Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15

published on 06/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses absolvierten Betriebswirtschaftsstudiums.
Der am … 1982 geborene Kläger wurde zum 01.07.2002 zum Grundwehrdienst einberufen. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und Übernahme als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 01.07.2003 wurde er in den Ausbildungsjahrgang mit Studium eingestellt. Der Kläger unterzeichnete am 06.06.2003 eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten. Für den Fall, dass sich der Abschluss seines Studiums, für das eine Studienzeit von drei Jahren und drei Monaten vorgesehen war, um mehr als vier Monate verzögern würde, verpflichtete er sich ein weiteres Jahr, mithin 14 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Verpflichtungserklärung enthielt u.a. den Hinweis, dass er nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen werde oder als auf seinen Antrag entlassen gelte.
Der Kläger studierte vom 01.10.2006 bis 12.04.2010 an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, an der er am 12.04.2010 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre bestand. Die Dienstzeit des Klägers, der seit dem 01.01.2009 den Dienstgrad eines Oberleutnants (A 10) innehatte, hätte am 30.06.2015 geendet.
Am 03.05.2010 erklärte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt, dass er unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst verweigere. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 08.06.2010 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach Belehrung über die Kostenerstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG wurde der Kläger mit Ablauf des 22.07.2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
Nach Anhörung forderte das Personalamt der Bundeswehr - Abteilung ZAPF 4.1.1 mit Leistungsbescheid vom 06.03.2012 vom Kläger Ausbildungskosten in Höhe von 32.229,64 EUR zurück (Ziffer 1). Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 1.080,-- EUR gewährt (Ziffer 2). Zugleich wurden ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 20.04.2012, Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben (Ziffer 3). Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen sollte nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen. Die eingeräumte Stundung erstreckte sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. Nach Ziffer 4 des Bescheids steht die gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und soll jährlich überprüft werden. Die Raten sollten jeweils zum Ersten des Monats gezahlt werden. Höhere Teilzahlungen wurden zugelassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 04.04.2012 wurde durch Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr - Referat III Z 4 - vom 18.06.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 12.08.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.10.2015 hat dieses Ziffer 3 des Leistungsbescheids der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 % erhoben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG gelte eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Gericht teile die Einschätzung der Beklagten, dass § 56 Abs. 4 SG nicht nur als Grundlage für den materiellen Anspruch, sondern auch für die Geltendmachung dieses Anspruchs in der Form eines Verwaltungsaktes heranzuziehen sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne auf die Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der Erstattungsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 32.229,64 EUR sei auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 PSZ 18 - Az 16-02-11) berechnet worden. Dazu seien für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 684,14 EUR für das Jahr 2006 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt (insgesamt 31.297,30 EUR) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet worden. Damit würden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst. Als Maßstab dienten die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das sei im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen. Der Kläger blende mit seiner Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen ließen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (mit dem Abschluss „Diplom-Kaufmann“) an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen sei, bestreite er selbst nicht. Vorliegend könne auch die während der Ausbildung abgeleistete Dienstzeit keine besondere Härte begründen. Zwar teile das Gericht die Auffassung des Kläger-Vertreters, dass der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG weit auszulegen sei. Im Falle des Klägers seien aber keine Besonderheiten vorgetragen, die es bei ihm geboten erscheinen ließen, eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages zu prüfen. Es seien keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen angegeben. Insoweit sei die Frage der Existenzgefährdung ausreichend von der Beklagten durch die Festsetzung von Raten und Stundung des Restbetrages (Ziffer 2) gewürdigt. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 1080,-- EUR würde sich die Zahlungspflicht hinsichtlich der Tilgung auf rund 2,5 Jahre erstrecken, bei Einbeziehung der Stundungszinsen wären es nur wenige Monate mehr. Der Kläger wäre dann Mitte 30. Der Bescheid enthalte zudem in den Gründen (Seite 7) die weitere Möglichkeit des Erlasses der Restschuld spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §§ 35 bzw. 235 SGB VI. In der vorliegenden Konstellation bedürfe es somit keiner Festlegung eines Zeitpunktes im Ausgangsbescheid, ab dem der Kläger keine Tilgungsleistungen mehr erbringen müsse. Die Festsetzung von Stundungszinsen spätestens ab dem 20.04.2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Das gelte auch, soweit Stundungszinsen auch für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung gefordert würden. Die Forderung des Beklagten sei auch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei, sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 gehemmt worden. Die Hemmung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf Frage habe, ob die zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht bereits im Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen habe, unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
Gegen dieses, dem Kläger am 23.10.2015 zugestellte Urteil hat er am 05.11.2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer schon in dem angefochtenen Bescheid verpflichtet gewesen sei. Er halte daran fest, dass die Beklagte hierdurch das ihr durch § 56 Abs. 4 SG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie hätte zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmen müssen. Denn sein derzeit hohes Einkommen sei keinesfalls dauerhaft gesichert. Zwar habe die Beklagte für den Fall einer Vermögensverschlechterung signalisiert, insoweit den Ratenzahlungsbetrag anpassen zu wollen (5. 2. des Bescheides). Allerdings beziehe sich die im Bescheid angedeutete Anpassungsbereitschaft lediglich auf die Höhe der Rate, nicht jedoch auf die Zahlungsdauer. Sollte die Notwendigkeit einer Reduzierung der Ratenzahlung eintreten, könnte die Beklagte ihm insoweit die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten. Der Kläger müsste im Falle der Ablehnung einer nachträglichen zeitlichen Limitierung der Zahlungspflicht ggfs. erneut ein aufwendiges Klageverfahren auf Basis einer rechtlichen ungünstigen Ausgangslage anstreben. Die vom Erstgericht positiv hervorgehobene, in dem Bescheid übernommene Verpflichtung, einem Erlassantrag über eine Restforderung in jedem Fall zwei Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze stattgeben zu wollen, sei nicht nur wegen der Missachtung des erforderlichen 2/3-Zeitraum keinesfalls ausreichend. Der erforderlichen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraumes könne nur durch eine Regelung im Leistungsbescheid selbst ausreichend Rechnung getragen werden. Er halte auch daran fest, dass der Bescheid auch wegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis aufzuheben sei und stelle auch im Hinblick auf ein mögliches Revisionsverfahren dieses Argument erneut zur Diskussion, da er auch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für überprüfungsbedürftig halte. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze nicht nur voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe, sondern dass die Behörde in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Auch wenn insoweit von einer Ermessensentscheidung auszugehen wäre, ließe dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Einordnung des Verzichts als Verwaltungsakt zu, weil auch einem schlichten Verwaltungshandeln eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen könne. Es möge sein, dass ein Soldat während seiner Dienstzeit in einem Subordinationsverhältnis stehe. Dieses ende aber eindeutig mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Das gelte vor allem für einen Kriegsdienstverweigerer, der - gestützt auf sein Gewissen - das Band zwischen ihm und seinem früheren Dienstherrn radikal zerschnitten habe. Anders könne dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen schon während des Dienstverhältnisses ein Anspruch gegen den Soldaten, etwa auf Schadensersatz, entstanden sei. § 56 Abs. 4 SG stelle jedoch ausdrücklich auf den „früheren Soldaten auf Zeit“ ab. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten entstehe erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Dieser Anspruch sei auch nicht mit dem Fall zu viel gezahlter Dienstbezüge vergleichbar. Normzweck der Erstattungspflicht sei der Ausgleich desjenigen Vorteils, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten habe. Es handele sich um einen Anspruch sui generis, der sich gerade nicht in das Spektrum der sonst üblichen Rückforderungsfälle wegen Überzahlung einfüge. Für die hier vertretene Sicht spreche, dass die Erstattungspflicht aus § 56 SG kraft Gesetzes entstehe und nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts begründet werden müsse. Schließlich halte er auch an seinem Vorbringen zur Verjährung fest. Hier sei die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten, nachdem die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Selbst wenn ein Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen und § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG damit herangezogen werden könnte, sei Verjährung eingetreten. Denn § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verweise auf die §§ 194 ff BGB über die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, soweit im Soldatengesetz nichts Besonderes geregelt sei und sofern sich aus den Grundgedanken, Erfordernissen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Rechts nichts anderes ergebe. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass die durch § 53 VwVfG bewirkte Hemmung der Verjährung nicht der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB unterliegen solle, wonach eine eingetretene Hemmung nach sechs Monaten ende, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerate, dass die Parteien es nicht betrieben. Eine Verjährung sei aber in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten. Denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung nach § 53 VwVfG nicht erfolgen. Er halte auch daran fest, dass es für die geltend gemachten Zinsen keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb diese schon vor Bestandskraft sollten geltend gemacht werden können. Da bis zur Bestandskraft eines Bescheides die „Stundung“ faktisch auf dem Suspensiveffekt beruhe, könne es auf dem Umstand, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs prinzipiell unberührt lasse, nicht ankommen. Nur bei sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten könnten im Falle einer Aussetzung der Vollziehung auf Basis von § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO durch den Verweis auf die Abgabenordnung sog. Aussetzungszinsen entstehen. Das Gesetz gehe mithin davon aus, dass in allen typischen Fällen, bei denen der Suspensiveffekt zum Zuge komme, grds. keine Verzinsungspflicht vor Bestandskraft entstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2015 - 6 K 3626/14 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 06.03.2012 sowie den Widerspruchbescheid vom 18.06.2014 auch im Übrigen aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es keiner Festlegung eines Endzeitpunktes, ab dem eine Zahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte handle nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese bei der Berechnung der Ratenhöhe zugrunde lege und auf dieser Basis keine Veranlassung für eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungspflicht habe. Wenn die Beklagte künftig von Ziff. 4 des Bescheides Gebrauch mache und die Monatsraten in einem Maß absenke, dass die Gefahr bestehe, dass der Zweidrittel-Zeitraum überschritten werde, oder dass die Kläger sogar während seines ganzen Berufslebens Ratenzahlungen leisten müsse, könne eine sich hieraus ergebende besondere Härte immer noch durch eine Festlegung eines Endzeitpunktes der Zahlungspflicht in dem entsprechenden Änderungsbescheid vermieden werden. Der Leistungsbescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gebe. Die Befugnis der Verwaltung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Erlasses eines Verwaltungsakts zu bedienen, müsse nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtige. Vorliegend sei Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG in Zusammenhang mit Satz 3 der Regelung zu betrachten. Danach könne auf die Erstattung ganz oder zum Teil verzichtet werden. Das Handeln durch Verwaltungsakt sei auch die übliche Form des Handelns der Verwaltung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis und stelle damit die Regel dar. Die die Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG begründenden Voraussetzungen entstünden auch während des Subordinationsverhältnisses. Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch sei, dass der Soldat als auf eigenen Antrag entlassen gelte. Dies sei der Zeitpunkt der Übergabe der Entlassungsverfügung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Insofern ende das Dienstverhältnis (und damit das Subordinationsverhältnis) aber nicht vor Entstehung des Anspruchs. Es sei darüber hinaus auch anerkannt, dass das Erstattungsverhältnis lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses darstelle. Die Rückzahlungspflicht könne auch nicht bereits durch Gesetz entstehen. Es bedürfe eines Verwaltungsaktes, da stets im Einzelfall das Bestehen einer besonderen Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betrachtet werden müsse. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei kein Raum. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaube bei Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen. Der Ermessensspielraum beinhalte auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen erhoben würden.
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Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er halte daran fest, dass es der Festlegung eines Endzeitpunktes bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Weder der angefochtene Leistungsbescheid, noch die derzeit gültigen und die früheren Verwaltungsvorschriften sähen zudem eine - ggf. spätere - Reduzierung der Zahlungsverpflichtung auf den 2/3-Zeitraum vor. Es sei deshalb keinesfalls gesichert, dass auf Basis des Leistungsbescheides bzw. des derzeit maßgeblichen Regelwerks die erforderliche Anpassung auf den geforderten 2/3-Zeitraum gewährleistet sei. Hinzukomme, dass ihm bei Verzicht auf die Definition eines Endzeitpunktes im Ausgangsbescheid ein Rechtsnachteil drohe, wenn es zu Konflikten über die Begrenzung komme. Er müsse ggf. im Falle der Verweigerung der Begrenzung erneut den Rechtsweg beschreiten und in einem weiteren aufwendigen Rechtsstreit die Begrenzung erstreiten. Deshalb spreche alles dafür, dass ausschließlich die Festsetzung im Ausgangsbescheid der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Begrenzung der Rückzahlungspflicht gerecht werde. Dies geböten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulasse, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
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Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 3626/14 - vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/10 vom 30. Juni 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
published on 01/06/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und h
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published on 17/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung v
published on 29/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 26/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die im Jahre 1976 geborene Klägerin trat am 01.01.1997 in die Bundeswehr ein. Sie wurde auf Grundlage ihrer Erklärung
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Annotations

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.