Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2016 - 4 S 2467/15

published on 20/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2016 - 4 S 2467/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2014 - 5 K 2009/13 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Unfallruhegehalts.
Der am ... geborene Kläger war bis zu seiner zum 01.08.2010 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst des Beklagten als Realschullehrer tätig.
Der Kläger nahm 1978 sein Studium an der Pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport und Englisch auf. Während des Studiums erlitt er 1980 einen schweren Verkehrsunfall, der zu einer Fraktur der Hüfte mit anschließenden degenerativen Hüftgelenkserkrankungen und zur Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führte. Der Kläger stellte sein Studium um und wählte anstelle des Fachs Sport das Fach Biologie. Nach der 1988 erfolgten Übernahme in ein Beamtenverhältnis wurde er 1991 an eine wohnortnahe Realschule in ... versetzt. Im November 2000 unterzog er sich einer erneuten Hüftoperation. Mit Bescheid vom 18.04.2006 bewilligte ihm das Regierungspräsidium Karlsruhe Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Beschäftigungsphase vom 01.08.2006 bis 31.01.2011. Im September 2006 absolvierte er einen stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik. Ab 2007 traten vermehrt Unstimmigkeiten mit der Schulleitung auf, die u.a. die sinngemäße Frage betrafen, ob diese hinreichend Rücksicht auf seine behinderungsbedingten Einschränkungen nehme. Der mit der Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers beauftragte Amtsarzt ... hielt am 05.04.2007 gestützt auf das Ergebnis einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung fest, der Gesundheitszustand des Klägers habe stabilisiert werden können und er werde mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2007/2008 wieder voll dienstfähig sein. Die Ausprägung seiner Erkrankung, die u.a. mit Ängsten basierend auf den orthopädischen Beschwerden verbunden sei, mache aber eine weitere ambulante fachärztliche Therapie erforderlich, die er auch absolviere. Er sei motiviert und zeige viel Bereitschaft, an der Genesung mitzuwirken.
Der Kläger trat anschließend seinen Dienst wieder an. Es kam erneut zu Auseinandersetzungen mit der Schulleitung u.a. über die Durchführung der amtsärztlich empfohlenen Rekonvaleszenzregelung. Das Regierungspräsidium führte mit der Schulleitung und dem Kläger im März 2008 eine Dienstbesprechung durch und unterbreitete einen Kompromissvorschlag, den der Schulleiter ablehnte. Nach weiteren Dienstunfähigkeitszeiten wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. Amtsarzt ... stellte am 25.09.2008 nach Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens fest, der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht wieder in der Lage, seine Dienstpflichten als Realschullehrer voll zu erfüllen, und empfahl einen Schulwechsel, mit dem sich der Kläger einverstanden erklärte. Er wurde zum 08.09.2008 an die ...-...-Realschule in ... versetzt.
Am 06.04.2009 wurde der Kläger dort von einem Schüler angegriffen. Er zeigte den Vorfall am 13.05.2009 als Dienstunfall an und machte folgende Angaben zum Hergang: Er habe einem Schüler, der sich entgegen der Schulregeln geweigert habe, seine Kopfbedeckung abzunehmen, die Mütze sanft vom Kopf genommen. Der Schüler sei aufgesprungen und habe angefangen, wild herumzubrüllen, er (der Kläger) solle ihm die Mütze wiedergeben oder er gehe zum Rektor. Er (der Kläger) habe ihn gebeten, dies zu tun, worauf der Schüler laut und wütend aus dem Klassenzimmer gelaufen sei. Nachdem er ebenfalls die Klasse verlassen habe, sei ihm der Schüler „Her mit der Mütze, Mütze her!“ schreiend entgegengelaufen. Der Schüler habe versucht die Mütze zu ergreifen. Während er (der Kläger) sich weggedreht habe, habe ihn der Schüler mehrere Male heftig angerempelt, offensichtlich um ihn zu Fall zu bringen, und versucht nach der Mütze zu greifen. Dies habe sich zwei bis drei Meter von einer Treppe entfernt ereignet. Schließlich habe der Schüler ihm einen derartigen Stoß an die Brust verpasst, dass er den Halt verloren habe, nach hinten getaumelt sei und sich unmittelbar vor der obersten Stufe der Treppe des dritten Stockes noch habe abfangen können. Der Schüler habe da gestanden, lauthals gelacht und dann versucht, seine Aktionen fortzusetzen. Es sei ihm (dem Kläger) daraufhin gelungen, den Schüler durch einen Abwehrgriff festzuhalten. Der Schüler habe dabei heftigen Widerstand geleistet, ihn an Beinen und Körper geschlagen, sodass es ihm schließlich gelungen sei, seiner Mütze wieder habhaft zu werden. Der Schüler sei in die Klasse gelaufen und habe lautstark verkündet, er habe ihn (den Kläger) geschlagen.
Der Kläger blieb dem Dienst nach dem Angriff krankheitsbedingt fern. Das Regierungspräsidium holte deshalb ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienstfähigkeit ein. Amtsarzt ... stellte am 17.03.2010 fest, der Kläger sei dauerhaft dienstunfähig. Als körperliche Folge des Angriffs habe er einen Nabelbruch erlitten. Hauptursächlich für die Dienstunfähigkeit sei aber das durch den Angriff erlittene psychische Trauma, das u.a. zu Konzentrationsstörungen und vegetativen Symptomen geführt habe, die es ihm unmöglich machten, einen strukturierten Unterricht zu halten.
Mit Schreiben vom 18.06.2010 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, es sei amtsärztlich festgestellt, dass er auf Dauer nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Es sei daher beabsichtigt, ihn wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger stimmte dem zu.
Mit Bescheid vom 01.07.2010 versetzte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger „nach Feststellung Ihrer Dienstunfähigkeit (…) gemäß § 26 (BeamtStG)“ mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 14.07.2010 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers auf damals rund 2.015 EUR brutto fest. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit dem Antrag, ein Unfallruhegehalt festzusetzen.
10 
Mit Bescheid vom 28.10.2010 erkannte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Angriff vom 06.04.2009 als Dienstunfall an und stellte fest, dass dieser folgende Schäden verursacht hat: Nabelbruch, posttraumatische Stressreaktion, ischiocruraler Muskelfaserriss. Dem Kläger werde „Unfallfürsorge gewährt (§ 30 BeamtVG)“.
11 
Mit Schreiben vom selben Tag empfahl das Regierungspräsidium dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (Kultusministerium), dem LBV gegenüber festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts vorliegen. Das sei der Fall, da die Dienstunfähigkeit allein auf den Dienstunfall vom 06.04.2009 zurückzuführen sei.
12 
Das Kultusministerium folgte diesem Votum nicht, sondern forderte das Regierungspräsidium auf, ein neues Gutachten zu der Frage einzuholen, inwieweit die Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall zurückzuführen seien.
13 
Am 03.12.2010 beantragte der Kläger, ihm (zusätzlich zu dem begehrten Unfallruhegehalt) auch einen Unfallausgleich zu gewähren.
14 
Der vom Regierungspräsidium Karlsruhe auf die Weisung des Kultusministeriums beauftragte Amtsarzt ... bat den Neurologen und Psychiater Dr. ..., Mannheim, mit der Erstellung eines Zusatzgutachtens. Mit Schreiben vom 28.01.2011 teilte der Kläger mit, was er bei der Untersuchung erlebt habe, sei „das Allerletzte“ gewesen. Es seien zwei Termine vorgesehen gewesen, er habe aber nur einen wahrgenommen. Dr. ... erstellte am 18.02.2011 ein Zusatzgutachten. Er führte aus, in Bezug auf die Fragestellung sei natürlich eine fortgesetzte Exploration erforderlich gewesen. Insgesamt könne aber beim Kläger keine unfallbedingte psychische Störung festgemacht werden, die eine überdauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit stütze.
15 
Amtsarzt ... schloss sich dieser Einschätzung am 21.04.2011 an. Bei dem Krankheitsbild des Klägers handele es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), sondern um eine Persönlichkeitsstörung, die ihre Ursachen in subjektiv wahrgenommenen Kränkungen am Arbeitsplatz habe. Diese Kränkungen hätten jedoch schon Jahre vor dem jetzt als erkrankungsursächlich angegebenen Trauma vom 06.04.2009 begonnen.
16 
Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den beantragten Unfallausgleich unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 21.04.2011 ab. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein.
17 
Auf Weisung des Kultusministeriums bat das Regierungspräsidium den Amtsarzt um ergänzende Stellungnahme zu den Fragen, welche gesundheitlichen Erkrankungen des Klägers eindeutig dem Dienstunfall zuzuordnen seien, welche auch auf nicht dienstunfallbedingte Ursachen beruhten und wie sich beides zueinander verhalte. Der dazu erneut hinzugezogene Dr. ... erklärte in einer Stellungnahme nach Aktenlage am 10.08.2011, es gebe beim Kläger keine sozialmedizinisch relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eindeutig und ausschließlich kausal einem mit dem Dienstunfall definierten Primärschaden zuzuordnen seien. Amtsarzt ... schloss sich dem am 22.08.2011 an.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Unfallausgleich zurück. Wie sich aus den amtsärztlichen Gutachten und den Zusatzgutachten von Dr. ... schlüssig ergebe, sei die beim Kläger bestehende psychische Störung nicht auf den am 06.04.2009 erlittenen Unfall zurückzuführen. Das Gutachten von Dr. ... sei verwertbar, da „das diagnostische Haus“ bereits nach dem ersten Untersuchungstag gestanden habe.
19 
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2011 Klage (5 K 3322/11) zunächst mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Regierungspräsidiums zu verpflichten, ihm Unfallausgleich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
20 
Während des Klageverfahrens wies das LBV mit Bescheid vom 28.12.2011 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.07.2010 über die Ablehnung des Antrags auf Unfallruhegehalt zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt lägen nicht vor. Das amtsärztliche Gutachten habe festgestellt, dass für die Dienstunfähigkeit des Klägers keine primär dienstunfallbedingten Beeinträchtigungen ursächlich seien.
21 
Der Kläger hat seine Klage daraufhin um den Antrag erweitert, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des LBV zu verpflichten, ihm Unfallruhegehalt zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit abgetrennt (5 K 392/12, später 5 K 2009/13) und zunächst das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.
22 
In dem weiter betriebenen Klageverfahren betreffend die Gewährung eines Unfallausgleichs hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die amtsärztlichen Zeugnisse vom 17.03.2010 und vom 21.04.2011 widersprächen, ohne dass dies begründet worden sei, ferner dass das Gutachten von Dr. ... vom 18.02.2011 nicht nachvollziehbar sei. Das Verwaltungsgericht hat deshalb ein fachpsychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. ..., Universitätsklinikum ..., zu der den Unfallausgleich betreffenden Frage eingeholt, ob der Kläger als Folge seines Dienstunfalls vom 06.04.2009 Verletzungen oder Schäden erlitten hat, die seine Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 06.04.2009 bis 12.11.2011 um mindestens 25 v.H. gemindert haben.
23 
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.02.2013, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zusammenfassend ausgeführt, der Kläger habe „seit dem Dienstunfall 2009 bis 2011 als Unfallfolge seitens des psychiatrischen Fachgebietes eine posttraumatische Belastungsstörung oder besser eine ängstlich-depressive erlebnisreaktive Entwicklung. Er hat zusätzlich eine nicht unfallbedingte depressive Episode, die beeinträchtigender war als die oben genannte unfallbedingte psychische Störung. Die unfallbedingte MdE wird auf 25 % eingeschätzt.“
24 
Mit Beweisbeschlusses vom 29.05.2013 hat das Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. ... unter Hinweis darauf eingeholt, dass im Zuge der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 der frühere Bezugspunkt für den Unfallausgleich („Minderung der Erwerbsfähigkeit“, vgl. § 35 BeamtVG) durch den „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS, vgl. § 50 LBeamtVG) ersetzt worden sei. Der Sachverständige hat hierzu unter dem 30.07.2013 Stellung genommen und u.a. ausgeführt, der GdS könne in Anlehnung an den Begriff des „Grads der Behinderung“ (GdB), der auf die allgemeine Erlebnisfähigkeit ziele, auf 20 eingeschätzt werden. Der GdS erhöhe sich wie der GdB oder die MdE auf 25 bis 30, wenn der Lehrerberuf bezüglich der Folgen des Überfalls als Grundlage genommen werde.
25 
Mit Urteil vom 02.10.2013 - 5 K 3322/11 - hat das Verwaltungsgericht die Klage betreffend die Gewährung von Unfallausgleich abgewiesen. Nach § 50 LBeamtVG erhalte ein Verletzter neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher GdS, der durch einen Dienstunfall verursacht worden sei und mindestens 25 betrage, länger als sechs Monate vorliege. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Bei ihm liege der durch den Dienstunfall verursachte GdS bei 20. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
26 
Mit weiterem Urteil vom 23.12.2014 - 5 K 2009/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage betreffend die Gewährung von Unfallruhegehalt abgewiesen. Das Gericht könne offen lassen, ob für den Anspruch auf Gewährung von Unfallruhgehalt noch § 36 Abs. 1 BeamtVG oder der am 01.01.2011 in Kraft getretene § 51 LBeamtVG einschlägig sei. Nach beiden Regelungen erhalte ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er „infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten“ sei. Beide Regelungen erforderten für den Anspruch auf Unfallruhegehalt, dass der Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit geführt habe und der Beamte bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Die Dienstunfähigkeit müsse Folge des Dienstunfalls sein. Es müsse ein rechtlich beachtlicher Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit gegeben sein. Der Dienstunfall müsse eine wesentliche mitwirkende (Teil-)Ursache für die Dienstunfähigkeit sein, aufgrund der der Beamte vorzeitig in den Ruhestand getreten sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich auf den im Jahr 2009 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen. Nach den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. ... vom 28.02.2013 sei die nicht unfallbedingte depressive Episode beeinträchtigender als die unfallbedingte psychische Störung. Die durch den Dienstunfall ausgelösten Symptome des Klägers führten für sich genommen auch nicht zur Dienstunfähigkeit und zur Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Gutachten vom 28.02.2013 führten die unfallbedingten psychischen Störungen dementsprechend bei speziellem Bezug auf den Lehrerberuf zu einer MdE von 25 %, bei Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 20 %. Nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 30.07.2013 sei der GdS, der auf die allgemeine Erlebnisfähigkeit ziele, beim Kläger bezüglich der spezifischen kausalen Schädigungsfolgen mit 20 einzuschätzen; dieser erhöhe sich, wenn der Lehrerberuf bezüglich der Folgen des Dienstunfalls als Grundlage genommen werde, auf mindestens 25 bis 30.
27 
Mit Beschluss vom 03.12.2015 hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Es habe seiner Überzeugungsbildung das Gutachten von Prof. Dr. ... vom 28.02.2013 zugrunde gelegt. Dieses Gutachten befasse sich aber nicht mit der Fragestellung, für deren Beantwortung das Gericht das Gutachten in der angegriffenen Entscheidung herangezogen habe. Er (der Kläger) habe im Verfahren 5 K 3322/11 auf Gewährung von Unfallausgleich geklagt. Nur dazu habe das Gericht das Gutachten eingeholt. Das Verwaltungsgericht habe dann aber in dem die Gewährung von Unfallruhegehalt betreffenden Verfahren 5 K 2009/13 aus der Schlussformulierung des Sachverständigen den eigenen Schluss gezogen, dass eine nicht unfallbedingte Erkrankung „wesentlicher“ für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gewesen sei, als die Folgen des Dienstunfallereignisses. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien insoweit fehlerhaft, als sie sich nur auf eine vom Sachverständigen in seiner Zusammenfassung gemachten Feststellung bezögen. In seinem Gutachten habe sich der Sachverständige mit dieser Frage überhaupt nicht befasst. Gegenstand des Gutachtens sei die Frage, in welchem Umfang seine (des Klägers) Erwerbsfähigkeit bei Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert gewesen sei. Das Gutachten setze sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob die eventuell vorhandene depressive Episode für die Dienstunfähigkeit beeinträchtigter gewesen sei, als die unfallbedingten psychischen Störungen. Das Gutachten sei in diesem Punkt unvollständig. Dies überrasche auch nicht, da eine vergleichende Wertung der Erkrankungen im Hinblick auf die Ursächlichkeit der Dienstunfähigkeit schon aufgrund der Zielrichtung des Gutachterauftrages nicht zu klären gewesen sei. Es fehlten im Gutachten daher Anknüpfungstatsachen, aus denen das Gericht Rückschlüsse für die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen hätte ziehen können. Die Verwertung des Gutachtens aus dem Verfahren 5 K 3322/11 sei zur Klärung der Frage der Wesentlichkeit daher nicht geeignet. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtes zeigten, dass es die Fragen der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ auf der einen Seite (Verfahren 5 K 3322/11) und der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Frage der „Wesentlichkeit“ des Dienstunfalls nicht hinreichend abgegrenzt habe. Sichtbar werde dies darin, dass das Gericht sich auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des Unfallruhegehalts mit der Frage der MdE befasst habe. Der Grad der MdE lasse aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob eine Vorerkrankung mehr oder weniger ins Gewicht falle als das Dienstunfallereignis. Der Sachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass solche Tätigkeiten, die mit Schülern verbunden und an die Schule gebunden seien, aufgrund der bestehenden Ängste zur Unfähigkeit, eine Schule aufsuchen zu können, und damit letztendlich zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Er habe ferner klargestellt, dass die auf dem pathologischen Lernen basierende Angst, eine Schule zu besuchen, nicht auf eine zusätzlich bestehende depressive Episode zurückzuführen sei. Es sei damit davon auszugeben, dass die traumatisierenden Ereignisse des Dienstunfalles wesentlicher gewesen seien, als eine depressive Episode, die zudem ärztlicherseits heute nicht mehr festgestellt werden könne.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2014 - 5 K 2009/13 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm Unfallruhegehalt zu gewähren, und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.07.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, nach den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... habe der Kläger eine nicht unfallbedingte psychische Störung, die beeinträchtigender gewesen sei als die unfallbedingte Störung. Die wertende Betrachtung ergebe daher, dass der Verursachungsbeitrag des Angriffs geringer zu werten sei, als der Beitrag der nicht unfallbedingten depressiven Störung. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschriften über das Unfallruhegehalt, Risiken abzudecken, die in der persönlichen Konstitution des Beamten wurzelten. Im vorliegenden Fall spreche vieles dafür, dass die Dienstunfähigkeit primär durch die nicht unfallbedingte depressive Episode hervorgerufen worden sei. Diese Annahme werde auch durch das amtsärztliche Gutachten vom 21.04.2011 bestätigt. Mithin verblieben zumindest begründete Zweifel an der haftungsausfüllenden Kausalität. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Klägers.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls vom 06.04.2009 maßgeblichen Fassung vom 19.12.2000 (BeamtVG).
36 
Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.04.2015 - 4 S 1882/15 -, und Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris). Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793, 911) enthält zwar in § 102 Abs. 4 Satz 1 eine Rückwirkungsregelung. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor Inkrafttreten erlittener Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall dieses Gesetzes gleichsteht. Hieraus folgt allerdings nur, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz ab seinem Inkrafttreten auch bei der Beurteilung der Folgen von Alt-Unfällen anzuwenden ist. Bis zum 31.12.2010 richtet sich der Anspruch von Landesbeamten auf Unfallruhegehalt hingegen noch nach § 36 BeamtVG in der jeweils für den Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Fassung (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 -). Da der Kläger bereits mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt wurde, hängt der Erfolg seines Klagebegehrens davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG erfüllt. Das ist der Fall.
37 
Ein Beamter erhält nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
38 
Der Gebrauch des Wortes „infolge“ in § 36 Abs. 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 21.10.1964 - 6 C 132.61 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22, und vom 16.01.1964 - 2 C 88.61 -, Buchholz 237.7 § 147 LBG NW Nr. 1 -; Senatsurteile vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Hierbei genügt es, dass eine als Dienstunfallfolge anerkannte Erkrankung die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass die Erkrankung der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstiger Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (BVerwG, Urteil vom 11.02.1965 - BVerwG 2 C 11.62 -, ZBR 1965, 244). Es ist also grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
39 
Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Er hat einen Dienstunfall erlitten (1.). Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (2.). Der Kläger ist infolge dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (3.).
40 
1. Der Kläger hat durch den Angriff vom 06.04.2009 einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten. Das steht aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.10.2010 („Anerkennung eines Dienstunfalls“) bestandskräftig und auch für die Versorgungsbehörde bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
41 
2. Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers.
42 
Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung - eine posttraumatische Störung - verursacht (a). Diese Gesundheitsstörung war im naturwissenschaftlichen Sinne kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (b). Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit auch die im oben genannten Sinne „wesentliche“ Ursache (c).
43 
a) Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet verursacht. Der Dienstunfall führte dazu, dass der Kläger unter anderen die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2010 so bezeichnete „posttraumatische Stressreaktion“ erlitten hat. Auch das steht aufgrund dieses Bescheides bestandskräftig fest. Das Regierungspräsidium hat diese Kausalität verbindlich festgestellt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids („Dieser Unfall verursachte folgende Körperschäden: […]“) ergibt (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die benannten Schädigungsfolgen ist nach der Bestandskraft eines solchen Bescheids nicht mehr in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
44 
b) Die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung war auch kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers. Das ergibt sich aus dem - insoweit allein maßgeblichen - amtsärztlichen Gutachten, das der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde lag.
45 
Der zuletzt genannte Kausalzusammenhang wird in dem Zurruhesetzungsbescheid nicht ausdrücklich festgestellt. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht, allein anhand der Gründe der Versetzungsverfügung zu beurteilen. Nimmt diese Verfügung auf ärztliche Feststellungen Bezug, sind allein diese Feststellungen maßgeblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass denknotwendig nur solche ärztlich festgestellte Erkrankungen für die Zurruhesetzung kausal sein können, die auch der Annahme der Dienstunfähigkeit im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zugrunde lagen. Diese Kausalität kann sich nicht nachträglich ändern (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Hinzu kommt, dass einer Verfügung, bei der im Verwaltungsverfahren und in der Begründung des Bescheids auf konkrete ärztliche Feststellungen Bezug genommen wird, auch inhaltlich die Feststellung zu entnehmen ist, dass die in diesen Feststellungen genannten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist für die Beantwortung der Frage, ob die durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsstörungen für die Dienstunfähigkeit kausal waren, allein das amtsärztliche Gutachten vom 17.03.2010 maßgeblich. Denn das Regierungspräsidium hat das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit allein auf das amtsärztliche Zeugnis vom 17.03.2010 gestützt und sowohl in dem Anhörungsschreiben vom 18.06.2010 als auch in der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 selbst allein auf dieses Gutachten Bezug genommen.
47 
Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 steht fest, dass die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung für die Dienstunfähigkeit kausal war. Denn der Amtsarzt hat in dem Gutachten ohne Einschränkungen festgestellt, hauptursächlich für die Dienstunfähigkeit sei das durch den Angriff erlittene psychische Trauma, das u.a. zu Konzentrationsstörungen und vegetativen Symptomen geführt habe, die es dem Kläger unmöglich machten, einen strukturierten Unterricht zu halten.
48 
c) Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht nur kausal in einem rein naturwissenschaftlichen Sinne, sondern auch die „wesentliche“ Ursache.
49 
Der Dienstunfall - d.h. der Angriff des Schülers vom 06.04.2009 - hat wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt. Es handelte sich hierbei nicht um eine bloße Gelegenheitsursache. Bei dem Kläger bestand insbesondere keine krankhafte Veranlagung, bei der auch ein gegenüber einem Schülerangriff anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg - einem psychischen Trauma mit der Folge der Unfähigkeit zum Unterricht - geführt hätte.
50 
aa) Auch dies steht bereits aufgrund des maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 fest. Der Amtsarzt hat in dem Gutachten keine Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, ein Trauma der hier vorliegenden Art hätte - etwa wegen der Vorerkrankungen des Klägers - auch durch einen anderen Unfall als einen Schülerangriff ausgelöst werden können. Das folgt bereits daraus, dass der Amtsarzt die ihm bekannten - und noch im Gutachten vom 25.09.2008 als nicht beeinträchtigend eingeordneten - Vorerkrankungen des Klägers in dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten vom 17.03.2010 nicht erwähnt, sondern dort ausschließlich auf den Angriff als Ursache des Traumas abgestellt hat.
51 
Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Amtsarztes im Gutachten vom 17.03.2010 auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine andere Ursache als der Angriff des Schülers könne die wesentliche Ursache für das Trauma gewesen sein. Amtsarzt ... hat in dem Gutachten dargelegt, der Kläger sei „fixiert auf das dramatische Ereignis vom 06.04.2009“, seine Gedanken kreisten immer wieder um möglicherweise noch schlimmere Folgen des Übergriffs durch den Schüler, gleichzeitig mache er sich aber auch Vorwürfe, ob er sich als Lehrer denn richtig verhalten habe. Aus amtsärztlicher Sicht leide er schwer an den psychischen Folgen des traumatischen Ereignisses an seiner Schule. Nach diesen amtsärztlichen Feststellungen hat gerade der Schülerangriff mit seinen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen auf den Kläger an dem Eintritt des Traumas wesentlich mitgewirkt.
52 
bb) Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Umstand, dass Amtsarzt ... später - im Widerspruch zu seinem Gutachten vom 17.03.2010 - ausgeführt hat, bei dem Kläger liege „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (doch) keine posttraumatische Belastungsstörung vor, sondern eine Persönlichkeitsstörung, die ihre Ursachen in subjektiv wahrgenommenen Kränkungen am Arbeitsplatz habe. Diese Ausführungen im amtsärztlichen Zeugnis vom 21.04.2011 sind bereits aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Denn aufgrund der genannten Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung (vgl. oben b) ist es unzulässig, nach der erfolgten Zurruhesetzung die Diagnosen, mit denen die Dienstunfähigkeit begründet wurde, auszutauschen (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
53 
Unabhängig davon ist das amtsärztliche Zeugnis vom 21.04.2011 auch inhaltlich nicht dazu geeignet, die amtsärztliche Einschätzung vom 17.03.2010 zu erschüttern. Amtsarzt ... hat sich in seinem Gutachten vom 21.04.2011 allein auf das Zusatzgutachten von Dr. ... gestützt. Dessen Gutachten ist aber keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Das folgt schon daraus, dass dieses Gutachten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, widersprüchlich ist. Denn Dr. ... hat darin einerseits erklärt, es hätte „natürlich“ einer weiteren Exploration bedurft, um die Beweisfragen zu beantworten, sich dann aber doch ohne eine solche Exploration zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen in der Lage gesehen. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der vom Kläger sinngemäß erhobene Vorwurf, Dr. ... sei voreingenommen gewesen, berechtigt ist.
54 
cc) Die Wesentlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit wird auch nicht durch die Gutachten des vom Verwaltungsgericht befragten Sachverständigen Prof. Dr. ... in Frage gestellt.
55 
(1) Die Gutachten wurden am 28.02. bzw. 30.07.2013 erstellt. Sie sind nach dem zuvor Gesagten bereits aus zeitlichen Gründen nicht dazu geeignet, den der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde gelegten Kausalitätszusammenhang nachträglich in Frage zu stellen.
56 
(2) Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... auch inhaltlich keinen Anlass, den Dienstunfall nicht als die wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit anzusehen.
57 
Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder, in anderen Worten, unter einer ängstlich-depressiven erlebnisreaktiven Reaktion leidet. Bedingung für das spätere Wiedererleben, für die Alpträume und auch für Befürchtungen vor einem erneuten Auftreten der Symptomatik mit Vermeiden der Situationen, sei das Überfallereignis vom 06.04.2009 (d.h. der Dienstunfall). Durch das Erleben und den damit verbundenen Affekt seien die Angst und das Wiedererleben konditioniert worden. Es handele sich um eine Art des pathologischen Lernens oder „Nichtvergessenkönnens“, die nicht auf die zusätzlich bestehende depressive Episode zurückzuführen sei oder auf Persönlichkeitseigenschaften des Klägers. Damit ist auch Prof. Dr. ... der Sache nach davon ausgegangen, dass das Trauma nicht etwa wesentlich auf die depressive Erkrankung des Klägers zurückzuführen war und nur „gelegentlich“ des Schülerangriffs ausgelöst wurde, sondern dass - im ersten Schritt der Kausalkette - der Dienstunfall wesentliche Ursache für das Entstehen dieses Traumas war.
58 
Dass das Trauma - und nicht andere Erkrankungen - im zweiten Schritt der Kausalkette auch die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers war, wird durch das Gutachten von Prof. Dr. ... ebenfalls bestätigt. Den Begriff der „Dienstunfähigkeit“ verwendet § 36 Abs. 1 BeamtVG im statusrechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab dafür ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 -, Buchholz 237.6 § 56 Nds LBG Nr. 1; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). An diesem Maßstab gemessen war die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers - und nicht dessen weitere Erkrankungen - auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. ... die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Denn der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger wegen dieser Belastungsstörung - nicht etwa wegen seiner Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis - unter Ängsten und Wiedererlebnissen leidet, die unter anderem „zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen“ führt (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18). Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade wegen dieses Traumas nicht in der Lage ist (und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht in der Lage war), das abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an seiner damaligen Schule auszuüben.
59 
Nichts anderes folgt aus dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 28.02.2013 ausgeführt hat, die nicht unfallbedingte depressive Episode sei „beeinträchtigender“ als die unfallbedingte psychische Störung gewesen. Dieses Zitat führt im vorliegenden, allein das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) betreffenden Fall nicht weiter. Denn die vom Sachverständigen angesprochene „Beeinträchtigung“ bezieht sich nicht auf das im Rahmen des § 36 BeamtVG, wie dargelegt, maßgebliche abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an der betroffenen Schule, sondern auf die in § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angesprochene „Beeinträchtigung“. § 35 BeamtVG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall erlitten hat und infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen „Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 27.99 -, und Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -). Im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -; OVG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Schon angesichts dieser unterschiedlichen Maßstäbe lässt der Prozentsatz einer krankheitsbedingten „MdE“ im Sinne des § 35 BeamtVG keinen Schluss für die Beantwortung der sich bei § 36 BeamtVG stellenden Frage zu, ob diese Krankheit „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Dementsprechend werden Unfallruhegehälter auch in Fällen gewährt, in denen der Grad der MdE unter 50 v.H. liegt (vgl. etwa schon Senatsurteil vom 20.03.1979 - IV 325/78 -, Juris). Dass der Grad der MdE im Rahmen des das Unfallruhegehalt regelnden § 36 BeamtVG unerheblich ist, zeigt ferner ein Umkehrschluss aus § 37 BeamtVG, der das „erhöhte Unfallruhegehalt“ normiert. Denn bei dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - anders als bei jener - unter anderem das Erreichen eines bestimmten Grads der MdE zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
60 
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. ... ergänzend ausgeführt hat, die unfallbedingten Störungen führten im Fall des Klägers „mit speziellem Bezug auf den Lehrerberuf“ zu einer MdE von 25 % (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18) rechtfertigt auch das nicht den Schluss, jene Störungen seien nicht die „wesentliche“ Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Sachverständige hat auch insoweit eine mathematische Bemessung der vom Kläger erlittenen Schädigungen vorgenommen, die sich ersichtlich an den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - bzw. an der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), orientiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Der nach diesen Regelwerken ermittelte MdE-Grad lässt jedoch gerade keinen Schluss auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu (vgl. Nr. 18 AHP). Er ist erst recht nicht dazu geeignet, die nicht mathematisch, sondern wertend zu beurteilende Frage zu beantworten, ob eine Erkrankung die „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Unabhängig davon, mit welchem MdE-Grad die beim Kläger durch den Dienstunfall verursachte posttraumatische Belastungsstörung zu bewerten ist, ist die Erkrankung jedenfalls die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit, weil sie, wie dargelegt, dazu geführt hat, dass er nicht mehr dazu in der Lage ist, die Schule aufzusuchen und sich Unterrichtssituationen wie denen am Unterrichtstag zu stellen, mithin die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen.
61 
3. Der Kläger ist wegen der durch den Dienstunfall wesentlich verursachten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das steht aufgrund des bestandskräftigen Zurruhesetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.07.2010 fest.
62 
Für die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet grundsätzlich die Versetzungsverfügung Feststellungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Status- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil dieser Verfügung erstreckt (BVerwG, Urteile vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653, und vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193; Senatsurteile vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 - und vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 133; Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
63 
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bestandskräftig und auch für das LBV bindend festgestellt, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Denn das Regierungspräsidium hat ihn mit dem Bescheid vom 01.07.2010 „nach Feststellung Ihrer Dienstunfähigkeit (…) gemäß § 26 (BeamtStG)“ mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt.
64 
Da in der Zurruhesetzungsverfügung ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 01.07.2010 Bezug genommen wurde, steht zugleich fest, dass gerade die in diesem Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben, die zur Zurruhesetzung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Da diese Gesundheitsstörungen, wie gezeigt, ihrerseits wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden, steht fest, dass das Dienstunfall wesentliche Ursache auch für die Zurruhesetzung des Klägers war.
II.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
67 
Beschluss vom 20.07.2016
68 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 29.512,80 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und erstrebter Versorgung, hier 24 x 1.229,70 EUR ).
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.07.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.12.2011 sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
35 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls vom 06.04.2009 maßgeblichen Fassung vom 19.12.2000 (BeamtVG).
36 
Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.04.2015 - 4 S 1882/15 -, und Senatsurteil vom 13.12.2010 - 4 S 215/10 -, Juris). Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793, 911) enthält zwar in § 102 Abs. 4 Satz 1 eine Rückwirkungsregelung. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor Inkrafttreten erlittener Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung dem Dienstunfall dieses Gesetzes gleichsteht. Hieraus folgt allerdings nur, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz ab seinem Inkrafttreten auch bei der Beurteilung der Folgen von Alt-Unfällen anzuwenden ist. Bis zum 31.12.2010 richtet sich der Anspruch von Landesbeamten auf Unfallruhegehalt hingegen noch nach § 36 BeamtVG in der jeweils für den Zeitpunkt des Unfalls maßgeblichen Fassung (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 -). Da der Kläger bereits mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt wurde, hängt der Erfolg seines Klagebegehrens davon ab, ob er die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG erfüllt. Das ist der Fall.
37 
Ein Beamter erhält nach § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
38 
Der Gebrauch des Wortes „infolge“ in § 36 Abs. 1 BeamtVG macht deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung voraussetzt. Als Ursache in diesem Sinne sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3, vom 21.10.1964 - 6 C 132.61 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22, und vom 16.01.1964 - 2 C 88.61 -, Buchholz 237.7 § 147 LBG NW Nr. 1 -; Senatsurteile vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Hierbei genügt es, dass eine als Dienstunfallfolge anerkannte Erkrankung die wesentlich mitwirkende Teilursache für die Dienstunfähigkeit war; es ist nicht erforderlich, dass die Erkrankung der alleinige, unter Ausschluss jeglicher sonstiger Faktoren kausal gewordene Umstand gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Für den Nachweis des insoweit geforderten Kausalzusammenhangs trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16). Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (BVerwG, Urteil vom 11.02.1965 - BVerwG 2 C 11.62 -, ZBR 1965, 244). Es ist also grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.10.1972 - 6 B 22.72 -, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
39 
Ausgehend von diesen Maßstäben kommt dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt zu. Er hat einen Dienstunfall erlitten (1.). Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (2.). Der Kläger ist infolge dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (3.).
40 
1. Der Kläger hat durch den Angriff vom 06.04.2009 einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten. Das steht aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.10.2010 („Anerkennung eines Dienstunfalls“) bestandskräftig und auch für die Versorgungsbehörde bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
41 
2. Der Dienstunfall war die wesentliche Ursache für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers.
42 
Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung - eine posttraumatische Störung - verursacht (a). Diese Gesundheitsstörung war im naturwissenschaftlichen Sinne kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit (b). Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit auch die im oben genannten Sinne „wesentliche“ Ursache (c).
43 
a) Der Dienstunfall hat eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet verursacht. Der Dienstunfall führte dazu, dass der Kläger unter anderen die in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.10.2010 so bezeichnete „posttraumatische Stressreaktion“ erlitten hat. Auch das steht aufgrund dieses Bescheides bestandskräftig fest. Das Regierungspräsidium hat diese Kausalität verbindlich festgestellt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids („Dieser Unfall verursachte folgende Körperschäden: […]“) ergibt (vgl. Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Die Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die benannten Schädigungsfolgen ist nach der Bestandskraft eines solchen Bescheids nicht mehr in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -).
44 
b) Die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung war auch kausal für den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers. Das ergibt sich aus dem - insoweit allein maßgeblichen - amtsärztlichen Gutachten, das der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde lag.
45 
Der zuletzt genannte Kausalzusammenhang wird in dem Zurruhesetzungsbescheid nicht ausdrücklich festgestellt. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht, allein anhand der Gründe der Versetzungsverfügung zu beurteilen. Nimmt diese Verfügung auf ärztliche Feststellungen Bezug, sind allein diese Feststellungen maßgeblich. Das ergibt sich bereits daraus, dass denknotwendig nur solche ärztlich festgestellte Erkrankungen für die Zurruhesetzung kausal sein können, die auch der Annahme der Dienstunfähigkeit im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zugrunde lagen. Diese Kausalität kann sich nicht nachträglich ändern (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Hinzu kommt, dass einer Verfügung, bei der im Verwaltungsverfahren und in der Begründung des Bescheids auf konkrete ärztliche Feststellungen Bezug genommen wird, auch inhaltlich die Feststellung zu entnehmen ist, dass die in diesen Feststellungen genannten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist für die Beantwortung der Frage, ob die durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsstörungen für die Dienstunfähigkeit kausal waren, allein das amtsärztliche Gutachten vom 17.03.2010 maßgeblich. Denn das Regierungspräsidium hat das Verfahren zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit allein auf das amtsärztliche Zeugnis vom 17.03.2010 gestützt und sowohl in dem Anhörungsschreiben vom 18.06.2010 als auch in der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 selbst allein auf dieses Gutachten Bezug genommen.
47 
Unter Zugrundelegung des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 steht fest, dass die durch den Dienstunfall verursachte Gesundheitsstörung für die Dienstunfähigkeit kausal war. Denn der Amtsarzt hat in dem Gutachten ohne Einschränkungen festgestellt, hauptursächlich für die Dienstunfähigkeit sei das durch den Angriff erlittene psychische Trauma, das u.a. zu Konzentrationsstörungen und vegetativen Symptomen geführt habe, die es dem Kläger unmöglich machten, einen strukturierten Unterricht zu halten.
48 
c) Der Dienstunfall war für den Eintritt der Gesundheitsstörung und diese für den Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht nur kausal in einem rein naturwissenschaftlichen Sinne, sondern auch die „wesentliche“ Ursache.
49 
Der Dienstunfall - d.h. der Angriff des Schülers vom 06.04.2009 - hat wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt. Es handelte sich hierbei nicht um eine bloße Gelegenheitsursache. Bei dem Kläger bestand insbesondere keine krankhafte Veranlagung, bei der auch ein gegenüber einem Schülerangriff anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg - einem psychischen Trauma mit der Folge der Unfähigkeit zum Unterricht - geführt hätte.
50 
aa) Auch dies steht bereits aufgrund des maßgeblichen amtsärztlichen Gutachtens vom 17.03.2010 fest. Der Amtsarzt hat in dem Gutachten keine Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, ein Trauma der hier vorliegenden Art hätte - etwa wegen der Vorerkrankungen des Klägers - auch durch einen anderen Unfall als einen Schülerangriff ausgelöst werden können. Das folgt bereits daraus, dass der Amtsarzt die ihm bekannten - und noch im Gutachten vom 25.09.2008 als nicht beeinträchtigend eingeordneten - Vorerkrankungen des Klägers in dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten vom 17.03.2010 nicht erwähnt, sondern dort ausschließlich auf den Angriff als Ursache des Traumas abgestellt hat.
51 
Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Amtsarztes im Gutachten vom 17.03.2010 auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine andere Ursache als der Angriff des Schülers könne die wesentliche Ursache für das Trauma gewesen sein. Amtsarzt ... hat in dem Gutachten dargelegt, der Kläger sei „fixiert auf das dramatische Ereignis vom 06.04.2009“, seine Gedanken kreisten immer wieder um möglicherweise noch schlimmere Folgen des Übergriffs durch den Schüler, gleichzeitig mache er sich aber auch Vorwürfe, ob er sich als Lehrer denn richtig verhalten habe. Aus amtsärztlicher Sicht leide er schwer an den psychischen Folgen des traumatischen Ereignisses an seiner Schule. Nach diesen amtsärztlichen Feststellungen hat gerade der Schülerangriff mit seinen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen auf den Kläger an dem Eintritt des Traumas wesentlich mitgewirkt.
52 
bb) Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem Umstand, dass Amtsarzt ... später - im Widerspruch zu seinem Gutachten vom 17.03.2010 - ausgeführt hat, bei dem Kläger liege „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (doch) keine posttraumatische Belastungsstörung vor, sondern eine Persönlichkeitsstörung, die ihre Ursachen in subjektiv wahrgenommenen Kränkungen am Arbeitsplatz habe. Diese Ausführungen im amtsärztlichen Zeugnis vom 21.04.2011 sind bereits aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Denn aufgrund der genannten Bindungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung (vgl. oben b) ist es unzulässig, nach der erfolgten Zurruhesetzung die Diagnosen, mit denen die Dienstunfähigkeit begründet wurde, auszutauschen (Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
53 
Unabhängig davon ist das amtsärztliche Zeugnis vom 21.04.2011 auch inhaltlich nicht dazu geeignet, die amtsärztliche Einschätzung vom 17.03.2010 zu erschüttern. Amtsarzt ... hat sich in seinem Gutachten vom 21.04.2011 allein auf das Zusatzgutachten von Dr. ... gestützt. Dessen Gutachten ist aber keine taugliche Beurteilungsgrundlage. Das folgt schon daraus, dass dieses Gutachten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, widersprüchlich ist. Denn Dr. ... hat darin einerseits erklärt, es hätte „natürlich“ einer weiteren Exploration bedurft, um die Beweisfragen zu beantworten, sich dann aber doch ohne eine solche Exploration zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen in der Lage gesehen. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der vom Kläger sinngemäß erhobene Vorwurf, Dr. ... sei voreingenommen gewesen, berechtigt ist.
54 
cc) Die Wesentlichkeit des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit wird auch nicht durch die Gutachten des vom Verwaltungsgericht befragten Sachverständigen Prof. Dr. ... in Frage gestellt.
55 
(1) Die Gutachten wurden am 28.02. bzw. 30.07.2013 erstellt. Sie sind nach dem zuvor Gesagten bereits aus zeitlichen Gründen nicht dazu geeignet, den der Zurruhesetzungsverfügung vom 01.07.2010 zugrunde gelegten Kausalitätszusammenhang nachträglich in Frage zu stellen.
56 
(2) Unabhängig davon bieten die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... auch inhaltlich keinen Anlass, den Dienstunfall nicht als die wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit anzusehen.
57 
Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder, in anderen Worten, unter einer ängstlich-depressiven erlebnisreaktiven Reaktion leidet. Bedingung für das spätere Wiedererleben, für die Alpträume und auch für Befürchtungen vor einem erneuten Auftreten der Symptomatik mit Vermeiden der Situationen, sei das Überfallereignis vom 06.04.2009 (d.h. der Dienstunfall). Durch das Erleben und den damit verbundenen Affekt seien die Angst und das Wiedererleben konditioniert worden. Es handele sich um eine Art des pathologischen Lernens oder „Nichtvergessenkönnens“, die nicht auf die zusätzlich bestehende depressive Episode zurückzuführen sei oder auf Persönlichkeitseigenschaften des Klägers. Damit ist auch Prof. Dr. ... der Sache nach davon ausgegangen, dass das Trauma nicht etwa wesentlich auf die depressive Erkrankung des Klägers zurückzuführen war und nur „gelegentlich“ des Schülerangriffs ausgelöst wurde, sondern dass - im ersten Schritt der Kausalkette - der Dienstunfall wesentliche Ursache für das Entstehen dieses Traumas war.
58 
Dass das Trauma - und nicht andere Erkrankungen - im zweiten Schritt der Kausalkette auch die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers war, wird durch das Gutachten von Prof. Dr. ... ebenfalls bestätigt. Den Begriff der „Dienstunfähigkeit“ verwendet § 36 Abs. 1 BeamtVG im statusrechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab dafür ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 -, Buchholz 237.6 § 56 Nds LBG Nr. 1; Senatsurteil vom 04.10.2012 - 4 S 704/10 -). An diesem Maßstab gemessen war die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers - und nicht dessen weitere Erkrankungen - auch nach den Ausführungen von Prof. Dr. ... die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Denn der Sachverständige hat dargelegt, dass der Kläger wegen dieser Belastungsstörung - nicht etwa wegen seiner Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis - unter Ängsten und Wiedererlebnissen leidet, die unter anderem „zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen“ führt (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18). Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade wegen dieses Traumas nicht in der Lage ist (und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht in der Lage war), das abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an seiner damaligen Schule auszuüben.
59 
Nichts anderes folgt aus dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem Gutachten vom 28.02.2013 ausgeführt hat, die nicht unfallbedingte depressive Episode sei „beeinträchtigender“ als die unfallbedingte psychische Störung gewesen. Dieses Zitat führt im vorliegenden, allein das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) betreffenden Fall nicht weiter. Denn die vom Sachverständigen angesprochene „Beeinträchtigung“ bezieht sich nicht auf das im Rahmen des § 36 BeamtVG, wie dargelegt, maßgebliche abstrakt-funktionelle Amt eines Realschullehrers an der betroffenen Schule, sondern auf die in § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG angesprochene „Beeinträchtigung“. § 35 BeamtVG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs. Nach dieser Vorschrift erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall erlitten hat und infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen „Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen. Maßstab ist damit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 27.99 -, und Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -). Im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, Juris, m.w.N.; Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - 4 S 898/13 -; OVG Berlin-Brandeburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Schon angesichts dieser unterschiedlichen Maßstäbe lässt der Prozentsatz einer krankheitsbedingten „MdE“ im Sinne des § 35 BeamtVG keinen Schluss für die Beantwortung der sich bei § 36 BeamtVG stellenden Frage zu, ob diese Krankheit „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Dementsprechend werden Unfallruhegehälter auch in Fällen gewährt, in denen der Grad der MdE unter 50 v.H. liegt (vgl. etwa schon Senatsurteil vom 20.03.1979 - IV 325/78 -, Juris). Dass der Grad der MdE im Rahmen des das Unfallruhegehalt regelnden § 36 BeamtVG unerheblich ist, zeigt ferner ein Umkehrschluss aus § 37 BeamtVG, der das „erhöhte Unfallruhegehalt“ normiert. Denn bei dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber - anders als bei jener - unter anderem das Erreichen eines bestimmten Grads der MdE zur Tatbestandsvoraussetzung erhoben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
60 
Soweit der Sachverständige Prof. Dr. ... ergänzend ausgeführt hat, die unfallbedingten Störungen führten im Fall des Klägers „mit speziellem Bezug auf den Lehrerberuf“ zu einer MdE von 25 % (Gutachten vom 28.02.2013, S. 18) rechtfertigt auch das nicht den Schluss, jene Störungen seien nicht die „wesentliche“ Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Sachverständige hat auch insoweit eine mathematische Bemessung der vom Kläger erlittenen Schädigungen vorgenommen, die sich ersichtlich an den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ - AHP - bzw. an der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), orientiert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.06.2015 - 4 S 898/13 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 -, Juris, m.w.N.). Der nach diesen Regelwerken ermittelte MdE-Grad lässt jedoch gerade keinen Schluss auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu (vgl. Nr. 18 AHP). Er ist erst recht nicht dazu geeignet, die nicht mathematisch, sondern wertend zu beurteilende Frage zu beantworten, ob eine Erkrankung die „wesentliche“ Ursache für eine Dienstunfähigkeit war. Unabhängig davon, mit welchem MdE-Grad die beim Kläger durch den Dienstunfall verursachte posttraumatische Belastungsstörung zu bewerten ist, ist die Erkrankung jedenfalls die wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit, weil sie, wie dargelegt, dazu geführt hat, dass er nicht mehr dazu in der Lage ist, die Schule aufzusuchen und sich Unterrichtssituationen wie denen am Unterrichtstag zu stellen, mithin die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen.
61 
3. Der Kläger ist wegen der durch den Dienstunfall wesentlich verursachten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das steht aufgrund des bestandskräftigen Zurruhesetzungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.07.2010 fest.
62 
Für die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet grundsätzlich die Versetzungsverfügung Feststellungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Status- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil dieser Verfügung erstreckt (BVerwG, Urteile vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653, und vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193; Senatsurteile vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 - und vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris). Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 255.86 -, BVerwGE 78, 133; Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
63 
Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bestandskräftig und auch für das LBV bindend festgestellt, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. Denn das Regierungspräsidium hat ihn mit dem Bescheid vom 01.07.2010 „nach Feststellung Ihrer Dienstunfähigkeit (…) gemäß § 26 (BeamtStG)“ mit Ablauf des 31.07.2010 in den Ruhestand versetzt.
64 
Da in der Zurruhesetzungsverfügung ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten vom 01.07.2010 Bezug genommen wurde, steht zugleich fest, dass gerade die in diesem Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen die Dienstunfähigkeit begründet haben, die zur Zurruhesetzung geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -). Da diese Gesundheitsstörungen, wie gezeigt, ihrerseits wesentlich durch den Dienstunfall verursacht wurden, steht fest, dass das Dienstunfall wesentliche Ursache auch für die Zurruhesetzung des Klägers war.
II.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
67 
Beschluss vom 20.07.2016
68 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 29.512,80 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und erstrebter Versorgung, hier 24 x 1.229,70 EUR ).
69 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. November 2009 - 6 K 767/08 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu gewähren. Der Bescheid des L
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.