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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des (bisherigen) Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihm ab 15.01.2004 eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 11.03.1993 (K.u.U. S. 469) in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.07.2003 - VwV Arbeitszeit - (K.u.U. 2003 S. 110) im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, und hinsichtlich des zweiten, auf Neubescheidung dieses Antrags gerichteten Hilfsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug insoweit für unwirksam zu erklären.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch das ursprünglich mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte und zur Klarstellung zeitlich eingegrenzte Begehren des Klägers, den Bescheid des Oberschulamts vom 25.02.2004 und dessen Widerspruchbescheid vom 15.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15.01.2004 bis 11.09.2005 eine Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden zu zahlen. Insoweit ist die Berufung des Klägers nach (uneingeschränkter) Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat die Höhe der Dienstbezüge des Klägers mit 12,5/25 auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25 Wochenstunden zutreffend festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 01.07.2002 bis 11.02.2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG - (BGBl. I S. 3020) werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben.
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Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat (BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 -, BVerwGE 117, 219). Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Damit ist nach § 6 Abs. 1 BBesG die normativ - in Zeiteinheiten - festgelegte allgemeine (Voll-)Arbeitszeit in Relation zu setzen zu der individuell festgesetzten Arbeitszeit.
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Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des Landes beträgt nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der - hier anzuwendenden - Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 29.01.1996 (GBl. S. 76) mit nachfolgenden Änderungen - wie auch nach § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29.11.2005 (GBl. S. 716) - ab dem 01.09.2003 im Durchschnitt wöchentlich 41 Stunden. Diese Arbeitszeit gilt auch für Lehrer (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.1976 - IV 997/73 -, ZBR 1977, 332).
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Die Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung bemisst sich bei Lehrern anhand der in Teil A VwV Arbeitszeit für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen festgesetzten Regelstundenmaße, welche die Regelungen der Arbeitszeitverordnung hinsichtlich des auf den Unterricht entfallenden Anteils der Arbeitszeit konkretisieren. Das Regelstundenmaß selbst ist jedoch keine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG, sondern eine Regelung der Dauer der Unterrichtsverpflichtung (Senatsbeschlüsse vom 03.06.1976, a.a.O., vom 12.1.1983 - 4 S 52/81 - und vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes (der Pflichtstundenzahl) für Lehrer wird lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Dieses Regelstundenmaß für Lehrer ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Die zeitliche Festlegung nur dieses Teils der Arbeitszeit trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert (Urteil des Senats vom 06.02.2009 - 4 S 1777/07 -). Durch die Festsetzung des Regelstundenmaßes wird danach die für die Lehrkräfte wegen der Besonderheiten des Lehrerbereichs ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten eigenständig ergänzt und konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., und vom 27.5.1992, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 30.01.1989, a.a.O.). Im Falle der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung wird die individuelle Arbeitszeit dadurch bestimmt, dass die Pflichtstundenzahl der Lehrkraft in Relation zum allgemein geltenden Regelstundenmaß reduziert wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, VBlBW 1999, 70 und Urteil des Senats vom 28.3.1983 - 4 S 1844/81 -, ESVGH 33, 211). Dies bewirkt die „Kürzung“ der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG.
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Die Altersermäßigung führt dagegen nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit, sondern nur zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11). Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in Teil B 1. VwV Arbeitszeit. Diese unterschiedliche Formulierung macht bereits deutlich, dass mit der Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005, a.a.O.).
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Allein der Umstand, dass die Altersermäßigung - ebenso wie die Festlegung der individuellen Arbeitszeit im Falle der Teilzeitbeschäftigung - an das in Teil A VwV Arbeitszeit festgesetzte Regelstundenmaß anknüpft, führt nicht dazu, dass die Altersermäßigung als eine Maßnahme der Kürzung der Arbeitszeit anzusehen wäre. Da es sich bei dem Regelstundenmaß in erster Linie um eine Regelung über die Dauer der Unterrichtsverpflichtung handelt, können auch andere dienstrechtliche Maßnahmen an dieses Maß anknüpfen, ohne dass sie dadurch die Qualität von Arbeitszeitregelungen erhalten. Insoweit kommt es auf den Zweck und die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Regelung an.
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Keine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bestimmungen über das Regelstundenmaß und die weiteren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in Baden-Württemberg einheitlich in der VwV Arbeitszeit geregelt sind und damit auf einer Ebene der Normenhierarchie stehen. Zwar ist es aufgrund dieser Regelungsstruktur - anders als im bremischen Landesrecht, wo die Pflichtstundenzahl durch förmliches Gesetz geregelt ist und nicht durch eine Vorschrift im Rang einer Verordnung geändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.) - durchaus zulässig, in die VwV Arbeitszeit Regelungen aufzunehmen, die zu einer Änderung des für die Bestimmung der Arbeitszeit maßgeblichen Regelstundenmaßes führen. Daraus ist - entgegen der Ansicht des Klägers - aber nicht zu schließen, dass jede Regelung der VwV Arbeitszeit, die an das Regelstundenmaß anknüpft, zwangsläufig eine Regelung über die Arbeitszeit darstellte. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt die Regelung über die Vorgriffsstunden in Teil A V. 4. VwV Arbeitszeit. Dort ist nämlich in Satz 3 explizit festgelegt, dass das erhöhte bzw. verringerte Regelstundenmaß für teilzeitbeschäftigte Lehrer in den betreffenden Schuljahren die Bezugsgröße für die Besoldung bildet. Hätte jede Regelung dieser Verwaltungsvorschrift, die an das Regelstundenmaß anknüpft, Auswirkungen auf die zu leistende Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als Bezugsgröße für deren Besoldung, hätte es einer derartigen Festlegung nicht bedurft. Dass in Teil B I. VwV Arbeitszeit bei der Regelung der Altersermäßigung eine derartige Festlegung fehlt, zeigt daher, dass die Altersermäßigung nicht darauf abzielt, die Arbeitzeit zu kürzen, sondern darauf, bei älteren Lehrkräften das Verhältnis der abzuhaltenden Unterrichtsstunden zu den für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Zeiten (zu Gunsten Letzterer) zu verschieben.
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Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anrechnungen, die für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und zum Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen nach Teil C VwV Arbeitszeit gewährt werden können, „auf das Regelstundenmaß“ erfolgen und dieses unverändert lassen. Mit den Bestimmungen über die Gutschrift von Anrechnungsstunden bezweckt der Vorschriftengeber, denjenigen Lehrern einen Ausgleich zu verschaffen, die durch die Erfüllung der Aufgaben ihres Dienstpostens besonders belastet sind. Dies zeigt sich darin, dass die Vergünstigung gewährt wird, wenn der Lehrer zusätzliche, d. h. neben der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, den Korrekturen usw. anfallende Aufgaben wahrnimmt, die ebenfalls während des nicht durch die Erteilung von Unterricht beanspruchten Teils der Arbeitszeit erledigt werden müssen. Die zusätzliche Belastung in diesem Bereich wird dann durch die Gutschrift einer Anrechnungsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Dadurch wird nicht die Arbeitszeit der Lehrer verkürzt, sondern im Wege der Anrechnung fingiert, dass der Lehrer durch seinen intensiven Einsatz bei der Erfüllung der besonderen ständigen Aufgaben ein an sich auf die Unterrichtszeit entfallendes Arbeitszeitkontingent erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005, a.a.O.). Einen vergleichbaren Zweck verfolgt der Vorschriftengeber aber auch mit der Altersermäßigung. Mit ihr soll nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden erlassen werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstlichen Verrichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenkreis der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Wie auch bei den Anrechnungsstunden - und in Abgrenzung zur Altersteilzeit - wird damit nur das Pensum an Unterricht gekürzt, das die älteren Lehrer während der auch für sie geltenden allgemeinen Wochenarbeitszeit zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst. Wäre es anders, könnte Teilzeitbeschäftigten, die - wie auch der Kläger - außerhalb einer Elternzeit bereits mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, keine Altersermäßigung gewährt werden, da die von ihnen zu leistende Arbeitszeit sonst unter das nach §§ 153e f LBG höchstzulässige Maß der Arbeitszeitreduzierung sinken würde und damit unzulässig wäre. Der mit der Regelung verfolgte Zweck könnte daher bei Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend umgesetzt werden.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Besoldung auf der Grundlage einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/24,5 Wochenstunden auch nicht aufgrund des speziellen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Gebots der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag zu.
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Nach Art. 141 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedsstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Absatz 2 Satz 2 b der Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar (Urteil vom 02.10.1997 - C-1/95 -, Slg. 1997 I S. 5274). Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 06.04.2000 - C-226/98 - Slg. 2000 I S. 2447 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, m.w.N.). Von den Folgen, dass die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollenden, nicht anteilig gewährt wird, werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten mehr Frauen als Männer betroffen. In diesem Fall kann sich auch ein teilzeitbeschäftigter Mann ab dem 55. Lebensjahr auf den Schutz des Art. 141 EG-Vertrag berufen.
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Der spezielle Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag sind gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie dargelegt - nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Sie hat daher bei den Lehrkräften, die keine Altersermäßigung erhalten, auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Die bei Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771) bleibt vielmehr unberührt. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (a.a.O.) davon ausgegangen ist, dass die Gewährung einer Altersermäßigung den Schutzbereich des Art. 141 EG-Vertrag (bzw. der Vorgängerregelung des Art. 119 EGV) tangiere, hält er hieran nicht fest.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Besoldung auch nicht wegen einer über das geforderte Maß hinausgehenden Dienstleistung zu. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Teil B. 1. VwV Arbeitszeit in ihrer konkreten Ausgestaltung, d.h. ohne die vom Kläger vermisste Festlegung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt, weil eine Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten nicht mehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen ist (so noch Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn insoweit von einem Gleichheitsverstoß auszugehen wäre, muss dieser nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Kläger im Hinblick auf die zu Unrecht vorenthaltene Unterrichtsermäßigung ein finanzieller Ausgleich zuerkannt wird. Denn mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Ermessen bei der Ausgestaltung der gewährten Altersermäßigung gebührt grundsätzlich allein diesem die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (BVerwG, Urteil vom 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob den teilzeitbeschäftigten Lehrern, denen in der Vergangenheit eine Altersermäßigung vorenthalten wurde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren ist.
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Ein Schadensersatzanspruch besteht ebenfalls nicht, da der Kläger keinen Schaden erlitten hat. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Erledigung durch Zeitablauf eingetreten ist und daher nicht auf Umständen beruht, die einem der Beteiligten zuzurechnen wären, entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
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Mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 15.01.2004 (bis 11.09.2005) eine anteilige Altersermäßigung nach Teil B. 1. VwV Arbeitszeit im Umfang von 0,5 Wochenstunden zu gewähren, hätte der Kläger ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erreichen des 60. Lebensjahrs im Schuljahr 2005/2006) aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Mit Blick auf das dem Vorschriftengeber eingeräumte weite Organisationsermessen hätte ihm der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zugesprochen werden können, wenn es gleichheitswidrig wäre, den Teilzeitbeschäftigten, die das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, keine anteilige Altersermäßigung zu gewähren. Dem Vorschriftengeber steht bei der Korrektur eines Gleichheitsverstoßes - wie bereits ausgeführt - eine Einschätzungsprärogative zu, die die Gerichte zu respektieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einzig eine dem Begehren des Klägers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 10.06 -, BVerwGE 129, 116). Dies ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Fall. So könnte der Vorschriftengeber - statt die möglicherweise gleichheitswidrig ausgeschlossene Gruppe der Teilzeitbeschäftigten (anteilig) in die Begünstigung einzubeziehen - auch den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen, insbesondere die Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahres ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung ausnehmen (OVG Münster, Beschluss vom 26.05.2004 - 6 A 3962/02 -, IÖD 2004, 182).
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Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, über seinen Antrag auf Gewährung einer Altersermäßigung erneut zu entscheiden, waren die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen. Zwar spricht - wie bereits ausgeführt - einiges dafür, dass die Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrer vom 55. bis zum 59. Lebensjahr bei der Gewährung der Altersermäßigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dessen besondere Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt. Ob nach wie vor Gründe der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen, erscheint nämlich fraglich, nachdem der Beklagte im Zuge der Erhöhung der Deputate der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Wochenstunden eine Teilzeitbeschäftigung mit halben Wochenstunden zunächst für diejenigen Lehrkräfte zugelassen hat, deren Deputat dadurch von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht wurde, und diese Regelung ab 01.01.2006 auf alle Lehrkräfte ausgedehnt hat (vgl. Teil C Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ vom 16.12.2005 [K.u.U. S. 21]). Die Frage, ob der Senat im Hinblick darauf von seiner bisher zur Zulässigkeit der Abstufung der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und dem Lebensalter vertretenen Auffassung (vgl. den Normenkontrollbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.) abrückt, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn für die Klärung schwieriger Rechtsfragen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 3 C 5/07 -, Juris).
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Bei der - jedenfalls aus Gründen der Klarheit - einheitlich für beide Rechtszüge zu treffenden Kostenentscheidung sind das Zahlungsbegehren des Klägers, mit dem er in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist, und sein erledigtes Begehren auf Gewährung einer Altersermäßigung - das er (zunächst) mit einer Verpflichtungsklage, hilfsweise mit einer Bescheidungsklage verfolgt hat - gleich zu gewichten. Da lediglich das Bescheidungsbegehren ergebnisoffen war, erscheint es insoweit billig, dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 der Kosten aufzuerlegen. Insgesamt hat der Kläger danach 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten zu tragen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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