Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Unfallausgleich.
1. Die 1963 geborene Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten (Postbetriebsassistentin, Besoldungsgruppe A5). Sie war zuletzt in Teilzeit als Postzustellerin bei der ... eingesetzt.
Ausweislich einer Unfallanzeige der Niederlassung Brief ... vom 22. Januar 2013 an die Unfallkasse ... habe die Klägerin am 17. Januar 2013 um 10.45 Uhr während der Zustellung ihr Kraftzeug im, ... abgestellt, um Sendungen im Hausbriefkasten zuzustellen. Es hätte zuvor geschneit, die Straße sei jedoch geräumt gewesen. Als die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurücklaufen habe wollen, sei sie ausgerutscht. Sie habe sich mit dem linken Arm am Fahrzeug abfangen wollen, sei jedoch gestürzt. Sie habe sich dabei den linken Arm ausgerenkt. Sie habe ihren Dienst sofort abbrechen und sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Feste Winterschuhe seien zum Unfallzeitpunkt getragen worden, Fersengleitschutz jedoch nicht.
Nach einer Erstbehandlung in der Notaufnahme des Klinikums ... erfolgten im Fall der Klägerin weitere ambulante medizinische Maßnahmen, die Beschwerden bestanden jedoch fort. Berufliche Belastungsproben (April 2013) und Wiedereingliederungsmaßnahmen (September 2013) scheiterten jeweils.
Vom 3. bis 6. Mai 2013 befand sich die Klägerin im Klinikum, wo eine Arthroskopie des linken Schultergelenks, eine Labrumrefixation und eine SLAP-Refixation durchgeführt wurde.
Ein durch die die Unfallkasse ... eingeholtes unfallchirurgisches Gutachten der Universitätsklinik ... vom 8. Januar 2014 (Untersuchungstag: 22.11.2013) gelangt u.a. zu dem Ergebnis, dass als wesentliche Unfallfolgen eine Funktionseinschränkung und Schmerzen im Bereich der linken Schulter nach arthroskopischer Labrumrefixation sowie Slap-Refixation mittels Knochenanker im Sinne einer deutlichen Bewegungseinschränkung hinsichtlich Abduktion und Anteversion festzustellen seien. Es seien eine geringe Kraftminderung hinsichtlich Außenrotation und Abduktion sowie lage- und belastungsabhängige Schmerzen ohne Sensibilitätsdefizit nach Plexusläsion gegeben, jedoch seien rezidivierende Parästhesien im Bereich des Unterarms festzustellen. Im Zeitraum vom 17. Januar 2013 bis 8. September 2013 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. gegeben gewesen, seit 9. September 2013 sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. gegeben.
Am 17. Juli 2014 wurde bei der Klägerin im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Klinik in ... eine weitere Schulterarthroskopie durchgeführt.
Seit 1. Oktober 2014 besteht bei der Klägerin ununterbrochen Dienstunfähigkeit.
Ein durch die Unfallkasse ... eingeholtes unfallchirurgisches Fachgutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 30. Januar 2015 (Untersuchungstag: 27.1.2015) weist als bestehende Unfallfolgen eine stattgehabte Schultergelenks-Luxation links mit Labrum-Läsion, eine Subscapularissehnen-Ruptur, eine Instabilität des Bizepssehnenankers, eine Hill-Sachs-Delle, eine Bakart-Läsion sowie eine Ormarthrose mit Schmerzen im Schultergelenk links und einer Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links aus. Sämtliche Beschwerden seien auf den Unfall vom 17. Januar 2013 zurückzuführen. Gegenüber der Begutachtung vom 22. November 2013 sei eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, da hiernach eine erneute Operation aufgrund eines erneuten Labrum-Risses durchgeführt worden sei. Die passive Beweglichkeit des linken Schultergelenks betrage für die Seitwärtsführung 150 Grad, für die Vorwärtsführung 130 Grad und für die Auswärtsdrehung 60 Grad; die aktive Beweglichkeit sei reduziert mit einer Seitwärtsführung von 70 Grad und einer Vorwärtsführung von 110 Grad. Ab dem 27. Januar 2015 sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. auszugehen.
2. Mit Bescheid der Unfallkasse ... vom 24. März 2015 wurde das Ereignis vom 17. Januar 2013 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt (Punkt 1). Es wurde festgestellt, dass sich die Klägerin bei dem Dienstunfall eine Schulterluxation links mit Slap-Läsion und Bankart-Läsion zugezogen habe (Punkt 2). Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG wurde nicht gewährt (Punkt 3).
Zur Begründung wurde auf das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 30. Januar 2015 verwiesen und u.a. angeführt, dass als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung des linken Schultergelenks, ein Zustand nach Schultergelenksluxation links (mit Labrum-Läsion, Subscapularissehnenruptur, Hill-Sachs-Delle, Bankart-Läsion) sowie eine Ormarthrose anerkannt würden. Es werde kein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG gewährt, da die vorliegenden Dienstunfallfolgen nicht die gesetzlich geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus nach dem Unfall begründeten.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass die behördliche Beurteilung nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche, insbesondere seien in die Begutachtung nicht alle Daten und Gutachten korrekt eingeflossen.
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Unfallkasse ... vom 22. Oktober 2015 zurückgewiesen.
3. Mit ihrer am 18. November 2015 erhobenen Klage beantragt die Klägerin (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung von Punkt 3 des Bescheids der Unfallkasse ... vom 24. März 2015 und deren Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015 zu verpflichten, die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf mindestens 25 v.H. festzusetzen und ihr auf dieser Grundlage Unfallausgleich zu gewähren.
hilfsweise:
die Beklagte unter Aufhebung von Punkt des Bescheids der Unfallkasse ... vom 24. März 2015 und deren Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Unfallausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Klägerin habe Anspruch auf die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 30. Januar 2015, auf dessen Grundlage die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, dass lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gegeben sei, sei fehlerhaft. Es habe sich auf unzutreffende Befunde gestützt, da die festgestellten und zugrunde gelegten Bewegungsausmaße des vom Dienstunfall beeinträchtigten linken Schultergelenks der Klägerin richtigerweise – entgegen der Angaben im Gutachten – nicht schmerzfrei hätten erreicht werden können. Anhand eines zwischenzeitlich von der Krankenkasse der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 19. Oktober 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 könne nunmehr eindeutig belegt werden, dass die Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks bzw. Arms bereits von Beginn an weit höher gewesen sei als im Gutachten vom 30. Januar 2015 festgehalten. Bei der Beurteilung durch die Fachärztin für Orthopädie sei auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 25. November 2015 berücksichtigt worden. Das Bewegungsausmaß weiche dabei bei der passiven Seitwärtsführung um 40 Grad nach unten, bei der passiven Vorwärtsführung um 20 Grad nach unten und bei der passiven Auswärtsdrehung sogar um 45 Grad nach unten ab. Hinsichtlich der aktiven Beweglichkeit weiche die Vorwärtsführung um 30 Grad nach unten von der Begutachtung vom 30. Januar 2015 ab. Insgesamt sei der Bewegungsspielraum daher deutlich eingeschränkter als im Gutachten vom 30. Januar 2015 festgehalten; es sei von einer dauerhaften Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks von 6/20 des Armwerts auszugehen. Im Gutachten vom 19. Oktober 2015 sei auch ausgeführt, dass im Vergleich zu einer Vorbegutachtung im Juni 2014 keine wesentliche Verbesserung des Bewegungsausmaßes habe festgestellt werden können; dies belege, dass auch zum Untersuchungszeitpunkt des 27. Januar 2015, auf dem das Gutachten vom 30. Januar 2015 basiere, keine besseren Werte des Bewegungsausmaßes vorgelegen haben könnten. Hinzu komme die nachgewiesene unfallbedingte Ormathrose (Gelenkverschleiß). Aufgrund der dargestellten Beeinträchtigungen sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. anzunehmen. Insoweit bestätige auch eine Stellungnahme eines Unfallchirurgen vom 14. April 2016, dass bereits die im Fall der Klägerin festgestellte Funktionsbeeinträchtigung im linken Arm für sich genommen zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. führe, soweit man – wie fachlich geboten – im Kern die aktiv-geführten Bewegungen berücksichtige. Unabhängig davon dürften die beträchtliche Verschmächtigung der Unterarmmuskulatur um 3 cm sowie die von der linken Hand bis in die Schulter ziehenden massiven Schmerzen der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben.
4. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung werde auf das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... vom 30. Januar 2015 und eine Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten vom 10. Februar 2014 verwiesen, wonach die unfallbedingten funktionellen Einschränkungen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. rechtfertigten. Hieran ändere auch das im Klageverfahren vorgelegte fachärztliche Gutachten vom 19. Oktober 2015 nichts; denn selbst wenn man dessen etwas schlechteren Ergebnisse zum Bewegungsausmaß zugrunde lege, verbleibe es nach Stellungnahme durch den Beratungsarzt der Beklagten vom 19. Januar 2016 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.
5. Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten u.a. zu den Fragen eingeholt, ob und ggf. welche weiteren körperlichen Beschwerden der Dienstunfall vom 17. Januar 2013 bei der Klägerin verursacht hat und ob dieser zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. oder höher über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten geführt hat.
Das sodann erstattete unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 14. Dezember 2016 (Untersuchungstag: 28.11.2016) gibt zunächst die Ergebnisse der bisherigen im Fall der Klägerin vorliegenden Untersuchungen und Gutachten wieder. Insbesondere wird auf das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 19. Oktober 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 sowie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Unfallchirurgen vom 14. April 2016 Bezug genommen. Weiter führt das Gutachten aus, dass die Klägerin fortdauernde Beschwerden und Beeinträchtigungen von Seiten der linken Schulter und des linken Arms angebe; insbesondere die Beweglichkeit im Schultergelenk sei deutlich eingeschränkt und schmerzhaft. Bei Belastung verstärkten sich die Beschwerden nach Angabe der Klägerin, Überkopftätigkeiten seien grundsätzlich unmöglich. Die Klägerin berichte, dass die Muskulatur des linken Armes schwächer und die Kraft gemindert sei. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Schultergelenke zeige sich, dass diese auf der linken Seite eingeschränkt sei. Eine Seitwärtshebung sei aktiv durchaus bis 90 Grad möglich, aktiv geführt könne eine weitere Seitwärtshebung bis 100 Grad erfolgen. Die Vorwärtshebung könne aktiv geführt bis 110 Grad durchgeführt werden; hier bestehe endgradig eine geringe Gegenspannung und Schmerzangabe. Die Außenrotation mit anliegendem Oberarm sei eingeschränkt, es bestehe auch eine Einschränkung bei den Rotationsbewegungen mit 90 Grad angehobenem Oberarm. Bei den Umfangmaßen zeige sich im Vergleich eine geringe Seitendifferenz zu Ungunsten von links im Bereich des Oberarms von 1 cm. Der vorliegende Befund sei jedoch bei wie hier gegebener Rechtshändigkeit ein Normalbefund. Ansonsten bestünden keine Seitendifferenzen. Es sei an der linken Schulter eine im Vergleich leichte Minderung der schulterumgreifenden Muskulatur festzustellen. Der Befund der Oberarme und der beiden Ellenbogengelenke sei unauffällig. Am linken Schultereckgelenk sei keine vermehrte Instabilität oder Verschieblichkeit festzustellen. Es liege eine geringe Schrumpfung der Gelenkkapsel vor. Bei der Prüfung der Kraft zeige sich im Seitenvergleich eine Kraftminderung beim Heben und Senken des linken Arms im Schultergelenk von etwa einem Drittel.
Eine gutachterliche Einschätzung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit habe stets in der Gesamtschau aller klinischen und funktionellen Untersuchungsbefunde sowie der Ergebnisse bildgebender Diagnostik (Radiologie, MRT) anhand der allgemein anerkannten Einschätzungsempfehlungen in der Literatur zu erfolgen. Nach der Literatur sei für die Beurteilung der Funktionalität eine aktiv geführte – und nicht nur passive – Prüfung der Beweglichkeit ausschlaggebend. Allgemein sei jedoch zu bedenken, dass die Messung der Beweglichkeit – wie im Übrigen auch die Kraftprüfung – kein objektives Verfahren sei, da es von anderen Faktoren (z.B. Gegenspannung, Messfehlern) abhängig sei; es sei auch nur ein Kriterium unter mehreren bei der Gesamtbeurteilung. Eine objektive Untersuchungsmethode sei jedoch die Messung der Umfangsmaße. Liege tatsächlich ein erheblicher Mindergebrauch des betroffenen Arms vor, so sei zwingend eine verminderte Muskulatur an dem betroffenen Arm zu erwarten. Durchaus müsse auch berücksichtigt werden, dass bei Rechtshändigkeit in den meisten Fällen mit einer leichten Minderung links zu rechts zu rechnen sei.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sei im Fall der Klägerin, bei der keine Vorerkrankungen an der linken Schulter ersichtlich seien, von einer traumatischen Luxation auszugehen. Bei der klinischen Untersuchung und Prüfung der Beweglichkeit zeige sich durchaus eine aktiv geführte Seitwärtshebung bis 100 Grad und Vorwärtshebung bis 110 Grad. Die Beweglichkeit sei etwas ungünstiger als im Gutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 19. Oktober 2015, jedoch durchaus etwas schlechter, als von den behandelnden Ärzten im Verlauf zeitweise dokumentiert worden sei. Hingegen seien die Rotationsbewegungen im Seitenvergleich nicht sehr stark eingeschränkt gewesen. Es sei eine freie Beweglichkeit im Ellbogengelenk und auch der Handgelenke festzustellen gewesen. Bei den Umfangmaßen zeige sich eine Seitendifferenz zu Ungunsten von links am Oberarm von 1 cm, dies sei bei Rechtshändigkeit ein Normalbefund. Zeichen einer ausgeprägten Belastungsminderung mit einer Atrophie der Muskulatur seien nicht zu erkennen. Die Kraft sei gemindert. Bei der klinischen Untersuchung seien die Impingement-Zeichen positiv. Eine relevante Instabilität bestehe nicht. In den Röntgenaufnahmen zeigten sich posttraumatische Veränderungen am Pfannenrand. Eine relevante Ormathrose sei nicht eingetreten. Hier ließen sich insgesamt keine Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen feststellen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. erreichen würden. Durchaus bestünden jedoch Beeinträchtigungen, die unter Abgleich mit den Einschätzungsempfehlungen in der Literatur und unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation mit 20 v.H. eingeschätzt werden könnten.
Dem Gutachten ist abschließend u.a. zu entnehmen, dass der Dienstunfall der Klägerin zu einer Schulterluxation links mit entsprechenden Verrenkungsmarken und Verletzungen geführt habe, d.h. einer Hill-Sachs-Läsion, einer Labrumläsion und knöcherner Bankart-Läsion, einer Verletzung am Bizepssehnenanker (SLAP Läsion) und Verletzungen der vorderen Gelenkkapsel, der glenerohumeralen Bänder und der Subskapularissehne. Die nach dem Unfall und auch im Behandlungsverlauf dokumentierten Beschwerden und Beeinträchtigungen resultierten aus der Verletzung und den Verletzungsfolgen. Die bisherigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie Operationen seien aufgrund der Verletzung erforderlich gewesen. Die Behandlungen seien im Wesentlichen abgeschlossen, wobei durchaus immer wieder davon auszugehen sei, dass in Abhängigkeit vom Gebrauch des Arms und der Belastung vorübergehend vermehrt Beschwerden auftreten können, so dass dann erneut Behandlungen unfallbedingt erforderlich werden. Dabei dürfte es sich in erster Linie um Krankengymnastik oder physikalische Maßnahmen sowie auch die Verordnung von antiphlogistischen Medikamenten handeln. Die Unfallverletzungen und die Unfallfolgen hätten im bisherigen Verlauf zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 25 v.H. oder mehr über einen Zeitraum von sechs Monaten geführt. Auch bei der aktuellen Begutachtung ließen sich keine Befunde feststellen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. ergeben würden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei vielmehr weiterhin mit 20 v.H. einzuschätzen.
Die Klägerseite trug hierzu sodann vor, dass das im Sachverständigengutachten enthaltene Ergebnis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20 v.H. im Umkehrschluss bedeute, dass der Klägerin 80 v.H. der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sein sollten. Unter Berücksichtigung der im Gutachten (S. 13) wiedergegebenen Beschwerden der Klägerin (deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im linken Schultergelenk; ständige Schmerzen, welche sich bei Belastung verstärkten; Erschwerung von Tätigkeiten bis zur Horizontalen; Unmöglichkeit von Überkopftätigkeiten) sei dieses Ergebnis nicht nachvollziehbar.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Gutachter daraufhin mit ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2017 u.a. mit, dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen unterschiedliche Bewegungsmaße der linken Schulter der Klägerin dokumentiert worden seien. Die Messung der Beweglichkeit sei jedoch – wie bereits im Gutachten ausgeführt – lediglich eine semi-objektive Untersuchung. Als objektive Messungen, die eine Belastungsminderung der betroffenen Extremität nachweisen, könne die bestehende Muskelatrophie herangezogen werden. Die Differenz zwischen linkem und rechtem Arm sei bei der Klägerin jedoch nur sehr gering ausgeprägt und entspreche dem Normalbefund bei Rechtshändigkeit. Bei einem deutlichen bzw. ausgeprägten Mindergebrauch des Arms sei jedoch zwingend eine deutlich stärkere Atrophie der Muskulatur zu erwarten, welche vorliegend fehle. Hier müsse man das Ausmaß der klägerseitig angegebenen und im Gutachten (S. 13) wiedergegebenen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen teilweise relativieren. Auf Basis einer Gesamtschau der mit objektiven Befunden abgeglichenen funktionellen Einschränkungen und eines Abgleichs mit den Eckdaten in der Literatur – insbesondere den allgemein anerkannten Einschätzungsempfehlungen – sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. eingeschätzt worden. Dies bedeute im Rückschluss in der Tat, dass der Klägerin 80 v.H. der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich seien. Für die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens seien letztlich funktionelle Einschränkungen maßgeblich, die durch objektive Befunde verifiziert werden müssten; bloße subjektive Beschwerden der Klägerin seien aus wissenschaftlicher Sicht nicht maßgeblich.
Die Klägerseite führte abschließend aus, dass aufgrund der dargelegten Beeinträchtigungen und Beschwerden der Klägerin weiterhin davon ausgegangen werde, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. erreicht werde und damit Unfallausgleich zu gewähren sei. Die Beklagte hielt hingegen unter Verweis auf das gerichtliche Gutachten an ihrer bisherigen ablehnenden Rechtsauffassung fest.
6. Mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2017 bzw. 19. Mai 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
7. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat im Hauptantrag keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich aufgrund ihres Dienstunfalls vom 17. Januar 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG Unfallausgleich i.S.v. § 35 BeamtVG. Ist ein infolge des Dienstunfalles verletzter Beamter in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. gemindert, so erhält er – solange dieser Zustand andauert – nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die versorgungsrechtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist somit die Fähigkeit, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen; im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt es daher insbesondere auf den bisherigen Beruf, die bisherige Tätigkeit oder die Dienstfähigkeit des Beamten nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2013 – 2 B 57/12 – juris Rn. 9; U.v. 21.9.2000 – 2 C 27.99 – BVerwGE 112, 92; VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 2467/15 – juris Rn. 59; BayVGH, U.v. 29.7.2010 – 3 B 09.659 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 15.12.2016 – M 12 K 16.2825 – juris Rn. 42; VG Augsburg, U.v. 28.10.2010 – Au 2 K 08.137 – juris Rn. 24).
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte – also antizipierte Sachverständigengutachten – in der Regel die Basis für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen. Bei allen Richtwerten handelt es sich um Orientierungshilfen. Der Sachverständige kann sich an der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Verwaltungsvorschriften zu § 35 BeamtVG orientieren. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen Beamten abstellen, sei es, dass multiple Dienstunfallschäden vorhanden sind, sei es, dass zwischen dienstunfallunabhängigen und dienstunfallabhängigen körperlichen Beeinträchtigungen zu differenzieren ist. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zugrunde legt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.2.2013 – 3 ZB 11.1166 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 15.12.2016 – M 12 K 16.2825 – juris Rn. 44).
Bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, die verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.2010 – 3 B 09.659 – juris Rn. 48).
Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 – 2 A 3.08 – BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 – 2 B 117.98 – juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 – II C 118.64 – BVerwGE 26, 332; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 14 ZB 12.2449 – juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.5.2015 – 3 B 12.2148 – juris Rn. 30).
Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B54.03 – juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34.12 – juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.5.2015 – 3 B 12.2148 – juris Rn. 31).
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 81.08 – NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 14 ZB 12.2449 – juris Rn. 7; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.5.2015 – 3 B 12.2148 – juris Rn. 32; U.v. 29.7.2010 – 3 B 09.659 – juris Rn. 30).
Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – etwa des Widerspruchsbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 5.5.2015 – 3 B 12.2148 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf OVG Bremen, U.v. 29.10.2008 – 2 A 38/05 – juris Rn. 55; NdsOVG, B.v. 29.11.2000 – 2 L 3371/00 – juris Rn. 9).
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall der Klägerin die Voraussetzungen der Gewährung von Unfallausgleich aus § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht gegeben.
Grund hierfür ist, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. nicht erreicht wird.
Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen im durch das Gericht beauftragten unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 14. Dezember 2016 (Blatt 106-137 der Gerichtsakte) nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (Blatt 148-151 der Gerichtsakte) gelangt.
Der Gutachter hat insoweit – soweit ersichtlich – sämtliche zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden wesentlichen Arzt- und Befundberichte sowie Aufnahmen bildgebender Diagnostik – Röntgen, CT und MRT – ausgewertet (siehe Übersicht, S. 2 des Gutachtens; Blatt 107 der Gerichtsakte). Er hat auch die mit Klageerhebung durch die Klägerseite vorgelegten Gutachten berücksichtigt (S. 11 f. des Gutachtens; Blatt 116 f. der Gerichtsakte). Der Gutachter hat die Klägerin ferner am 28. November 2016 selbst untersucht und hierbei auch aktuelle Röntgenaufnahmen der linken Schulter in zwei Ebenen gefertigt. Hiervon ausgehend gelangt der Gutachter nach ausführlicher Wiedergabe der durchgeführten Eigenanamnese (Nr. 1), der Vorgeschichte der Schulterproblematik der Klägerin (Nr. 2), des Verlaufs der Heilung bzw. Therapie (Nr. 3), der aktuell seitens der Klägerin wahrgenommenen Beschwerden (Nr. 4) sowie selbst erhobener Befunde (Nr. 5) in seiner zusammenfassenden Beurteilung (Nr. 6) zu dem nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnis, dass der Dienstunfall der Klägerin zu einer Schulterluxation links mit entsprechenden Verrenkungsmarken und Verletzungen geführt hat, d.h. einer Hill-Sachs-Läsion, einer Labrumläsion und knöcherner Bankart-Läsion, einer Verletzung am Bizepssehnenanker (SLAP Läsion) und Verletzungen der vorderen Gelenkkapsel, der glenerohumeralen Bänder und der Subskapularissehne. In der Gesamtschau aller klinischen und funktionellen Untersuchungsbefunde sowie der Ergebnisse bildgebender Diagnostik (Radiologie, MRT) ist aus Sicht des Gutachters unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Einschätzungsempfehlungen in der Literatur im Fall der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 v.H. nicht gegeben; diese ist vielmehr weiterhin mit 20 v.H. einzuschätzen (siehe zum Ganzen: S. 29-31 des Gutachtens, Blatt 134-136 der Gerichtsakte).
Der Gutachter verweist zur Begründung seines Ergebnisses nachvollziehbar und widerspruchsfrei darauf, dass bei der klinischen Untersuchung und Prüfung der Beweglichkeit der linken Schulter sich trotz Einschränkungen eine aktiv geführte Seitwärtshebung bis 100 Grad und Vorwärtshebung bis 110 Grad gezeigt hat. Die Rotationsbewegungen der linken Schulter sind im Seitenvergleich nicht sehr stark eingeschränkt. Es ist eine freie Beweglichkeit im Ellbogengelenk und auch der Handgelenke festzustellen gewesen. Bei der Prüfung der Kraft zeigte sich im Seitenvergleich eine Kraftminderung beim Heben und Senken des linken Arms im Schultergelenk von etwa einem Drittel. Allgemein weist der Gutachter jedoch darauf hin, dass die Messung der Beweglichkeit und auch der Kraftprüfung jedoch keine objektiven Verfahren sind, da sie von anderen Faktoren (z.B. Gegenspannung, Messfehlern) abhängig sind. Sie sind daher nur ein Kriterium unter mehreren bei der Gesamtbeurteilung. Als objektive Untersuchungsmethode hob der Gutachter hingegen die Messung der Umfangsmaße hervor. Er begründete diesen Ansatz nachvollziehbar und plausibel damit, dass ein erheblicher Mindergebrauch des betroffenen Arms zwingend mit einer verminderten Muskulatur an dem betroffenen Arm einhergeht. Bei den Umfangmaßen zeigte sich jedoch bei der Klägerin lediglich eine Seitendifferenz zu Ungunsten von links am Oberarm von 1 cm, was bei Rechtshändigkeit aus Sicht des Gutachters einen Normalbefund darstellt. Zeichen einer ausgeprägten Belastungsminderung mit einer Atrophie der Muskulatur waren nicht zu erkennen; lediglich war an der linken Schulter eine im Vergleich leichte Minderung der schulterumgreifenden Muskulatur festzustellen. Ansonsten bestanden keine Seitendifferenzen. Der Befund der Oberarme und der beiden Ellenbogengelenke war unauffällig. Bei der klinischen Untersuchung waren zwar die Zeichen für ein Impingement (Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit) positiv. Am linken Schultereckgelenk war jedoch keine vermehrte Instabilität oder Verschieblichkeit festzustellen. In den Röntgenaufnahmen zeigten sich posttraumatische Veränderungen am Pfannenrand. Eine relevante Ormathrose (Gelenkverschleiß im Schultergelenk) ist jedoch nicht eingetreten. Insgesamt lassen sich aus Sicht des Gutachters keine Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen feststellen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. erreichen würden. Es bestehen nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung lediglich Beeinträchtigungen, die unter Abgleich mit den Einschätzungsempfehlungen in der Literatur und unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation mit 20 v.H. eingeschätzt werden könnten (siehe zum Ganzen: S. 24/29 des Gutachtens, Blatt 129/134 der Gerichtsakte; S. 14-17 des Gutachtens; Blatt 119-122 der Gerichtsakte; siehe auch Anlage „Messblatt für obere Gliedmaßen“, Blatt 137 der Gerichtsakte).
Auch in seiner auf Betreiben der Klägerseite eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2017 (Blatt 148-151 der Gerichtsakte) weist der Gutachter nochmals plausibel darauf hin, dass die Messung der Beweglichkeit lediglich eine semi-objektive Untersuchung ist und als objektives Messverfahren zum Nachweis einer Belastungsminderung der betroffenen Extremität die bestehende Muskelatrophie herangezogen werden kann, die zwingend mit einem deutlichen bzw. ausgeprägten Mindergebrauch des Arms einhergeht. Eine relevante Differenz zwischen linkem und rechtem Arm fehlt jedoch bei der Klägerin. Der Gutachter weist abschließend zutreffend darauf hin, dass nicht die im Gutachten nachrichtlich wiedergegeben subjektiven Beschwerden der Klägerin (siehe hierzu S. 13 f. des Gutachtens; Blatt 118 f. der Gerichtsakte), sondern objektiv verifizierbare wissenschaftliche Daten und Befunde für die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich sind.
Die vom Gutachter maßgeblich als objektives Messverfahren herangezogene Muskelatrophie ist auch nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein anerkanntes Verfahren im Rahmen der Ermittlung der versorgungsrechtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. etwa VG Saarland, U.v. 24.11.2008 – 3 K 1872/07 – juris Rn. 35 f.).
Der Gutachter hat seine Einschätzung im Einzelfall der Klägerin auch hinreichend in Relation zu Einschätzungsempfehlungen in der Literatur und sonstigen Leitlinien gesetzt, auch wenn er die herangezogenen Quellen nicht ausdrücklich benannt hat. Der Gutachter hat insoweit darauf hingewiesen, dass bei einer Versteifung des Schultergelenks von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. auszugehen wäre. Bei einer Bewegungseinschränkung mit einer Vorwärtshebung oder Elevation bis 90° sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. gegeben. Eine Bewegungseinschränkung mit einer Vorwärtshebung und Seitwärtshebung bis 120° bedinge hingegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. Eine konzentrische Bewegungseinschränkung um die Hälfte für sämtliche Bewegungen einschließlich der Rotationsbewegungen würde schließlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. ergeben (siehe zum Ganzen: S. 23 f. des Gutachtens; Blatt 128 f. der Gerichtsakte). Die vom Gutachter genannten Regelempfehlungen entsprechen im Wesentlichen der in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV – enthaltenen Tabelle für den jeweiligen Grad der Schädigungsfolgen (GdS; vgl. Nr. 18.13: Schäden der oberen Gliedmaßen). Insbesondere ist dort für Bewegungseinschränkungen des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) ohne Versteifungen oder Instabilitäten – mithin ein Beschwerdebild, das dem der Klägerin entspricht – maximal ein Grad der Schädigungsfolgen von 20 v.H. vorgesehen.
Auch die durch die Klägerseite bereits mit Klageerhebung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vermögen das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Frage zu stellen.
Soweit es das für eine private Unfallversicherung erstellte Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 19. Oktober 2015 nebst ergänzender Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (Blatt 19-33 der Gerichtsakte) betrifft, so ist hier zwar bezüglich des linken Schultergelenks eine dauerhafte Funktionseinschränkung von 5/20 des „Armwerts“ festgestellt worden; in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 (Blatt 75-78 der Gerichtsakte) ist dieses Ergebnis sogar noch auf 6/20 des „Armwerts“ angehoben worden. Für die streitgegenständliche Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können die in der privaten Unfallversicherung verwendeten Bewertungszahlen („Gliedertaxe“) jedoch nicht herangezogen werden, da sie eine völlig andere Bewertungsstruktur haben. Dort wird dem Verlust von Gliedmaßen, etwa einem Arm, ein bestimmter Wert zugemessen (z.B. 70 v.H. der Versicherungssumme). Anschließend wird eine Beeinträchtigung des Arms in Bruchteilen bewertet, die wiederum Grundlage für die Kapitalentschädigung sind. Eine solche Beurteilung kann auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht übertragen werden, da diese nicht das Ergebnis einer Taxierung der Glieder ist, sondern den Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bemisst. Die vorliegend ausgeworfenen Bruchteile von 5/20 bzw. 6/20 des „Armwerts“ entsprechen daher nicht etwa einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. oder 30 v.H. (vgl. zum Ganzen: BayLSG, U.v. 14.1.2004 – L 17 U 116/02 – juris Rn. 42; LSG Sachsen-Anhalt, U.v. 14.5.2003 – L 6 U 21/00 – juris Rn. 41). Nach alledem führt das genannte Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme vorliegend von vornherein nicht weiter. Hierauf hat auch der gerichtlich bestellte Gutachter zutreffend hingewiesen (S. 23 des Gutachtens; Blatt 148 der Gerichtsakte).
Soweit es die Stellungnahme eines Unfallchirurgen vom 14. April 2016 (Blatt 80-86 der Gerichtsakte) betrifft, so ist bereits festzuhalten, dass es sich insoweit um ein bloße Beurteilung nach Aktenlage handelt, d.h. eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den Unfallchirurgen hat nicht stattgefunden. Der Aussage des Unfallchirurgen, dass auch und gerade aktiv-geführte Bewegungen für die Messung der Beweglichkeit des Schultergelenks maßgeblich seien (S. 5 der Stellungnahme), hat sich der gerichtlich bestellte Gutachter überdies angeschlossen (S. 24 des Gutachtens; Blatt 129 der Gerichtsakte). Wie bereits ausgeführt ist er jedoch der nachvollziehbaren und plausiblen Auffassung, dass eine Testung der Beweglichkeit nur ein Kriterium unter mehreren bei der Gesamtbeurteilung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Stellungnahme des Unfallchirurgen vom 14. April 2016 erfolgte schlichte Übertragung der im unfallversicherungsrechtlichen Gutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 19. Oktober 2015 enthaltenen Bewegungswerte der Klägerin in die zitierten Einschätzungsempfehlungen nicht zu überzeugen. Die so ermittelte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. wird letztlich nicht anhand des maßgeblichen Einzelfalls der Klägerin substantiiert begründet.
2. Auch der aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheidende Hilfsantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Unfallausgleich aufgrund ihres Dienstunfalls vom 17. Januar 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie ausgeführt hat die Beklagte die Gewährung von Unfallausgleich zu Recht abgelehnt, da die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.2.2007 – Au 2 K 06.1135 – juris Rn. 20).
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.