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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage im Ergebnis zur Recht stattgegeben. Denn die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 ist rechtsfehlerhaft. Die Zurückweisung der Berufung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats - anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichts - zugrunde zu legen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
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1. Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314, und Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beurteilung des Klägers vom 15.08.2006 als fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte den Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts zutreffend gewählt (a)). Jedoch hat der Berichterstatter ZOAR S. im Vorfeld der Gremiumsbesprechung vom 30.03.2006 zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die notwendigen Tatsachen zur Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers unter Verstoß gegen Nr. 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 15.07.1997 in der Fassung vom 12.09.2000 nicht hinreichend ermittelt und konnte somit weder den Kläger in der Gremiumsbesprechung in geeigneter und gebotener Weise vorstellen noch die Beurteilung des Klägers nach Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV fehlerfrei vorbereiten (b)).
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a) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger nur für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 beurteilt.
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aa) Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Dieses hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g mit Erlass vom 23.01.2006 den 28.02.2006 festgelegt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung des Klägers nur der Zeitraum seit seinem mit der Ernennung zum Zollinspektor zum 01.08.2005 verbundenen Wechsel der Laufbahn vom mittleren in den gehobenen Dienst der Beklagten - und nicht seit der vorangegangenen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.11.2002 - bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt worden ist.
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Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201).
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Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
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bb) Einen solchen zwingenden Grund stellt der Laufbahnwechsel des Klägers dar. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs wird in den anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien unter anderem durch die Vorgabe in Nr. 18 BRZV sichergestellt, wonach die Beamten in dem (Status-)Amt, das sie zum Beurteilungsstichtag innehaben, zu beurteilen sind. Die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des zu beurteilenden Beamten sind für die Beurteilung an den Anforderungen dieses Amts zu messen. Damit ist sichergestellt, dass ein Vergleich der Beamten untereinander - gerade im Hinblick auf mögliche Konkurrenzsituationen - zuverlässig ermöglicht wird. Die Bewertung von Leistungen in einem dem mittleren Dienst zugeordneten Amt an den Maßstäben eines dem gehobenen Dienst zugeordneten Amts ist sinnvoll nicht möglich. Die Anforderungen unterscheiden sich jedenfalls bei der angezeigten abstrakt-generellen Betrachtung in grundlegender Weise, insbesondere was die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit oder die Vorbild- und Führungsfunktion des handelnden Beamten betrifft. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5.89 -, Juris) es bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei anderen Aufstiegsbeamten einen anderen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat, wie der Kläger dies behauptet hat. Hinsichtlich der Beurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Stuttgart ist diese Behauptung durch Vorlage der Beurteilungen der Zollinspektoren H. und K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen auch widerlegt.
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Der vom Kläger gehegten Befürchtung, dass durch die Beurteilungslücke beim Betrachter der Eindruck erweckt werde, das Dienstverhältnis sei aus von ihm zu vertretenden Umständen zum Ruhen gekommen, wird im Übrigen durch die Angabe des Einweisungsdatums in der Beurteilung mit „01. August 2003 / 01. August 2005“ die Grundlage entzogen. Diese Angabe in Verbindung mit dem Umstand, dass der zum Zeitpunkt der Beurteilung 50 Jahre alter Kläger im Eingangsamt des gehobenen Dienstes beurteilt worden ist, lässt für den interessierten Betrachter losgelöst von der weiteren Dokumentation in der Personalakte erkennen, dass es sich bei dem Kläger um einen „Aufstiegsbeamten“ handelt.
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b) Die notwendige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers ist jedoch unter Verstoß gegen in Nr. 2 BRZV konkretisierte allgemeine Grundsätze des Beurteilungswesens nicht hinreichend ermittelt worden, was zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt.
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Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 04.06.2009, a.a.O., vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten konkretisieren diese Grundsätze. So enthält Nr. 2 BRZV zunächst den Hinweis, dass die Beurteilung zu den wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben der damit betrauten Beamten (Beurteiler/Berichterstatter) gehört (Satz 1). Weiter ist geregelt, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten, um ein sachgerechtes Urteil abgeben zu können, ständig darum bemühen müssen, einen umfassenden, möglichst auch persönlichen Eindruck von ihren Mitarbeitern zu gewinnen (Satz 2). Ergänzend lässt sich der Beurteiler durch Berichterstatter gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten (Satz 3). Diese halten Kontakt mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten, um sich einen den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindruck von der Befähigung und der fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamten zu verschaffen (Satz 4). Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Beurteilerin einen persönlichen Eindruck vom Kläger hatte. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung, wonach dies nur als wünschenswert („möglichst“) angesehen wird. Auch ist nur davon die Rede, dass sich die mit der Beurteilung betrauten Beamten um einen persönlichen Eindruck zu „bemühen“ haben.
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Die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung der Befähigung und der fachlichen Leistung des Beamten verschaffen sich die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten - wie bereits erwähnt - dadurch, dass der Berichterstatter zu diesem Zweck mit dem Beamten und dessen Vorgesetzten Kontakt hält und den Beurteiler hierüber unterrichtet. Aus der Formulierung in Nr. 2 Satz 3 BRZV, wonach sich der Beurteiler durch Berichterstatter „ergänzend“ gemäß Anlagen 4 und 6 unterrichten und beraten lässt, ergibt sich nicht, dass die Beratung und Unterrichtung durch den Berichterstatter von nachrangiger Bedeutung wäre und der Beurteiler sein Urteil in erster Linie aus eigener Kenntnis abzugeben hätte. Denn nach Satz 1 ist neben dem Beurteiler auch der Berichterstatter mit der Beurteilung betraut. Beide haben ein sachgerechtes Urteil abzugeben, wobei der Berichterstatter gemäß Nr. 14 der Anlage 4 der BRZV die Beurteilung für den Beurteiler vorbereitet und insoweit auch eine abweichende Auffassung vertreten kann (Nr. 15 und 16 der Anlage 4 der BRZV). Die in Nr. 2 Satz 3 BRZV in Bezug genommenen Anlagen 4 und 6 regeln die näheren Einzelheiten der Gremiumsbesprechung. Diese soll dem Beurteiler nach Nr. 22 BRZV eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung verschaffen. Nach Nr. 23 BRZV sind in der Besprechung Leistung und Eignung der zu beurteilenden Beamten einer Besoldungsgruppe aller Laufbahnen zu erörtern und zu vergleichen. Auf der Grundlage der vergleichenden Wertung in der Gremiumsbesprechung bestimmt der Beurteiler nach Nr. 24 BRZV die Gesamtwertung und den Vorschlag für die weitere Verwendung. Hieran wird deutlich, dass die Gremiumsbesprechung, an der gemäß Nr. 4b der Anlage 4 der BRZV neben dem Beurteiler und den Berichterstattern, soweit betroffen, auch andere beteiligt und zu der nach Nr. 5 der Anlage 4 der BRZV erforderlichenfalls weitere Teilnehmer hinzuziehen sind, für die Erstellung der Beurteilung nicht von bloß ergänzender, sondern von zentraler Bedeutung ist. Insoweit konkretisieren die Regelungen in Nr. 22 ff BRZV die in Nr. 2 BRZV enthaltenen allgemeinen Grundsätze.
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Die danach geschuldete Erkenntnisgrundlage betreffend die Befähigung und die fachliche Leistung des Klägers war bei der Beurteilerin nicht in ausreichend gesichertem Maß vorhanden gewesen, da der Berichterstatter, ZOAR S., ihr diese mangels eigener hinreichender Erkenntnisgrundlage nicht hat vermitteln können. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28.08.2009, gestützt auf die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20.03.2007, beruhten die beurteilungsrelevanten Kenntnisse des Berichterstatters nicht auf dessen eigenen Eindrücken. Seine Befragung als Zeuge hat vielmehr ergeben, dass er keine persönlichen Eindrücke von der Arbeit des Klägers gehabt hat, da er nicht in dessen Arbeitsgebiet Prüfungen und Ermittlungen, sondern im Arbeitsgebiet Ahndung tätig gewesen ist.
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Er hat sich eine eigene Erkenntnisgrundlage auch nicht hinreichend durch den nach Nr. 2 Satz 4 BRZV geforderten Kontakt mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten, ZAR Ke., verschafft. Wie der Berichterstatter den Kontakt zum Fachvorgesetzten des zu Beurteilenden im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Jedoch muss er dabei sicherstellen, dass dem Fachvorgesetzten der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den gesamten Beurteilungszeitraums abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Gremiumsbesprechung und die sich daran anschließende Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Dazu hat die vom Zeugen ZOAR S. als „allgemeine Besprechung“ charakterisierte Beurteilungsbesprechung mit den Arbeitsgebietsleitern nicht ausgereicht. Dies gilt hier jedenfalls deshalb, weil nach den glaubhaften Einlassungen des Zeugen das Beurteilungsschema (Anlage 1 der BRZV) nicht als Grundlage der Beurteilungsbesprechung gedient, sondern ZAR. Ke. als unmittelbarer Vorgesetzter mündlich und nur allgemein über die fachlichen Fähigkeiten und die personalen Grundfähigkeiten des Beamten als den beiden „Grundelementen“ berichtet hat. Dieser Kontakt hat damit nicht den Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV entsprochen. Insbesondere die unter III. im Beurteilungsbogen aufgeführten so genannten Einzelwertungen (1. Allgemeine geistige Veranlagung, 2. Organisatorische und praktische Befähigung, 3. Fähigkeit zum freien Vortrag und zur Leitung von Verhandlungen, 4. Schriftliche Ausdrucks- und Darstellungsweise, 5. Auftreten, Umgangsformen, 6. Verkehr mit dem Publikum, 7. Bewährung als Vorgesetzter) können von einem Berichterstatter im Einzelnen dann nicht sachgerecht und differenziert für die Gremiumsbesprechung oder später für die Beurteilung vorbereitet werden, wenn er mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten nicht konkret über die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden in Austausch getreten ist und er auch im Übrigen keine eigene unmittelbare Kenntnis von ihnen hat. Sie führen nämlich nach der den BRZV zugrunde liegenden Konzeption zusammen mit der „zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung“ (IV.) zu der Gesamtwertung (V.). Damit beruht jedenfalls ein Teil der Beurteilung auf einer - durch den Berichterstatter vermittel- ten - unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den in Nr. 2 Satz 4 BRZV lediglich konkretisierten allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, RdNr. 284 ff.). Denn auch dieser fordert von einem Beurteiler oder seinem Berichterstatter, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, im Vorfeld der Beurteilung jedenfalls einen hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Fachvorgesetzten herzustellen, über den die Tatsachengrundlage für alle zur Beurteilung anstehenden Leistungs-, Eignungs- und Befähigungskriterien zu ermitteln ist. Das aufgezeigte Defizit schlägt zwingend auf die Gesamtwertung durch und führt zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung.
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Danach kann hier offen bleiben, ob die durch den Kontakt des Berichterstatters mit dem Fachvorgesetzten geschaffene Erkenntnisgrundlage die über die Einzelwertungen unter III. hinausgehende zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung, wie sie im Beurteilungsbogen unter IV. verlangt wird, tragen kann. Dies konnte anhand der Zeugenvernehmung von ZOAR S. nicht ermittelt werden, da er nicht mehr genau hat angeben können, wie intensiv der mündliche Bericht von ZAR Ke. in der die Gremiumsbesprechung vorbereitenden Beurteilungsbesprechung gewesen ist.
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Ebenso kann offen bleiben, welche Anforderungen aus Nr. 2 Satz 4 BRZV folgen, wonach der Berichterstatter auch mit dem zu beurteilenden Beamten Kontakt zu halten hat, und was gegebenenfalls die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelung sein könnte.
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Schließlich kann offen bleiben, ob gegen die in Nr. 32 Satz 1 BRZV geregelte Bekanntgabefrist von sechs Monaten nach der Gremiumsbesprechung verstoßen worden ist, weil für deren Überschreitung möglicherweise keine besonderen Gründe im Sinne der Bestimmung vorgelegen haben könnten, und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Bekanntgabefrist hätte. Der Senat tendiert zwar mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass aus einem möglichen Verstoß nicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt. Das Bundesarbeitsgericht, das diese Bestimmung aus den BRZV aufgrund einer Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Finanzen auszulegen und anzuwenden hatte, hat jedoch aus einem Verstoß gegen sie auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung geschlossen (BAG, Urteil vom 30.11.2008 - 9 AZR 865/07 -, BAGE 128, 299).
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3. Bei der erneuten Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.02.2006 wird die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht ausdrücklich erwähnen müssen. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers als Lehrkraft Teil der Beurteilung wäre. Dies war nach den Angaben der Beklagten bisher nicht der Fall. Vielmehr wurde allein der Umstand, dass er einen Lehrauftrag hatte - und nicht, wie er ihn erfüllt hat -, bei der Beurteilung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise liegt im Übrigen auch fern und erschiene rechtlich bedenklich, weil der sich auf zehn Tage (einschließlich des Wochenendes) erstreckende Lehrauftrag, den der Kläger innerhalb des relevanten Beurteilungszeitraums wahrgenommen hat, nur eine untergeordnete Bedeutung mit Blick auf die gesamte zu beurteilende Tätigkeit gehabt hat und bei seiner inhaltlichen Berücksichtigung ein unzutreffendes Bild vom Kläger und seinen Leistungen gezeichnet werden könnte.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 28. September 2010
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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