Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit.

Der am … geborene und derzeit in P … wohnhafte Kläger wurde durch freiwillige Verpflichtung vom 12. Juni 2007 am 01. Oktober 2007 zum Dienstantritt bei der Bundeswehr aufgefordert. Mit Wirkung zum 01. Februar 2013 erfolgte die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, in dem die Dienstzeit zuletzt auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. September 2019 festgesetzt wurde. Nachdem er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte, wurde der Kläger mit Ablauf des 13. September 2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr entlassen.

Während dieses Dienstverhältnisses absolvierte der Kläger folgende Ausbildungen in chronologischer Reihenfolge:

a) Lotus Notes/Domino (R7) für Nutzerbetreuer, LgNr.: 156, 109, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), 1219 Dresden, vom 19. Juli 2010 bis 23. Juli 2010

b) Lotus Notes/Domino (R7) Administration - Grundlagen, ML Consulting, ..., vom 07. November 2011 bis 18. November 2011

c) IT-Projektleiter/in, LgNr.: 300 153, ZAWBetrSt Hof, ..., vom 28. Februar 2012 bis 22. Februar 2013

d) Technik der Netze - Netzwerkdienste und Protokolle als Basis der Optimierung und Fehlerbehebung, LgNr.: 126 934, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), ..., vom 27. Mai 2013 bis 31. Mai 2013

e) Lotus Notes/Domino (R8) für Nutzerbetreuer, LgNr.: 161 931, Kompetenzzentren Informationstechnik (KIT), ...vom 24. Juni 2013 bis 28. Juni 2013

Mit Schreiben vom 07. Juni 2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass die Gesamtrückforderung für die o.g. Lehrgänge 4.935,17 Euro betrage. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Unterlagen und Nachweise zur Darstellung seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation zu übersenden, die im Rahmen der Festsetzung des Rückforderungsbetrages in Form von verzinslichen Zahlungserleichterungen berücksichtigt werden sollten. Dem leistete der Kläger durch Vorlage einer Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Folge, in der er angab, durch Versicherungsleistungen in Höhe von 800 Euro monatlich und der Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 20.000 Euro innerhalb von fünf Jahren belastet zu sein bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 3500 Euro.

Mit Leistungsbescheid vom 09. November 2016 forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger zur Erstattung der ihm gewährten Fachausbildungskosten in Höhe von nun insgesamt 4.694,45 Euro unter Gewährung einer verzinslichen Stundung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 1,12% (2%-Punkte über dem damaligen Basiszinssatz) sollten mit der Bestandskraft des Leistungsbescheids erhoben werden. Begründend wurde ausgeführt, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) erstatten müsse. Auf die Erstattung der Kosten könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen würde. Im gegebenen Falle der Entlassung eines Soldaten auf eigenen Wunsch seien die Kosten der Fachausbildung lediglich im Umfang des geldwerten Vorteils, der sich aus der Nutzbarkeit der in Anspruch genommenen Fachausbildung im zivilen Leben ergebe, zu erstatten. Anders gesagt liege der geldwerte Vorteil darin, dass die kostenlos erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit nach Ausscheiden aus der Bundeswehr von messbarem Nutzen seien. Zur Ermittlung der zu erstattenden Kosten sei eine Vergleichsberechnung dahingehend anzustellen, dass die unmittelbaren Ausbildungskosten (Prüfungsgebühren, Lehrmittel) und die mittelbaren Kosten (Lebenshaltungskosten) addiert werden und dann den tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten im Rahmen einer Vergleichsberechnung gegenüber gestellt werden. Außerdem seien die persönlichen Kosten, die im Rahmen der Fachausbildungen gewährt wurden, dem Rückforderungsbetrag zuzurechnen. Der in diesem Vergleich ermittelte niedrigere Betrag sei dann der Rückforderung zugrunde zu legen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte werde zudem berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung standen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessenausübung bei der Festlegung der Höhe des Rückforderungsbetrages werde daher regelmäßig ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung dieser Quote müsse zunächst die Zeit, die nach Abschluss der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme noch abzuleisten gewesen wäre, festgestellt werden und hiervon weitere, zeitlich nachfolgende Ausbildungszeiten abgezogen werden. Zur weiteren Bemessung werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen unterteilt mit einem jeweils verschiedenen Multiplikator. Sodann werde das prozentuale Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung errechnet, mit dem jeweiligen Multiplikator für die Phase der Dienstzeit multipliziert und dieses Produkt wiederum mit dem zu erstattenden Rückforderungsbetrag multipliziert. Das Ergebnis stelle dann den Verzichtsbetrag dar. Von dieser Berechnung seien lediglich die persönlichen Kosten der Fachausbildung auszunehmen, deren Erstattung grundsätzlich in der entstandenen Höhe gefordert werde. Als Einzelkosten für die Ausbildungen waren den beigefügten Anlagen folgende Berechnungen zu entnehmen, die allesamt vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr durchgeführt wurden:

a) Lotus Notes/Domino (R7) für Nutzerbetreuer: Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten 315,37 Euro, die sich aus den Kosten für die Fachausbildung in Höhe von 167,19 Euro, dem Verzichtsbetrag durch Anwendung der Abdienquote in Höhe von 32,29 Euro sowie den persönlichen Kosten von 180,47 Euro zusammensetzen. Dem wurden die vergleichbaren Kosten einer zivilen Ausbildung gegenübergesetzt, die eine Teilnahmegebühr in Höhe von 1.844,50 Euro, persönliche Kosten von 180,47 Euro sowie Lebenshaltungskosten, die am Existenzminimum orientiert sind (8.004 Euro pro Jahr), in Höhe von 87,72 Euro beinhalten und eine Gesamtsumme von 2.112,69 Euro ergeben. Da die tatsächlichen Kosten niedriger zu bewerten sind als die ersparten Ausbildungskosten, wurden diese zugrunde gelegt.

b) Lotus Notes/Domino (R7) Administration: Hier wurden lediglich die persönlichen Kosten in Höhe von 50,42 Euro veranschlagt, da keine unmittelbaren Ausbildungskosten ermittelt werden konnten.

c) IT-Projektleiter: Tatsächliche Fachausbildungskosten in Höhe von 3.278,20 Euro abzüglich des Verzichtsbetrags nach der Abdienquote von 196,40 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten der Ausbildung in Höhe von 323,82 Euro ergaben einen Gesamtrückforderungsbetrag von 3.405,62 Euro. Von der exakten Vergleichsberechnung der zivilen Kosten dieser Ausbildung wurde abgesehen, da bereits die Lebenshaltungskosten für die Ausbildungsdauer von 359 Tagen einen Gesamtbetrag von 7.871,99 Euro ergeben hätten.

d) Technik der Netze: Tatsächliche Fachausbildungskosten in Höhe von 209,38 Euro abzüglich des Verzichtsbetrags von 6,76 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten von 240,37 Euro ergeben den Gesamtbetrag in Höhe von 442,99 Euro. Dieser Betrag wurde der Rückforderung zugrunde gelegt, da er niedriger ist als der Vergleichsbetrag der zivilen Ausbildungskosten, nach dem die Teilnahmegebühren 880,60 Euro sowie die persönlichen Kosten von 240,37 Euro und die Lebenshaltungskosten von 89,10 Euro einen Gesamtbetrag von 1.210,07 Euro ergeben hätten.

e) Lotus Notes/Domino (R8) für Nutzerbetreuer: Tatsächliche Fachausbildungskosten von 210,95 Euro abzüglich des Verzichtbetrags von 5,27 Euro zuzüglich der persönlichen Kosten von 205,68 Euro ergeben den Gesamtbetrag von 480,05 Euro. Die vergleichbaren Kosten einer zivilen Ausbildung, die höher waren und daher nicht berücksichtigt wurden, setzen sich aus Teilnahmgebühren von 1.844,50 Euro, persönlichen Kosten von 274,37 Euro sowie Lebenshaltungskosten von 89,10 Euro zu einem Gesamtbetrag von 2.207,97 Euro zusammen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2016 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben. Unter dem Datum vom 16. Dezember 2016 begründete der Bevollmächtigte des Klägers den Widerspruch dahingehend, dass die Erstattungsverpflichtung entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2006 (BVerwG 2 C 18/05) eine besondere Härte für den Kläger darstelle. Die Erstattung dürfe keine Maßnahme sein, die den betroffenen Soldaten von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschrecke. Darüber hinaus hätte der Kläger die Kosten nicht tragen müssen, da er die Ausbildungen zivil nicht absolviert hätte. Die Kosten seien daher nur entstanden, weil die Bundeswehr die Ausbildungen vom Kläger verlangt habe. Des Weiteren habe der Kläger bei seiner Einstellung nicht wissen können, dass er später einen Verweigerungsantrag stellen würde. Daher könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sein Gewissen ihn zu dieser Handlung gezwungen habe. Aus diesem Grund sei der Leistungsbescheid auch ermessensfehlerhaft, da die Voraussetzungen des Vorliegens eines Härtefalls erfüllt seien und dies vom Dienstherrn in Form eines teilweisen oder vollständigen Verzichts auf Rückforderung der Ausbildungskosten hätte beachtet werden müssen. Im Übrigen sei die Kostenermittlung nicht nachvollziehbar und die Umstände des Einzelfalls seien nicht berücksichtigt worden, sodass es sich auch deshalb um eine ermessenfehlerhafte Entscheidung handele. Eine Zahlungsreduktion auf 0,00 Euro werde als sachgerecht erachtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, dem Kläger zugegangen am 19. April 2017, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch des Klägers zurück. Die dem Kläger im Laufe seiner Dienstzeit gewährten Ausbildungen stellen erstattungspflichtige Ausbildungen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG dar. Weiter wird angeführt, dass die Erstattungsverpflichtung eine besondere Härte darstelle, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht der Erstattungszahlung zwinge. Demnach sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer nur den geldwerten Vorteil erstatten müssten, der ihnen aus der Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei keine Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern solle einen Vorteilsausgleich herbeiführen für die zum Teil vergeblich aufgewandten Kosten des Dienstherrn. Dabei sei nicht auf die tatsächliche spätere Nutzung der Ausbildung abzustellen, sondern auf die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich, die nach Ansicht des Bundesamts für die Ausbildungen des Klägers bestehe. Im Übrigen könne entgegen dem Vortrag des Klägers auch kein sachlicher oder rechnerischer Fehler bei der Berechnung der Abdienquote festgestellt werden. Es sei auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz ersichtlich, da durch die Rückzahlung nur die Situation wiederhergestellt werde, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor die Ausbildung absolvierte wurde. Zudem sei sehr wohl ein besonderer Härtefall darin erkannt worden, dass die Entlassung aufgrund der Kriegsdienstverweigerung erfolgte. Deshalb habe man die Günstigerrechnung angewandt, die zu einem Betrag unterhalb der tatsächlich entstandenen Kosten geführt habe. Es lägen auch keine Ermessenfehler vor, da durch die Anwendung der Abdienquote ein gerechter Interessensausgleich stattgefunden habe. Schließlich sei auch anzumerken, dass sich der Kläger mit einer GmbH selbstständig gemacht habe, deren Kernaufgabe die Beratung und Schulung zum Thema IT-Sicherheit und Datenschutz sei. Daher sei davon auszugehen, dass die in der ITAusbildung der Bundeswehr erworbenen Fähigkeiten den Kläger für diese Aufgaben besonders befähigen.

2. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 17. Mai 2017, erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. April 2017 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen die Erwägungen aus dem Schreiben zur Begründung des Widerspruchs vom 12. Dezember 2016 an. Die in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG enthaltene Härtefallregelung habe ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und dem Übermaßverbot. Eine besondere Härte sei demnach gegeben, wenn schwerwiegende Umstände vorlägen, denen der Soldat sich nicht entziehen könne und denen er nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Dienst Rechnung tragen könne. Dies sei aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Rechts, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, immer der Fall, wenn ein Soldat diesem Recht entsprechend als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werde. Darüber hinaus lasse der Leistungsbescheid keine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - entsprechende Ermessensentscheidung erkennen. Es werde darin eine pauschale Berechnung durchgeführt, in der sämtliche Soldaten in eine Vergleichsgruppe geworfen und unabhängig von den Gründen des Ausscheidens alle gleich behandelt werden. Zudem wendet der Kläger ein, dass der Bescheid auch aufgrund der Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2016 - 2 C 16.16 - festgestellt worden, da es an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten verwies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg am 14. Juni 2017 die Rechtssache durch Beschluss aufgrund örtlicher Unzuständigkeit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.

Für die Beklagte erwiderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zudem erklärte das Bundesamt eine Abänderung des Leistungsbescheids vom 09. November 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 dahingehend, dass auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werde. Unter Verweis auf die Sach- und Rechtsausführungen im Leistungs- und Widerspruchsbescheid führt die Beklagte ergänzend an, dass es für die Rückforderung keine Rolle spiele, ob der Kläger die Ausbildung auch zivil absolviert hätte. Auch greife der Einwand des Klägers über die fehlende Nachvollziehbarkeit der Höhe der Ausbildungskosten nicht durch.

3. Mit Schriftsätzen vom 06. Oktober 2017 bzw. vom 09. Oktober 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Das Gericht legt den Klageantrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Aufhebung des Leistungsbescheides der Beklagten vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 unter Berücksichtigung der Abänderung durch den Schriftsatz vom 10. Juli 2017 begehrt wird.

3. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 09. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2017 und unter Berücksichtigung der Abänderung vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Kläger wurde vor Erlass des Leistungsbescheids mit Schreiben vom 07. Juni 2016 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgefordert, seine finanzielle Situation darzustellen sowie Umstände darzulegen, die bei der Rückforderung berücksichtigt werden sollten. Ein Anhörungsmangel scheidet daher aus, da dem Kläger gemessen an § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

b) Der Bescheid ist in Gestalt der ergangenen Abänderung auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 SG. Diese Vorschrift stellt auch eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um die von der Beklagten geltend gemachten Ausbildungskosten durch einen Leistungsbescheid zurückzufordern.

c) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG liegen vor. Demnach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einer Fachausbildung verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten der Fachausbildung zurückerstatten. Ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG zu entlassen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr hat den Kläger aufgrund seines vorherigen Antrages auf Kriegsdienstverweigerung mit Ablauf des 13. September 2013 aus der Bundeswehr entlassen. Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, sodass der Beklagten dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet war, vom Kläger die Kosten seiner Fachausbildungen zurückzuverlangen. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit einer Fachausbildung i.S.d. § 56 Abs. 4 SG verbunden. Fachausbildung in diesem Sinne ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (BVerwG, U.v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 - juris Rn. 36). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, ist für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 16/16 - juris Rn. 32). Dies ist bei den vom Kläger während der Wehrdienstzeit absolvierten Ausbildungen im Bereich IT der Fall. Die Ausbildungen und die dadurch entstandenen Kosten mögen zwar von der Bundeswehr initiiert worden sein, sie sind aber dennoch zivil auch außerhalb der Bundeswehr nutzbar und haben dem Kläger eine Befähigung innerhalb der Bundeswehr erbracht. Zudem hat der Kläger einen realen und geldwerten Vorteil erlangt im Bereich der IT als IT-Projektleiter sowie durch die Fachausbildungen zu Lotus Notes, einem Softwareprogramm, das in zahlreichen Unternehmen benutzt wird. Auch wenn dies hier nicht streitentscheidend ist, so erscheint der Vortrag des Klägers, die Ausbildungen hätten für ihn keinen messbaren Vorteil außerhalb der Bundeswehr erbracht, angesichts seiner derzeitigen Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der IT - Sicherheit und dem Datenschutz liegt, als widersprüchlich.

d) Ferner bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstößt auch nicht gegen die nach Art. 4 Abs. 3 GG garantierte Gewissensfreiheit. Gemäß Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Kerngehalt dieses Grundrechts besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet. Die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG knüpft nicht an die Kriegsdienstverweigerung an, sondern an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und liegt somit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

e) Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Rückforderung nach Grund und Höhe wegen der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte unterbleiben müssen bzw. dass der Behörde diesbezüglich ein relevanter Ermessenfehler unterlaufen wäre. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen und teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich des Ausbildungsgeldes zwingt. Einem Soldaten, der wie der Kläger eine Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.16).

Jedoch ist die Erstattungspflicht objektiv grundsätzlich mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar und geboten, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel, sondern ein Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs darstellt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71; BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.14). Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (VGH BW, U.v. 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn. 21).

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG daher dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Im Rahmen dieses Ermessens gebietet Art. 4 Abs. 3 GG, dass höchstens der Betrag zurückgefordert werden kann, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also das Ausbildungsgeld lediglich in Höhe des durch die Ausbildungen erlangten Vorteils erstatten. Diese Beschränkung des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt und damit kein Druckmittel darstellt. Die Abschöpfung lediglich des durch die Ausbildungen erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium bzw. die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U. v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.15 ff.).

Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Ferner hat der Kläger die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld, ebenso wie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 30.03.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn.22). Die Beklagte hat diese durch die Ausbildung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.694,45 Euro zutreffend berechnet.

In Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte den Kläger jeweils nicht zur Erstattung der Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung herangezogen, sondern im Rahmen der Ermessensausübung einen besonderen Härtefall darin erkannt, dass der Kläger wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat sie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Gewissenfreiheit des Klägers nach Vornahme einer Günstigerprüfung den jeweils niedrigeren Betrag als Rückforderungsbetrag zugrunde gelegt. Dem hat die Beklagte systemgerecht die Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gegenüber gestellt, die der Kläger selbst hätte aufwenden müssen, wenn er die entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hierbei auf das steuerliche Existenzminimum zurückgegriffen hat. Die dürfte die für den Kläger günstigste Variante zur Berechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten sein. Bei den Berechnungen ergaben sich stets höhere, teilweise sogar deutlich höhere Aufwendungen einer fiktiven Ausbildung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten. Vor dem Hintergrund ist es unter Billigkeitsgesichtspunkten geradezu geboten, in Konstellationen wie der Vorliegenden, bei denen die fiktiven Lebenshaltungskosten die tatsächlichen Ausbildungskosten deutlich übersteigen, die Erstattung der tatsächlichen Kosten und nicht die Erstattung der ersparten Aufwendungen zu verlangen (VG Köln, U.v. 10.05.2017 - 23 K 902/16 - juris Rn. 32,36).

Ferner hat die Beklagte bei der Ermessenausübung mindernd einen Verzichtsbetrag aufgeführt, der in Gestalt einer Abdienquote die Zeiten berücksichtigt, in denen der Soldat dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 56, Rn.23). Die Berechnung der Abdienquote begegnet keinen rechtlichen Bedenken und stellt eine Ermessensausübung in Bezug auf einen teilweisen Verzicht dar. Zum einen ist die Aufteilung in drei unterschiedlich bewertete Dienstphasen mit verschiedenen Multiplikatoren gerechtfertigt, da unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung für den Dienstherren ein geringerer Nutzen durch die Diensterbringung des Soldaten besteht als zu einem späteren Zeitpunkt (BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 16/16, juris Rn.54). Zum anderen ist dem Vorbringen des Klägers, es fehle an einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung, entgegenzuhalten, dass es bei gleichgelagerten Fällen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung sachgerecht erscheint, einen Teilverzicht nach einer klar geregelten Quote für alle anerkannten Kriegsdienstverweigerer zu erklären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es als unmöglich feststellbar zu erachten ist, inwieweit die Gewissenskonflikte der als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten im Verhältnis zueinander messbar, geschweige denn zu gewichten sein sollen. Die einzelfallbezogene Ermessensausübung kann hingegen vielmehr unter Beachtung der individuellen Vermögenssituation der Soldaten im Rahmen der Vollstreckungs- bzw. der Zahlungsmodalitäten Ausdruck finden. Schließlich sind die dem Leistungsbescheid beigefügten Berechnungsanlagen, die vom Kläger als nicht nachvollziehbar bemängelt wurden, zur Überzeugung des Gerichts schlüssig dargestellt und korrekt. Es findet eine klare Differenzierung zwischen den tatsächlich angefallenen Kosten der Ausbildungen und den fiktiven Kosten einer zivilen Ausbildung statt. Diese Posten werden wiederum weiter unterteilt in Kosten der Fachausbildung sowie dem Kläger gewährte persönliche Kosten und fiktive Lebenshaltungskosten. Auch die Berechnung der Abdienquote wird unter Darstellung der prozentual bereits erfüllten Stehzeit zum Zeitpunkt des Austritts für jede einzelne Fachausbildung gesondert nachvollziehbar dargestellt. Auch die Hemmung der Stehzeit während weiterer Fortbildungen wurde zutreffend berücksichtigt (BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 29).

f) Ob der Betrag, zu dem diese Ermessenserwägungen führen, von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Hier kommt es, wie eben dargestellt, zur einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Nach schriftlicher Anhörung des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen wurde diesem im Leistungsbescheid vom 09. November 2016 unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse eine - zunächst - verzinsliche Stundung bis zum 31. Oktober 2017 gewährt. Auf die Erhebung der Zinsen verzichtete die Beklagte durch die Erklärung im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Juli 2017. Zudem wurde eine jährliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeordnet, die die Entwicklungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei der Festsetzung der Rückzahlung fortlaufend berücksichtigen sollte. Dies stellt eine geeignete und ausreichende Möglichkeit dar, um eine wirtschaftliche Knebelung über das gesamte Erwerbsleben zu verhindern (VG Köln, U.v. 10.05.2017 - 23 K 902/16, juris Rn. 40). Dabei wurden auch die Möglichkeiten der Einräumung von weiteren Stundungen, Ratenzahlungen und ein Erlass der restlichen Zahlungsansprüche zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter in Aussicht gestellt. Zwar war der Kläger durch Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 20.000 Euro und Versicherungsleistungen von 800 Euro monatlich belastet, jedoch lag keine prekäre finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids vor. Die Stundung der Rückzahlung stellt folglich keinen Ermessensfehler dar und erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13, juris Rn. 29).

4. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren kann dahinstehen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/12/2017 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 – M 21 K 14.1066 – wi
published on 12/04/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
published on 28/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.
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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.