Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Bebauungsplan „An der
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Antragsgegnerin.
3Sie sind seit Juni 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H1. , Flur 4, Flurstücke 57 und 58 mit der Bezeichnung G. -Straße 43 in C. H. ; zuvor stand das Grundstück im Eigentum der Eheleute U1. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt südlich der S-Bahnstrecke L /C. H. an der südwestlichen Seite der G1.---------straße , etwa 40 m südöstlich des Plangebiets. Das Plangebiet liegt südwestlich des Stadtzentrums von C. H. beiderseits der S-Bahnstrecke. Es umfasst eine Fläche von etwa 2,4 ha und erstreckt sich auf Verkehrsflächen zur Unterführung der Bahnstrecke und auf angrenzende Gewerbeflächen.
4Anlass der streitigen Planung war die Absicht der Deutschen Bahn AG, den innerstädtischen niveaugleichen Bahnübergang U.---------straße /I. -M. -Straße im Zusammenhang mit der Einrichtung eines elektrischen Stellwerks aufzuheben. Der Wegfall dieser Wegequerung über die S-Bahn-Gleise soll aus Sicht der Antragsgegnerin durch eine Ersatzquerung kompensiert werden. Dafür ist ein südwestlich des bisherigen Übergangs gelegenes Unterführungsbauwerk vorgesehen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt im Hinblick darauf öffentliche Verkehrsflächen fest, die teilweise als Rampe bzw. in Troglage zwecks Unterführung der Bahnfläche angelegt sind. Es handelt sich um einen Kreisverkehr mit drei Einmündungen, zwei dieser Einmündungen setzen sich als Straßenflächen nach Nordosten in die L.---straße bzw. nach Nordwesten in die I. -M. -Straße fort. Die südlich gelegene Einmündung ist nur als Ansatz festgesetzt. Nach der Planbegründung behält sich die Antragsgegnerin die Option vor, diese südliche Einmündung in Gestalt eines Verkehrsflächenansatzes in einem gesonderten Planverfahren durch eine gesonderte Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der südlich gelegenen N. Straße zu verbinden.
5Der Plan setzt im nördlichen Bereich die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest.
6Für diese werden in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen jeweils unterschiedliche Lärmemissionskontingente mit Zusatzkontingenten festgesetzt. Danach sind in den Teilflächen GE 1 und GE 2 Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche Emissionskontingente von 59 dB tags und 44 dB nachts bzw. 55 dB tags und 40 dB nachts nicht überschreiten. Ferner ist festgesetzt, dass sich die Emissionskontingente um Zusatzkontingente von jeweils 3 dB für die außerhalb des Plangebiets gelegenen Immissionsorte erhöhen und es ist festgelegt, dass die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung Dezember 2006) erfolgt. Nach der Planbegründung ist der Planwert gegenüber dem Immissionsrichtwert der TA Lärm um 10 dB (A) reduziert, um sicherzustellen, dass das zu entwickelnde Gewerbegebiet keinen relevanten Lärmbeitrag im Umfeld liefert; die Antragsgegnerin geht danach davon aus, dass sich gleichwohl je nach der Art des jeweiligen Betriebs und der Anordnung der künftigen Gebäude eine adäquate gewerbliche Nutzung ansiedeln werde.
7Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
8Nach öffentlicher Auslegung eines Vorentwurfs unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 BauGB beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 4. Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans und zugleich die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde am 5. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Zu den vorliegenden Umweltinformationen wurde darin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen oder Gutachten zu Verkehr, Lärmimmissionen, Luftschadstoffen sowie Eingriffen in Natur und Landschaft vorliegen. Während des Offenlageverfahrens reichte Herr I1. U1. Einwendungen als Mitglied der Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße ein. In dem auf den 13. Oktober 2009 datierten Einwendungsschreiben wurde unter anderem geltend gemacht, die Bebauung an der U.---------straße und der G2.--------straße sei faktisch als reines Wohngebiet anzusehen und müsse mit entsprechenden Grenzwerten geschützt werden.
9Am 19. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Ferner wurde ein Beschluss über die Satzungsbegründung gefasst. Weiterhin wurde mit näherer Begründung der Beschluss gefasst, u. a. die Einwendungen vom 13. Oktober 2009 nicht zu berücksichtigen. Am 31. Oktober 2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekanntgemacht.
10Die Antragsteller haben am 9. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es fehle bereits die städtebauliche Rechtfertigung des Plans. Die in der Planbegründung genannte Absicht der Bahn, den beschrankten Bahnübergang zu schließen, sei die praktisch einzige Grundlage für die Aufstellung des Plans. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Absicht definitiv sei. Auch wenn es zur Aufhebung des Bahnübergangs komme, führe dies nicht zur Notwendigkeit der Ersatzquerung. Es stünden alternative Nord-Süd-Verbindungen zur Verfügung. Der geplante Kreisverkehr ergäbe nur Sinn, wenn ein Autobahnzubringer über den alten Bahndamm geplant und realisiert werde. Einem solchen Vorhaben stünden indes nicht überwindbare Probleme im Wege. Der Plan leide ferner an Abwägungsmängeln. Dies betreffe zum Einen die Lärmproblematik. Für den Fall, dass der Autobahnzubringer im Anschluss an den Kreisverkehr realisiert werde, sei der daraus resultierende Verkehrszuwachs nicht in die gutachtlichen Prognosen eingeflossen. Auch unabhängig davon sei der LKW-Verkehr unzulänglich ermittelt worden. Die Zählungen des Verkehrsgutachtens seien nicht nachvollziehbar. In den Schallgutachten sei der teilweise Verzicht auf Stützmauern nicht nachvollzogen worden. Die Antragsgegnerin habe die Umgebung ihres Grundstücks im Bereich der G2.--------straße und U.---------straße zu Unrecht nicht als Wohngebiet eingestuft.
11Die hinzunehmende Gesamtbelastung im Falle einer Realisierung der Festsetzungen sei nicht hinlänglich in die Abwägung einbezogen worden. Das der Abwägung zugrundegelegte Luftschadstoffgutachten sei unzureichend. Der zugrundegelegte Referenzzeitraum des Jahres 2004 sei zu kurz und von einer ungewöhnlichen Häufung von Südostwetterlagen geprägt gewesen. Außerdem seien die komplizierten Strömungsverhältnisse in C. H. nicht berücksichtigt, sondern Messungen aus Q. -X. zugrundegelegt worden. Auch insoweit wirkten sich die Fehler der Verkehrsprognose aus. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch deshalb, weil nicht hinreichend bedacht worden sei, ob Fußgänger und Radfahrer die Unterführung annehmen würden. Das Nebeneinander von Industrie und Wohnbebauung sei in der Abwägung ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Plan ergäben sich Erweiterungsmöglichkeiten für den Industriebetrieb der St. H2. J. G+H AG, dies führe zu einer Verschärfung der Situation.
12Die Antragsteller beantragen,
13den Bebauungsplan Nr. 2433 U.---------straße , veröffentlicht am 31. Oktober 2011, für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie trägt vor: Der Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller könnten sich als Rechtsnachfolger nicht auf die von der Bürgergemeinschaft im Offenlageverfahren abgegebene Stellungnahme berufen, denn solche Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht in dem Sinne grundstücksbezogen, dass sie auch für Rechtsnachfolger wirkten. Abgesehen davon sei die Stellungnahme der Bürgergemeinschaft auch nicht als ausreichende Einwendung der Voreigentümer zu werten; daraus ergebe sich nicht, dass Herr U1. Grundstückseigentümer oder Miteigentümer und in dieser Eigenschaft vom Bebauungsplan betroffen sei, entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO werde damit keine Möglichkeit einer Verletzung abwägungsbeachtlicher eigener Interessen aufgezeigt. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf die Intention der §§ 2, 3 EKreuzG sei die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnübergangs vernünftigerweise geboten. Der Plan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere seien die für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller maßgeblichen Lärmgrenzwerte für Mischgebiete nach der 16. BImSchV und die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Für die Feststellung der planbedingten Lärmbelastung sei nur auf die jetzt geplante Verkehrsanlage abzustellen. Für eine Verbindung zur N. Straße sei lediglich ein Ansatz festgesetzt worden; insoweit bedürfe es aber ebenso wie für eine Anbindung an die A 4 einer gesonderten Planung. Der Gutachter habe zu Recht die für ein Mischgebiet geltenden Werte zugrundegelegt. Die Wohnbebauung an der G2.--------straße und der U.---------straße sei an drei Seiten von Gewerbegebieten umgeben. Das Grundstück der Antragsteller grenze rückwärtig an ein Industriegleis. Wegen der damit bestehenden Gemengelage könne nur die Einhaltung von Mischgebietswerten beansprucht werden. Auch die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung sei nicht abwägungsfehlerhaft. In der aktualisierten Begutachtung vom 17. Februar 2011 seien Einwände der Bürgergemeinschaft gegen Annahmen eines früheren Gutachtens zu den Wind- und Ausbreitungsverhältnissen berücksichtigt worden.
17Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie die Übersichten und Genehmigungsvorgänge Bezug genommen, die sich auf gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller beziehen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Der Antrag hat Erfolg.
21Der Antrag ist zulässig.
22Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58.
24Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
26- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
27Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Anhaltspunkte für eine abwägungserhebliche Lärmzunahme ergeben sich aus den gutachterlichen Feststellungen, die die Antragsgegnerin zu den Aufstellungsakten genommen hat; danach resultiert aus dem Planfall jedenfalls für den rückwärtigen Bereich der nach Südwesten gerichteten Gebäudefront eine nicht unerhebliche Zunahme von Verkehrslärmimmissionen.
28Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
29Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn zumindest eine Einwendung erhoben worden ist, die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010
31- 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62.
32Zwar haben die Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs persönlich keine Einwendungen erhoben. Ihnen kann indes die Einwendung ihres Rechtsvorgängers, des früheren Miteigentümers I1. U1. , zugerechnet werden, die dieser im Rahmen der Sammeleinwendung unter der Bezeichnung Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße eingereicht hatte.
33Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen von Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle. Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom
3525. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -,
36BRS 65 Nr. 52.
37Die gleichen Erwägungen gelten mit Blick auf die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine in ordnungsgemäßer Weise erhobene Einwendung eines Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum in präklusionshindernder Weise zugerechnet werden kann.
38Vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris.
39Anders als die Antragsgegnerin hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Einwendung des Rechtsvorgängers der Antragsteller inhaltlich den Anforderungen an eine präklusionshindernde Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO genügte. Dies gilt auch, soweit man hierfür eine Berufung auf eine Betroffenheit als (Mit-)Eigentümer verlangt. Inhaltlich wurde darin u. a. beanstandet, das Gebiet mit der Wohnbebauung sei im Rahmen der Begutachtung zu Unrecht nicht als Wohngebiet, sondern als Bereich mit einer geringeren Schutzwürdigkeit eingestuft worden. Dass dieser Einwand von Herrn U1. als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks unter Berufung auf diese Rechtsposition erhoben wurde, ergibt sich der Sache nach ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens und der Unterzeichnung unter Angabe der Anschrift in dem angesprochenen Bereich.
40Der Antrag ist auch begründet.
41In Betracht kommende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind allerdings mangels rechtzeitiger Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Dies gilt für einen Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB,
42vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 - , juris,
43ebenso wie für den Mangel des Hinweises auf vorliegende Umweltinformationen gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB.
44Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13. NE -, juris, m. w. N.
45Der Plan leidet aber an einem durchgreifenden beachtlichen materiellen Mangel,
46weil die Festsetzung der Lärmemissionskontingente jedenfalls in dem Gebiet GE 2 rechtswidrig ist und dies zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt.
47Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente für das Baugebiet GE 2 entbehrt einer rechtlichen Grundlage; sie steht nicht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Einklang.
48Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten nach Maßgabe der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung - Ausgabe Dezember 2006) in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gemäß der DIN 45691 für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug allerdings grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schalleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird, da ein solches Kontingent regelmäßig nicht hinreichend geeignet ist, das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen zu steuern.
49Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59.
50Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011
52- 8 A 320/09 -, NWVBl. 2011, 468.
53Der mithin nach Wortlaut und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO notwendige Betriebs- oder Anlagenbezug ist hier nicht hinreichend gewahrt.
54Nach der vorliegenden Angebotsplanung, wie sie sich aus den Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der Planbegründung ergibt, können sich auf der Teilfläche 2, die sich mit dem als Baugebiet festgesetzten, 6600 qm großen Gewerbegebiet GE 2 deckt, mehrere Betriebe bzw. Anlagen ansiedeln. Das entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung der Antragsgegnerin und der offenen Erwägung in dem der Festsetzung zugrunde gelegten Gutachten der B. d. (Stand Oktober 2010), die für die Kontingente gewählten Teilflächen ergäben sich aus der vorgesehenen Nutzung.
55Es fehlt vor diesem Hintergrund an einer erforderlichen Gliederung dieses Baugebiets GE 2 in für die Nutzung durch Betriebe bzw. Anlagen in Betracht kommende Teilflächen. Eine hinreichende Gliederung des Baugebiets wird durch die Differenzierung zwischen den Teilflächen 1 und 2 schon deshalb nicht bewirkt, weil es sich dabei auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gelangten Verständnis der Antragsgegnerin jeweils um eigenständige Baugebiete handelt und keine interne Gliederung innerhalb des Baugebiets GE 2 erfolgt.
56Eine solche Gliederung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Inwieweit dies in Betracht kommt, wenn eine Projektorientierung eines Plans im Sinne hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Nutzung nur durch einen Betrieb bzw. eine Anlage vorliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil es an einer solchen Konstellation fehlt. Die bisherige gewerbliche Nutzung durch eine größere Halle muss insoweit außer Betracht bleiben, weil diese für die Erstellung der Verkehrsfläche in Fortsetzung der I. -M. -Straße nördlich der Bahnstrecke beseitigt werden muss. Soweit die Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bei Erlass des Plans habe die Vorstellung bestanden, der nördlich des Plangebiets gelegene Industriebetrieb werde sich auf die gesamte Fläche erweitern, ist dies - unstreitig - weder im Plan noch in dessen Begründung konkret zum Ausdruck gelangt.
57Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung, ob eine hinreichende Festsetzung von Teilflächen darin liegen kann, dass ein Plangeber auf die DIN 45691 Bezug nimmt und sich ausweislich der Planbegründung darauf verlässt, dass eine gleichmäßige rechnerische Unterteilung in ausreichend kleine Flächenelemente mit übereinstimmenden Teilkontingenten nach Maßgabe von Nr. 4.5 der DIN 45691 erfolgen kann. Denn eine solche Vorstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Satzungsbegründung nicht entnehmen, sie ist im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden.
58Nach alledem ist nicht hinreichend sichergestellt, dass das für das Gewerbegebiet GE 2 vorgesehene Kontingent das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu steuern vermag.
59Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
60Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
62- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1.
63Es kann hier nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Festsetzung des Baugebiets GE 2 ohne die Regelungen zu dem Lärmemissionskontingent erfolgt wäre. Die Festsetzung des Lärmemissionskontingents für das GE 2 ist nach der Planbegründung vielmehr ein wesentliches Element zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Plangebiet und der Umgebung.
64Die daraus resultierende Unwirksamkeit dieser Gebietsfestsetzung des GE 2 erfasst die Festsetzung auch des benachbarten Baugebiets GE 1 - dessen Lärmkontingentierung im Übrigen ohnehin an dem gleichen Fehler leiden dürfte -, denn ausweislich der Planbegründung handelte es sich um eine einheitliche Konzeption für die Entwicklung der Flächen nördlich der Bahnstrecke als Standort für nicht störende Betriebe.
65Damit entfällt zugleich ein wesentliches Element der gesamten planerischen Konzeption. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung davon aus, dass die veränderte Verkehrsführung eine Neuordnung der angrenzenden Gewerbeflächen erforderlich macht. Danach ist die Konzeption nicht allein auf die Schaffung einer Ersatzquerung, sondern auch auf die Entwicklung der nördlich der Bahnstrecke vorgesehenen Gewerbeflächen gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verkehrsflächen ohne die - wie oben dargelegt - unwirksamen Festsetzungen der Baugebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt worden wären.
66Auf die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen kommt es mithin für die Entscheidung des Senats nicht an. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass Vieles dafür spricht, dass ihre Einwände gegen die Planung nicht durchgreifen; dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Planrechtfertigung und ihre Auffassung, die maßgebliche Umgebung ihres Grundstücks hätte bei der Abwägung planungsrechtlich als Wohngebiet eingestuft werden müssen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Der Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters, der am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossen und am 14. Oktober 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
- 2
Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle … . Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die Dierdorfer Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u. a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb. Der Bebauungsplan weist nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zulässig sind, deren Geräusche ein Immissionskontingent von tags 69 dB(A)/qm und nachts 54 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zwischen den beiden Gebieten sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand vor. Bereits im Offenlegungsverfahren brachte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken und Anregungen vor, mit denen er insbesondere das durch die Planung vorgesehene Heranrücken eines neuen Wohngebietes an sein Gewerbegebietsgrundstück rügte.
- 3
Mit seinem am 3. November 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wiederholt und vertieft er seine bisherigen Bedenken und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:
- 4
Der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Planung sich als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweise und zudem an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, der auf die Planung insgesamt durchschlage.
- 5
Bereits die Anforderungen an die Erforderlichkeit würden vorliegend nicht erfüllt. Es seien nämlich keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Planung erforderten. Vielmehr werde durch die Planung erstmals eine nicht überwindbare Konfliktlage dadurch geschaffen, dass an einem bereits existierenden gewerblichen Betrieb – mit einem erheblichen Immissionsverhalten geradezu zur Nachtzeit – eine Wohnbebauung herangeplant werde, was zu erheblichen Einschränkungen des Betriebes und zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb führe. Dass in diesen Fällen keine besonderen städtebaulichen Gründe für eine solche Konfliktplanung bestünden, habe schon der 8. Senat des erkennenden Gerichts für den Fall einer Heranplanung einer Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb entschieden. Vorliegend bleibe unklar, warum die Antragsgegnerin nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine neue Wohnbebauung ausweise.
- 6
Die angegriffene Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam. Vor allem sei dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Bauleitplanung einen erheblichen Konflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem vorhandenen Betrieb auf seinem Grundstück geschaffen und dabei sei sie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht gerecht geworden, auch wenn sowohl im WA-Gebiet als auch im GEe-Gebiet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien und der Plangeber für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung im Bebauungsplan festgesetzt habe. Denn gerade durch die Lärmkontingentierung würden die Betriebe auf seinem Grundstück unzumutbar und abwägungsfehlerhaft getroffen, weil auch nachts Verladearbeiten, Abtransporte und Anlieferungen durchgeführt werden müssten. Eine solche Betriebsführung sei aber aufgrund der Lärmkontingentierung nachts nicht mehr durchführbar, was durch die schalltechnische Stellungnahme des Büros P… vom 10. November 2009 bestätigt werde. Die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile habe der Plangeber nicht berücksichtigt.
- 7
Schließlich divergierten die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, welches das nächste Wohnhaus im Sinne der Lärmüberprüfung sein solle. Zum einen werde auf das Wohnhaus des L… Hofes verwiesen, welches etwa 30 m entfernt von den Betriebsflächen liege und zurzeit nicht genutzt werde. Zum anderen werde auf die Wohnbebauung in der O…straße Bezug genommen, bei der sich das nächstgelegene Haus in mindestens 200 m Entfernung von den Betriebsflächen befinde.
- 8
Der Antragsteller beantragt,
- 9
den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 für unwirksam zu erklären.
- 10
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 11
den Antrag abzulehnen.
- 12
Sie trägt insbesondere vor:
- 13
Der Bebauungsplan schaffe keine neue Konfliktlage zwischen dem Betrieb des Antragstellers und der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung. Nach der Genehmigungssituation des Betriebsgrundstücks sei am nächstgelegenen Wohnhaus, das zum benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Das nächstgelegene Wohnhaus in der O…straße befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sodass dort Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten seien. Darauf basierend habe der Sachverständige P… in 3 Untersuchungen ein Lärmimmissionskontingent ermittelt und zur Festsetzung vorgeschlagen. Dieses Kontingent werde von der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung dadurch eingehalten, dass im unmittelbaren Nebeneinander von eingeschränktem Gewerbegebiet und Wohngebiet nur eine eingeschossige Wohnnutzung zugelassen und eine Abschirmung der beiden Gebietsarten durch einen ca. 3,50 m hohen Wall geschaffen werde. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht existieren würde, müsse der Antragsteller die vorgenannten Richtwerte zu den Wohnanwesen O…straße und L… Hof einhalten, sodass ihm durch die Planung kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.
- 14
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der hier im Streit stehenden konkreten Wohngebietsausweisung sei zu bemerken, dass in den letzten 10 Jahren keine neue Bebauungsplanung mehr erfolgt sei und darüber hinaus das in Rede stehende Gebiet auch das einzig realisierbare im Anschluss an die Ortslage sei. Andere erschließbare Areale seien nicht gegeben. Die Planung für den jetzigen Bebauungsplan werde schon seit 20 Jahren betrieben, diese habe aber erst nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes L… Hof fortgeführt werden können. Die andere im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnfläche westlich der Ortslage und südlich der L 267 scheide solange aus, wie in diesem Bereich noch der W… betrieben werde. Weitere Bebauungsmöglichkeiten am Rande der Ortslage seien aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren.
- 15
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
- 17
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an einer Antragsbefugnis des Antragstellers, da er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle …) gegen eine bauplanerische Festsetzung (Emissionskontingent) wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).
- 18
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
- 19
Allerdings ist der Bebauungsplan „Gleichen“ entgegen des erstmaligen, aber noch nicht präkludierten Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht schon aus formell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.
- 20
Mit seiner Rüge, dass ein Verkündungsmangel schon deshalb vorliege, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht auf die DIN 45691 hingewiesen worden sei, vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verkündete Rechtsnorm – wozu auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan gehört – der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 – veröffentlicht in juris). Dabei wird es bei Bebauungsplänen in der Regel genügen, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Indes gelten hinsichtlich der Publizitätsanforderungen bei der Verweisung auf DIN-Vorschriften Besonderheiten. Verweist eine planerische Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber auch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (s BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O.). Insoweit wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung aber nicht alleine dadurch genügt, dass die Kommune den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, a.a.O.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG - LKRZ 2009, 262). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.Februar 2011 - 7 D 52/10.NE - veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend jedoch erfüllt.
- 21
In dem ausgefertigten Bebauungsplan wird nämlich in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen (s. Seite 14) darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die sich die Festsetzungen beziehen (DIN 4109 und DIN 45691), in der Verwaltung bereit stehen und dort eingesehen werden können. Des Weiteren enthält der Text der öffentlichen Bekanntmachung in der Verbandsgemeindezeitung vom 14. Oktober 2010 den Hinweis, dass jedermann den Bebauungsplan „Gleichen“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 105, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Angesichts dieser Gegebenheiten bedurfte es in der Bekanntmachung keines ausdrücklichen Hinweises auf die DIN 45691 und auf die Stelle, an der sie eingesehen werden kann. Vielmehr wurde dem Publizitätsgebot dadurch Genüge getan, dass in der Bekanntmachung auf Verwaltungsstelle, Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit hinsichtlich der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wurde, in der ein weiterer Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit bezüglich der DIN-Vorschrift 45691 enthalten ist. Damit ist sichergestellt, dass für die Planbetroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht auch im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, 2. Absatz in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 gewährleistet ist. Dass diese Einsichtnahmemöglichkeit tatsächlich nicht bestand, ist nicht ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller vorgetragen worden.
- 22
Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seiner in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge durchdringen, dass bei der Bekanntmachung der Offenlage der Planungsunterlagen nicht auf die in den textlichen Festsetzungen erwähnte DIN-Vorschrift 45691 hingewiesen worden sei. Denn bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB geht es lediglich um die Erfüllung der gebotenen Anstoßfunktion für die Planbetroffenen. Die Bekanntmachung muss daher in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, - 4 C 24.80 -, BVerwGE 69, 344). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (s. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, ZfBR 2008, 806). Daraus folgt, dass ein besonderer Hinweis auf die DIN 45691 und die Stelle, an welcher diese eingesehen werden kann, in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich war. Im Übrigen ist den Planaufstellungsakten zu entnehmen, dass die DIN 45691 in der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auch öffentlich ausgelegt war und damit jeder interessierte Bürger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
- 23
Liegen mithin keine formell-rechtlichen Fehler vor, so ergibt sich die Begründetheit des Normenkontrollantrages gleichwohl daraus, dass sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die daraus ergebende Nichtigkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.
- 24
Als taugliche Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 24 BauGB in Betracht, da es sich bei der Festsetzung von Lärmkontingenten nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994, NVwZ 1994, 1009).
- 25
Die in Rede stehende Festsetzung kann vorliegend aber auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wonach im Bebauungsplan für die in den § 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden können, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass das Baugebiet – hier das eingeschränkte Gewerbegebiet im Bebauungsplan „Gleichen“ – auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.Mai 2011, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht geschehen, da keine Lärmkontingente für einzelne Teilbereiche des hier ausgewiesenen GEe-Gebiet festgesetzt worden sind. Eine solche interne Gliederung des Gebiets ist aber grundsätzlich für die Anwendung von Lärmkontingenten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - veröffentlicht in juris). Auch die hier vom Plangeber zugrunde gelegte DIN 45691 führt unter Nr. 4.3 aus, dass in der Regel ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein muss und dazu Teilflächen festgesetzt sein müssen, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden, was hier aber offensichtlich nicht geschehen ist.
- 26
Die hier vorgenommene Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach S. 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1999 - 4 N 6.88 - , NVwZ 1991, 881). Zwar konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass durch die Bebauungspläne „Industriegebiet“ und „Industriegebiet-Erweiterung“ im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes - also von dem Bebauungsplangebiet „Gleichen“ aus gesehen auf der anderen Seite des Ortskerns - auch Gewerbegebiete ausgewiesen waren. Im Hinblick hierauf liegt jedoch keine Gliederung dieser Gewerbegebiete in Bezug auf das eingeschränkte Gewerbegebiet im hier angegriffenen Bebauungsplan „Gleichen“ vor. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der Lage und des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gewerbegebietsstandorten erhebliche Bedenken bestehen, ob bei dieser Konstellation überhaupt eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Frage kommt, spricht gegen die Annahme einer Gliederung nach dieser Vorschrift auch der Umstand, dass die hier in Rede stehende Emissionskontingentierung nicht dazu dient, die Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377). Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und mit der Festsetzung eines Emissionskontingents kein Gliederungszweck, erst recht kein gebietsübergreifender Gliederungszweck im Hinblick auf die anderen Gewerbegebiete verfolgt wurde, sondern dass man damit vielmehr ein verträgliches Miteinander zwischen bestehender gewerblicher Ansiedlung und der geplanten Wohngebietsausweisung gewährleisten wollte (s. Seiten 11 und 12 der Begründung). Zudem ist ein Konzept zur gebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden.
- 27
Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lässt sich auch nicht aus älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats herleiten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (NVwZ 1991, 881). Diese Entscheidung hält lediglich eine Emissionsgrenzwertfestsetzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO für statthaft, wenn mehrere Gewerbegebieteim Verhältnis zueinander gegliedert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Urteilen des erkennenden Senats. In seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (- 1 C 11075/99.OVG -) hat der Senat dahin stehen lassen, ob das Vorhandensein einer kleinen Gewerbegebietsfestsetzung neben der angegriffenen Gewerbegebietsausweisung letztlich für eine Gliederung der Gewerbegebiete nach Schallleistungspegeln ausreicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Senats vom 30. April 2001 (- 1 C 10045/01.OVG -) etwas Gegenteiliges entnehmen. Darin wird zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen nach Satz 1 ebenfalls für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können. Aber auch in diesem Urteil musste nicht im konkreten Fall über die Voraussetzungen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entschieden werden, da kein weiteres Gewerbegebiet für eine Gliederung vorhanden war.
- 28
Fehlt es mithin an einer wirksamen Festsetzung eines Lärmkontingentes hinsichtlich des ausgewiesenen GEe-Gebiets, so führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes „Gleichen“. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch ohne diesen unwirksamen Teil im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können. Ebenso wenig kann angesichts der aus den Planunterlagen zu entnehmenden Überlegungen der Antragsgegnerin und der eingeholten schallschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigen P… davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer gesamten Nichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 NB 3.87 -, BVerwGE 82, 225 und Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vielmehr war es das Ziel des Plangebers, durch die Festsetzungen der Lärmkontingente dem Trennungsgrundsatz Genüge zu tun und den Lärmkonflikt zwischen dem Gewerbelärm auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Lärmschutzbedürfnis der an die Gewerbenutzung herangeplanten Wohnbebauung zu bewältigen. Würde die von dem Plangeber vorgenommene Lärmkontingentierung wegfallen, so bliebe gerade dieser Lärmkonflikt ungelöst. Dies entspricht aber nicht dem erklärten Willen des Plangebers.
- 29
Ist somit der gesamte Bebauungsplan aus den vorgenannten Gründen unwirksam, so kann dahinstehen, ob die Planung - wofür wenig spricht - auch gegen das Erforderlichkeitsgebot im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt.
- 30
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 32
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 33
Beschluss
- 34
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde
- 1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und - 2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.
(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
- 2
Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.
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Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.
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Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.
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Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.
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Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.
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In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.
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Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:
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Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.
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Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.
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Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.
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Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.
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Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.
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Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.
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Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.
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Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.
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An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.
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Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
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Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.
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Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.
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Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.
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Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.
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Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.
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Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.
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Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.
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Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.
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Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.
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Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt u.a. vor:
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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.
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Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.
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Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.
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Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.
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Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.
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Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.
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Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
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I. Der Antrag ist zulässig.
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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),
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Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).
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Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.
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3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).
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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.
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1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.
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1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).
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1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
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Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.
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Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.
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1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.
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Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).
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1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).
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2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.
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2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).
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Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.
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2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).
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2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.
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2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).
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2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.
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Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).
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Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.
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2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.
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Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.
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Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).
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Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.
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Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.
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Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.
- 80
2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.
- 81
Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.
- 82
Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).
- 83
2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
- 84
2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.
- 85
Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.
- 86
a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).
- 87
b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.
- 88
Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).
- 89
Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.
- 90
c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).
- 91
2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.
- 92
Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).
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Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.
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2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
- 95
Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).
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Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.
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Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.
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a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.
- 100
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.
- 101
aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.
- 102
bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.
- 103
Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.
- 104
cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.
- 105
c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.
- 106
aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.
- 107
bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.
- 108
cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.
- 109
2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:
- 110
2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.
- 111
Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).
- 112
Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.
- 113
Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.
- 114
2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.
- 115
Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).
- 116
Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.
- 117
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.
- 118
Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.
- 119
2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.
- 120
2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.
- 121
Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
- 122
Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).
- 123
Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.
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a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.
- 125
Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).
- 126
Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.
- 127
Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.
- 128
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.
- 129
Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.
- 130
Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).
- 131
Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.
- 132
b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.
- 133
Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).
- 134
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.
- 135
c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.
- 136
Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.
- 137
2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.
- 138
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.
- 139
Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.
- 140
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
- 141
2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.
- 142
a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.
- 143
b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.
- 144
2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.
- 145
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).
- 146
Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.
- 147
Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.
- 148
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
- 149
C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Radgasse/
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Bebauungsplan „An der
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Antragsgegnerin.
3Sie sind seit Juni 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H1. , Flur 4, Flurstücke 57 und 58 mit der Bezeichnung G. -Straße 43 in C. H. ; zuvor stand das Grundstück im Eigentum der Eheleute U1. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt südlich der S-Bahnstrecke L /C. H. an der südwestlichen Seite der G1.---------straße , etwa 40 m südöstlich des Plangebiets. Das Plangebiet liegt südwestlich des Stadtzentrums von C. H. beiderseits der S-Bahnstrecke. Es umfasst eine Fläche von etwa 2,4 ha und erstreckt sich auf Verkehrsflächen zur Unterführung der Bahnstrecke und auf angrenzende Gewerbeflächen.
4Anlass der streitigen Planung war die Absicht der Deutschen Bahn AG, den innerstädtischen niveaugleichen Bahnübergang U.---------straße /I. -M. -Straße im Zusammenhang mit der Einrichtung eines elektrischen Stellwerks aufzuheben. Der Wegfall dieser Wegequerung über die S-Bahn-Gleise soll aus Sicht der Antragsgegnerin durch eine Ersatzquerung kompensiert werden. Dafür ist ein südwestlich des bisherigen Übergangs gelegenes Unterführungsbauwerk vorgesehen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt im Hinblick darauf öffentliche Verkehrsflächen fest, die teilweise als Rampe bzw. in Troglage zwecks Unterführung der Bahnfläche angelegt sind. Es handelt sich um einen Kreisverkehr mit drei Einmündungen, zwei dieser Einmündungen setzen sich als Straßenflächen nach Nordosten in die L.---straße bzw. nach Nordwesten in die I. -M. -Straße fort. Die südlich gelegene Einmündung ist nur als Ansatz festgesetzt. Nach der Planbegründung behält sich die Antragsgegnerin die Option vor, diese südliche Einmündung in Gestalt eines Verkehrsflächenansatzes in einem gesonderten Planverfahren durch eine gesonderte Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der südlich gelegenen N. Straße zu verbinden.
5Der Plan setzt im nördlichen Bereich die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 fest.
6Für diese werden in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen jeweils unterschiedliche Lärmemissionskontingente mit Zusatzkontingenten festgesetzt. Danach sind in den Teilflächen GE 1 und GE 2 Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche Emissionskontingente von 59 dB tags und 44 dB nachts bzw. 55 dB tags und 40 dB nachts nicht überschreiten. Ferner ist festgesetzt, dass sich die Emissionskontingente um Zusatzkontingente von jeweils 3 dB für die außerhalb des Plangebiets gelegenen Immissionsorte erhöhen und es ist festgelegt, dass die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung Dezember 2006) erfolgt. Nach der Planbegründung ist der Planwert gegenüber dem Immissionsrichtwert der TA Lärm um 10 dB (A) reduziert, um sicherzustellen, dass das zu entwickelnde Gewerbegebiet keinen relevanten Lärmbeitrag im Umfeld liefert; die Antragsgegnerin geht danach davon aus, dass sich gleichwohl je nach der Art des jeweiligen Betriebs und der Anordnung der künftigen Gebäude eine adäquate gewerbliche Nutzung ansiedeln werde.
7Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
8Nach öffentlicher Auslegung eines Vorentwurfs unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 BauGB beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 4. Juni 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans und zugleich die öffentliche Auslegung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde am 5. September 2009 ortsüblich bekannt gemacht. Zu den vorliegenden Umweltinformationen wurde darin darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen oder Gutachten zu Verkehr, Lärmimmissionen, Luftschadstoffen sowie Eingriffen in Natur und Landschaft vorliegen. Während des Offenlageverfahrens reichte Herr I1. U1. Einwendungen als Mitglied der Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße ein. In dem auf den 13. Oktober 2009 datierten Einwendungsschreiben wurde unter anderem geltend gemacht, die Bebauung an der U.---------straße und der G2.--------straße sei faktisch als reines Wohngebiet anzusehen und müsse mit entsprechenden Grenzwerten geschützt werden.
9Am 19. Juli 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung. Ferner wurde ein Beschluss über die Satzungsbegründung gefasst. Weiterhin wurde mit näherer Begründung der Beschluss gefasst, u. a. die Einwendungen vom 13. Oktober 2009 nicht zu berücksichtigen. Am 31. Oktober 2011 wurde die Beschlussfassung ortsüblich bekanntgemacht.
10Die Antragsteller haben am 9. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es fehle bereits die städtebauliche Rechtfertigung des Plans. Die in der Planbegründung genannte Absicht der Bahn, den beschrankten Bahnübergang zu schließen, sei die praktisch einzige Grundlage für die Aufstellung des Plans. Es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Absicht definitiv sei. Auch wenn es zur Aufhebung des Bahnübergangs komme, führe dies nicht zur Notwendigkeit der Ersatzquerung. Es stünden alternative Nord-Süd-Verbindungen zur Verfügung. Der geplante Kreisverkehr ergäbe nur Sinn, wenn ein Autobahnzubringer über den alten Bahndamm geplant und realisiert werde. Einem solchen Vorhaben stünden indes nicht überwindbare Probleme im Wege. Der Plan leide ferner an Abwägungsmängeln. Dies betreffe zum Einen die Lärmproblematik. Für den Fall, dass der Autobahnzubringer im Anschluss an den Kreisverkehr realisiert werde, sei der daraus resultierende Verkehrszuwachs nicht in die gutachtlichen Prognosen eingeflossen. Auch unabhängig davon sei der LKW-Verkehr unzulänglich ermittelt worden. Die Zählungen des Verkehrsgutachtens seien nicht nachvollziehbar. In den Schallgutachten sei der teilweise Verzicht auf Stützmauern nicht nachvollzogen worden. Die Antragsgegnerin habe die Umgebung ihres Grundstücks im Bereich der G2.--------straße und U.---------straße zu Unrecht nicht als Wohngebiet eingestuft.
11Die hinzunehmende Gesamtbelastung im Falle einer Realisierung der Festsetzungen sei nicht hinlänglich in die Abwägung einbezogen worden. Das der Abwägung zugrundegelegte Luftschadstoffgutachten sei unzureichend. Der zugrundegelegte Referenzzeitraum des Jahres 2004 sei zu kurz und von einer ungewöhnlichen Häufung von Südostwetterlagen geprägt gewesen. Außerdem seien die komplizierten Strömungsverhältnisse in C. H. nicht berücksichtigt, sondern Messungen aus Q. -X. zugrundegelegt worden. Auch insoweit wirkten sich die Fehler der Verkehrsprognose aus. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch deshalb, weil nicht hinreichend bedacht worden sei, ob Fußgänger und Radfahrer die Unterführung annehmen würden. Das Nebeneinander von Industrie und Wohnbebauung sei in der Abwägung ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Aus dem Plan ergäben sich Erweiterungsmöglichkeiten für den Industriebetrieb der St. H2. J. G+H AG, dies führe zu einer Verschärfung der Situation.
12Die Antragsteller beantragen,
13den Bebauungsplan Nr. 2433 U.---------straße , veröffentlicht am 31. Oktober 2011, für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie trägt vor: Der Antrag sei nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller könnten sich als Rechtsnachfolger nicht auf die von der Bürgergemeinschaft im Offenlageverfahren abgegebene Stellungnahme berufen, denn solche Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB seien nicht in dem Sinne grundstücksbezogen, dass sie auch für Rechtsnachfolger wirkten. Abgesehen davon sei die Stellungnahme der Bürgergemeinschaft auch nicht als ausreichende Einwendung der Voreigentümer zu werten; daraus ergebe sich nicht, dass Herr U1. Grundstückseigentümer oder Miteigentümer und in dieser Eigenschaft vom Bebauungsplan betroffen sei, entgegen den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO werde damit keine Möglichkeit einer Verletzung abwägungsbeachtlicher eigener Interessen aufgezeigt. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Es fehle nicht an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf die Intention der §§ 2, 3 EKreuzG sei die Beseitigung des bisherigen höhengleichen Bahnübergangs vernünftigerweise geboten. Der Plan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insbesondere seien die für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller maßgeblichen Lärmgrenzwerte für Mischgebiete nach der 16. BImSchV und die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Für die Feststellung der planbedingten Lärmbelastung sei nur auf die jetzt geplante Verkehrsanlage abzustellen. Für eine Verbindung zur N. Straße sei lediglich ein Ansatz festgesetzt worden; insoweit bedürfe es aber ebenso wie für eine Anbindung an die A 4 einer gesonderten Planung. Der Gutachter habe zu Recht die für ein Mischgebiet geltenden Werte zugrundegelegt. Die Wohnbebauung an der G2.--------straße und der U.---------straße sei an drei Seiten von Gewerbegebieten umgeben. Das Grundstück der Antragsteller grenze rückwärtig an ein Industriegleis. Wegen der damit bestehenden Gemengelage könne nur die Einhaltung von Mischgebietswerten beansprucht werden. Auch die Beurteilung der Luftschadstoffbelastung sei nicht abwägungsfehlerhaft. In der aktualisierten Begutachtung vom 17. Februar 2011 seien Einwände der Bürgergemeinschaft gegen Annahmen eines früheren Gutachtens zu den Wind- und Ausbreitungsverhältnissen berücksichtigt worden.
17Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie die Übersichten und Genehmigungsvorgänge Bezug genommen, die sich auf gewerbliche Nutzungen in der Umgebung des Grundstücks der Antragsteller beziehen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Der Antrag hat Erfolg.
21Der Antrag ist zulässig.
22Die Antragsteller sind antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58.
24Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998
26- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
27Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Anhaltspunkte für eine abwägungserhebliche Lärmzunahme ergeben sich aus den gutachterlichen Feststellungen, die die Antragsgegnerin zu den Aufstellungsakten genommen hat; danach resultiert aus dem Planfall jedenfalls für den rückwärtigen Bereich der nach Südwesten gerichteten Gebäudefront eine nicht unerhebliche Zunahme von Verkehrslärmimmissionen.
28Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
29Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn zumindest eine Einwendung erhoben worden ist, die im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010
31- 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62.
32Zwar haben die Antragsteller während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs persönlich keine Einwendungen erhoben. Ihnen kann indes die Einwendung ihres Rechtsvorgängers, des früheren Miteigentümers I1. U1. , zugerechnet werden, die dieser im Rahmen der Sammeleinwendung unter der Bezeichnung Bürgergemeinschaft G2.--------straße /U.---------straße eingereicht hatte.
33Ob der Eigentümer von den nachteiligen Wirkungen von Festsetzungen bereits bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplans betroffen wird oder als Grundstückserwerber erst nachträglich in die Eigentümerposition einrückt, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle. Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom
3525. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -,
36BRS 65 Nr. 52.
37Die gleichen Erwägungen gelten mit Blick auf die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine in ordnungsgemäßer Weise erhobene Einwendung eines Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum in präklusionshindernder Weise zugerechnet werden kann.
38Vgl. etwa Sächs. OVG, Urteil vom 20. April 2011 - 1 C 31/08 -, juris.
39Anders als die Antragsgegnerin hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die Einwendung des Rechtsvorgängers der Antragsteller inhaltlich den Anforderungen an eine präklusionshindernde Einwendung im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO genügte. Dies gilt auch, soweit man hierfür eine Berufung auf eine Betroffenheit als (Mit-)Eigentümer verlangt. Inhaltlich wurde darin u. a. beanstandet, das Gebiet mit der Wohnbebauung sei im Rahmen der Begutachtung zu Unrecht nicht als Wohngebiet, sondern als Bereich mit einer geringeren Schutzwürdigkeit eingestuft worden. Dass dieser Einwand von Herrn U1. als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks unter Berufung auf diese Rechtsposition erhoben wurde, ergibt sich der Sache nach ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schreibens und der Unterzeichnung unter Angabe der Anschrift in dem angesprochenen Bereich.
40Der Antrag ist auch begründet.
41In Betracht kommende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind allerdings mangels rechtzeitiger Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Dies gilt für einen Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB,
42vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 - , juris,
43ebenso wie für den Mangel des Hinweises auf vorliegende Umweltinformationen gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB.
44Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13. NE -, juris, m. w. N.
45Der Plan leidet aber an einem durchgreifenden beachtlichen materiellen Mangel,
46weil die Festsetzung der Lärmemissionskontingente jedenfalls in dem Gebiet GE 2 rechtswidrig ist und dies zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt.
47Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente für das Baugebiet GE 2 entbehrt einer rechtlichen Grundlage; sie steht nicht mit der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Einklang.
48Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten nach Maßgabe der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung - Ausgabe Dezember 2006) in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gemäß der DIN 45691 für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug allerdings grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schalleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden. Daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird, da ein solches Kontingent regelmäßig nicht hinreichend geeignet ist, das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen zu steuern.
49Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59.
50Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen. Die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011
52- 8 A 320/09 -, NWVBl. 2011, 468.
53Der mithin nach Wortlaut und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO notwendige Betriebs- oder Anlagenbezug ist hier nicht hinreichend gewahrt.
54Nach der vorliegenden Angebotsplanung, wie sie sich aus den Planfestsetzungen unter Berücksichtigung der Planbegründung ergibt, können sich auf der Teilfläche 2, die sich mit dem als Baugebiet festgesetzten, 6600 qm großen Gewerbegebiet GE 2 deckt, mehrere Betriebe bzw. Anlagen ansiedeln. Das entspricht auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung der Antragsgegnerin und der offenen Erwägung in dem der Festsetzung zugrunde gelegten Gutachten der B. d. (Stand Oktober 2010), die für die Kontingente gewählten Teilflächen ergäben sich aus der vorgesehenen Nutzung.
55Es fehlt vor diesem Hintergrund an einer erforderlichen Gliederung dieses Baugebiets GE 2 in für die Nutzung durch Betriebe bzw. Anlagen in Betracht kommende Teilflächen. Eine hinreichende Gliederung des Baugebiets wird durch die Differenzierung zwischen den Teilflächen 1 und 2 schon deshalb nicht bewirkt, weil es sich dabei auch nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck gelangten Verständnis der Antragsgegnerin jeweils um eigenständige Baugebiete handelt und keine interne Gliederung innerhalb des Baugebiets GE 2 erfolgt.
56Eine solche Gliederung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Inwieweit dies in Betracht kommt, wenn eine Projektorientierung eines Plans im Sinne hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Nutzung nur durch einen Betrieb bzw. eine Anlage vorliegt, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil es an einer solchen Konstellation fehlt. Die bisherige gewerbliche Nutzung durch eine größere Halle muss insoweit außer Betracht bleiben, weil diese für die Erstellung der Verkehrsfläche in Fortsetzung der I. -M. -Straße nördlich der Bahnstrecke beseitigt werden muss. Soweit die Antragsgegnerin in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bei Erlass des Plans habe die Vorstellung bestanden, der nördlich des Plangebiets gelegene Industriebetrieb werde sich auf die gesamte Fläche erweitern, ist dies - unstreitig - weder im Plan noch in dessen Begründung konkret zum Ausdruck gelangt.
57Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Klärung, ob eine hinreichende Festsetzung von Teilflächen darin liegen kann, dass ein Plangeber auf die DIN 45691 Bezug nimmt und sich ausweislich der Planbegründung darauf verlässt, dass eine gleichmäßige rechnerische Unterteilung in ausreichend kleine Flächenelemente mit übereinstimmenden Teilkontingenten nach Maßgabe von Nr. 4.5 der DIN 45691 erfolgen kann. Denn eine solche Vorstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Satzungsbegründung nicht entnehmen, sie ist im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geltend gemacht worden.
58Nach alledem ist nicht hinreichend sichergestellt, dass das für das Gewerbegebiet GE 2 vorgesehene Kontingent das Emissionsverhalten einzelner Betriebe oder Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu steuern vermag.
59Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
60Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
62- 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1.
63Es kann hier nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Festsetzung des Baugebiets GE 2 ohne die Regelungen zu dem Lärmemissionskontingent erfolgt wäre. Die Festsetzung des Lärmemissionskontingents für das GE 2 ist nach der Planbegründung vielmehr ein wesentliches Element zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Plangebiet und der Umgebung.
64Die daraus resultierende Unwirksamkeit dieser Gebietsfestsetzung des GE 2 erfasst die Festsetzung auch des benachbarten Baugebiets GE 1 - dessen Lärmkontingentierung im Übrigen ohnehin an dem gleichen Fehler leiden dürfte -, denn ausweislich der Planbegründung handelte es sich um eine einheitliche Konzeption für die Entwicklung der Flächen nördlich der Bahnstrecke als Standort für nicht störende Betriebe.
65Damit entfällt zugleich ein wesentliches Element der gesamten planerischen Konzeption. Die Antragsgegnerin geht nach der Planbegründung davon aus, dass die veränderte Verkehrsführung eine Neuordnung der angrenzenden Gewerbeflächen erforderlich macht. Danach ist die Konzeption nicht allein auf die Schaffung einer Ersatzquerung, sondern auch auf die Entwicklung der nördlich der Bahnstrecke vorgesehenen Gewerbeflächen gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verkehrsflächen ohne die - wie oben dargelegt - unwirksamen Festsetzungen der Baugebiete nach § 8 BauNVO festgesetzt worden wären.
66Auf die von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen kommt es mithin für die Entscheidung des Senats nicht an. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass Vieles dafür spricht, dass ihre Einwände gegen die Planung nicht durchgreifen; dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Planrechtfertigung und ihre Auffassung, die maßgebliche Umgebung ihres Grundstücks hätte bei der Abwägung planungsrechtlich als Wohngebiet eingestuft werden müssen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
69Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Der Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters, der am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossen und am 14. Oktober 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
- 2
Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle … . Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die Dierdorfer Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u. a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb. Der Bebauungsplan weist nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zulässig sind, deren Geräusche ein Immissionskontingent von tags 69 dB(A)/qm und nachts 54 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zwischen den beiden Gebieten sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand vor. Bereits im Offenlegungsverfahren brachte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken und Anregungen vor, mit denen er insbesondere das durch die Planung vorgesehene Heranrücken eines neuen Wohngebietes an sein Gewerbegebietsgrundstück rügte.
- 3
Mit seinem am 3. November 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wiederholt und vertieft er seine bisherigen Bedenken und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:
- 4
Der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Planung sich als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweise und zudem an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, der auf die Planung insgesamt durchschlage.
- 5
Bereits die Anforderungen an die Erforderlichkeit würden vorliegend nicht erfüllt. Es seien nämlich keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Planung erforderten. Vielmehr werde durch die Planung erstmals eine nicht überwindbare Konfliktlage dadurch geschaffen, dass an einem bereits existierenden gewerblichen Betrieb – mit einem erheblichen Immissionsverhalten geradezu zur Nachtzeit – eine Wohnbebauung herangeplant werde, was zu erheblichen Einschränkungen des Betriebes und zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb führe. Dass in diesen Fällen keine besonderen städtebaulichen Gründe für eine solche Konfliktplanung bestünden, habe schon der 8. Senat des erkennenden Gerichts für den Fall einer Heranplanung einer Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb entschieden. Vorliegend bleibe unklar, warum die Antragsgegnerin nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine neue Wohnbebauung ausweise.
- 6
Die angegriffene Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam. Vor allem sei dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Bauleitplanung einen erheblichen Konflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem vorhandenen Betrieb auf seinem Grundstück geschaffen und dabei sei sie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht gerecht geworden, auch wenn sowohl im WA-Gebiet als auch im GEe-Gebiet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien und der Plangeber für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung im Bebauungsplan festgesetzt habe. Denn gerade durch die Lärmkontingentierung würden die Betriebe auf seinem Grundstück unzumutbar und abwägungsfehlerhaft getroffen, weil auch nachts Verladearbeiten, Abtransporte und Anlieferungen durchgeführt werden müssten. Eine solche Betriebsführung sei aber aufgrund der Lärmkontingentierung nachts nicht mehr durchführbar, was durch die schalltechnische Stellungnahme des Büros P… vom 10. November 2009 bestätigt werde. Die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile habe der Plangeber nicht berücksichtigt.
- 7
Schließlich divergierten die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, welches das nächste Wohnhaus im Sinne der Lärmüberprüfung sein solle. Zum einen werde auf das Wohnhaus des L… Hofes verwiesen, welches etwa 30 m entfernt von den Betriebsflächen liege und zurzeit nicht genutzt werde. Zum anderen werde auf die Wohnbebauung in der O…straße Bezug genommen, bei der sich das nächstgelegene Haus in mindestens 200 m Entfernung von den Betriebsflächen befinde.
- 8
Der Antragsteller beantragt,
- 9
den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 für unwirksam zu erklären.
- 10
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 11
den Antrag abzulehnen.
- 12
Sie trägt insbesondere vor:
- 13
Der Bebauungsplan schaffe keine neue Konfliktlage zwischen dem Betrieb des Antragstellers und der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung. Nach der Genehmigungssituation des Betriebsgrundstücks sei am nächstgelegenen Wohnhaus, das zum benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Das nächstgelegene Wohnhaus in der O…straße befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sodass dort Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten seien. Darauf basierend habe der Sachverständige P… in 3 Untersuchungen ein Lärmimmissionskontingent ermittelt und zur Festsetzung vorgeschlagen. Dieses Kontingent werde von der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung dadurch eingehalten, dass im unmittelbaren Nebeneinander von eingeschränktem Gewerbegebiet und Wohngebiet nur eine eingeschossige Wohnnutzung zugelassen und eine Abschirmung der beiden Gebietsarten durch einen ca. 3,50 m hohen Wall geschaffen werde. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht existieren würde, müsse der Antragsteller die vorgenannten Richtwerte zu den Wohnanwesen O…straße und L… Hof einhalten, sodass ihm durch die Planung kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.
- 14
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der hier im Streit stehenden konkreten Wohngebietsausweisung sei zu bemerken, dass in den letzten 10 Jahren keine neue Bebauungsplanung mehr erfolgt sei und darüber hinaus das in Rede stehende Gebiet auch das einzig realisierbare im Anschluss an die Ortslage sei. Andere erschließbare Areale seien nicht gegeben. Die Planung für den jetzigen Bebauungsplan werde schon seit 20 Jahren betrieben, diese habe aber erst nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes L… Hof fortgeführt werden können. Die andere im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnfläche westlich der Ortslage und südlich der L 267 scheide solange aus, wie in diesem Bereich noch der W… betrieben werde. Weitere Bebauungsmöglichkeiten am Rande der Ortslage seien aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren.
- 15
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 16
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
- 17
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an einer Antragsbefugnis des Antragstellers, da er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle …) gegen eine bauplanerische Festsetzung (Emissionskontingent) wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).
- 18
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
- 19
Allerdings ist der Bebauungsplan „Gleichen“ entgegen des erstmaligen, aber noch nicht präkludierten Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht schon aus formell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.
- 20
Mit seiner Rüge, dass ein Verkündungsmangel schon deshalb vorliege, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht auf die DIN 45691 hingewiesen worden sei, vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verkündete Rechtsnorm – wozu auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan gehört – der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 – veröffentlicht in juris). Dabei wird es bei Bebauungsplänen in der Regel genügen, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Indes gelten hinsichtlich der Publizitätsanforderungen bei der Verweisung auf DIN-Vorschriften Besonderheiten. Verweist eine planerische Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber auch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (s BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O.). Insoweit wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung aber nicht alleine dadurch genügt, dass die Kommune den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, a.a.O.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG - LKRZ 2009, 262). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.Februar 2011 - 7 D 52/10.NE - veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend jedoch erfüllt.
- 21
In dem ausgefertigten Bebauungsplan wird nämlich in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen (s. Seite 14) darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die sich die Festsetzungen beziehen (DIN 4109 und DIN 45691), in der Verwaltung bereit stehen und dort eingesehen werden können. Des Weiteren enthält der Text der öffentlichen Bekanntmachung in der Verbandsgemeindezeitung vom 14. Oktober 2010 den Hinweis, dass jedermann den Bebauungsplan „Gleichen“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 105, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Angesichts dieser Gegebenheiten bedurfte es in der Bekanntmachung keines ausdrücklichen Hinweises auf die DIN 45691 und auf die Stelle, an der sie eingesehen werden kann. Vielmehr wurde dem Publizitätsgebot dadurch Genüge getan, dass in der Bekanntmachung auf Verwaltungsstelle, Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit hinsichtlich der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wurde, in der ein weiterer Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit bezüglich der DIN-Vorschrift 45691 enthalten ist. Damit ist sichergestellt, dass für die Planbetroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht auch im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, 2. Absatz in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 gewährleistet ist. Dass diese Einsichtnahmemöglichkeit tatsächlich nicht bestand, ist nicht ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller vorgetragen worden.
- 22
Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seiner in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge durchdringen, dass bei der Bekanntmachung der Offenlage der Planungsunterlagen nicht auf die in den textlichen Festsetzungen erwähnte DIN-Vorschrift 45691 hingewiesen worden sei. Denn bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB geht es lediglich um die Erfüllung der gebotenen Anstoßfunktion für die Planbetroffenen. Die Bekanntmachung muss daher in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, - 4 C 24.80 -, BVerwGE 69, 344). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (s. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, ZfBR 2008, 806). Daraus folgt, dass ein besonderer Hinweis auf die DIN 45691 und die Stelle, an welcher diese eingesehen werden kann, in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich war. Im Übrigen ist den Planaufstellungsakten zu entnehmen, dass die DIN 45691 in der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auch öffentlich ausgelegt war und damit jeder interessierte Bürger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.
- 23
Liegen mithin keine formell-rechtlichen Fehler vor, so ergibt sich die Begründetheit des Normenkontrollantrages gleichwohl daraus, dass sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die daraus ergebende Nichtigkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.
- 24
Als taugliche Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 24 BauGB in Betracht, da es sich bei der Festsetzung von Lärmkontingenten nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994, NVwZ 1994, 1009).
- 25
Die in Rede stehende Festsetzung kann vorliegend aber auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wonach im Bebauungsplan für die in den § 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden können, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass das Baugebiet – hier das eingeschränkte Gewerbegebiet im Bebauungsplan „Gleichen“ – auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.Mai 2011, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht geschehen, da keine Lärmkontingente für einzelne Teilbereiche des hier ausgewiesenen GEe-Gebiet festgesetzt worden sind. Eine solche interne Gliederung des Gebiets ist aber grundsätzlich für die Anwendung von Lärmkontingenten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - veröffentlicht in juris). Auch die hier vom Plangeber zugrunde gelegte DIN 45691 führt unter Nr. 4.3 aus, dass in der Regel ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein muss und dazu Teilflächen festgesetzt sein müssen, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden, was hier aber offensichtlich nicht geschehen ist.
- 26
Die hier vorgenommene Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach S. 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1999 - 4 N 6.88 - , NVwZ 1991, 881). Zwar konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass durch die Bebauungspläne „Industriegebiet“ und „Industriegebiet-Erweiterung“ im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes - also von dem Bebauungsplangebiet „Gleichen“ aus gesehen auf der anderen Seite des Ortskerns - auch Gewerbegebiete ausgewiesen waren. Im Hinblick hierauf liegt jedoch keine Gliederung dieser Gewerbegebiete in Bezug auf das eingeschränkte Gewerbegebiet im hier angegriffenen Bebauungsplan „Gleichen“ vor. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der Lage und des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gewerbegebietsstandorten erhebliche Bedenken bestehen, ob bei dieser Konstellation überhaupt eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Frage kommt, spricht gegen die Annahme einer Gliederung nach dieser Vorschrift auch der Umstand, dass die hier in Rede stehende Emissionskontingentierung nicht dazu dient, die Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377). Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und mit der Festsetzung eines Emissionskontingents kein Gliederungszweck, erst recht kein gebietsübergreifender Gliederungszweck im Hinblick auf die anderen Gewerbegebiete verfolgt wurde, sondern dass man damit vielmehr ein verträgliches Miteinander zwischen bestehender gewerblicher Ansiedlung und der geplanten Wohngebietsausweisung gewährleisten wollte (s. Seiten 11 und 12 der Begründung). Zudem ist ein Konzept zur gebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden.
- 27
Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lässt sich auch nicht aus älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats herleiten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (NVwZ 1991, 881). Diese Entscheidung hält lediglich eine Emissionsgrenzwertfestsetzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO für statthaft, wenn mehrere Gewerbegebieteim Verhältnis zueinander gegliedert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Urteilen des erkennenden Senats. In seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (- 1 C 11075/99.OVG -) hat der Senat dahin stehen lassen, ob das Vorhandensein einer kleinen Gewerbegebietsfestsetzung neben der angegriffenen Gewerbegebietsausweisung letztlich für eine Gliederung der Gewerbegebiete nach Schallleistungspegeln ausreicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Senats vom 30. April 2001 (- 1 C 10045/01.OVG -) etwas Gegenteiliges entnehmen. Darin wird zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen nach Satz 1 ebenfalls für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können. Aber auch in diesem Urteil musste nicht im konkreten Fall über die Voraussetzungen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entschieden werden, da kein weiteres Gewerbegebiet für eine Gliederung vorhanden war.
- 28
Fehlt es mithin an einer wirksamen Festsetzung eines Lärmkontingentes hinsichtlich des ausgewiesenen GEe-Gebiets, so führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes „Gleichen“. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch ohne diesen unwirksamen Teil im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können. Ebenso wenig kann angesichts der aus den Planunterlagen zu entnehmenden Überlegungen der Antragsgegnerin und der eingeholten schallschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigen P… davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer gesamten Nichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 NB 3.87 -, BVerwGE 82, 225 und Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vielmehr war es das Ziel des Plangebers, durch die Festsetzungen der Lärmkontingente dem Trennungsgrundsatz Genüge zu tun und den Lärmkonflikt zwischen dem Gewerbelärm auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Lärmschutzbedürfnis der an die Gewerbenutzung herangeplanten Wohnbebauung zu bewältigen. Würde die von dem Plangeber vorgenommene Lärmkontingentierung wegfallen, so bliebe gerade dieser Lärmkonflikt ungelöst. Dies entspricht aber nicht dem erklärten Willen des Plangebers.
- 29
Ist somit der gesamte Bebauungsplan aus den vorgenannten Gründen unwirksam, so kann dahinstehen, ob die Planung - wofür wenig spricht - auch gegen das Erforderlichkeitsgebot im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt.
- 30
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
- 31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 32
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 33
Beschluss
- 34
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde
- 1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und - 2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.
(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
- 2
Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.
- 3
Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.
- 4
Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- 5
Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.
- 6
Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.
- 7
In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.
- 8
Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:
- 9
Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.
- 10
Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.
- 11
Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.
- 12
Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.
- 13
Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.
- 14
Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.
- 15
Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.
- 16
Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.
- 17
Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.
- 18
An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.
- 19
Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
- 20
Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.
- 21
Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.
- 22
Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.
- 23
Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.
- 24
Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.
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Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.
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Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.
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Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.
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Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.
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Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.
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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt u.a. vor:
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Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.
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Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.
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Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.
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Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.
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Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.
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Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.
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Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
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I. Der Antrag ist zulässig.
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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),
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Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).
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Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.
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3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).
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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
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1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.
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1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.
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1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).
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1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
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Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.
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Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.
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1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.
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Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).
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1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).
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2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.
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2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).
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Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.
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2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).
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2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.
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2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).
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2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.
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Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).
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Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.
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2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.
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Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.
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Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).
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Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.
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Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.
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Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.
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2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.
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Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.
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Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).
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2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
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2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.
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Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.
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a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).
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b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.
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Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).
- 89
Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.
- 90
c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).
- 91
2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.
- 92
Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).
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Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.
- 94
2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.
- 95
Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).
- 96
Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.
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Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.
- 98
a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.
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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.
- 100
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.
- 101
aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.
- 102
bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.
- 103
Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.
- 104
cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.
- 105
c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.
- 106
aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.
- 107
bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.
- 108
cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.
- 109
2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:
- 110
2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.
- 111
Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).
- 112
Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.
- 113
Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.
- 114
2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.
- 115
Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).
- 116
Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.
- 117
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.
- 118
Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.
- 119
2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.
- 120
2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.
- 121
Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
- 122
Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).
- 123
Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.
- 124
a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.
- 125
Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).
- 126
Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.
- 127
Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.
- 128
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.
- 129
Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.
- 130
Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).
- 131
Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.
- 132
b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.
- 133
Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).
- 134
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.
- 135
c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.
- 136
Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.
- 137
2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.
- 138
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.
- 139
Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.
- 140
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
- 141
2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.
- 142
a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.
- 143
b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.
- 144
2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.
- 145
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).
- 146
Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.
- 147
Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.
- 148
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
- 149
C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Radgasse/
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.