Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2009 - 3 S 140/07

published on 26/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2009 - 3 S 140/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Main-Tauber-Kreis mit ca. 4.090 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 56,28 km². Sie besteht aus den Ortseilen Großrinderfeld, Schönfeld, Ilmspan und Gerchsheim. Die Stadt Grünsfeld liegt ebenfalls im Main-Tauber-Kreis. Sie umfasst u.a. auch die ehemals selbständige Gemeinde Grünsfeldhausen.
Dem Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe in Grünsfeld, dessen Mitglied auch die Antragstellerin ist, obliegt nach der Satzung vom 31.10.1973 (mit den nachfolgenden Änderungen) die öffentliche Wasserversorgung für das Versorgungsgebiet, das die Gemeinden Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen, Lauda-Königshofen (Messelhausen, Marstadt, Sailt- heim), Igersheim (Bowiesen) umfasst. Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe betreibt u.a. auch die Trinkwasser gewinnenden Brunnenanlagen I, II, III und IV der Gemeinde Grünsfeld auf der Gemarkung Grünsfeldhausen und die Brunnen „Beunth“ auf der Gemarkung der Antragstellerin sowie den Brunnen „Ilmspan“ auf der Gemarkung Ilmspan.
Das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und IV in Grünsfeldhausen wurde mit Gutachten des Geologischen Landesamtes (GLA) - heute: Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - im Folgenden LGRB - vom 14.03.1980 hydrogeologisch abgegrenzt und am 16.12.1982 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Wasserschutzgebiete für die Brunnen „Ilmspan“ und „Beunth“ wurden mit Gutachten des GLA vom 22.09.1988 bzw. vom 30.05.1989 hydrogeologisch abgegrenzt und am 19.10.1989 bzw. 25.04.1990 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Diese Wasserschutzgebiete hatten eine Fläche von ca. 3.074,27 ha.
Bei den Brunnen II und IV handelt es sich um Bohrbrunnen der Fassungsanlage in Grünsfeldhausen. Sie befinden sich neben den weiteren Bohrbrunnen I und III in der linken Talaue des Grünbachs, ca. 1 km nördlich des Ortes. Die Brunnen I, III und IV liegen jeweils 20 m voneinander entfernt, in Reihe parallel zum nahen, etwa nordsüdlich verlaufenden Talhang. Der Brunnen III befindet sich etwa 40 m nordwestlich davon, zwischen dem Brunnen II und dem Grünbach (rechter Nebenfluss der Tauber; Länge: 25,2 km; Quelle zwischen Kleinrinderfeld und Gerchsheim). Vom Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe werden nur die ca. 18 m tiefen Brunnen II und IV für die Trinkwasserversorgung genutzt. In den Brunnen II und IV sind jeweils zwei Pumpen mit einer Förderleistung von je 18 l/sec. eingebaut. Beide Brunnen fördern im Wechsel 18 l/sec. jeweils mit einer Pumpe nahezu im 24-Stunden-Betrieb. Das Rohwasser wird direkt zum Hochbehälter gepumpt. Aus Sicherheitsgründen wird eine Chlordosierungsanlage vorgehalten. Wasserrechtlich genehmigt ist die Entnahme von zusammen 45 l/sec., täglich bis zu 3.000 m³ und jährlich bis zu 700.000 m³.
Der 102 m tiefe Brunnen „Ilmspan“ befindet sich im Tal des Gerchsheimer Grunds, ca. 750 m westlich der Gemeinde Ilmspan. Der Brunnen „Beunth“ (Großrinderfeld) ist 100,50 m tief und liegt etwa 600 m westlich von Großrinderfeld am meist trockenen Beunth-Graben. Die Pumpe im Brunnen „Ilmspan“ hat eine Förderleistung von 8 l/sec., die Einhängetiefe beträgt ca. 72 m über Gelände. Dieselbe Förderleistung hat die Pumpe im Brunnen „Beunth“, die etwa 91 m über Gelände eingehängt ist. Der Brunnen „Ilmspan“ wird mit einer Förderrate von 6 bis 7 l/sec. nur über die Nachtstunden betrieben. Nach dem bestehenden Wasserrecht dürfen 7 l/sec. entnommen werden. Der Brunnen „Beunth“ fördert kontinuierlich mit ca. 7 l/sec. Beide Rohwässer werden ohne Aufbereitung in das Netz eingespeist.
Seit Jahrzehnten problematisch ist der hohe Nitrat-Gehalt des Grundwassers im Einzugsbereich der durch die Wasserschutzgebietsverordnung erfassten Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“. Ausgehend von Gehalten um 1 mg/l (1954) erhöhte sich dieser bis 1977 auf etwa 35 mg/l und stieg dann zu Beginn der 80er-Jahre rasch auf über 50 mg/l an. Etwa seit Mitte der 90er-Jahre liegen die Nitrat-Konzentrationen zwischen 55 und 70 mg/l. Die Ursachen waren und sind hauptsächlich im landwirtschaftlichen Bereich zu suchen. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser wurde mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung vom 01.10.1986 von 90 mg/l auf 50 mg/l herabgesetzt. Durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurden daher bereits 1986 befristete Ausnahmen für die Abgabe von Trinkwasser mit Überschreitung des Nitratgrenzwertes ausgesprochen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war möglich, nachdem 1. das Staatliche Gesundheitsamt im Hinblick auf den vorliegenden Sanierungsplan mit der Empfehlung zugestimmt hat, dass für die Zubereitung von Säuglingsnahrung zur Vermeidung jeder potenziellen Gefährdung Trinkwasser mit einem Nitratgehalt unter 50 mg/l verwendet wird, 2. die Trinkwasserversorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden konnte und 3. ein erfolgversprechender Sanierungsplan vorlag. Aufgrund der bestehenden Grundwasserbelastung wurden und werden durch das Landratsamt und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie die Fachbehörden - hier insbesondere das zuständige Landwirtschaftsamt - vielfältige Anstrengungen unternommen, um den Nitratwert im Grundwasser zu senken. Oberstes Ziel - auch der an die Wasserversorgung des Wasserversorgungs-Zweckverbands Grünbachgruppe angeschlossenen Gemeinden - war hierbei der Erhalt und die Sanierung der Eigenwasservorkommen. Denn der (vom Land Baden-Württemberg unter Gewährung von Zuschüssen initiierte) Bezug von Fremdwasser (Bodenseewasserversorgung) sowie der Bau einer Wasseraufbereitungsanlage („Carix“-Verfahren) scheiterten in der Vergangenheit am Widerstand der Bevölkerung. Die Nitrat-Jahresmittelwerte für die Jahre 1998 - 2006 lagen im Einzugsbereich der aufgeführten Brunnen über 50 mg/l (Bereich 50 - 70 mg/l) mit bis zum Jahre 2006 sinkender Tendenz (2006: Grünsfeldhausen: 51,2 mg/l; Großrinderfeld: 54,6 mg/l; Ilmspan: 53,3 mg/l). Nach der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 sind diese Wasserschutzgebiete als Nitratsanierungsgebiete eingestuft.
Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe stellte am 25.04.1998 beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis einen Antrag auf Neuabgrenzung der Wasserschutzgebiete im Verbandsgebiet.
Das Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - LGRB -erstellte im Auftrag des Landratsamts Main-Tauber-Kreis das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen in Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 64,5 km² und erfasst nahezu die gesamte Fläche des Gemeindegebiets der Antragstellerin; im Wesentlichen handelt es sich um die Schutzzone III.
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Im südwestlichen Randbereich der vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietsfläche ist auch die Gebietsfläche des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ (Gewann „Bösehof“, Gemarkung Großrinderfeld - nach freiwilliger Grenzänderung 1999 auf der Gemarkung der Stadt Tauberbischofsheim) des Zweckverbands „Industriepark A 81“ vom 17.07.1986 einbezogen, der ein Industriegebiet festsetzt. Der (interkommunale) „Industriepark A 81“ wird vom Zweckverband „Industriepark A 81“ vermarktet, dem nach der Zweckverbandssatzung vom 20.02.1995 neben Tauberbischofsheim und Werbach auch die Antragstellerin angehört. Der Industriepark soll im Endausbau eine Fläche von ca. 66 ha umfassen, derzeit umfasst der Geltungsbereich des Plangebiets (Baustufe 1) eine Fläche von ca. 22 ha. Im Rahmen der Erschließung erteilte das Landratsamts Main-Tauber-Kreis dem Gewerbezweckverband Industriepark „A 81“ mit Entscheidung vom 23.10.1997 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Erschließung des Industrieparks A 81, für den Bau und Betrieb des Regenüberlaufbeckens, des Abwasserpumpwerks, der Abwasserdruckleitung sowie der Regenwasserteiche gemäß § 45 e Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 WG (i.d.F. vom 01.07.1988, GBl. S. 269). Des Weiteren wurde eine baurechtliche Genehmigung zum Bau des Einlassbauwerks, des Abwasserpumpwerks, des Regenüberlaufbeckens 1 sowie der Regenwasserteiche erteilt; ferner erging eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in den Entwässerungsgraben entlang der Landesstraße L 578 von Tauberbischofsheim nach Großrinderfeld in den Vorfluter Rödersteingraben. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Industriepark werde im modifizierten Mischverfahren entwässert. Den Erlaubnissen/Genehmigungen stehe das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen. Insbesondere werde durch die gedrosselte Einleitung des Abwassers aus den Regenüberlaufbecken und aus den Regenwasserteichen in den Rödersteingraben weder die Gewässergüte noch die Wasserführung wesentlich beeinflusst. Wegen des weiteren Schutzes der wasserrechtlichen Ordnung werde auf die Befristung der Erlaubnis sowie auf die (umfangreichen) Nebenbestimmungen verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis übersandte am 01.10.2003 den Trägern öffentlicher Belange sowie den betroffenen Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin, den Antrag des Zweckverbandes-Wasserversorgung Grünbachgruppe unter Beifügung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich der Schutzgebietspläne und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Regionalverband Heilbronn-Franken erklärte in seiner Stellungnahme vom 05.11.2003, die Ausweisung des Wasserschutzgebietes werde aus regionalplanerischer Sicht im Sinne eines großräumigen Schutzes von nutzungswürdigen Trinkwasservorkommen in grundwasserempfindlichen Gebieten und im Sinn der vorrangigen Nutzung ortsnaher Vorkommen begrüßt. Damit werde gleichzeitig dem Erfordernis des Trinkwasserschutzes in einer Region mit gebietsweiser Abhängigkeit von der Fernwasserversorgung Rechnung getragen. Mit der Ausweisung könne gleichzeitig eine Verbesserung der Nitratbelastung erreicht werden. Bedenken bestünden jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung des geplanten Wasserschutzgebietes im südwestlichen Bereich. Dort befinde sich ein regional bedeutsamer Schwerpunkt für Industrie und Dienstleistungen, der bereits vor Bekanntwerden der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Tauberbischofsheim und als Bebauungsplan „Industriepark A 81“ der Stadt Tauberbischofsheim Rechtskraft erlangt habe. An einer Ausweisung des Wasserschutzgebiets im Bereich des regional bedeutsamen Schwerpunktes sollte daher nur dann festgehalten werden, wenn dies aus hydrogeologischer Sicht unabdingbar für einen Erhalt der Nutzungsfähigkeit des Wasservorkommens sei.
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Die Antragstellerin nahm am 04.12.2003 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe beim Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe einen Antrag zur Ausweisung eines alternativen Wasserschutzgebietes gestellt. Sie verweise insoweit auf das beigefügte Schreiben an den Zweckverband vom 10.03.2003 sowie auf das Schreiben vom 04.11.2003. Bei Umsetzung des im Gutachten des LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als weite Teile des Gemeindegebietes durch die Wasserschutzgebietsverordnung betroffen seien. Das Entwicklungspotenzial der Gesamtgemeinde Großrinderfeld werde über das notwendige Maß hinaus unangemessen eingeschränkt. Die näheren Aussagen zu dieser Konzeption seien der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vom November 2002 (sog. „Großrinderfelder IDEAL-Linie) zu entnehmen.
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Der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung und die Schutzgebietspläne wurden in der Gemeinde Großrinderfeld in der Zeit vom 02.05.2005 bis 02.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großrinderfeld vom 22.04.2005.
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Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 30.05.2005 Einwendungen gegen die geplante Wasserschutzgebietsverordnung. Sie führt zusammengefasst aus, die bisherige Begutachtung sei mangelhaft. Dies werde durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... vom 22.12.2005 belegt, auf die zur Begründung insgesamt verwiesen werde.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis schloss mit der Stadt Tauberbischofsheim und dem Zweckverband „Industriepark A 81“ sowie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim - Großrinderfeld - Königheim-Werbach am 18.10.2005 eine Vereinbarung. Ziel der Vereinbarung sei, das fachtechnisch abgegrenzte Wasserschutzgebiet um das Plangebiet des „Industrieparks A 81“ zu reduzieren. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe am 30.11.2004 die Herausnahme mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass den Betrieben, die wassergefährdende Stoffe lagern, künftig häufigere Sachverständigenprüfungen per Auflage in den Baugenehmigungsverfahren auferlegt würden. Die Beteiligten schlossen deshalb nachfolgende Vereinbarung:
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„1. Das Gebiet des Zweckverbands Industriepark A 81 wird weder ganz noch teilweise als Schutzzone des geplanten fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes ausgewiesen.
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2. Zum Schutz des Grundwassers ist es nach derzeitiger Rechtslage lediglich erforderlich, den künftig im Industriepark A 81 angesiedelten Unternehmen die Prüfpflicht durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle zweieinhalb Jahre für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre aufzuerlegen. Bereits angesiedelten Unternehmen ist dies, so die Voraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen, nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen.
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3. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis verzichtet auf Einwendungen und zusätzliche Forderungen bei einer späteren Änderung der Bauleitplanung des Industrieparks A 81, die sich auf das Wasserschutzgebiet beziehen, mit der Maßgabe, dass die jeweils geltende Rechtslage nichts anderes erfordert.“
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sah die Einwendungen der Antragstellerin nicht als berücksichtigungsfähig an und teilte dies der Antragstellerin - wie im Übrigen auch den weiteren Einwendern - mit Schreiben vom 02.11.2005 mit. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte in seinem Schreiben vom 02.11.2005 im Wesentlichen aus, auf die Schwachstellenanalyse des geologischen Instituts Dr. ... könne man nicht eingehen, da das Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin habe nach eigenen Berechnungen einen Abgrenzungsvorschlag unterbreitet und die Herausnahme eines ca. 27 km 2 großen Gebietes westlich der L 578 sowie nördlich und östlich der K 2811 bis einschließlich Schönfeld beantragt. Das LGRB habe in seinem hydrogeologischen Folgegutachten vom 27.12.2004 darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag Teile der Fläche des bereits bestehenden rechtsbeständigen Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Ilmspan“ beinhalte und sich zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen sowie nach den vorliegenden Daten auch in deren unterirdischem Einzugsgebiet befinde. Eine Verkleinerung des Schutzgebietes in dem gewünschten Umfang scheide aufgrund der in Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten aus. Weitere Flächen könnten auch nicht bei Stilllegung der Wassergewinnungsanlagen der Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ aus dem abgegrenzten Wasserschutzgebiet herausgenommen werden. Die Verhältnisse im Bereich des Karstgrundwasserleiters erforderten die Einbeziehung des gesamten unterirdischen Einzugsgebietes jeweils zwischen den Wasserscheiden. Die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ lägen zweifelsfrei im Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen und zehrten vom gemeinsamen Wasserdargebot. Gebietszuordnungen nach Trennstromlinien wie bei homogenen Grundwasserleitern seien nicht möglich. Bemühungen zu einer alternativen Wassergewinnung seien erfolglos gewesen. Die vorgeschlagene Beileitung von Fremdwasser bringe keine Veränderung. Für die Einstufung des Wasserschutzgebietes als Sanierungsgebiet sei die Belastung des Rohwassers maßgebend und nicht das abgegebene Trinkwasser. Zudem müsse das Einzugsgebiet in dem vorgesehenen Umfange geschützt werden, solange die Brunnen Grünsfeldhausen für die Trinkwasserversorgung genutzt würden. Hinzu komme, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken sei (§ 43 WG Bad.-Württ.). Eine technische Aufbereitung des Wassers würde gleichfalls nicht zur Verkleinerung des zu schützenden Einzugsgebietes führen. Die von der Gemeinde konzipierte „Großrinderfelder Ideal-Linie“ könne im Wasserschutzgebiet umgesetzt werden. Dies gelte insbesondere für den Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“. Allerdings habe eine grundwasserschonende Nutzung in diesen Anlagen und Bereichen, wie sie von der Antragstellerin angedacht seien, wegen ihrer Kleinräumigkeit keinen Einfluss auf die Größe und Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes. Die Durchführung von Färbversuchen im Karstgrundwasserleiter sei bekannterweise wegen einer Vielzahl von Fehlerquellen problematisch und damit insbesondere, wenn das Farbmarkierungsmittel nicht nachgewiesen werden könne, wenig beweiskräftig. Insoweit werde auf die Farbmarkierungsversuche von Prof. Dr. ... und Partner in der Nachbargemeinde Kleinrinderfeld verwiesen. Die Herausnahme des „Industrieparks A 81“ sei mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der von der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben hilfsweise aufgeworfenen Fragen, wird auf das Schreiben des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 02.11.2005 verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erließ am 20.01.2006 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die im Gemeindegebiet der Antragstellerin befindlichen Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 6.471,35 ha.
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Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 17.02.2006 im Mitteilungsblatt der Antragstellerin verkündet (und trat damit nach § 14 WSV am 18.02.2006 in Kraft). Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ; schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragstellerin hat am 16.01.2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
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die Rechtsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen II und IV, Gemarkung Grünsfeldhausen, Stadt Grünsfeld, den Brunnen „Beunth“, Gemarkung Großrinderfeld und den Brunnen „Ilmspan“, Gemarkung Ilmspan, Gemeinde Großrinderfeld für unwirksam zu erklären.
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Hilfsweise stellte sie die in der Anlage IV zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung unter A. (Beweisanträge) und B. (Schriftsatzfrist) aufgeführten Anträge.
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der formalen Gründe könne aufgrund der Nichtvollständigkeit der Akten kein Vortrag erfolgen. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Wassers. Dieses überschreite unzweifelhaft die Nitrat-Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Zwar liege für die Nutzung des Wassers als Trinkwasser hinsichtlich der Überschreitung eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese sei bereits einmal verlängert worden, eine weitere Verlängerung sei nur bei der EG-Kommission und insbesondere nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände denkbar. Hierfür seien noch keine weiteren Schritte eingeleitet worden. Es sei absehbar, dass das Wasser aufgrund des Nitratgehalts nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Auch wenn die EG-Kommission eine weitere Verlängerung zuließe, sei der Zeitraum bis zum endgültigen Auslaufen der Ausnahmegenehmigung recht kurz. Es sei daher nicht möglich, das Wasser derart saniert zu haben, dass der Nitrat-Grenzwert eingehalten und es „regulär“ als Trinkwasser genutzt werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass in näherer Zukunft das Wasser der durch die streitgegenständliche Verordnung zu schützenden Brunnen nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe, womit der Schutzzweck entfalle. Zwar sei von der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers im Wassereinzugsgebiet der Brunnen auszugehen. Die Analysen zeigten auch, dass insbesondere die Nitratwerte zu hoch lägen, so dass Maßnahmen geboten seien, um das Wasser als Trinkwasser verwenden zu können. Die Schutzbedürftigkeit sei indessen nicht in dem Umfang gegeben, wie die Verordnung das Wasserschutzgebiet größenmäßig abgrenze. Maßgebend für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sei nach dem entsprechenden DVGW-Arbeitsblatt W 101 das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Gemessen hieran sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets flächenmäßig zu groß. Für die Quellen am Grünbach sei die Grundwasserneubildungsrate in zahlreichen Untersuchungen ermittelt worden. Diese ergebe ein Einzugsgebiet für die Quellen am Grünbach von etwa 45,5 - 46,5 km². Das LGRB habe für die Quellen am Grünbach unter Annahme einer Quellschüttung von etwa 200 l/sec. bzw. über 6,3 Mill.m³/a ein „potentielles Einzugsgebiet“ von 68 km² errechnet und infolgedessen ein Wasserschutzgebiet in einer Größe von 64,5 km² vorgeschlagen, welches dann auch in der Verordnung übernommen worden sei. Weitere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung seien trotz Hinweisen aus Kostengründen nicht weiterverfolgt worden. Man habe sich daher bei der Festlegung der Größe des Wasserschutzgebiets auf ungenaue Daten gestützt. Die Gebietsabgrenzung durch das LGRB sei überdies deshalb fehlerhaft, weil die Quellen am Grünbach gar nicht der Trinkwassergewinnung dienten. Die Einzugsgebiete der durch die Verordnung geschützten Brunnen sei wesentlich kleiner als das der Grünbachquellen. Die Förderung der tatsächlich genutzten Brunnen in der Summe betrage höchstens 700.000 m³/pro Jahr bzw. 22,2 l/sec. Bei einer Grundwasserneubildung von 4,3 bis 4,4 l/sec. rechne sich somit das Einzugsgebiet dieser Brunnen mit 5,2 km². Damit liege das tatsächliche Einzugsgebiet bei nicht einmal 10 % der tatsächlich ausgewiesenen Fläche. Eine Abwägung über die Ausweisung des Gebiets an sich sei schließlich wohl völlig entfallen. Den Akten sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei auch deshalb nichtig, weil das Gebiet des Industrieparks A 81 aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen worden sei. Dieses Gebiet hätte ursprünglich zumindest teilweise als Schutzzone III A ausgewiesen werden sollen. Da man aber der Ansicht gewesen sei, durch die Einbeziehung des Industrieparks A 81 in den räumlichen Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung würde die Besiedelung dieses Gebiets gefährdet werden, sei zwischen dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis, der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband Industriepark A 81 und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Wehrbach ein Vertrag geschlossen worden. Hierin sei vereinbart worden, dass der Industriepark nicht als Wasserschutzgebietszone ausgewiesen werde, stattdessen die angesiedelten Unternehmen bestimmte Prüfpflichten auferlegt bekämen. Dies sei indessen nicht zulässig. Grundsätzlich richte sich die Größe eines Wasserschutzgebiets nach dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage. Abweichungen hiervon seien in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Dies sei vorliegend mit der vertraglichen Lösung indessen nicht der Fall. Insbesondere sei auch der in der Wasserschutzgebietsverordnung für die Zone III geltende Verbotskatalog wesentlich umfangreicher als das vertraglich Vereinbarte. Der hierdurch erreichte Schutz sei daher wesentlich geringer. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 - sei der „Ersatz“ einer Wasserschutzgebietsausweisung durch einen Bebauungsplan nicht zulässig. Dies müsse erst recht für eine rein vertragliche Lösung gelten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme des Industrieparks A 81 aus der Fläche des Wasserschutzgebiets liege nicht vor. Damit sei der Gleichheitssatz verletzt, da andere Flächen in ähnlicher Lage in den räumlichen Geltungsbereich mit einbezogen worden seien. Der Vertrag über den Industriepark A 81 gewähre keinen hinreichenden Schutz des Trinkwassers. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des LGRB seien die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen nicht als Quellfassungen zu betrachten. Insoweit werde auf die hydrogeologische Stellungnahmen von Prof. Dr. ... vom 26.10.2007 und vom September 2009 verwiesen, wonach die Brunnen II und IV hydrogeologisch Brunnen seien und nicht als Quellfassungen betrachtet werden dürften.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei nicht zu vermuten, dass das Trinkwasser der geschützten Brunnen zeitweise wegen Verstoßes gegen die Trinkwasserverordnung nicht nutzbar sein werde. Es sei vielmehr abzusehen, dass die angestrebte Nitratsanierung des Rohwassers erfolgreich sein werde. Seit 1986 werde ständig an einer Gesamtkonzeption zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Main-Tauber-Kreis gearbeitet und diese umgesetzt. Denn nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung, mit der der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser von zuvor 90 mg/l auf 50 mg/l neu festgelegt worden sei, habe das Wasser in zahlreichen Gemeinden des Main-Tauber-Kreise nur noch mit Ausnahmegenehmigung abgegeben werden können. Die ursprüngliche vom Ministerrat mitgetragen Absicht, neben dem langfristigen Erhalt und der Sanierung der örtlichen und regionalen Grundwasservorkommen nitratarmes Fernwasser der Bodensee-Wasserversorgung (BWV) und der Wasserversorgung Nordost Württemberg (NOW) beizumischen, sei am Willen der Bevölkerung gescheitert. Auch im Zweckverbandsgebiet seien die Bürger gegen eine Beileitung von Fernwasser wie auch gegen den Bau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage in Grünsfeld gewesen. Neubohrungen, die 1990 zur Erschließung von nitratarmem Grundwasser im benachbarten Welsbachtal zur Versorgung der Gemeinde Wehrbach geführt hätten, seien im Bereich des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe erfolglos gewesen. Die Untersuchungen seien zum Ergebnis gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Verbandsgebiet kein Trinkwasser in ausreichender Quantität und Qualität gefunden werden könne. Die Antragstellerin sowie die Gemeinden Grünsfeld und Wittighausen hätten deshalb zusammen mit dem Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und dem Bundesgesundheitsministerium das regionale Gesamtkonzept (Grünbach-Tauber) entwickelt, welches vorrangig auf die Sanierung der als Wasserschutzgebiete ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebiete ziele. Das Konzept, zu dem sich die drei Gemeinden entschlossen hätten, sehe die konsequente Umsetzung und Kontrolle der für die Wasserschutzgebiete geltenden Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung und eines Sanierungsplans verbunden mit einer intensiven Beratung der Landwirte vor und setze voraus, dass die bisherigen Wasserschutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes überprüft und gegebenenfalls neu ausgewiesen würden. Auch die Landesregierung habe sich zur Sanierung entschlossen. Durch die Umsetzung wasserversorgungstechnischer, abwasserversorgungstechnischer und landwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen könne damit gerechnet werden, dass der Grenzwert von 50 mg/l in absehbarer Zeit erreicht und unterschritten werde. Hierfür sei aber erforderlich, das gesamte Einzugsgebiet in die Sanierungsbemühungen mit einzubeziehen. Die bisher geschützte Fläche reiche dagegen nicht aus. Insoweit werde auf die Stellungnahmen des LGRB sowie auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 17.07.2007 verwiesen (Stellungnahme von Dr. ...). Die im Sanierungsplan näher beschriebenen Schutz-und Sanierungsmaßnahmen seien bereits erfolgreich durchgeführt worden. Nicht nur für die Nitratsanierung, sondern auch allgemein zum Schutz des Grundwassers sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets erforderlich. Abgesehen von der Nitratbelastung im Rohwasser der Brunnen seien keine auffälligen Wasserinhaltsstoffe bezüglich der Trinkwasserverwendung zu verzeichnen. Vielmehr handle es sich um ein überdurchschnittlich gutes, für die Trinkwasserversorgung geeignetes Rohwasser. Dieses gelte es durch die Wasserschutzgebietsausweisung zu schützen. Das Wasserschutzgebiet sei in der erfolgten Flächenausdehnung entsprechend dem Einzugsgebiet der geschützten Brunnen erforderlich. Insbesondere die hydrogeologische Situation (Karstgrundwasserleiter) im Main-Tauber-Kreis und die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten hätten eine derartig große Abgrenzung des ober- und unterirdischen Einzugsgebiets der Wasserfassungen bedingt. Für die sichere Abgrenzung des Einzugsgebiets sei unter Berücksichtigung der benachbarten hydrogeologischen Situation vom LGRB eine Grundwasserneubildungsrate von 3,3 l/sec. angesetzt worden. Dies entspreche den für Karstgrundwasserleiter gültigen Abgrenzungskriterien. Ein Wasserschutzgebiet nur nach der Menge des tatsächlich entnommenen Trinkwassers auszuweisen, sei nicht möglich. Das Wasserschutzgebiet sei zum Schutz des gesamten Rohwassers im Einzugsgebiet der Brunnen „Beunth“, „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen erforderlich. Ein neuer Brunnen innerhalb des geplanten Schutzgebiets bewirke keine Änderung des unter Schutz zu stellenden Einzugsgebiets. Teileinzugsgebiete über Grundwasserteilströme für einen solchen neuen Brunnen innerhalb des Schutzgebiets zu bilden, sei aufgrund der Besonderheiten des Gebiets unmöglich. Die „Herausnahme“ der Flächen des Industrieparks A 81 sei rechtmäßig erfolgt. Der Behörde stehe ein Ermessen insoweit zu, als sie zu entscheiden habe, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebiets erfordere oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen noch nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Insoweit habe die Behörde beachtet, dass bereits bei Erschließung des Industrieparks A 81 strenge Vorkehrungen insbesondere zum anfallenden Abwasser und Niederschlagswasser wegen der Nähe des Industrieparks im Karstgebiet zu dem Rödersteingraben - als nicht ganzjährig wasserführendem Graben - getroffen worden seien. Damit seien die Schutzvorschriften bereits mit denen identisch, die sich durch die Einbeziehung in eine Wasserschutzgebietsverordnung (Zone III) ergäben. Im Rahmen der inneren Erschließung des Industrieparks A 81 erfolge die Entwässerung in Umsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis vom 23.10.1997 im modifiziertem Mischsystem. Die verschmutzten Abflüsse würden an die modifizierte Mischwasserkanalisation, die unverschmutzten Abflüsse an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Der Abfluss im modifizierten Mischwasserkanal setze sich zusammen aus dem Abwasser der Industriebetriebe sowie aus Abflüssen von öffentlichen Verkehrsflächen und darüber hinaus von privaten Verkehrsflächen, auf denen eine Verschmutzung erfolgen könne. Die Abflüsse von den Dachflächen der Industriebetriebe, von den unverschmutzten privaten Verkehrsflächen, von Grünflächen und aus den Außengebieten würden in den Regenwasserkanal eingeleitet. Im Schadensfall würden austretende Flüssigkeiten in den hintereinander geschalteten drei Regenwasserteichen mit Drossel zurückgehalten. Die Firma ... Ingenieure habe mit Schreiben 06.08.2007 bestätigt, dass das Regenüberlaufbecken RÜB A 81 auch die weitergehenden Anforderungen gemäß den Arbeitsmaterialien zur fortschrittlichen Regenwasserbehandlung in Baden-Württemberg „vollständig erfülle“. Ergänzend zu diesen Vorgaben bei der Erschließung sei durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert worden, dass den neu hinzukommenden und den bereits angesiedelten Unternehmen im Industriepark A 81 zur Pflicht gemacht werde, die Prüfung durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 ½ Jahre und für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass eventuell vorhandene Mängel bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden könnten. Im Falle von Mängeln wäre jederzeit die Anordnung von Beseitigungs- und Schutzmaßnahmen aufgrund der allgemeinen Anordnungsbefugnisse, insbesondere § 82 WG, möglich. Damit sei der Schutz des Grundwassers ebenso gewährleistet wie durch Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin sei dabei selbst als Teil der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach die notwendige Schutzverpflichtung im besagten öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen. Die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im hiesigen Fall habe das Landratsamt als Untere Wasserbehörde sowohl den Vertrag geschlossen, als auch in Zukunft dauerhaft die Möglichkeit, zum Schutz des Grundwassers Einfluss zu nehmen. Die Schutzbestimmung, die Sachverständigenprüfung häufiger durchzuführen, sei auch bereits rechtsverbindlich und durchsetzbar geworden. Damit habe seit dem ersten Tag ein gleichwertiger Schutz für das Grundwasser bestanden. Eine Einbeziehung der Fläche Industriepark A 81 sei daher nicht erforderlich gewesen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
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2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
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Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
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Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
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3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
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3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
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In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
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a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
76 
Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
77 
b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
78 
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
79 
Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
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4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
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Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
60 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
61 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
62 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
63 
3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
64 
In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
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a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
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Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
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b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
82 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
84 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts
published on 03/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juli 2013 - 4 K 280/12 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
published on 24/03/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landrats
published on 24/02/2010 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten

1.
bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
2.
bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
3.
bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,
4.
bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.

Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten

1.
bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
2.
bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
3.
bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,
4.
bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.