Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13

published on 21/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 2094/13
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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ¼.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen die Zulassung einer von der Beigeladenen betriebenen Biogasanlage ermöglichen soll.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des Grundstücks T... 18, Flst.-Nr. ... und betreibt dort ein Sachverständigen- und Planungsbüro für Photovoltaikanlagen. Der Antragsteller 2 ist Eigentümer des u.a. mit einem von ihm und seiner Familie bewohnten Haus bebauten Grundstücks T...-... 5, Flst.-Nr. ... und ..., und betreibt dort einen Reifenhandel, eine Autowaschanlage sowie ein Sonnenstudio. Die Antragstellerin 3 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße 10, Flst.-Nr. ... Sie sammelt Informationen über gefertigte Kfz und bereitet diese praxistauglich für Reparaturbetriebe auf. Die Antragstellerin 4 ist Eigentümerin des Grundstücks K... Straße ..., Flst.-Nr. ... Sie betreibt dort ein Dentallabor; der Geschäftsführer der Antragstellerin 4 bewohnt mit seiner Familie das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus. Alle genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ der Antragsgegnerin vom 27.7.2004. Das Gebiet dieses Bebauungsplans umfasst ein durch zwei Kreisstraßen und eine gedachte Verbindung gebildetes Dreieck auf einer Anhöhe außerhalb des Siedlungsbereichs der Kernstadt der Antragsgegnerin. Er setzt für die Grundstücke der Antragstellerinnen 1, 3 und 4 als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest, für das Grundstück des Antragstellers 2 ein eingeschränktes Industriegebiet.
Das ca. 10 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans umfasst den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Tauberhöhe sowie einen westlich der K 2583 gelegenen, ca. 4, 5 ha großen Bereich, der bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Für den nördlichen Teil dieser Erweiterung setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Industriegebiet (GI(E)2), für den ca. 2,7 ha großen südlichen Teil ein „Sondergebiet Biogasanlage“ fest. Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung sind im Sondergebiet „Biogasanlagen mit einem Gasertrag von umgerechnet maximal 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung“ zulässig. Im Bereich des GI(E)2 dürfen nach Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen nur „nicht geruchlich emittierende Betriebe ohne ständigen Aufenthalt von Menschen, wie z.B. Lagerhäuser und Lagerplätze“ errichtet werden.
Die östliche Grenze des festgesetzten Sondergebiets ist von den Grundstücken der Antragsteller zwischen 200 m und 500 m entfernt. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt die Fläche des Plangebiets des Bebauungsplans „Tauberhöhe“ als gewerbliche Baufläche, die westlich angrenzende Fläche größtenteils als „gewerbliche Baufläche geplant“ und zum kleinen Teil als „Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 BNatSchG“ dar.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auf ihrer Gemarkung die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen voranzutreiben. Zu diesem Zweck soll neben der schon vorhandenen Nutzung von Wind- und Wasserkraft die Errichtung einer gewerblichen Biogasanlage ermöglicht werden, die die Beigeladene betreiben soll, bei der es sich um einen Zusammenschluss aus 41 Landwirten und der Antragsgegnerin handelt. Zur Vorbereitung wurde eine „Machbarkeitsstudie“ eingeholt, die eine Anlage vorschlug, welche das erzeugte Biogas zum größeren Teil in das öffentliche Erdgasnetz einspeisen und nur im Übrigen für die Befeuerung von zwei neben der Anlage zu errichtenden Blockheizkraftwerken verwenden soll.
Auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.3.2011 den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ aufzustellen. Zudem wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Parallel dazu trieb die Beigeladene die Planung der konkreten Anlage voran.
Nach dem Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.12.2011, den Aufstellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass das Plangebiet auch Teile des Plangebiets des bisherigen Bebauungsplans umfassen und das künftige Sondergebiet weiter nach Westen ausgreifen solle. Die Antragsgegnerin ließ den Entwurf eines Umweltberichts erstellen und holte eine Geruchsimmissionsprognose (im Folgenden: Geruchsgutachten) vom Oktober 2012 sowie ein schalltechnisches Gutachten (im Folgenden: Schallgutachten) vom 26.3.2012 ein. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart wegen des Ergebnisses des Geruchsgutachtens vom Oktober 2012 Bedenken geäußert hatte, holte die Antragsgegnerin ein weiteres Geruchsgutachten vom 25.2.2013 ein, das seiner Betrachtung einen veränderten Anlagenbetrieb durch die Beigeladene zugrunde legt.
In seiner Sitzung vom 28.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 öffentlich auszulegen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.4.2013 erhoben die Antragsteller Einwendungen, insbesondere gegen die Plausibilität des Schallgutachtens und der Geruchsgutachten. Auch mehrere Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor.
10 
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 16.5.2013, einigen Anregungen der Träger öffentlicher Belange Rechnung zu tragen, insbesondere in den nördlich des Sondergebiets festgesetzten Industriegebietsflächen nur Lagernutzung zuzulassen. Weiter beschloss er, den Entwurf des Bebauungsplans mit diesen Änderungen in seiner Fassung vom 16.5.2013 erneut (verkürzt) öffentlich auszulegen mit dem Zusatz, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden könnten.
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Der Bebauungsplan wurde am 20.6.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung beschlossen. Am 9.7.2013 genehmigte ihn das Landratsamt Main-Tauber-Kreis. Die Genehmigung wurde am 12.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
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Die Antragsgegnerin ließ den Satzungsbeschluss in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 10.4.2014 wiederholen. Zur Begründung wird in der Niederschrift über diese Sitzung ausgeführt, in der Sitzung am 20.6.2013 habe „ein befangener Gemeinderat mit abgestimmt“, so dass der Beschluss wiederholt werden müsse. Eine erneute Genehmigung des Landratsamts wurde nicht eingeholt. Die öffentliche Bekanntmachung des zweiten Satzungsbeschlusses erfolgte am 9.1.2015.
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Am 30.4.2014 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beigeladenen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... mit einem maximalen Input von 99,2 t Substrat pro Tag.
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Am 29.1.2015 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen erneuten, dritten Satzungsbeschluss. Zur Begründung wird in der Sitzungsniederschrift angegeben, man wolle damit zum einen die Rechtsunsicherheit über etwaige Mitwirkungen befangener Gemeinderäte und fehlender Genehmigungen des Landratsamts trotz noch nicht abgeschlossener Anpassung des Flächennutzungsplans beseitigen. Zum anderen könne eine erforderliche redaktionelle Änderung vorgenommen werden, die Aufnahme des Wortlauts der DIN 45691 als Anlage zu Nr. 1.1.6 des Textteils. Mit Verfügung vom 16.3.2015 genehmigte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 27.3.2015.
15 
Die Antragsteller haben bereits am 2.10.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht.
16 
Zur Begründung ihrer Anträge bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle ihnen die erforderliche Antragsbefugnis wegen einer zu befürchtenden Zunahme von Lärm und Gestank auf ihren Grundstücken. Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Denn der angefochtene Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen.
17 
Zwar habe die Antragsgegnerin im Laufe des Planaufstellungsverfahrens zwei Geruchsgutachten und ein Schallgutachten eingeholt. Zu beanstanden sei aber, dass die Art und die Menge der betrachteten Einsatzstoffe der Biogasanlage in allen Gutachten differierten. Das führe zu nicht auflösbaren Widersprüchen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl täglicher Anlieferungsfahrten. Richtiger Weise hätten alle Gutachten ihrer Betrachtung die maximal zulässige Anlagengröße zugrunde legen müssen.
18 
Die Gutachten wiesen aber auch für sich betrachtet Mängel auf: Das Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei nur als „Entwurf“ bezeichnet und dürfe damit einer verbindlichen Abwägung nicht zugrunde gelegt werden. Es habe die Einsatzstoffe Gülle und Rinderfestmist, bei deren Anlieferung erhebliche Geruchsbelästigungen entstünden, übersehen. Im Vergleich zum Geruchsgutachten vom Oktober 2012 sehe es eine Steigerung der Einsatzstoffe um 12 % vor, dennoch errechne es eine geringere Geruchsbelastung für die Umgebung, was widersprüchlich sei. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, dass für die Geruchsbelastung durch die Lagerung von festen Gärresten nur noch 300 GE/s angegeben würden, da das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 noch von 400 GE/s ausgegangen sei. Bei der Geruchsausbreitungsberechnung habe das Gutachten die Einbeziehung der Belastung für die Anlieger durch den erforderlichen An- und Abfahrverkehr auf öffentlichen Straßen vergessen. Schließlich seien die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten unbrauchbar. Denn die Gutachter hätten keine Windmessungen durchgeführt, sondern stattdessen eine synthetische Windrose verwendet, obwohl der Anlagenstandort exponiert sei. Erfahrungen in den letzten Monaten hätten gezeigt, dass es im Objekt der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichteten Anlage entfernt sei, tagelang Geruchsbelästigungen gegeben habe, obwohl das Gutachten davon ausgehe, dass bis dorthin keine Anlagengerüche dringen könnten. Schon das belege, dass sein Ergebnis fehlerhaft sei.
19 
Das Schallgutachten vom 26.3.2012 lege seiner Betrachtung eine unrealistisch niedrige Zahl maximaler An- und Abfahrten von nur 96 pro Tag zugrunde. Berücksichtige man die Menge an Einsatzstoffen und Gärresten, von der das Geruchsgutachter ausgehe, und dividiere diese durch die Anzahl von 15 Tonnen maximaler Transportkapazität pro Fahrzeug, ergebe sich eine Anzahl notwendiger Anfahrten von 6.958 Fahrten pro Jahr, was unter Einbeziehung der notwendigen Rückfahrten - die das Gutachten auch übersehen habe -13.916 Fahrten pro Jahr bedeute. Die Belastung der benachbarten Grundstücke nehme noch weiter zu, da die zur Verarbeitung vorgesehenen nachwachsenden Rohstoffe (rund 51.000 t pro Jahr) nur während der Erntezeit - ca. 15 Tage pro Jahr - angeliefert werden könnten. Damit müssten an jedem Tag der Ernteperiode 3.400 t angeliefert werden, was zu 228 Fahrten an solchen Tagen führe, bezogen auf den zulässigen Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr seien dies 15 Fahrten pro Stunde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrem dritten Satzungsbeschluss am 29.1.2015 zudem übersehen, dass inzwischen das neue Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014) in Kraft getreten sei. Es führe dazu, dass Geruchs- und Schallgutachter ihrer Betrachtung eine Anlage zugrunde gelegt hätten, die nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne.
20 
Weiter habe die Antragsgegnerin weder Standortalternativen ausreichend ermittelt noch geprüft, ob die Zufahrtsstraßen zur geplanten Anlage den Verkehr auch zu Erntezeiten überhaupt aufnehmen könnten oder ob es etwa zur Lahmlegung des Kundenverkehrs zu ihren Gewerbegrundstücken komme. Auch die Ermittlung hinsichtlich von Explosionsgefahren, etwa bei Blitzschlag, sei unterblieben. Nicht in den Blick genommen habe die Antragsgegnerin zudem die für ihre Grundstücke ausgelösten Wertverluste.
21 
Die Antragsteller beantragen,
22 
den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ der Stadt Weikersheim in seiner Fassung vom 29.1.2015 und für den Fall dessen Unwirksamkeit den Bebauungsplan „Tauberhöhe II“ auch in seinen Fassungen vom 10.4.2014 und vom 20.6.2013 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
die Anträge abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Ermittlungsfehler lägen nicht vor. Bei den für An- und Abfahrten zur Anlage benutzten Straßen handele es sich um Kreisstraßen, die den planbedingten Zusatzverkehr selbst zu Erntezeiten problemlos aufnehmen könnten.
26 
Das erste Geruchsgutachten sei nach der Feststellung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, dass der ursprüngliche Bebauungsplanentwurf nicht weitergeführt werden könne, unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen fortentwickelt worden. Nur dieses zweite Geruchsgutachten vom 25.2.2013 sei ausgelegt und dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Soweit die Antragsteller darin Ausführungen zu den Auswirkungen des Einsatzes von Gülle vermissten, sei hervorzuheben, dass Gülle immer über geschlossene Leitungen umgepumpt werde. Die beim Umschließen der Leitungen oder bei Fahrbewegungen entstehenden Gerüche seien unter Punkt 5.3 (d) des Gutachtens berücksichtigt. Es sei nicht widersprüchlich, dass das Gutachten trotz der Erhöhung der angenommenen Einsatzstoffe zu einer Minderung der Geruchsbelastung gekommen sei. Denn bei der Ausbreitungsrechnung sei jedenfalls eine bedeutsame Minderungsmaßnahme - die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos - berücksichtigt worden. Die Reduzierung der durch die Lagerung von Gärresten erzeugten Geruchsstunden beruhe darauf, dass nach neueren Erkenntnissen pro m2 Gärreste nur noch 1,5 GE/s statt - wie in der Vorfassung angenommen - 2,0 GE/s anzusetzen seien. Der An- und Abfahrverkehr zur Anlage finde auf öffentlichen Straßen statt und sei daher nicht einzuberechnen. Hinsichtlich der meteorologischen Annahmen begründe das Gutachten selbsterklärend und überzeugend, wie es zu diesen gekommen sei.
27 
Auch das Schallgutachten beruhe auf zutreffenden Annahmen. Für eine Prognose des durch den Anlagenbetrieb erzeugten Lärms komme es in erster Linie auf die Anzahl der Transportfahrten und erst in zweiter Linie auf den eigentlichen Anlagenlärm an. Da der Anlagenlärm die Immissionsrichtwerte deutlich unterschreite, sei der Transportlärm die Hauptgeräuschquelle. Die Transportfahrten habe das Schallgutachten mit 96 pro Tag - auch zu den Hauptzeiten, während der „Ernte“ - prognostiziert. Entgegen der Behauptung der Antragsteller seien bei diesen 96 Fahrten sowohl die An- als auch die Abfahrt mitberechnet worden, was Nr. 3.5.7 des Gutachtens belege. Diese maximale Anzahl an Fahrten sei realistisch. Denn anders als die Antragsteller meinten, könnten die eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe nicht nur an 15, sondern an rund 41 Tagen geerntet werden. Der Abtransport der in der geplanten Ausbaustufe 2 erzeugten 42.000 t Gärreste könne in diesen Erntephasen nicht erfolgen, da sie erst nach dem Abernten zur Düngung auf die Felder ausgebracht werden könnten. Es verblieben die Zeiträume zwischen Februar und Oktober außerhalb der 41 Erntetage. An weiteren rund 40 Tagen sei Wochenende oder das Wetter zu schlecht. Damit blieben rund 190 Tage zur Abfuhr. Ein Tankfahrzeug fasse zwischen 15 bis 18 t. Damit verließen im Zeitraum, der zur Ausbringung von Gärresten geeignet sei, rund 13 Fahrzeuge die Anlage. An manchen dieser Tage brächten sie bei der Anfahrt Gülle mit. Damit würde an anderen als Erntetagen die Anzahl von 96 Fahrten erst Recht nicht erreicht.
28 
Die Beigeladene beantragt,
29 
die Anträge abzuweisen.
30 
Sie schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
31 
In der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2015 hat der Senat eine Bearbeiterin der Geruchsgutachten informatorisch angehört.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A), bleiben aber in der Sache ohne Erfolg (B).
A.
34 
Die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft und fristgerecht erhoben worden. Sie konnten in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt werden, die er durch die beiden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der aus drei Teilnormgebungsakten zusammengesetzte ursprüngliche Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch die ergänzenden Verfahren erhalten hat (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 16.10.2012 - 3 S 1191/10 - VBlBW 2013, 297). Den Antragstellern fehlt auch weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis; zudem sind sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
I.
35 
Alle Antragsteller sind antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468).
37 
Die Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihre Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können.
38 
Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
39 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragsteller auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach ihrem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Geruchsbelastung für ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Das Interesse, von der planbedingten Zunahme von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsrelevanten Belang dar, solange die Zunahme sich nicht nur geringfügig darstellt (vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.5.2005 - 1 KN 6/04 - NuR 2006, 467).
40 
Davon, dass im Falle der Grundstücke der Antragsteller nur mit einer geringfügigen Zunahme der Geruchsbelastung zu rechnen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Zwar ist schon bislang auf der Fläche, für die der angefochtene Bebauungsplan ein „Sondergebiet Biogasanlage“ festsetzt, Landwirtschaft betrieben worden. Die Geruchsbelastung durch gelegentliches Düngen von Feldern ist aber in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise mit der durch eine kontinuierlich betriebene Biogasanlage vergleichbar und zudem in rechtlicher Hinsicht, wie ein Umkehrschluss aus Nr. 3.1 Abs. 1 der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) ergibt, ohnehin nicht als erhebliche Belästigung zu werten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE - juris Rn. 83). Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Geruchsgutachten vom 25.2.2013 beträgt die anlagenbedingte Zusatzbelastung an Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf den Grundstücken aller Antragsteller allerdings weniger als 3 % der Jahresgeruchsstunden und liegt damit unter der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 GIRL. Doch ist das Gutachten durch eine Vielzahl von Einwendungen der Antragsteller in Frage gestellt, deren Beachtlichkeit der Prüfung der Begründetheit ihrer Anträge vorbehalten werden muss.
II.
41 
Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrollanträge der Antragsteller ist nicht entfallen.
42 
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Beigeladene eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... erhalten, diese Anlage bereits errichtet und in Betrieb genommen. Ihre gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage haben die Antragsteller inzwischen zurückgenommen, so dass die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Die genehmigte Anlage schöpft jedoch den nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gasertrag von umgerechnet 7,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung aufgrund der Begrenzung des maximalen täglichen Inputs von 99,2 t Substrat nicht aus. Denn dieser Input führt nach Angaben der Beigeladenen nur zu einem Gasertrag von umgerechnet rund 3,0 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung. Somit kann der Bebauungsplan Grundlage für eine spätere Erweiterung der Anlage der Beigeladenen sein und sich insoweit die Rechtsposition der Antragsteller im Falle der Unwirksamkeitserklärung des Plans verbessern.
III.
43 
Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert.
44 
Denn sie haben während der Offenlage des Planentwurfs vom 18.3.2013 bis 18.4.2013 Einwendungen vorgebracht und verfolgen diese weiter. Dass sie während der erneuten Offenlage eines geringfügig geänderten Planentwurfs im Mai 2013 keine Einwendungen mehr vorgebracht haben, kann schon deswegen keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO bewirken, da in der Bekanntmachung zur zweiten Offenlage darauf hingewiesen worden ist, dass nur Stellungnahmen zu geänderten Entwurfsbestandteilen abgegeben werden dürften.
B.
45 
Die zulässigen Anträge bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das zweite ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln. In Folge der somit anzunehmenden Wirksamkeit dieses Plans leben die beiden vorherigen Fassungen des Bebauungsplans nicht wieder auf und bedürfen deshalb keiner gesonderten Überprüfung durch den Senat (vgl. auch Beschl. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 36).
I.
46 
Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren vom 29.1.2015 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
47 
1. Dafür, dass während der Durchführung des zweiten ergänzenden Verfahrens gegen formelles Recht verstoßen worden ist, ist für den Senat nichts erkennbar. Auch die Antragsteller behaupten dies nicht.
48 
2. Die Antragsteller machen geltend, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Tauberhöhe II“ in seiner ursprünglichen Fassung seien der Antragsgegnerin beachtliche Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen, die auch durch die beiden ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden seien und somit fortwirkten.
49 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, hat die Antragsgegnerin bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
50 
Die von den Antragstellern erhobenen Rügen solcher Ermittlungsfehler greifen nicht durch. Mit ihrer Rüge der unterlassenen Ermittlung von Standortalternativen für die Festsetzung des Sondergebiets sowie einer von der ermöglichten Anlage ausgehenden Explosionsgefahr sind sie präkludiert (a). Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin auf Grund von Mängeln des Geruchsgutachtens (b) oder des Schallgutachtens (c) liegen nicht vor. Eine etwaige Wertminderung der Grundstücke der Antragsteller brauchte die Antragsgegnerin nicht zu ermitteln (d).
51 
a) Die Rügen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe alternative Standorte für die Biogaserzeugung sowie von einer möglichen Anlage ausgehende Explosionsgefahren nicht oder jedenfalls nicht ausreichend ermittelt, können ihren Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen.
52 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann u.a. auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist jedoch nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 -juris).
53 
Abgesehen davon, dass die Antragsteller noch nicht einmal andeuten, welche ernsthaft in Betracht kommende Standortalternative die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, sind sie mit dieser Rüge ebenso wie mit der Rüge der fehlenden Ermittlung von Explosionsrisiken nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. Denn sie haben diese angeblichen Ermittlungsdefizite nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, obwohl sie in der Bekanntmachung vom 12.7.2013 auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sind (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen.
54 
Durch die beiden nachfolgenden Bekanntmachungen der Satzungsbeschlüsse vom 10.4.2014 und 29.1.2015 ist die Frist für die Rüge dieser möglichen Ermittlungsdefizite nicht erneut in Gang gesetzt worden. Denn ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 50; Urt. des Senats v. 29.7.2014 - 3 S 2278/12 - juris Rn. 45).
55 
b) Die Antragsgegnerin konnte sich zur Ermittlung möglicher planbedingter Geruchsbelastung rechtsfehlerfrei auf das Geruchsgutachten der Lohmeyer GmbH & Co. KG - Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG - vom 25.2.2013 stützen.
56 
aa) Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft).
57 
Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i.S.d. § 3 Abs. 1, Abs. 2 („ähnliche Umwelteinwirkungen“) BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) i.d.F. v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (Schwarz, Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung, UPR 2012, 121, 123; vgl. zur GIRL als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; Urt. des Senats v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -ESVGH 59, 199; Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.6.2007 - 4-8828.02/87 -).
58 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde im Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens 10 % der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. In einem Gewerbegebiet wertet die GIRL eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der Richtlinie vor Ort gemessene oder berechnete Gesamtgeruchsbelastung 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 u. 3.2 der GIRL). Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchsausbreitungsrechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
59 
bb) Diesen Anforderungen der GIRL trägt das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Geruchsgutachten vom 25.2.2013 Rechnung. Soweit darin anstelle des in Nr. 4.5 GIRL regelmäßig vorgesehenen Ausbreitungsmodells nach Anhang 3 zur TA Luft „AUSTAL 2000“ das Ausbreitungsmodell „MISKAM“ verwendet worden ist, ist dies zugunsten der umliegenden Bebauung geschehen (vgl. zu den Vorteilen dieses Modells Letzel/Flassak/ Angel, Verbesserung der AUSTAL 2000 Ergebnisse durch MISKAM, Gefahrstoffe 2012, 329 ff.). Dies wird auf Seite 4 des Gutachtens ausführlich erörtert. Unter Anwendung dieses Ausbreitungsmodells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit an den nächstgelegenen Gewerbeobjekten nordöstlich der ermöglichten Anlage - die erheblich näher zur Anlage liegen als die Objekte der Antragsteller - betrage max. 10 % an den westlichen Fassaden der dort vorhandenen Gebäude und liege damit zwar oberhalb der Irrelevanzschwelle der GIRL, jedoch deutlich unterhalb des Immissionswerts für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % (vgl. S. 31 des Gutachtens).
60 
Die gegen die Methodik und das Ergebnis des Geruchsgutachtens vom 25.2.2013 gerichteten Rügen der Antragsteller greifen nicht durch.
61 
(1) Zu Unrecht halten die Antragsteller den Gutachtern vor, sie hätten ihrer gutachtlichen Betrachtung die nach dem Bebauungsplan größtmögliche Biogasanlage zugrunde legen müssen.
62 
Sie sind der Auffassung, nur bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dürfe sich ein Gutachter auf die Prüfung der Auswirkungen einer parallel zu Genehmigung gestellten konkreten Anlage beschränken. In allen sonstigen Fällen - und somit auch im vorliegenden Fall - müsse er zwingend das durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (hier insbesondere jene zur maximalen Anlagenleistung) ermöglichte Maximalszenario begutachten (so auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - NuR 2011, 147 juris Rn. 79 gerade im Falle der Planung eines Sondergebiets Biogasanlage; Landel, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand 2012, Bd. III Z II Rn. 36; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 2 Rn. 165).
63 
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn ein Bebauungsplan - wie hier - primär oder ausschließlich das Ziel hat, die Realisierung eines bestimmten Vorhabens zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche Pflicht, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufzustellen; die planende Gemeinde kann vielmehr auch eine projektbezogene Angebotsplanung betreiben (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539 juris Rn. 25; Busse, in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 2a). Es leuchtet deswegen nicht ein, weshalb die - freigestellte - Wahl der Bebauungsplanverfahrensform zwingend Auswirkungen auf die Ermittlung planbedingter Belastungen haben soll.
64 
Bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung, bei der als planungsrechtliches Ziel ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das konkrete geplante Vorhaben zu Grunde zu legen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Jedenfalls in Fällen, in denen eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Anlage - wie hier - einer Genehmigung bedarf, in der die Belastung der Umgebung durch Gerüche und Lärm Prüfungsgegenstand ist, kann es keine Pflicht des im Bebauungsplanverfahren eingeschalteten Gutachters zur Zugrundelegung des Maximalszenarios geben. Es besteht insoweit ein entscheidender Unterschied bspw. zu der Prognostizierung einer künftigen Verkehrslärmbelastung von Anwohnern durch die an ihren Grundstücken vorbei führende Erschließung eines geplanten Wohnbaugebiets. Denn bei Erteilung der Baugenehmigungen für die künftigen Wohnhäuser wird die dadurch bewirkte Verkehrslärmbelastung entlang der Erschließungsstraße nicht mehr geprüft. Der Lärmgutachter hat deshalb in einem solchen Fall, wie die Antragsteller es fordern, von dem durch das geplante Wohngebiet ermöglichten Maximalszenario an zusätzlichem Verkehr auszugehen. Das ist bei der Genehmigung einer gewerblichen Biogasanlage anders, weil sie regelmäßig einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und damit anlagenbedingter Lärm und anlagenbedingte Gerüche zentraler Prüfungsgegenstand vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998, 1179). Das hat zur Konsequenz, dass ein Gutachter bei Prüfung der Auswirkungen der Festsetzung eines „Sondergebiets Biogasanlage“ nur zu prüfen hat, ob bei den Umgebungsbedingungen dort überhaupt eine gewerbliche Biogasanlage betrieben werden kann; das Maximalszenario muss er seiner Betrachtung nicht zugrunde legen, nur ein „wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsmodell“ (vgl. nochmals Urt. des Senats v. 9.12.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass es nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Var. 8 BauNVO zulässig ist, ein „Sondergebiet Biogasanlage“ ohne Beschränkung der Gaserzeugungsleistung festzusetzen. In diesem Fall wäre ein Gutachter schon nicht in der Lage, das „Maximalszenario“ zu ermitteln und seiner Prüfung zugrunde zu legen.
65 
(2) Die Gutachter haben trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 27.6.2014 - EEG 2014 - vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren kein „wirklichkeitsfernes Wahrscheinlichkeitsmodell“ betrachtet.
66 
Die Antragsteller haben zwar in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das EEG 2014 am 1.8.2014 und damit deutlich vor dem Satzungsbeschluss im zweiten ergänzenden Verfahren am 29.1.2015 in Kraft getreten ist. Ihre Schlussfolgerung, damit habe die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf unzureichende Ermittlungen gestützt, weil das Geruchsgutachten ein nach dem EEG 2014 unwirtschaftliches und damit wirklichkeitsfremdes Szenario beurteilt habe, vermag der Senat jedoch nicht zu teilen.
67 
Das gilt ungeachtet dessen, dass das EEG 2014 im Vergleich zum EEG 2012 Vergütungen absenkt und Sondervergütungen entfallen lässt. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, den auf die Nutzung des produzierten Biogases zur Stromerzeugung gerichteten Teil der Anlage durch einen „Notstart“ des Generators der insoweit betriebsbereiten Anlage am 31.7.2014 in Betrieb genommen zu haben. Damit spricht Vieles für seine rechtliche Schlussfolgerung, auf Grund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EEG 2014 i.V.m. § 3 Nr. 5 EEG 2012 blieben für die der Beigeladenen zu gewährende Vergütung für Einspeisung von Strom - einschließlich Sondervergütungen für Einsatzstoffvergütungsklassen - weiterhin die Regelungen des bisherigen EEG 2012 maßgeblich (so auch Geipel/Uibeleisen, Die Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen im EEG 20124, REE 2014, 142; BMWi, Faktenblatt Biomasse, S. 2). Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn sich diese rechtliche Bewertung als nicht zutreffend erweisen sollte, bleibt zu beachten, dass die Konzeption der Biogaserzeugung durch die Beigeladene zwei Bestandteile umfasst: Die Gewinnung von Biogas zur Stromerzeugung einerseits und - nach Aufarbeitung - zur Einspeisung in das Ferngasnetz andererseits mit der Möglichkeit, dafür einen ausgehandelten Preis von einem Vertragspartner zu erzielen. Damit lässt sich nicht erkennen, dass die Geruchsgutachter selbst bei Zugrundelegung der Bestimmungen des EEG 2014 eine eindeutig unwirtschaftlich arbeitende Anlage betrachtet haben.
68 
(3) Zu Unrecht behaupten die Antragsteller einen Widerspruch zwischen dem zweiten - maßgeblichen - Geruchsgutachten vom 25.2.2013 und dem ersten Gutachten desselben Büros vom Oktober 2012 hinsichtlich der errechneten Geruchsstromausbreitung.
69 
Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Geruchsgutachten vom Oktober 2012 als Einsatzstoffe einer möglichen Biogasanlage 20.800 t/a Maissilage, 14.000 t/a Grassilage und 14.000 t/a Getreide-Ganzpflanzensilage vorsieht (vgl. Gutachten S. 11), während das für die Abwägung der Antragsgegnerin maßgebliche Geruchsgutachten vom 25.2.2013 diese Mengen beibehält (S. 11 dieses Gutachtens) und zusätzlich zur Silage die direkte Einbringung von Rinderfestmist (2.240 t/a), die Zwischenfrucht Luzerne (2.304 t/a) und Landschaftspflegegras (100 t/a) ohne Zwischenlagerung vorsieht (S. 12). Nicht gefolgt werden kann den Antragstellern aber, soweit sie meinen, dass das Gutachten vom 25.2.2013 widersprüchlich sei, weil es trotz Erhöhung der Einsatzstoffe eine geringere Geruchsbelastung in der Umgebung der geplanten Anlage errechne. Die Antragsteller übersehen dabei, dass das Gutachten vom 25.2.2013 seiner Ausbreitungsrechnung zwei Geruchsminderungsmaßnahmen zugrunde legt, nämlich die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos (S. 20) und die Erhöhung der Kamine der zwei Blockheizkraftwerke von 11 m auf 14 m (S. 21). Dass insbesondere die erstgenannte Maßnahme, die Abdeckung der Anschnittsfläche des Fahrsilos von immerhin rund 154 m2 - außer für einen Entnahmezeitraum von 2 h pro Tag -eine erhebliche Relevanz auf die Geruchsstundenhäufigkeit haben kann, leuchtet ohne weiteres ein, da sich die freie Ausbreitung der durch die Silage erzeugten Gerüche auf ein Zwölftel des im ersten Gutachten beurteilten Zeitraums reduziert.
70 
Diese Minderungsmaßnahme erscheint weder technisch unmöglich noch völlig unüblich (vgl. dazu etwa Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bestimmung von Geruchsemissionen an Biogasanlagen, Stand August 2014, S. 24). Hiervon ist auch die zuständige Immissionsschutzbehörde ausgegangen, wie die von ihr der Anlagengenehmigung vom 30.4.2014 beigefügte Nebenbestimmung C 6.9 zeigt. Dass die Einhaltung der für die Siloentnahme (und damit zugleich die Befüllung der Schubbodencontainer) berechneten Zeitspanne der Abdeckung der Anschnittsfläche von zwei Stunden betriebsorganisatorisch unmöglich ist, lässt sich nicht erkennen. Denn auch wenn beim Einsatz eines Radladers/Teleskopladers mit kleinem Schaufelvolumen diese Zeitspanne überschritten würde, ist schon zur Vermeidung zu hoher Personalkosten ein Einsatz eines teureren Laders mit größerem Schaufelvolumen möglich und naheliegend.
71 
(4) Ebenso wenig ergibt sich ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertung von Emissionsfaktoren für feste Gärreste durch die beiden Geruchsgutachten.
72 
Zwar hat das erste Geruchsgutachten vom Oktober 2012 bei der tabellarischen Auflistung der „emissionsseitigen Eingangsdaten“ auf S. 24 für die „Lagerung von festen Gärresten im Fahrsilo“ 400 GE/s angesetzt, das zweite (maßgebliche) Gutachten vom 25.2.2013 dagegen nur noch 300 GE/s, obwohl die Lagerfläche gleich geblieben ist. Aus den beiden Gutachten lässt sich jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen. Die Fassung vom Oktober 2012 hat auf ihrer S. 22 noch Bezug auf eine - schon zum damaligen Zeitpunkt veraltete - Studie der vormaligen LUA Brandenburg aus dem Jahr 2009 Bezug genommen, die als Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste 2 GE/(s m²) angegeben hat. In einer nachfolgenden Studie vom November 2011 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg - MLUL Brandenburg - den Wert auf 1,5 GE/(s m2) herabgesetzt (vgl. http://www.mlul.brandenburg.de/Media_fast/ 4055/emissionsfaktoren.pdf). Auch die Antragsteller behaupten nicht, Erkenntnisse dafür zu besitzen, dass der Emissionsfaktor für feste getrocknete Gärreste doch mit 2,0 GE/(s m2) zu bewerten sei.
73 
(5) Die Gutachter waren nicht gehalten, meteorologische Eingangsdaten für ihr Gutachten durch eigene Messungen im Plangebiet zu gewinnen.
74 
Sie haben sich (vgl. S. 14 ff.) stattdessen beanstandungsfrei an einer von der Firma METCON im Auftrag der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LUBW) bereitgestellten synthetischen Windrose (mit mittleren Windstärken und Windverteilungen) am nächstgelegenen Punkt eines 500 m-Rasters orientiert. Die Berechnungsgrundlagen für diese synthetischen Windrosen beruhen nach Angaben der LUBW auf zehnjährigen-Realanalysedaten (2001 - 2010) mit einem prognostischen nicht-hydrostatischen Strömungsmodell. Die Windrosen umfassen zwölf Windrichtungssektoren zu 30° und neun Geschwindigkeitsklassen nach TA Luft. Für jede synthetische Windstatistik kann ein Steckbrief heruntergeladen werden. Die Steckbriefe enthalten die Windrosen, die mittlere Windgeschwindigkeit sowie die Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeitsklassen nach TA Luft und eine Darstellung der Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen in tabellarischer und grafischer Form. Sie sind nach den Angaben der LUBW gerade auch für die Anwendung im Rahmen der GIRL berechnet worden.
75 
Die Antragsteller wenden ein, auf Grund der „exponierten Lage der Tauberhöhe“ wären reale Messungen geboten gewesen. Diese hätten auch wegen der Einflüsse thermischer Aufwinde eine erheblich höhere mittlere Windgeschwindigkeit und einen höheren Windanteil aus Südwesten ergeben. Dann wäre das Geruchsgutachten zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass Geruchsfahnen doch auch ihre Grundstücke erreichten. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Methode der Gutachter durchgreifend in Frage zu stellen. Die AG METCON betont und belegt in ihren im Auftrag der LUBW erstellen und auf deren Homepage abrufbaren Hinweisen für Anwender, Stand Juli 2014, S. 45 ff., eine gute Vergleichbarkeit der Ergebnisse realer Messungen und der synthetisch erzeugter Modelle. Abweichungen gebe es fast nur in engen Tälern, bei kleinen Bergkuppen (wie etwa dem Gipfel des Wendelstein-Massivs in den Alpen) und im innerstädtischen Bereich. Mit diesen drei Fallgruppen ist die Situation im Bereich der Tauberhöhe offensichtlich nicht vergleichbar.
76 
(6) Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller sind nicht geeignet, Methodik und Ergebnis des Geruchsgutachtens in Zweifel zu ziehen. Die - unglückliche - Bezeichnung des Gutachtens vom 25.2.2013 als „Entwurf“ steht seiner Verwertung nicht entgegen. Das Gutachten hat auch entgegen der Behauptung der Antragsteller weder den Einsatz von Rinderfestmist noch von Gülle übersehen (vgl. S. 11, 22, 23). Mit Belästigungen für die Grundstücke der Antragsteller durch Vorbeifahrten von Gülletransportern auf den Kreisstraßen musste es sich wegen der Kurzfristigkeit der dabei auftretenden Belästigungen ohne Einfluss auf die Geruchsstundenhäufigkeit nicht befassen. Schließlich kann auch das behauptete Auftreten von mehrtägigen Geruchsbelästigungen im Gebäude der Antragstellerin 3, das rund 500 m von der inzwischen errichten Anlage entfernt ist, das Gutachtenergebnis nicht in Frage stellen, da nicht auszuschließen ist, dass diese Geruchsbildung und -ausbreitung auf eine Fehlbedienung der Anlage zurückzuführen ist.
77 
c) Ein Ermittlungsfehler wird auch nicht dadurch begründet, dass sich die Antragsgegnerin zur Ermittlung planbedingter Lärmbelastungen auf das schalltechnische Gutachten des TÜV Rheinland vom 26.3.2012 gestützt hat.
78 
aa) Bewertungsmaßstab für Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Die nach § 48 BImSchG erlassene technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - (v. 26.8.1998, GMBl. S. 503) bildet den Maßstab für den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen solche Umwelteinwirkungen, sofern sie von Anlagen nach Nr. 1 der TA Lärm ausgehen. Dazu gehören auch Biogasanlagen (vgl. nur Bay. VGH, Beschl. v. 14.7.2014 - 22 ZB 14.789 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - BauR 2012, 83; Holzapfel/Müller, VR 2013, 233, 236). Die TA Lärm sieht in ihrer Nr. 6.1 Immissionsrichtwerte vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)) und regelt in ihrem Anhang u.a. die Methode zur Ermittlung künftig möglicher Geräuschimmissionen einer Anlage durch eine Prognose. Ist nicht die Genehmigung einer Anlage zu beurteilen, sondern die bauleitplanerische Festsetzung einer Fläche für eine künftige Anlage, ist zudem die DIN 18005 zu beachten. Ihr Beiblatt 1 zu Teil 1 sieht Orientierungswerte für die Bauleitplanung vor (für Gewerbegebiete tags 65 dB(A), nachts 55 dB(A)).
79 
bb) Diesen Vorgaben hat das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 26.3.2012 Rechnung getragen. Es betrachtet den damaligen Planungsstand der Anlage der Beigeladenen (S. 3 u. 7 des Gutachtens) und zieht zu dessen Bewertung sowohl die DIN 18005 als auch die TA Lärm heran. Dabei wird auf Grund einer Angabe des „Konzeptplaners“ der Beigeladenen davon ausgegangen, dass auch zu Spitzenzeiten während der Ernte nicht mehr als 96 An- und Abfahrten zur künftigen Anlage stattfinden werden. Anschließend wird geprüft, ob die Lärmbelastung durch die zum damaligen Zeitpunkt geplante Anlage einschließlich dieser Fahrbewegungen an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt, weil dann auf eine Ermittlung der Vorbelastung verzichtet werden könne (vgl. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm). Nach Ansicht der Gutachter ist das der Fall (vgl. Tabelle S. 21 des Gutachtens). Bei seltenen Nachtanlieferungen könne es zwar zu geringfügigen Überschreitungen kommen, doch diese seien als seltene Ereignisse (allenfalls fünf Mal pro Jahr) hinzunehmen. Hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen führt das Gutachten aus, dass eine mögliche Vorbeifahrt an schutzbedürftiger Bebauung in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm in einem Abstand bis zu 500 m vom künftigen Betriebsgrundstück nicht gegeben sei, so dass es insoweit keiner Vorsorge bedürfe.
80 
Die gegen Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens gerichteten Einwendungen der Antragsteller greifen ebenfalls nicht durch.
81 
(1) Wie dem Geruchsgutachten kann auch dem Schallgutachten nicht angelastet werden, dass es seiner Betrachtung kein „Maximalszenario“ der Gaserzeugung zugrunde gelegt hat. Auch insoweit durfte bei der hier von der Antragsgegnerin gewählten projektbezogenen Angebotsplanung für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung das zum damaligen Zeitpunkt konkret geplante Vorhaben zu Grunde gelegt werden (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 juris Rn. 90; Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Das wird allerdings regelmäßig bedingen, dass Lärm- und Geruchsgutachten die gleiche Anlage betrachten, was auf Grund des unterschiedlichen Zeitpunkts ihrer Erstellung und des unterschiedlichen Planungsstands der Anlage der Beigeladenen hier nicht der Fall war. Darin liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Ermittlungsfehler, weil es für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die hier geplante Anlage nicht auf Anzahl und Art der Einsatzstoffe, sondern im Wesentlichen auf die Anzahl der An- und Abfahrten ankommt.
82 
(2) Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Gutachten hätte von einer erheblich höheren Anzahl maximaler An- und Abfahrten pro Tag, nämlich 228, ausgehen müssen. Ihre Begründung dafür überzeugt den Senat jedoch nicht. Denn zu dieser hohen Anzahl von An- und Abfahrten kommen die Antragsteller nur durch eine Kombination unrealistischer Annahmen. So addieren sie die von der Anlage abzufahrenden Gärreste zur Summe der zur Anlage anzuliefernden Einsatzstoffe. Die Annahme, dass während der Erntezeit der nachwachsenden Rohstoffe zugleich die Gärreste abgeholt und wieder auf die Felder ausgebracht werden, ist jedoch schon wegen der knappen Personal- und Maschinenkapazität der jeweiligen Landwirte, die nicht zugleich ernten und düngen können, nicht realistisch. Weiter bestimmen die Antragsteller als Erntezeit für alle zur Vergärung vorgesehenen Einsatzstoffe (Mais, Gras, Luzerne) nur dieselben 15 Tage im Jahr, was jedenfalls bei Gras und Luzerne unrealistisch kurz gegriffen ist und zudem nicht bei allen drei Einsatzstoffen in denselben Zeitraum fällt.
83 
Nicht bedenkenfrei erscheint dem Senat allerdings, dass das Gutachten auch insoweit den Angaben des Konzeptplaners der Beigeladenen gefolgt ist, wonach von einer durchschnittlichen Ladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge von 18 t auszugehen sein (S. 15 des Gutachtens). Denn nach dem „Leitfaden feste Brennstoffe“ der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V., 4. Aufl. 2014, S. 32, reicht die Bandbreite der Zuladungsmöglichkeiten bei landwirtschaftlichen Zweiachsanhängern von 5 bis 18 t und muss somit die mittlere Kapazität unterhalb von 18 t angesetzt werden. Allerdings weist der Leitfaden auch darauf hin, dass bei Mehrachsanhängern und beim Einsatz von LKW höhere Zuladungskapazitäten erzielt werden können. Sollte dennoch von einer geringeren durchschnittlichen Zuladekapazität an- und abfahrender Fahrzeuge als 18 t und damit von einer etwas höheren Maximalzahl täglicher Fahrbewegungen von und zur Anlage als von 96 auszugehen sein, führt das jedoch zu keinen erkennbaren Veränderungen bei dem Ergebnis des Gutachtens.
84 
Hinsichtlich des durch einen etwas stärkeren Zusatzverkehr erzeugten Lärms auf öffentlichen Straßen ist dies auf Grund der Bestimmung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm offensichtlich. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu einer zu beurteilenden Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f (d.h. in Kern-, Dorf-, Misch-, Wohn- und Kurgebieten) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2014, B 3.6 TA Lärm Nr. 7 Rn. 43, 51). An solchen Gebieten führen die Anfahrtsstraßen zu der Biogasanlage der Beigeladenen im genannten Radius aber nicht vorbei, sondern nur an Gewerbe- und Industriegebieten.
85 
Soweit das Schallgutachten nach Nr. 7.4 Absatz 1 TA Lärm auch von einer etwas höheren Anzahl von Fahrvorgängen an der Betriebseinfahrt und auf dem Betriebsgelände hätte ausgehen müssen, hätte das aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem wesentlich anderen Gutachtenergebnis geführt. Wie dargelegt, ist das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Lärmbelastung durch den geplanten Anlagebetrieb an allen neun gewählten Immissionsorten um 6 dB(A) hinter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm zurückbleibt. Als Kennwert der Schallwahrnehmung gilt aber, dass selbst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung der Fahrbewegungen, zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von nur 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.).
86 
d) Die Antragstellerin war nicht gehalten, eine etwaige Wertminderung für die Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln.
87 
Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf umliegende Grundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen Beeinträchtigungen, die bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Der Verkehrswert bildet lediglich einen Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen, wie hier die Lärm- und Geruchsbelastungen der Biogasanlage der Beigeladenen. Eine mittelbare Grundstückswertminderung auf Grund zulässiger Veränderung solcher Belastungen für das Grundstück aus der Umgebung stellt demgegenüber keine eigenständige Abwägungsposition dar (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3 2013 - 5 S 1126/11 - VBlBW 2013, 347 juris Rn. 43; OVG Saarland, Urt. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 151).
II.
88 
Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans sind weder gerügt, noch für den Senat erkennbar.
C.
89 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Billigem Ermessen entspricht es, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss vom 14. April 2015
92 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 60.000 EUR festgesetzt.
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 09/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Beba
published on 29/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb
published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen
published on 06/02/2014 00:00

Tenor Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreck
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published on 28/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 08/02/2017 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Breitloh-West II“ der Gemeinde Wimsheim vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über di
published on 21/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010
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Annotations

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.