Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14

published on 26/03/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 3 S 166/14
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Emmendingen vom 11.12.2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der im Landkreis Emmendingen gelegenen Gemeinde Bahlingen.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf der Gemarkung der südlich der Gemeinde Bahlingen liegenden Gemeinde Eichstetten (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald). Auf der dort eingerichteten Aussiedlerhofstelle betreibt er einen seit 1972 bestehenden inzwischen zertifizierten Betrieb des ökologischen Landbaus. Dieser produziert unter anderem Feldgemüse, das sorgfältig gewaschen werden muss. Das abfließende Schmutzwasser pumpt der Antragsteller in drei in Reihe angeordnete Erdteiche, in denen sich die Grobteile als Schlamm absetzen. Das übrige Wasser wird in einen am Rand seiner Hofstelle verlaufenden Graben eingeleitet, der nur manchmal Wasser führt. Eine wasserrechtliche Gestattung dafür besitzt der Antragsteller nicht. Unmittelbar westlich der Hofstelle des Antragstellers liegt das Grundstück Flst.-Nr. ... und ..., auf dem eine konventionell arbeitende Staudengärtnerei betrieben wird.
Die Gemeinde Bahlingen mit ihren ca. 4.000 Einwohnern gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem östlich ihres Siedlungsbereichs gelegenen Tiefbrunnen Löhlinschachen, der - in seiner heutigen Form - 1971 niedergebracht wurde. Der Brunnen liegt rund 1,5 km in nordnordöstlicher Richtung von der Hofstelle des Antragstellers entfernt. Ein Vorgängerbrunnen existierte seit dem Jahr 1907. Für die Wasserentnahme erteilte das Landratsamt Emmendingen der Gemeinde am 27.11.2013 eine wasserrechtliche Bewilligung, die ihr eine jährliche Entnahmemenge von 340.00 m3 Wasser gestattet. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens erließ das Landratsamt am 2.6.1965 eine Wasserschutzgebietsverordnung, deren Geltungsbereich nur einen Kernbereich um den Tiefbrunnen umfasst.
In den 1980er-Jahren beantragte die Gemeinde Bahlingen die Erweiterung des Schutzgebiets unter Einbeziehung auch von Flächen der Gemarkungen Eichstetten und Nimburg. Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmte das Landratsamt Emmendingen zur für die Festsetzung zuständigen unteren Wasserbehörde. Das Landratsamt holte ein hydrogeologisches Gutachten des damaligen Geologischen Landesamts (GLA) vom 14.3.1991 ein. In diesem Gutachten schlug das GLA eine Erweiterung des Schutzgebiets dergestalt vor, dass der künftige Westrand der Weiteren Schutzzone (Zone III) die Hofstelle des Antragstellers einschließen, ihr Ostrand bis an den westlichen Ortsrand der Gemeinde Nimburg reichen und ihr Südrand an den nördlichen Ortsrand der Gemeinde Eichstetten sowie das dort verlaufende Schutzgebiet für den Eichstetter Brunnen anschließen sollte.
Zu einer Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf Grund dieses Vorschlags kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Stattdessen beauftragte das Landratsamt Emmendingen am 6.10.2006 das nunmehrige Landesamt für Rohstoffe, Geologie und Bergbau (LGRB), das Wasservorkommen erneut zu überprüfen und das Gebiet zu seinem Schutz fachlich abzugrenzen. Nach umfangreichen Voruntersuchungen erstellte das LGRB ein hydrogeologisches Abschlussgutachten vom 13.8.2009. Es schlägt den identischen Verlauf des Westrands der künftigen Zone III wie das Gutachten von 1991 vor, d.h. also u.a. einen Verlauf zwischen der Hofstelle des Antragstellers und der Staudengärtnerei. Auf Seite 26 f. wird zur Begründung des nunmehrigen Abgrenzungsvorschlags zusammenfassend ausgeführt:
„Die Auswertung der Wasserstände in zahlreichen Grundwasseraufschlüssen (insbes. der mittlerweile vorhandenen Vielzahl an Brunnen für Grundwasserwärmepumpenanlagen) hat gezeigt, dass der Tief-brunnen auf der östlichen Flanke einer hoch durchlässigen Rinnenstruktur liegt. Diese Rinnenstruktur bedingt kleinräumige Variationen bei der Grundwasserfließrichtung.
Der Pumpversuch im Tiefbrunnen Bahlingen im Februar 2007 hat die vorhandenen Kenntnisse zur Grundwasserhydraulik im näheren Brunnenumfeld bestätigt. Aufgrund der hohen effektiven Grundwasserfließgeschwindigkeit von 6 m/d hat der Brunnen nur einen relativ schmalen Zustrombereich, der sich als Folge von Vermischungsprozessen mit zunehmender Entfernung vom Tiefbrunnen aber aufweitet …
Das Wasserschutzgebiet wurde in die üblichen drei Zonen gegliedert. Die im Hinblick auf den Grundwasserschutz hoch sensible Engere Schutzzone hat bei der neu beantragten Entnahmemenge (Qd = 15 l/s) einen Abstand zum Tiefbrunnen von 360 m. Durch Abgrenzung der Weiteren Schutzzone soll ein Schutz vor dem Eintrag schwer abbaubarer Schadstoffe geschaffen werden; sie soll alle Zustromkomponenten zum Tiefbrunnen abdecken. Der Hauptzustrom ist etwa aus südlicher Richtung und kann entfernungsabhängig bis 2 km Entfernung vom Tiefbrunnen in eine Zone III A und weiter südlich in eine Zone III B untergliedert werden. Die berechnete unterstromige Reichweite des Tiefbrunnens ist mit zirka 20 m vergleichsweise klein …
Die im Hinblick auf den Trinkwasserschutz sensibelsten Bereiche des Einzugsgebietes sind die Engere Schutzzone (relativ hohe Grundwasserfließgeschwindigkeit, direkter Bezug von oberflächennahem Grundwasser durch den Tiefbrunnen) und der Bereich „Riedlehau" in der Weiteren Schutzzone III A, da hier eine vergleichsweise hohe Grundwasserneubildung aus den Niederschlägen erfolgt. Pflanzenschutzmittel, deren Abbauprodukte und weitere Agrochemikalien können in diesem überwiegend mit Sonderkulturen bestandenen Gebiet bevorzugt aus den Böden ausgewaschen und ins Grundwasser eingetragen werden. Die weiter entfernten Teile des Einzugsgebietes sind weniger sensibel für den Trinkwasserschutz, zumal ein Teil des oberflächennahen Grundwassers über Drainagegräben beschleunigt in die Vorfluter geleitet wird.
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Durch die aktuellen Untersuchungen wurde das im Jahr 1991 abgegrenzte Wasserschutzgebiet im Wesentlichen bestätigt. Die aktuellen Ergebnisse zeigen, dass das Schutzgebiet im Osten etwas verkleinert werden kann, da von hier kein Zustrom zum Brunnen mehr erfolgt.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht und auch die Ortslage von Eichstetten und den Großteil der Freiburger Bucht beinhaltet. Diese Gebiete werden aufgrund langer Fließzeiten der Grundwässer und der Verhältnismäßigkeit nicht in das Wasserschutzgebiet mit einbezogen. Der Abgrenzungsvorschlag entspricht somit einer Mindestausdehnung für das Wasserschutzgebiet.“
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Am 20.10.2010 beantragte die Gemeinde Bahlingen beim Landratsamt Emmendingen erneut die Festsetzung eines erweiterten Gebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Tiefbrunnens. Beigefügt war dem Antrag u.a. das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009.
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Das Landratsamt Emmendingen gab den betroffenen Gemeinden Bahlingen, Eichstetten und Teningen sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazugehörenden Pläne lagen im Landratsamt Emmendingen sowie in den drei betroffenen Gemeinden vom 13.12.2010 bis 14.1.2011 zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung wurden in den Amtsblättern der Gemeinden amtlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen bis zum 14.1.2011 erhoben werden können.
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Mit Schreiben vom 23.12.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen gegen den Entwurf. Auch einige Träger öffentlicher Belange brachten Einwendungen vor. Im Blick auf die eingegangenen Einwendungen holte das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme des LGRB ein. In dieser (undatierten) Stellungnahme führte das LGRB u.a. aus, die vorgeschlagene Schutzgebietsgrenze sei eine Mindestabgrenzung des Einzugsgebiets in westlicher Richtung. Die in den Schutzzonen zulässige landwirtschaftliche Nutzung sei im Verordnungstext zu regeln, das flächige Versickern von Möhrenwaschwasser sei dabei aber kein Problem.
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Das Landratsamt erließ am 11.12.2013 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens. Sie wurde in den Amtsblättern der drei betroffenen Gemeinden am 18.12. bzw. 20.12.2013 bekannt gemacht. Nach § 1 Abs. 2 WSV gliedert sich das Wasserschutzgebiet in vier Zonen. Es erstreckt sich über eine Länge von rund 3 km von Nord nach Süd und hat eine Breite im Bereich der Zone III von rund 1,2 km. Auf Höhe der Hofstelle des Antragstellers reicht der Westrand der Zone III bis auf 200 m an den Allmendgraben/Weyergraben heran, der Ostrand bis auf 300 m an den westlichen Ortsrand des Ortsteils Nimburg der Gemeinde Teningen.
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Für den Fassungsbereich (Schutzzone I) enthält sie ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In den beiden weiteren Schutzzonen (Zonen III A und III B) gelten diese Verbote nur mit bestimmten Einschränkungen. Die Hofstelle des Antragstellers liegt nach der Abgrenzungskarte vom 3.12.2013 am äußersten westlichen Rand in der weiteren Schutzzone III B. Dort gilt nach § 6 Nr. 10 WSV u.a.: „Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen sind das Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichen Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“. § 8 Nr. 1 WSV bestimmt, dass in der weiteren Schutzzone „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ verboten sind, „ausgenommen das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands,) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist.“
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Der Antragsteller hat am 27.1.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Antrags trägt er im Wesentlichen vor, die westliche Abgrenzung der Zone III des Schutzgebiets im Bereich seiner Hofstelle sei rechtswidrig erfolgt und damit die Gebietsfestsetzung jedenfalls insoweit unwirksam. Denn das Grundwasservorkommen unter seiner Hofstelle sei schon nicht schutzbedürftig, weil es von seiner Hofstelle aus nicht in nordöstlicher Richtung auf den Tiefbrunnen zufließe, sondern in nordwestlicher Richtung um das Einzugsgebiet des Brunnens herumgeleitet werde. Das zeigten nicht nur seine eigenen Beobachtungen, sondern auch Kartenmaterial zum hydrogeologischen Abschlussgutachten. Die Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - lasse erkennen, dass der Pegel „OW 9“, der ganz in der Nähe seiner Hofstelle liege, tiefer gelegen sei, als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Daraus folge, dass das Wasser von seiner Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen fließen könne, sondern in nordwestlicher Richtung abfließen müsse. Das belegten auch sichtbare Abflüsse im Augraben, der bei Pegel OW 9 verlaufe, nach Regenfällen in den letzten Tagen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Der Tiefbrunnen liege in einer Zone etwas geringerer Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse und teilweise auf den Brunnen zuströme. Dem entspreche, dass die Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - ein Einzugsgebiet des Brunnens verzeichne, dessen westlicher Rand knapp östlich und nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
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Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, sei der Verlauf der Westgrenze der Zone III im Bereich zwischen seiner Hofstelle und der Staudengärtnerei jedenfalls wissenschaftlich nicht begründbar. Das erste Gutachten des damaligen GLA vom 14.3.1991 sei von einer Breite der Entnahmeparabel von nur 39 Metern ausgegangen. In diesem Fall hätte das Schutzgebiet allerdings über 20 km lang werden müssen. Da dies unpraktikabel erschienen sei, habe man die Schutzzone III nach anderen Kriterien abgegrenzt und sei dann bei einer Länge von nur 3 km zu einer gegriffenen Breite gekommen. Das belege, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgrenzungslinie im Westen nicht um eine naturwissenschaftlich zwingende „Mindestabgrenzung“ handeln könne. Die von ihm alternativ vorgeschlagene Abgrenzung mit einem Bogen um seine Hofstelle lasse sich wissenschaftlich genauso gut begründen. Zudem sei die Unschärfe der vom LGRB gewählten westlichen Abgrenzungslinie zu hoch, denn es spreche auch Vieles dafür, dass sie noch weiter westlich in Richtung auf den Allmendgraben/Weyergraben gezogen werden müsse.
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Der Vorschlag zur Abgrenzung der Zone III nach Westen sei jedenfalls in mehrfacher Hinsicht willkürlich. Denn zum einen sei die jenseits eines Feldwegs gelegene konventionell betriebene Staudengärtnerei nicht mehr in das Schutzgebiet einbezogen worden und dürfe daher auf den dortigen Flächen Herbizide, Fungizide und Pestizide ausbringen. Sein ökologisch zertifizierter Betrieb sei dagegen in das Schutzgebiet einbezogen worden. Die Karte - Auswertung der Grundwasserbeschaffenheit (Karbonathärte) - belege, dass dem Tiefbrunnen vor allem Wasser aus dem Osten entlang der Dreisam zufließe. Zum selben Ergebnis komme man bei der Betrachtung der Karte - Auswertung des Sauerstoff-18-Gehalts -. Erhalte der Tiefbrunnen somit einen Großteil seines Wassers aus östlicher Richtung, sei es besonders willkürlich, in dieser Himmelsrichtung große Flächen jenseits der Dreisam Richtung Nimburg, die noch im Vorschlag von 1991 in das Schutzgebiet einbezogen gewesen seien, nun nicht mehr in das Schutzgebiet einzubeziehen, dafür aber seine am westlichen Rand des Einzugsgebiets gelegene Hofstelle. Noch im Jahr 2004 habe das LGRB dem Landratsamt geschrieben, unter bestimmten Umständen könne auch der Westrand der Zone III gerade im Bereich um seine Hofstelle zurückverlegt werden. Es sei willkürlich, diese Möglichkeit nun zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner zum Beleg des Gegenteils maßgeblich auf ein Gutachten der ... GmbH vom 10.12.2007 berufe, sei dieses schon deswegen unbrauchbar, weil es ausführe, dass ausgerechnet die in der Nähe seiner Hofstelle liegende Messstelle B2/86 funktionsunfähig gewesen sei. Daher habe man aus diesem Gutachten gerade über den Bereich um seine Hofstelle keine brauchbaren Erkenntnisse gewinnen können.
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Die Verordnung führe zudem zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seinen ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb. Dies zeige ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der für seinen Betrieb zuständigen unteren Wasserbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, bei dem dieser angekündigt habe, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Gemüsewaschwasser künftig aus dem Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets herausgeleitet werden müsse.
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Schließlich seien § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV auf Grund ihrer Unbestimmtheit unwirksam. Denn der jeweilige Grundeigentümer könne wegen der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mehr einschätzen, was er auf seinem Grundstück noch tun dürfe oder bereits zu unterlassen habe.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Emmendingen zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Löhlinschachen“ der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung vom 11.12.2013 mit Ausnahme ihres § 11 für unwirksam zu erklären.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert, die Abgrenzung der Zone III des Wasserschutzgebiets nach Westen durch das LGRB sei nach Durchführung eines umfangreichen Untersuchungsprogrammes erfolgt und werde im hydrogeologischen Abschlussgutachten vom 13.8.2009 eingehend begründet. Daraus gehe hervor, dass die gezogene Grenzlinie der Zone III als Mindestbegrenzung des Einzugsgebiets zu sehen sei. Schon deswegen könne von einer willkürlichen Behandlung des Antragstellers keine Rede sein.
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Es treffe nicht zu, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle in den Einzugsbereich des Tiefbrunnens gelange. Zwar fließe oberflächennahes Grundwasser über Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Brunnens vorbei. Doch die Grundwassermächtigkeit betrage in diesem Bereich etwa 12 m. Daher könne tieferes Grundwasser die Drainagegräben und Vorfluter in Richtung zum Tiefbrunnen unterströmen. Die im Jahr 2004 noch als offen bezeichnete Vermutung, dass es im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers eine unterirdische Schwelle gebe, die den Grundwasserabfluss in Richtung auf den Brunnen vollständig verhindere, habe sich bei den Untersuchungen 2007 nicht bestätigt. Etwas anderes könne auch nicht aus den beiden vom Antragsteller erwähnten Karten zu Ergebnissen des thermohydraulischen Modells geschlossen werden. Wie schon die Bezeichnung der beiden Karten erkennen lasse, handele es sich dabei um die Darstellung theoretischer Modellrechnungen, überdies in einem Fall zu einem einzigen Stichtag.
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Die Verkleinerung der Zone III an ihrem Ostrand bei Nimburg sei nicht willkürlich. Denn zwischen dem Abgrenzungsvorschlag des GLA 1991 und jenem des LGRB 2009 hätten sich die Erkenntnisse geändert, insbesondere zur Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Brunnen aus einem tiefen Bereich und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides führe dazu, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließe als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals erheblich habe verkleinert werden können.
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Der Antragsteller verkenne, dass er schon derzeit für den Umgang mit seinem Gemüsewaschabwasser einer wasserrechtlichen Gestattung bedürfe. Ob sich durch die Festsetzung des Schutzgebiets in dieser Hinsicht überhaupt etwas ändere, erscheine als offen.
30 
Die Regelung der Verordnung seien ausreichend bestimmt. Eine Rechtsverordnung enthalte abstrakt-generelle Regelungen und könne daher Einzelfälle nicht dergestalt bestimmt regeln wie ein Verwaltungsakt. Auf nachteilige Veränderungen des Grundwasser oder anderer Gewässer stellten zudem auch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, wie § 5 WHG oder § 46 WHG, ab.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Gutachter Dr. ... des LGRB informatorisch angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
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a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
34 
Der fristgerecht erhobene Antrag des Antragstellers gegen die Wasserschutzgebietsverordnung des Antragsgegners ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Dem Antragsteller steht insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zur Seite. Denn er ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung, die Inhalt und Schranken seiner Eigentümerbefugnisse unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Auch fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Inkrafttreten der Verordnung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine zusätzliche Belastung bewirkt. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch ohne die Schutzgebietsverordnung mit einem Eingreifen der zuständigen unteren Wasserbehörde rechnen muss, da er Gewässer ohne Gestattung benutzt (vgl. dazu nachfolgend B II.5). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es bei Ausübung des der unteren Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG eröffneten Eingriffsermessens ins Gewicht fallen kann, ob das Grundstück, auf dem eine ohne Gestattung erfolgende Gewässerbenutzung stattfindet, innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebiets liegt.
B.
35 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Verordnung des Antragsgegners leidet weder an formellen (I.) noch an materiellrechtlichen Mängeln (II.).
I.
36 
Formelle Mängel der Verordnung sind weder gerügt noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere war das Landratsamt Emmendingen für den Erlass der Verordnung zuständig, obwohl sich ihr räumlicher Geltungsbereich auch auf Grundstücke erstreckt, die zum Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald gehören. Denn das Regierungspräsidium Freiburg hat durch Bescheid vom 7.12.1992 gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. das Landratsamt Emmendingen zu der für den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung zuständigen Behörde bestimmt.
II.
37 
Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Mängeln. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 WG a.F. (vgl. nunmehr § 45 und § 95 WG n.F.) können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In den solchermaßen festgesetzten Wasserschutzgebieten können gemäß § 52 Abs. 1 WHG bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen. Von dieser Ermächtigung hat das Landratsamt mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
38 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers dann, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats vom 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 -juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19; Kibele, ZfW 2012, 177, 179). Nach diesen Maßgaben dient das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bahlingen und damit dem Wohl der Allgemeinheit (1.). Ferner erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Erweiterung des bisher festgesetzten Wasserschutzgebiets, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), sachlich schutzbedürftig (3.) und im konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig (4.) sowie ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (5.). Zudem leidet die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens auch nicht an mangelnder Bestimmtheit (6.).
39 
1. Das im Tiefbrunnen Löhnlinschachen geförderte Grundwasser dient der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung Bahlingens. Dies zeigt bereits die der Gemeinde seit geraumer Zeit erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser, deren Entnahmemenge mehrfach erhöht worden ist. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, findet die Verordnung als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
40 
2. Das im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig. Das ist immer dann der Fall, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Das belegen Analysen des aus dem Tiefbrunnen gewonnenen Wassers der ... Labor GmbH aus den Jahren 2009 und 2010.
41 
3. In sachlicher Hinsicht ist ein Grundwasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung oder - wie hier - ohne die Erweiterung eines bestehenden Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens in qualitativer oder quantitativer Hinsicht befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne die zusätzlichen Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschl. v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Davon ist angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen. Der Nachweis eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts ist dafür nicht notwendig. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist vielmehr bereits dann erforderlich i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - NVwZ-RR 1997, 609/610; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 18). Dem Antragsgegner geht es im Übrigen nicht nur um eine solche Risikovermeidung, sondern auch um die Bekämpfung einer bereits eingetretenen Gefährdung. Denn Untersuchungen der Gesundheitsbehörde während des Betriebs des Tiefbrunnens mit dem bisherigen kleinräumigen Schutzgebiet haben Abbauprodukte (Metabolite) von Pflanzenschutzmitteln oberhalb geltender Grenzwerte nachgewiesen (hydrogeologischer Abschlussbericht des LGRB vom 13.8.2009, S. 16).
42 
4. Das Grundwasservorkommen ist in seinem konkret festgesetzten Umfang auch räumlich schutzbedürftig.
43 
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit bei Beachtung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412; BVerwG Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urte. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.). Gleiches gilt für die Abgrenzung der jeweiligen Schutzzonen.
44 
Der Normgeber muss deshalb die örtlichen Gegebenheiten nach wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen untersuchen. Einen auf diese Weise wissenschaftlich erarbeiteten Abgrenzungsvorschlag (Schritt 1) hat der Normgeber in eine konkrete Festsetzung der Grenzziehung umzusetzen (Schritt 2). Bei dieser Umsetzung bietet es sich im Interesse der Normklarheit und der Praktikabilität an, die Grenzziehung entlang natürlich wahrnehmbarer, insbesondere topografischer Merkmale, vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014,93; Cyzchowski/Reinhardt, a.a.O., § 51 Rn. 43; DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 5: „markante Geländestrukturen“).
45 
Diesen Maßgaben genügt die vom Landratsamt gewählte räumliche Abgrenzung des erweiterten Schutzgebiets, auch seiner Zone III an ihrem Westrand. Denn das Landratsamt hat sich für die erfolgte Grenzziehung auf den Abgrenzungsvorschlag im hydrogeologischen Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 gestützt. Diesem lagen umfangreiche Vorarbeiten zugrunde (a). Durchgreifende Einwände gegen seine Methodik und sein Ergebnis sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar (b), so dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten war. Einwände, welche die Umsetzung des Abgrenzungsvorschlags durch das Landratsamt betreffen, hat der Antragsteller nicht erhoben.
46 
a) Das LGRB konnte seinen Abgrenzungsvorschlag vom 13.8.2009 auf ungewöhnlich umfangreiche, einen langen Zeitraum umfassende Untersuchungen stützen. Neben einer Diplomarbeit aus dem Jahr 1988 lagen dem LGRB ein erstes Gutachten des damaligen GLA aus dem Jahr 1991 sowie Erkenntnisse aus dem Bau einer Gasleitung im Jahr 2001 vor. In den Jahren 2006 bis 2008 hat es weitere Untersuchungen vornehmen lassen, wie die Erfassung aller Grundwasseraufschlüsse, drei Stichtagsmessungen der Grundwasserstände, Pumpversuche und Übersichtsbeprobungen. Zudem hat es ein thermohydraulisches Grundwassermodell erstellen lassen. Diese Vorarbeiten bilden die Basis für das hydrogeologische Abschlussgutachten vom 13.8.2009.
47 
b) Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen Methodik und Ergebnis des Abschlussgutachtens, die sämtlich die Ziehung der Westgrenze der Schutzzone III betreffen, greifen nicht durch.
48 
Die genauen Grenzen eines Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen lassen sich selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse regelmäßig nur annähernd umreißen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund sowie die Variabilität von Strömungen und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Die Wasserrechtsbehörde darf sich deshalb bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (BVerfG, Beschl. v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - ZfW 2007, 99; BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93; Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 5.2.2007 - 22 N 06.2838 - ZfW 2008, 158; Kibele, ZfW 2012, 177, 182). Der Abgrenzungsvorschlag für den westlichen Rand der Schutzzone III des erweiterten Wasserschutzgebiets beruht auf solchen wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen.
49 
Nach Nr. 4.4.1 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, Stand Juni 2006, das als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ oder als Zusammenfassung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ (§ 52 Abs. 1 Satz 2 WHG) herangezogen werden kann, reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Bei der Einbeziehung von Grundstücken jenseits einer (eindeutigen) unterirdischen Wasserscheide wird es in der Regel insoweit an der räumlichen Schutzbedürftigkeit fehlen. Umgekehrt kann bei der fehlerhaft unterbliebenen Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck infrage stehen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Weder das eine noch das andere ist am Westrand der Zone III des erweiterten Wasserschutzgebiets der Fall.
50 
aa) Zu Unrecht behauptet der Antragstellers die fehlende räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens unter seiner Hofstelle auf Grund dessen weiterer Fließrichtung am Einzugsgebiet des Tiefbrunnens vorbei.
51 
Diese Behauptung stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf drei Argumente: Zwei in der Karte - Grundwassergleichenplan Bahlingen - (Anlage 6/2 zum hydrogeologischen Abschlussgutachten) verzeichnete Messwerte belegten, dass der Pegel „OW 9“ ganz in der Nähe seiner Hofstelle tiefer gelegen sei als der Pegel der nordöstlich in Richtung zum Tiefbrunnen gelegenen Grundwassermessstelle „BR 319“. Also könne das Wasser von der Hofstelle nicht in Richtung zum Tiefbrunnen gelangen, sondern müsse in nord-nordwestlicher Richtung am Einzugsbereich des Brunnens vorbeifließen. Weiter lasse sich der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Verteilung der Durchlässigkeiten - (Anlage 11 zum Gutachten) entnehmen, dass seine Hofstelle in der Zone höchster Durchlässigkeit liege. Diese Zone setze sich genau nordwärts fort und führe damit an der Zone, in der der Tiefbrunnen liege, vorbei. Dort bestehe eine geringere Durchlässigkeit. Es sei nicht plausibel, dass der unter seinem Grundstück durchfließende Grundwasserstrom die Zone höchster Durchlässigkeit verlasse, um teilweise auf den Brunnen zuzuströmen. Dem entspreche auch die Erkenntnis aus der Karte - Thermohydraulisches Modell Bahlingen, Lage des Einzugsgebiets für den Stichtag August 2007 mit Berücksichtigung Dispersion - (Anlage 13 zum Gutachten), wonach der westliche Rand des in dieser Karte eingezeichneten Einzugsgebiets des Brunnens knapp östlich und eben nicht knapp westlich seiner Hofstelle verlaufe.
52 
Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Tiefbrunnens einfließt. Der Grundwassergleichenplan gibt zwar Messwerte zu einem bestimmten Stichtag wieder, die darauf schließen lassen, dass oberflächennahes Grundwasser aus dem Bereich der Hofstelle des Antragstellers durch Drainagegräben und Vorfluter am Einzugsbereich des Tiefbrunnens vorbeigeführt wird. Die zugrundeliegenden Messstellen sind jedoch oberflächennah angebracht (Abschlussgutachten, S. 15 sowie Anhang 17) und daher nicht geeignet, die Strömungsrichtung tieferer Grundwasserschichten aufzuzeigen. Untersuchungen des Mineralisierungsgrads des in das Umfeld des Brunnens einfließenden Grundwassers lassen dagegen den Schluss zu, dass Grundwasser aus dem Bereich um die Hofstelle auch unter den Drainagegräben und den Vorflutern, wie dem Mühlkanal, hindurchfließt und damit in das nähere Einzugsgebiets des Brunnens gelangt (vgl. Gutachten der ... GmbH v. 10.12.2007, S. 4, 8, 14).
53 
Diese Möglichkeit einer Unterströmung ist plausibel dargelegt. Von dieser Möglichkeit einer Unterströmung von Oberflächengewässern durch Grundwasser geht - an anderer Stelle, nämlich hinsichtlich des Dreisamkanals (vgl. dazu nachfolgend dd (2)) - auch der Antragsteller aus. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der ... GmbH vom 10.12.2007 wendet er im Wesentlichen ein, das Gutachten selbst lege offen, der Messpunkt 2/86 habe wegen seiner Beschädigung nicht untersucht werden können. Das sei ausgerechnet der Messpunkt in der Nähe seiner Hofstelle, so dass die dortigen Verhältnisse gerade unaufgeklärt geblieben seien. Diese räumliche Verortung des genannten Messpunkts durch den Antragsteller ist jedoch fehlerhaft. Wie sich den Karten des Abschlussgutachtens des LGRB entnehmen lässt, liegt der Messpunkt 2 in einer Entfernung von etwa 1 km zur Hofstelle des Antragstellers nahe am Dreisamkanal und damit noch nicht einmal in einem Sektor zwischen Hofstelle und Brunnen. Der in dem Gutachten der ... GmbH beschriebene Defekt an der Grundwassermessstelle 2/86 wird dementsprechend in dem Gutachten auch nur mit der Beurteilung des südöstlichen Einzugsgebiets des Tiefbrunnens Bahlingens in Verbindung gebracht.
54 
Auch die beiden Karten zu Ergebnissen des errechneten thermohydraulischen Modelles hinsichtlich Durchlässigkeit und Dispersion haben nicht das erforderliche Gewicht, diese auf reale Messungen beruhenden Erkenntnisse über die Unterströmung der Drainagegräben und Vorfluter in Frage zu stellen. So hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Gutachter ... dazu ausgeführt, dass die Karte des thermohydraulischen Modells zu den Durchlässigkeiten auf einer Interpolation der Werte weniger Messpunkte in Entfernung von mehr als 1 km zur Hofstelle des Antragstellers beruhe und damit für den Bereich der Hofstelle keine präzise Erkenntnisse liefern könne. Ebenso wenig sind alltägliche Beobachtungen des Antragstellers an der Geländeoberfläche geeignet, das Strömungsverhalten tiefer Grundwasserschichten zu belegen.
55 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers basiert der Vorschlag des LGRB zur Abgrenzung der Zone III nach Westen hin nicht auf einer nur „hypothetischen Parabel“.
56 
Das hydrogeologische Abschlussgutachten des LGRB vom 13.8.2009 betont zwar auf Seite 28, „dass das tatsächliche Brunneneinzugsgebiet noch weiter nach Süden und Südsüdwesten reicht“ als vom Abgrenzungsvorschlag eingegrenzt. Das gilt aber gerade nicht für die - allein zwischen den Beteiligten im Streit befindliche - Abgrenzung nach Westen. Die dort vorgeschlagene Grenzziehung orientiert sich nicht an einem „hypothetischen“ Ersatzkriterium zur Begrenzung der Zone III, sondern am originären Kriterium des DVGW-Arbeitsblatts W 101. Nach seiner Nr. 4.4.1 reicht die Zone III eines Wasserschutzgebiets in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. also regelmäßig bis zur unterirdischen Wasserscheide (vgl. Bild 2, Seite 10 des Arbeitsblatts). Wie der Gutachter ...... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt hat, befindet sich zwischen dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der die Hofstelle des Antragstellers von der Staudengärtnerei trennt, und dem rund 200 m westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben eine solche unterirdische Wasserscheide. Denn durch Untersuchungen der Karbonathärte und des Sauerstoff-18-Gehalts des Grundwassers an den zahlreichen Messstellen lässt sich hinreichend rückschließen, dass Grundwasser aus den noch weiter westlich gelegenen Kaiserstuhlhängen nicht in die Ostrheinrinne einfließt, sondern durch den Allmendgraben/Weyergraben und entlang diesem nach Norden abgeführt wird (vgl. insbesondere die Karten in Anlagen 7 und 8 zum Abschlussgutachten). Da die Ostrheinrinne am Fuß des Kaiserstuhls und somit an diesem Graben erst beginnt, bedingt das, dass Grundwasser aus einen kleinen östlich von diesem Graben liegenden Streifen ebenfalls in diesen und entlang dieses Grabens entwässert. Dann folgt die unterirdische Wasserscheide, an deren anderer Seite das Grundwasser teilweise in die Gräben auf der Ostseite der Hofstelle des Antragstellers und teilweise unter diesen hindurch in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
57 
cc) Der Umstand, dass das LGRB den Westrand seines Abgrenzungsvorschlags für die Zone III nicht weiter nach Westen gelegt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Abgrenzungsvorschlags.
58 
Zwar kann auch die fehlerhaft unterbliebene Einbeziehung von Grundstücken diesseits einer unterirdischen Wasserscheide die Eignung des (gesamten) Wasserschutzgebiets für den verfolgten Zweck in Frage stellen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - ZfW 2014, 93). Nach dem oben Ausgeführten spricht Vieles dafür, dass die unterirdische Wasserscheide etwas weiter westlich als die zeichnerisch dargestellte Grenzziehung in der Abgrenzungskarte des LGRB verläuft. Eine solche Randunschärfe von weniger als 100 m dürfte auf Grund des Fehlens mit verhältnismäßigem Aufwand zu gewinnender detaillierter Erkenntnisse hinzunehmen sein. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine weiter westlich verlaufende Grenzziehung im wissenschaftlichen Abgrenzungsvorschlag des LGRB hätte im nachfolgenden zweiten Schritt hier nicht zu einer anderen flurstückscharfen Grenzziehung durch die untere Wasserbehörde in der Abgrenzungskarte der Schutzgebietsverordnung geführt. Wie der Antragsteller selbst in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, gibt es zwischen dem deutlich erkennbaren über eine erhebliche Distanz in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Feldweg, der jetzt die Grenze der Schutzzone III bildet, und dem Allmendgraben/Weyergraben keine weitere vergleichbar markante zur Abgrenzung im natürlichen Umfeld geeignete Geländestruktur (vgl. zu diesem Erfordernis nochmals Nr. 5 des DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006).
59 
dd) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das LGRB bei der Erarbeitung seines Abgrenzungsvorschlags auch nicht willkürlich gehandelt.
60 
(1) Die Einbeziehung der Hofstelle seines ökologisch arbeitenden Betriebs bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung der konventionell arbeitenden, aber weiter westlich gelegenen Staudengärtnerei kann schon deswegen den Vorwurf willkürlichen Handelns nicht begründen, weil die bei Erlass der Verordnung vorliegende tatsächliche Bodennutzung nicht zu berücksichtigen ist, da sie sich stets ändern kann (vgl. auch DVGW Arbeitsblatt W 101, Stand Juni 2006, Nr. 6).
61 
(2) Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ziehung von Ost- und Westgrenze der Schutzzone III lässt sich nicht erkennen. Der Antragsteller moniert, während das damalige GLA im Jahr 1991 den Verlauf der Ostgrenze der Schutzzone III noch entlang des westlichen Ortstrands der Gemeinde Nimburg vorgeschlagen habe, sei im Jahr 2009 vom LGRB eine erheblich nach Westen verschobene Ostgrenze vorgeschlagen worden. Die 1991 vorgeschlagene westliche Abgrenzung sei dagegen wiederholt worden. Das trifft zwar zu, doch gibt es eine nachvollziehbare sachliche Rechtfertigung für die Veränderung der östlichen Grenzziehung bei gleichzeitiger Beibehaltung der westlichen. Hinsichtlich des Zuflusses von Grundwasser aus den östlich des Dreisamkanals gelegenen Flächen ergab sich im Jahr 2009 ein erheblicher Erkenntnisfortschritt gegenüber dem Jahr 1991, insbesondere zur bis dahin unterschätzten Mächtigkeit des Grundwasserzustroms zum Tiefbrunnen aus tiefen Schichten (vgl. S. 4 des Gutachtens der ... GmbH v. 10.12.2007) und zur Ergiebigkeit des Grundwasserstroms parallel zum Dreisamkanal. Beides lässt darauf schließen, dass aus dem Gebiet östlich des Kanals erheblich weniger Grundwasser in das Brunneneinzugsgebiet fließt, als 1991 vermutet, so dass die schutzbedürftige Fläche östlich des Kanals verkleinert werden konnte. Vergleichbare Erkenntnisse über einen geringeren Zustrom aus dem westlichen Randbereich um die Hofstelle des Antragstellers fehlen.
62 
(3) Ebenso wenig lässt sich der vom Antragsteller erhobene Willkürvorwurf damit begründen, dass das LGRB in einem Schreiben an das Landratsamt vom 11.2.2004 noch ausführte, eine geringfügige Verschiebung der Westgrenze der Schutzzone III - gerade um die Hofstelle des Antragstellers - nach Osten sei unter bestimmten Umständen denkbar, und daran im Jahr 2009 nicht mehr festgehalten hat. Denn auch insoweit hat sich die Erkenntnislage zwischen 2004 und 2009 durch insbesondere die Untersuchungen der ...-... GmbH vom 10.12.2007 geändert. Wie sich aus dem Schreiben des LGRB vom 11.2.2004 ergibt, war es seinerzeit der Meinung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund einer Vielzahl von erkennbaren Drainagegräben sowie einer nicht erkennbaren unterirdischen Schwelle kein Grundwasser, auch nicht aus tieferen Schichten, aus dem Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens einfließt. Das in Betracht gezogene Vorhandensein einer - ohnehin seltenen - unterirdischen Schwelle hat sich aber nicht erhärten lassen. Wie dargelegt, sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass Grundwasser aus tieferen Schichten im Bereich um die Hofstelle des Antragstellers in das Einzugsgebiet des Brunnens fließt.
63 
5. Das Wasservorkommen im Einzugsbereich des Tiefbrunnens ist schließlich auch schutzfähig.
64 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen Urt. des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 WHG a. F. Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auch unter diesem Blickwinkel allerdings nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 - ZfW 1981, 87; Urt des Senats v. 24.3.2014, 7.12.2009 und 26.11.2009, jeweils a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -NVwZ-RR 1997, 609).
65 
Das ist hier der Fall. Die Erweiterung des bestehenden Schutzgebiets ist - wie dargelegt - sogar zur Abwehr einer bereits eingetretenen konkreten Gefährdung durch Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln dringend geboten. Eine gegenüber diesem gewichtigen Interesse unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts des Antragstellers auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs ist damit auch im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Gemüsewaschwasser nicht verbunden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Antragsteller die bereits ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geltende Rechtslage. Wenn er Gemüse auf seiner Hoffläche mit einem Schlauch „abspritzt“ und das Abwasser nach Durchfließen dreier Absetzteiche in den nördlich angrenzenden, nicht immer Wasser führenden Graben gelangt, benutzt er durch Einleiten von Stoffen teilweise Oberflächengewässer, zu denen auch nur temporär wasserführende Gräben gehören (§ 3 Nr. 1 WHG, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.1986 - 20 A 454/85 - ZfW 1987, 122), teilweise das Grundwasser (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und im Umkehrschluss § 46 Abs. 2 WHG; vgl. auch Czychowski/Reinhardt,a.a.O., § 9 Rn 54). Eine solche Benutzung erfordert eine wasserrechtliche Gestattung (§ 8 Abs. 1 WHG), soweit nicht durch das WHG oder auf Grund des WHG etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die damit erforderliche wasserrechtliche Gestattung - in Form einer Erlaubnis - ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auch ohne Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten wären.
66 
6. Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen leiden nicht an einer zu ihrer Unwirksamkeit führenden Unbestimmtheit.
67 
Nach diesen Bestimmungen sind in der Zone III sowohl „Versickern und Versenken von Abwasser“ als auch „Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser“ grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind das „Versickern von Niederschlagswasser von Dachflächen sowie von sonstigem unschädlichem Abwasser z.B. Gemüsewaschwasser, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder seine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“ (§ 6 Nr. 10 WSV) und „das Erschließen von Grundwasser für landwirtschaftliche Beregnungsbrunnen im oberen Grundwasseraquifer, wenn die Beregnung gemeinschaftlich organisiert ist (z.B. im Rahmen eines Beregnungsverbands) und eine qualitative oder wesentliche quantitative Verschlechterung des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung nicht zu besorgen ist“ (§ 8 Nr. 1 WSV).
68 
Eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets muss zwar - wie jede Rechtsnorm - in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend bestimmt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 543/06 - NJW 2007, 2753; Beschl. v. 18.5.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370; BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007, a.a.O).
69 
Die in § 6 Nr. 10 und § 8 Nr. 1 WSV getroffenen Regelungen sind danach nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass beide Regelungen eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und deshalb für den Rechtsunterworfenen nur schwer zu verstehen sind. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da beide Regelungen an den das Wasserrecht beherrschenden „Besorgnisgrundsatz“ anknüpfen, der sich einer exakten, jeden Einzelfall erfassenden Ausformung entzieht.
70 
Vergleichbare unbestimmte Rechtsbegriffe wie „nachteilige Veränderung“ oder jedenfalls „schädliche Veränderung“ werden im Übrigen vom Bundesgesetzgeber (vgl. nur § 3 Nr. 10 WHG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 d WHG, § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG) unter Anknüpfung erheblicher Rechtsfolgen verwendet, ohne dass dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung beanstandet worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zu § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 („Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist“) vielmehr von der hinreichenden Bestimmtheit einer solchen Regelung ausgegangen (Urt. v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113).
C.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
73 
Beschluss vom 24. März 2015
74 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 24/03/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landrats
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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di
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Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. III. Das
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published on 06/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284, 13.1286, 13.1287, 13.1294, 13.1295, 13.1311 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 8. Senat Venus, als stellvertr
published on 13/03/2017 00:00

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet. 2 Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer, die Antragsteller zu 2) und 3) sind Nutzer des Grundstücks A-Straße in (…),
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Annotations

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.