Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 D 104/12.NE
Gericht
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Annotations
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.