Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

published on 03/04/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
Der Kläger lebte seit Dezember 2001 mit dem am 08.01.2005 verstorbenen Gymnasiallehrer L. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 28.03.2005 beantragte er die Auszahlung von Sterbe- und Witwergeld. Nach dem Hinweis, dass er keinen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG habe, wurde ihm mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 27.04.2005 Sterbegeld in Höhe von 6.778,93 EUR gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Kläger geltend, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 Lebenspartner, die Beamte seien, Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie verheiratete Beamte hätten. Demzufolge sei die Gleichstellung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten auch im Hinblick auf Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung umzusetzen. Wie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hätten, sei dies auch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes umzusetzen. Nach § 5 LPartG seien die Partner einer Lebenspartnerschaft einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und die familienrechtlichen Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB gälten entsprechend. Damit entsprächen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen denen von Ehegatten. Nachdem seit 01.01.2005 den Lebenspartnern von sozialversicherten Arbeitnehmern dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten gewährt werde, könne für Beamte nichts anderes gelten.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 lehnte das Landesamt den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG sowie von Witwergeld nach § 19 BeamtVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenversorgung sei abschließend in den §§ 18 und 19 BeamtVG geregelt. Die Zahlung der beantragten Leistungen könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an den hinterbliebenen Ehegatten erfolgen. Auf eingetragene Lebenspartner fänden diese Regelungen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem ihm mit Bescheid des Landesamts vom 20.06.2005 ergänzend Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.897,52 EUR bewilligt worden war, nahm er den Widerspruch gegen die Festsetzung von Sterbegeld zurück, beantragte aber weiterhin die Gewährung von Witwergeld nach § 19 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem von den §§ 19 und 28 BeamtVG erfassten Personenkreis gehöre. Wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes scheide eine analoge Anwendung dieser Regelungen aus. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen sei. Diese sei Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn und umfasse lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder, nicht aber Lebenspartner zählten. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im deutschen Recht nicht bestehe. Insbesondere fehle gerade im Bereich der Besoldung und Versorgung eine derartige Gleichstellung. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft sei die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend und nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in Ehe und Lebenspartnerschaft. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG werde der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund berücksichtigt, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Diese Ausführungen zum Familienzuschlag seien auch auf die Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Mit seiner am 11.07.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Witwergeld gemäß § 19 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Beamtenversorgungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage finde. Weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen sei, komme auch eine analoge Anwendung des § 19 BeamtVG nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich aber aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei eröffnet, da es sich bei dem im Streit befindlichen Witwergeld um Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie handele. Die Umsetzung der Richtlinie habe bis zum 02.12.2003 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt könne sich der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Die Beschränkung auf verwitwete, also ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG stelle im Hinblick auf in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner hätten der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten unterlegen. In dieser Hinsicht habe eine vergleichbare Situation bestanden. Durch das Vorenthalten des Witwergeldes erfahre der Kläger aber eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze diese Auffassung. Das Witwergeld sei ein Besoldungsanteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukomme. Es knüpfe historisch an die Versorgung der hinterbliebenen Witwe an. Eine Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft sei jedoch allein durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Das Witwergeld werde ebenso wie der Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde -gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Familienzuschlag und Witwergeld knüpften auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt hätten, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert sei. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags und des Witwergeldes nicht an. Damit befinde sich der überlebende Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Witwergeld in der gleichen Situation wie Ehepartner, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Nichts anderes folge aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG.
Zur Begründung der am 04.08.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass in Bezug auf das Witwergeld die normative Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft anhand des öffentlichen Dienstrechts bzw. speziell anhand des Versorgungsrechts zu prüfen sei. Das privat-rechtliche Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf das Witwergeld zu bestimmen. Gemessen an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts könne festgestellt werden, dass Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich nicht gleichgestellt seien. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, im Bereich des öffentlichen Dienstrechts eine (weitgehende) Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu begründen. Auch gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Witwergeld und der Erwartung, aus der Ehe gingen Kinder hervor, verneine und postuliere, dass das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar sei. Es möge zwar richtig sein, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgingen, jedoch stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht dergestalt dar, dass dies eine völlige Abkehr vom Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie rechtfertige. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienzuschlag sei jedenfalls eine normative Vergleichbarkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 hergestellt worden, so dass - überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG bestehen könne.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG sei unmittelbar diskriminierend, denn die Hinterbliebenenversorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk werde zwar einem Beamten gewährt, aber die Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners eines Beamten werde verweigert. Nicht nur die Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit der Adoption eines Kindes des Lebenspartners ergäben, dass eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe beabsichtigt und erfolgt sei. Das zeige auch § 46 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der Gewährung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Familienzuschlag werde ebenso wie das Witwergeld nur wegen der bestehenden und auf Dauer angelegten Partnerschaft gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Die vom Beklagten vorgenommene typisierende Betrachtungsweise lasse sich nach der gesellschaftlichen Realität nicht (mehr) rechtfertigen. Die Lebenspartnerschaft und nicht der konkrete Familienstand sei der richtige Anknüpfungspunkt, um den Mehraufwand der mit einer solchen Partnerschaft verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht auszugleichen. Es sei grundlegend falsch, europäische Rechtsnormen auszuschließen und eine normative Vergleichbarkeit allein anhand des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts zu bestimmen, wenn diese als Kern gerade die Verletzung übergeordneten Rechts und damit die Diskriminierung in sich trügen. Zu verweisen sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige danach die vorgenommene Differenzierung nicht.
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Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte das Landesamt das Witwergeld für den Kläger im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts - „unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung“ ab dem 01.01.2009 auf brutto 1.675,29 EUR fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
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Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 16/07/2009 00:00

Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 werden aufgehoben. Der
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published on 17/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe
published on 02/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch
published on 06/11/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in sein
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Annotations

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der hinterbliebene Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2.
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.

(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.

(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.