Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916

published on 29/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 53.513,42 € hinsichtlich ihres, während sie in den Diensten der Beklagten stand, absolvierten Studiums der Pharmazie und Lebensmittelchemie.

Die am ... 1984 geborene Klägerin wurde mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 20. November 2007 zum 1. Januar 2008 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. In das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurde die Klägerin sodann durch Urkunde des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 15. Dezember 2007 berufen. Für ihr Studium der Pharmazie an der Freien Universität ... und der Lebensmittelchemie an der Universität ... wurde die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 24. Januar 2014 beurlaubt. Durch Bescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Mai 2015 wurde die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt, worauf aufgrund von § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 13. Juli 2015 die Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit erfolgte.

Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Mai 2016 wurde die Klägerin, wegen einer möglichen Rückforderung entstandener Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG angehört. Es werde sich voraussichtlich eine Gesamtsumme von 49.000,- € ergeben, welche nach Erlass des Bescheids ohne Verzögerung fällig werde. Darüber hinaus wurde Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Ratenzahlung gegeben, wobei die insoweit gestellten Fragen lückenlos zu beantworten seien und entsprechende Nachweise vorzulegen seien.

2. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, erging am 21. Juli 2016 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein (Leistungs-)Bescheid, mit welchem die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 53.513,42 € festsetzte (Ziff. 1.) und die Klägerin zur unverzüglichen Zahlung aufforderte (Ziff. 2.).

Als Rechtsgrundlage wurden insoweit die gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG benannt, gemäß derer die Entlassung aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Danach müsse ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Letzteres habe während des Studiums der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 22. Januar 2014 insgesamt eine Höhe von 140.963,27 € erreicht.

Auf die so errechnete Summe sei aber nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Erstattung für die Klägerin eine besondere Härte darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Erstattungsverpflichtung für einen den kriegsdienstverweigernden Soldaten eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Daher sei der Dienstherr zu Ermessenserwägungen über den (teilweisen) Verzicht auf die Erstattung gezwungen. Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 GG sei insoweit § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dergestalt auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer lediglich den Umfang des geldwerten Vorteils ersetzen müssten, welchen sie aufgrund ihrer Ausbildung erhalten haben.

Die zurückverlangten Kosten müssten also angemessen und verhältnismäßig sein. Dies werde durch eine Wiederherstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation, welche vor dem Beginn des Studiums bestand, erreicht. Zu diesem Zweck sei die Ersparnis von durch das Studium bedingten Aufwendungen zu berechnen; die Aussicht auf künftige Einnahmen hingegen sei nicht relevant. Vielmehr sei die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich entscheidend. Der kostenlose Erwerb von Fähigkeiten sei mithin als relevanter Vorteil anzusehen, soweit diese für eine spätere Tätigkeit im zivilen Bereich von messbarem Nutzen seien.

Bezogen auf die Situation der Klägerin sei sowohl das zuerst erfolgreich absolvierte Studium der Pharmazie an der Freien Universität ... wie auch das darauf folgende Studium der Lebensmittelchemie trotz Abbruch des Letzteren vollumfänglich beruflich nutzbar. Folglich könne der gesamte Betrag zurückverlangt werden, welchen sie zur Finanzierung ihres Studiums hätte aufbringen müssen.

Die Berechnung erfolge aufgrund der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Erhebung ermittele im Dreijahrestakt insbesondere die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten der Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die tatsächlich ersparten Aufwendungen seien indes nicht ermittelbar, sodass es sachgerecht sei, diese Berechnungsmethode auch im Fall der Klägerin anzuwenden. Aufgrund der 18., 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ergebe sich für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 22. Januar 2014 eine Gesamtsumme i.H.v. 53.513,42 €. Für das Jahr 2008 sei monatlich ein Betrag von 738,- € anzusetzen, für die Jahre 2009 bis einschließlich 2011 ein Betrag von 757,- € monatlich und für die Jahre 2012 bis einschließlich 2013 schließlich ein Betrag von 794,- €.

Die Festsetzung dieser Summe sei nicht unverhältnismäßig, da sie zu den vermittelten Fähigkeiten und der erlangten Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis stehe. Zudem werde infolge der Härteklausel gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ohnehin auf einen erheblichen Teil des ausgezahlten Ausbildungsgeldes verzichtet.

Des Weiteren sei eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch nicht darin begründet, dass der Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe fällig sei. Denn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin lägen aufgrund fehlender Nutzung der durch das Schreiben vom 23. Mai 2016 gebotenen Möglichkeit zur Anhörung nicht vor.

Der gegen den Leistungsbescheid am 30. Juni 2016 (mit Schreiben vom 28. Juni 2016) eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017, zugestellt am 24. Mai 2017, zurückgewiesen.

3. Die Klägerin erhob dagegen am 16. Juni 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt (sinngemäß),

1. den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 22.05.2017 aufzuheben und

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin stellt nicht die grundsätzliche Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte in Frage, sondern moniert aus verschiedenen Gründen die konkrete Art und Weise der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte. So stelle die Ansetzung von unterschiedlichen Monatsbeträgen für die Zeitraume 2008, 2009-2011 und 2012-2014 einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG dar, da gegen das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen würde. Indem die Beklagte in anderen Bescheiden für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,- € berechnet habe, sei sie auch daran gehindert, einen höheren Betrag pro Monat für die Jahre 2008 bis 2014 anzusetzen. Des Weiteren sei die Berechnung auch nicht korrekt durchgeführt worden. Ein Soldat habe nur die tatsächlich eingetretene Ersparnis zu erstatten. Die von der Beklagten angenommenen Kosten habe die Klägerin jedoch nicht tragen müssen. Denn die Klägerin hätte in der Zeit ab 2008 aufgrund eines Anspruchs gegenüber ihren Eltern Kindergeld beziehen können. Im Jahr 2008 seien insoweit 154,- €, im Jahr 2009 164,- € und in den Jahren 2010 bis 2014 monatlich 184,- € anzusetzen gewesen.

Überdies sei von der Beklagten in den Monaten Mai 2010 bis Oktober 2010 Dienstbezüge an die Klägerin gezahlt worden und kein Ausbildungsgeld, insoweit seien diese Monate unzulässigerweise in die Berechnung einbezogen worden. Kostenfreies Wohnen bei ihren Eltern sei für die hypothetische Situation eines zivilen Studiums auch zu berücksichtigen; die Klägerin habe Kosten für Verpflegung einsparen können.

Ein Grund von einer Erstattung als solcher komplett abzusehen, sei darin zu sehen, dass das Grundgesetz die Stellung eines Kriegsdienstverweigerungsantrags aus Gewissensgründen jeder Person gestatte. Zur Zeit der Einstellung als Soldatin habe die Klägerin nichts von ihrer späteren Gewissensentscheidung wissen können. Aufgrund dieser für sie als zwingend empfundenen Gewissensentscheidung habe die Klägerin keine andere Wahl als die Stellung des Kriegsdienstverweigerungsantrags gehabt. Dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sodass auch ein geldwerter Vorteil nicht zu ersetzen sei.

Im Übrigen habe die Beklagte auch ermessensfehlerhaft bei der Ausübung des ihr von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens gehandelt. Die Beklagte habe nämlich ausschließlich mittelbare Ausbildungskosten angesetzt. Die Kosten für die Lebenserhaltung seien nur dann erspart, wenn der Soldat im Falle einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen Mittel hätte selbst aufbringen müssen, wenn er sie also aus seinem eigenen Vermögen hätte zu Verfügung stellen müssen. Anders sei dies, wenn unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus Einkommen anzunehmen sei, denn dann stünde dieses Einkommen den anfallenden Lebenshaltungskosten gegenüber. Folglich seien in der von der Beklagten vorzunehmenden Rechnung dann die Lebenshaltungskosten nicht als „erspart“ anzusehen. Es sei von der Möglichkeit auszugehen, dass die Klägerin in einem zivilen Studium bezahlte Praktika hätte machen können. Die Nichtberücksichtigung solcher Einnahmequellen stelle einen Ermessensfehler dar, da die Beklage von einem falschem Sachverhalt ausgegangen sei. Hinzukommend lasse der Bescheid der Beklagten auch keine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ermessensentscheidung hinsichtlich eines vollständigen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung erkennen.

Die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar, da auch Kosten eingerechnet würden, die nicht das Studium der Klägerin i.S.v. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG beträfen. Damit könne mangels Überprüfbarkeit die Kostenrechnung auch nicht Grundlage des Bescheids sein. Nach der Berechnung der Kosten sei auch keine Ermessensentscheidung erfolgt hinsichtlich der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Berechnung sei vielmehr in pauschaler Art und Weise erfolgt. Man behandele so alle Soldaten gleich, unabhängig von den Gründen des Ausscheidens.

4. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. Juli 2017 gegen das Klagebegehren.

Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchbescheids wird ausgeführt: Es sei bei der Anwendung der Härtefallregelung für den Fall eines kriegsdienstverweigernden Soldaten der geldwerte Vorteil abzuschöpfen, den die Klägerin durch ihre universitäre Ausbildung erhalten habe. Der im Bescheid vom 21. Juni 2016 enthaltene Betrag entspreche pauschalisierend den Kosten, welche die Klägerin im Rahmen eines zivilen Studiums hätte aufwenden müssen und damit dem geldwerten Vorteil. Die hier vorzunehmende rückwirkende Ermittlung hypothetischer Kosten könne hierbei prinzipiell nicht mehr als eine rechnerische Annäherung sein.

Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich auf die durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung beziehe. Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz liege darin nicht. So werde auch die Bedarfsermittlung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anhand der vom Deutschen Studentenwerk vorgenommenen Sozialerhebung „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt. Eine Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Zahlen sei insoweit nicht ersichtlich, die Ergebnisse der Sozialerhebung würden daher als Berechnungsgrundlage bei sämtlichen Erstattungspflichtigen herangezogen.

Auch sei kein Maximalbetrag von 580,- € pro Monat anzusetzen, da dieser Betrag auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ basiere. Diese würden aber neben den Kosten für den Lebensunterhalt zusätzliche Posten wie die Studiengebühren, die Semesterbeiträge und Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Die Summe von 580,- € sei als Einzelposten einer hier nicht einschlägigen Berechnungsmethode nicht zu berücksichtigen. Ohnehin erwachse aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis. Ein Hoheitsträger könne eine geänderte Verwaltungspraxis begründen, insofern es dafür einen sachlichen Grund gebe.

Der hypothetische Bezug von Kindergeld sei entgegen der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Es sei zwar möglich, dass die Kosten für das Studium insoweit zum Teil gedeckt hätten werden können. Es sei aber festzustellen, dass die Kosten nichtsdestotrotz entstanden gewesen wären. Es sei zudem rein hypothetisch, ob die Eltern, die formell Anspruchsberechtigte sind, die Kindergeldzahlung der Klägerin für ihr Studium zur Verfügung gestellt hätten. Jedenfalls seien die in der hypothetischen Situation von den Eltern getragenen Kosten faktisch als entstandene Studienkosten anzusehen. Denn die durch das Studium fiktiv entstandenen Kosten wären sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten der Eltern erspart. Das Argument, dass die Klägerin bei ihren Eltern zu Hause hätte wohnen können, sei unbeachtlich, da ein Studium der Pharmazie und der Lebensmittelchemie auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ prinzipiell weder von Dritten noch von Unternehmen finanziert werde.

Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Ersatzpflichtigen verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Rückzahlungsverpflichtung die Kriegsdienstverweigerung nicht sanktioniere, sondern nur den Vorteil ausgleichen solle, den der Soldat durch das kostenfreie Studium erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass § 56 Abs. 4 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen sei und daher, damit der Kriegsdienstverweigerer nicht durch die Rückforderung von seiner Gewissensentscheidung abgeschreckt werde, nur der geldwerte Vorteil zurückzuverlangen sei. Die Beklagte habe durch den Verzicht auf einen Teil der Forderung also in rechtmäßiger Weise von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht. Des Weiteren sei nicht die Anrechnung der während einer Abkommandierung der Beklagten erhaltenen Dienstbezüge erfolgt, sodass die Klägerin diese Bezüge insofern behalten dürfe.

Die in einer hypothetischen Studienlage möglicherweise absolvierten (bezahlten) Praktika seien als hypothetische Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, ein ziviles Studium durch private Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, sei kein zu berücksichtigender Abzugsposten im Rahmen des § 56 Abs. 4 SG.

Der Vortrag der Klägerin, dass die Anrechnung der ersparten Lebenserhaltungskosten als wirtschaftlichen Vorteil ermessensfehlerhaft sei, sei unsubstantiiert. Die Klägerin sei während ihres Studiums der Pharmazie und ihres Studiums der Lebensmittelchemie besoldet worden und habe demzufolge ihr Studium unter vorteilhaften Umständen durchführen können. Festzustellen sei darüber hinaus, dass im Rahmen der Härtefallklausel bereits auf einen Teil des tatsächlich gezahlten Ausbildungsgeldes verzichtet worden sei.

Der Umstand, dass die Klägerin in den Monaten Mai 2010 bis Oktober 2010 Dienstbezüge anstatt Ausbildungsgeld erhalten habe, vermöge nichts an der Höhe der Rückforderungssumme zu verändern. Der Rückforderungsbetrag richte sich nur nach der Höhe der ersparten Aufwendungen, das gewährte Ausbildungsgeld hingegen spiele keine Rolle. Der Rückerstattungsbeitrag sei weder zu stunden gewesen, noch eine Ratenzahlung einzuräumen gewesen. Die dafür notwendige Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2016 bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht reagiert habe und auch im weiteren Widerspruchsverfahren keine Angaben dahingehend gemacht habe. Die Auskunft über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sei der Klägerin zudem auch zumutbar gewesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2018 bzw. 15. März 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6. Wegen der wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Leistungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind von einer früheren Soldatin auf Zeit die durch ihr Studium im Rahmen ihres Soldatenverhältnisses entstandenen Kosten zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier gegeben.

Auf die Erstattungspflicht kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (teilweise) verzichtet werden, wenn diese für die frühere Soldatin auf Zeit eine besondere Härte bedeuten würde. Die Normstruktur des § 56 Abs. 3 Satz 4 SG enthält sowohl auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff („besondere Härte“) als auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“). Hier liegt eine sog. „Koppelungsvorschrift“ vor, sodass eine Trennung zwischen gerichtlich voll nachprüfbarem unbestimmten Rechtsbegriff auf der einen Seite und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Ermessen möglich ist. Denn für die Fälle der Kriegsdienstverweigerung ist das Vorliegen einer „besondere[n] Härte“ i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 4 SG zum Zwecke der Vermeidung eines Gewissenskonfliktes stets anzunehmen, während im Rahmen der sodann folgenden Entscheidung über den teilweise oder vollkommenen Verzicht auf Rückerstattung andere Umstände (wie zum Beispiel eine für die betroffene Soldatin bedrohliche Vermögenssituation) zu berücksichtigen sind. Da also hier für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht dieselben Kriterien wie für das Ermessen maßgeblich sind, sind hier Tatbestands- und Rechtsfolgenseite klar zu unterscheiden (OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 25; s. hierzu auch: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 33).

Danach hat die Beklagte auf der Tatbestandsseite zu Recht das Vorliegen einer „besondere[n] Härte“ i.S.v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen (a.), und das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b.).

a) Die gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG bestehende Erstattungsverpflichtung stellt für eine wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin entlassene Soldatin eine „besondere Härte“ dar. Eine Zeitsoldatin, welche aus zwingenden Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert, könnte der Erstattungsverpflichtung nämlich nur entkommen, wenn sie entgegen ihrem Gewissen handelt und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin nicht stellt. Diese nicht entrinnbare Zwangslage stellt für die Zeitsoldatin eine besondere Härte dar. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG setzt dabei nicht voraus, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände eine Reduzierung veranlassen. Sie ist vielmehr Ausdruck einer „verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion“, da sie einen angemessenen Ausgleich erlaubt zwischen dem gemäß Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Soldatin und dem Interesse des Dienstherrn, die hohen Kosten einer universitären Ausbildung nicht fruchtlos zu übernehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 253/16 – juris Rn. 24; U.v. 22.08. 2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 32). Die Beklagte hat demnach rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen.

b) Auch die ihr durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obliegende Ermessensentscheidung (s.o.) hat die Beklagte ordnungsgemäß getroffen.

Das durch den Normgeber auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen lässt sich nach allgemeinen Grundsätzen durch das Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüfen. Dabei ist, wie aus § 114 Satz 1 VwGO hervorgeht, Rücksicht auf den Zweck der Ermessensermächtigung zu nehmen (aa). Im konkreten Fall liegt weder ein Ausfall des Ermessens (bb), noch ein Überschreiten des Ermessens (cc) oder ein Fehlgebrauch des Ermessens (dd) vor.

aa) Der Zweck der Ermächtigung zur Ausübung von Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Normen. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen die Wertung der Grundrechte zu berücksichtigen und die einfachgesetzliche Norm ggf. verfassungsgemäß auszulegen.

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Härtefallregelung aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 Abs. 3 GG dergestalt auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer universitären Ausbildung lediglich im Umfang des erlangten geldwerten Vorteils zurückzahlen müssen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil ist garantiert, dass die Erstattungspflicht die sich auf Art. 4 Abs. 3 GG berufende Soldatin nicht davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der geldwerte Vorteil muss dem Betroffenen deswegen für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sein und umfasst den Betrag, den die ehemaligen Soldatinnen erspart haben, indem die Erlangung der für ihr weiteres Berufsleben relevanten Kenntnisse von der Beklagten finanziert wurde (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15 und 17; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 6). Durch den Ausgleich des Vorteils sollen nur die Umstände wiederhergestellt werden, welche in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gegeben waren, bevor die Soldatin das Studium absolvierte (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 11). Der auszugleichende Vorteil aus dem Studium besteht also in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Zweck der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist demnach, den durch die bezahlte Ausbildung entstandenen Vorteil, welcher in der Ersparnis von Kosten in dem Fall eines zivilen Studiums besteht, abzuschöpfen.

Prinzipiell lassen sich die ersparten Kosten nur generalisierend und pauschalisierend bestimmen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7). Denn eine Aufzählung der in der hypothetischen Situation eines zivilen Studiums entstandenen Kosten ist bis ins kleinste Detail naturgemäß nicht möglich. Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 05.02.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 9). Zu den ersparten Kosten sind aber nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten (wie Studiengebühren oder Ausgaben für Lehrbücher), sondern vielmehr auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung zu zählen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13). Unter die mittelbaren Kosten fallen dabei neben Reisekosten und Trennungsgeld auch die ersparten Lebenserhaltungskosten (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13). Letztere sind dann als erspart anzusehen, wenn der Betroffene für den Fall einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen finanziellen Mittel selbst hätte aufbringen hätte müssen, wenn sie also die Kosten hätte finanzieren oder aus ihrem restlichen Vermögen (dazu zählen auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern) selbst hätte bestreiten müssen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13).

Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass für den Fall eines zivilen Studiums mögliche andere Einkommensquellen denkbar sind, denn die Höhe der „ersparten Lebenshaltungskosten“ lässt sich in der Rückschau zwingend „nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen“ (für die Situation einer hypothetischen dualen Ausbildung: BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.; für den Einwand eines denkbaren Anspruchs gemäß BAföG bzw. auf Kindergeld: BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15 bzw. Rn. 29; so für den Fall ersparter Lebenserhaltungskosten auch OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 253/16 – juris Rn. 36; vgl. auch OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14, juris Rn. 76; anders für die im Falle eines zivilen Studiums anzunehmende duale Ausbildung: OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 46 ff.). Dies entspricht nicht einer „Knebelung“ der kriegsdienstverweigernden Soldatin, wie sie durch die Auslegung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG gerade verhindert werden soll (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die Beklagte dem Zweck des § 46 Abs. 3 Satz 4 SG entsprechend ihr Ermessen ausgeübt. Die Beklagte war sich bei Erlass des Leistungsbescheids vom 21. Juli 2016 bewusst, dass sie aufgrund von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ein Ermessen auszuüben hatte, da sie darlegt, dass es sachgerecht sei, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ als Berechnungsmethode für die Ermittlungen der ersparten Aufwendungen heranzuziehen (Blatt 20 der Gerichtsakte). Die Beschreibung als „sachgerecht“ impliziert, dass die Beklagte erkannt hat, über einen Ermessensspielraum zu verfügen.

Des Weiteren lässt sich auf die Wahrnehmung eines Ermessensspielraums auch aus den Erwägungen schließen, dass die geforderte Rückerstattungssumme von 53.513,42 € weder unangemessen noch unverhältnismäßig sei (Blatt 21 der Gerichtsakte). Auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides bezieht sich die Beklagte auf die Einwendungen der Klägerin im Vorverfahren, dass der ursprüngliche Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei (u.a. Blatt 45 der Gerichtsakte). Aufgrund dieser Erwägungen ist ersichtlich, dass sich die Beklagte grundsätzlich bewusst war, über einen Ermessensspielraum zu verfügen.

Neben dem nicht vorliegenden Ermessensausfall ist auch kein Fall der Ermessensunterschreitung seitens der Beklagten feststellbar. Die Beklagte war sich grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Härteklausel bewusst (Blatt 20 u. 40-41 der Gerichtsakte) und hat prinzipiell alle insoweit relevanten Handlungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass nach der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz auf die Erstattung verzichtet werden kann. Denn die (zumindest implizit vorhandene) Vorstellung, hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages ein Ermessen zu haben (s.o.), beinhaltet auch das Bewusstsein, einen geringeren Betrag ansetzen zu können. Es ist zudem nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte sich für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden und nicht auf einen (noch) höheren Betrag verzichtet hat (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 6).

cc) Ein Fall der Ermessensüberschreitung im Verhältnis zu dem von der Härteklausel verfolgten Zweck (s.o.) ist auch nicht gegeben.

(1) Die Beklagte hat durch die Heranziehung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen.

Insoweit fehlt es schon an den vergleichbaren Sachverhalten. Die Summe von 580,00 € bezieht sich auf die aufgrund der „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ angesetzten Lebensunterhaltskosten. Die Beklagte musste dabei nicht an der früheren Praxis der Berechnung der ersparten Kosten aufgrund der genannten Verwaltungsvorschrift festhalten. Denn es steht einer Behörde prinzipiell frei, eine frühere Praxis für die Zukunft zu ändern, soweit es dafür einen sachlichen Grund gibt und die neue Praxis auf prinzipiell alle neuen Betroffenen Anwendung findet. Davon ist hier auszugehen (vgl. VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25).

Die relevanten Kosten wurden hier zulässigerweise aufgrund der generalisierenden Untersuchung des Deutschen Studentenwerks ermittelt. Zweifel an der Tragfähigkeit derselben ergeben sich nicht (Vgl. VG München, U.v. 26.06.2017 – M 21 K 16.2773 – juris Rn. 22; U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 6.7.2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 34).

(2) Die Grenzen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wurden von der Beklagten auch nicht dadurch verletzt, dass eine Berücksichtigung fiktiver Ersparnisse (wie zum Beispiel kostenfreies Wohnen bei den Eltern) bzw. hypothetischer Kindergeldansprüche unterblieben ist. Angesichts der lediglich fiktiven Situation eines zivilen Studiums durch die Klägerin ist es naturgemäß nicht möglich, sämtliche Kosten rückblickend detailliert festzulegen. Daher ist es zulässig, dass die Beklagte auf generalisierende und pauschalierende Untersuchungen, wie die des Deutschen Studentenwerks, abstellte (VG München, U.v. 26.6.2017 – M 21 K 16.2773 – juris Rn. 22). Orientiert wird sich dabei an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung. Diese Betrachtungsweise lässt aber hypothetische Ersatzüberlegungen prinzipiell außen vor (VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25). Rein hypothetisch vorstellbare Vorteile aufgrund von Ersparnissen – wie der Unterkunft bei den Eltern – sind nicht ermittelbar.

Davon abgesehen, ob das Kindergeld in der hypothetischen Situation eines zivilen Studiums der Klägerin auch wirklich dieser und nicht ihren Eltern zugutegekommen wäre (VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 2), ist auch die von der Klägerin hierfür angesetzte Höhe von insgesamt 12.370,- € zweifelhaft, da sie aufgrund ihres Alters gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BKGG prinzipiell nur bis zum ... 2009 für den Bezug von Kindergeld infrage gekommen wäre. Dies muss erst recht gelten, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst die unmittelbar aus einer hypothetischen, dualen Berufsausbildung stammenden Ausbildungsvergütungen unberücksichtigt bleiben müssen, da sie mangels struktureller Vergleichbarkeit nicht mit den beruflichen Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit saldierbar seien (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 10 u. 21).

(3) Deshalb war es auch ermessensfehlerfrei, die von der Klägerin angeführten bezahlten Studienpraktika nicht in die Berechnung der ersparten Vorteile einzuführen. Denn die anzustellende Kostenzusammenstellung muss, wie oben ausgeführt, naturgemäß auf generalisierende und pauschalierende Ansätze zurückgreifen. Die vage Möglichkeit der Ableistung eines bezahlten Praktikums ist nicht ausreichend konkret, um hier berücksichtigt werden zu müssen (BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 11).

(4) Angesichts des Zwecks der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (s.o.) ist auch die Berücksichtigung der Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 in der Aufstellung der ersparten Aufwendungen nicht ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten in dieser Zeit Dienstbezüge erhalten hat, ist für die Fragestellung irrelevant, welche Aufwendungen im Vergleich zu einem hypothetischen zivilen Studium erspart wurden. Im Rahmen einer solchen angenommenen Situation wären der Klägerin nämlich auch für diesen Zeitraum Aufwendungen entstanden.

(5) Eine den Einzelfall der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigende Entscheidung ist nicht feststellbar. So wird auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides prinzipiell die konkrete Situation der Klägerin gesehen (obwohl dies in diesem konkreten Punkt letztlich keine Auswirkungen hat), wenn die Beklagte schreibt, dass „Zeiten einer Abkommandierung bei denen Dienst als Soldatin abgeleistet wurde, nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet“ wurden (Blatt 44 der Gerichtsakte). Darüber hinaus ist eine pauschalierende Beurteilung angesichts der hypothetischen und zurückblickenden Ermittlung von ersparten Aufwendungen nicht umgehbar (s.o.). Es ist insoweit angesichts des Zwecks der Ermessensermächtigung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (s.o.) nicht zu beanstanden das Resultat der Zusammenrechnung der ersparten Aufwendungen zurückzufordern.

(6) Soweit gerügt wird, dass auch Kosten in der Kostenermittlung berücksichtigt wurden, die nicht das Studium der Klägerin betroffen haben, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Darstellung des Deutschen Studierendenwerks gerade Lebenshaltungskosten für Studenten in Deutschland betrifft. Die Aufwendungen, welche gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berechnen sind, umfassen auch sog. mittelbare Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen (u.a. Reise- und Lebenshaltungskosten; BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13).

dd) Ein Fehlgebrauch des Ermessens ist auch nicht festzustellen, da es der Beklagten hier bei der Rückforderung der ersparten Aufwendungen nur darum ging, dem Zweck der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG entsprechend zu handeln. Dass das Handeln der Beklagten andere Zwecke hatte, ist hier nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 05/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 20/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
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published on 26/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.