beförderungsstelle als zu Lasten des unterlegenen Antragstellers fehlerhaft.
27Bei der gebotenen Gegenüberstellung der älteren dienstlichen Beurteilungen und des Auswahlgesprächs hätte der Antragsgegner auch berücksichtigen müssen, dass Auswahlgespräche, wenn sie – wie hier – ohne formalisierte Vorgaben, ohne wissenschaftliche Absicherung und ohne Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Bedingungen durchgeführt werden, was sie manipulationsanfällig macht, in ihrem Wert als Erkenntnisgrundlage bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung begrenzt sind. Sie können nach der Rechtsprechung – bei Konkurrenz unter Beamtenbewerbern – grundsätzlich nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes (insbesondere bei danach anzunehmendem Qualifikationsgleichstand) herangezogen werden.
28OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, DÖD 2012, 228: Dort in Abgrenzung zum formalisierten Eignungsfeststellungsverfahren vor Besetzung von Schulleiterstellen.
29Der Antragsgegner kann nicht damit gehört werden, dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu. Gerade die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung verbietet ein generelles Ausblenden älterer dienstlicher Beurteilungen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 6 A 921/07 -, juris, Rn. 38, wie folgt ausgeführt:
30Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung im Grundsatz nur dann zu beanstanden ist, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Entscheidungsspielraum hat das beklagte Land allerdings falsch eingeschätzt. Soweit es der Auffassung ist, ältere Beurteilungen generell nicht berücksichtigen zu müssen, weil diesen im Verhältnis zu den Hilfskriterien kein höherer Erkenntniswert über die Bewährung in dem zu vergebenden Beförderungsamt zukomme, steht diese Annahme im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, nach der frühere dienstliche Beurteilungen unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung Aufschluss geben und die aus ihnen gewonnenen Erkenntnisse deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. […]Damit steht die Berücksichtigung älterer Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Ein Einschätzungsspielraum kommt ihm ausschließlich hinsichtlich der - nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantwortenden - Frage zu, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Eine solchermaßen am Einzelfall orientierte Begründung, die eine Vernachlässigung der Vorbeurteilungen möglicherweise als vertretbar hätte erscheinen lassen können, hat das beklagte Land vorliegend indes nicht gegeben.
31Auf diese Grundsätze verweist auch der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des OVG NRW vom 16. August 2012 - 6 B 720/12 -, juris, Rn. 7 und 8.
32Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, merkt die Kammer noch Folgendes an: Das Polizeipräsidium E. hat am 1. August 2012 eine „Besondere Dienstanweisung zur Regelung der Personalverwendung und des Stellenbesetzungsverfahrens im PP E. “ (Gz.: ZA 00-00.00.00 – nachfolgend: Dienstanweisung) erlassen, die bislang nicht formell aufgehoben worden ist. Seine Vorgehensweise im vorliegenden Auswahlverfahren ist mit den Bestimmungen der Dienstanweisung schwerlich vereinbar. Diese sieht bei der Besetzung von Funktionen nach A 12 und A 13, soweit hier von Interesse, folgendes Verfahren vor: Im Falle der landesweiten Ausschreibung einer Stelle nach dem Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 befasst sich eine Auswahlkommission mit den Bewerbungen (§§ 11 ff. Dienstanweisung). Der Leiter der Auswahlkommission unterbreitet der Kommission einen Auswahlvorschlag nach Aktenlage, wenn der Vorschlag auf die Kriterien a) aktuelles statusrechtliches Amt, b) aktuelle dienstliche Beurteilung im statusrechtlichen Amt, c) letzte dienstliche Beurteilung und d) alle weiteren Qualifizierungskriterien gestützt werden kann (§ 13 Dienstanweisung). Ist eine Auswahlentscheidung hiernach nicht möglich, weil die Bewerber sich nach diesen Kriterien als im Wesentlich gleich qualifiziert erweisen, werden sie zu einem Auswahlgespräch eingeladen (§ 14 Abs. 1 Dienstanweisung). Nach Abschluss der Auswahlgespräche votieren die stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission (§ 14 Abs. 5 Dienstanweisung). Sodann legt der Leiter der Auswahlkommission das Votum der Auswahlkommission, gegebenenfalls mit abweichenden Voten, über den Leiter der Direktion ZA dem Behördenleiter zusammen mit der Ergebnisniederschrift zur Entscheidung vor (§ 15 Abs. 1 Dienstanweisung). Der Behördenleiter gibt seine Entscheidung nach Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung den Bewerbern bekannt; er kann die Bekanntgabe delegieren (§ 15 Abs. 3 Dienstanweisung). Hiernach dürfte bereits kein Raum für die Durchführung der Auswahlgespräche gewesen sein. Vielmehr hätte es zumindest nahe gelegen, gemäß § 13 Dienstanweisung eine Entscheidung bereits nach Aktenlage zu treffen, weil die hiernach maßgebenden, „für die Einschätzung der Leistung und Geeignetheit der zugelassenen Bewerber“ zugrundezulegenden „Kriterien“ den Ausschlag zugunsten des Antragstellers gaben.
33Bei einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren erscheint auch die Auswahl des Antragstellers nicht unmöglich. Allerdings dürfte hierbei auf die aktuellen, zum Stichtag 1. Juni 2014 erstellten Regelbeurteilungen abzustellen sein. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Antragsteller in dieser Beurteilungsrunde im Vergleich zum Beigeladenen bei gleichem Gesamturteil (5 Punkte) in zwei Merkmalen lediglich mit 4 Punkten bewertet worden ist, während der Beigeladene durchgängig 5 Punkte erhalten hat. Ob sich aber hieraus ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergibt, ist nicht zwingend, obliegt vielmehr der Entscheidung des Antragsgegners. Zudem kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 4. September 2014 Einwände erheben und ein (noch) besseres Beurteilungsergebnis erzielen wird.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser in der Sache gleichfalls unterlegen ist und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW) festgesetzt worden.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.