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| Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 12.12.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.04.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung gerichtete Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.). |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verfügungen des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 23.03.2011, GBl. S. 164, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht hat. Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 nicht an Rechtsfehlern. |
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| Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris). |
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| Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -). |
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| Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar" oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16). |
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| Der rechtlichen Überprüfung ist dabei die vom Kandidaten abgegebene schriftliche Prüfungsleistung und deren Beurteilung durch die Prüfer zugrunde zu legen. Letztere erschließt sich anhand der Randbemerkungen, der Bewertungsgutachten und der Stellungnahmen im Verfahren des Überdenkens. |
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| Dass und warum die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5 und 6 die Grenzen des den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraums nicht überschreitet, hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck S. 6 bis 14). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: |
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| Das Berufungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für die Rüge, der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 2 habe die Prüfungsaufgabe verkannt (zu dieser Art des Bewertungsfehlers vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 620). Mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens hat der Erstprüfer deutlich gemacht, dass die Formulierung eines Klagantrags von ihm nicht verlangt worden ist. Beanstandet worden sei vielmehr, dass in der Arbeit nicht mitgeteilt worden sei, gegen wen sich die Drittwiderspruchsklage richten solle. Mit dem Verlangen nach der Angabe des Klagegegners hat der Erstprüfer indes keine über die Aufgabenstellung hinausgehende Leistung verlangt. Um der Fragestellung entsprechend prüfen zu können, ob H erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung in die Kartons vorgehen kann, lag es nahe, zunächst die Personen zu bezeichnen, die sich im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in der Form der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegenüberstehen. Dies gilt umso mehr, als im Sachverhalt mehrere Personen (C, V, W) genannt wurden und ohne die Angabe der Klagegegners unklar bleibt, ob die besondere prozessuale Situation der Drittwiderspruchsklage hinreichend verstanden worden ist. |
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| Die Rüge, im Hinblick auf Klausur Nr. 3 hätten sich weder Erst- noch Zweitgutachten mit den Ausführungen auseinandergesetzt, die Folge der von der Musterlösung abweichenden „Weichenstellung" durch die Klägerin - Eigentumserwerb des E - gewesen seien, nimmt bereits das Gutachten des Erstprüfers nicht hinreichend in den Blick. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, ist der Erstprüfer dort ausdrücklich auf den von der Klägerin gewählten Lösungsweg eingegangen (Seite 1, vierter Absatz von unten, Seite 2, dritter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen lassen eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht erkennen. Auch im Hinblick auf das Gutachten des Zweitprüfers fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausführungen ausgeblendet hätte, die Folge der abweichenden „Weichenstellung“ der Klägerin waren. Insoweit kann auch auf den Schlusssatz seines Gutachtens verwiesen werden: „Es finden sich zu viele gravierende Fehler, als dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung selbst unter Berücksichtigung von isoliert betrachtet zutreffenden Prüfungsteilen eine Bewertung im Bereich von „ausreichend“ befürwortet werden könnte“. |
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| Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt auch im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr. 5 kein Bewertungsfehler vor. Die Stellungnahme des Erstprüfers vom 19.02.2013 im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens lässt deutlich erkennen, dass sich dieser des Unterschieds zwischen der Passivlegitimation im gerichtlichen Verfahren und der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Baugenehmigung bewusst war. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, überschneidet sich jedoch das Prüfprogramm bei beiden Punkten. Deshalb hat der Erstprüfer auch in nachvollziehbarer Weise kritisiert, dass die Klägerin nicht „bei der Prüfung der Zuständigkeit erkannt“ hat, „dass die dies betreffenden Fragen schon zum Teil bei der Prüfung der Passivlegitimation angesprochen wurden“. Mithin kann auch seine Schlussfolgerung, dass seine Kritik die Umständlichkeit der Prüfung und das fehlende Erkennen von Zusammenhängen betrifft, nicht beanstandet werden. Insbesondere erscheint nicht plausibel, weshalb die Klägerin auf Seite 10 bei der Prüfung der Zuständigkeit noch untersucht, ob hier die Zuständigkeit der Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde gegeben ist. |
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| Soweit der Erstprüfer der Aufsichtsarbeit Nr. 6 es als fernliegend bezeichnet hat, dass die Klägerin einen Betrug der T zu Lasten des V (ihres Verlobten) durch Verschweigen ihrer bestehenden Ehe geprüft hat, ist dies ersichtlich nicht bewertungsfehlerhaft. Daran vermag der Hinweis der Klägerin, generell sei die Herbeiführung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung durchaus betrugsrelevant, nichts zu ändern. Denn der V hat nach dem Sachverhalt überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichtet, sodass es von vornherein an einer Vermögensverfügung fehlte. |
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| Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. |
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| Die Klägerin kann eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris). Zwar kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie die angebliche Nichtigkeit der Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge (§§ 35a ff. JAPrO) nicht unverzüglich gerügt hat (1.). Allerdings stehen die beanstandeten Regelungen, die bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung die Möglichkeit einräumen, Prüfungsleistungen zeitlich abzuschichten, mit höherrangigem Recht in Einklang (2.). |
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| 1. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286). |
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| Der hier geltend gemachte „Mangel“ besteht darin, dass für einen Teil der Prüflinge abweichende Prüfungsbedingungen gelten. Dieser Umstand beruht indes nicht auf Einwirkungen auf den äußeren Ablauf der Prüfung, sondern auf den von der Klägerin als verfassungswidrig beanstandeten Rechtsgrundlagen der Prüfung, die für einen Teil der Prüflinge andere Prüfungsanforderungen vorsehen (§§ 35a ff. JAPrO, „Mannheimer Modell“). |
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| Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie den Mangel vor der Prüfung gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24). Bereits daran bestehen hier - nicht zuletzt mit Blick auf die Komplexität der aufgeworfenen Fragen - durchgreifende Zweifel. Unabhängig davon ist die Rügeobliegenheit auf derartige Mängel, die die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betreffen, grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verantwortung dafür, dass die Rechtsgrundlagen der Prüfung im Einklang mit höherrangigem Recht stehen, trägt die Prüfungsbehörde. Eine Prüfung, die auf verfassungswidrigen Normen beruht, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (ähnlich zur Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 401 m.w.N.). Hier kann grundsätzlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prüfungsbehörde im Falle einer Rüge zur rechtzeitigen Behebung oder Kompensation des Mangels willens bzw. in der Lage wäre, zumal anzunehmen ist, dass sie die entsprechenden Normen für verfassungsgemäß hält (vgl. Art. 25 Abs. 2 LV, Art. 20 Abs. 3 GG). Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). |
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| 2. Die Regelungen in §§ 35a ff. JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| a) Gestufte Kombinationsstudiengänge sind Studiengänge, bei denen die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) überwiegend zeitlich nacheinander gelehrt und in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert werden und die mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden sollen (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Hier kann die Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung in abgeschichteter Form abgelegt werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 JAPrO). Nimmt ein Kandidat eines gestuften Kombinationsstudienganges nach ununterbrochenem Studium spätestens an der am Ende des sechsten Semesters beginnenden Staatsprüfung teil, so kann die Teilnahme in diesem Termin auf Antrag auf die Aufsichtsarbeiten eines Rechtsgebiets (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) beschränkt werden. Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudienganges zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Der Kandidat hat sich spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Absatz 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden. In diesem Termin vervollständigt der Kandidat die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung nach § 17 (§ 35b Abs. 2 JAPrO). |
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| Auf der Grundlage des § 62a JAPrO, der die Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge vorsieht, hat die Universität Mannheim den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ eingeführt (Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim für den Bachelor-Studiengang „Unternehmensjuristin/Unternehmensjurist“ mit Staatsprüfungsoption (SPUMA) vom 20.08.2008 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 23/2008 vom 26.08.2008, S. 7 ff., mit Änderungen); Prüfungsordnung für den gestuften Kombinationsstudiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) - JuSPO 2010 vom 07.02.2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 02/2011 vom 10.02.2011, S. 33 ff., mit Änderungen). Der Studiengang ermöglicht ein sechssemestriges Jurastudium in Kombination mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel. Die Bachelor-Phase schließt nach sechs Semestern mit einer Modul-Prüfung ab (Zivilrecht in der Vertiefung), dessen integraler Bestandteil die Teilnahme an den zivilrechtlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SPUMA). In der zweiten, viersemestrigen Phase können die Studierenden entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und die restlichen Klausuren (im Strafrecht und im Öffentlichen Recht) sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung ablegen (vgl. § 2 Abs. 5, §§ 25 ff. SPUMA). |
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| b) Die streitigen Regelungen beruhen auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. |
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| Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LV kann eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist der Gesetzgeber zudem verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274 f., und vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Beschluss vom 07.12.1976 - VII B 157.76 -, Buchholz 421.0 Nr. 78; Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327; Senatsurteil vom 21.11.2012 - 9 S 1823/12 -, VBlBW 2013, 262). |
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| Die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und die Bestehensvoraussetzungen gehören in aller Regel nicht zu den dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.). |
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| Mithin wird auch der hier als Rechtsgrundlage maßgeblich in Betracht kommende § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Danach wird das Justizministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium, dem Wissenschaftsministerium und dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen u.a. über |
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| 6. das Prüfungsverfahren (einschließlich der Rahmenvorgaben für die Prüfung im Schwerpunktbereich), insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsstoff, mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung, die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Berücksichtigung von Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen, die Festlegung besonderer Bedingungen für schreibbehinderte Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen. |
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| Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den „Prüfungsstoff“, „mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung“ und „die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil“ vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als sich in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eine bundesgesetzliche Ermächtigung findet, wonach das Landesrecht bestimmen kann, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Damit ist die Möglichkeit der zeitlichen Abschichtung bei der Erbringung von Leistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Deutschen Richtergesetz ausdrücklich angelegt. Dass die zweigleisige Möglichkeit der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Wege des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs bzw. des gestuften Kombinationsstudiengangs nach §§ 35a JAPrO im Juristenausbildungsgesetz selbst nicht ausdrücklich angesprochen wird, ist unschädlich. Mit Blick auf die Vorgaben der JAPrO über gestufte Kombinationsstudiengänge hat der Verordnungsgeber auch hinreichend bestimmte Regelungen erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten. |
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| c) Die Regelungen der §§ 35a ff. JAPrO verstoßen nicht gegen die in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG enthaltene bundesrechtliche Vorgabe, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten. |
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| Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf diese Bestimmung berufen kann. Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie bereits erwähnt, ist in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG die Option eröffnet worden, dass das Landesrecht bestimmen kann, „dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden können“. Damit hat der Bundesgesetzgeber selbst die Möglichkeit zum Erlass landesrechtlicher Regelungen geschaffen, wonach die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in zeitlich abgeschichteter Form abgelegt werden kann, bis hin zur vollständigen Abschichtung einzelner Prüfungsfächer (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 13). Nach der Gesetzesbegründung soll damit die juristische Prüfung dem Standard in anderen universitären Studiengängen angeglichen, die individuelle Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besser strukturiert und zur Abkürzung des Prüfungsverfahrens beigetragen werden (BT-Drs. 14/7176, S. 13). Mit der im Sinne einer Spezialregelung normierten Option hat der Bundesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er in einem uneinheitlichen Gebrauchmachen von der Abschichtungsmöglichkeit durch die Bundesländer keinen Widerspruch zur allgemeinen Vorgabe in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG sieht. |
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| Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.). |
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| d) Das in §§ 35a ff. JAPrO geregelte Abschichtungsmodell verstößt auch nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Die Frage, ob sich eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf das Ergebnis der gegenständlichen Prüfung ausgewirkt haben kann, bedarf daher keiner Entscheidung. |
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| Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge „eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge“ (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307). |
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| Auch die normative Ausgestaltung der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann Auswirkungen auf die Chancengleichheit der Prüflinge haben. Allerdings lässt sich aus der Verfassung keine starre Regel ableiten, wonach gleichzeitig erbrachte Prüfungsleistungen stets nach gleichem Prüfungsrecht behandelt werden müssten. Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O). Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können. Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris). |
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| Ausgehend hiervon kann die (konkludente) Annahme des Verordnungsgebers, die von Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs „Unternehmensjurist/in“ erbrachten Leistungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung seien denen vergleichbar, die von Absolventen des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiums zu erbringen sind, nicht beanstandet werden. |
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| aa) Mit der Einführung des gestuften Kombinationsstudiengangs verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Interesse des Gemeinwohls. Hierfür spricht bereits der vom Bundesgesetzgeber festgestellte Reformbedarf, wie er in dem Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.2002 (BGBl. S. 2592) zum Ausdruck kommt. Dieser Reformbedarf ist damit begründet worden, dass die Juristenausbildung weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet ist, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung eine nur untergeordnete Rolle spielen und für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken vernachlässigt werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/7176, S. 1); insbesondere bereite die Juristenausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf sowie auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft vor (BT-Drs. 14/7176, S. 7). Mit der Reform sollen zum einen die Ausbildung verstärkt an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, zum anderen eine Schwerpunktbildung nachhaltig gefördert und insoweit die Spielräume der Hochschulen jedenfalls im Schwerpunktbereich vergrößert werden (BT-Drs. 14/7176, S. 1, 6). Durch die vollständige Übertragung der „Wahlfachprüfung“ der Ersten Prüfung können die juristischen Fakultäten in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen „Qualitätswettbewerb“ untereinander eintreten (BT-Drs. 14/7176, S. 1). |
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| Diesem Reformanliegen des Bundesgesetzgebers tragen auch die verordnungsrechtlichen Regelungen über gestufte Kombinationsstudiengänge Rechnung. Hier werden die Inhalte des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums nach § 1 Abs. 1 und § 3 JAPrO in erheblichem Umfang mit Inhalten nichtjuristischer Fachrichtungen kombiniert (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Dass die Annahme des Verordnungsgebers, dass neben dem klassisch ausgebildeten Juristen in der Praxis ein Bedarf etwa an dem mit dem „Mannheimer Modell“ geschaffenen Studiengang eines „Unternehmensjuristen“ besteht, fehlerhaft wäre, kann nicht festgestellt werden. Das erhebliche Interesse der Wirtschaft an Juristen, die eine an ihren Anforderungen orientierte Ausbildung durchlaufen haben, liegt auf der Hand. Auch erscheint plausibel, dass die herkömmliche Juristenbildung mit dem (Haupt-) Ziel des Erwerbs der Befähigung zum Richteramt nicht in dem Maße ökonomischen Sachverstand vermitteln kann, wie er etwa im Hinblick auf Positionen im Management eines Unternehmens, in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Verbänden von der Wirtschaft für erforderlich gehalten wird (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487). |
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| Unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nicht zu beanstanden ist die Regelung auch insoweit, als sie es ermöglicht, das eigenständige Bachelorstudium durch ein Ergänzungsstudium im Sinne einer einheitsjuristischen Ausbildung zu vervollständigen und den Studiengang mit der Ersten juristischen Prüfung abzuschließen (§ 35a Abs. 1, § 35b Abs. 2 JAPrO). Die Eröffnung des Zugangs zu den regulierten klassischen juristischen Berufen trägt zur Befriedigung der ohne Zweifel bestehenden Nachfrage nach Volljuristen mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichem Sachverstand bei. Außerdem ist die Optionsmöglichkeit geeignet, Hemmungen bei den Studierenden abzubauen, sich auf die mit dem neuen Ausbildungsgang verbundenen Risiken einzulassen. |
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| Entsprechendes gilt für die in § 35b JAPrO eingeräumte Möglichkeit, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben. Mit dieser Regelung wird von der in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschichtungsmöglichkeit begegnet die Regelung keinen Bedenken. Denn der Pflichtstoff wird im Unterschied zur herkömmlichen Ausbildung nicht parallel, sondern in zeitlich aufeinander folgenden Abschnitten vermittelt (§ 35a Abs. 1 JAPrO). Außerdem haben die Studierenden in der Bachelorphase mit Blick auf die wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte eine erhebliche Mehrbelastung zu tragen, die eine Kompensation verlangt (vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487; dazu noch unten). |
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| bb) Die Annahme des Normgebers, dass die Anforderungen für die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Hinblick auf die beiden Vergleichsgruppen vergleichbar sind, wird durch die den Absolventen des gestuften Kombinationsstudiengangs eröffnete Abschichtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt. |
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| (1) Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten zeitlich abgeschichtet in zwei Blöcken zu schreiben, mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden ist. Auch wenn letztlich der Pflichtstoff für beide Vergleichsgruppen identisch ist, stellt sich der Umfang der von ihnen jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen als unterschiedlich dar. Studierende des Kombinationsstudiengangs können sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Damit erfahren sie insbesondere im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine nicht unerhebliche Entlastung. Absolventen des klassischen Staatsexamensstudiengangs müssen demgegenüber den gesamten Pflichtstoff aller drei Rechtsgebiete umfassend vorbereiten und für die - binnen zwei Wochen zu fertigenden - Aufsichtsarbeiten vorhalten. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die mit der Prüfung jeweils verbundene physische und psychische Belastungssituation. Während im klassischen ersten Examen in zwei Wochen sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten bewältigt werden müssen, sind im gestuften Kombinationsstudiengang zunächst nur drei Klausuren und die restlichen drei Klausuren erst zwei Jahre später zu absolvieren. |
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| Allerdings stehen diesen erleichterten Bedingungen für das Ablegen der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung erhebliche Nachteile gegenüber, denen die Absolventen des herkömmlichen Studiengangs nicht ausgesetzt sind. Die Wettbewerbssituation der Vergleichsgruppen ist gekennzeichnet durch beträchtliche Zusatzanforderungen bzw. -belastungen des neuen Studiengangs gegenüber dem herkömmlichen Jura-Studium. Diese sind zwingend mit der Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit verbunden. |
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| So haben die Studierenden des Kombinationsstudiengangs in der Bachelor-Phase gemäß § 35a Abs. 1 JAPrO in erheblichem Umfang Inhalte nicht juristischer Fachrichtungen zu bewältigen. Studierende des Studiengangs „Unternehmensjurist/in“ tragen beispielsweise wegen des Umfangs der wirtschaftswissenschaftlichen Inhalte von 55 ECTS bei einem Gesamtumfang von 180 ECTS und wegen zahlreicher studienbegleitender Prüfungen in den Wirtschaftswissenschaften eine bedeutende Mehrbelastung. Im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und Finanzmathematik“ sind jeweils entsprechende Teilprüfungen vorgesehen; das Modul „BWL 1“ enthält die Teilprüfungen „Marketing“, „Grundlagen des externen Rechnungswesens“ und „Management“, das Modul „BWL 2“ die Teilprüfungen „Finanzwirtschaft“ und „Internes Rechnungswesen“. Darüber hinaus ist die Vertiefung in einem der Schwerpunktbereiche „Tax and Accounting“ bzw. „Human Resources“ vorgesehen (vgl. zum Ganzen § 9 Abs. 5 SPUMA i.V.m. der Anlage 1 Bereich Wirtschaftwissenschaften). |
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| Die mit den wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen verbundenen Erschwernisse sind nicht aus Rechtsgründen aus der Betrachtung auszublenden. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, gehören die über den Bereich der klassischen Rechtswissenschaft hinausgehenden Inhalte wesensimmanent zum gestuften Kombinationsstudiengang. Soweit die Klägerin meint, die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzanforderungen trügen für das Ziel der juristischen Ausbildung im engeren Sinne, die Befähigung zum Richteramt bzw. die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst zu erwerben, nichts bei, weshalb eine wettbewerbsverzerrende Erleichterung der Bedingungen der Staatsprüfung nicht mit solchen Leistungen gerechtfertigt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass es bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen - ungeachtet des ihnen gemeinsamen Zwecks, die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG, § 1 Abs. 2 JAPrO) - auf eine Gesamtschau der rechtlichen und tatsächlichen Vor- und Nachteile ankommen muss, die mit den die Vergleichsgruppen treffenden Prüfungsbedingungen jeweils verbunden sind. Eine isolierte Betrachtungsweise, die einzelne tatsächliche oder rechtliche Unterschiede zwischen den Vergleichsgruppen ausblendet, orientierte sich nicht an den realen Wettbewerbsbedingungen und würde damit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht gerecht. |
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| Hinzu kommt, dass die verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Inanspruchnahme der Abschichtungsmöglichkeit ein enges zeitliches Korsett vorsehen. Der Kandidat muss spätestens an der am Ende des sechsten Semester beginnenden Staatprüfung teilnehmen, nur dann kann er in diesem Termin von der Möglichkeit der auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkten Teilnahme Gebrauch machen (§ 35b Abs. 1 JAPrO). Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn der Kandidat im Rahmen des gestuften Kombinationsstudiengangs zugleich einen berufsqualifizierenden Universitätsabschluss erwirbt (§ 35b Abs. 1 Satz 2 JAPrO; vgl. auch § 35c Abs. 2 JAPrO). Demgegenüber besteht für Studierende des üblichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs keine zwingende zeitliche Verknüpfung mehr zwischen Staats- und Universitätsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 JAPrO). Darüber hinaus hat sich der Kandidat nach § 35b Abs. 2 JAPrO spätestens im vierten auf die Teilnahme nach Abs. 1 folgenden Termin erneut zur Staatsprüfung zu melden (Satz 1), in dem er die Staatsprüfung um die Aufsichtsarbeiten in den noch nicht geprüften Rechtsgebieten und um die mündliche Prüfung vervollständigt (Satz 2). Trotz der Abschichtung wird im Rahmen der mündlichen Prüfung der Pflichtstoff sämtlicher Rechtsgebiete geprüft und ist dieser dementsprechend für diese Prüfung auch vorzuhalten. Insgesamt stellen auch die engen zeitlichen Vorgaben für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs eine beträchtliche zusätzliche Erschwernis bei der Ablegung der Ersten juristischen Prüfung dar (zu dem angestrebten hohen Qualitätsstandard des Bachelor-Abschlusses vgl. Schäfer, NJW 2008, 2487). |
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| Nicht zuletzt erscheint es nahe liegend, dass die Begrenzung der Vorbereitung auf die Rechtsgebiete des Zivilrechts bei der Fertigung der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten (im ersten Block) mit dem Nachteil verbunden ist, dass die Kandidaten nicht in hinreichendem Maße über Kenntnisse rechtsgebietsübergreifender Zusammenhänge verfügen. |
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| (2) Aus alledem folgt, dass die normativ bestimmten Prüfungsanforderungen für die Kandidaten des gestuften Kombinationsstudiengangs gegenüber denen für die Kandidaten des herkömmlichen rechtswissenschaftlichen Studiengangs teils mit Erleichterungen und teils mit Erschwernissen verbunden sind. Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.). In dieser Lage ist es Sache des Normgebers zu beurteilen, ob (noch) eine Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen oder (schon) eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Insoweit ist ihm ein Spielraum zuzubilligen. Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris). Die dortigen Erwägungen, wonach der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verbietet, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen, können auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden. |
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| Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.). Dem entspricht die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -, BVerfGE 104, 337, 347 f.; Hillgruber, in: HStR IX, 2011, § 201 Rn. 66 ff.). Hat aber der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung dieses Gestaltungsspielraums in § 5d Abs. 2 Satz 3 DRiG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Ländern die Option der Abschichtung eingeräumt und sieht er den Nachweis der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst auch bei - im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen - divergierenden Prüfungsmodalitäten in verschiedenen Bundesländern als erbracht an, liegt es nicht fern, bezogen auf die Bedeutung von Abschichtungsregelungen für den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls einen Einschätzungsspielraum des Landesverordnungsgebers anzunehmen. |
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| Der angenommene Spielraum des Normgebers bei der Feststellung der Vergleichbarkeit von Prüfungsbedingungen kann schließlich umso eher hingenommen werden, als mit der in § 62a Abs. Satz 2 und 3 JAPrO vorgegebenen Evaluierungspflicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass der Normgeber die zwischen den Vergleichsgruppen bestehende Wettbewerbssituation während des Erprobungszeitraums beobachtet und bei auftretenden Verzerrungen gegebenenfalls Abhilfe schafft. Zwar kann der in § 62a JAPrO eingeräumten Ermächtigung, einen Studiengang zu erproben, für sich genommen keine Rechtfertigung dafür entnommen werden, den Spielraum für eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit von Prüflingen zu erweitern. Steht dem Normgeber allerdings - wie im vorliegenden Fall - mit Blick auf das Fehlen klarer Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende Wirkung ein Spielraum zu, erscheint die verordnungsrechtliche Evaluierungspflicht geeignet, möglichen Verzerrungen der Wettbewerbssituation entgegenzuwirken. Dies lässt die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verfassungsrechtlich in milderem Licht erscheinen (vgl. zur Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu korrigieren BVerfG, Urteil vom 16.04.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141). |
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| Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass hier der Einschätzungsspielraum des Normgebers überschritten wäre. Nach den obigen Darlegungen ist die umstrittene Regelung durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Dass mit ihr eine klare und ins Gewicht fallende Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den beschriebenen Vergleichsgruppen verbunden wäre, hat sich nicht ergeben. Insgesamt kann der Senat nicht erkennen, dass die Annahme des Normgebers, die von den Vergleichsgruppen zu erbringenden Prüfungsleistungen seien vergleichbar, zu beanstanden wäre. |
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| Beschluss vom 10. März 2015 |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage) auf 7.500,-- EUR festgesetzt. |
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