Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283

published on 28/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 ZB 14.1283
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 5. November 2012 zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. … und … derselben Gemarkung. Sein Wohnhaus auf dem erstgenannten Grundstück befindet sich in ca. 35 m Entfernung zum geplanten Feuerwehrgerätehaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigung den Festsetzungen des wirksamen qualifizierten Bebauungsplans „K.“ i.d.F. der 4. Änderung nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen Nr. 780.4, 780.5 und 780.6 rügt, weil „sie den drittbetroffenen Nachbarn vorspiegeln, diese würden generell, ohne Ausnahme, Geltung erfahren, was jedoch nicht der Fall ist“, vermengt er damit Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenbestimmungen mit Bestimmtheitsanforderungen. Im Zulassungsvorbringen selbst wird hierzu eingeräumt, mit der gerügten Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen „sei die Konsequenz verbunden, dass die von dem genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen, die mit den Auflagen reduziert werden sollen, nicht bzw. nicht mit der richtigen Bedeutung im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung Beachtung gefunden haben“.

Eine Betriebsbeschreibung hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht als erforderlich angesehen, weil die geplante Nutzung nach dem vorliegenden Bauantrag und den eingereichten Bauvorlagen der typischen Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses entspricht. Hierzu gehört entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ohne ausdrücklichen Antrag dessen Nutzung als Vereinsheim für den Feuerwehrverein. Ein Feuerwehrgerätehaus dient allein der Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG, § 1 Nr. 1 AVBayFwG). Demgegenüber werden lediglich die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Art. 5 Abs. 1 BayFwG in der Regel von (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrvereinen gestellt. Dadurch wird zwar sichergestellt, dass die Feuerwehrvereine als Organisationsform des Personals der Freiwilligen Feuerwehren die personellen Träger der Freiwilligen Feuerwehren sind und bleiben. Dies ändert allerdings nichts an der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem bürgerlich-rechtlichen Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand: Januar 2016, Art. 5 Rn. 8).

Aus dem Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Vielmehr hat der Senat seine Einschätzung, die Nutzung des dort streitgegenständlichen Feuerwehrgerätehauses habe – über die Nutzung als öffentliche Einrichtung der Gemeinde hinaus – auch eine „Art Vereinsheimcharakter“ kumulativ auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept und die Rechtsstellung der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren gestützt. Auch bei der rechtlichen Zuordnung eines Feuerwehrgerätehauses als Anlage für Verwaltung im Sinne der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung hat der Senat in diesem Urteil auf dessen „geplante Nutzung“ abgestellt, die nach den damaligen Bauvorlagen neben der Nutzung für Ausbildungs- und Schulungszwecke auch die Nutzung für gesellige Veranstaltungen umfasste. Demgegenüber liegt der angefochtenen Baugenehmigung kein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen zugrunde. Wie den von der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen entnommen werden kann, soll das Feuerwehrgerätehaus neben der Unterbringung des Fahrzeugbestandes und der technischen Ausrüstung der Feuerwehr sowie der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute und der Bewältigung anfallender Verwaltungstätigkeiten lediglich Schulungs- und Ausbildungszwecken dienen.

Unabhängig davon kann der Kläger auch aus der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 erkennen, mit welchen Immissionen er aufgrund der Baugenehmigung zu rechnen hat und ob er ggf. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 22). Diese Prognose enthält Detailangaben zum geplanten Betrieb, z.B. zur Häufigkeit und Dauer des Übungsbetriebs, und ist mit den darin festgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen Bestandteil der Baugenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 780.1 zum angefochtenen Bescheid). Mit solchen Nebenbestimmungen kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 lag demgegenüber eine Bezugnahme auf ein Lärmschutzgutachten zugrunde, in dessen Anhang drei unter verschiedenen Daten und mit teilweise abweichenden Inhalten versehene Nutzungsbeschreibungen enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328 – juris Rn. 34).

b) Das Verwaltungsgericht hat die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ der Beigeladenen vom 26. Juli 2012 bei seiner Inzidentprüfung als wirksam angesehen. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist weder die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Änderungsbebauungsplans noch des Satzungsbeschlusses des Änderungsbebauungsplans durch die Beigeladene rechtlich zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten wird, ist durch § 37 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 1. Mai 2008 die Art der amtlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen Mitteilungen durch Niederlegung und Bekanntgabe der Niederlegung durch Anschlag an Gemeindetafeln allgemein bestimmt (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BekV). Voraussetzung dafür ist nur, dass die Gemeinde – wie hier – über kein eigenes Amtsblatt verfügt oder kein sonstiges regelmäßig erscheinendes Druckwerk als Ort amtlicher Bekanntmachungen bestimmt hat (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2014 – 8 ZB 12.2077 – juris Rn. 7).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene den Rechtsschein gesetzt hat, mit den monatlich erscheinenden „Gemeinde Nachrichten K.“ ein solches Druckwerk zu unterhalten, das beim Bürger die Sicht nahelegen würde, es handle sich um ein Organ, das maßgeblich zu verbindlichen Veröffentlichungen auch von Rechtsnormen dient. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist bereits die gewählte Bezeichnung auf seinen bloßen allgemeinen Informationscharakter und nicht auf ein amtliches Veröffentlichungsorgan hin. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu dem „Amts- und Nachrichtenblatt der Gemeinde K.“, das die Beigeladene nach dem Zulassungsvorbringen seit den 1980er Jahren herausgegeben und im Jahr 2007 eingestellt hat.

Auch aus den im Zulassungsvorbringen erwähnten Veröffentlichungen geht nicht hinreichend deutlich hervor, dass die „Gemeinde Nachrichten K.“ die Funktion eines Amtsblatts oder eines Druckwerks als Ort amtlicher Bekanntmachungen erfüllen sollen. Soweit sie Auszüge aus den Protokollen von Gemeinderatssitzungen enthalten, finden sich diese lediglich unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“. Eine ausdrückliche Überschrift „Amtliche Bekanntmachung“, die für eine amtliche oder amtlich anmutende Funktion der „Gemeinde Nachrichten K.“ sprechen würde (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2014 – 6 B 13.382 – juris Rn. 20), enthalten diese Veröffentlichungen nicht. Vielmehr erfolgen die weiteren Informationen über die Beschlussfassung des Gemeinderats über die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen außerhalb der vorgehend erwähnten Rubrik jeweils nur unter der Überschrift „Hinweise auf die Beschlüsse oder die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses“.

Ein Rechtsschein bezüglich der Bestimmung der „Gemeinde Nachrichten K.“ als „zumindest gleichwertiges Veröffentlichungsorgan“, ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch aus dem Hinweis auf Seite 7 in der Weihnachtsausgabe 2008 dieses Nachrichtenblatts nicht. Nach dem Wortlaut des Hinweises „wollen wir eine Anregung aus der Bürgerversammlung vom 26. November 2008 aufgreifend unter der Rubrik „Neues aus dem Gemeinderat – Die Beschlüsse des Kommunalparlaments auf den Punkt gebracht“ die Entscheidungen des Gemeinderats zukünftig regelmäßig veröffentlichen“. Eine konkrete Aussage zu der Art der zukünftigen amtlichen Bekanntmachung von Satzungen lässt sich diesem Hinweis nicht entnehmen. Abgesehen davon ist die in der Geschäftsordnung des Gemeinderats festgelegte Art der Bekanntmachung aus Gründen der Rechtssicherheit verbindlich bis zu einer Änderung der Geschäftsordnung (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 26 GO Rn. 12).

bb) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung durch das Feuerwehrgerätehaus an keinen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB) leidet. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass die Beigeladene die zu erwartenden Lärmbelastungen mit Hilfe der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 in nicht zu beanstandender Art und Weise ermittelt und damit für ihre Abwägung eine zutreffende Basis gewonnen hat. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit im Zulassungsvorbringen das Fehlen einer Betriebsbeschreibung bzw. eines Nutzungskonzepts vor allem Hinblick auf die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. geselligen Zusammenkünften durch den Feuerwehrverein und deren Nichtberücksichtigung in der Schallimmissionsprognose gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass solche Veranstaltungen nicht notwendig von der durch die Bebauungsplanänderung zugelassenen Nutzung für ein Feuerwehrgerätehaus durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ erfasst wird. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist dies aufgrund der klaren rechtssystematischen Trennung zwischen der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindlicher (Sicherheits-)Einrichtung und dem (bürgerlich-rechtlichen) Feuerwehrverein, von der das Bayerische Feuerwehrgesetz ausgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Sowohl im Brandschutznachweis für den ursprünglichen Bauantrag vom 17. Dezember 2009 als auch für den späteren Bauantrag vom 14. August 2012 wird in den Angaben zu der Nutzung des Gebäudes/Nutzungseinheiten hinsichtlich der Nebenräume u.a. die Beschreibung Schulung bzw. Schulungsbereich verwendet, was zudem mit den Angaben in den jeweiligen Flächenberechnungen und der jeweiligen Bauzeichnung für Erdgeschoss und Obergeschoss übereinstimmt. Für die Behauptung im Zulassungsvorbringen, diese Bezeichnungen seien nur „zum Schein vorgeschoben“, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Die Fragen des zutreffenden Ansatzes des Schallleistungspegels für den regulären Übungsbetrieb auf der Außenfläche und die Problematik der beschleunigten Abfahrt mit Lkw-Einsatz im Nachtzeitraum brauchten nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst werden, sondern durften dem nachfolgenden baurechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Ein Konflikttransfer auf die Ebene des Planvollzugs ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit im Zeitpunkt der Beschlussfassung – wie hier auf der Grundlage der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 – die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, darf die Gemeinde dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 14). Soweit der Kläger demgegenüber auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. März 2011 (Az. W 5 K 10.737) verweist, beziehen sich die dortigen Ausführungen auf ein Ermittlungsdefizit im früheren Baugenehmigungsverfahren.

Die Beigeladene hat die Interessen des Klägers als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken im Hinblick auf die planbedingten Lärmauswirkungen bei ihrer Abwägung berücksichtigt, obwohl der Kläger im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben hat. Demgegenüber stellen mittelbare Auswirkungen der Planung auf den Verkehrswert eines Grundstücks, insbesondere auch eine mittelbare Grundstückswertminderung, auf die sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag beruft, keine eigenständige Abwägungsposition dar (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 2094/13 – juris Rn. 87 m.w.N.; OVG Lüneburg, U.v. 6.4.2017 – 12 KN 6/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen war eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der vorhandenen Sport- und Freizeitangaben nicht geboten. Dies kann nach Maßgabe eines Summenpegels ausnahmsweise nur dann der Fall sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer „bereits insofern kritischen“ Gesamtvorbelastung (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 2 N 15.619 – juris Rn. 59 m.w.N.). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen unter Berücksichtigung der der Abwägung der Beigeladenen zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose der Firma W. … … … . … vom 25. April 2012 keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen reicht hierfür nicht aus.

c) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die genehmigte Nutzung bei bescheidskonformem Betrieb dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genügt, weil insbesondere die Nebenbestimmungen Nrn. 780.4, 780.5 und 780.6 der angefochtenen Baugenehmigung die in der Schallimmissionsprognose der Firma W. vom 25. April 2012 vorausgesetzten Einschränkungen des Feuerwehrbetriebs gewährleisten. Diese Beurteilung unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

Ob der in der Nebenbestimmung Nr. 780.5 enthaltene Ausschluss einer beschleunigten Abfahrt mit den Feuerwehrfahrzeugen an der Ausfahrt zur Nachtzeit umsetzbar ist, bedarf hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Klägers keiner Klärung. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben genannte Schallimmissionsprognose (S. 14 und 18) zutreffend ausgeführt hat, wird am klägerischen Grundstück der zulässige Spitzenpegel gemäß Nr. 6.3 TA Lärm bei den seltenen nächtlichen Lkw-Einsätzen auch bei einer beschleunigten Abfahrt nicht überschritten. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Davon abgesehen ist die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommene fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts W. vom 29. Juni 2012, wonach „die Forderung nach einer nicht beschleunigten Abfahrt der Feuerwehrfahrzeuge zur Nachtzeit nach unserer Meinung nicht umsetzbar ist“, im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans „K.“ ergangen. Wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann, hat der Umweltschutzingenieur an dieser Einschätzung aber im Baugenehmigungsverfahren für das Feuerwehrgerätehaus nicht mehr festgehalten (vgl. Bauakte BG-2012-962, Bl. 51 ff.).

Was die Nebenbestimmung Nr. 780.6 betrifft, wonach das Martinshorn erst beim Einbiegen in die S. Straße … zum Einsatz kommen darf, wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt, dass die konkrete Situation der „D.-straße“ und der Straße „Z.“ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts per se den Einsatz von Sondersignalen, erst recht zur Nachtzeit, notwendig macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feuerwehr gemäß § 35 Abs. 1 StVO nur dann unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn von den Vorschriften der StVO befreit ist, wenn dies zur Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Zudem ist der jeweilige Fahrzeugführer an diese Regelung des § 35 Abs. 1 StVO gebunden, ohne dass es einer Regelung im angefochtenen Bescheid bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 15 ZB 11.2302 – juris Rn. 13).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das erhebliche Lärmbelastungen zur Tag- und zur Nachtzeit und völlig unterschiedlichen Charakters (Pkw-Verkehr, Einsatzverkehr der Feuerwehr, …) für die Nachbarn bedeutet, generell die Vorlage einer Nutzungsbeschreibung bzw. eines Betriebskonzepts voraussetzt, um – auf dessen Grundlage – die mit diesem Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten. Soweit sie sich auf die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses zur Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr als öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes bezieht, lässt sie sich nach obigen Ausführungen aufgrund des Gesetzeswortlauts mit der Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in verneinendem Sinn beantworten. Soweit sie sich auf die Nutzung eines Feuerwehrgerätehauses für gesellige Veranstaltungen bezieht, ist sie hier nicht entscheidungserheblich.

Gleiches gilt für die weitere Frage, „ob im Rahmen eines Bebauungsplans (-änderungs) verfahrens, das die Festsetzung Fläche für Gemeinbedarf für Feuerwehr enthält, generell eine Nutzungsbeschreibung bzw. ein Betriebskonzept vorliegen muss, um – auf dessen Grundlage – die im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlichen Abwägungsentscheidung die den Anwohnern zugemuteten Lärmbelastungen zutreffend ermitteln und beurteilen zu können“.

Schließlich lässt sich auch die Frage, „ob die Rechtsprechung des VGH München, die es im Interesse der Rechtssicherheit gebietet, kein Druckwerk zu unterhalten, das zwar nicht als Amtsblatt gewollt ist, aber beim Bürger die Sicht nahelegt, es handele sich um ein Organ, das maßgeblich zur verbindlichen Veröffentlichung auch von Rechtsnormen dient, nicht nur auf Amtsblätter Anwendung findet, sondern darüber hinaus auf andere regelmäßig erscheinende Druckwerke“, nach den obigen Ausführungen ebenfalls nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2011 (Az. 14 AS 11.2328) und vom 16. Januar 2014 (Az. 9 B 10.2528) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Abgesehen davon, dass im Zulassungsantrag im Ergebnis lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatzes geltend gemacht wird, unterscheiden sich die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte vom hier vorliegenden Fall. Diesen Entscheidungen lag zum einen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses mit Schulungsraum und Vereinsheim (Az. 14 AS 11.2328), zum anderen ein Vorbescheid für die Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in ein Feuerwehrgerätehaus mit großem Schulungs- und Besprechungsraum, zwei Büroräumen und einem Lager/Archivraum sowie eine Werkstätte zugrunde (Az. 9 B 10.2528). Nach den jeweiligen Nutzungskonzepten sollte der Neubau als Schulungs- und Veranstaltungsraum für die Feuerwehr dienen sowie dem Krieger-, Gesangs- und dem Sportverein sowie der Jugend und den Landfrauen Möglichkeiten zur Zusammenkunft bieten (Az. 14 AS 11.2328) bzw. für Ausbildungs- und Schulungszwecke sowie für gesellige Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden (Az. 9 B 10.2528). Demgegenüber betrifft hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausschließlich eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses. Ein Antrag für einen Veranstaltungsraum für Festveranstaltungen oder die Durchführung geselliger Veranstaltungen liegt der angefochtenen Baugenehmigung hier gerade nicht zugrunde. Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist damit eine Divergenz von vornherein ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
published on 17/04/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Februar 2012 - W 2 K 10.1148 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kosten
published on 15/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 11. August 2016 (Az. ...) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.