Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2016 - 4 S 1578/16

published on 28/09/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2016 - 4 S 1578/16
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Tenor

Soweit der Antragsteller seinen Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... vorläufig zu besetzen, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 14 K 2525/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird der genannte Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Soweit der Antragsteller seinen Antrag (1.) nicht zurückgenommen hat (2.), hat seine Beschwerde Erfolg (3.).
1. Der erstinstanzlich gestellte Antrag des Antragstellers war bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ursprünglich darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen und den Dienstposten des Leiters des Bereichs ... beim Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) ... zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist. Der Senat hat die Beteiligten zu dieser seines Erachtens zutreffenden Auslegung des Antragsbegehrens angehört; sie sind dem nicht entgegengetreten.
2. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 16.09.2016 hinsichtlich des Ziels, den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung zur kommissarischen Besetzung von Beförderungsdienstposten während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 1.15 -, Juris; Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris) zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog) und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Hierzu bedarf es angesichts der Vorläufigkeit von Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nicht der Einwilligung des Antragsgegners nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2012 - 9 S 1242/11 - und vom 01.03.1988 - NC 9 S 1022/87 -, NVwZ 1989, 479; Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, § 92 Rn. 24; jeweils m.w.N.).
3. Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Bes.-Gr. A 15 mit Amtszulage) zu ernennen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 10.03.2016 rechtskräftig entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Auswahlentscheidung, die alsbald durch seine Ernennung vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier. Denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (a) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (b).
a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt.
Der Antragsgegner ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris und vom 26.04.2016 - 4 S 64.16 -, Juris; jeweils m.w.N.). Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Dienstherr - wie hier - dazu entschließt, in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend Auswahl- oder Vorstellungsgespräche durchzuführen oder ähnliche unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Dies kommt, sofern solche Gespräche nicht normativ vorgesehen sind, insbesondere dann in Betracht, wenn ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 -, Juris, und vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, Juris, jeweils m.w.N.). Der Dienstherr muss allerdings berücksichtigen, dass insbesondere Vorstellungsgespräche allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Da Auswahlgespräche (auch) als leistungsbezogene Elemente in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306), setzt deren Berücksichtigung zudem voraus, dass die Durchführung der Gespräche ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Dazu ist es erforderlich, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Befragung zu gleichen oder vergleichbaren (leistungsbezogenen) Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen sowie die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Das setzt weiter voraus, dass diese Auswahlgespräche - für die Bewerber erkennbar - nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben bewertet und die Ergebnisse hinreichend dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, a.a.O., m.w.N.; insb. zur Dokumentationspflicht BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191).
Gestaltet der Dienstherr das Auswahlgespräch prüfungsähnlich aus, verbietet der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten. Denn beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck einer Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473 m.w.N.). Die Chancengleichheit ist zwar nicht schon allein deshalb verletzt, weil ein Prüfungsteilnehmer zufällig das Glück hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat. Eine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch dann vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Aufgabe einem Teil der Kandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Aufgabe nicht kennen, bevorzugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330; s. auch BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280). Gleiches gilt, wenn einzelne Bewerber mit einer Aufgabe bereits vorbefasst waren und nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere etwa dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Prüfung und vorheriger Befassung und den sonstigen für deren Erinnerungsvermögen wesentlichen Umständen ihrer Beschäftigung mit der Aufgabe, davon auszugehen ist, dass die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe diesen Prüfungsteilnehmern lediglich eine Gedächtnisleistung abverlangt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, a.a.O.).
10 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren bei der Durchführung der „Arbeitsproben“ am 21.12.2015 verletzt wurde. Der Antragsteller und der Beigeladene wurden an diesem Tag zwar jeweils vor die gleiche Aufgabe gestellt und sie hatten formal die Möglichkeit, dazu in gleichem und ausreichend großem Zeitraum vorzutragen. Der Antragsteller hat jedoch hinreichend dargelegt, dass er dessen ungeachtet tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen, weil der Beigeladene durch die konkrete Aufgabenstellung unzulässig bevorzugt wurde.
11 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen des durchgeführten Überprüfungsverfahrens (vgl. Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über Personal- und Haushaltsangelegenheiten im Bereich der Lehrerbildungseinrichtungen vom 30.11.2007 - Az.: 13-0301.63/832 -, K.u.U. 2008, 23) mit Schreiben vom 07.12.2015 zu der Arbeitsprobe am 21.12.2015 eingeladen. In dem Einladungsschreiben wurde mitgeteilt, die Arbeitsprobe werde zu den Aspekten „Personalführung“, „Weiterentwicklung des Bereichs“ und „Unterrichtsentwicklung‘“ durchgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung am 21.12.2015, zu der die Bewerber einen Vortrag mit Stellwand (Flipchart) halten sollten, lautete auszugsweise wie folgt:
12 
„Die Schülerinnen und Schüler an unseren beruflichen Schulen, mit ihrem breit gefächerten Angebot an Bildungswegen, unterscheiden sich nach Vorwissen und Leistungsfähigkeit, nach sozialer Herkunft, Muttersprache und religiösem Hintergrund, nach Interessen und Begabungen - und sie lernen auf ganz unterschiedliche Weise. Dieser Heterogenität, die in den letzten Jahren weiter zugenommen hat, stellt die Lehrerausbildung und damit auch den Bereich Wirtschaftswissenschaften in den nächsten Jahren vor vielfältige Herausforderungen.* [Verweis in der *-Fußnote der Aufgabenstellung auf die Broschüre 'Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen']
13 
In der bildungspolitischen Debatte werden in diesem Zusammenhang immer wieder eine Reihe von Begriffen genannt, die von den Ausbilderinnen und Ausbildern am Seminar diskutiert und mit Inhalt gefüllt werden müssen.
14 
l) Bringen Sie die nachfolgenden Begriffe zunächst in einen sachlogischen Zusammenhang und erläutern Sie anschließend Ihre Überlegungen.
15 
Lernsituationen, Kompetenzorientierter Unterricht, Binnendifferenzierung, [Es folgten weitere Begriffe].
16 
Das Kultusministerium bzw. das Regierungspräsidium möchten die Expertise des Seminars nutzen und mit Unterstützung des Bereichs Wirtschaftswissenschaften den Pool an beispielhaften Unterrichtsentwürfen die das Thema 'Umgang mit Heterogenität' aufgreifen erweitern.
17 
II) Zeigen Sie einen exemplarischen Weg auf, wie dies gelingen kann. Gehen Sie dabei u.a. auf folgende Herausforderungen ein:
18 
Information der Bereichsmitglieder, Verteilung der Arbeitsaufträge, [Es folgten weitere Gesichtspunkte].
19 
Der Umgang mit Heterogenität wird in den kommenden Jahren nur ein Aspekt sein, mit dem sich der Bereich Wirtschaftswissenschaften beschäftigen muss.
20 
III) Skizieren Sie die Ihrer Ansicht nach notwendige strategische Weiterentwicklung des Bereichs und zeigen Sie dabei Ihre Rolle als künftiger Bereichsleiter auf.“
21 
Die hierzu vom Beigeladenen abgegebene Arbeitsprobe wurde mit der Note 1 („sehr gut“), diejenige des Antragstellers mit der Note 2-3 („gut - befriedigend“) bewertet. An seiner Leistung wurde unter anderem bemängelt, er habe im ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Teil die Begriffe zwar weitgehend dargestellt, jedoch sei „der sachlogische Zusammenhang etwas unklar (geblieben) bzw. war teilweise nicht ganz korrekt. Die Ausführungen bewegten sich überwiegend auf der Ebene des Unterrichts und zogen die Ebene der Lehrerausbildung kaum mit ein. Hier wäre ein übersichtlicher gestaltetes Schaubild, aus dem die Zusammenhänge eindeutig erkennbar sind und eine klarere und verbindlichere Ausführung hilfreich gewesen“. Zum zweiten, die Personalführung betreffenden Teil wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar die meisten der in der Aufgabenstellung aufgeführten „Herausforderungen“ genannt. Allerdings seien „seine Darstellungen nicht immer klar strukturiert (gewesen), was auch an der nicht vollständigen und wenig übersichtlichen Visualisierung lag. Inhaltlich fehlten in seinen Ausführungen die Rolle der Fachleiter und die konkrete Einbindung der Seminarleitung. Ebenso wurde der Aspekt der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit nicht thematisiert.“
22 
Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren selbst und seither eingewandt, dass die Aufgabenstellung in den ersten beiden Teilen im Wesentlichen der Aufgabenstellung entspreche, die der Beigeladene in den vorangegangenen eineinhalb Jahren (seit dem Schuljahr 2012/2013) als Fachleiter in Arbeitsgruppen am Kultusministerium begleitet habe. Zu dem ersten, die Unterrichtsentwicklung betreffenden Themenkomplex habe er als Teil der Arbeitsgruppe eine Vorlage für das Kultusministerium erarbeitet und für diese Tätigkeit Anrechnungsstunden erhalten. Die im ersten Teil der Aufgabenstellung in Bezug genommene Broschüre „Basismodell zur individuellen Förderung an beruflichen Schulen“ sei im Jahr 2013 veröffentlicht worden und der Beigeladene ihr Mitautor. Er habe im Februar 2013 in einer Teamsitzung und in der Zeit von Dezember 2012 bis November 2015 an mehreren Bereichssitzungen zum Thema „individuelle Förderung“ referiert. Der zweite, die Personalführung betreffende Teil sei ebenfalls Gegenstand einer Arbeitsgruppe gewesen, der der Beigeladene seit mehreren Jahren angehört habe. Er habe dazu ein Handout zu einer Fortbildungstagung für Seminarlehrkräfte an beruflichen Schulen im Februar 2015 entwickelt; darin verwendete Schaubilder entsprächen in weiten Teilen der am 21.12.2015 abgelegten Arbeitsprobe. Die Aufgabenstellung zum dritten Teil entspreche im Wesentlichen einem Vortrag, den der Beigeladene am 22.10.2005 zur kompetenzorientierten Lehrerbildung (mit eigenen Powerpoint-Folien) gehalten habe. Der Beigeladene habe sich in der Prüfungssituation damit „auf vertrautem Terrain“ bewegt, was sich auch daran gezeigt habe, dass er in der rund 30minütigen Vorbereitungszeit 96 Sticker (d.h. selbst beschriebene Zettel zur Verwendung in der Präsentation an der Stellwand) habe anfertigen können.
23 
Der Antragsgegner ist diesen Einwänden in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere eingeräumt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2012/2013 Mitglied der genannten Arbeitsgruppen im Kultusministerium war, am Seminar zu dem Thema „Koordination Individuelle Förderung im unterrichtlichen Handeln“ mitgewirkt hat, dafür Anrechnungsstunden erhalten und die genannte Broschüre mitverfasst hat. Bei diesem Sachstand ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller tatsächlich nicht die gleiche Chance hatte, seine fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Der Beigeladene hatte nicht etwa lediglich Glück, auf die konkrete Aufgabe gut vorbereitet zu sein. Der Antragsgegner hat vielmehr gezielt eine Aufgabe ausgewählt, bei der von vornherein ersichtlich war, dass der formal gleiche Rahmen am „Prüfungstag“ für den Beigeladenen von größerem Nutzen sein würde, weil er darin auf den Inhalt von selbst verfassten - in der Aufgabenstellung sogar eigens genannten - Unterlagen zurückgreifen können und von der Erfahrung bei der Vorbereitung und dem Abhalten von diesbezüglichen Vorträgen profitieren würde. Der Antragsgegner hat der Sache nach das Prüfungsthema nach den Vorkenntnissen der Bewerber ausgewählt und damit einen der Bewerber bevorzugt. Das ist mit dem auch für Auswahlgespräche grundsätzlich geltenden Chancengleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
24 
Der Antragsgegner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller habe zu den betroffenen Themen an Schulungen teilgenommen und Vorträge sowie Tagungen besucht, er habe schon in seiner bisherigen Funktion Gelegenheiten gehabt, sich mit dem Thema „Individuelle Förderung“ auseinanderzusetzen und die fragliche Broschüre wie auch der Inhalt der vom Beigeladenen verwendeten Vortragsunterlagen sei für jedermann zugänglich gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass durch solche Informationsmöglichkeiten ein Erfahrungs- und Wissensvorsprung, der durch die eigene - zumal mehrjährige - Erarbeitung und Präsentation von Inhalten erworben und geübt wird, auch nur annähernd ausgeglichen werden könnte. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass er in der Arbeitsprobe vor allem die „Darstellung der Oberbegriffe sowie deren Strukturierung“ verlangt habe. Gerade bei einem solchen Erwartungshorizont ist ein Bewerber, der die Vorbereitungszeit nicht mehr dazu nutzen muss, inhaltliche Vorüberlegungen anzustellen und den Gang einer Präsentation erstmals zu erstellen, sondern dazu auf selbst erarbeitetes und bereits angewandtes Wissen zurückgreifen kann, erkennbar im Vorteil, da er besser in der Lage sein wird, einen strukturierten Vortrag in 30 Minuten zu erstellen - ggf. schlicht zu reproduzieren - und flüssig zu präsentieren. Dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller gerade in diesen Bereichen von seiner intensiveren Vorbefassung profitieren konnte, spiegelt die Bewertung der Arbeitsproben auch wider. Denn bei dem Antragsteller wurden, wie gezeigt, gerade Mängel bei der „übersichtlichen Gestaltung eines Schaubild“ oder etwa der „Visualisierung“ gerügt, wohingegen der Beigeladene auch in dieser Hinsicht ersichtlich auf seine Routine zurückgreifen konnte.
25 
Der Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot, einzelne Bewerber zu bevorzugen, lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragsgegners rechtfertigen, er habe die Auswahl der Aufgaben an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtet. Nach der Ausschreibung vom 09.09.2015 umfasst die Tätigkeit des Bereichsleiters neben der Umsetzung bildungspolitischer Aufgabenstellungen wie z.B. der individuellen Förderung in unterrichtliches Handeln auch die Weiterentwicklung der Fachdidaktiken, insbesondere auch unter Einbeziehung der aktuellen Entwicklungen an Universitäten, Hochschulen und Schulen, die Konkretisierung und Koordination der Angebote des Seminars als Didaktisches Zentrum mit den Regierungspräsidien, die Förderung der Zusammenarbeit mit Partnern des Seminars, insbesondere den beruflichen Schulen, die Fokussierung von Qualitätsentwicklungsprozessen im Bereich und die Mitarbeit bei der Organisation des Seminars. Es ist weder der Beschwerdeerwiderung substantiiert zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass es im vorliegenden Einzelfall für die Auswahlentscheidung erforderlich war, aus dem schon nach der Stellenbeschreibung großen Kreis der für die Arbeitsprobe in Betracht kommenden Aufgaben ausgerechnet das Thema auszuwählen, das einer der Bewerber in den vergangenen Jahren gleichsam als „Sternchenthema“ bearbeitet hatte, und in der Aufgabenstellung noch dazu auf Unterlagen zu verweisen, die dieser Bewerber selbst erstellt hatte.
26 
Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wenn man dem Einwand des Antragstellers zur Bevorzugung des Beigeladenen bei der ersten Aufgabe folgen würde, müsse der Antragsteller bei der zweiten und dritten Aufgabe als gegenüber dem Beigeladenen bevorzugt gelten, weil der Antragsteller seit 2006 den Bereich Qualitätsmanagement geleitet habe und dabei mit entsprechenden Aufgabenstellungen befasst gewesen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Antragsgegners insoweit in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert bleibt und nicht erkennen lässt, dass die diesbezügliche Vorbefassung des Antragstellers annähernd die gleiche Intensität wie die des Beigeladenen zur ersten Aufgabe erreicht hat, bietet der Einwand des Antragsgegners auch rechtlich keinen Ansatzpunkt dafür, den bestehenden Fehler im Auswahlverfahren außer Betracht zu lassen. Das Auswahlverfahren wird nicht dadurch fehlerfrei, dass der Antragsgegner das Verbot der Bevorzugung von Kandidaten, wie er insoweit sinngemäß vorträgt, mehrfach verletzt hat.
27 
b) Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hat.
28 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen indes nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, (positiv) glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris). Die Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist dann nicht gegeben, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs - der anhand einer ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlentscheidung nachvollzogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Juris) - die Auswahl des Antragstellers offensichtlich ausgeschlossen erscheint (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris m.w.N.).
29 
Für eine dahingehende Feststellung ist im vorliegenden Fall schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller und der Beigeladene gemessen an ihren aktuellen Beurteilungen einen Leistungsgleichstand aufweisen, die Beteiligten dieser vom Verwaltungsgericht gebilligten Auffassung im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind und der Ausgang eines neuen Überprüfungsverfahrens vom Senat nicht prognostiziert werden kann.
30 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Mangels ausscheidbarer Kosten für die Freihaltung des streitbefangenen Dienstpostens, d.h. des Amts im konkret-funktionellen Sinn, gegenüber der Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn hielt es der Senat für angemessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, dies mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
31 
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/07/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2016 - 2 K 1427/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Di
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published on 21/12/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. August 2011 - 1 K 1631/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos
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published on 06/12/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Geschäftsbereichs Umwelt und Bauen beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine ern
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.