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Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Das Begehren des Klägers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Zwar kann der Kläger die beantragte Deputatsermäßigung rückwirkend tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen. Sollte dem Kläger jedoch eine anteilige Altersermäßigung seines Deputats in der Vergangenheit zugestanden haben, könnte ein Ausgleich in den folgenden Schuljahren gewährt werden. Ein solcher Deputatsausgleich erfolgt auch in anderen Fallgestaltungen (vgl. etwa IV der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ).
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf anteilige Altersermäßigung ab 15.01.2004 erneut entscheidet. Die ablehnenden Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.02. und 15.07.2004 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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Die Ablehnung des Antrags des Klägers beruht auf der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über die „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.09.2005 (K.u.U. S. 128), im Folgenden: VwV Arbeitszeit. Nach Ziff. D 1. (früher Ziff. B 1.) ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung bis zu 2 Wochenstunden - zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden. Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden um 1 Wochenstunde. Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist somit keine Altersermäßigung ab zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr vorgesehen.
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Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf das Regelstundenmaß für Lehrkräfte in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Beschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - Vensa, juris m.w.N.). Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften stellen in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck einen Rechtssatz dar, weil sie - sich mit Außenwirkung verpflichtend an den Kreis der betroffenen Beamten wendend - die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzt. Im Hinblick darauf hat die obergerichtliche Rechtsprechung die VwV Arbeitszeit als Rechtsnorm behandelt und in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O, m.w.N.). Danach ist die einschlägige Verwaltungsvorschrift als normgleiche Regelung unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Selbst wenn dieser Rechtsprechung aber nicht zu folgen ist, so begründet die VwV Arbeitszeit eine gleichförmige Praxis der Schulverwaltung, die sich als solche am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu orientieren hat.
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Die auf diese Verwaltungsvorschrift gestützte Ablehnung des Antrags des Klägers verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und seine speziellen Ausprägungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
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Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Adressaten einer Norm bzw. einer sonstigen hoheitlichen Verwaltungstätigkeit im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigten; es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, B. v. 26.04.1988 – BvL 84/86 -, BVerfGE 78,104, 121; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 -2 C 18/84 -, ZBR 1996, 154; VGH Bad.-Württ. NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Nicht zu prüfen ist, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat; vielmehr ist der Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1987 -2 N 1/86 -, BVerwGE 77, 345). Die Verwaltung hingegen ist regelmäßig strengeren Anforderungen durch den Gleichheitssatz unterworfen als der nur an das Verfassungsrecht gebundene Gesetzgeber. Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz hier insofern zurücktritt, als die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis allgemeine Regelungen schafft (so VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.). Jedenfalls sind dem Dienstherrn bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes - sei es durch Rechtsnorm, sei es durch eine gleichförmige Verwaltungspraxis - im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Dabei steht dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung ein weites Organisationsermessen zu. Danach sind typisierende Abstufungen der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und des Lebensalters grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Altersermäßigung für Lehrer als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004, NVwZ-RR 2005, 53). Auch der weite Gestaltungsspielraum des Dienstherrn entbindet aber nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35, 43). Die vom Dienstherrn vorgenommenen Differenzierungen müssen daher auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhen. Darüber hinaus sind die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG sowie des Art. 141 EGV zu berücksichtigen.
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Das Gericht vermag sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bei der Gewährung von Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu erkennen. Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität greifen nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. 19.12.1996, a.a.O.). Der Beklagte hat ausgeführt aus, dass eine Unterrichtsplanung mit 0,5 Wochenstunden für die Schulleitung ungleich schwieriger und verwaltungsaufwendiger zu handhaben sei als eine Planung mit vollen Wochenstunden, weil der Ausgleich von Stundenbruchteilen nur über mehrere Schulhalbjahre oder Schuljahre zu bewältigen sei und deshalb von der Schulleitung zusätzlich überwacht werden müsse. Außerdem träten besondere Probleme auf, wenn ein Zeitguthaben nicht mehr abgerufen werden könne, etwa weil die Lehrkraft aus dem Beamtenverhältnis ausscheide. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen war der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag seit Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer auf 25 Wochenstunden tatsächlich mit einem Deputat von 12,5 Wochenstunden, also mit einem Stundenbruchteil beschäftigt. Zum anderen können nach Ziff. 2 1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus und Sport über „Freistellungen von längerer Dauer, Zuständigkeiten und Pflichten bei Dienst- und Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Schulen“ in der Fassung vom 16.12.2005 (K.u.U. S. 21) Teilzeitdeputate nunmehr auch mit halben Wochenstunden bewilligt werden. Demgegenüber wurden nach der Verwaltungsvorschrift über „Freistellungen vom Dienst von längerer Dauer nach §§ 152 bis 153 i LBG“ a.F., die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 noch zugrunde lag, halbe Wochenstunden auf ganze Wochenstunden aufgerundet. Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen wird somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) deutlich fortentwickelt haben dürfte. Wesentliche Unterschiede zwischen der Kürzung der Arbeitszeit um eine halbe Wochenstunde im Falle der Teilzeitbeschäftigung und der anteiligen Altersermäßigung um eine halbe Wochenstunde sind unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar; es dürfte sich auch im Wesentlichen um die gleichen Fälle handeln.
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Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften ab dem 55. Lebensjahr nicht. Mit der Altersermäßigung soll auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/2004 -, NVwZ 2005, 1332). Dieser altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.). Es handelt sich mithin nur um graduelle Unterschiede. Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt grundsätzlich nicht zu einer unterschiedlichen Behandlungen von Vollzeit- und Teilzeitkräften (BAG, Urt. v. 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - NZA 2003, 971). Der vollständige Ausschluss einer Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Entlastungsbedürfnis bei Teilzeitbeschäftigten ohnehin nur in geringerem Ausmaß gegeben sei als bei vollzeitbeschäftigten Lehrern. Die Altersermäßigung richtet sich nach Stundenumfangskontingenten, wobei ein Deputat von 25 bis 23 Wochenstunden als Vollzeit gilt, ein Deputat von 22 bis 12,5 Wochenstunden als Teilzeit. Das Entlastungsbedürfnis eines mit 22 Wochenstunden beschäftigten Lehrers ist aber nicht in rechtserheblichem Maße geringer als bei einem mit 23 Wochenstunden beschäftigten Lehrer. Diese Einschätzung wurde ursprünglich auch vom Kultusministerium geteilt. Denn das Regelstundenmaß für Lehrer ist mit Verwaltungsvorschriften vom 08.09.2005 um 1 Wochenstunde erhöht worden, so dass nach Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden nunmehr als Teilzeitbeschäftigung gilt - mit der Folge, dass eine Altersermäßigung erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt wird, während nach früherer Sach- und Rechtslage eine Beschäftigung mit 22 Wochenstunden als Vollzeitbeschäftigung einzuordnen war mit der Folge, dass bereits ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung gewährt wurde. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Generalisierungen und Typisierungen unvermeidlich Härten mit sich bringen, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Vergünstigung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Das unterschiedliche Entlastungsbedürfnis älterer Lehrer vermag aber für sich genommen die vorliegende Handhabung der Altersermäßigung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu rechtfertigen, weil gerade bei den hohen Stundenkontingenten keine wesentlichen Unterschiede im Entlastungsbedürfnis erkennbar sind und früher vom Erlassgeber bei einem Deputat von 22 Wochenstunden auch nicht angenommen wurden.
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Auch finanzielle Erwägungen tragen die genannte Ungleichbehandlung nicht. Zwar können haushaltsrechtliche und finanzpolitische Erwägungen Streichungen von Deputatsermäßigungen rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.). Wenn der Dienstherr Deputatsermäßigungen gewährt, hat dies aber unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu geschehen. Haushaltseinsparungen als solche sind insoweit kein sachliches Differenzierungskriterium.
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Nach Auffassung der Kammer ist die Handhabung der Altersermäßigung aus den vorstehenden Gründen auch nicht mit dem Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar. Allerdings enthält Ziff. D 1. VwV Arbeitszeit keine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Regelung; sie gilt vielmehr für männliche Beamte, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, in gleicher Weise wie für weibliche Lehrkräfte. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbieten aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 28.09.1992 - 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, 213; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1997 a.a.O.). Eine Anknüpfung an des Geschlecht kann nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. EuGH Slg. 2000 I-2447; BVerfG v. 27.11.1997 a.a.O. S. 43). Der Ausschluss einer anteiligen Altersermäßigung für Teilzeitkräfte ab dem 55. Lebensjahr betrifft nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten überwiegend Frauen. Benachteiligt die Handhabung der Altersermäßigung aber überwiegend weibliche Lehrkräfte, so liegt darin nur dann keine nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verbotene mittelbare Diskriminierung, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. So liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Beklagten genannten Gründe der Verwaltungspraktikabilität, der Haushaltslage und des altersbedingten Entlastungsbedürfnisses vermögen - wie ausgeführt - die vorgenommene Differenzierung objektiv nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass es bei der Altersermäßigung lediglich um eine nicht gewährte Vergünstigung gehe. Wird eine Vergünstigung - wie hier - tatsächlich gewährt, dürfen Männer und Frauen weder unmittelbar noch mittelbar ohne objektive, geschlechtsunabhängige Gründe ungleich behandelt werden. Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass die anteilige Altersermäßigung, auch wenn es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Vergünstigung handelt - das Ausmaß der beruflichen Beanspruchung einer Lehrkraft regelt und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.2004 - PL 15 S 2470/2003 - Vensa; juris).
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Allerdings kann die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben. Für die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer anteilsmäßigen Altersermäßigung in der Höhe von 0,5 Wochenstunden gibt es weder in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften noch in der Arbeitszeitverordnung eine Rechtsgrundlage. Auch eine gleichförmige Verwaltungspraxis, durch die die Schulverwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Selbstbindung verpflichtet wäre, die beantragte Altersermäßigung für Teilzeitkräfte anteilig zu gewähren, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch im Übrigen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass eine Lehrkraft mit einem halben Deputat ab dem 55. Lebensjahr eine Altersermäßigung von 0,5 Wochenstunden erhält. Denn aus dem Gleichheitssatz kann kein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichheit abgeleitet werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.), so dass der Umfang der Altersermäßigung nicht zwingend im gleichen Verhältnis zur Deputatsermäßigung stehen muss. Eine Typisierung und Generalisierung mit den daraus folgenden Ungleichheiten ist dem Dienstherrn gerade im Bereich der leistenden Verwaltung grundsätzlich erlaubt. Hinzu kommt, dass es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn handelt. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu. Selbst wenn ein Gleichheitsverstoß festgestellt wird, kann der Dienstherr nur dann zur Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr verpflichtet werden, wenn dies die einzig rechtmäßige Lösung wäre. So liegt es hier aber nicht. Der Dienstherr bestimmt innerhalb der nach gesetzlicher Bestimmung für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung für Lehrer in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 2 C 19/2003 -, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.). Dazu gehört auch die Befugnis, Lehrkräfte vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs generell von der Altersermäßigung auszunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004 a.a.O.).
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Die Klage hat auch im ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger kann keine finanzielle Abgeltung eines eventuell zusätzlich geleisteten Dienstes beanspruchen. Nach § 6 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als das eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben (BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/04 -, NVwZ 2005, 1332). Arbeitszeit im Sinne des § 6 BBesG ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat Sie ergibt sich aus der konstitutiven individuellen Festsetzung und ist nicht identisch mit der Zeit, in der der Beamte tatsächlich Dienst verrichtet hat. Durch eine älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht ihre Arbeitszeit gekürzt; die Altersermäßigung dient lediglich dem Ausgleich einer besonderen, durch die Dienstverrichtung bedingten Belastung aus Altersgründen. Sie regelt somit nur die unterschiedliche Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht die Verschiedenbehandlung in Bezug auf die Arbeitszeit, die als solche rechtlich unzulässig wäre. Gekürzt ist das Pensum an Unterricht, das ältere Lehrer zu leisten haben, nicht aber die Arbeitszeit selbst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.06.2005, a.a.O.). Danach richtet sich die Besoldung des Klägers weiterhin nach der für ihn konstitutiv festgesetzten Arbeitszeit; einen finanziellen Ausgleich im Umfang der vorenthaltenen Altersermäßigung kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangen. Ebenso wenig folgt dies aus dem Gebot der Lohngleichheit des Art. 141 EGV (vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 23.06.2005, a.a.O.).
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Die Klage hat daher nur im zweiten Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte wird über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer anteiligen Altersermäßigung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden haben.
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Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u.4 VwGO zugelassen. Das vorliegende Urteil weicht vom Normenkontrollbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) ab; zudem hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
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