Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 4 S 2660/10

published on 20/01/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 4 S 2660/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
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Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.