Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2016 - 4 S 2078/16

published on 06/12/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2016 - 4 S 2078/16
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. auf den Beigeladenen rückgängig zu machen, und ihm diesen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu entschieden worden ist, nicht erneut zu übertragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 32.657,22 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, am 21.10.2016 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.
Der 1958 geborene Antragsteller hat, wie inzwischen auch der Beigeladene, das Statusamt eines Oberamtsrats (A 13) inne. Der Antragsgegner hat dem 1972 geborenen Beigeladenen bereits den entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten, streitigen Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. „kommissarisch“ übertragen und beabsichtigt, ihn an der Praxisförderung teilnehmen zu lassen sowie ihm anschließend ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsrat) zu verleihen.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Aufstieg in den höheren Dienst auf den Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nach der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen den streitigen Dienstposten weder kommissarisch noch endgültig zu übertragen bzw. eine bereits erfolgte Dienstpostenübertragung wieder rückgängig zu machen und den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht - im Wege der Praxisförderung - erwerben zu lassen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller hinsichtlich des Hilfsantrags (A.) einen Anordnungsanspruch (I.) und auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Hauptantrag bleibt hingegen erfolglos (B.).
A.
I.
Der Antragsteller hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, indem er vorträgt, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei dadurch verletzt worden, dass sich der Antragsgegner bei der Auswahl zugunsten des Beigeladenen über seine bessere Beurteilung aufgrund pauschaler Aussagen aus einem nicht dokumentierten und den hierfür maßgeblichen formalen Anforderungen nicht entsprechenden Auswahlgespräch hinweggesetzt hat.
1. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist § 9 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (stRspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 Rn. 10). Für Dienstpostenvergaben gilt Entsprechendes nur dann, wenn es sich um vorverlagerte Auswahlentscheidungen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Koppelung der Vergabe des Dienstpostens mit der des Statusamtes vorgenommen wird, bei der die Auswahl für den Dienstposten die für das Statusamt vorwegnimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 16.10.2007 - 4 S 2020/07 -, Juris) oder wenn der Dienstposten die Erfüllung von Voraussetzungen ermöglicht, die für die nachfolgende Vergabe des Statusamts zwingend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, und Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, jeweils Juris).
a) Die Auswahlentscheidung nimmt hier zwar nicht die spätere Vergabe des Beförderungs(status)amts vorweg, auch wenn der Antragsgegner nach Auskunft vom 25.11.2016 beabsichtigt, den Beigeladenen nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegslehrgangs und nach Vorliegen aller Voraussetzungen ohne ein weiteres Auswahlverfahren zum Oberregierungsrat (A 14) zu ernennen. Denn die streitgegenständliche Entscheidung enthält entgegen dieser, für deren Verständnis nicht maßgeblichen Absicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris), keine Auswahlentscheidung hinsichtlich der künftigen Vergabe eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 14. Zunächst bezieht sich der Text der Ausschreibung ausschließlich auf die Vergabe eines Dienstpostens und dessen Anforderungen (z.B. mehrjährige Berufserfahrung im Haushaltswesen), ohne eine Ernennung im Falle der Bewährung in Aussicht zu stellen. Ausweislich der Akten war auch das Auswahlverfahren nicht - auch - auf die zukünftige Vergabe eines Beförderungs(status)amts, sondern allein auf die Besetzung des Dienstpostens gerichtet, an dessen vorgegebenem Anforderungsprofil auch der Auswahlvermerk „Besetzung der Stelle der Referatsleitung Finanzen beim PP H.“ orientiert war. Dem entspricht es, dass beim Leistungsvergleich Regelbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, ohne dass diese um eine Aufstiegsprognose ergänzt wurden, die folgerichtig auch der Auswahlvermerk nicht enthält. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch auch über die Vergabe des Statusamts entschieden werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Es kann damit offenbleiben, ob und unter welchen Bedingungen es zulässig ist, mit der Dienstpostenvergabe zugleich eine unter der Bedingung einer erfolgreichen Qualifizierung und Bewährung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 LBG, vgl. z.B. § 22 Abs. 2, § 32 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV) stehende Auswahlentscheidung für die erst zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt beabsichtigte Beförderung zu treffen (vgl. ebenfalls offenlassend BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris). Zu ergänzen ist lediglich, dass es in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich unzulässig ist, eine Beförderungsauswahl anhand der Anforderungen eines Dienstpostens zu treffen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen bereits mehrfach entschieden (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris).
b) Mit der streitigen Auswahlentscheidung wurde allerdings über die Zulassung zur Praxisförderung unter gleichzeitiger Vergabe eines Dienstpostens, der die Möglichkeit der Bewährung bietet, entschieden und damit über zwingende Voraussetzungen für einen Laufbahnaufstieg. Der Senat teilt zwar nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Zulassung zum Aufstieg unter gleichzeitiger Vergabe eines Bewährungsdienstpostens erkennbares Ziel der hier vorgenommenen Ausschreibung des Dienstpostens des Leiters des Referats Finanzen (bewertet: A 14 LBesO) gewesen ist. Denn die Ausschreibung war weder gemäß 2.2 (Zulassung zur Praxisförderung) des Ressortkonzepts des Antragsgegners für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst (Stand Januar 2015 - Ressortkonzept) zur Teilnahme an der Praxisförderung erfolgt, noch gemäß dessen Ziffer 2.6 zur Vergabe eines Bewährungsdienstpostens. Da sich nach Auskunft des Antragsgegners keine Beamten des höheren Dienstes, keine Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für den höheren Dienst im Wege des Aufstiegs bereits erworben haben, und wohl auch keine, die zum Aufstieg bereits zugelassen waren, beworben hatten, hat dieser sich allerdings nachträglich dazu entschlossen, den erfolgreichen Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten zur Praxisförderung zuzulassen und die Auswahl deshalb unter Zugrundelegung des Ressortkonzepts vorzunehmen. Im Ergebnis wurde damit über die Zulassung zur Praxisförderung im Rahmen der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens in einem einheitlichen Auswahlverfahren entschieden. Diese Auswahlentscheidung ermöglicht dem ausgewählten Beamten unmittelbar alle zwingenden Voraussetzungen für die spätere Vergabe des Statusamts zu erfüllen. Hiervon ausgehend hält auch der Senat, wie schon das Verwaltungsgericht, das Begehren des Antragstellers, den Beigeladenen die Voraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Verwaltungsdienst nicht erwerben zu lassen, für untrennbar mit dem Antrag verbunden, die - kommissarische - Besetzung des Dienstpostens zu unterlassen.
Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die Bewährung sind Voraussetzungen dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vorneherein aussichtslos. Da nur derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Befähigung für den höheren Dienst - hier im Wege des Praxisaufstiegs - erworben hat, die Chance hat, in ein Amt dieser Laufbahn befördert zu werden, folgt daraus, dass für die streitige Auswahlentscheidung die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, Juris). Der Hinweis des Antragsgegners auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 LBG geht fehl. Es bedarf keiner weiteren Ausführung dazu, dass § 22 Abs. 1 LBG nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verdrängen kann, der auch Maßstab für eine - isolierte - Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg als zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Beförderung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -; Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, jeweils Juris). § 22 Abs. 1 LBG enthält insoweit ein bereits an Art. 33 Abs. 2 GG zu messendes Anforderungsprofil (Regelvoraussetzungen, vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 409). Unter denjenigen Beamten, die dieses im Grundsatz erfüllen, ist für die Vergabe des Statusamts der nächsthöheren Laufbahn nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszuwählen.
10 
2. Damit kann sich der Antragsteller als im vorliegenden Auswahlverfahren abgelehnter Bewerber auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen und hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch diese selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 - und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, jeweils Juris). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren zu seinen Lasten rechtswidrig ist (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind (b).
11 
a) Der für die Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Regelmäßig kommt der letzten dienstlichen Beurteilung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dabei ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist, als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 -, vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt.
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Von den dargelegten Grundsätzen ist auch der Antragsgegner im Wesentlichen ausgegangen. Er hat, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 25.03.2011 ergibt, die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter des mit 13 Punkten dienstlich beurteilten Antragstellers (Oberamtsrat, A 13) und des ebenso mit 13 Punkten beurteilten Beigeladenen, der im Beurteilungszeitpunkt jedoch das Amt eines Amtsrats (A 12) innehatte, in den Blick genommen und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Beurteilung des Antragstellers sei mithin grundsätzlich höher zu gewichten. Er hat danach auf der Ebene der dienstlichen Beurteilungen keine Einschränkungen vorgenommen und zu Gunsten des Antragstellers das höhere Gewicht seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ist dann aber davon ausgegangen, dass der daraus resultierende Vorsprung des Antragstellers durch das Bewerbergespräch nicht nur kompensiert wird, sondern sogar zu einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen führt.
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Soweit der Antragsgegner damit maßgebliches Gewicht auf das Bewerbergespräch gelegt hat, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Zwar ist im Rahmen eines Beförderungsverfahrens die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen grundsätzlich zulässig und regelmäßig geeignet, eine breitere Grundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu schaffen. Dabei dürfte es sich bei einem strukturierten, nach festgelegten Kriterien bewerteten Auswahlgespräch um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle handeln, wohingegen ein Vorstellungsgespräch, bei dem es im Wesentlichen um den persönlichen Eindruck des Bewerbers geht, ein Hilfskriterium darstellen dürfte; eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht in allen Fällen möglich. Die Durchführung von Auswahl- oder Vorstellungsgesprächen kommt - sofern nicht normativ etwas anderes vorgesehen ist - insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht. Soweit Auswahlgespräche auch als leistungsbezogene Elemente einfließen sollen, setzt dies allerdings voraus, dass die Durchführung derartiger Gespräche den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, jeweils Juris m.w.N.).
14 
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, dass hier ein strukturiertes Auswahlgespräch als Bestandteil des Beurteilungs- bzw. Auswahlverfahrens zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg in den höheren Dienst durchgeführt worden ist, das nicht nur ergänzend, sondern mit eigenem Gewicht neben die Beurteilung treten kann. Richtig ist, dass das Ressortkonzept neben den dienstlichen Beurteilungen geeignete eignungsdiagnostische Instrumente (z.B. Assessment-Center, strukturiertes Auswahlgespräch) bei der Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Praxisförderung vorsieht. Ein solches Instrument stellt das hier konkret durchgeführte Gespräch jedoch nicht dar. Schon die Fragestellungen, die überwiegend auf Selbstdarstellungen bzw. -einschätzungen abzielen, sprechen dagegen. Unabhängig hiervon kann dieses Gespräch auch deshalb nicht als eigenständige - oder gar der Beurteilung gleichgewichtige - Erkenntnisquelle dienen, weil die jeweiligen Antworten weder - zumindest in ihren Kernaussagen - protokolliert noch bewertet wurden. Mangels entsprechender Dokumentation ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise und unter wessen Beteiligung das Auswahlgremium zu der im Auswahlvermerk mitgeteilten Einschätzung gekommen ist. Dabei ist auch fraglich, welche Beurteilungsbefugnis dem hier gebildeten Auswahlgremium, dem neben der Beauftragten für Chancengleichheit auch ein Vertreter des Hauptpersonalrats - nach dem Auswahlvermerk wohl als Mitglied - angehörte, insoweit zukommen kann. Das Ressortkonzept bestimmt lediglich, dass die Auswahl für die Zulassung zur Praxisförderung die Dienststellenleitung trifft und die zuständigen Personalvertretungen sowie ggf. die Schwerbehinderten-Vertretung und die Beauftragten für Chancengleichheit zu beteiligen sind. Regelungen, von wem eignungsdiagnostische Gespräche geführt, wie diese dokumentiert und bewertet werden sollen, enthält das Ressortkonzept nicht. Dem entspricht es, dass auch nach diesem Konzept, auf das sich der Antragsgegner daher insoweit zu Unrecht beruft, weiterhin die dienstlichen Beurteilungen die unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen sind und strukturierte Auswahlgespräche bzw. Assessment-Center lediglich ergänzend - d.h. bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen - herangezogen werden sollen. Dafür, dass es auch in der Praxis trotz der geänderten Begriffswahl bei den bereits in der Vergangenheit üblichen Vorstellungsrunden geblieben ist (vgl. BT-Drs. 14/5482, S. 3), spricht, dass - ausweislich der Akten - die Mitglieder des Auswahlgremiums zum beabsichtigten „Vorstellungsgespräch“ geladen wurden und den erfolglosen Kandidaten für ihre Teilnahme am „Vorstellungsgespräch“ gedankt wurde. Ist somit hier (lediglich) ein Vorstellungsgespräch durchgeführt worden, so ist dieses als Momentaufnahme weder geeignet, das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insgesamt noch das der Befähigungsbeurteilung zu relativieren. Es kann damit erst recht nicht das Ergebnis des Beurteilungsvergleichs ins Gegenteil zu verkehren (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, Juris m.w.N.).
15 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat. Denn der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen - gemessen an ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen - einen Leistungsvorsprung aufweisen kann. Zudem sind die Beteiligten dieser auch vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens kann vom Senat nicht hinreichend prognostiziert werden.
II.
16 
Der Antragsteller hat hinsichtlich des Hilfsantrags einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt auch, soweit er sich gegen eine „kommissarische Übertragung“ des Dienstpostens richtet. Diesbezüglich hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Änderung der Rechtsprechung zum Anordnungsgrund bei reinen Dienstpostenübertragungen stütze sich darauf, dass im Falle des Obsiegens des Klägers im betreffenden Hauptsacheverfahren die vom Beigeladenen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Hier jedoch sei zu berücksichtigen, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens der Beigeladene die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst erwerben würde. Inwieweit dies in einem neuen Auswahlverfahren ausgeblendet werden solle, sei fraglich. Zudem habe der Dienstherr im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Würde der Dienstherr bei einer neuen Ausschreibung nunmehr voraussetzen, dass die Bewerber die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst bereits besitzen, könnte er aus einem solchen Auswahlverfahren (möglicherweise rechtmäßig) ausgeschlossen werden.
17 
Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Dabei kann offenbleiben, ob es im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache zu dem - vom Antragsteller befürchteten - Abbruch des Verfahrens kommen dürfte oder die Verpflichtung zu einer erneuten Entscheidung im streitgegenständlichen Auswahlverfahren unter Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs aufgrund der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft auch einem Abbruch entgegenstünde. Unabhängig hiervon, kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Denn er betont zu Recht, dass der Beigeladene bereits zur Praxisförderung bei gleichzeitiger Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zugelassen und ihm damit unmittelbar ermöglicht ist, die Voraussetzungen zu erwerben, die für die Übertragung eines Statusamts der nächsthöheren Laufbahn unabdingbar sind. Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 27.07.2016 (- 4 S 1083/16 -, Juris) entschiedenen Fall, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, geht es hier mit Blick auf das Beförderungs(status)amt nicht lediglich um einen Erfahrungsvorsprung, der nach Landesrecht nicht mehr grundsätzlich zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist (vgl. § 20 LBG sowie die Begründung zu § 20 LBG in LT-Drs. 14/6694, S. 40). Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass im Fall der Ausschreibung und der Vergabe eines höherwertigen bzw. „förderlichen“ Dienstpostens Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung finden kann (ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 347/13 -; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 S 19.14 -, jeweils Juris). Insoweit ist allerdings ein Anordnungsgrund gegen eine kommissarische Aufgabenwahrnehmung, insbesondere neben der Weiterführung der eigenen Dienstgeschäfte, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verneinen. Denn zum einen können bloße materielle Erfahrungsvorteile durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben immer und auf verschiedene Weise (z.B. Neubewertung des Dienstpostens, Krankheitsvertretung u.ä.; vgl. auch zum Schutz eines Beamten vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen seinen Willen BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, Juris) eintreten und zu Verzerrungen des Leistungswettbewerbs führen (zu § 11 BLV a.F. § 32 blv> vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2001 - 2 VR 1.01 -, Juris). Zum anderen können materielle Erfahrungsvorteile gegenüber einem bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens zu Unrecht übergangenen Bewerber bei der Auswahl für das Statusamt ausgeblendet bzw. gegebenenfalls auch von diesem noch in der Zeit zwischen Auswahl und Ernennung erworben werden.
18 
Von einer solchen Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch grundlegend, weil sich der Beigeladene hier nicht nur auf dem - vertretungsweise - wahrgenommenen Dienstposten bewähren, sondern auch die Praxisförderung absolvieren soll. Sobald der Beigeladene die Voraussetzungen für den Aufstieg erfüllt, hat er die im Auswahlverfahren zu vergebende - auch zeitlich definierte - Chance bereits vollständig genutzt. Zwar könnte der Antragsteller im erneuten Leistungsvergleich nach einem für ihn erfolgreichen Hauptsacheverfahren die Chance, die Voraussetzungen für den Aufstieg zu erwerben, noch verspätet erhalten. Im Hinblick auf die maßgebliche Vergabe des Statusamts könnte aber auch dann die Ausblendung der Qualifizierung und Bewährung des Beigeladenen nichts daran ändern, dass sich nur dieser, nicht aber der Antragsteller bereits um ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bewerben kann. Da der Antragsteller das zwingende normative Anforderungsprofil (vgl. oben I. 1. b) nicht erfüllt, kann er sich in dem das Statusamt betreffenden Auswahlverfahren - auch gegenüber dem Beigeladenen - nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Das ursprüngliche Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen um ein höheres Statusamt, das die Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Vorfeld erforderte, besteht dann nicht mehr. Diese qualifizierte - bereits die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis um das Statusamt präjudizierende - Vorwirkung begründet für den unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht - auch - diese Rechtsprechung mit dem Beschluss vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) aufgegeben hat (ausdrücklich aufgegeben wurde lediglich BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris). Vielmehr lässt das Bundesverwaltungsgericht auch in dieser Entscheidung die Vergabe von Beförderungsdienstposten während des beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens ohne Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausdrücklich nur dann zu, wenn durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung im Wege der fiktiven „Fort“- bzw. „Zurückschreibung“ eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
19 
Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im vorliegenden Fall, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris) angenommen, bei der - vorläufigen - Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen darum geht, dass die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ununterbrochenen wahrgenommen werden. Dagegen spricht bereits, dass der Beigeladene eine sechsmonatige Hospitation im Innenministerium (Ziffer 2.3 des Ressortkonzepts) und einen zweiwöchigen Qualifizierungslehrgang inkl. Leistungsüberprüfung mit Assessment-Center (Ziffer 2.4 u. 2.5 des Ressortkonzepts) absolvieren soll, so dass er in dieser Zeit die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kaum wahrnehmen kann. Dies macht offensichtlich, dass die Übertragung des Bewährungsdienstpostens hier nicht in erster Linie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung dient, sondern dem Vollzug der - rechtswidrigen - Auswahlentscheidung.
B.
20 
Der Hauptantrag ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt worden. Insoweit fehlt es schon an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Insbesondere kann sich der Antragsteller hinsichtlich der begehrten - vorläufigen - Zulassung zum Laufbahnaufstieg auf dem Dienstposten des Leiters des Referats Finanzen beim Polizeipräsidium H. nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. Denn aus einer Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn folgt regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens oder - wie hier - Zulassung zum Aufstieg; der unterlegene Bewerber kann lediglich eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl - wie vorliegend - möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, jeweils Juris). Zwar kann eine einstweilige Anordnung über den möglichen Erfolg in der Hauptsache hinausgehen, wenn dies im Ausnahmefall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2014 - 4 S 163/14 -, Juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
C.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (6 x 5.442,87 EUR – A 14, Stand bei Eilantrag am 13.07.2016 des Antragstellers im laufenden Kalenderjahr 2016 nach seiner Stufe). Maßgeblich ist für das Interesse eines Beamten im Streit um die Verleihung eines anderen Statusamts mit einem in der Regel höheren Endgrundgehalt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (sog. kleiner Gesamtstatus; ebenso OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765.15 -, Rn. 103, Juris m.w.N.). Die vom Senat früher vertretene, vom Regelstreitwert ausgehende und an der Anzahl der Konkurrenten (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris) orientierte Auffassung (vgl. Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/14 -, Juris n.w.N.) gibt der Senat hiermit auf, weil der Antragsteller nur ein höheres Statusamt begehrt und in diesen Konkurrentenstreitsachen das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, weshalb auch keine Kürzung gemäß Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angemessen erscheint.
23 
Der Streitwert des kleinen Gesamtstatus ist auch im Konkurrentenverfahren um Dienstposten, wenn ein Anordnungsgrund nach den obigen Maßstäben zu bejahen ist, anzusetzen. Denn bei solchen Streitsachen wird die Entscheidung über das Statusamt faktisch vorweggenommen (vgl. jetzt BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -; anders noch Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, jeweils Juris). In sonstigen Streitverfahren um Dienstposten, in denen ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, verbleibt es hingegen grundsätzlich beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 28/09/2016 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläuf
published on 27/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di
published on 12/08/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum A
published on 13/11/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ab
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published on 17/01/2017 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebenen und bisher noch nicht besetzten Planstellen der 4. Qualifikationsebene zur Besetzung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (Politologen/Politologinn
published on 11/04/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 15.532,38 EUR festgesetzt. Gründe
published on 14/09/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juli 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab
published on 14/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außerger
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.