Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2009 - 4 S 174/07

published on 23/06/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2009 - 4 S 174/07
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Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen und den Beklagten auf den zweiten Hilfsantrag unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1946 geborene Kläger ist Oberstudienrat am E.-Gymnasium in E. und seit 01.09.2003 teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 15.01.2004 beantragte er beim ehemaligen Oberschulamt Karlsruhe (nachfolgend: Oberschulamt), ihm mit sofortiger Wirkung entsprechend seinem Deputat von 12,5/25 Wochenstunden eine anteilige Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.2003 (im Folgenden: VwV Arbeitszeit) zu gewähren, hilfsweise ihm eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Oberschulamt den Antrag mit der Begründung ab, nach geltender Rechtslage habe er erst mit Beginn des Schuljahres, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, einen Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes um eine Wochenstunde. Gegen den ihm am 03.03.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2004 Widerspruch ein, den das Oberschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, zugestellt am 19.07.2004, zurückwies.
Am 18.08.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise, ihm ab 15.01.2004 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24 (gemeint ist 12,5/24,5) Wochenstunden zu zahlen, höchsthilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2006 dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung insgesamt zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar könne die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend nicht mehr in Anspruch genommen werden, sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren noch gewährt werden. Die auf die VwV Arbeitszeit gestützte Ablehnung des Antrags auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung seien nicht zu erkennen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen nicht mehr durch. Zum einen sei der Kläger seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen könnten nach Nr. 2 1. (gemeint ist Teil C II. 1 Satz 2) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber seien nach früherer Rechtslage, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 zugrunde gelegen habe, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet worden. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen werde somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik deutlich fortentwickelt haben dürfte. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung solle auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden, der auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt seien. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtige grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richte sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gelte, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers sei aber nicht in rechtserheblichem Maß geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Zwar könnten Generalisierungen und Typisierungen unvermeidliche Härten mit sich bringen. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer könne aber für sich genommen die Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausge-staltung nicht rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar und vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden in den vorangegangenen Fassungen der Regelung auch nicht angenommen worden seien. Auch finanzielle Erwägungen trügen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar könnten haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen; hierbei sei das Gleichbehandlungsgebot aber zu beachten. Haushaltseinsparungen als solche seien kein sachliches Differenzierungskriterium.
Die Handhabung der Altersermäßigung sei darüber hinaus nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Zwar enthalte Teil D. 1. (bzw. B. 1.) VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung, verboten sei nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen. Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betreffe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Diese Ungleichbehandlung bei der Handhabung der Altersermäßigung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Darüber hinaus verkenne der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handele, das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regle und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühre.
Der Hauptantrag des Klägers, den Beklagten zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden zu verpflichten, finde weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine entsprechende gleichförmige Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr sei der Dienstherr nur verpflichtet, wenn dies trotz Einschätzungsprärogative die einzig rechtmäßige Lösung sei. Er sei aber befugt, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen.
Die mit dem ersten Hilfsantrag beantragte finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes könne der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 6 BBesG seien bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen. Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG sei die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Sie sei nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet habe. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung werde nicht deren Arbeitszeit gekürzt, sondern nur das Pensum an Unterricht, das sie zu leisten hätten. Auch aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EG-Vertrag könne der Kläger einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht herleiten.
Gegen das ihm am 21.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2007 Berufung eingelegt, soweit seine Klage hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags abgewiesen worden ist. Diese hat er innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14.03.2007 begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage hinsichtlich seines Hauptantrags und seines zweiten Hilfsantrags für erledigt erklärt.
Er beantragt zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheids vom 15.07.2004 zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Darstellung des Beklagten werde in sämtlichen Schulbereichen mit Bruchteilen von Wochenstunden gearbeitet, auch im Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulbereich. Dies dokumentiere, dass Gründe der Verwaltungspraktikabilität der Gewährung von Bruchteilen von Wochenstunden nicht mehr entgegenstünden. Die Annahme des Beklagten, Teilzeitdeputate mit halben Wochenstunden beträfen nur einen überschaubareren Kreis von Personen, sei unzutreffend und verkenne, dass die angesprochenen Lehrkräfte gerade diejenigen seien, die durch den Regelstundenmaßerlass unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz diskriminiert würden. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend erkannt, dass das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers nicht in rechtserheblichem Maß geringer sei als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Darüber hinaus erhielten teilzeitbeschäftigte Lehrer auch nicht im selben Maß wie vollzeitbeschäftigte Lehrer eine Altersermäßigung. Im Übrigen verkenne der Beklagte die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ihn nicht an einer entsprechenden Verbescheidung hindere.
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Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass ihm aufgrund von Art. 141 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Regelstundenmaßerlass ein Anspruch auf Altersermäßigung im Umfang von 0,5 Wochenstunden zustehe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliege, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werde, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Nach Teil B. 1. des Regelstundenmaßerlasses erhalte ein vollzeitbeschäftigter oder ihm gleichgestellter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres für eine Reduzierung um eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres für eine Reduzierung um zwei Wochenstunden die gleiche Besoldung wie vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Besoldung je Arbeitsstunde erhöhe sich daher nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nochmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres, da ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die gleiche Besoldung nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Wochenstunde und nach Vollendung des 60. Lebensjahres zwei Wochenstunden weniger arbeiten müsse. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern reduziere sich nach Vollendung des 55. Lebensjahres das Regelstundenmaß hingegen nicht. Dies habe zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres je Arbeitsstunde eine geringere Besoldung erhalte als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer. An dieser Feststellung ändere sich für teilzeitbeschäftigte Lehrer nichts, die mit mehr als der Hälfte des jeweils geltenden Regelstundenmaßes bis zu einer Reduzierung des Regelstundenmaßes um zwei Stunden teilzeitbeschäftigt seien. Im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrern würden daher die teilzeitbeschäftigten Lehrer im Hinblick auf die Besoldung je Arbeitsstunde durch die Regelung ungleich behandelt.
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Die Veränderung des Regelstundenmaßes der verbeamteten Lehrer in Baden-Württemberg habe auch unmittelbare Auswirkungen auf ihre Besoldung. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2005 sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Kürzung der Arbeitszeit und damit eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag abgelehnt, weil durch die Gewährung der Altersermäßigung in Bremen lediglich die Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, aber nicht die Arbeitszeit reduziert worden sei. In den Regelungen in Baden-Württemberg zur Altersermäßigung sei eine Differenzierung zwischen der Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung dagegen nicht angelegt. Die Altersermäßigung werde durch Reduzierung des unter Teil A I festgelegten Regelstundenmaßes gewährt, das die Arbeitszeit der Lehrer im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG bestimme. Die Gewährung der Altersermäßigung führe daher unmittelbar zu einer Reduzierung der Arbeitszeit. Der Wortlaut sehe explizit eine Verringerung des ausschlaggebenden Indikators für die Arbeitszeit der Lehrer vor. Auch im Verhältnis von Altersermäßigung und Anrechnungsstunden wegen Schulverwaltungsaufgaben existiere in Baden-Württemberg eine andere Systematik. Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen würden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf die zu leistenden Regelstundenmaße Anrechnungen gewährt. Bei der Anrechnung finde daher explizit eine Verringerung der Unterrichtsverpflichtung statt, da die Anrechnung auf das Regelstundenmaß erfolge. Dahingegen werde bei der Altersermäßigung sowie auch bei der Schwerbehindertenermäßigung das Regelstundenmaß reduziert. Dies seien daher strukturell und systematisch voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Darüber hinaus würden in Baden-Württemberg das Regelstundenmaß sowie seine Reduzierung durch Altersermäßigung oder Schwerbehindertenermäßigung in der gleichen Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung griffen daher in Baden-Württemberg nicht ein. Da sich die Gewährung der Altersermäßigung unmittelbar auf die Besoldung der betreffenden Lehrkräfte auswirke, stelle die Altersermäßigung eine Entgeltregelung im Sinne von Art. 141 EG-Vertrag dar, die zu einer Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrern bei der Gewährung der Altersermäßigung führe. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Haushaltseinsparungen als solche seien kein taugliches Differenzierungskriterium.
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Zudem liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 der Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1987 vor, die durch § 153i LBG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine unterschiedliche Behandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten sei nach § 15 Abs. 1 BGleiG nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigten. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Ungleichbehandlung stelle daher einen Verstoß gegen die durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit gegen höherrangiges Recht dar.
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Konsequenz aus dem Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag sei, dass die streitige Regelung auf die benachteiligte Gruppe, also die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Lehrer, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anzuwenden sei, solange nicht eine Regelung geschaffen werde, die Art. 141 EG-Vertrag nicht verletze. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bisherige Regelung das einzig geltende Bezugssystem bleibe. Danach sei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ungeachtet ihres Geschlechts die Altersermäßigung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung zu gewähren bzw. die Ungleichbehandlung durch die Erhöhung der Besoldung je Arbeitsstunde infolge der Altersermäßigung durch die Gewährung einer anteilig höheren Besoldung an die teilzeitbeschäftigten weiblichen oder männlichen Lehrkräfte auszugleichen.
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Der Beklagte hat am 15.01.2007 gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls Berufung eingelegt, soweit dieses der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben und ihn (den Beklagten) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags und des zweiten Hilfsantrags hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.
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Er beantragt zuletzt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55- bis 59-jährigen Lehrkräfte durch Teil B. 1. VwV Arbeitszeit sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität griffen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach wie vor. Im Zuge der Erhöhung des Deputats der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden habe das Kultusministerium zugestimmt, den Lehrkräften, die Teilzeit in Höhe der Mindestteilzeit von 50 % leisteten, eine Teilzeittätigkeit auch mit halben Wochenstunden zu gewähren, um zu verhindern, dass sie in Zukunft mit 52 % (13/25 Wochenstunden) arbeiten müssten. Ab 01.01.2006 habe das Kultusministerium die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auch mit halben Wochenstunden für alle Lehrkräfte eröffnet, da erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine überschaubare Anzahl von Lehrkräften handeln würde. Nach wie vor sei es aber für die Schulaufsicht und die Schulen schwierig, mit halben Wochenstunden umzugehen. Der Ausgleich von Stundenbruchteilen sei nur über mehrere Schulhalb- oder Schuljahre zu bewältigen und müsse auch zusätzlich überwacht werden. Zudem sei es problematisch, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, weil eine Lehrkraft beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Würde sich die Anzahl derjenigen Lehrkräfte, bei denen mit halben Wochenstunden zu planen sei, erhöhen, müsste die Abschaffung der Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden geprüft werden, da aufgrund der großen Anzahl eine ordnungsgemäße Gesamtplanung nicht mehr gewährleistet werden könne. Zwar sei im Fall des Klägers durch die Zuerkennung einer halben Wochenstunde in Zukunft faktisch mit einer vollen Unterrichtsstunde und somit einfacher zu planen. Dennoch seien die Ausführungen stimmig, da die Schulen und Schulaufsichtsbehörden ihren Schwerpunkt auf die Gesamtschau und Gesamtplanung legen müssten.
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Außerdem rechtfertige auch das unterschiedlich hohe altersbedingte Entlastungsbedürfnis die ungleiche Behandlung der vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten 55 bis 59-jährigen Lehrkräfte. Das Alter, der Beschäftigungsumfang sowie die Höhe der Altersermäßigung der Vollzeitbeschäftigten des zu regelnden Segments seien bei der Regelung der Altersermäßigung miteinander und gegeneinander abzuwägen. Der Unterschied von einer Wochenstunde Altersermäßigung zwischen den vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sei relativ gering und daher zulässig. Im Übrigen sei den 55 bis 59-jährigen Lehrkräften bewusst keine Altersermäßigung eingeräumt worden. Über einen Gleichheitssatzverstoß könne dieser Gruppe daher kein Anspruch zuerkannt werden. Mit der nicht vorgeschriebenen, freiwilligen Fürsorgeleistung wäre zudem eine enorme Haushaltsbelastung verbunden.
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Anspruchsgrundlagen für die (zunächst haupt- und hilfsweise) geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht ersichtlich. Es sei bereits fraglich, ob Art. 141 EG-Vertrag überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht komme. Der Streit könne jedoch dahinstehen, da der zu entscheidende Streitgegenstand keinen besoldungs- bzw. vergütungsrechtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Die Behauptung des Klägers, durch die Altersermäßigung würde die zu leistende Arbeitszeit gekürzt, sei falsch. Eine Lehrkraft, die eine Altersermäßigung in Anspruch nehmen könne, habe exakt die gleiche Gesamtjahresarbeitszeit zu erbringen wie eine Lehrkraft, der diese nicht zustehe. Es werde nämlich nur die zeitliche Relation zwischen abzuhaltenden Unterrichtsstunden zugunsten einer länger bemessenen Vor- und Nacharbeitszeit verschoben. Ansonsten würde sich das Kultusministerium in einer Vielzahl von Fällen gesetzwidrig verhalten. Eine 62-jährige Gymnasiallehrkraft, die mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sei, würde nämlich bei Berücksichtigung der einstündigen Altersermäßigung gesetzwidrig, nämlich unterhälftig, beschäftigt werden. Tatsächlich betrage deren Gesamtjahresarbeitszeit aber weiterhin 902 Zeitstunden und somit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
22 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
24 
Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
25 
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
26 
Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
27 
Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
28 
Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
29 
Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
30 
Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
31 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
32 
Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
33 
Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
34 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
35 
Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
36 
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 
Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
38 
Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
39 
Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
40 
Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
42 
Beschluss vom 23.06.2009
43 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 13/12/2006 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Landesregierung über die Arbe
published on 10/09/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.