Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 4 S 1579/14

published on 27/01/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 4 S 1579/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
Der am … 1953 geborene Antragsteller ist Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) an der ...-Schule in B... Seine Unterrichtsverpflichtung hatte sich gegenüber der Regelstundenzahl in dem am 31.07.2014 abgelaufenen Schuljahr 2013/2014, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, nach den bisherigen Vorschriften zur Altersermäßigung um zwei Wochenstunden ermäßigt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde ihm nur noch eine altersbedingte Ermäßigung um eine Wochenstunde zugestanden.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg war bis zum 31.07.2014 in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U., S. 469, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.06.2013 - K.u.U., S. 101) geregelt. Unter Teil D, Nummer 1 war die Altersermäßigung wie folgt gefasst:
„Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde.
Vollbeschäftigte Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden -, die im Schuljahr 2007/08 oder 2008/09 das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten weiterhin nach der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Regelung eine Stunde Altersermäßigung."
Seit dem 01.08.2014 wird die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) 08.07.2014 (GBI. S. 311) festgelegt. Unter § 4 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist die Altersermäßigung seither wie folgt geregelt:
„(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
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(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang."
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Der Antragsteller hat am 19.08.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für die Anhebung der Voraussetzungen zum Erhalt einer Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre gebe es keinen hinreichenden sachlichen Grund und die Anhebung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgenden Grundsatz der Fürsorgepflicht. Zu den vom Dienstherrn zu erfüllenden Anforderungen dieses Prinzips gehöre es, für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen und deren berechtigte Belange zu wahren, insbesondere auch die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten nicht durch Arbeitsüberlastung zu beeinträchtigen. Der Schutz älterer Beschäftigter sei ein Ziel von europarechtlichem Rang. Sinn und Zweck der Regelungen über die Altersermäßigung sei es in diesem Sinne, älteren Lehrkräften im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Beanspruchungen durch die Unterrichtstätigkeit einen Teil der Unterrichtsverpflichtung zu erlassen. Die jetzt vorgenommene Erhöhung der Altersgrenzen werde diesen aus übergeordnetem Recht folgenden Anforderungen jedoch nicht mehr gerecht, zumal die Erhöhung aus Gründen erfolgt sei, die in Bezug auf den gebotenen Schutz älterer Lehrkräfte als sachfremd oder sogar sachwidrig bzw. kontraproduktiv anzusehen seien. Der Antragsgegner begründe die Hinausschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre in erster Linie mit der Haushaltslage und sei der Meinung, im Hinblick hierauf gebe es zu der vorgenommenen Erhöhung „keine Alternative". Auch sei der Antragsgegner der Meinung, es bestehe infolge der durch das Dienstrechtsreformgesetz erfolgten Anhebung der Pensionsgrenze um 2 Jahre ein zwingender Grund, auch die Altersgrenzen für die Altersermäßigung um jeweils 2 Jahre anzuheben. Diese Gründe könnten jedoch nicht überzeugen. Zum einen könnten fiskalische Überlegungen schlechthin kein Grund sein, Bestimmungen zu verschlechtern, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienten, d.h. der Haushalt dürfe nicht auf Kosten der Gesundheit der Lehrkräfte saniert werden. Des Weiteren sei die Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei folgerichtiger Betrachtung gerade kein Grund, die Altersermäßigung erst in einem höheren Lebensalter zu gewähren. Die Tatsache, dass die Lehrkräfte (am Ende der gestaffelten Übergangszeit) zwei Jahre länger im aktiven Dienst blieben, bedeute nicht, dass die unbestreitbaren besonderen gesundheitlichen Belastungen durch die Unterrichtstätigkeit deswegen erst zwei Jahre später einsetzten. Die Erhöhung der Lebensarbeitszeit könnte daher bei logischer Betrachtung allenfalls ein Grund sein, die Altersermäßigung früher und in größerem zeitlichen Umfang als bisher zu gewähren, um sicherzustellen, dass möglichst viele Lehrkräfte die erhöhte Altersgrenze im Dienst erreichten und nicht schon vorher aus gesundheitlichen Gründen pensioniert werden müssten. Jedenfalls gebe es keinen sachlichen und logischen Grund, die seit vielen Jahren bewährten Altersgrenzen von 58 bzw. 60 Jahren nicht - zumindest - beizubehalten, sondern heraufzusetzen.
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An seinem Beispiel werde überdies deutlich, dass die Neuregelung auch deswegen gegen die höherrangigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoße, da keine Übergangsregelung für Lehrkräfte vorgesehen sei, die bereits eine Altersermäßigung nach bisherigem Recht erhalten hätten und denen diese nun ganz oder teilweise wieder entzogen werde. So habe er als 60-Jähriger bisher eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden erhalten. Durch die übergangslose Neuregelung werde er nun ab dem laufenden Schuljahr 2014/2015 wieder auf eine Stunde „zurückgeworfen", bis er ab dem Schuljahr 2015/2016 wieder die Altersgrenze von dann 62 Jahren für eine Ermäßigung um zwei Stunden erreiche. Ein solches Ergebnis sei unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht, der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht tragbar. Die besondere gesundheitliche Belastung durch die Unterrichtstätigkeit werde für die Lehrkräfte mit fortschreitendem Alter nicht geringer, so dass es unstimmig sei, dass er mit 61 Jahren eine geringere Unterrichtsbefreiung erhalte, als er sie mit 60 Jahren gehabt habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08. Juli 2014 (GBI. S. 311) für unwirksam zu erklären, soweit darin die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde von einem höheren Lebensalter als 58 Jahre und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um zwei Wochenstunden von einem höheren Lebensalter als 60 Jahre abhängig gemacht wird.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht anlässlich einer Verwaltungsstreitsache (Beschluss vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -) entschieden habe, dass künftig Regelstundenmaße (Deputate) der Lehrkräfte nicht mehr durch Verwaltungsvorschrift festgelegt werden könnten, sondern durch Rechtsverordnung geregelt werden müssten. Der damalige Rechtszustand sei vom Bundesverwaltungsgericht lediglich für eine Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 hingenommen worden. Demzufolge habe der Ministerrat nach Abschluss der Anhörung den Verordnungsentwurf zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beschlossen (LT-Drs. 15/5183 vom 06.05.2014). Der Landtag habe der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO am 25.06.2014 zugestimmt. Sie sei sodann am 14.07.2014 im Gesetzblatt veröffentlicht worden (GBI. S. 311) und am 01.08.2014 in Kraft getreten. Der Normenkontrollantrag gegen diese Verordnung sei nicht begründet. Es werde zunächst auf die einschlägigen Beschlüsse des Senats zur Arbeitszeit der Lehrer, insbesondere zur Altersermäßigung verwiesen. Im Bereich der freiwilligen Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Ein Anspruch von Lehrkräften auf Altersermäßigung ab einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Umfang bestehe nicht. Gerade im Bereich der freiwilligen Leistungen, für den nur bestimmte Mittel im Haushalt bereitgestellt seien, könne aufgrund der großen Anzahl von vergleichbaren Fällen der Haushalt extrem belastet werden. Dem Vorschriftengeber stehe in solchen Fällen eine Einschätzungsprärogative zu, da nicht nur eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende normative Regelung verfassungsgerecht wäre. Im Bereich der freiwillig gewährten Altersermäßigung gebe es verschiedene Alternativen. Man hätte die Altersermäßigung vollständig abschaffen können, den Kreis der Begünstigten oder den Umfang der Altersermäßigung neu bestimmen können. Das Land Baden-Württemberg habe bei seiner Entscheidung für die nun getroffene Form der Altersermäßigung die Interessen der betroffenen Lehrkräfte gegen die Haushaltslage abgewogen. Mit eingeflossen seien auch Erwägungen zum erhöhten Pensionseintrittsalter für Lehrkräfte. Angesichts der Haushaltslage habe zu der Verschiebung der Altersermäßigung um zwei Jahre keine Alternative bestanden. Diese Regelung trage auch der Anpassung an die Entwicklung des Pensionseintrittsalters Rechnung, die vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass die Menschen heutzutage im Alter wesentlich länger gesund und leistungsfähig seien als in früheren Zeiten. Bisher seien Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres nach Vollendung des 64. Lebensjahres in Pension gegangen. Zwischenzeitlich werde das Pensionseintrittsalter schrittweise auf das 66. Lebensjahr erhöht. Die Anpassung der Altersgrenzen bei der Deputatsermäßigung greife diese Entwicklung auf und berücksichtige insoweit kongruent im Bereich der Altersermäßigung die gesellschaftliche Entwicklung, insbesondere auch die allgemeine Verlängerung der Lebenserwartung. Haushaltsrechtliche Erwägungen rechtfertigten eine Anpassung an eine veränderte Sachlage.
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Art. 3 Abs. 1 GG hindere den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen. Es treffe zu, dass Übergangsregeln oder ein Bestandschutz nicht vorgesehen seien. Dies bedeute beispielsweise für eine vollbeschäftigte Lehrkraft, die im Schuljahr 2013/2014 58 Jahre alt gewesen sei und aufgrund der bis zum 31.07.2014 gültigen Regelung im Schuljahr 2013/2014 eine Wochenstunde Altersermäßigung erhalten habe, dass sie im laufenden Schuljahr 2014/2015 keine Wochenstunde Ermäßigung erhalte. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 60 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder eine Stunde Ermäßigung erhalten. Eine im Schuljahr 2013/2014 60-jährige vollbeschäftigte Lehrkraft (so auch der Antragsteller) habe im Schuljahr 2013/2014 zwei Wochenstunden Altersermäßigung erhalten. Im laufenden Schuljahr 2014/2015 erhalte sie eine Wochenstunde Ermäßigung. Erst im Schuljahr 2015/2016 mit dann 62 Jahren werde sie aufgrund der beschlossenen Neuregelung wieder zwei Stunden Ermäßigung erhalten. Die getroffene Regelung sei aus Sicht des Kultusministeriums rechtmäßig, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung stehe dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einführung eines Stichtags sei aus Praktikabilitätsgründen nicht zu vermeiden. Nur so sei eine klare Regelung möglich. Die Wahl des Zeitpunkts orientiere sich am Sachverhalt und sei sachlich begründet. Um den Lehrkräften Planungssicherheit zu geben, sei das Kultusministerium bestrebt gewesen, den von der Verschiebung der Altersermäßigung voraussichtlich betroffenen Personenkreis sobald als möglich über die voraussichtlich bevorstehende Änderung zu unterrichten. Es habe die Lehrkräfte unmittelbar nach der erstmaligen Befassung des Ministerrats am 18.02.2014 über die beabsichtigten Änderungen informiert. Angesichts der bevorstehenden Veränderung bei der Altersermäßigung habe das Kultusministerium insoweit für stellenwirksame Änderungswünsche auch einen Nachmeldetermin bis zum 14.03.2014 ermöglicht. Damit sei den Lehrkräften Gelegenheit gegeben worden, frühzeitig unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände und einer für das kommende Schuljahr nicht zu erwartenden Altersermäßigung zu überlegen, in welcher Höhe sie im Schuljahr 2014/2015 ihre Unterrichtsverpflichtung wahrnehmen wollten.
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Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) liege nicht vor. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Von einer unzumutbaren Belastung könne jedoch keine Rede sein, wenn die Altersermäßigung zwei Jahre später als bisher beginne.
20 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
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(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
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Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Antrag, § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) vom 08.07.2014 (GBI. S. 311) teilweise für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegt als untergesetzliche Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der zur Überprüfung gestellten Norm ist eingehalten. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; die Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht insoweit aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 47 RdNr. 46). Der Antragsteller ist von der beanstandeten Regelung betroffen und besitzt damit die für den gestellten Antrag erforderliche Antragsbefugnis. Er hat auch in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall VwGO genügenden Weise behauptet, dass die Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.
II.
24 
Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
25 
Die Festsetzung der Altersgrenzen für Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
26 
1. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere ist die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung nach Zustimmung des Landtags gemäß Art. 63 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) ordnungsgemäß im Gesetzblatt (GBl. 2004 S. 311) verkündet worden.
27 
2. Die zur Überprüfung gestellte Bestimmung steht aber auch inhaltlich mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
a) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beruht auf einer hinreichenden Ermächtigung und hält sich in deren Grenzen. Die Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte ist auf § 67 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützt. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG wird die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung geregelt. Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszeit der beamteten Lehrer und entspricht den Anforderungen der Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (zur Geltung dieses bundesrechtlichen Grundsatzes auch für die Landesgesetzgebung vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 m.w.N.). Die Festsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Hiermit in unmittelbarem Sachzusammenhang steht die Regelung der allgemeinen Altersermäßigung in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
29 
b) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
30 
aa) (1) Hinsichtlich der Arbeitszeit der Lehrer besteht die Besonderheit, dass für sie die wöchentliche Arbeitszeit zwar - wie bei anderen Landesbeamten auch - nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - im Durchschnitt 41 Stunden beträgt, ihre Arbeitszeit aber nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 29.11.1979 - 2 C 40.77 - und vom 28.10.1982 - 2 C 88.81 -; Beschluss vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -; Urteile vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 - und vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 -, jeweils Juris). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a.a.O., sowie Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.). Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, Juris), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, Juris). Ermäßigungen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrkräfte - wie die hier streitgegenständliche - stellen allerdings keine Kürzungen der Arbeitszeit älterer Lehrkräfte dar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -; Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, jeweils Juris), sondern reduzieren für den betreffenden Personenkreis - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - das Unterrichtspensum, weil ältere Lehrkräfte bei typisierender Betrachtung mehr Zeit und Aufwand für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung benötigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.06.2005, a.a.O., vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - und vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 - sowie Beschluss vom 29.06.2012 - 2 B 12.11 -, jeweils Juris).
31 
(2) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO löst Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" in der zuletzt bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung ab, die auf die am 01.08.2009 in Kraft getretene Änderung durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2008 (K.u.U., S. 187) zurückgeht. Seither ermäßigte sich das Regelstundenmaß für Lehrer, die nach dem Schuljahr 2008/2009 das 55. Lebensjahr vollendeten, erst mit Vollendung des 58. und nicht, wie zuvor, des 55. Lebensjahrs um eine Stunde. Trotz der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift stellten die dortigen Regelungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck in der Sache Rechtssätze dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend und an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 - m.w.N., Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.1989 - 2 NB 2.89 - und vom 29.01.1992 - 2 B 5.92 -, jeweils Juris). In dieser Weise wirkte die Verwaltungsvorschrift trotz des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, Juris) festgestellten Normierungsdefizits in der Übergangszeit bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 weiter, um einen regellosen und damit noch verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -, Juris). Sie musste aber ab dem Schuljahr 2014/2015 durch eine Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung abgelöst werden. Daher musste der Verordnungsgeber, soweit er an Regelungen der am 01.08.2014 außer Kraft getretenen (vgl. VII. Satz 2 VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen, K.u.K. 2014, 96) Verwaltungsvorschrift - wie hier im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsverpflichtung - festhalten wollte, diese in eine Rechtsverordnung übernehmen. Entsprechendes galt für die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift bereits eingetretenen Ermäßigungen.
32 
Damit wirkten auch die auf der Grundlage gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vor dem 01.08.2014 eingetretenen Ermäßigungen nach dem Schuljahr 2013/2014 nicht weiter. Zwar war auch diese Vorgängerregelung der Altersmäßigung nicht auf das laufende Schuljahr, in dem die Altersgrenze erreicht wurde, beschränkt, sondern auf Dauer angelegt und galt - soweit Änderungen nicht erfolgten - nach ihrem Eintreten bis zum Erreichen der nächsten Stufe bzw. dem Ruhestand der Lehrkraft. Soweit diese hätten erhalten bleiben sollten, hätte es einer Überleitungsregelung bedurft. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Altersermäßigungen sich von der normativ festzulegenden Pflichtstundenzahl unterscheiden und insbesondere nicht die Arbeitszeit berühren und deshalb für ihr Fortgelten keiner normativen Grundlage bedürften. Denn sie stehen zum einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der allgemeinen Pflichtstundenzahlen für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung als maßgeblichen Teil der Arbeitszeit von Lehrern (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Zum anderen wird mit der Altersermäßigung als allgemeiner Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung auch der Umfang der Anwesenheitspflicht für ältere Lehrkräfte abstrakt festgelegt, deren Missachtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 23.10 -, a.a.O.). Damit konnten ab Beginn des Schuljahrs 2014/2015 auf der Grundlage von Teil D, Nummer 1 Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ keine Altersermäßigungen mehr eintreten und auf dieser Grundlage bereits in vorangegangenen Schuljahren gewährte Altersermäßigungen nicht mehr fortwirken.
33 
(3) Vor diesem Hintergrund wird die Arbeitszeit der Lehrer seit dem 01.08.2014 durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung geregelt. Die streitgegenständliche Neuregelung der Altersermäßigung enthält § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits Altersermäßigungen erhielten, ist nicht vorhanden. Die Landesregierung hatte die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Forderungen nach Bestandsschutz für diese Lehrkräfte ausdrücklich abgelehnt und erklärt: „Es ist kein Bestandsschutz vorgesehen. Ab 1. August 2014 greifen die neuen Regelungen“ (LT-Drs. 15/5183, S. 14 f.).
34 
§ 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt, dass sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde und zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden ermäßigt. Dem Wortlaut nach ist diese Regelung auf erst ab ihrem Inkrafttreten eintretende, die Tatbestände erfüllende Sachverhalte gerichtet. Dieses Verständnis wird von der Begründung des Verordnungsentwurfs bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass u.a. die bisher in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ festgelegten Regelstundenmaße sowie die Regelungen zur Alters- und Schwerbehindertenermäßigung und zu den drei unterrichtsfreien Tagen mit Ausnahme der Modifizierung der Altersermäßigung im Wesentlichen ohne materielle Änderung in die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg überführt werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 5, A. Allgemeines). Zu § 4 Abs. 1 (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4) heißt es: „Die Altersermäßigung beginnt künftig mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (nicht wie bisher mit dem vollendeten 58. Lebensjahr); die zweite Stufe, das heißt die Gewährung der Altersermäßigung im Umfang von zwei Wochenstunden, greift künftig ab dem 62. Lebensjahr (nicht wie bisher bereits ab dem 60. Lebensjahr - Absatz 1).“ Insoweit bestätigt die Begründung die sich bereits aus dem Wortlaut ergebende Auslegung, dass lediglich der Beginn für künftige Ermäßigungen hinausgeschoben wird und diese künftig erst mit Erreichen der höheren Altersgrenzen beginnen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Altersermäßigungen angesichts der Haushaltslage um zwei Jahre verschoben werden sollten (LT-Drs. 15/5183, S. 8 zu § 4). Es war dabei aber nicht an die Lehrkräfte gedacht worden, die auch die neuen Altersgrenzen bereits überschritten hatten. Auch insoweit gibt es keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der für die Gewährung der vorgesehenen neuen Ermäßigungen nicht - auch - an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestände anknüpft, unterscheidet sich insoweit z.B. von der am 01.08.2000 in Kraft getretenen hamburgischen Pflichtstundenverordnung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2004 (- 2 C 19.03 -) war und vorsah, dass für Lehrer, „die am 1. Februar 1999 das sechzigste Lebensjahr vollendet haben“, die regelmäßigen Pflichtstunden um zwei ermäßigt werden. Die vorliegende Bestimmung weist damit eine Regelungslücke auf. Sie erfasst die Gruppe der Lehrkräfte, die die neuen Altersgrenzen bei Inkrafttreten der Verordnung bereits erreicht bzw. überschritten hatte, nicht und enthält damit keine Regelung für Altfälle, die nach dem Grundgedanken der Verschiebung der Altersgrenzen für die Gewährung der Ermäßigung und dem System der Norm als abschließende Bestimmung ohne Übergangsregelung hätten mitgeregelt werden müssen. Sie ist insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Zwar hätte es sich dem Normgeber bei dem Verzicht auf eine Übergangsregelung aufdrängen müssen, dass dann die Neuregelung auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits 60 bzw. 62 Jahre alten und älteren Lehrkräfte tatbestandlich erfassen muss. Trotz dieser augenfälligen Regelungsbedürftigkeit der in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Fälle, für die eine Übergangsregelung zu keinem Zeitpunkt vorgesehen war, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber die 60-bzw. 62-jährigen und älteren Lehrkräfte nicht bewusst, sondern nur versehentlich nicht erfasst hat. Hierfür spricht, dass der Normgeber diese Gruppe jedenfalls im Laufe des Normsetzungsverfahrens noch in den Blick genommen hatte (vgl. den Aktenvermerk vom 18.12.2013 - 14 - 0301.620/1541 -, unter 2.1.2 „Information der Lehrkräfte“, enthalten im Ordner Verfahrensakten). Diese Regelungslücke kann hier auch durch Analogie oder teleologische Extension geschlossen werden. Denn es erscheint eindeutig, dass der Normgeber, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte, auch den bei Inkrafttreten der Verordnung bereits 60- und 61-jährigen Lehrkräften bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs eine einstündige und den bereits - über - 62-jährigen Lehrkräften bis zum Eintritt in den Ruhestand eine zweistündige Ermäßigung gewährt hätte.
35 
bb) Ausgehend von diesem Normverständnis steht § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO mit höherrangigem Recht im Einklang.
36 
(1) § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verletzt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss, besteht nicht.
37 
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn. Von der Fürsorgepflicht ist umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten, wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen. Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit eine typisierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer allgemein übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Niedersächs. OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 164/14 - m.N., Juris).
38 
Eine Verminderung der Dienstaufgaben von älteren Beamten und Beamtinnen ohne Auswirkung auf die Arbeitszeit ist demgegenüber fürsorgerechtlich nicht geboten, sondern steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Dienstherr in diesem Bereich seiner Fürsorgepflicht bereits dadurch nachkommt, dass er individuellen Einschränkungen etwa gesundheitlicher Art nach den für die begrenzte Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit geltenden Grundsätzen Rechnung zu trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, Juris). Dies gilt auch für Lehrkräfte (vgl. auch Senatsurteil vom 23.06.2009 - 4 S 174/07 -, Juris). Unabhängig hiervon ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Lehrkräften, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben, mit Wegfall bzw. Reduzierung der bisher gewährten Ermäßigung nunmehr eine Dienstpflicht abverlangt würde, die sie bei typisierender Betrachtung in den Randbereich ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit führen würde.
39 
(2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenze seiner Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Normgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, Juris).
40 
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.). Die künftige Hinausschiebung der Altersermäßigung ist hierfür kein ungeeignetes oder unverhältnismäßiges Mittel. Mit der Festlegung auf die Vollendung des 60. bzw. des 62. Lebensjahres hat der Normgeber auch die ihm dabei zugestandene Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass er mit der Anhebung der Altersgrenzen für diese Ermäßigungen um jeweils zwei Jahre auch der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrkräfte um zwei Jahre von 64 auf 66 Jahren Rechnung trägt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob früher einsetzende Altersentlastungen geeignet sein könnten, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer und Lehrerinnen beizutragen, und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03 -, Juris). Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Aspekt der Zweckmäßigkeit, dessen Berücksichtigung bzw. Gewichtung allein im Ermessen des Dienstherrn liegt.
41 
Die Lehrkräfte, die im Schuljahr 2013/2014 das 58. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund der früheren Rechtslage eine - weitere - Ermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" erstmals zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 erhalten hatten, werden durch ihre Einbeziehung in die Neuregelung auch nicht willkürlich gleich behandelt. Diese Gruppe der Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 das 59. bzw. 61. Lebensjahr vollendeten, unterscheidet sich sowohl von den in diesem Schuljahr unter 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die noch keine Ermäßigungen erhalten hatten, als auch von den in diesem Schuljahr über 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräften, die weiterhin Ermäßigungen im bisherigen Umfang erhielten. Für sie erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend um eine Wochenstunde. Im darauf folgenden Schuljahr 2015/2016 werden diesen Lehrkräften, die nun das 60. bzw. 62. Lebensjahr vollenden, erneut die bereits im Schuljahr 2013/2014 erhaltenen Ermäßigungen gewährt. Damit ist die Einsparungsmöglichkeit durch eine Reduzierung bestehender Ermäßigungen um eine Stunde für die Dauer von einem Schuljahr begrenzt. Die nach dem 01.08.1955 bzw. nach dem 01.08.1953 geborenen Lehrkräfte, um die es hier geht, erreichen die Altersgrenze bereits am Ende des Schuljahrs, in dem sie das 64. Lebensjahr und acht bzw. sechs Monate vollenden (Art. 62 § 3 DRG) und sind damit noch nicht in vollem Maße von der Erhöhung der Lebensalterszeit für Lehrer auf 66 Jahre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LBG) betroffen. Zwar scheint vor diesem Hintergrund die Einbeziehung der im Schuljahr 2014/2015 59- bzw. 61-jährigen Lehrkräfte mit der Folge, dass ihnen gewährte Altersermäßigungen im Schuljahr 2014/2015 vorübergehend wegfielen bzw. reduziert wurden, nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend. Es ist aber - zumal vor dem Hintergrund der dem Normgeber zustehenden Befugnis zur Typisierung - auch nicht feststellbar, dass es aufgrund der beabsichtigten Ziele verfehlt und damit sachwidrig wäre, diese Gruppe der Lehrkräfte gleich zu behandeln, wie die Lehrkräfte, die das 58. bzw. 60. Lebensjahr erst nach dem 01.08.2014 vollenden und noch nicht von der alten Rechtslage profitiert haben. Vielmehr konnte hierdurch ein ansonsten - wenn auch nur für die Dauer eines Schuljahres - fortdauernder ungleicher Rechtszustand vermieden werden.
42 
(3) Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Grundsätzlich kann der Beamte wie auch jeder andere Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Vielmehr muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Normgebers stehen. Das Ziel der Änderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen. Dies ist rechtlich unbedenklich, wenn das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann, wie insbesondere dann, wenn der Begünstigte mit der Änderung rechnen muss. Im Übrigen können insoweit je nach Lage der Verhältnisse aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit erfordern. Diese kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Übergangsregelung geschaffen werden muss, was jedoch nicht der Fall ist, wenn das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfG, Urteil vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255 m.w.N.).
43 
Nach diesen Grundsätzen war für die Verschiebung der Altersgrenzen zur Gewährung von Ermäßigungen der Unterrichtsverpflichtung hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Dies gilt zunächst für die Lehrkräfte, die am 01.08.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht, aber mit einer Altersermäßigung im kommenden oder einem darauffolgenden Schuljahr gerechnet hatten. Diese hatten eine ihre Dienstaufgaben verringernde Ermäßigung ihres Deputats noch nicht erhalten. Die bloße Aussicht auf eine künftige Ermäßigung des quantitativen Umfangs der Dienstgeschäfte ist nicht schutzwürdig. Auch die im Schuljahr 2013/2014 58- bzw. 60-jährigen Beamten konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Dienstherr die Ermäßigungen, die er bisher gewährt hat, immer und uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Die Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ galt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 (- 2 C 23.10 -, a.a.O.) - nur - noch für eine Übergangszeit. Wie dargelegt fiel nach Ablauf dieser Übergangszeit mit dem Schuljahr 2013/2014 auch die Altersermäßigung gemäß Teil D, Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift weg. Damit wäre aber ohne das Inkrafttreten der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung ab dem Schuljahr 2014/2015 ein insgesamt regelloser Zustand eingetreten. Schon aufgrund dieses Urteils konnten daher auch im Schuljahr 2013/2014 die 58- bzw. 60-jährigen Lehrkräfte nicht auf den Bestand der für sie günstigeren Regelung vertrauen, sondern mussten mit einer Neuregelung rechnen. Die mit dieser Entscheidung vorgenommene Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich unbedenklich. Sie ist hinreichend begründet und hält sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Zudem wurde - auch - dem Vertrauen in die Gültigkeit des bisherigen Rechtszustands durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2015 - 9 B 13.15 -, Juris m.w.N.). Die dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene und vom Verordnungsgeber ausgeschöpfte Übergangszeit hat den Lehrkräften ausreichend Gelegenheit gegeben, sich auch auf mögliche inhaltliche Änderungen beim Übergang zu einer normativen Regelung einzustellen. Im Übrigen ist das Vertrauen darauf, dass der künftige Normgeber bislang durch Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen übernimmt, grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da dessen Gestaltungsbefugnisse zudem nicht davon abhängen, ob und inwieweit sich die der vormaligen Regelung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, ist es auch unbeachtlich, seit wann es Altersermäßigungen für Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahrs gab und ob die ursprünglich bei der Einführung dieser Begünstigung maßgeblichen Gründe nach wie vor von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 -, Juris).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 27. Januar 2016
47 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/06/2009 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2006 - 10 K 2246/04 - ist unwirksam, soweit es die Klage hinsichtlich des Hauptant
published on 30/09/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Grün
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published on 15/05/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.