Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09

bei uns veröffentlicht am28.09.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Der 1956 geborene Kläger ist Beamter der Beklagten und als Zollinspektor (BesGr A 9 g) beim Hauptzollamt Stuttgart beschäftigt. Er wurde mit Wirkung zum 01.08.2003 zur Einführung in den Praxisaufstieg des gehobenen Zolldienstes zugelassen. Am 25.08.2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Er ist als Sachbearbeiter im Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) eingesetzt.
Vor seiner Ernennung zum Zollinspektor war der Kläger als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m+z) beschäftigt und wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 17.03.2003 für den Zeitraum vom 02.10.2000 bis zum 15.11.2002 beurteilt. Seine - hier angegriffene - Regelbeurteilung vom 15.08.2006, ihm bekanntgegeben am 17.01.2007, umfasst den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006. Als „bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung“ ist seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Sachgebiet FKS beim Hauptzollamt Stuttgart in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 angegeben. Er erhielt die Gesamtwertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde durch die Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart, Regierungsdirektorin K., erstellt. Berichterstatter war Zolloberamtsrat (ZOAR) S., der vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2008 Vertreter des Sachgebietsleiters FKS war. Die Stelle des Sachgebietsleiters war vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2006 nicht besetzt.
Mit Schreiben vom 07.02.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung. Der Beurteilungszeitraum sei falsch gewählt, weil im Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 01.08.2005 keine Beurteilung stattgefunden habe. Insoweit sei nun eine Beurteilungslücke entstanden. Die herangezogenen Beurteiler seien nicht in der Lage gewesen, seine Leistungen entsprechend sachgerecht zu bewerten, da ihn diese nicht persönlich kennen würden und nicht mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Im Gegensatz dazu seien Vorgesetzte, mit denen er zusammengearbeitet habe, nicht herangezogen worden. Die Endbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ entspreche nicht seinen Leistungen. Diese seien besser zu bewerten, was er bereits moniert habe. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine bessere Beurteilung nicht möglich sei. Des Weiteren habe die Bekanntgabe entgegen den Beurteilungsrichtlinien nicht innerhalb von sechs Monaten stattgefunden.
In ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 zum Widerspruch führte die Beurteilerin unter anderem aus, dass der Beurteilungszeitraum entsprechend einer Weisung des Bundesministeriums für Finanzen bei Praxisaufsteigern im Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g, hier also am 01.08.2005, beginne. Der Einwand des Klägers, weder sie noch der Berichterstatter seien in der Lage gewesen, ihn sachgerecht und objektiv zu bewerten, da sie ihn nicht persönlich gekannt und nicht mit ihm zusammengearbeitet hätten, treffe nicht zu. Er übersehe, dass das Urteil des beurteilenden Dienstvorgesetzen nicht zwingend auf eigenen Erkenntnissen beruhen müsse, sondern sich auch auf Berichte Dritter stützen könne. Als Vorsteherin des Hauptzollamts sei sie in der Lage, die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen aller zum Stichtag 28.02.2006 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g im Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart sachgerecht und objektiv zu beurteilen. Durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung am 30.03.2006 teilgenommen habe, habe sie ihre selbst gewonnen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse beruhten zum einen auf eigenen Eindrücken - er sei seit 01.01.2004 Vertreter des Leiters des Sachgebiets FKS - und zum anderen auf Erfahrungsberichten der übrigen Arbeitsgebietsleiter, ZOAR Kö. und Zollamtsrat (ZAR) Ke. ZOAR Kö. sei seit 01.01.2004 Leiter des Arbeitsgebiets Prävention, bis 31.12.2003 sei er Sachgebietsleiter des Klägers gewesen. ZAR Ke. sei während des Beurteilungszeitraums als kommissarischer Leiter des Arbeitsgebiets Prüfungen und Ermittlungen Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen. Unstrittig sei eine Regelbeurteilung nach Nr. 32 BRZV - sofern nicht besondere Gründe vorlägen - spätestens sechs Monat nach der Gremiumsbesprechung bekanntzugeben. Die Aushändigung der Beurteilung sei hier erst am 17.01.2007 erfolgt. Die Besprechung der Beurteilung, die unter dem 24.08.2006 ausgefertigt worden sei, habe sich immer wieder verzögert, weil entweder der Berichterstatter, ZOAR S., der als weiterer Gesprächspartner vorgesehene ZOAR Kö. oder sie selbst verhindert gewesen seien. Mehrfach sei ein Bekanntgabetermin auch verschoben worden, weil der Kläger als Mitglied einer Ermittlungsgruppe in der in Rede stehenden Zeit überwiegend Dienst außerhalb des Hauptzollamts Stuttgart verrichtet habe. Er sei folglich für die verspätete Aushändigung zumindest mitverantwortlich gewesen. Weshalb die verspätete Bekanntgabe zur Aufhebung der Beurteilung führen solle, bleibe unklar.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 zurück: Die Beurteilung und die daraus resultierende Gesamtwertung sei rechtmäßig auf der Grundlage der BRZV durch die Beurteilerin erstellt worden. Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.2006 sei der Stichtag für die Regelbeurteilung u.a. der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g auf den 28.02.2006 festgesetzt worden. Die beanstandete Beurteilung sei das Ergebnis der beim Hauptzollamt Stuttgart am 30.03.2006 durchgeführten Gremiumsbesprechung, bei der u.a. entsprechend den rechtlichen Vorgaben Eignung, Kenntnisse und Leistung sämtlicher der Besoldungsgruppe A 9 g angehörenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Hauptzollamts Stuttgart ausführlich erörtert und miteinander verglichen worden seien. Dort seien die Fähigkeiten, Fachkenntnisse und dienstlichen Leistungen des Klägers der zuständigen Beurteilerin sachlich und objektiv vorgetragen worden. Im Vergleich zu den Leistungen der übrigen Beamtinnen und Beamten der gleichen Besoldungsgruppe habe dies zu der zuerkannten Gesamtwertung geführt. Die vom Kläger im mittleren Dienst erbrachten Leistungen seit der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 bis zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels würden sich in der streitgegenständlichen Beurteilung nur insoweit niederschlagen, als dass die Erfahrungen und Fähigkeiten, die er aus dem mittleren Dienst mitbringe, berücksichtigt worden seien. Die Zeit vor dem 01.08.2005 sei aber nicht zu beurteilen. Er sei seit dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels an den an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Diese in der Rechtsprechung anerkannte Einschränkung des Grundsatzes eines durchgängigen Beurteilungszeitraums sei hinzunehmen, da es sich bei den Zeiträumen vor und nach dem Laufbahnwechsel um Zeiten laufbahnrechtlich bedingter, verschiedener Anforderungen und Maßstäbe handele. Es sei der Beurteilerin und dem Berichterstatter freigestellt, auf welche Art und Weise sie sich ein Bild über die Eignung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beschäftigten verschafften. Neben der Möglichkeit, sich vom unmittelbaren Vorgesetzen informieren zu lassen, bestehe auch die Möglichkeit, andere Erkenntnisquellen zu nutzen. Die Beurteilerin habe durch den Vortrag des ZOAR S., der als Vertreter des Sachgebietsleiters FKS an der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 teilgenommen habe, ihre selbst gewonnenen Eindrücke über das Eignungs- und Leistungsbild des Klägers vervollständigen können. ZOAR S. wiederum sei in vollem Umfang über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Klägers informiert gewesen. Die entsprechenden Erkenntnisse hätten zum einen auf eigenen Eindrücken, zum anderen auf Berichten des zuständigen Arbeitsgebietsleiters beruht. Die Annahme des Klägers, seine Leistungen rechtfertigten eine bessere Gesamtwertung als „entspricht voll den Anforderungen“, unterliege seiner subjektiven Wertung. Es stehe allein dem beurteilenden Dienstvorgesetzten zu, auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung den Beurteilungsmaßstab zu ermitteln und danach die Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen der einzelnen Beamten einzuordnen und abschließend zu bewerten. Dem Kläger fehle der hierzu erforderliche Überblick. Sein Einwand, ihm sei mitgeteilt worden, eine bessere Beurteilung sei nicht möglich gewesen, sei aus dem Sinnzusammenhang gerissen. Die Äußerung habe sich auf den bei Beurteilungen zu ziehenden wertenden Vergleich unter den zu beurteilenden Beschäftigten bezogen. Die Überschreitung der in Nr. 32 BRZV genannten Frist führe nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme. Die Bekanntgabefrist binde die Beurteilerin nicht, sie könne aus besonderen Gründen überschritten werden. Die verzögerte Bekanntgabe resultiere aus der außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung beim Hauptzollamt Stuttgart als auch aus dem mehrmals verschobenen Bekanntgabetermin. Sie stelle mithin keinen formellen Fehler dar.
Mit seiner am 26.04.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 15.08.2006 und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Erstmals hat er gerügt, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre, der er seit 1999 nachgehe, keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Beklagte hat dazu unter anderem vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlich Lehrender im Bereich Vernehmungslehre selbstverständlich bei der Feststellung des Beurteilungsergebnisses berücksichtigt worden sei. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Tätigkeit habe es nicht bedurft, da nur Angaben zur hauptsächlichen dienstlichen Verwendung aufzunehmen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17.09.2008 - 12 K 3172/07 - unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 02.04.2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle habe sich wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Die angefochtene Regelbeurteilung vom 15.08.2006 sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erstellt worden und verletze den Kläger daher in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung. Aus der Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts für die Regelbeurteilung (Nr. 17) und aus der Vorgabe in Nr. 18 BRZV, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten, ergebe sich, dass der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum grundsätzlich der Beurteilungszeitraum sei, einer besonderen Hervorhebung in den Beurteilungsrichtlinien bedürfe es nicht. Höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe sei schon dann nicht mehr gegeben, weil ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei und somit verschiedenwertige Ämter inne gehabt habe. Der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter sei jedenfalls dann gewährleistet, wenn er am Maßstab des von ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags innegehabten statusrechtlichen Amts beurteilt werde und aus der Beurteilung deutlich hervorgehe, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Diesen Vorgaben werde die Regelbeurteilung des Klägers vom 15.08.2006 nicht gerecht. Sie weise vielmehr eine Beurteilungslücke von mehr als zweieinhalb Jahren auf. Dies sei auch nicht durch zwingende Gründe, wie beispielsweise einen Wechsel des Dienstherrn, verursacht. Vorliegend sei nur ein Zeitraum vom sieben Monaten des gesamten, 39,5 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums erfasst worden. Die Beklagte hätte den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und den Kläger am Maßstab des innegehabten Statusamts beurteilen müssen. Der Umstand, dass er sich ab dem 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 in der Einweisungszeit für den gehobenen Dienst befunden habe, ändere nichts an der Verpflichtung der Beklagten, auch diesen Zeitraum in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen habe der Kläger während der gesamten Einweisungszeit bereits Aufgaben des Beförderungsamts innegehabt. Dass er in dieser Zeit auch Lehrgänge besucht habe, stehe einer Berücksichtigung nicht entgegen. - Die angegriffene Beurteilung sei auch unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Berichterstatter keinen persönlichen Kontakt jedenfalls mit dem Kläger gehabt habe. Damit habe er der Beurteilerin keinen geeigneten Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers vermitteln können. Nach Nr. 2 Satz 2 BRZV müssten Beurteiler und Berichterstatter, um ein fachgerechtes Urteil abgeben zu können, sich ständig darum bemühen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen. Nach Nr. 2 Satz 3 und 4 lasse sich der Beurteiler durch Berichterstatter unterrichten und beraten. Diese hielten Kontakt zu dem Beamten und dessen Vorgesetzen, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Danach könne dahinstehen, ob der Berichterstatter vor der Gremiumssitzung Kontakt zu dem Vorgesetzten, ZAR Ke., gehabt habe. Jedenfalls habe der Berichterstatter sich, was auch die Beklagte nicht behaupte, keinen persönlichen Eindruck vom Kläger und seinen Leistungen gemacht. Dies wäre im Übrigen nicht nur vor der Gremiumssitzung, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums erforderlich gewesen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Kontakts zum Vorgesetzen des Klägers, dies umso mehr, als der Berichterstatter nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung einem gänzlich anderem Aufgabengebiet als der Kläger angehört habe. - Die vom Kläger während des maßgeblichen Zeitraums ausgeübte Lehrtätigkeit am Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung sei von der Beklagten gleichfalls in die Beurteilung aufzunehmen. In der Aufgabenbeschreibung seien zwar grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe, nicht jedoch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Sie seien jedoch zu nennen, falls der Dienstherr sie in die Bewertung mit einbeziehe. Vorliegend habe die Beklagte vorgetragen, dass die nebenamtliche Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Bereich Vernehmungslehre berücksichtigt worden sei. Daher hätte diese zusätzliche Aufgabe jedenfalls in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung erwähnt werden müssen. - Hingegen führe der Verstoß gegen die Bekanntgabefrist nicht zur materiellen Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Die Berufung der Beklagten auf die Arbeitsbelastung und die mehrmalige Verschiebung des Bekanntgabetermins dürften zwar keinen besonderen Grund im Sinne von Nr. 32 BRZV darstellen. Allerdings hätten Verfahrensverstöße gegen Bestimmungen aus Verwaltungsvorschriften regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutungen, ihnen fehle der normative Charakter. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beurteilung sei auch durch sachfremde Erwägungen insoweit getragen, als die Beklagte sich an einer Richtlinie orientiert habe, die bessere Beurteilungen für Zollbeamte untersage, habe er nicht weiter belegen können. Unbeachtlich sei auch der Einwand, die vorgenommene Bewertung entspreche nicht den tatsächlichen Leistungen.
Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - 4 S 2969/08 - zugelassenen Berufung macht die Beklagte unter anderem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der Annahme fehl gehe, der Kläger sei für den gesamten Beurteilungszeitraum vom 16.11.2002 bis zum 27.02.2006 zu beurteilen. Er sei zum 01.08.2003 als Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9 m) zum Praxisaufstieg nach den §§ 33, 33b BLV in den gehobenen Dienst zugelassen worden. Nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens sei er mit Wirkung vom 25.08.2005 zum Zollinspektor ernannt und rückwirkend zum 01.08.2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen worden. Nach Nr. 18 BRZV seien Beamte in dem Amt zu beurteilen, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Am Stichtag der Regelbeurteilung (28.02.2006) sei der Kläger nach dem Laufbahnwechsel vom mittleren in den gehobenen Zolldienst als Zollinspektor im gehobenen Dienst zu beurteilen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung beginne im Falle eines Laufbahnwechsels der Beurteilungszeitraum erst mit Zuerkennung der Laufbahnbefähigung. Der Laufbahnwechsel sei nämlich ein besonderer Umstand, der unvermeidbar zu einer Einschränkung des Grundsatzes führe, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen abdecken müsse. Demzufolge sei der Kläger lediglich für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt worden. Es liege im Rahmen des nach den BRZV festgelegten Beurteilungsmaßstabs, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Laufbahnwechsels nach den an einen Beamten des gehobenen Dienstes (Zollinspektor) zu stellenden Anforderungen zu beurteilen gewesen sei und die zuvor im mittleren Dienst erbrachten Leistungen sich nicht direkt in der Beurteilung niederschlagen würden. Sie habe den Beurteilungszeitraum auch bei anderen Aufstiegsbeamten entsprechend gewählt. Beim Hauptzollamt habe dies im erheblichen Zeitraum Zollinspektor H. betroffen. - Das Verwaltungsgericht irre im Übrigen bei seiner Annahme, die angegriffene Beurteilung sei unter Verstoß gegen Nr. 2 BRZV zustande gekommen. Es habe zu Unrecht unterstellt, dass der Berichterstatter keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt habe. Aus der Stellungnahme der Vorsteherin des Hauptzollamts Stuttgart vom 20.03.2007 gehe das Gegenteil hervor. - Ebenfalls zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die bis Ende 2005 ausgeübte Lehrtätigkeit des Klägers in die dienstliche Beurteilung hätte aufgenommen werden müssen. In die Aufgabenbeschreibung seien grundsätzlich nur Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraums im Hauptamt versehen habe. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die er auf Verlangen seines Dienstherrn übernommen habe, könnten vermerkt werden, falls sie der Beurteiler in seine wertenden Erwägungen zu Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil einbeziehe, seien sie zu nennen. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthielten keine Regelung zur Aufnahme von Vertretungs- oder Nebentätigkeiten. Allerdings weise die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf. Danach sollten Angaben über die bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung aufgenommen werden. Ersichtlich solle nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung. Unter Abzug der Wochenenden hätten die Lehrtätigkeiten des Klägers im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum vom 15.11.2002 bis zum 27.02.2006 in jedem Jahr weniger als zehn Tage umfasst. Das bedeute, dass die von ihm innerhalb des Beurteilungszeitraums wahrgenommenen Lehrauftragstätigkeiten nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen seien. Diese Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien entspreche der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Das Fehlen von Tatsachen im „Tatbestand“ einer dienstlichen Beurteilung führe ohnedies nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung unberücksichtigt gelassen, obwohl er sie hätte berücksichtigen müssen. Das sei hier unstrittig der Fall gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt unter anderem aus, dass der Grundsatz eines durchgängigen Beurteilungszeitraums durch die Nichtberücksichtigung des Zeitraums 16.11.2002 bis 31.07.2005 verletzt werde. Gerade in diesem Beurteilungszeitraum habe ab dem 01.08.2003 die für seine Laufbahn wichtige Zulassung zur Einführung in den Praxisaufstieg stattgefunden, was in der Beurteilung hätte vermerkt werden müssen. Durch die zweieinhalbjährige Lücke werde beim Betrachter der Eindruck erweckt, dass aus von ihm zu vertretenden Umständen (Beurlaubung, Krankheit oder ähnliches) das Dienstverhältnis zum Ruhen gekommen sei. Um diesem schlechten Eindruck entgegenzuwirken, hätte die Beklagte zumindest vermerken müssen, weshalb dieser Zeitraum keine Berücksichtigung gefunden habe. Zwar enthielten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, wie bei Beurteilungslücken zu verfahren sei. Daraus folge aber nicht, dass grundsätzlich Beurteilungslücken hinzunehmen seien. Soweit Nr. 17 BRZV bestimme, dass der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung von der Beklagten festgesetzt werde, sei dies im Zuge der Gleichbehandlung so zu verstehen, dass für alle Beamten der Stichtag gleich festzusetzen sei und damit die Beurteilungszeiträume gleich lang sein müssten. Kollegen, die auch Aufstiegsbeamte seien, seien durchgehend beurteilt worden, insbesondere Zollinspektor H. vom Hauptzollamt Stuttgart, Herr K., Hauptstelle Ulm, und Herr F., Zollfahndung Hannover. Beurteilungszeiträume vor dem Aufstieg in die gehobene Beamtenlaufbahn seien in die Beurteilung mit eingeflossen. Dem stehe Nr. 18 BRZV nicht entgegen, wonach die Beamten in dem Amt zu beurteilen seien, das sie am Beurteilungsstichtag innehätten. Einschränkungen des Grundsatzes der lückenlosen Beurteilung seien nur dann hinzunehmen, wenn sie unvermeidlich seien. Verfahre man wie die Beklagte, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ohne Beurteilungslücke seine Beurteilung weitaus besser ausgefallen wäre. - Das Verwaltungsgericht gehe auch zu Recht von einem Verstoß gegen Nr. 2 BRZV aus. Der Berichterstatter habe keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen von seinen dienstlichen Leistungen gehabt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass die Beklagte den direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ke., angehört oder sonst irgendwie beteiligt habe. Es bleibe auch bestritten, dass der Berichterstatter, Herr S., in vollem Umfang über seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen informiert gewesen sei, da er die Leistungen gar nicht gekannt habe, so dass aufgrund dessen seine Wahrnehmungen auch nicht auf eigenen Eindrücken beruhten. Selbst unterstellt, Berichterstatter S. habe sich anlässlich einer Gremiumssitzung über seine Leistungen informiert, sei dies nicht ausreichend, um Nr. 2 BRZV gerecht zu werden. Die ergänzende Unterrichtung der Beurteilerin durch den Berichterstatter nach Anlage 4 der BRZV ersetze nicht die unmittelbare Wahrnehmung. Aus dem Schreiben der Beurteilerin vom 20.03.2007 ergebe sich lediglich, dass sie ihre Eindrücke lediglich durch den Vortrag des ZOAR S. habe vervollständigen können. Weshalb eine Anfrage beim direkten Vorgesetzen, Herrn Ke., unterblieben sei, werde nicht ersichtlich. Herr S. habe keinerlei direkte Wahrnehmung bezüglich des Klägers. Die Endbeurteilerin habe daher ihre Eindrücke lediglich aufgrund der mittelbaren Wahrnehmung des Herrn S. vervollständigen können, was dem Grundsatz einer sachgerechten Beurteilung und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspreche. - Dass sich der Berichterstatter S. kein umfassendes Bild von seinen Leistungen habe machen können, zeige sich auch daran, dass die Lehrtätigkeit, die er bis Ende 2005 ausgeübt habe, nicht mit aufgenommen worden sei. Die Beklagte irre, wenn sie behaupte, sie sei nicht verpflichtet, diese Tätigkeit gesondert zu erwähnen. Das Unterlassen verstoße gegen Nr. 1 BRZV, wonach die Beurteilung sich insbesondere erstrecken solle auf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit, soweit sie für die dienstliche Verwendung bedeutsam seien. Eine Lehrtätigkeit habe einen unmittelbaren Bezug zur Dienstleistung und sei daher bedeutsam. Sie lasse Rückschlüsse auf die allgemeine geistige Veranlagung, den Charakter, den Bildungsstand sowie auf die Belastbarkeit des Lehrtätigen zu. Insbesondere habe dies unter Nr. 4 „Zusammenfassende Wertung der Leistungen und Eignung“ mit aufgenommen werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass seine Beurteilung besser ausgefallen wäre, soweit die Lehrtätigkeit mit aufgenommen worden wäre. Lehrtätigkeiten würden nur besonders fähigen Beamten übertragen. Die Anforderungen an einen Lehrauftrag seien deutlich höher als im üblichen Beamtendienst, da der Beamte über eine ausgezeichnete Sachkunde verfügen müsse. Von einer untergeordneten Tätigkeit könne nicht gesprochen werden. Die zeitliche Komponente sei nicht allein geeignet, die Wichtigkeit der Mitaufnahme der Lehraufträge in der Beurteilung zu begründen. Im Übrigen verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Senat hat Beweis zu den Umständen der Ermittlung der für die Beurteilung des Klägers zum Stichtag 28.02.2006 relevanten Tatsachen, insbesondere zu seinen Kontakten zu ZOAR Ke., im Vorfeld der Gremiumsbesprechung durch Einvernahme von ZOAR S. als Zeugen erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
18 
1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
19 
2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
20 
a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
21 
aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
22 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
23 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
24 
bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
25 
Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
26 
b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
27 
Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
28 
Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
29 
Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
30 
Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
31 
Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
32 
Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
33 
Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
34 
3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 28. September 2010
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juni 2009 - 4 S 213/09

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juli 2007 - 4 S 1163/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2010 - 4 S 1655/09.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. März 2018 - 1 K 9624/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.02.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beseitigung der dienstlichen Beurteilung vom 29.06.2016/29.03.2017 für den Beurteilungszeitraum 11.09.20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 4 S 2241/16

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2016 (- 3 K 2906/16 -) wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. März 2016 - 7 K 3296/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung vom 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 4 S 1641/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ab

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(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
10 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
18 
Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
19 
Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters beim Verwaltungsgericht X. zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerberanspruch in ... einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Beamten- oder Richterstelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59 = NVwZ-RR 2005, 585 und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Der erforderliche Anordnungsanspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl offen sind. Dies kann nicht angenommen werden; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerberin seine Rechte verletzt hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht auch der beschließende Senat davon aus, dass im vorliegenden Streitfall die getroffene Auswahl zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen in Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 8 LRiG und des § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist. Zwar handelt es sich um eine Auswahl zwischen zwei Versetzungsbewerbern, die beide ein Richteramt nach Besoldungsgruppe R 2 anstreben, das statusrechtlich nicht höher eingeschätzt ist als die bereits von ihnen wahrgenommenen Ämter eines Richters bzw. einer Richterin am Verwaltungsgerichtshof, auch bedarf die von beiden begehrte Versetzung keiner Ernennung. Entschließt sich der Dienstherr jedoch im Rahmen seines Organisationsermessens, das Auswahlverfahren für einen ausgeschriebenen Dienstposten sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Versetzungsbewerber zu öffnen und damit im Wege des Grundsatzes der Bestenauslese durchzuführen, ist er daran auch gegenüber den Versetzungsbewerbern gebunden. Ein Versetzungsbewerber kann dann gegenüber dem Dienstherrn auf Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihm als Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Versetzung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, vom 12.04.2005, a.a.O., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Nach Auffassung des Senats durfte die Beigeladene dem Antragsteller bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorgezogen werden, weil sie bei einem Vergleich der maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und 11.01.2007 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser beurteilt worden ist als der Antragsteller.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen vom Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von eine Personalentscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 12.04.2005, a.a.O., vom 13.12.2005, a.a.O. und vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die dienstlichen Beurteilungen und die darauf beruhende Auswahl der Beigeladenen rechtlich bedenkenfrei sind.
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 13.12.2005, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Denn jedenfalls dürfte sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller genannten Gesichtspunkte der hinreichenden Beurteilungsgrundlage und der ausreichenden Plausibilisierung. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesen Erfordernissen nicht hinreichend gerecht worden wäre, hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt.
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Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die aus Anlass der Bewerbung über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.01.2007 rechtswidrig ist. Soweit er mit der Beschwerde vorträgt, seine Anträge auf Anhebung der Beurteilungsstufen in den ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 24.04.2003 und vom 11.01.2007 hätten Aussicht auf Erfolg, so dass auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Erfolgsaussichten hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller sich gegen die Regelbeurteilung vom Januar 2003 wendet, wäre die begehrte Anhebung dieser Beurteilung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend auf die aktuellen Anlassbeurteilungen vom 10.01.2007 und vom 11.01.2007 ankommt. Denn für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Zwar können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt oder einem sonstigen neuen Amt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397; Beschluss des Senats vom 12.04.2005, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, denn der Antragsgegner hat der Beigeladenen im Ergebnis bereits bei dem gebotenen Vergleich der Anlassbeurteilungen gegenüber dem Antragsteller einen Eignungsvorsprung ohne erkennbare Beurteilungsfehler zuerkannt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der dem Antragsteller erteilten - älteren - dienstlichen Regelbeurteilung vom 22.01.2003. Soweit der Antragsteller sich auf eine Überprüfung der aktuellen Anlassbeurteilung vom 10.01.2007 mit dem Ziel einer Anhebung beruft, fehlen diesem Begehren wegen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums die Erfolgsaussichten. Wenn der Antragsteller sich insoweit auf eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums mit der Begründung beruft, eine Anhebung der ihm erteilten Beurteilungsstufe sei rechtlich geboten, hat er dahingehende Tatsachen auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht.
11 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf der Grundlage der über den Antragsteller und die Beigeladene erstellten, aktuellen Anlassbeurteilungen im Rahmen des ihm für die vergleichende Gewichtung der maßgeblichen Umstände erteilten Beurteilungsspielraums trotz der beiden Bewerbern zuerkannten übereinstimmenden Gesamturteile ohne erkennbaren Beurteilungsfehler einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das von ihr und dem Antragsteller angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht angenommen.
12 
Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, dass der Antragsgegner die einen Vorsprung der Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen in der Weise vorgenommen hat, dass er bei der Auswahlentscheidung auf die Bewertung von solchen Merkmalen (Kompetenzfeldern) aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2001, DÖD 2002, 285 = IÖD 2002, 172). Diese Handhabung begegnet weder allgemein noch im vorliegenden Zusammenhang durchgreifenden Bedenken. In derartigen Fällen hat der Dienstherr nämlich einen Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraum, welchen der sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungs- und Eignungskriterien er mit Blick auf die Anforderungen des zu besetzenden Amtes ein größeres Gewicht beimessen will. Lassen sich schon danach sachgerechte Kriterien finden, bedarf es keines Rückgriffs auf frühere Beurteilungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 D 10457/07 -, Juris). Der Dienstherr wird dadurch zugleich dem aus dem Grundsatz der Bestenauslese herzuleitenden Gebot gerecht, zunächst die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Einzelfeststellungen und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - danach ggfs. die älteren Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.09.2006, NdsVBl 2006, 341). Dies entspricht zugleich dem Gebot, die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil zu entwickeln.
13 
Danach kommt dem Anforderungsprofil an das Amt einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht für die gebotene vergleichende Gewichtung der aus den dienstlichen Beurteilungen ersichtlichen Eignungskriterien eine besondere Bedeutung zu. Das Anforderungsprofil ergibt sich aus der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 (a.a.O.). Danach werden für dieses Amt neben der Erfüllung der Grundanforderungen eine ausgeprägte Fachkompetenz, eine ausgeprägte soziale Kompetenz und Führungskompetenz verlangt. Die Einzelheiten dieser notwendigen Kompetenzen werden - in sich schlüssig - näher beschrieben. Die Entwicklung eines derartigen Anforderungsprofils hält sich angesichts der mit dem Amt verbundenen sowohl fachlichen als auch gestalterischen Aufgaben offenbar, auch soweit es um die näheren Einzelheiten geht, im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden und durch die Beurteilungsrichtlinie konkretisierten Organisationsermessens. Das vom Antragsgegner entwickelte differenzierte Anforderungsprofil ist deshalb ein zulässiger Bezugspunkt für die Gewichtung der sich aus den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ergebenden Eignungsmerkmale. Das Erfordernis, über die fachlichen Kompetenzen hinaus weiteren Anforderungen gerecht zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden Richters innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens mittlerweile durch eine gestärkte dezentrale Personalverantwortung gekennzeichnet ist (vgl. Abschnitt III. Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie).
14 
Nach diesen Maßstäben erweist sich der Eignungsvorsprung, den der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums der Beigeladenen zuerkannt hat, als rechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus der über den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10.01.2007 hervorgeht, wurde er in der zusammengefassten, nach einer der in der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen Beurteilungsstufen zu erteilenden Beurteilung vom zuständigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend eingeschätzt, dass er die Anforderungen an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht „übertreffen“ wird. Die anlässlich der Bewerbung der Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.01.2007 kam ebenfalls zu der zusammengefassten Beurteilung, dass sie die Anforderungen an ein derartiges Amt „übertreffen“ wird. Dies könnte zwar bedeuten, dass beide Bewerber, auch unter Berücksichtigung der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen verbalen Beschreibungen ihrer Leistungen, im Wesentlichen gleich beurteilt worden sind. Indes ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern er ist verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei - wie hier - gleichlautendem Gesamturteil der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung in dem angestrebten Amt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2005, NVwZ-RR 2006, 343). Insoweit durfte der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums zusätzlich darauf abstellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen einen Vorsprung der Beigeladenen hinsichtlich der Beurteilung der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz aufweisen. Dabei vermag der Senat, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht, nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Gewichtung dieser Einzelmerkmale, wie sie in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung vom 09.03.2007 zutage getreten ist, der Beigeladenen einen Vorsprung zuerkannt hat. Dieser Vorsprung lässt sich, bei Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums, plausibel aus den beiden Beurteilungen herleiten.
15 
Soweit der Antragsteller geltend macht, aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen lasse sich der vom Antragsgegner angenommene Vorsprung der Beigeladenen in diesen Kompetenzbereichen nicht herleiten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Mit dem Antragsteller ist er freilich der Auffassung, dass diese beiden Eigenschaften auch bei ihm ausgesprochen positiv eingeschätzt worden sind. Das folgt aus den dem Antragsteller zuerkannten Werturteilen, nach denen er u.a. eine „angemessene Autorität“ ausstrahle und es sich bei ihm um eine „eindrucksvolle Richterpersönlichkeit“ handele. Auch wird zur Führungskompetenz des Antragstellers im Anschluss an den Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden vom Beurteiler ausgeführt, sein Engagement für Belange des Hauses sei stark gewachsen, er sei ein kenntnisreicher und souverän seine Meinung vertretender Gesprächspartner, vorbildlich in seiner Verantwortungsbereitschaft und seinem Pflichtbewusstsein. Der Beurteiler bringt des Weiteren die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Antragsteller in der Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern einerseits ausgleichend wirken, andererseits durch Verdeutlichung von gemeinsamen Zielen aber auch gewünschte Ergebnisse erreichen könne. Demgegenüber ist die Beigeladene in den Bereichen der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz noch besser beurteilt worden. In der Beschreibung ihrer Persönlichkeit werden u.a. ihre „hohe Begabung“ zur Motivation Dritter, ihre Tatkraft, ihre Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit als Eigenschaften „besonders hervorgehoben“, die sie „in besonderem Maße“ befähigen würden, den Kammervorsitz an einem Verwaltungsgericht zu übernehmen. In den vom Beurteiler übernommenen Beurteilungsbeiträgen ihrer Senatsvorsitzenden wird ausgeführt, dass die Zusammenarbeit „besser nicht hätte sein können“, dass sie eine in sich ruhende Richterpersönlichkeit mit einer „ausgesprochen positiven Ausstrahlung“ und einer „besonders ausgeprägten“ sozialen Kompetenz sei, über „außergewöhnliche kommunikative Fähigkeiten“ und eine „besondere Teamfähigkeit“ verfüge. Ihre Führungskompetenz umschreibt der Beurteiler dahingehend, dass sie eine Persönlichkeit sei, die „in ganz besonderem Maße“ die Fähigkeit besitze, ihre positive Einstellung zur Arbeit auf Kollegen und Mitarbeiter zu übertragen und dass sie in der Lage sein werde, die Kammergeschäfte „bestens abzustimmen und zu koordinieren“.
16 
Auf der Grundlage dieser beiden Beurteilungen kann der Senat nichts gegen die Einschätzung des Antragsgegners erinnern, dass die Beigeladene in den genannten beiden Kompetenzfeldern besser als der Antragsteller beurteilt worden sei. Dieser Eindruck ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt der in den Beurteilungen zum Ausdruck gebrachten Bewertungen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass beide Beurteilungen nahezu zeitgleich von demselben Beurteiler erstellt worden sind. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Beurteilungsspielraums erfolgten vergleichenden Gewichtungen des Antragsgegners bei seiner Auswahlentscheidung unerheblich, dass die zugrundeliegenden Anlassbeurteilungen sich nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich und schematisch mit einer gleichmäßigen Begründungstiefe zu denselben einzelnen Eigenschaften verhalten, die für die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz in Betracht kommen, sondern teilweise unterschiedliche einzelne Merkmale in den Blick nehmen. Denn die getroffenen Aussagen sind jedenfalls in der vergleichenden Zusammenschau von ihren Gegenständen her hinreichend deckungsgleich und aussagekräftig und lassen den vom Antragsgegner angenommenen Vorsprung der Beigeladenen bei der vergleichenden Einschätzung genügend plausibel erscheinen.
17 
Hinsichtlich der weiteren relevanten Einzelfeststellungen ist der Antragsgegner in Ausübung seines Beurteilungsspielraums beim Vergleich der fachlichen Befähigung und der Leistung der beiden Bewerber zu einem Vorsprung des Antragstellers gelangt. Er hat zwar berücksichtigt, dass der Beigeladenen eine „ausgeprägte Fachkompetenz“ bescheinigt worden ist, hat aber eine darüber hinausgehende, deutlich über dem Durchschnitt liegende fachliche Befähigung des Antragstellers bejaht. Dieses vergleichende Werturteil wird durch entsprechende Ausführungen in den beiden Anlassbeurteilungen gestützt, denen zufolge die Beigeladene umfassende Rechtskenntnisse besitzt, die sie aufgrund ihrer juristischen Befähigung und schnellen Auffassungsgabe im Einzelfall anwenden und vertiefen kann, ferner ein gutes Verhandlungsgeschick und eine besondere Fähigkeit zum Ausgleich. Der Beurteiler führt weiter aus, sie besitze eine mit hohem praktischen Gespür gepaarte Auffassungsgabe, eine sichere Urteilsfähigkeit und eine beeindruckende Entschlusskraft. Demgegenüber heißt es in der Beurteilung der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers, seine hohe Leistungsbereitschaft und seine erbrachten Leistungen hätten nie nachgelassen und seine Belastbarkeit, auch bei der Bearbeitung von „Großverfahren“, sei stark ausgeprägt. Die schnelle und dennoch gründliche Arbeitsweise verdiene besondere Hervorhebung; die schon früher gelobte fachliche Kompetenz des Antragstellers auf vielfältigen und mitunter schwierigen Arbeitsfeldern habe sich weiter gesteigert und seine Fachkenntnisse seien sehr gut. Die Qualität seiner Arbeit erreiche ein „ausgesprochen hohes Niveau“ mit Differenzierungsvermögen, Sinn für praxisgerechte Lösungen, Kreativität und juristischer Phantasie. Der Beurteiler zieht daraus den Schluss, der Antragsteller besitze eine deutlich über dem Durchschnitt liegende fachlich-juristische Qualifikation.
18 
Auf der Grundlage dieser ebenfalls nachvollziehbaren und als Werturteil hinreichend plausibel gemachten Einschätzungen hält der Senat es für rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsgegner bei der vergleichenden Gewichtung der Einzelmerkmale „fachliche Befähigung und Leistung“ in Ausübung seines Beurteilungsspielraums - anders als bei der sozialen Kompetenz und Führungskompetenz - einen Vorsprung des Antragstellers angenommen hat. Wie sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners ergibt, hat dieser bei der wegen des gleichlautenden Gesamturteils erforderlichen Gewichtung der einzelnen Kompetenzfelder seinen Einschätzungsspielraum nun dahingehend ausgeübt, dass er für das zu besetzende Amt des Vorsitzenden Richters in der ersten Instanz bei Berücksichtigung des entsprechenden Anforderungsprofils der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz einerseits ein größeres Gewicht beigemessen hat als der fachlich-juristischen Befähigung und Leistung andererseits und deshalb insgesamt einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sowohl generell als auch mit Blick auf den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegner war berechtigt, im Hinblick auf die durch die Beurteilungsrichtlinie geforderten verschiedenen Kompetenzfelder, denen die Vorsitzende Richterin bzw. der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht gerecht werden muss, eine vergleichende Gewichtung der bei den beiden Bewerbern insoweit festgestellten Eignungsmerkmale vorzunehmen. Diese Gewichtung ist, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ohne erkennbare Beurteilungs- und Ermessensfehler erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Bedeutung sowohl der Fachkompetenz einerseits als auch der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz andererseits in ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht verkannt und davon ausgehend die Einschätzung dieser Fähigkeiten bei beiden Bewerbern auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ohne ersichtliche Rechtsfehler vorgenommen.
19 
Die vom Antragsgegner in der Beurteilungsrichtlinie als Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entwickelten Kompetenzfelder erscheinen gesetzeskonform und sachgerecht. Das Amt wird durch die Funktionen geprägt, die seinem Inhaber durch die Bestimmungen des Prozessrechts (vgl. etwa §§ 5, 86 Abs. 3, 102 bis 104, 169 VwGO und 21 GVG) zugewiesen sind. Danach sind Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick erforderlich. Auch wird die Funktion des Vorsitzenden in Rechtsprechung und Rechtslehre dahingehend umschrieben, dass er im Rahmen des Möglichen eine grundsätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb des einzelnen Spruchkörpers zu schaffen und darauf einen richtunggebenden Einfluss auszuüben habe, was der Antragsgegner auch in sein Anforderungsprofil aufgenommen hat. Hierfür ist der Einsatz von Richtern erforderlich, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Mit Aufgaben eines Vorsitzenden sollen nur solche Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers zukommt. Ein Vorsitzender wird danach nur seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße gerecht, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Spruchkörper einen richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses Spruchkörpers ausüben kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.1999, NVwZ-RR 1999, 417; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 K 1814/99 -, Juris; Kissel, GVG, 4. Aufl., 2005, § 59 RdNr. 7 m.w.N.).
20 
Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil - auch in seinen einzelnen Kompetenzfeldern - gerecht. Zwar kommt der fachlichen Befähigung und Leistung nach dem gesetzlich vorgeprägten Berufsbild des Vorsitzenden Richters an einem Verwaltungsgericht hohe Bedeutung zu. Dem trägt die Beurteilungsrichtlinie dadurch Rechnung, dass sie vor allem die besondere Fähigkeit zu vertiefter Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen, ein besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze, die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtunggebenden Einfluss einzuüben und Erfahrung in der Verhandlungsführung verlangt. Vor allem der geforderte richtunggebende Einfluss ist von erheblicher Bedeutung und muss bei der Eignungsbewertung gebührend beachtet werden. Demgegenüber erscheinen aber auch die von der Richtlinie geforderten zusätzlichen Fähigkeiten einer ausgeprägten sozialen Kompetenz (u.a. Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit) und einer Führungskompetenz (u.a. Integrationskraft, Motivationskraft, Organisationstalent, Unterstützung von Nachwuchskräften) als weitere Teile des Anforderungsprofils sachgerecht. Dabei ist von Bedeutung, dass diese Fähigkeiten nicht nur bei der Rechtsprechungstätigkeit, sondern auch bei der Wahrnehmung der gewachsenen dezentralen Personalverantwortung unerlässlich sind. Bei der vergleichenden Bewertung der Eignung von Bewerbern für das Amt eines Vorsitzenden Richters ist daher darauf zu achten, dass diese unterschiedlichen Anforderungen ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechend, ohne unangemessene Zurücksetzung bestimmter einzelner Fähigkeiten, im Rahmen des vorhandenen Einschätzungsspielraums allgemein und im jeweiligen Einzelfall gerecht abgewogen werden. Dabei ist es mit Blick auf die objektive Gewichtigkeit der einzelnen Kompetenzbereiche und die individuellen Eigenschaften der Bewerber nicht geboten, einem Bewerber, der einen Vorsprung in der fachlichen Kompetenz aufzuweisen hat, in allen Fällen den Vorzug zu geben.
21 
Nach diesen Maßstäben hält der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - die getroffene Auswahlentscheidung für rechtmäßig. Die gebotene vergleichende Bewertung aller im Anforderungsprofil enthaltenen Kompetenzfelder, die zur Feststellung der Eignung für das angestrebte Amt vorgenommen werden muss, dürfte zu keiner unangemessenen Zurücksetzung der Fähigkeiten des Antragstellers geführt haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die stärkere Gewichtung derjenigen Eigenschaften, hinsichtlich derer der Beigeladenen ein Vorsprung zuerkannt worden ist, möglich ist, obwohl diese Eigenschaften - wie auch die dem Antragsteller zuerkannten positiven Einschätzungen - bereits in das zusammenfassende Gesamturteil Eingang gefunden haben. Denn das Gebot, bei gleichlautendem Gesamturteil die Einzelfeststellungen, welche zu diesem geführt haben, vergleichend zu gewichten, setzt notwendig die darin liegende erneute Berücksichtigung voraus. Dagegen ist nichts einzuwenden, so lange die Gewichtung sachgerecht erfolgt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang auszugehen. Auch im Übrigen erscheint die stärkere Gewichtung der Kompetenzen, welche bei der Beigeladenen besonders ausgeprägt sind, gegenüber den besonderen fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers nicht unangemessen. Denn die Unterschiede in den Bewertungen der verschiedenen Eigenschaften des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht so groß, dass von einer unausgewogenen Entscheidung gesprochen werden müsste: Der dem Antragsteller bescheinigte Vorsprung in der Fachkompetenz ist nicht derartig, dass er gegenüber dem Vorsprung der Beigeladenen bei der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz den Ausschlag hätte geben müssen. Die Bevorzugung der Beigeladenen hält sich demnach im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums.
22 
Dem vom Antragsteller mit der Begründung seiner Beschwerde des Weiteren gestellten Antrag auf erweiterte Akteneinsicht braucht der Senat nicht zu entsprechen. Denn die von dem Antragsteller vermutete Unvollständigkeit der vom Antragsgegner vorgelegten, für das streitige Auswahlverfahren maßgeblichen Akten des Justizministeriums ist nicht gegeben. Dazu hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 18.06.2007 glaubhaft vorgetragen, dass die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten vollständig sind und weitere für die Auswahlentscheidung relevante Verfahrensakten nicht existieren. Der Senat sieht sich daher nicht veranlasst, dem Antragsgegner die Vorlage weiterer Akten aufzugeben. Das gilt auch für den vom Personalreferat des Justizministeriums für den Justizminister gefertigten „internen Vermerk“, welcher nach der glaubhaften Darlegung des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung allein als unvollständige, lediglich einen mündlichen Vortrag des Personalreferats gegenüber der Hausspitze ersetzende und die Auswahlentscheidung nicht tragende Gedankenstütze für den Minister vorbereitet wird. Der darin liegenden bloßen Information für den Minister kommt folglich keine für das Auswahlverfahren erhebliche rechtliche Bedeutung zu, so dass es vertretbar erscheint, ihn nicht als Bestandteil der Akten anzusehen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Vermerk nach der Entscheidung des Ministers vernichtet wird.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält es für billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa Beschluss vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -).
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.