Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2010

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis (als untere Wasserbehörde) vom 21.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2007 sowie die Klage auf Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte und vorsorglich beantragte Erkundungsbohrung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf ihrer Gemarkung nicht erlaubnispflichtig sei, und hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, für die Erkundungsbohrung eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ebenso wie die weitere Klage, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung des Sportplatzgeländes sowie - hilfsweise - eine gegebenenfalls erforderliche Bewilligung hierzu zu erteilen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Es hat - teils klarstellend, teils ergänzend - weiter ausgeführt, dass sowohl die beabsichtigte Probebohrung als auch die geplante Grundwasserentnahme der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege. Die geplante Nutzung des Grundwassers zur Wässerung der öffentlichen Rasenspielfelder sei nicht nach § 33 WHG erlaubnisfrei. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und/oder Bewilligung stünden Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG entgegen. Die von der Klägerin angestrebte - zusätzliche - Wasserentnahme, wenngleich auch nur in geringem Umfang, erhöhe die gesamte Entnahmemenge aus dem Grundwasserleiter jedenfalls in den Trockenperioden, was wiederum zu einer Überbewirtschaftung führen würde. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles komme die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung unter Auflagen gleichfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die beabsichtigte Probebohrung zur Erschließung von Grundwasser unterfalle nicht der Genehmigungspflicht. Denn es sei zwischen dem Pumpversuch einerseits und einer gegebenenfalls späteren wiederkehrenden Entnahme von Grundwasser andererseits zu unterscheiden. Die Probebohrung diene primär der erstmaligen Erschließung des Grundwassers. Sie diene somit nur einer zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Grundwasserbenutzung in geringen Mengen. Die Probebohrung solle durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Deshalb bestünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers. Die Entnahme des Grundwassers zu Gießzwecken führe im Ergebnis auch nicht zu einer zusätzlichen Grundwasserentnahme, nachdem bisher der Wasserbedarf vom Zweckverband RiesWasserVersorgung, dem die Klägerin angehöre, gedeckt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass in Trockenperioden die Wasserentnahmekapazität des Tiefbrunnens II A nicht ausreichen würde, lägen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG sei nicht zu erwarten. Da der Zweckverband RiesWasserVersorgung bisher das benötigte Gießwasser geliefert habe, käme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Überbewirtschaftung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante Grundwasserentnahme zwischen 2.000 m³ und 5.000 m³ betrage und im Verhältnis zu der im Tiefbrunnen II A tatsächlich geförderten Wassermenge i.H.v. ca. 400.000 m³ als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus spreche gegen eine Überbewirtschaftung, dass im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4 seit Jahrzehnten ein leicht steigender Trend des Wasserdargebots festzustellen sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei ebenso wie ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels daher nicht zu befürchten. Selbst wenn man eine Überbeanspruchung des Wasserdargebots unterstelle, könne dies durch Auflagen vermieden werden. So könnten durch Auflagen die Dauer der Entnahme, die Aussetzung der Entnahme für bestimmte Zeiträume, aber auch die Beschränkung des Umfangs der Entnahme geregelt werden. Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Nachdem keine tragfähigen Ermessenserwägungen für eine Ablehnung sprächen, komme eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Im Übrigen habe sich die Frage des Ermessens für den Beklagten nicht gestellt. Deswegen hätte er vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden müssen, die beantragte Gestattung zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Grundwasserentnahme zu entscheiden.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 1 WHG gestützten Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung begegnet auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Klägerin aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, die sich das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Eigen gemacht hat, und den weiteren Ausführungen im beanstandeten Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vorauszuschicken ist, dass der Senat auch im Zulassungsverfahren auf das WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245, zuletzt geändert am 22. Dezember 2008; im Folgenden: WHG 2008) abzustellen hat. Das (neue) WHG vom 31. Juli 2009 tritt zwar am 01.03.2010 - also noch während des Zulassungsverfahrens - in Kraft. Aber die Klägerin hat innerhalb der Frist, in der der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen ist, mit Blick auf diese Rechtsänderung keine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
a.) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die geplante Grundwasserentnahme für die Bewässerung des kommunalen Sportgeländes - insbesondere in Trockenperioden - eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 WHG 2008 wasserrechtlich gestattungspflichtige und keine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008 vom wasserrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt freigestellte Benutzung des Grundwassers darstellt. Denn die Grundwasserbenutzung erfolgt nicht in geringen Mengen und gleichzeitig zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. letztgenannten Vorschrift, denn beide dort benannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 4 b). Eine regelmäßig wiederkehrende, wenn auch saisonal oder aus anderen Gründen unterbrochene Grundwasserbenutzung kann nicht als vorübergehende angesehen werden. Denn die Benutzung ist hier wasserhaushaltlich gesehen von Dauer; vorübergehend muss der Zweck und nicht die Benutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV 208.65 -, BVerwGE 27, 176). Eine nur in Wachstumsperioden oder in Trockenzeiten eingesetzte, aber doch für diese Zeiten immer gedachte Beregnungsanlage ist daher nicht bloß eine Gewässerbenutzung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 33 Rn. 4 b; Knopp, in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 33 WHG Rn. 11).
b.) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen; die Klägerin hat diese Rechtsauffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat - auch - unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geplanten Grundwasserentnahme unter Berücksichtigung der konkreten hydrogeologischen Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Dem Grundwasser kommt allgemein und insbesondere als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung eine überragende Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit - einwandfreiem - Trinkwasser zu (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, juris; NK-Urteil vom 26.11.2009 - 3 S 140/07 -, juris). Dr. ... ... vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - hat in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 14.01.2007, auf die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme hierauf hingewiesen haben, ausgeführt, dass bei der geplanten Bohrtiefe von 30 m die Bohrung in den genutzten Grundwasserleiter einbinden würde. Der Standort der Bohrung und der nachfolgenden Grundwasserentnahme befinde sich zudem im unmittelbaren Zustrom zum Brunnen II A, der durch den Zweckverband RiesWasserVersorgung als die bedeutendste und ergiebigste Fassungsanlage im Rotach- und Gerbachtal intensiv genutzt werde. Es sei insgesamt festzustellen, dass die Ergiebigkeit aller Brunnen im Rotachtal im Laufe der Betriebsjahre sehr deutlich zurückgegangen sei. Dies gelte auch für den Brunnen II A. Dies sei u.a. auf eine Überbewirtschaftung des Kieselsandstein-Aquifers, verbunden mit einer starken Absenkung der Grundwasserdruckhöhe in den Brunnen zurückzuführen. Das Grundwasservorkommen im Einzugsbereich des Brunnens II A bedürfe in besonderem Maße des vorsorgenden Grundwasserschutzes, vor allem im Hinblick auf die Schonung des Grundwasserdargebots. Zusätzliche Grundwasserentnahmen, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienten, sollten hier strikt unterbleiben. Hydrogeologische Argumente, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigten, bestünden nicht. Dieser fachtechnischen Stellungnahme ist unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme, die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser fachbehördlichen Stellungnahme weder inhaltlich auseinander, noch werden gar Zweifel aufgezeigt, die dieser Stellungnahme anhafteten. Für den Senat stellen sich die Ausführungen des LGRB als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und folgerichtig dar. Er vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Bedenken an ihrer Tragfähigkeit begründeten. Die Klägerin sucht zwar der vom Verwaltungsgericht und der unteren Wasserbehörde befürchteten Überbewirtschaftung mit dem Argument zu begegnen, das benötigte Gießwasser sei bisher ohnehin vom Zweckverband RiesWasserVersorgung bezogen worden. Sie meint daher, die Entnahmemenge des Grundwassers würde bei gesamtbilanzieller Sicht nicht verändert werden. Dieser Einwand verfängt jedoch nur bei vordergründiger Betrachtung. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid vom 21.02.2007 darauf hingewiesen, es sei unzutreffend, dass das Wasser zur Bewässerung der Sportanlagen bereits bislang ausschließlich dem Tiefbrunnen II A entnommen worden sei und die beabsichtigte Grundwasserentnahme daher im Ergebnis zu keiner Beeinträchtigung des lokalen Grundwasserdargebots führe. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin, an die die Rasenbewässerung des Sportplatzes bislang angeschlossen gewesen sei, erfolge über den Wasserturm Hirschhof, der von einer Vielzahl von Brunnen (14 Stück) gespeist werde. Auf den Tiefbrunnen II A entfalle dabei - in Bezug auf die Gesamtfördermenge des Zweckverbands RiesWasserVersorgung - nur ein Förderanteil von etwa 25 %. Ferner übersieht die Klägerin, dass die von ihr geplante Grundwasserentnahme ausschließlich aus dem Grundwasserleiter entnommen werden soll, der im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A liegt und diesen speist. Um also das Grundwasserdargebot bezüglich des Tiefbrunnens II A nicht durch weitere Grundwasserentnahmen zu belasten bzw. die Grundwasserdruckhöhe nicht weiter zu gefährden, was allein der unmissverständlichen fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 entspräche, müsste bei Zulassung der von der Klägerin geplanten Grundwasserentnahme dem Wasserzweckverband hinsichtlich des Tiefbrunnens II A eine entsprechend geminderte Grundwasserentnahme auferlegt werden, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nur insoweit könnte eine der Gesamthöhe nach unveränderte Grundwasserentnahmebilanz in Bezug auf den Tiefbrunnen II A, um dessen Schutz es für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegend allein geht, gewährleistet werden. § 6 Abs. 1 WHG 2008 hat ganz besonders den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Ziel, mit gutem Grund, denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung besonders sorgfältig mit dem Schutzgut Grundwasser - sowohl bei der Erschließung als auch bei der Förderung - umgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist zu beachten, dass, sofern das Grundwasser betroffen ist, hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80/01 -, BauR 2002, 1359). Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Vermeidung der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung das Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A neu zu kontingentieren, um der Klägerin eine Grundwasserentnahme aus dem Grundwasserleiter zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, eine Nutzung von Grundwasser auch durch Landwirte und Gartenbesitzer zur Bewässerung zu verbieten. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.).
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Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, bei einer Erhöhung der Höchstentnahmemenge sei das Absinken des Grundwasserspiegels im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A zu befürchten, seien nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Gegen diese Befürchtungen sprächen - so die Klägerin unter Hinweis auf AS. 23 der Verwaltungsakten - die gemessenen Grundwasserstände im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4, die seit Jahrzehnten einen leicht steigenden Trend hätten. Wie sich aus der in den Akten des Beklagten (S. 51a) befindlichen Stellungnahme vom 17.08.2007 ergibt, stellen diese Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand dar. Die von der Klägerin angeführten Messstellen bezögen sich alle nur auf den durch die jeweilige Grundwasserentnahme abgesenkten Betriebswasserspiegel und nicht auf den Ruhewasserspiegel. Die Messreihen könnten indessen deutlich machen, welche Veränderungen es in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die mengenmäßige Grundwassernutzung (ohne Berücksichtigung der jeweiligen Niederschlagsmengen) gegeben habe. So könne festgestellt werden, dass der in den (von der Klägerin angesprochenen) Diagrammen aufgezeichnete ansteigende Trend der beigefügten Messreihen an allen Messstellen (außer der Messstelle Dürrenstetten Wört) erst ab dem Jahre 1995 bis 1997 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt an seien jedoch die Messwerte nahezu konstant auf höherem Niveau erhalten geblieben. Diese Veränderung der Messreihen würden unabhängig von den Niederschlagsmengen durch folgende Ereignisse bewirkt: Der Zweckverband RiesWasserVersorgung habe zur Schonung der Grundwasserressourcen und zu seiner Versorgungssicherheit 1997 seine Bezugsrechte bei der Landeswassersversorgung von 10 l/sec. auf 17 l/sec. erhöht, im Gerbachtal zwei Tiefbrunnen mit 8 l/sec. und 9 l/sec. in Betrieb genommen sowie die Pumpenleistung der Brunnen im Rotachtal gedrosselt. Gerade das erhöhte Bezugsrecht von der Landeswasserversorgung mache sich an dem nun weniger abgesenkten Betriebswasserspiegel bemerkbar. Mit dieser Stellungnahme setzt sich das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht auseinander. Diese beschriebenen Maßnahmen wie auch die freiwillige Verpflichtung, die Entnahmemenge aus dem Brunnen II A auf 400.000 m³ zu begrenzen, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung bemüht war und ist, das Grundwasserdargebot im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A, einem - wie oben bereits erwähnt - der wichtigsten Brunnen der RiesWasserVersorgung, zu schonen und das Dargebot konstant zu halten. Auch diese Vorgehensweise macht deutlich, dass eine weitere Entnahme von Grundwasser - wenn auch eine relativ gesehen geringe Menge - ein Gefährdungspotenzial für den Tiefbrunnen II A als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung darstellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte keine Möglichkeit sah, die Versagung durch Auflagen abzuwenden. Soweit die Klägerin ferner meint, für eine Ablehnung sprächen keine tragfähigen Ermessenserwägungen, weshalb eine Ermessensreduzierung in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen. In diesem Fall ist - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend dargelegt haben - die Versagung zwingende Rechtsfolge. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung trotz Vorliegens der Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt umgekehrt, dass der Wasserbehörde ein - pflichtgemäß auszuübendes - Bewirtschaftungsermessen dahingehend zusteht, die begehrte wasserrechtliche Gestattung selbst dann abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431 -, juris; Siedler/Zeitler/Dah- me/Knopp, WHG u. AbwAG, § 6 WHG Rn. 15 und 16 a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn. 28, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
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c.) Soweit die Klägerin meint, die Erkundungsbohrung bedürfe für sich genommen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, teilt der Senat diese Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall nicht, ungeachtet der Frage, ob die angezeigte Bohrung nach § 82 WG im Einzelfall, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, durch die Wasserbehörde untersagt werden könnte. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser dieses auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann stellt diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung einen unselbständigen Teil des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal. Im vorliegenden Fall handelt sich erkennbar nicht um eine tatsächliche Erkundungsbohrung. Da die Klägerin Mitglied des Zweckverbandes RiesWasserVersorgung ist, dürfte ihr hinreichend bekannt sein, dass die Bohrung in einem ersichtlich grundwasserführenden Bereich erfolgt, da sie im Zustrombereich des Tiefbrunnes II A niedergebracht werden soll. Mit der Bohrung soll der Erschließung des Grundwassers die Entnahme auf dem Fuße folgen.
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Ob die Bohrung daher - wie das Verwaltungsgericht meint - auch bei eigenständiger Betrachtung eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 WHG 2008 gestattungspflichtige Benutzung des Grundwassers darstellt, kann deshalb vorliegend unerörtert bleiben.
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2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
14 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
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3. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
16 
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
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In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
18 
a.)Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich ,
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ob eine Probebohrung für einen Pumpversuch für eine ggf. später sich anschließende Grundwasserentnahme und -benutzung eine erlaubnisfreie Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen kann, oder ob es sich hierbei um einen einheitlich zu beurteilenden Vorgang handelt, so dass die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht der laufenden Grundwasserentnahme auf die zu diesem späteren Zweck geplante Probebohrung einschließlich des Pumpversuchs „durchschlägt“.
20 
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, weil das Zulassungsvorbringen jeglicher Erläuterung hierzu entbehrt, ist sie auch nicht weiter klärungsbedürftig. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser aus diesem Bohrloch auch Grundwasser nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann ist diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung ein unselbständiger Teil, und zwar der Beginn des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV C 208.65 -, BVerwGE 27, 176 = DÖV 1967, 759). Allein dieses Ergebnis entspricht einer sachgerechten Gesetzesinterpretation und bedürfte daher insoweit auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953).
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b.) Die Klägerin meint weiterhin, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage,
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ob eine Standortkommune im Einzugsbereich eines fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets zum Schutz eines Entnahmebrunnens (Tiefbrunnen II A) einen eigenen Entnahmebrunnen bauen darf, um selbst in geringfügigem Umfang zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Wasser zu entnehmen und demzufolge dieses Wasser nicht kaufen zu müssen.
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Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage fehlt es bereits an einer Darlegung, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Zulassungsvorbringen entbehrt auch hierzu jeglicher Erläuterung. Zudem wird mit dieser Frage keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen. Denn sie kann nicht verallgemeinerungsfähig - fallübergreifend - beantwortet werden. Ob eine Gemeinde einen eigenen (Grundwasser)Entnahmebrunnen bauen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob Versagungsgründe nach dem WHG einer wasserrechtlichen Gestattung entgegenstehen.
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4. Der auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Nichtausnutzung der zugestandenen Höchstentnahmemenge sei „ursächlich aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass bei Ausnutzung der rechtlich zulässigen Entnahmemenge das Wasserdargebot überbeansprucht würde und deshalb ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten“ sei. Diese Annahme des Gerichts entbehre jeglicher Feststellung und sei weder Gegenstand des Akteninhalts noch des unstreitigen Parteivortrags. Aus dem Umstand, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung aufgrund einer entsprechenden Pumpleistung eine Entnahme von 400.000 m³ im Jahr erziele, könne nicht geschlossen werden, dass bei einer geringen Mehrentnahme um ca. 1 % ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten sei. Hätte das Verwaltungsgericht das Dargebot im Tiefbrunnen II A erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen, so wäre als Ergebnis festgestanden, dass auch eine jährliche Entnahmemenge von 406.000 m³ im Jahr ohne Weiteres möglich sei, sofern eine stärkere Pumpe zum Einsatz komme. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Entnahme von bis zu 6.000 m³ im Jahr zu einer weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels und gar zu einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung führen würde. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen einer so geringen Absenkung, sofern man eine unterstelle, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung einhergehen solle. Auch in dieser Hinsicht fehle es an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
26 
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht hier die unter 1. bereits angeführte fachbehördliche Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme im Zustrombereich des Brunnes II A , die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 17.08.2007, wonach die Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand darstellen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. Auf die Frage, ob eine Fördermenge von 406.000 m³ mit einer stärkeren Förderpumpe möglich ist, kommt es nicht an. Denn eine zusätzliche Entnahme von Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A soll nach der fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 gerade zur Sicherung des Grundwasserdargebots und der öffentlichen Wasserversorgung unterbleiben.
27 
Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10.10.2002 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). Versäumt ein Beteiligter dies, kann er eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Verwaltungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus - wie bereits ausgeführt - eine weitere Aufklärung, insbesondere die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu dem von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Thema ohne ein solches Hinwirken nicht von sich aus aufdrängen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
31 
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 33 Mindestwasserführung


Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2009 - 3 S 170/07

bei uns veröffentlicht am 07.12.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2009 - 3 S 140/07

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 1253/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 (im Folgenden: WSV „Leutkircher Heide“).
Das Gebiet der WSV „Leutkircher Heide“ liegt auf Gemarkung Wuchzenhofen, Reichenhofen, Herlazhofen, Diepoldshofen, Hofs, Winterstetten und Friesenhofen der Stadt Leutkirch, Gemarkung Beuren, Neutrachburg und Rohrdorf der Stadt Isny und umfasst eine Gesamtfläche von 62,9 km². Es gliedert sich in Zone I (Fassungsbereiche der jeweiligen Brunnen) mit 1,5 ha, Zone II (engere Schutzzonen der Brunnen) mit 67,5 ha, Zone III A (weitere Schutzzonen der jeweiligen Brunnen) mit 785,8 ha und Zone III B (gemeinsame Weitere Schutzzone) mit 5.432,3 ha.
Die Große Kreisstadt Leutkirch betreibt im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge eine öffentliche Wasserversorgung für ihre ca. 24.000 Einwohner mit den Ortschaften Diepoldshofen, Friesenhofen, Gebrazhofen, Herlazhofen, Hofs, Reichenhofen, Winterstetten und Wuchzenhofen. Die Stadt Leutkirch fördert aus den Brunnen „Lauben“ jährlich ca. 1 Million m³ und aus den Brunnen „Reichenhofen“ ca. 140 m³ Wasser. Nach der von der Stadt Leutkirch festgelegten Konzeption der Wasserversorgung soll die Trinkwasserförderung zukünftig nur noch aus den Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ erfolgen. Aus den Brunnen „Rauns“ und „Herlazhofen“ der Stadt Leutkirch - derzeitige jährliche Entnahme ca. 600.000 m³ - wird künftig kein Wasser mehr gefördert. Diese beiden Brunnen sollen entsprechend der Konzeption der Wasserversorgung als Notbrunnen vorgehalten werden. Dies wird durch eine erhöhte Entnahme aus den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ kompensiert. Der Brunnen „Friesenhofen“ wird nicht mehr genutzt.
Die Brunnen „Lauben“ liegen ca. 4,75 km nordöstlich der Kirche von Leutkirch in der Talsohle etwa auf Höhe des Zusammenflusses der Wurzacher Ach mit der Nibel (als nördliche Fortsetzung der Eschach) auf der Gemarkung Wuchzenhofen - Gewann: „Auf der Höhe“ (Flst.-Nr. ...). Die Brunnen „Reichenhofen“ liegen im Gewann „Im Boschenschachen“ (Flst.-Nr. ...) der Gemarkung Reichenhofen Flur 1 ca. 3,7 km nordwestlich der Kirche von Leutkirch im Wurzacher Achtal. Die Fassung „Rauns“ (insgesamt drei Brunnen) liegt ca. 1,45 km südwestlich der Kirche von Leutkirch im Eschachtal. Ca. 100 m westlich der Fassung fließt der Bach Rauns. Die beiden Brunnen „Herlazhofen“ liegen ca. 3,4 km südsüdöstlich der Kirche von Leutkirch auf Höhe der Ortschaft Herlazhofen.
Der Antragsteller zu 1) ist Landwirt in der Gemeinde Reichenhofen. Zum landwirtschaftlichen Betrieb zählen insgesamt 45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; ca. 40 ha hiervon liegen in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit ca. 30 ha Grünlandanteil. Der Antragsteller zu 1) hält Milchkühe (ca. 60 Stück) mit Nachzucht (ca. 50 Stück) und stets ca. 90 Großvieheinheiten auf seiner Hofstelle, die ebenfalls in der Zone III A gelegen ist. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt im Bereich des Brunnens „Reichenhofen“. Der Antragsteller zu 2), wohnhaft in Reichenhofen, betreibt ein Bauunternehmen. Die Betriebsstätte liegt in der Zone III A der WSV „Leutkircher Heide“. Zur Betriebsstätte zählt ein für derartige Unternehmen übliches Baustofflager.
Die Stadt Leutkirch beantragte am 09.12.1996 beim Landratsamt Ravensburg die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“.
Das Geologische Landesamt Baden-Württemberg - nunmehr Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (im Folgenden daher: LGRB) - erstellte das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Abgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für den geplanten Grundwasserentnahmepunkt Unterzeil sowie für die Brunnen „Lauben“, „Reichenhofen“, „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ (Wasserschutzgebiet Leutkircher Heide) der Stadt Leutkirch im Allgäu vom 15.11.1991 sowie das Hydrogeologische Folgegutachten zum Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ der Stadt Leutkirch vom 28.11.2008.
Das Landratsamt Ravensburg gab den Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.11.2004 Gelegenheit, zum Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ bis zum 28.01.2005 Stellung zu nehmen. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Zeit vom 29.06.2005 bis einschließlich 28.07.2005 öffentlich (einschließlich der Schutzgebietskarten) ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 22.06.2005 bekannt gemacht. Das Regierungspräsidium Tübingen - Straßenwesen und Verkehr führte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2005 u. a. aus, die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen lägen überwiegend in der Schutzzone III B. Beim Bau der A 96 seien zwischen den Ortschaften Haid und Kautenhofen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz des Grundwasservorkommens getroffen worden. Die übrigen Straßen genössen über § 11 Abs. 2 WSV „Leutkircher Heide“ Bestandsschutz. Die Stellungnahme enthält weitere Einzelheiten zu der Entwässerung der Straßen.
Am 01.08.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Leutkirch - die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der WSV „Leutkircher Heide“ und der Schutzgebietskarten in der Zeit vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ vom 20.06.2005 mit den zugehörigen Schutzgebietskarten unverändert erneut ausgelegt werde. Die bislang vorgebrachten Anregungen und Bedenken würden weiterhin berücksichtigt.
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Das Landratsamt Ravensburg erließ am 09.12.2005 die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Leutkircher Heide“ (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ der Stadt Leutkirch. Die WSV „Leutkircher Heide“ wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 21.12.2005 bekannt gemacht. Am 27.12.2005 wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - eine Berichtigung der WSV „Leutkircher Heide“ bekannt gemacht. Das Landratsamt Ravensburg berichtigte die WSV „Leutkircher Heide“ am 10.01.2006, da bei der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 4 WSV „Leutkircher Heide“ die Flurstücke Nr.... und ... der Gemarkung Herlazhofen, die das Wasserschutzgebiet nicht berührten, versehentlich mit aufgeführt worden seien. In der Berichtigung wurde § 1 Abs. 4 im Wortlaut berichtigt und die Gemarkungen, auf die sich das Wasserschutzgebiet erstreckt, aufgeführt. Die Berichtigung wurde in der Schwäbischen Zeitung - Ausgabe Leutkirch - am 13.01.2006 amtlich bekannt gemacht. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 62,9 km². Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III), die in die Schutzzonen III A und III B untergliedert ist, gelten diese Verbote nur relativ. Schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragsteller haben am 19.01.2007 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Sie beantragen,
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die Verordnung des Landratsamts Ravensburg zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Leutkircher Heide" (... ...) zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen "Lauben" und "Reichenhofen" der Stadt Leutkirch vom 09.12.2005 für ungültig zu erklären.
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Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie seien antragsbefugt, da sie Eigentümer von im Schutzgebiet gelegenen Grundstücken seien. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei fehlerhaft, denn es ermangele an der Erforderlichkeit der Wasserschutzgebietsausweisung. Der Antragsgegner sei davon ausgegangen, dass für das Festsetzungsverfahren die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen als eine „vorgegebene Tatsache“ zu betrachten sei. Die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend gebotene Alternativprüfung habe der Antragsgegner demzufolge unterlassen. Da Wasserschutzgebietsverordnungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG darstellten, seien sie nur dann erforderlich, wenn sie aus der Zielsetzung einer erforderlichen Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn es eine gleichermaßen geeignete, für die jeweils Betroffenen weniger belastende Alternativlösung gebe, die auch der Wasserversorgung zumutbar sei (Bay.VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -). Die Stadt Leutkirch betreibe die Wasserversorgung der Stadt aus verschiedenen Gewinnungsanlagen. Im „Normalbetrieb“ würden vier Brunnen - „Lauben“, „Reichenhofen“, „Adrazhofen“ und „Winterstetten“ - betrieben. Zusätzlich verfüge die Stadt über zwei als Notbrunnen bezeichnete Anlagen („Rauns“ und „Herlazhofen“). Nach eigenen Angaben der Stadt Leutkirch könne der gesamte Trinkwasserbedarf wahlweise allein aus einem Brunnen der Gewinnungsanlagen „Lauben“, „Reichenhofen“ bzw. „Adrazhofen“ gedeckt werden. Für die Brunnen „Adrazhofen“ existiere bereits ein ausreichend bemessenes Wasserschutzgebiet - jedenfalls nach den Angaben des Landratsamts Freising -. Die Wasserversorgung der Stadt Leutkirch sei damit bereits durch den Brunnen „Adrazhofen“ ohne die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnen ausreichend gesichert. Dies gelte insbesondere, da noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“ und „Rauns“ sowie „Herlazhofen“ letzterer als Notbrunnen vorhanden seien. Die beiden verfahrensgegenständlichen Brunnenanlagen seien daher nicht erforderlich, um das Allgemeinwohlinteresse zu befriedigen. Der Antragsgegner habe ein „Höchstmaß an Versorgungssicherheit“ erreichen bzw. durchsetzen wollen. Damit habe der Antragsgegner es unterlassen, dem Privateigentum in gleicher Weise Rechnung zu tragen. Es sei deshalb unzulässig, unter Übergehung entgegenstehender Privatinteressen allein dem Allgemeinwohlbelang der Trinkwasserversorgung Geltung zu verschaffen und hierbei sogar Maximalziele anzustreben. Unter den angeführten Bedingungen sei es mehr als fraglich, ob die Stadt Leutkirch die Wasserversorgung einer Kommune auf zwei selbstständige Standbeine setzen dürfe, wenn die Versorgungssicherheit bereits durch den Hauptbrunnen „Adrazhofen“ unter Berücksichtigung der verfügbaren weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ ausreichend sichergestellt sei. Die Rechtsverordnung gehe vorliegend noch darüber hinaus, indem sie zwei weitere Standbeine schaffe. Bei Aufrechterhaltung der Verordnung würde die Stadt Leutkirch über letztlich drei selbstständig zur Gesamtbedarfsabdeckung ausreichende Brunnenanlagen - jeweils gesichert durch Wasserschutzgebiete - verfügen und zudem dann noch die weiteren Brunnen „Winterstetten“, „Rauns“ und „Herlazhofen“ vorhalten und betreiben. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liege somit auf der Hand. Weiterhin lasse sich die Dimensionierung des vorliegenden Schutzgebietes fachlich nicht halten. Sie basiere auf einem hydrogeologischen Gutachten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1991 und sei damit 14 Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens seien insgesamt sechs Gewinnungsgebiete und somit mehrheitlich Brunnen gewesen, die im jetzigen Verfahren erklärtermaßen keine Rolle mehr spielten bzw. außer Betrieb genommen worden seien. Das Gutachten sei daher nicht geeignet, ein Wasserschutzgebiet für die verfahrensgegenständlichen Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen. In dem Gutachten überschnitten sich die Zustrom- und Schutzgebiete der einzeln betrachteten Brunnen, so dass durch die Herausnahme von Brunnen das Wasserschutzgebiet für die jetzt noch allein interessierenden Brunnen nicht mehr eindeutig abgegrenzt werden könne. So heiße es in dem Gutachten auf Seite 23, dass die „südliche Grenze des Schutzgebiets für den Brunnen Lauben in der Leutkircher Heide, knapp nördlich von Ziegelstadt“ liege. Damit würde das Schutzgebiet etwa 500 m südlich von Leutkirch enden. Auf Seite 24 heiße es aber dann, dass „weiterhin der gesamte südlich von Leutkirch liegende Teil der Leutkircher Heide und der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal“ zum Einzugsgebiet des Brunnens Lauben gehörten. Es werde dort von den Einzugsgebieten der Fassungen „Rauns“, „Herlazhofen“ und „Friesenhofen“ überlagert. Eine genaue Abgrenzung werde nicht gegeben. Es werde damit nicht der Nachweis geführt, dass für jedes einzelne Grundstück die Notwendigkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Brunnenanlagen geboten sei.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
17 
Zusammengefasst führt er zur Begründung aus, für die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ sei bisher keine Gestattung erteilt worden, die Erlaubnisverfahren zur Wasserentnahme ruhten. Jedoch seien sie seit etwa 40 Jahren in Betrieb. Es seien beträchtliche Investitionen in diese Standorte und in die auf sie zugeschnittene Wasserversorgungsinfrastruktur getätigt worden. Das Folgegutachten des LGRB vom 28.11.2008 zeige ausführlich und deutlich auf, dass die vorgenommene Schutzgebietsabgrenzung richtig sei. Aus dem Ausgangsgutachten 1991 und den zugehörigen Kartendarstellungen seien die zur jeweiligen Grundwasserfassung vorgeschlagenen Schutzzonen klar ersichtlich. Die Schutzgebietsausweisung sei parzellenscharf umgesetzt worden. Der Schutz des Gesamteinzugsgebiets der „Leutkircher Heide“ würde grundsätzlich eine Fläche von ca. 140 km² beanspruchen. Tatsächlich unter Schutz gestellt seien aber nur die Hauptgrundwasserleiter der „Tiefen Aitrachrinne“ und der „Argen-Eschachrinne“ sowie Talflankenbereiche, die unmittelbar in die Rinnensysteme entwässern. Die hydrogeologisch sinnvollen Gliederungselemente überdeckten eine Gesamtschutzgebietsfläche von 63 km². Hieraus werde deutlich erkennbar, dass die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets auf ein für einen nachhaltigen Grundwasserschutz notwendiges Mindestmaß reduziert worden sei. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei sie erforderlich. Die Stadt Leutkirch fördere zukünftig aus den in der „Leutkircher Heide“ liegenden Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ 1,8 Millionen m³ Trinkwasser im Jahr für die Versorgung der Bewohner der Großen Kreisstadt. Die Brunnen würden für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung benötigt. Der Wasserbedarf für die von der Stadt Leutkirch gewählte zukünftige Versorgungsstruktur mit der Bedarfsdeckung aus den Hauptbrunnen „Lauben“, „Adrazhofen“ und „Reichenhofen“ sei bei der Größe und Anzahl der zu versorgenden Einwohner und Betriebe aus Gründen der Versorgungssicherheit angemessen und in keiner Weise zu beanstanden. Es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten. Die von der Stadt Leutkirch getroffene Entscheidung über die Standorte der Brunnen sei als vorgegebene Tatsache zu betrachten. Die Standortentscheidung zur Nutzung der Wassergewinnungsanlagen „Lauben“ und „Reichenhofen“ mit dem damit notwendigen Schutz des Grundwasservorkommens „Leutkircher Heide“ stehe im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan Bodensee - Oberschwaben sehe den Schutz der Leutkircher Heide zur Versorgung der Verbrauchsschwerpunkte in der Region für eine spätere Wasserentnahme vor. Aus wasserwirtschaftlicher und wasserversorgungstechnischer Sicht seien die von der Stadt Leutkirch gewählten bestehenden Brunnenstandorte aus nachfolgenden Gründen sinnvoll und geeignet. Die Beschränkung auf einen Brunnenstandort in der Hauptrinne für die Gesamtwasserversorgung würde den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung widersprechen. Die notwendige Versorgungssicherheit könne, wie vorgesehen, durch die Nutzung mehrerer ortsnah, aber räumlich getrennter Grundwasservorkommen mit nachhaltigem Ressourcenschutz erreicht werden. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in einem Brunneneinzugsgebiet, die eine Außerbetriebnahme der Anlage zur Folge hätte, könnte die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Neben den räumlich getrennten Einzugsgebieten lägen die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ in einem Bereich, in dem Grundwasserfließgeschwindigkeiten im unmittelbaren Zustrombereich sehr viel geringer seien als bei den betrachteten alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet. Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit wirke sich auch bei der Festlegung der 50-Tage-Linie aus. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liege bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns würden Entfernungen von 1.700 - 2.400 m erforderlich machen. Dies hätte entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiven Schutzbestimmungen zur Folge. Die Flächen der Schutzzonen II für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ betrügen 22 bzw. 40 ha. Im Gegensatz dazu würde der Flächenbedarf bei den Brunnen „Herlazhofen“ und „Rauns“ 77 bzw. 120 ha betragen. Gegen die südlichen Standorte sprächen neben den hohen Abstandsgeschwindigkeiten auch die oberhalb von Leutkirch festgestellte Eschachinfiltration in das Grundwasser sowie das große Hochwasserrückhaltebecken südlich von Urlau, das bestimmungsgemäß eine Versickerung von Eschachwasser vorsehe. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liege die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre bei 2,6 Millionen m³, der zu erwartende zukünftige Gesamtjahreswasserbedarf liege bei 2,9 Millionen m³. Deshalb könne der derzeitige und zukünftige Wasserbedarf aus einem der Brunnen keinesfalls bereitgestellt werden. Die Brunnen „Winterstetten“ mit einem nutzbaren Dargebot von 91.000 m³ seien nur für die Ortswasserversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Aus dem flachgründigen, oberflächennahen und damit gegen anthropogene Einflüsse empfindliche Grundwasservorkommen exfiltriere unterstromig der Brunnen ein Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope würden bei einer Steigerung der Entnahmerate durch Schüttungsrückgang in Mitleidenschaft gezogen, so dass im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung nur 949.000 m³ gefördert werden könnten. Auch ohne die Betrachtung einer ökologisch verträglichen Entnahmemenge würde eine Steigerung der Fördermenge zu einer Ausweitung insbesondere der Schutzzone II führen. Eine wesentliche Steigerung der Förderrate dürfte schnell an die Grenzen des technisch Machbaren stoßen und darüber hinaus die Grenzen der Beeinträchtigung anderer Belange überschreiten. Unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ werde das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt. Dieses Naturschutzgebiet liege innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Hergottsried“. Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diesen grundwassersensiblen Bereich und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ zu begrenzen. Auch der Brunnen „Lauben“ könne nicht in vollem Umfang den Wasserbedarf abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung sei daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit 182.000 m³ sicherzustellen. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden. Diese Betrachtungen zeigten, wie stark die förderbaren Wassermengen bei diesen oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen seien. Somit ergebe sich insgesamt eine nachhaltige, den Gewässer- und Naturschutz berücksichtigende Bereitstellung von Trinkwasser. Des Weiteren sei die bereits in Jahrzehnten mit hohem Investitionsaufwand geschaffene wasserversorgungstechnische Infrastruktur, insbesondere die Pumpendruckleistungen zu den Hochbehältern, nicht für die Bedarfsdeckung aus einem Betriebspunkt (zu geringe Dimensionierung, unwirtschaftlicher Betrieb, hohe Pumpkosten durch erhöhte Reibungsverluste) geeignet. Im Wasserschutzgebiet könne ordnungsgemäß Landwirtschaft betrieben werden. Einschränkungen bestünden in Form des Ausbringungsverbots von flüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Zone II und des Verbots des Umbruchs sowie jeglicher Nutzungsänderungen auch in Teilflächen von Dauergrünland in den Zonen II und III A und B. Das Umbruchverbot von Dauergrünland sei ein zentraler Punkt der SchALVO, da unter Grünland der geringste Stickstoffaustrag erfolge. Das Wasserschutzgebiet „Leutkircher Heide“ sei derzeit aufgrund des geringen Nitratgehaltes im geförderten Grundwasser nach der SchALVO als Normalgebiet eingestuft. Es entstünden in den Zonen III A und B keine wirtschaftlichen Nachteile, die ausgleichspflichtig seien.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Ravensburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
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Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
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Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
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Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
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1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
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2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
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Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
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Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
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3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
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Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
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Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
20 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
I.
22 
Der Normenkontrollantrag wäre, soweit er sich gegen § 12 (Ordnungswidrigkeiten) WSV „Leutkircher Heide“ richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 12 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - 7 NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
23 
Der Antrag im Übrigen ist jedoch statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV „Leutkircher Heide“ um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
II.
24 
Der Normenkontrollantrag vom 19.01.2007 ist auch fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die berichtigende Bekanntmachung vom 27.12.2005 und/oder die nochmalige berichtigende Bekanntmachung vom 13.01.2006 den Lauf der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. neu in Lauf gesetzt haben. Denn auch dann, wenn ausschließlich auf die erste Bekanntmachung der WSV „Leutkircher Heide“ am 21.12.2005 abzustellen wäre (vgl. zur Neubekanntmachung von Normen BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 -, BRS 71 Nr. 47 (2007); Beschluss vom 01.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NVwZ 2007, 1310; Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris; Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98 -, ZfBR 1999, 45; Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9; Beschluss vom 09.05.1996 - 4 NB 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2008 - 1 NE 07.2946 u.a. -, juris), hätte der Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gewahrt.
III.
25 
Die Antragsteller sind weiterhin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie können geltend machen, durch die Wasserschutzgebietsverordnung - namentlich durch die infolge der Einbeziehung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in die Zone III A zu deren Schutz geltenden Ge-und Verbote nach §§ 5 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ sowie durch die Schutzbestimmungen der SchALVO (vgl. § 2 WSV „Leutkircher Heide“) - in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
IV.
26 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragsteller auch hiergegen wenden sollten, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragsteller nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
27 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
28 
Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor; sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
29 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV „Leutkircher Heide“ (§ 110 a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
30 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV „Leutkircher Heide“ betroffenen Gemeinden angehört. Der Entwurf der WSV „Leutkircher Heide“ wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats vom 10.08.2005 bis 09.09.2005 erneut mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt, nachdem aufgrund von Einwendungen, die im Rahmen der ersten Offenlage erhoben wurden, bekannt geworden war, dass Pläne abhanden gekommen waren.
31 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV „Leutkircher Heide“ in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
32 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 01.12.2005, 02.12.2005, 12.12.2005 und 13.12. 2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt. Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
33 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerf BW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der Wasserschutzgebietsverordnung nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/07 -, VBlBW 2009, 220).
II.
34 
Die WSV „Leutkircher Heide“ ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
35 
Die WSV „Leutkircher Heide“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
36 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn mit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nämlich nicht um die planende, potenziell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Letzteres bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff. m.w.N.).
37 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen nach allg. M. die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.11.2009 - 3 S 140/07 -; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 -, ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
38 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
39 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
40 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Ravensburg als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 15.11.1991 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme dieses Amtes vom 28.11.2008 (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt dieses Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig war und ist (4.).
41 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV „Leutkircher Heide“ als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Leutkirch der Versorgung ihrer Einwohner und der ihrer Ortsgemeinden. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV „Leutkircher Heide“ als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
42 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und “Reichenhofen“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
43 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870).
44 
Nach Maßgabe dessen bestehen gegen die Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Einzugsgebiet der streitgegenständlichen Brunnen keine Bedenken; solche wurden von den Antragstellern auch nicht substantiiert erhoben.
45 
3. Das unter Schutz gestellte Grundwasser ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
46 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
47 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die zur Verunreinigung des Grundwassers führen können, ist für die derzeitige und zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17). Im Übrigen hat das LGRB überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe hinreichender Anlass, die Integrität der schützenden Deckschichten zu erhalten und schwer abbaubare Schadstoffe zuverlässig vom Grundwasser fernzuhalten. Dies gelte im vorliegenden Gebiet umso mehr, als die vorhandenen Deckschichten nicht sehr ausgeprägt seien und bezüglich ihrer Schutzfunktion auf Störungen sehr sensibel reagierten.
48 
3.2 Die räumliche Abgrenzung des WSV „Leutkircher Heide“ ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
49 
Das LGRB führt zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen in seinem Abschlussgutachten vom 15.11.1991 und dem Hydrogeologischen Folgegutachten vom 28.11.2008 im Wesentlichen aus: Der Untergrund im Wasserschutzgebiet baue sich aus eiszeitlichen Sanden und Schottern auf. Während der Würm-Eiszeit hätten sich die Gletscher-Abflüsse in die unterlagernden, gering wasserdurchlässigen Sedimente der tertiären Süßwassermolasse eingegraben. Anschließend seien die so entstandenen rinnenartigen Eintiefungen wieder mit vom Fluss mitgeführten Sanden und Schottern verfüllt worden. So sei ein System mehrerer gut wasserführender Rinnen entstanden, die überwiegend einen hydraulischen Kontakt untereinander besäßen. Entsprechend der damaligen Abflussverhältnisse seien die Hauptrichtungen der Abflussrinnen nach Norden und nach Nordosten bis Osten gerichtet. Die einzelnen Rinnen seien nach den sie bildenden Flüssen bzw. Gewässern benannt worden. Die markantesten Rinnenstrukturen im Wasserschutzgebiet seien die Argen-Eschach-Rinne, die Tiefe Aitrachrinne sowie das Orlauer Eschachtal. Die Rinnen wiesen gegenüber den unterlagernden und seitlich umgebenden Sedimenten der Süßwassermolasse eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit auf. Aufgrund der mit einem leichten Gefälle versehenen Rinnenstrukturen - vergleichbar mit einem Fluss - fließe darin das Grundwasser in großen Mengen und hohen Abstandsgeschwindigkeiten hindurch. Diese Hauptstromrinnen besäßen daher eine herausragende Stellung als nutzbares Grundwasserstockwerk und hätten eine überregionale Bedeutung. Die größten Ergiebigkeiten wiesen Brunnen auf, die im Hauptstrom der Rinne den Grundwasserleiter vollständig erschlössen. Zu den Randbereichen hin nähmen die Mächtigkeiten und damit auch die Ergiebigkeit des Grundwasserleiters ab. Die Überdeckung des Grundwasserleiters bestehe lediglich im Bereich des Friesenhofener Eschach Schwemmfächers aus bindigen Sedimenten nennenswerter Mächtigkeit. Es sei dort eine mehrere Meter mächtige unregelmäßige Wechselfolge aus Hochflutlehmen und Kiesen aufgebaut. Im übrigen Gebiet bestehe die Überdeckung aus einer maximal 1 m mächtigen Kiesverwitterungslehmdecke (Kies-Para-Braunerde) bzw. aus wenige Dezimeter mächtigen schluffig-tonigen Auelehmen. Südlich von Herlazhofen würden die Kiese der Argen-Eschach-Rinne, westlich von Diepoldshofen die der Tiefe Aitrach-Rinne von bis zu mehrere 10 m mächtigen feinsandigen bzw. tonigen Schluffen mit Kieseinschaltungen der Würmendmoräne überlagert. Das Grundwasser sei im Untersuchungsgebiet nicht gespannt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die breite würmeiszeitliche Schotterebene der Leutkircher Heide sich aus der aus südlicher Richtung kommenden Argen-Eschach-Rinne und aus der entlang dem Wurzacher Achtal verlaufenden Tiefen Aitrachrinne zusammensetze. Nordwestlich von Leutkirch bei Weilerhaid münde die Argen-Eschach-Rinne in die über das Aitrachtal ins Illertal führende Tiefe Aichtrach-Rinne ein. Diese mit Schmelzwasserkiesen verfüllten Rinnensysteme bildeten ein zusammenhängendes sehr ergiebiges Grundwasservorkommen (vgl. S. 10 und 11 Gutachten LGRB). Der nördliche Teil des Schutzgebiets sei entlang der Tiefen Aichtrachrinne in west-östlicher Richtung parallel zur Wurzacher Ach ausgerichtet. In dieser Rinne lägen die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Der südliche Teil des Schutzgebiets orientiere sich am Verlauf der Argen-Eschach-Rinne, die von Süd/Südosten her nach Nord/Nordwesten verlaufe. Nordwestlich von Leutkirch - bei Haid - vereinigten sich beide Rinnen. Aufgrund der dargestellten hydrogeologischen Situation im Gebiet der Leutkircher Heide und des Wurzacher Achtales sowie der Anordnung der Fassungen überlappten sich die Einzugsgebiete der beiden Fassungen in hohem Maße, weshalb von einem gemeinsamen Einzugsgebiet auszugehen sei. Dessen oberirdische Grenzen seien zum Teil nicht identisch mit den unterirdischen. Die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ würden somit aus zwei Hauptstromrichtungen angeströmt. Für die Größe des Schutzgebiets sei dieser Umstand von entscheidender Bedeutung, da beide Zustrombereiche als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden müssten. Der Brunnen „Lauben“ befinde sich in der Tiefen Aitrach-Rinne und erhalte Zustrom von Westen aus dieser Rinne sowie aus Süden durch die Argen-Eschach-Rinne. Der Brunnen „Reichenhofen“ befinde sich in der Tiefen Aichtrach-Rinne im Bereich des Zusammenflusses mit der Argen-Eschach-Rinne, die aus südlichen Richtung einmünde. Der Brunnen „Reichenhofen“ werde daher sowohl von der Tiefen Aitrachrinne (aus Westen) als auch von der Argen-Eschach-Rinne (aus Süden) angeströmt.
50 
Zu den im Wesentlichen gleichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen kommt auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... zur geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Leutkircher Heide, Landkreis Ravensburg vom Juli 2005, das im Auftrag der Schutzgemeinschaft der Wasserschutzgebietsbetroffenen Leutkircher Heide/Aitrachtal im Juli 2005 erstellt wurde. Der Einwand gegen das Abschlussgutachten des LGRB, Gegenstand dieses Gutachtens seien Brunnen, die aus dem jetzigen Verfahren abgetrennt oder bereits außer Betrieb genommen worden seien (Brunnen Rauns, Herlazhofen, Friesenhofen und Unterzeil), weshalb das Gutachten daher nicht geeignet sei, ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ abzugrenzen, greift nicht durch. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Abschlussgutachten vom 28.11.2008 hat das LGRB ausgeführt, auch bei Herausnahme der Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Friesenhofen“ und „Unterzeil“ ergebe sich für die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ aufgrund der dargestellten großräumigen und sich überlappenden Zustrombereiche der in die Wasserschutzgebietsverordnung übernommene Abgrenzungsvorschlag. Insoweit werde der Sachverhalt zur südlichen Begrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen „Lauben“ aus dem Abschlussgutachten 1991 nur unvollständig zitiert und deshalb nicht richtig wiedergegeben. Aus Kapitel 8.1.3 des Abschlussgutachtens (S. 23 und 24, wie auch aus Anl. 17) gehe hervor, dass bei Wegfall der geplanten Entnahmestelle Unterzeil und der übrigen Brunnen der gesamte südliche Teil der Leutkircher Heide, der Argen-Eschach-Rinne und das Eschachtal zum Einzugsgebiet des Brunnens „Lauben“ gehörten. Ebenso sei für diesen Fall auch die Grenzziehung zwischen dem Wasserschutzgebiet des Brunnens „Reichenhofen“ und dem des Brunnens „Lauben“ klargestellt.
51 
Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des LGRB zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten und der hierauf beruhenden Abgrenzung des Wasserschutzgebiets an. Allein der Umstand, dass das Gutachten bereits 1991 erstellt wurde, führt nicht dazu, dass es als Grundlage für die räumliche Abgrenzung des Wasserschutzgebietes „Leutkircher Heide“ nicht tragfähig ist. Dr. ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, man hätte aufgrund neuerer Untersuchungsmethoden differenziertere Ergebnisse finden können. Die Antragsteller haben indessen nicht substantiiert vorgetragen, dass die vom Landesamt zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Umstände unzutreffend seien oder sich grundlegend, das Gutachten insgesamt in Frage stellend, gewandelt hätten. Das LGRB weist insoweit darauf hin, dass das Abschlussgutachten die umfangreichen Untersuchungsergebnisse zur „Hydrogeologischen Karte Baden-Württemberg - Leutkircher Heide und Aitrachtal“ von 1989 sowie die Ergebnisse des darauf aufbauenden numerischen Grundwasserströmungsmodells der Universität Karlsruhe von 1991 berücksichtige. Durch seither neu hinzugekommene hydrogeologische Informationen hätten sich keine grundsätzlichen Änderungen im Verständnis der geologischen und hydrogeologischen Zusammenhänge ergeben. Die Darstellung im Abschlussgutachten wird im Übrigen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht gerade durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... ... vom Juli 2005 im Wesentlichen bestätigt. Das hydrogeologische Abschlussgutachten hat das Einzugsgebiet für die beiden streitgegenständlichen Brunnen sorgfältig beschrieben und dargestellt. Es hat ausführlich dargelegt, nach welchen Kriterien im vorliegenden Fall die einzelnen Schutzzonen - auch soweit eine Abweichung von den Grundregeln (z.B. bei der Bestimmung und Berechnung der 50-Tage-Linie) geboten war - auszuweisen und voneinander abzugrenzen seien. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Schutzbedürftigkeit ist die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets zum Schutz des zum Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ rechnenden Grundwassers in hydrogeologischer Hinsicht nicht zu beanstanden.
52 
4. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers zu bejahen.
53 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist daher bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
54 
Nach Maßgabe dessen wird die WSV „Leutkircher Heide“ auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, insbesondere vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht festzustellen.
55 
a.) Der Rechtmäßigkeit der Wasserschutzgebietsausweisung „Leutkircher Heide“ steht insoweit nicht entgegen, dass ein deutlich verkleinertes Schutzgebiet durch eine Verlagerung und Konzentration der für die Trinkwasserversorgung genutzten Brunnen, insbesondere der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“, auf eine Hauptstromrinne erreicht werden könnte. Hierauf verweist zwar die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... und diskutiert insoweit die Nutzung der Argen-Eschach-Rinne und die Nutzung der Tiefen Aitrach-Rinne sowie die Nutzung der in diesen grundwasserführenden Rinnen liegenden Brunnen. Die Stellungnahme weist aber im Ergebnis keine zeitnah umsetzbare Alternativlösung auf. Vielmehr wird eingeräumt, dass eine Konzentration der Trinkwasserversorgung auf eine der maßgebenden grundwasserführenden Rinnen umfangreiche Ermittlungen voraussetzte. So müssten entweder Brunnenneubohrungen erfolgen oder - z.B. bei einer alleinigen Nutzung der Tiefen Aichtrach-Rinne - Versuchsbohrungen niedergebracht werden, um die Wasserqualität sowie die Ergiebigkeit zu ermitteln. Eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Lauben“ sei, wie die Stellungnahme weiter ausführt, zur Verkleinerung des Wasserschutzgebiets überhaupt nicht zielführend. Auch eine Konzentration der Grundwassernutzung auf den Bereich des Brunnens „Reichenhofen“ sei nur nachrangig zu behandeln, das Schutzgebiet erführe dadurch nur eine geringfügige Verkleinerung. Bei der ausschließlichen Nutzung von Brunnen im Bereich des Brunnens „Adrazhofen“ entfiele nach Auffassung des Geowissenschaftlichen Büros das derzeit geplante Schutzgebiet. Allerdings müsste die Möglichkeit der ausschließlichen Nutzung dieses Gewinnungsgebiets, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung, eingehend geprüft werden. Auch dies zeigt, dass eine Konzentration ohne Einrichtung eines Notwasserverbundes sich offenbar nicht realisieren ließe. Auch eine Verlagerung der Trinkwasserförderung in den Bereich der Brunnen „Winterstetten“ werde wegen der großen Entfernung zur Stadt Leutkirch lediglich als nachrangig angesehen. Das Gewinnungsgebiet der Brunnengalerie „Rauns“ sei - so die Stellungnahme - voraussichtlich ausreichend ergiebig, um den gesamten Wasserbedarf der Stadt Leutkirch zu decken, da sich dieses Gebiet innerhalb der stark durchströmten Argen-Eschach-Rinne befinde. Die Brunnengalerie wurde indessen, worauf auch Dr. ... hinweist, aus dem regulären Betrieb genommen, da sich die Engere Schutzzone aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten über ein vergleichsweise großes Gebiet erstrecken müsste. Aus Rücksicht auf die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen wurde auf die weitere Nutzung dieser Brunnen verzichtet. Letzteres wurde vom Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung noch einmal näher erläutert und bestätigt.
56 
Vor diesem Hintergrund ist auch dieser Lösungsvorschlag wenig überzeugend, insbesondere müsste die Brunnengalerie mit entsprechenden Investitionskosten wieder in Betrieb genommen werden. Für die Brunnen „Herlazhofen“ müsste erst noch durch entsprechende Probebohrungen ermittelt werden, ob dieses Gewinnungsgebiet ein ausreichendes Grundwasserdargebot besitzt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. ... vorgeschlagene Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der maßgebenden Grundwasserrinnen derzeit nicht ohne weitere umfangreiche hydrogeologische Ermittlungen und Untersuchungen sowie erhebliche Investitionen umsetzbar ist. Demgegenüber sind die derzeit für die Trinkwasserversorgung sich im Betrieb befindlichen Brunnen - insbesondere die Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“ - mit den dazuge- hörenden infrastrukturellen Gegebenheiten in vollem Umfang betriebsbereit und nutzbar. Vor diesem Hintergrund sind die von Dr. ... aufgezeigten Alternativen gegenüber der bestehenden Brunnenanlagen der Stadt Leutkirch keinesfalls derart zwingend, dass die Wasserbehörde sie bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes hätte mit bedenken oder gar umsetzen müssen, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den vorhandenen, in Betrieb befindlichen Brunnen auszugehen. Die der Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorgelagerte Ebene der Standortentscheidung zeigt bereits § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst auf. Denn danach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Der bei einer Wasserschutzgebietsausweisung zugrunde gelegte Standort einer bestehenden und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzten Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann sonach im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden; es kann also nicht geprüft werden, ob der Träger der Wasserversorgung mit gleichem Erfolg einen Brunnen auch an anderer Stelle hätte niederbringen können (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auf. 2004, Rn. 869). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Brunnen in absehbarer Zeit in wassertechnischer oder wasserwirtschaftlicher Hinsicht zur Gewinnung von Trinkwasser nicht mehr einsetzbar wären (siehe insoweit der mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbare Sachverhalt im Urteil des Bay.VGH vom 24.10.2007 - 22 N 05.2524 -, NVwZ-RR 2008, 380). Die von der Stadt Leutkirch zur Trinkwassergewinnung genutzten Brunnenstandorte geben insoweit keinen Anlass zu Bedenken. Die Notwendigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen ändert hieran nichts. Deshalb hat die Wasserbehörde zu Recht die Festsetzung des Wasserschutzgebietes an den vorhandenen Brunnenstandorten - auch und insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen - ausgerichtet (vgl. insoweit Hess.VGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, NuR 2002, 609).
57 
Ausschließlich ein Brunnenstandort in einer der Hauptrinnen für die Gesamtwasserversorgung wäre weiterhin mit den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung nicht vereinbar. Dies würde sich insbesondere bei einer Verunreinigung des Grundwassers in diesem einzigen Brunneneinzugsgebiet zeigen. Damit bestünde eine Gefährdung für die gesamte Trinkwasserversorgung. Werden hingegen - wie vorgesehen - mehrere orts- nahe, aber räumlich getrennte Grundwasservorkommen genutzt, wird ein deutlich nachhaltigerer Ressourcenschutz erreicht. Bei der Verunreinigung eines Grundwasserleiters in einem Brunneneinzugsgebiet mit der Folge einer Außerbetriebnahme der Anlage kann die Wasserversorgung ohne Weiteres vorübergehend aus den beiden nicht belasteten Grundwasserbrunnen weiter betrieben werden. Dies entspricht einer zukunftsorientierten Planung, die den Grundwasserschutz und die Trinkwasserversorgung gleichermaßen gewährleistet. Aus diesem Grund macht auch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... die Verlagerung der Trinkwasserförderung allein in das Einzugsgebiet des Brunnen „Rauns“ mit gutem Grund von der Einrichtung eines Notwasserverbundes mit einer benachbarten Wasserversorgung abhängig.
58 
Gegen eine Konzentration der Trinkwasserförderung auf eine der Hauptstromrinnen sprechen auch die vom Antragsgegner aufgeführten hydrogeologischen Besonderheiten im Einzugsgebiet der Brunnen „Lauben“ und „Reichenhofen“. Hierbei sind besonders die unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten in den unmittelbaren Zustrombereichen in den Blick zu nehmen. Die Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ liegen in einem Bereich, in dem die Grundwasserfließgeschwindigkeit sehr viel geringer ist als bei den alternativen Standorten im südlichen Einzugsgebiet (Brunnen „Rauns“, „Herlazhofen“, „Adrazhofen“ und „Friesenhofen“ sowie „Winterstetten“). Eine mögliche Schadstofffahne würde bei einem südlichen Brunnenstandort mit einer mehrfachen Abstandsgeschwindigkeit auf die Grundwasserfassung zufließen. Diese natürliche hydrogeologische Gegebenheit hat Auswirkung bei der Festlegung der 50-Tage-Linie. Die oberstromige Entfernung der 50-Tage-Linie liegt bei den Brunnen „Reichenhofen“ und „Lauben“ zwischen 700 und 1.000 m. Demgegenüber erforderten die südlichen Standorte Herlazhofen und Rauns Entfernungen von 1.700 bis 2.400 m (vgl. hierzu S. 24 ff. des Abschlussgutachtens des LGRB). Würde eine Konzentration der Brunnenstandorte nach Herlazhofen bzw. Rauns verlagert werden, würde dies entsprechend größere Schutzzonen II mit restriktiveren Schutzbestimmungen zur Folge haben.
59 
Auch mit Blick auf den zu erwartenden zukünftigen Gesamtjahreswasserbedarf widerspricht nur ein Brunnenstandort in der Hauptrinne den Grundsätzen einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung. Nach der Wasserbilanz für das Prognosejahr 2025 liegt dieser bei 2,9 Millionen m³. Die durchschnittliche Wasserförderung der letzten Jahre beträgt 2,6 Millionen m³. Weder der derzeitigen noch der zukünftige Wasserbedarf kann aus einem Brunnen bereitgestellt werden. Der Brunnen „Winterstetten“ verfügt nach den Angaben des Antragsgegners lediglich über ein nutzbares Dargebot von 91.000 m³ und ist allenfalls für die Ortsversorgung von Friesenhofen und Winterstetten ausreichend. Das Wasserschutzgebiet für den Brunnen „Adrazhofen“ sei für eine Jahresfördermenge von 949.000 m³ ausgelegt. Das Grundwasservorkommen in diesem Bereich sei flachgründig, oberflächennah und damit gegen anthropogene Einflüsse sehr empfindlich. Der dortige Brunnen exfiltriere unterstromig einen Teil des Grundwassers im Bereich Kesselbrunn und fließe über den Neumühlebach in den Stadtweiher. Eine Steigerung der Entnahmerate würde durch Schüttungsrückgang die in diesen Bereichen liegenden Feuchtbiotope in Mitleidenschaft ziehen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass unterhalb der Brunnenanlage „Lauben“ das Naturschutzgebiet „Laubener Brunnen“ liege, das im Wesentlichen durch natürliche Grundwasseraufbrüche geprägt sei. Dieses Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des FFH-Gebiets „Aitrach und Herrgottsried“ (vgl. FFH-Gebietsmeldungen 2005; Gebiets-Nr. 8026-341; TK 25-Nr. 8026, 8125, 8126 auf der Gemarkung der Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Leutkirch im Allgäu, Tannheim). Um durch die oberliegende Grundwasserentnahme aus der Wassergewinnungsanlage „Lauben“ diese grundwassersensiblen Bereiche und damit den Schutzzweck des Naturschutzgebiets und FFH-Gebiets nicht wesentlich zu beeinträchtigen, sei - wie der Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat - die Entnahmemenge auf knapp 1,9 Millionen m³ begrenzt worden. Damit könne auch der Brunnen „Lauben“ den Wasserbedarf nicht in vollem Umfang abdecken. Die restliche Bedarfsdeckung müsse daher durch die Brunnenanlage „Reichenhofen“ mit ca. 182.000 m³ sichergestellt werden. Auch hier sei die Grundwasserförderung zur Abdeckung des Gesamtwasserbedarfs nicht möglich, da die nordwestlich des Brunnens liegenden Feuchtbiotope an der Wurzacher Ach von Grundwasseraustritten gespeist würden.
60 
Diese Betrachtungen zeigen, wie stark die förderbaren Wassermengen bei den oberflächennahen Grundwasservorkommen an die ökologisch verträglichen Entnahmemengen anzupassen sind. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen bereits in der Antragserwiderung ausführlich dargestellten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners zu zweifeln. Die Antragsteller haben zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die dargestellte besondere ökologische Gesamtsituation die Beschränkungen der Entnahmeraten gebiete. Sie sind ihnen jedoch auch in Ansehung der hierauf bezogenen umfangreichen Ausführungen in der Antragserwiderung weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Soweit Dr. ... darauf hingewiesen hat, die Beschränkung der Entnahmerate in dem FFH-Gebiet „Aitrach und Herrgottsried“ infolge der dort hydrogeologisch vorzufindenden Artesik könne durch weitere Brunnen beseitigt werden, mag dies zwar zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass die Wasserbehörde - wie oben ausgeführt - bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets grundsätzlich von den bestehenden Brunnen und ihren Besonderheiten auszugehen hat. Die Entscheidung, weitere Brunnenstandorte zu schaffen, ist im Übrigen Gegenstand der gesamtwasserwirtschaftlichen Planung des Trägers der Wasserversorgung, an dessen Stelle sich das Gericht nicht setzen kann. Die Vorhaltung von zwei Notbrunnen, die innerhalb der Schutzgebietsfläche liegen, ist mit Blick auf eine zukunftsorientierte Sicherung der Wasserversorgung nicht zu beanstanden.
61 
Der Einwand der Antragsteller, der Brunnen „Reichenhofen“ könne angesichts der geringen Entnahmemenge aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen werden, ohne dass die Trinkwasserversorgung gefährdet wäre, greift nicht durch. Der Vertreter des Antragsgegners hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich dadurch aufgrund der sich überschneidenden Zustrombereiche der beiden Grundwasserleiter die Gesamtfläche des Wasserschutzgebiets nicht ändern würde. Lediglich die Schutzzone III A würde zur Schutzzone III B werden. Dadurch würde sich aber die Situation der Antragssteller nicht verbessern. Denn das Umbruchverbot sowie die besonderen Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe würden dort gleichfalls gelten. Darüber hinaus hat der Vertreter des Antragsgegners überzeugend dargelegt, dass gerade dem Brunnen „Reichenhofen“ vor dem Hintergrund der hydrogeologischen Situation eine herausgehobene Bedeutung für die Sicherung der Trinkwasserversorgung zukommt. Der Brunnen „Reichenhofen“ nimmt insoweit eine besondere Stellung ein, als er gegenüber den anderen zur Wassergewinnung genutzten Brunnen der Wasserversorgung der Stadt Leutkirch - wie auch der Notbrunnen - nicht in der grundwasserführen- den Hauptrinne (Argen-Eschach-Rinne und Aitrach-Rinne) liegt, sondern im Zustrombereich der Wurzacher-Ach-Rinne. Bei einer Verunreinigung des Grundwassers in der Hauptrinne wäre der Brunnen „Reichenhofen“ in der Lage, die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit Trinkwasser sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass der Brunnen „Reichenhofen“ unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Sicherung für die bestehende und künftige Trinkwasserversorgung der Stadt Leutkirch nicht verzichtbar ist und deshalb zu Recht als notwendiger Baustein der wasserwirtschaftlichen Planung in die WSV „Leutkircher Heide“ einbezogen wurde.
62 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 8 WSV „Leutkircher Heide“ i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV vorsehen (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; HessVGH, Urteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 -, ZfW 2004, 33). Die Antragsteller haben die sonstigen Schutzanordnungen in den jeweiligen Schutzzonen im Einzelnen nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar erklärt, sein Antrag auf Umbruch von Grünland sei aufgrund der Bestimmungen der WSV „Leutkircher Heide“ abgelehnt worden. Er habe diesen Antrag im Hinblick auf eine Umstrukturierung seines landwirtschaftlichen Betriebs gestellt. Auf Nachfrage gab er indessen an, eine Umstrukturierung seines Viehbetriebs sei weder in Planung noch gar eingeleitet worden. Auch der Antragsteller zu 2) konnte keine greifbare Beeinträchtigung dartun. Er hat eingeräumt, sein Betrieb sei durch die WSV „Leutkircher Heide“ nicht betroffen. Der Senat sah trotz dieser Angaben mit Blick auf die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags keinen Anlass, insoweit die Frage der Antragsbefugnis zu vertiefen. Unabhängig davon begegnen die Einschränkungen aufgrund der Schutzbestimmungen in der WSV „Leutkircher Heide“ hinsichtlich der überragenden Bedeutung des Grundwasserschutzes auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden Bedenken.
63 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren Teil I. die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologischen Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind, also um eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46 f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antezipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, a.a.O.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
64 
Das LGRB hat diese Vorgaben - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV „Leutkircher Heide“ trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
67 
Beschluss vom 02. Dezember 2009
68 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wasserschutzgebietsverordnung (im Folgenden: WSV) des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Main-Tauber-Kreis mit ca. 4.090 Einwohnern und einer Gemeindegebietsfläche von ca. 56,28 km². Sie besteht aus den Ortseilen Großrinderfeld, Schönfeld, Ilmspan und Gerchsheim. Die Stadt Grünsfeld liegt ebenfalls im Main-Tauber-Kreis. Sie umfasst u.a. auch die ehemals selbständige Gemeinde Grünsfeldhausen.
Dem Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe in Grünsfeld, dessen Mitglied auch die Antragstellerin ist, obliegt nach der Satzung vom 31.10.1973 (mit den nachfolgenden Änderungen) die öffentliche Wasserversorgung für das Versorgungsgebiet, das die Gemeinden Grünsfeld, Großrinderfeld, Wittighausen, Lauda-Königshofen (Messelhausen, Marstadt, Sailt- heim), Igersheim (Bowiesen) umfasst. Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe betreibt u.a. auch die Trinkwasser gewinnenden Brunnenanlagen I, II, III und IV der Gemeinde Grünsfeld auf der Gemarkung Grünsfeldhausen und die Brunnen „Beunth“ auf der Gemarkung der Antragstellerin sowie den Brunnen „Ilmspan“ auf der Gemarkung Ilmspan.
Das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I und IV in Grünsfeldhausen wurde mit Gutachten des Geologischen Landesamtes (GLA) - heute: Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - im Folgenden LGRB - vom 14.03.1980 hydrogeologisch abgegrenzt und am 16.12.1982 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Wasserschutzgebiete für die Brunnen „Ilmspan“ und „Beunth“ wurden mit Gutachten des GLA vom 22.09.1988 bzw. vom 30.05.1989 hydrogeologisch abgegrenzt und am 19.10.1989 bzw. 25.04.1990 vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Rechtsverordnung festgesetzt. Diese Wasserschutzgebiete hatten eine Fläche von ca. 3.074,27 ha.
Bei den Brunnen II und IV handelt es sich um Bohrbrunnen der Fassungsanlage in Grünsfeldhausen. Sie befinden sich neben den weiteren Bohrbrunnen I und III in der linken Talaue des Grünbachs, ca. 1 km nördlich des Ortes. Die Brunnen I, III und IV liegen jeweils 20 m voneinander entfernt, in Reihe parallel zum nahen, etwa nordsüdlich verlaufenden Talhang. Der Brunnen III befindet sich etwa 40 m nordwestlich davon, zwischen dem Brunnen II und dem Grünbach (rechter Nebenfluss der Tauber; Länge: 25,2 km; Quelle zwischen Kleinrinderfeld und Gerchsheim). Vom Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe werden nur die ca. 18 m tiefen Brunnen II und IV für die Trinkwasserversorgung genutzt. In den Brunnen II und IV sind jeweils zwei Pumpen mit einer Förderleistung von je 18 l/sec. eingebaut. Beide Brunnen fördern im Wechsel 18 l/sec. jeweils mit einer Pumpe nahezu im 24-Stunden-Betrieb. Das Rohwasser wird direkt zum Hochbehälter gepumpt. Aus Sicherheitsgründen wird eine Chlordosierungsanlage vorgehalten. Wasserrechtlich genehmigt ist die Entnahme von zusammen 45 l/sec., täglich bis zu 3.000 m³ und jährlich bis zu 700.000 m³.
Der 102 m tiefe Brunnen „Ilmspan“ befindet sich im Tal des Gerchsheimer Grunds, ca. 750 m westlich der Gemeinde Ilmspan. Der Brunnen „Beunth“ (Großrinderfeld) ist 100,50 m tief und liegt etwa 600 m westlich von Großrinderfeld am meist trockenen Beunth-Graben. Die Pumpe im Brunnen „Ilmspan“ hat eine Förderleistung von 8 l/sec., die Einhängetiefe beträgt ca. 72 m über Gelände. Dieselbe Förderleistung hat die Pumpe im Brunnen „Beunth“, die etwa 91 m über Gelände eingehängt ist. Der Brunnen „Ilmspan“ wird mit einer Förderrate von 6 bis 7 l/sec. nur über die Nachtstunden betrieben. Nach dem bestehenden Wasserrecht dürfen 7 l/sec. entnommen werden. Der Brunnen „Beunth“ fördert kontinuierlich mit ca. 7 l/sec. Beide Rohwässer werden ohne Aufbereitung in das Netz eingespeist.
Seit Jahrzehnten problematisch ist der hohe Nitrat-Gehalt des Grundwassers im Einzugsbereich der durch die Wasserschutzgebietsverordnung erfassten Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“. Ausgehend von Gehalten um 1 mg/l (1954) erhöhte sich dieser bis 1977 auf etwa 35 mg/l und stieg dann zu Beginn der 80er-Jahre rasch auf über 50 mg/l an. Etwa seit Mitte der 90er-Jahre liegen die Nitrat-Konzentrationen zwischen 55 und 70 mg/l. Die Ursachen waren und sind hauptsächlich im landwirtschaftlichen Bereich zu suchen. Der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser wurde mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung vom 01.10.1986 von 90 mg/l auf 50 mg/l herabgesetzt. Durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurden daher bereits 1986 befristete Ausnahmen für die Abgabe von Trinkwasser mit Überschreitung des Nitratgrenzwertes ausgesprochen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war möglich, nachdem 1. das Staatliche Gesundheitsamt im Hinblick auf den vorliegenden Sanierungsplan mit der Empfehlung zugestimmt hat, dass für die Zubereitung von Säuglingsnahrung zur Vermeidung jeder potenziellen Gefährdung Trinkwasser mit einem Nitratgehalt unter 50 mg/l verwendet wird, 2. die Trinkwasserversorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden konnte und 3. ein erfolgversprechender Sanierungsplan vorlag. Aufgrund der bestehenden Grundwasserbelastung wurden und werden durch das Landratsamt und die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie die Fachbehörden - hier insbesondere das zuständige Landwirtschaftsamt - vielfältige Anstrengungen unternommen, um den Nitratwert im Grundwasser zu senken. Oberstes Ziel - auch der an die Wasserversorgung des Wasserversorgungs-Zweckverbands Grünbachgruppe angeschlossenen Gemeinden - war hierbei der Erhalt und die Sanierung der Eigenwasservorkommen. Denn der (vom Land Baden-Württemberg unter Gewährung von Zuschüssen initiierte) Bezug von Fremdwasser (Bodenseewasserversorgung) sowie der Bau einer Wasseraufbereitungsanlage („Carix“-Verfahren) scheiterten in der Vergangenheit am Widerstand der Bevölkerung. Die Nitrat-Jahresmittelwerte für die Jahre 1998 - 2006 lagen im Einzugsbereich der aufgeführten Brunnen über 50 mg/l (Bereich 50 - 70 mg/l) mit bis zum Jahre 2006 sinkender Tendenz (2006: Grünsfeldhausen: 51,2 mg/l; Großrinderfeld: 54,6 mg/l; Ilmspan: 53,3 mg/l). Nach der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 sind diese Wasserschutzgebiete als Nitratsanierungsgebiete eingestuft.
Der Wasserversorgungs-Zweckverband Grünbachgruppe stellte am 25.04.1998 beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis einen Antrag auf Neuabgrenzung der Wasserschutzgebiete im Verbandsgebiet.
Das Amt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg - LGRB -erstellte im Auftrag des Landratsamts Main-Tauber-Kreis das „Hydrogeologische Abschlussgutachten“ zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen in Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 64,5 km² und erfasst nahezu die gesamte Fläche des Gemeindegebiets der Antragstellerin; im Wesentlichen handelt es sich um die Schutzzone III.
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Im südwestlichen Randbereich der vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietsfläche ist auch die Gebietsfläche des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ (Gewann „Bösehof“, Gemarkung Großrinderfeld - nach freiwilliger Grenzänderung 1999 auf der Gemarkung der Stadt Tauberbischofsheim) des Zweckverbands „Industriepark A 81“ vom 17.07.1986 einbezogen, der ein Industriegebiet festsetzt. Der (interkommunale) „Industriepark A 81“ wird vom Zweckverband „Industriepark A 81“ vermarktet, dem nach der Zweckverbandssatzung vom 20.02.1995 neben Tauberbischofsheim und Werbach auch die Antragstellerin angehört. Der Industriepark soll im Endausbau eine Fläche von ca. 66 ha umfassen, derzeit umfasst der Geltungsbereich des Plangebiets (Baustufe 1) eine Fläche von ca. 22 ha. Im Rahmen der Erschließung erteilte das Landratsamts Main-Tauber-Kreis dem Gewerbezweckverband Industriepark „A 81“ mit Entscheidung vom 23.10.1997 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Erschließung des Industrieparks A 81, für den Bau und Betrieb des Regenüberlaufbeckens, des Abwasserpumpwerks, der Abwasserdruckleitung sowie der Regenwasserteiche gemäß § 45 e Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 WG (i.d.F. vom 01.07.1988, GBl. S. 269). Des Weiteren wurde eine baurechtliche Genehmigung zum Bau des Einlassbauwerks, des Abwasserpumpwerks, des Regenüberlaufbeckens 1 sowie der Regenwasserteiche erteilt; ferner erging eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern in den Entwässerungsgraben entlang der Landesstraße L 578 von Tauberbischofsheim nach Großrinderfeld in den Vorfluter Rödersteingraben. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, der Industriepark werde im modifizierten Mischverfahren entwässert. Den Erlaubnissen/Genehmigungen stehe das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen. Insbesondere werde durch die gedrosselte Einleitung des Abwassers aus den Regenüberlaufbecken und aus den Regenwasserteichen in den Rödersteingraben weder die Gewässergüte noch die Wasserführung wesentlich beeinflusst. Wegen des weiteren Schutzes der wasserrechtlichen Ordnung werde auf die Befristung der Erlaubnis sowie auf die (umfangreichen) Nebenbestimmungen verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis übersandte am 01.10.2003 den Trägern öffentlicher Belange sowie den betroffenen Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin, den Antrag des Zweckverbandes-Wasserversorgung Grünbachgruppe unter Beifügung des Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich der Schutzgebietspläne und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Regionalverband Heilbronn-Franken erklärte in seiner Stellungnahme vom 05.11.2003, die Ausweisung des Wasserschutzgebietes werde aus regionalplanerischer Sicht im Sinne eines großräumigen Schutzes von nutzungswürdigen Trinkwasservorkommen in grundwasserempfindlichen Gebieten und im Sinn der vorrangigen Nutzung ortsnaher Vorkommen begrüßt. Damit werde gleichzeitig dem Erfordernis des Trinkwasserschutzes in einer Region mit gebietsweiser Abhängigkeit von der Fernwasserversorgung Rechnung getragen. Mit der Ausweisung könne gleichzeitig eine Verbesserung der Nitratbelastung erreicht werden. Bedenken bestünden jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung des geplanten Wasserschutzgebietes im südwestlichen Bereich. Dort befinde sich ein regional bedeutsamer Schwerpunkt für Industrie und Dienstleistungen, der bereits vor Bekanntwerden der wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge im Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Tauberbischofsheim und als Bebauungsplan „Industriepark A 81“ der Stadt Tauberbischofsheim Rechtskraft erlangt habe. An einer Ausweisung des Wasserschutzgebiets im Bereich des regional bedeutsamen Schwerpunktes sollte daher nur dann festgehalten werden, wenn dies aus hydrogeologischer Sicht unabdingbar für einen Erhalt der Nutzungsfähigkeit des Wasservorkommens sei.
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Die Antragstellerin nahm am 04.12.2003 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe beim Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe einen Antrag zur Ausweisung eines alternativen Wasserschutzgebietes gestellt. Sie verweise insoweit auf das beigefügte Schreiben an den Zweckverband vom 10.03.2003 sowie auf das Schreiben vom 04.11.2003. Bei Umsetzung des im Gutachten des LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebietes werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als weite Teile des Gemeindegebietes durch die Wasserschutzgebietsverordnung betroffen seien. Das Entwicklungspotenzial der Gesamtgemeinde Großrinderfeld werde über das notwendige Maß hinaus unangemessen eingeschränkt. Die näheren Aussagen zu dieser Konzeption seien der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vom November 2002 (sog. „Großrinderfelder IDEAL-Linie) zu entnehmen.
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Der Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung und die Schutzgebietspläne wurden in der Gemeinde Großrinderfeld in der Zeit vom 02.05.2005 bis 02.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Mitteilungsblatt der Gemeinde Großrinderfeld vom 22.04.2005.
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Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 30.05.2005 Einwendungen gegen die geplante Wasserschutzgebietsverordnung. Sie führt zusammengefasst aus, die bisherige Begutachtung sei mangelhaft. Dies werde durch die Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... vom 22.12.2005 belegt, auf die zur Begründung insgesamt verwiesen werde.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis schloss mit der Stadt Tauberbischofsheim und dem Zweckverband „Industriepark A 81“ sowie der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim - Großrinderfeld - Königheim-Werbach am 18.10.2005 eine Vereinbarung. Ziel der Vereinbarung sei, das fachtechnisch abgegrenzte Wasserschutzgebiet um das Plangebiet des „Industrieparks A 81“ zu reduzieren. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe am 30.11.2004 die Herausnahme mit der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass den Betrieben, die wassergefährdende Stoffe lagern, künftig häufigere Sachverständigenprüfungen per Auflage in den Baugenehmigungsverfahren auferlegt würden. Die Beteiligten schlossen deshalb nachfolgende Vereinbarung:
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„1. Das Gebiet des Zweckverbands Industriepark A 81 wird weder ganz noch teilweise als Schutzzone des geplanten fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes ausgewiesen.
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2. Zum Schutz des Grundwassers ist es nach derzeitiger Rechtslage lediglich erforderlich, den künftig im Industriepark A 81 angesiedelten Unternehmen die Prüfpflicht durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle zweieinhalb Jahre für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre aufzuerlegen. Bereits angesiedelten Unternehmen ist dies, so die Voraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen, nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen.
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3. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis verzichtet auf Einwendungen und zusätzliche Forderungen bei einer späteren Änderung der Bauleitplanung des Industrieparks A 81, die sich auf das Wasserschutzgebiet beziehen, mit der Maßgabe, dass die jeweils geltende Rechtslage nichts anderes erfordert.“
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis sah die Einwendungen der Antragstellerin nicht als berücksichtigungsfähig an und teilte dies der Antragstellerin - wie im Übrigen auch den weiteren Einwendern - mit Schreiben vom 02.11.2005 mit. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führte in seinem Schreiben vom 02.11.2005 im Wesentlichen aus, auf die Schwachstellenanalyse des geologischen Instituts Dr. ... könne man nicht eingehen, da das Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Antragstellerin habe nach eigenen Berechnungen einen Abgrenzungsvorschlag unterbreitet und die Herausnahme eines ca. 27 km 2 großen Gebietes westlich der L 578 sowie nördlich und östlich der K 2811 bis einschließlich Schönfeld beantragt. Das LGRB habe in seinem hydrogeologischen Folgegutachten vom 27.12.2004 darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag Teile der Fläche des bereits bestehenden rechtsbeständigen Wasserschutzgebietes für den Brunnen „Ilmspan“ beinhalte und sich zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen sowie nach den vorliegenden Daten auch in deren unterirdischem Einzugsgebiet befinde. Eine Verkleinerung des Schutzgebietes in dem gewünschten Umfang scheide aufgrund der in Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten aus. Weitere Flächen könnten auch nicht bei Stilllegung der Wassergewinnungsanlagen der Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ aus dem abgegrenzten Wasserschutzgebiet herausgenommen werden. Die Verhältnisse im Bereich des Karstgrundwasserleiters erforderten die Einbeziehung des gesamten unterirdischen Einzugsgebietes jeweils zwischen den Wasserscheiden. Die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“ lägen zweifelsfrei im Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen und zehrten vom gemeinsamen Wasserdargebot. Gebietszuordnungen nach Trennstromlinien wie bei homogenen Grundwasserleitern seien nicht möglich. Bemühungen zu einer alternativen Wassergewinnung seien erfolglos gewesen. Die vorgeschlagene Beileitung von Fremdwasser bringe keine Veränderung. Für die Einstufung des Wasserschutzgebietes als Sanierungsgebiet sei die Belastung des Rohwassers maßgebend und nicht das abgegebene Trinkwasser. Zudem müsse das Einzugsgebiet in dem vorgesehenen Umfange geschützt werden, solange die Brunnen Grünsfeldhausen für die Trinkwasserversorgung genutzt würden. Hinzu komme, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken sei (§ 43 WG Bad.-Württ.). Eine technische Aufbereitung des Wassers würde gleichfalls nicht zur Verkleinerung des zu schützenden Einzugsgebietes führen. Die von der Gemeinde konzipierte „Großrinderfelder Ideal-Linie“ könne im Wasserschutzgebiet umgesetzt werden. Dies gelte insbesondere für den Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“. Allerdings habe eine grundwasserschonende Nutzung in diesen Anlagen und Bereichen, wie sie von der Antragstellerin angedacht seien, wegen ihrer Kleinräumigkeit keinen Einfluss auf die Größe und Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebietes. Die Durchführung von Färbversuchen im Karstgrundwasserleiter sei bekannterweise wegen einer Vielzahl von Fehlerquellen problematisch und damit insbesondere, wenn das Farbmarkierungsmittel nicht nachgewiesen werden könne, wenig beweiskräftig. Insoweit werde auf die Farbmarkierungsversuche von Prof. Dr. ... und Partner in der Nachbargemeinde Kleinrinderfeld verwiesen. Die Herausnahme des „Industrieparks A 81“ sei mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der von der Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben hilfsweise aufgeworfenen Fragen, wird auf das Schreiben des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 02.11.2005 verwiesen.
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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erließ am 20.01.2006 die Verordnung zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe für die im Gemeindegebiet der Antragstellerin befindlichen Brunnen „Beunth“ (Gemarkung Großrinderfeld) und „Ilmspan“ (Gemarkung Ilmspan) sowie für die auf der Gemarkung Grünsfeldhausen (Stadt Grünsfeld) befindlichen Brunnen II und IV. Das darin abgegrenzte Wasserschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 6.471,35 ha.
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Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde am 17.02.2006 im Mitteilungsblatt der Antragstellerin verkündet (und trat damit nach § 14 WSV am 18.02.2006 in Kraft). Die Rechtsverordnung übernimmt zunächst die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die Fassungsbereiche (Schutzzone I) enthält sie ferner ein weitgehendes Betretungsverbot. Bezüglich der engeren Schutzzone (Zone II) spricht die Verordnung umfängliche Verbote aus. In der weiteren Schutzzone (Zone III) gelten diese Verbote nur relativ; schließlich enthält die angegriffene Rechtsverordnung Befreiungstatbestände.
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Die Antragstellerin hat am 16.01.2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragt,
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die Rechtsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 20.01.2006 zum Schutz des Grundwassers in dem Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe für die Brunnen II und IV, Gemarkung Grünsfeldhausen, Stadt Grünsfeld, den Brunnen „Beunth“, Gemarkung Großrinderfeld und den Brunnen „Ilmspan“, Gemarkung Ilmspan, Gemeinde Großrinderfeld für unwirksam zu erklären.
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Hilfsweise stellte sie die in der Anlage IV zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung unter A. (Beweisanträge) und B. (Schriftsatzfrist) aufgeführten Anträge.
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Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der formalen Gründe könne aufgrund der Nichtvollständigkeit der Akten kein Vortrag erfolgen. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Wassers. Dieses überschreite unzweifelhaft die Nitrat-Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Zwar liege für die Nutzung des Wassers als Trinkwasser hinsichtlich der Überschreitung eine Ausnahmegenehmigung vor. Diese sei bereits einmal verlängert worden, eine weitere Verlängerung sei nur bei der EG-Kommission und insbesondere nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände denkbar. Hierfür seien noch keine weiteren Schritte eingeleitet worden. Es sei absehbar, dass das Wasser aufgrund des Nitratgehalts nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe. Auch wenn die EG-Kommission eine weitere Verlängerung zuließe, sei der Zeitraum bis zum endgültigen Auslaufen der Ausnahmegenehmigung recht kurz. Es sei daher nicht möglich, das Wasser derart saniert zu haben, dass der Nitrat-Grenzwert eingehalten und es „regulär“ als Trinkwasser genutzt werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass in näherer Zukunft das Wasser der durch die streitgegenständliche Verordnung zu schützenden Brunnen nicht mehr als Trinkwasser verwendet werden dürfe, womit der Schutzzweck entfalle. Zwar sei von der grundsätzlichen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers im Wassereinzugsgebiet der Brunnen auszugehen. Die Analysen zeigten auch, dass insbesondere die Nitratwerte zu hoch lägen, so dass Maßnahmen geboten seien, um das Wasser als Trinkwasser verwenden zu können. Die Schutzbedürftigkeit sei indessen nicht in dem Umfang gegeben, wie die Verordnung das Wasserschutzgebiet größenmäßig abgrenze. Maßgebend für die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets sei nach dem entsprechenden DVGW-Arbeitsblatt W 101 das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage. Gemessen hieran sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets flächenmäßig zu groß. Für die Quellen am Grünbach sei die Grundwasserneubildungsrate in zahlreichen Untersuchungen ermittelt worden. Diese ergebe ein Einzugsgebiet für die Quellen am Grünbach von etwa 45,5 - 46,5 km². Das LGRB habe für die Quellen am Grünbach unter Annahme einer Quellschüttung von etwa 200 l/sec. bzw. über 6,3 Mill.m³/a ein „potentielles Einzugsgebiet“ von 68 km² errechnet und infolgedessen ein Wasserschutzgebiet in einer Größe von 64,5 km² vorgeschlagen, welches dann auch in der Verordnung übernommen worden sei. Weitere Untersuchungen zur genaueren Bestimmung seien trotz Hinweisen aus Kostengründen nicht weiterverfolgt worden. Man habe sich daher bei der Festlegung der Größe des Wasserschutzgebiets auf ungenaue Daten gestützt. Die Gebietsabgrenzung durch das LGRB sei überdies deshalb fehlerhaft, weil die Quellen am Grünbach gar nicht der Trinkwassergewinnung dienten. Die Einzugsgebiete der durch die Verordnung geschützten Brunnen sei wesentlich kleiner als das der Grünbachquellen. Die Förderung der tatsächlich genutzten Brunnen in der Summe betrage höchstens 700.000 m³/pro Jahr bzw. 22,2 l/sec. Bei einer Grundwasserneubildung von 4,3 bis 4,4 l/sec. rechne sich somit das Einzugsgebiet dieser Brunnen mit 5,2 km². Damit liege das tatsächliche Einzugsgebiet bei nicht einmal 10 % der tatsächlich ausgewiesenen Fläche. Eine Abwägung über die Ausweisung des Gebiets an sich sei schließlich wohl völlig entfallen. Den Akten sei hierzu nichts zu entnehmen. Die Wasserschutzgebietsverordnung sei auch deshalb nichtig, weil das Gebiet des Industrieparks A 81 aus dem Wasserschutzgebiet herausgenommen worden sei. Dieses Gebiet hätte ursprünglich zumindest teilweise als Schutzzone III A ausgewiesen werden sollen. Da man aber der Ansicht gewesen sei, durch die Einbeziehung des Industrieparks A 81 in den räumlichen Geltungsbereich einer Wasserschutzgebietsverordnung würde die Besiedelung dieses Gebiets gefährdet werden, sei zwischen dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis, der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband Industriepark A 81 und der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Wehrbach ein Vertrag geschlossen worden. Hierin sei vereinbart worden, dass der Industriepark nicht als Wasserschutzgebietszone ausgewiesen werde, stattdessen die angesiedelten Unternehmen bestimmte Prüfpflichten auferlegt bekämen. Dies sei indessen nicht zulässig. Grundsätzlich richte sich die Größe eines Wasserschutzgebiets nach dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage. Abweichungen hiervon seien in begründeten Ausnahmefällen denkbar. Dies sei vorliegend mit der vertraglichen Lösung indessen nicht der Fall. Insbesondere sei auch der in der Wasserschutzgebietsverordnung für die Zone III geltende Verbotskatalog wesentlich umfangreicher als das vertraglich Vereinbarte. Der hierdurch erreichte Schutz sei daher wesentlich geringer. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 - sei der „Ersatz“ einer Wasserschutzgebietsausweisung durch einen Bebauungsplan nicht zulässig. Dies müsse erst recht für eine rein vertragliche Lösung gelten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Herausnahme des Industrieparks A 81 aus der Fläche des Wasserschutzgebiets liege nicht vor. Damit sei der Gleichheitssatz verletzt, da andere Flächen in ähnlicher Lage in den räumlichen Geltungsbereich mit einbezogen worden seien. Der Vertrag über den Industriepark A 81 gewähre keinen hinreichenden Schutz des Trinkwassers. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des LGRB seien die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen nicht als Quellfassungen zu betrachten. Insoweit werde auf die hydrogeologische Stellungnahmen von Prof. Dr. ... vom 26.10.2007 und vom September 2009 verwiesen, wonach die Brunnen II und IV hydrogeologisch Brunnen seien und nicht als Quellfassungen betrachtet werden dürften.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei nicht zu vermuten, dass das Trinkwasser der geschützten Brunnen zeitweise wegen Verstoßes gegen die Trinkwasserverordnung nicht nutzbar sein werde. Es sei vielmehr abzusehen, dass die angestrebte Nitratsanierung des Rohwassers erfolgreich sein werde. Seit 1986 werde ständig an einer Gesamtkonzeption zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Main-Tauber-Kreis gearbeitet und diese umgesetzt. Denn nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung, mit der der Grenzwert für Nitrat im Trinkwasser von zuvor 90 mg/l auf 50 mg/l neu festgelegt worden sei, habe das Wasser in zahlreichen Gemeinden des Main-Tauber-Kreise nur noch mit Ausnahmegenehmigung abgegeben werden können. Die ursprüngliche vom Ministerrat mitgetragen Absicht, neben dem langfristigen Erhalt und der Sanierung der örtlichen und regionalen Grundwasservorkommen nitratarmes Fernwasser der Bodensee-Wasserversorgung (BWV) und der Wasserversorgung Nordost Württemberg (NOW) beizumischen, sei am Willen der Bevölkerung gescheitert. Auch im Zweckverbandsgebiet seien die Bürger gegen eine Beileitung von Fernwasser wie auch gegen den Bau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage in Grünsfeld gewesen. Neubohrungen, die 1990 zur Erschließung von nitratarmem Grundwasser im benachbarten Welsbachtal zur Versorgung der Gemeinde Wehrbach geführt hätten, seien im Bereich des Zweckverbands Wasserversorgung Grünbachgruppe erfolglos gewesen. Die Untersuchungen seien zum Ergebnis gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Verbandsgebiet kein Trinkwasser in ausreichender Quantität und Qualität gefunden werden könne. Die Antragstellerin sowie die Gemeinden Grünsfeld und Wittighausen hätten deshalb zusammen mit dem Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und dem Bundesgesundheitsministerium das regionale Gesamtkonzept (Grünbach-Tauber) entwickelt, welches vorrangig auf die Sanierung der als Wasserschutzgebiete ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebiete ziele. Das Konzept, zu dem sich die drei Gemeinden entschlossen hätten, sehe die konsequente Umsetzung und Kontrolle der für die Wasserschutzgebiete geltenden Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung und eines Sanierungsplans verbunden mit einer intensiven Beratung der Landwirte vor und setze voraus, dass die bisherigen Wasserschutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen des Zweckverbandes überprüft und gegebenenfalls neu ausgewiesen würden. Auch die Landesregierung habe sich zur Sanierung entschlossen. Durch die Umsetzung wasserversorgungstechnischer, abwasserversorgungstechnischer und landwirtschaftlicher Sanierungsmaßnahmen könne damit gerechnet werden, dass der Grenzwert von 50 mg/l in absehbarer Zeit erreicht und unterschritten werde. Hierfür sei aber erforderlich, das gesamte Einzugsgebiet in die Sanierungsbemühungen mit einzubeziehen. Die bisher geschützte Fläche reiche dagegen nicht aus. Insoweit werde auf die Stellungnahmen des LGRB sowie auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 17.07.2007 verwiesen (Stellungnahme von Dr. ...). Die im Sanierungsplan näher beschriebenen Schutz-und Sanierungsmaßnahmen seien bereits erfolgreich durchgeführt worden. Nicht nur für die Nitratsanierung, sondern auch allgemein zum Schutz des Grundwassers sei die Ausweisung des Wasserschutzgebiets erforderlich. Abgesehen von der Nitratbelastung im Rohwasser der Brunnen seien keine auffälligen Wasserinhaltsstoffe bezüglich der Trinkwasserverwendung zu verzeichnen. Vielmehr handle es sich um ein überdurchschnittlich gutes, für die Trinkwasserversorgung geeignetes Rohwasser. Dieses gelte es durch die Wasserschutzgebietsausweisung zu schützen. Das Wasserschutzgebiet sei in der erfolgten Flächenausdehnung entsprechend dem Einzugsgebiet der geschützten Brunnen erforderlich. Insbesondere die hydrogeologische Situation (Karstgrundwasserleiter) im Main-Tauber-Kreis und die für Baden-Württemberg gültigen Richtlinien und Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten hätten eine derartig große Abgrenzung des ober- und unterirdischen Einzugsgebiets der Wasserfassungen bedingt. Für die sichere Abgrenzung des Einzugsgebiets sei unter Berücksichtigung der benachbarten hydrogeologischen Situation vom LGRB eine Grundwasserneubildungsrate von 3,3 l/sec. angesetzt worden. Dies entspreche den für Karstgrundwasserleiter gültigen Abgrenzungskriterien. Ein Wasserschutzgebiet nur nach der Menge des tatsächlich entnommenen Trinkwassers auszuweisen, sei nicht möglich. Das Wasserschutzgebiet sei zum Schutz des gesamten Rohwassers im Einzugsgebiet der Brunnen „Beunth“, „Ilmspan“ und Grünsfeldhausen erforderlich. Ein neuer Brunnen innerhalb des geplanten Schutzgebiets bewirke keine Änderung des unter Schutz zu stellenden Einzugsgebiets. Teileinzugsgebiete über Grundwasserteilströme für einen solchen neuen Brunnen innerhalb des Schutzgebiets zu bilden, sei aufgrund der Besonderheiten des Gebiets unmöglich. Die „Herausnahme“ der Flächen des Industrieparks A 81 sei rechtmäßig erfolgt. Der Behörde stehe ein Ermessen insoweit zu, als sie zu entscheiden habe, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebiets erfordere oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen noch nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Insoweit habe die Behörde beachtet, dass bereits bei Erschließung des Industrieparks A 81 strenge Vorkehrungen insbesondere zum anfallenden Abwasser und Niederschlagswasser wegen der Nähe des Industrieparks im Karstgebiet zu dem Rödersteingraben - als nicht ganzjährig wasserführendem Graben - getroffen worden seien. Damit seien die Schutzvorschriften bereits mit denen identisch, die sich durch die Einbeziehung in eine Wasserschutzgebietsverordnung (Zone III) ergäben. Im Rahmen der inneren Erschließung des Industrieparks A 81 erfolge die Entwässerung in Umsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis vom 23.10.1997 im modifiziertem Mischsystem. Die verschmutzten Abflüsse würden an die modifizierte Mischwasserkanalisation, die unverschmutzten Abflüsse an die Regenwasserkanalisation angeschlossen. Der Abfluss im modifizierten Mischwasserkanal setze sich zusammen aus dem Abwasser der Industriebetriebe sowie aus Abflüssen von öffentlichen Verkehrsflächen und darüber hinaus von privaten Verkehrsflächen, auf denen eine Verschmutzung erfolgen könne. Die Abflüsse von den Dachflächen der Industriebetriebe, von den unverschmutzten privaten Verkehrsflächen, von Grünflächen und aus den Außengebieten würden in den Regenwasserkanal eingeleitet. Im Schadensfall würden austretende Flüssigkeiten in den hintereinander geschalteten drei Regenwasserteichen mit Drossel zurückgehalten. Die Firma ... Ingenieure habe mit Schreiben 06.08.2007 bestätigt, dass das Regenüberlaufbecken RÜB A 81 auch die weitergehenden Anforderungen gemäß den Arbeitsmaterialien zur fortschrittlichen Regenwasserbehandlung in Baden-Württemberg „vollständig erfülle“. Ergänzend zu diesen Vorgaben bei der Erschließung sei durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert worden, dass den neu hinzukommenden und den bereits angesiedelten Unternehmen im Industriepark A 81 zur Pflicht gemacht werde, die Prüfung durch einen Sachverständigen für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Stoffe vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 2 ½ Jahre und für oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass eventuell vorhandene Mängel bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe frühzeitig erkannt und beseitigt werden könnten. Im Falle von Mängeln wäre jederzeit die Anordnung von Beseitigungs- und Schutzmaßnahmen aufgrund der allgemeinen Anordnungsbefugnisse, insbesondere § 82 WG, möglich. Damit sei der Schutz des Grundwassers ebenso gewährleistet wie durch Einbeziehung in das Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin sei dabei selbst als Teil der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofsheim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach die notwendige Schutzverpflichtung im besagten öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen. Die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im hiesigen Fall habe das Landratsamt als Untere Wasserbehörde sowohl den Vertrag geschlossen, als auch in Zukunft dauerhaft die Möglichkeit, zum Schutz des Grundwassers Einfluss zu nehmen. Die Schutzbestimmung, die Sachverständigenprüfung häufiger durchzuführen, sei auch bereits rechtsverbindlich und durchsetzbar geworden. Damit habe seit dem ersten Tag ein gleichwertiger Schutz für das Grundwasser bestanden. Eine Einbeziehung der Fläche Industriepark A 81 sei daher nicht erforderlich gewesen.
30 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
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3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
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3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
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Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
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3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
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In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
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a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
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Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
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b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
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4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
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Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
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Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
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a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
32 
Der Antrag ist zwar im Ergebnis zulässig (A.), in der Sache aber unbegründet (B.).
A.
33 
Der nach Verkündung der WSV im Mitteilungsblatt der Antragstellerin vom 17.02.2006 innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) am 16.01.2007 fristgemäß gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
34 
Der Antrag wäre, soweit er sich gegen § 11 WSV richten sollte, allerdings nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“. Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 11 WSV rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der WSV nichts zu ändern. Auch wenn die Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO angeordneten Wirkung für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695; Beschluss vom 27.07.1995 - NB 1.95 -, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschluss vom 29.04.1993, ESVGH 33, Nr. 140; NK-Beschluss vom 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl. 1993, 778; NK-Urteil vom 05.02.2002 - 10 S 1379/00 -, NuR 2004, 175 = BWGZ 2002, 801).
II.
35 
Der Antrag im Übrigen ist statthaft, weil es sich bei der zur Überprüfung gestellten WSV um eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO).
III.
36 
Die Antragstellerin ist als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 LVwVfG) auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO, ohne dass es darauf ankäme, ob sie durch die Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt werden kann (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).
37 
Für die Antragsbefugnis einer Behörde ist Voraussetzung, dass sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, VBlBW 2005, 434 = NVwZ-RR 2006, 513; NK-Beschluss vom 05.08.1998 – 8 S 1906/07 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; NK-Urteil v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 -, VBlBW 1985, 25 = DÖV 1985, 161; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVG MüLü 49, 372) oder dass die Rechtsvorschrift sie jedenfalls in ihrer Tätigkeit berührt (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil v. 27.02.1987 - 5 S 2472/86 -, VBlBW 1987, 461 = NVwZ 1987, 1088) bzw. sich für ihr Gebiet auswirkt und von ihr zu beachten ist (BVerwG, Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = DÖV 1989, 858; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 47 Rn. 82). Die Gemeinden verwalten - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung (Art. 71 Abs. 2 Satz 1 LV, § 2 Abs. 1 GemO). Im Hinblick auf diesen allumfassenden Wirkungskreis wird eine Gemeinde durch die Teile ihres Gebietes flächendeckend erfassenden, zahlreiche Gebote und Verbote enthaltenden wasserrechtlichen Schutzverordnungen ebenso in ihrem Aufgabenkreis berührend eingeschränkt, wie durch Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 12.06.1984, a.a.O.). Dies löst die Befugnis aus, die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit es sich - wie hier - um Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO handelt.
38 
Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis insoweit auch auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) in Gestalt der Planungshoheit (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236) berufen könnte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu erörtern. Hieran bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Schutzgebietsverordnung eine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin nachhaltig stört oder durch sie wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 5; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, ZfBR 1994, 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1992 - 8 S 1741/92 -, NuR 1994, 84, bestätigt durch: BVerwG, Beschluss v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -; Gerichtsbescheid v. 07.04.1997 - 8 S 2550/96 -, VBlBW 1997, 387 = NVwZ-RR 1998, 219; weiter OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 -, juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], das einen voraussichtlichen Eingriff in Planungshoheit genügen lässt). Diese Voraussetzungen ließen sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen unter B.II.4.a).
IV.
39 
Dem Normenkontrollantrag fehlte hinsichtlich § 2 WSV (Geltung der Schutzbestimmungen der SchALVO), soweit sich die Antragstellerin auch hiergegen wenden sollte, allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
40 
Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Die Unwirksamkeitserklärung des § 2 WSV verbesserte die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SchALVO gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung in Wasserschutzgebieten zum Schutz des Grundwassers unabhängig davon, ob die Wasserschutzgebietsverordnung dies selbst bestimmt. § 2 WSV kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu.
B.
41 
Der insoweit zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
42 
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel der Rechtsverordnung liegen nicht vor und auch sonstige Fehler sind nicht ersichtlich.
I.
43 
Verfahrens- bzw. Formfehler bei der Normsetzung sind weder - innerhalb der Frist von einem Jahr nach Erlass der WSV (§ 110a Abs. 1 WG), auf die im Rahmen der Verkündung (und in § 13 WSV) ordnungsgemäß hingewiesen wurde - substantiiert gerügt worden noch ersichtlich.
44 
1. Entsprechend § 110 Abs. 2 WG wurden die durch die WSV betroffenen Gemeinden - insbesondere die Antragstellerin - angehört. Der Entwurf der WSV wurde gemäß § 110 Abs. 3 WG i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die Dauer eines Monats mit den nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweisen öffentlich ausgelegt.
45 
2. Die öffentliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung wurde auch ihrer „Anstoßfunktion“ gerecht. Die Bekanntmachung war sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich. Die von der WSV in Anspruch genommene Fläche wurde im Text wie auch in den beigefügten Plänen geographisch so genau bezeichnet und kartographisch entsprechend dargestellt, dass ein interessierter Bürger auf seine mögliche Betroffenheit aufmerksam werden konnte und aufgerufen war, sich um seine Belange zu kümmern (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris = DÖV 2009, 1010 [Ls.]). Der Bürger konnte auch klar erkennen, dass die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets gerade darin besteht, dass die Verordnung mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung konkret erfasster Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft.
46 
3. Weiterhin hat der Antragsgegner den Vorgaben des § 110 Abs. 4 WG entsprechend die vorgebrachten Bedenken geprüft und in den Schreiben vom 02.11.2005 an die Einwender hierzu Stellung genommen sowie das Ergebnis mitgeteilt.
47 
Ferner wurde die WSV auch gem. Art. 63 Abs. 2 LVerf BW i.V.m. § 6 VerkG und § 1 DVO LKrO ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet.
48 
4. Der Antragsgegner hat schließlich das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 LVerfBW beachtet. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben. Diesem Erfordernis ist hier Genüge getan, da in der Präambel der WSV nicht lediglich das ermächtigende Gesetz als solches, sondern mit der Benennung von § 19 Abs. 1 und 2 WHG die ermächtigende Einzelvorschrift des Gesetzes genannt wird (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 15.12.2008 - 1 S 2256/08 -, VBlBW 2009, 220).
II.
49 
Die WSV ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
50 
Die WSV findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 und 2 WHG. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - i.V.m. § 24 Abs. 1 und § 110 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg - WG BW - können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer, zu denen auch das Grundwasser gehört (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 24 Abs. 1 WG BW u.a., dass die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden können, ihre Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen.
51 
Durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99) wird die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zuständige Behörde beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ermächtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf etwaige anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887; Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 - u.a., ZfW 1984, 294; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996, BayVBl 1997, 111; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007,156). Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen im Rahmen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236], BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14). Das wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 6, 24 ff m.w.N.).
52 
Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers, wenn das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer auch schutzfähig ist (vgl. zu diesen die Erforderlichkeit bestimmenden Kriterien VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 -u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 15.09.2005 - 22 N 05.1126 , ZfW 2007, 235; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 10; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 41).
53 
Die Feststellung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordert, verlangt indessen trotz der dargelegten spezifischen Struktur der Entscheidung eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange und dabei auch die Beachtung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots. Dabei erfordert das Wohl der Allgemeinheit bereits dann die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, wenn dies vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall ist mithin nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Der Schutz von Trinkwasservorräten in der Natur vor Verschmutzung liegt grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit (vgl. VGH München, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609; VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.1998, - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
54 
Die Erforderlichkeit in diesem Sinne unterliegt dabei grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = ZfW 1997, 193; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639; Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241).
55 
Nach Maßgabe der obigen Grundsätze hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als zuständige untere Wasserbehörde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 3 WG BW) nach § 19 Abs. 1 und 2 WHG und § 24 WG BW ausgehend von dem mit einem Abgrenzungsvorschlag verbundenen hydrogeologischen Abschlussgutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 18.12.2001 und den weiteren ergänzenden Stellungnahmen dieses Amtes (vgl. Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) die angegriffene Rechtsverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erlassen. Denn im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 7 BN 2.08 -, UPR 2009, 236; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371) diente das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen der bestehenden und künftigen öffentlichen Wasserversorgung (1.). Ferner erforderte das Wohl der Allgemeinheit das festgesetzte Wasserschutzgebiet, weil das Grundwasservorkommen schutzwürdig (2.), schutzbedürftig (3.) und auch ohne unzumutbare Beeinträchtigung von Rechten Dritter schutzfähig ist (4.).
56 
1. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind zweifellos erfüllt. Das in den Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ des Zweckverbandes Wasserversorgung Grünbachgruppe geförderte Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) mit dem dazugehörigen Wasserreservoir diente im Zeitpunkt des Erlasses der WSV als Teil der öffentlichen Wasserversorgung der Versorgung der Bevölkerung der dem Zweckverband angehörenden Gemeinden, darunter auch der Antragstellerin. Das den Brunnen entnommene Grundwasser wurde (und wird) ohne weitere Behandlung als Rohwasser in das öffentliche Wasserversorgungsnetz eingespeist. Da die Bevölkerung bereits im Vorfeld des Erlasses der WSV den Anschluss an eine Fernwasserversorgung u.a. durch Bezug von Bodenseewasser wie im Übrigen auch eine Wasseraufbereitungsanlage zur Verminderung des Nitratgehalts („Carix“-Anlage) abgelehnt hat, ist die öffentliche Wasserversorgung nach wie vor und ersichtlich auch künftig auf das in den Brunnen geschöpfte Grundwasser angewiesen. Da die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung einen öffentlichen Belang ersten Ranges darstellt, fand die WSV als solche deshalb im Wohl der Allgemeinheit ihre grundsätzliche Rechtfertigung.
57 
2. Das im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ vorhandene Wasservorkommen ist auch schutzwürdig.
58 
Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen - hier: im Einzugsgebiet der Brunnenfassungen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ - nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236]; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42). Dass dem Schutz des Trinkwassers und seiner Ressourcen in der Natur angesichts der Knappheit und Gefährdung dieses lebenswichtigen Gutes eine überragende Bedeutung zukommt, ist allgemein anerkannt. Schutzwürdig ist danach in erster Linie reines, unbelastetes Wasser. Zur Wasserversorgung müssen aber - insbesondere aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Umweltschädigungen - auch weniger gute, bereits in gewissem Umfang belastete Wasservorkommen beitragen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1986 - 5 S 2831/84 -, NVwZ 1987, 241; OVG Saarland, Beschluss vom 22.04.1993 - 8 N 3/92 -, NVwZ 1994, 1029; BayVGH; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Qualität des gewonnenen Wassers für Trinkwasserzwecke durch verstärkte Aufbereitung erst gewahrt werden kann, weil es den Anforderungen der (in Umsetzung der RL 98/83/EG vom 3. November 1998 erlassenen) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 21. Mai 2001 (BGBl. I, 959) - TrinkwV - nicht mehr entspricht. Eine Schutzgebietsverordnung kann naturgemäß nur auf den Zustand einwirken, den sie im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens vorfindet. Das dem § 19 WHG zugrundeliegende Vorsorgeprinzip gebietet, unabhängig von bestehenden Belastungen Vorkehrungen zu treffen, die darauf gerichtet sind, künftige Belastungen zu verhindern und den Grundwasserleiter in einem - soweit möglich - intakten Zustand zu erhalten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371).
59 
Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das unter Schutz gestellte Grundwasservorkommen vorliegend schutzwürdig, obwohl das bezogene Grundwasser seit den 80-er Jahren bis 2006 (und wohl auch darüber hinaus) den nach der TrinkwV maßgebenden Grenzwert für Nitrat von 50 mg/l (vgl. Anlage 2 Nr. 9 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV) nicht einhält, sondern - jedenfalls im Jahr 2006 - im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ um mehrere mg/l überstieg. Zum einen ist das Grundwasser jedenfalls insoweit zur Trinkwasserversorgung geeignet, als das Landratsamt Main-Tauber-Kreis durch Entscheidung vom 20.12.2004 nach § 9 Abs. 6 TrinkwV die Abgabe des über dem Grenzwert für Nitrat liegenden Trinkwassers an die Verbraucher - befristet bis 31.12.2007 - zulassen durfte. Zum anderen ist die WSV der erforderliche notwendige Schlussstein eines vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis, von den durch die Grundwassersituation betroffenen Gemeinden, vom Zweckverband Wasserversorgung Grünbachgruppe und vom Landwirtschaftsamt sowie von der Landwirtschaftskammer neben weiteren Institutionen zur Senkung der Nitratwerte schon Ende der 90-er Jahre beschlossenen und auch ins Werk gesetzten, umfassenden Sanierungsplans (in einem Nitratsanierungsgebiet, vgl. Anlage 7 zu § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 TrinkwV: Deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Abs. 4 in Betracht kommt [Stand 1. Januar 2009]). Ein solcher wurde schon deshalb nötig, weil einerseits der Bezug von Fremdwasser bzw. eine Wasseraufbereitungsanlage (aus Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen) seitens der Bevölkerung abgelehnt worden war und andererseits bekanntermaßen kein den maßgeblichen Nitratwerten entsprechendes Grundwasser vorhanden war. Probebohrungen zur Erschließung unbelasteten Grundwassers blieb der Erfolg versagt. Der Sanierungsplan (vgl. hierzu die fachtechnische Stellungnahme des Landratsamt Main-Tauber-Kreis - Landwirtschaftsamt vom 17.07.2007 [Dr. ...]) sah und sieht weiterhin insbesondere eine verstärkte Aufklärung und Beratung der Landwirtschaft vor, weil gerade deren Intensivierung der Bodennutzung durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat in der Vergangenheit Ursache für das starke Ansteigen der Nitratbelastung war (zum Verursachungsbeitrag der Landwirtschaft vgl. Rohmann/Sontheimer, Nitrat im Grundwasser - Ursachen, Bedeutung, Lösungswege, 1985; siehe auch Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - RL 91/676/EWG - vom 31. Dezember 1991, Amtsbl. Nr. L 375/1). Der Sanierungsplan führte indessen - bis zum Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung - nicht zu dem angestrebten Erfolg der Senkung der Nitratwerte auf bzw. unter 50 mg/l. Ferner sind aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen frühzeitig Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen notwendig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Der Schutz des Grundwassers ist ein erklärtes Ziel auch der Europäischen Union. Der mit normativem Nachdruck betriebenen Verwirklichung dieses übergeordneten Ziels dienen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 und - speziell das Grundwasser betreffend - der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 12. Dezember 2006. Gerade die Schutzgebietsausweisung mit den darin geltenden Schutzbestimmungen ist ein im besonderen Maße geeignetes Instrument, um Grundwasservorkommen langfristig normativ zu schützen und dauerhaft einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten (vgl. insoweit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 EU-Wasserrahmenrichtlinie). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass es das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bei dieser grundwasserbedeutsamen Situation als erforderlich ansah, den Sanierungsplan und die infolge seine Umsetzung bewirkte spürbare Senkung der Nitratwerte durch den Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung als ergänzende Maßnahme abzusichern und das angestrebte Ziel nicht nur in zeitlicher Hinsicht schneller zu erreichen sondern dieses auch auf Dauer zu gewährleisten. Dem dienen in besonderem Maße die Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO - vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145), die gem. § 2 Abs. 1 SchALVO für Wasserschutzgebiete gilt, auf deren Geltung die Wasserschutzgebietsverordnung in § 2 ausdrücklich hinweist und deren Zweck zum Schutz von Rohwässern der öffentlichen Wasserversorgung gerade die Minimierung von Nitrateinträgen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchAlVO). Insoweit gelten in Nitratproblem- bzw. Nitratsanierungsgebieten neben den allgemeinen Schutzbestimmungen in § 4 SchAlVO die in § 5 Abs. 4 SchAlVO aufgeführten besonderen Schutzbestimmungen (§ 5 Abs. 1 SchAlVO). Es ist zu erwarten, dass durch die Festsetzung und die damit verbundenen Schutzbestimmungen die vorhandenen Gefährdungspotentiale und Belastungen vermindert werden können. Insbesondere ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets geeignet, auf den Nitratgehalt im Grundwasser einzuwirken. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007. Zumutbare Alternativen zu der bestehenden Grundwasserversorgung kamen nicht in Betracht. Die Versuche der Neuerschließung eines oder mehrerer Grundwasservorkommen in ausreichender Menge erwiesen sich als erfolglos. Ersatzwasser stand ebenfalls nicht zur Verfügung. Die Wasserschutzgebietsverordnung bietet nach alledem im Verbund mit dem Sanierungsplan eine hinreichende Gewähr dafür, dass das geschützte Grundwasser in absehbarer Zeit den der TrinkwV entsprechenden Nitrat-Grenzwert erfüllt. Schließlich weist das Grundwasser außer der im Zeitpunkt des Festsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung nur noch geringen Überschreitung des Nitrat-Grenzwerts keine anderen biochemischen oder sonstigen Mängel auf, die es für die Trinkwasserversorgung - dauerhaft - ungeeignet sein lassen. Dies stellt auch das LGRB in seinen Stellungnahmen vom 09.01.2006 und vom 16.07.2007 im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des unter Schutz gestellten Grundwasserkörpers heraus.
60 
3. Der unter Schutz gestellte Grundwasserkörper ist ferner sowohl sachlich als auch räumlich schutzbedürftig.
61 
3.1 In sachlicher Hinsicht ist ein (Grund)Wasservorkommen schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung befürchtet werden müsste, weil zum Beispiel ohne Schutzvorkehrungen eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 5 S 1906/97 -, NVwZ 1999, 1249 = ZfW 2000, 138).
62 
Davon ist angesichts der - wie bereits herausgestellten - überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen (vgl. allgemein § 1a i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 [Grundwasser] WHG). Insoweit bedurfte es bei Erlass der WSV nicht eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts. Ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87/89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urteil vom 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9). Ein langfristig wirksamer Schutz der Grundwasservorkommen vor Stoffen, die infolge der landwirtschaftlichen Bodennutzung in das Grundwasser gelangen, insbesondere vor Nitrat und Pflanzenschutzmitteln, ist für die zukünftige Trinkwasserversorgung unverzichtbar (Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 110a Rn. 17).
63 
3.2 Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch räumlich - hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets - gegeben. Denn insoweit erfordert der Schutz des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Gebietsabgrenzung.
64 
In räumlicher Hinsicht besagt das Erforderlichkeitskriterium, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsbereich der zu schützenden Wasserversorgung, etwa einer Trinkwassergewinnungsanlage, liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nachteilige Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99 [Rn. 26]; BVerwG vom 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner weiteren Schutzzone oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (BayVGH, Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2626 -, ZfW 2003, 219; Urteil vom 13.10.2006 - 22 N 06.1247 -, juris; Urteil vom 27.10.2006 - 22 N 04.1544 -, ZfW 2008, 112; Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Urteil vom 20.05.2009 - 22 N 07.1775 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Urteil vom 08.05.2008 - 1 C 10511/06 - juris [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, juris]; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.06.1997 - 8 S 374/97 -, ZfW 1998, 436; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 14).
65 
a.) Die WSV ist nach diesen Maßgaben auch in der räumlichen Ausdehnung des festgesetzten Wasserschutzgebiets nicht zu beanstanden. Das LGRB - als Fachbehörde - hat in seinem hydrogeologischen Abschlussgutachten zur Neuabgrenzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebiets für die Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld auf der Gemarkung Grünsfeld und Großrinderfeld vom 18.12.2001 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 02.12.2002, 27.12.2004, 01.02.2005, 09.01.2006 und vom 16.07.2007 in umfangreicher Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten - zusammengefasst - nachvollziehbar und folgerichtig die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets dargelegt.
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Ausgehend davon, dass ein Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische und auch oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfasst, erfolgte die vom LGRG vorgeschlagene Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen I - III nach den Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter“. In Baden-Württemberg gelten nach Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten (- VwV-WSG -i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460) für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991); darin finden sich die Bestimmungen für „Karstgrundwasserleiter und vergleichbare Kluftgrundwasserleiter. Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches - DVGW, Technische Regel Arbeitsblatt W 101, 1995 (Neubearbeitung Juni 2006) sowie die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten, im geologischen Jahrbuch 1984 veröffentlichten „Hydrogeologische Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen“ (Belzenkötter und andere, Hannover 1984) maßgebend.
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Bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Quellfassungen Grünsfeldhausen (Brunnen II und IV) sei nach diesen Maßgaben von einer Grundwasserneubildungsrate zwischen 3,3 und 5,4 l/sec. bzw. im Mittel rund 4,4 l/sec. auszugehen. Das Quellsystem Grünsfeldhausen/Grünsfeld habe eine Gesamtschüttung von im Mittel ca. 240 l/sec. Dieses Quellsystem werde durch die Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen für die Trinkwassernutzung erschlossen (ca. 22 l/sec.). Daher müsse das gesamte Einzugsgebiet des Quellsystems geschützt werden. Für das Quellsystem sei bei einer mittleren Grundwasserneubildungsrate von 4,4 l/sec. eine Grundwasserneubildungsfläche von ca. 262 l/sec.: durch 4,4 l/sec. multipliziert mit 1 km² = 60 km² mindestens notwendig. Das ausgewiesene Wasserschutzgebiet umfasse 64,5 km². Die Differenz erkläre sich durch einen nicht exakt fassbaren Grundwasserabfluss im Bereich des Grünbachs an und unter den Quellaufbrüchen vorbei. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2002 führt das LRGB insoweit aus, hinsichtlich der Fassungen in Grünsfeldhausen sei außerdem zu beachten gewesen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströme und Teilströme sicher auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flössen. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets der Fassungen Grünsfeldhausen müsse daher weitgehend der Gesamtabfluss zugrunde gelegt werden. Schließlich seien für die Abgrenzung des Einzugsgebiets neben der Grundwasserneubildungsrate auch die Schichtlagerungsverhältnisse und der vorliegende Grundwassergleichenplan zu berücksichtigen gewesen. Im potentiellen Einzugsbereich der Brunnenfassungen müssten die komplizierten hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, die Karstgebieten eigen seien. Ein solchermaßen komplexes System aus großen und kleinen Karstgerinnen, Groß- und Kleinklüften, mit seinen vom Karstgrundwasserstand abhängigen heterogenen Fließwegen und unterschiedlichen Grundwasserfließgeschwindigkeiten sei für ein so großflächiges Einzugsgebiet mit episodisch wasserführenden Trockentälern nur mit sehr großem Untersuchungsaufwand in einer - sicherlich wünschenswerten - Detaillierung zu erfassen. Dennoch sei der Kenntnisstand im Grünbach-Einzugsgebiet als hinreichend für eine hydrogeologische Schutzgebietsabgrenzung zu beurteilen. Die Begrenzung insbesondere der Abfluss-Messdaten ergebe sich deshalb, weil das Untersuchungsgebiet bzw. potentielle Einzugsgebiet der Brunnen II und IV trotz seiner großen Ausdehnung aufgrund der starken Verkarstung nur ein einziges messbares Oberflächengewässer aufweise, nämlich den Grünbach unterhalb von Grünsfeldhausen. Insoweit sei auf die grundlegende Studie von K. ... (Hydrogeologische Untersuchungen in den Einzugsgebieten des Grünbachs, Gerchsheimer Graben und Rödersteingrabens auf Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost (Würzburg 1994), zu verweisen. Ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers entwässere unterirdisch zur Hauptvorflut, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs. Eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen sei aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Vorliegend sei dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, da das Gebiet zwischen Krenzheim und Ilmspan auch im oberirdischen Einzugsbereich der Brunnen Grünsfeldhausen liege und bereits aus diesem Grund in das Schutzgebiet einzubeziehen sei.
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Die Einwendungen der Antragstellerin im Schreiben vom 04.08.2004 vermögen nicht durchzugreifen. Die Herausnahme eines insgesamt rund 27 km² großen Gebietes, wie es die Antragstellerin vorgeschlagen habe, sei, wie das LGRB hierzu ausführt, mit dem fachtechnisch begründeten Abgrenzungsvorschlag nicht zu vereinbaren. Zum Einen umfasse die von der Antragstellerin vorgeschlagene Fläche Teile des bereits bestehenden Schutzgebiets für den Brunnen „Ilmspan“ und befinde sich darüber hinaus zu einem Großteil im oberirdischen Einzugsgebiet der Brunnen „Ilmspan“ und „Grünsfeldhausen“; im Übrigen gehöre die Fläche zu deren unterirdischen Einzugsgebiet.
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Die Ausführungen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. ... - im Folgenden: GBH - vom 22.12.2005 vermögen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB gleichfalls nicht in Frage zu stellen. In seiner hydrogeologischen Stellungnahme vom 09.01.2006 führt das LGRB aus, die Ermittlung aquifer spezifischer hydraulischer Kennwerte aus Pumpversuchen sei nicht an das Erreichen stationärer Strömungsverhältnisse gebunden. Vielmehr werde in der Praxis vorrangig ein instationäres Auswertungsverfahren angewandt. Insoweit sei die hierauf bezogene Äußerung fachlich nicht verständlich. Insbesondere sei in der Stellungnahme des GBH nicht aufgezeigt worden, mit welcher Aufgabenstellung die Pumpversuche wiederholt werden sollten und welche Auswirkungen daraus auf die Schutzgebietsabgrenzung, insbesondere der neuen gemeinsamen Zone III zu erwarten wären. Fachliche Auswirkungen auf die Abgrenzungen würden seitens des LRGB nicht gesehen und ausgeschlossen. Soweit das GBH allein auf den Grundwassergleichenplan von ... abstelle, werde nicht berücksichtigt, dass diesem die Grundwassermessstellen - GWM - Weilergraben und Rödersteingraben noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese erst im Herbst 1994 eingerichteten Messstellen habe erst ... im Jahre 1999 in die Konstruktion mit einbeziehen können. Aus den vorliegenden Grundwassergleichenplänen von ... und März 1991, ... 1994 und ... 1999 sei der Grundwassergleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 dargestellt worden. Hierbei sei aus Übersichtsgründen auf einen erneuten Eintrag der verwandten Messwerte verzichtet worden. Für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sei grundsätzlich die Entwicklung einer hydrogeologischen Modellvorstellung der örtlichen Verhältnisse erforderlich. Diesem Ziel habe der Gleichenplan in Anlage 7 des Gutachtens vom 18.12.2001 gedient, der auch die Schichtlagerungsverhältnisse, Markierungsversuchsergebnisse, Quellschüttungs- und Wasserhaushaltsdaten sowie sonstige hydrogeologische Informationen, z.B. aus dem Welsbach - und dem Wittigbachtal plausibel berücksichtige. Trotz unterschiedlicher Datengrundlage sei beachtlich, dass die Grundwassergleichenpläne von ... und ... auch wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Dazu zähle insbesondere die große muldenförmige Zustrom-Senke der Karstgrundwasseroberfläche im Bereich Grünbachtal und Gerchsheimer Graben bis nördlich Gerchsheim und eine aus den Isolinien ablesbare Abstromrichtung aus dem Bereich Rödersteingraben bis weit unterhalb Großrinderfeld unter der oberirdischen Wasserscheide hindurch in Richtung Grünbach oberhalb Grünsfeldhausen. Gerade unter Berücksichtigung des oberirdischen Einzugsgebiets, hinsichtlich dessen keine wesentlichen fachlichen Differenzen mit dem GBH bestünden, und der dargelegten unterirdischen Abflussverhältnisse mit einem Karstgrundwasserzustrom aus dem Bereich Rödersteingraben/Großrinderfeld ergebe sich plausibel und mit einer für Karstgrundwasserverhältnisse weitgehenden Sicherheit das der Schutzgebietsabgrenzung zugrunde liegende Gesamteinzugsgebiet für die Tiefbrunnen II und IV Grünsfeldhausen, „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“. Insgesamt beschränke sich die Stellungnahme des GBH auf Vorschläge zur weiteren Erkundung und Absicherung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der unter Schutz gestellten Brunnen. Erkenntnisse aber, die die vom LGRB vorgeschlagene Abgrenzung erschütterten oder eine hiervon abweichende Flächenausweisung zwingend geböten, seien der Stellungnahme des GBH indessen nicht zu entnehmen. Mikrobiologisch seien die Brunnen weitestgehend unauffällig. Dies zeige, dass deren Schutzzonen II nicht zu klein bemessen seien. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Abgrenzung in ihren Stellungnahmen vom 19.12.2005 (einschließlich Lageplan mit Abgrenzungsvorschlag), vom 29.12.2005 und vom 02.01.2006 ließen sich weder hydrogeologisch begründen noch durch die Ausführungen des GBH vom 22.12.2005 untermauern. Die Stellungnahmen der Antragstellerin enthielten keine stichhaltigen hydrogeologischen Befunde oder Erkenntnisse, die dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB widersprächen. Vielmehr sei der von der Antragstellerin dargestellte Abgrenzungsvorschlag mit den in Baden-Württemberg gültigen Kriterien zur Abgrenzung von Wasserschutzgebieten nicht vereinbar.
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Die hydrogeologische Bewertung des Wasserschutzgebiets-Vorschlags für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen Grünsfeldhausen, Ilmspan und Großrinderfeld des Büros für Geotechnik und Umweltfragen - im Folgenden: BGU - vom 30.08.2006 und die ergänzende Stellungnahme hierzu vom 26.10.2007 der Beratende Geo-Ingenieure GbR - im Folgenden: BGI - (beide Stellungnahmen wurden von Prof. Dr. P. ... und Dr. H. ... erstellt) vermögen gleichfalls keine andere Beurteilung der flächenmäßigen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets zu rechtfertigen. Das LGRB hat sich mit diesen beiden Stellungnahmen in seinen ergänzenden hydrogeologischen Gutachten vom 16.07.2007 und vom 07.01.2008 eingehend auseinandergesetzt. Es weist darin zutreffend darauf hin, dass die Behauptungen und Vorstellungen des BGU und - später - der BGI fachlich nicht nachvollziehbar seien. In den Stellungnahmen des LGRB werde nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit den geologisch/hydrogeologischen Befunden vor Ort und dargestellten Modellvorstellungen (Oberer Muschelkalk und Zwischendolomit im Mittleren Muschelkalk sind über Klüfte und Karstgerinne hydraulisch verbunden) alle aufgeworfenen Fragen in sich widerspruchsfrei beantwortet würden. Die hochergiebigen Quellaufbrüche in Grünsfeldhausen wären unter den Annahmen der BGI ein rätselhaftes hydrogeologisch/hydraulisches Phänomen. Ebenso seien die Vorstellungen zur Entwässerung im Untersuchungsgebiet nicht nachvollziehbar. Nachdem ein oberirdischer Abfluss im Einzugsgebiet der Quellen und der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen, die das hier aufbrechende Quellensystem unmittelbar nutzten, nur kurzzeitig, nach starken Niederschlagsperioden erfolge, müsse zwangsläufig der Großteil des jährlichen Niederschlags in den Untergrund einsickern und unterirdisch abströmen. Auch dies zeige, dass die Aussagen zu einer fehlenden tiefgreifenden Verkarstung im Untersuchungsgebiet nicht folgerichtig sein könnten. ... habe das gesamte Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dissertation eingehend untersucht. Er habe für den Oberen Muschelkalk nur sechs Quellen auflisten können. Die Bohrungen für die vorhandenen Trinkwasserbrunnen (Beunth/Ilmspan) und Grundwassermessstellen (Weilergraben, Rödersteingraben) hätten im Abschnitt des Oberen Muschelkalks keine Grundwasserführung angetroffen. Damit sei des Weiteren erwiesen, dass das im Oberen Muschelkalk bzw. in dessen Aufstrichbereich neu gebildete Grundwasser überwiegend vertikal über Karstgerinne und Klüfte in den Hauptkarstgrundwasserleiter im Mittleren Muschelkalk abfließe. Es sei daher daran festzuhalten, dass die Brunnen II und IV im hydrogeologischen Sinne als Quellfassungen zu betrachten seien und ihr Einzugsgebiet dementsprechend abzugrenzen sei.
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Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen der LGRB an. Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 über den Schachtbrunnen Zimmern und die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen sowie die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. ... hierzu in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets. Dies gilt auch für den Erläuterungsbericht „Geohydraulisches Strömungsmodell zum Einzugsgebiet von Grünbach und Wittigbach unter Berücksichtigung der Brunnen Zimmern und Grünsfeldhausen“ der BGI vom 08.05.2009. Sowohl die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des LGRB als auch Prof. Dr. ... waren sich nach Darstellung der hydrogeologischen Situation durch Dr. ... - auch hinsichtlich der hydrogeologischen Erkenntnisse von K. ... im Untersuchungsgebiet - im Ergebnis darin einig, dass ein Großteil des im potentiellen Einzugsgebiet neugebildeten Grundwassers unterirdisch zur Hauptvorflut entwässert, dem hier etwa von Osten nach Westen verlaufenden Abschnitt des Grünbachs/Wittigbachs (vgl. hierzu: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Im unterirdischen Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der sich südlich hiervon befindlichen natürlichen Quellaufbrüche im Grüntal (etwa 200 bis 500 m südlich bis südwestlich der Brunnen II und IV von Grünsfeldhausen - Grünbachquellen -) kommt es zu einer starken Ansammlung von Grundwasser. Dieses Grundwasser stammt aus dem gesamten Raum zwischen den Wasserscheiden nordwestlich von Großrinderfeld und nordöstlich von Gerchsheim (vgl. LGRB, Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] sowie Karte: Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen). Das in diesem Landschaftsraum unterirdisch großflächig sich wie in einem Trichter bildende Grundwasser strömt nach Süden Richtung Grünsfeldhausen, jedoch nicht in breiter Fläche, sondern sich im Bereich der Brunnenfassungen II und IV bei Grünsfeldhausen und der Quellaufbrüche im Grüntal wie in einem Flaschenhals sammelnd. Das Grundwasser bildet einen Grundwasserstock mit einem grundsätzlich hohen Dargebot, das eine - theoretische - Förderkapazität von ca. 240 - 260 l/sec ermöglicht. Die Großflächigkeit des unterirdischen Einzugsgebiets der Brunnen II und IV wie auch der Grünbachquellen, wie sie das LGRB in seinem Abgrenzungsvorschlag annimmt, wird dadurch bestätigt, dass die Quellaustritte in Grünbach und die Brunnen II und IV eine weitgehend von saisonalen Niederschlags-Schwankungen unabhängige Schüttung aufweisen. Nach Auffassung des LGRB zeigt sich ein sehr einheitlicher Verlauf der Ruhewasserspiegel in den Brunnen II und IV, der auf eine lange Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung hinweist. Ist aber eine im Wesentlichen gleichbleibende Schüttung der Brunnen II und IV sowie der Grünbachquellen festzustellen, wie dies auch vom LGRB ausgeführt wird, dann spricht - unabhängig von der Frage, ob dies mit der Situation in einem Karstgrundwasserleiter in Einklang zu bringen ist - Überwiegendes dafür, dass sowohl die Brunnen als auch die Grünbachquellen aus sehr viel tiefer liegenden, zu einem weitaus größeren Einzugsbereich gehörenden Grundwasserströmen gespeist werden und deshalb von der Niederschlagsmenge - also dem Oberflächenwasser - weitgehend unabhängig sind (so auch: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1 : 25000 - Erläuterungen zum Blatt 6324 Tauberbischofsheim-Ost von Dr. ... ..., Hrsg. v. LGRB, Freiburg 1999, S. 79). Diese Schlussfolgerung wurde von Prof. Dr. ... und den Vertretern des LGRB bestätigt. Deshalb ist die Annahme des LGRB, das Einzugsgebiet der Grünbachquellen und der Brunnen II und IV müssten gemeinsam betrachtet werden und könnten nicht voneinander getrennt werden, schlüssig. Die Notwendigkeit der dargestellten großflächigen Abgrenzung ergibt auch aus einem weiteren Aspekt der hydrogeologischen Situation im Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen. Nach dem Abschlussgutachten des LGRB und den Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ist bei der Bemessung des Einzugsgebiets der Fassungen in Grünsfeldhausen zu berücksichtigen, dass ein Teil des Grundwassers die Brunnen unterströmt und Teilströme auch seitlich an den Fassungen vorbei zu den Quellaufbrüchen im Grüntal unterhalb von Grünsfeldhausen flößen. Deshalb sei auch eine genauere Bestimmung und Unterscheidung der Fließwege auf dem Gebiet zwischen Zimmern und Grünsfeld betreffend Abflussdaten des Wittigbachs und des zentralen Grundwasserabstroms in Richtung Grünsfeldhausen aufgrund der heterogenen Karststrukturen im Untergrund praktisch nicht möglich. Dieser Darstellung, der nicht widersprochen wurde, folgt der Senat.
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Soweit Prof. Dr. ... unter Zugrundelegung dieser Grundwassersituation in der mündlichen Verhandlung ausführte, die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets sei deshalb fehlerhaft, weil in den Brunnen II und IV eine sehr viel geringere Grundwasserentnahme stattfinde als tatsächlich möglich, weshalb auch das Einzugsgebiet deutlich geringer zu bemessen sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Dr. ... vom LGRB wies zunächst darauf hin, dass die Bohrbrunnen II und IV das Grundwasser nicht nur an dessen „Oberfläche“ entnehmen, sondern dass die Brunnen bis zum Boden des Aquifers durchgetäuft seien. Damit steht für den Senat fest, dass das geförderte Grundwasser aus einem einheitlichen Grundwasserkörper bezogen wird. Eine Trennung des Grundwassers nach verschiedenen Zustrombereichen ist nicht möglich. Das Grundwasser bildet insoweit in dem Bereich der Brunnen II und IV und der Grünbachquellen ein einheitliches Grundwasservorkommen. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dieses Grundwasser in seiner Gesamtheit zu schützen. Deshalb muss sich auch das Wasserschutzgebiet flächenmäßig auf das gesamte Grundwassereinzugsgebiet beziehen. Es kann nicht um denjenigen Anteil prozentual vermindert werden, der der - lediglich - geförderten Wassermenge entspricht.
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Darüber hinaus vermag die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 das Abschlussgutachten des LGRB nebst den hierzu ergangenen weiteren Stellungnahmen sowie die hierauf begründete Abgrenzung des Wasserschutzgebiets auch deshalb nicht zu erschüttern, weil es sich ausschließlich mit den Brunnen II und IV in Grünsfeldhausen im Vergleich zu dem Schachtbrunnen in Zimmern befasst. Sofern die Gutachter insoweit ausführen, es sei nicht zulässig, für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen ein rund 65 km² großes Wasserschutzgebiet zu bemessen, übersehen sie, dass der Abgrenzungsvorschlag des LGRB nicht nur die Brunnen II und IV betrifft, sondern auch die Brunnen „Beunth“ und „Ilmspan“. Diese beiden Brunnen lassen die Gutachter bei ihren Einwendungen gegen den Abgrenzungsvorschlag des LGRB völlig außer Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass der von den Gutachtern nach ihrem Strömungsmodell gefundene Zustrombereich für die Brunnen II und IV Grünsfeldhausen nahezu vollständig in den vom LGRB vorgeschlagenen Abgrenzungsraum fällt. Unter Zugrundelegung dieses Zustrombereichs der Brunnen II und IV Grünsfeldhausen mag zwar gelten, dass das Ortsgebiet von Großrinderfeld insoweit außerhalb des Einzugsgebiets dieser Brunnen liege. Zu dem Einzugsgebiet der Grundwasser gewinnenden Brunnen „Beunth/Großrinderfeld“ und „Ilmspan“ verhält sich die hydrogeologische Studie indessen gerade nicht. Des Weiteren sind die Angaben im Gutachten zum Einzugsgebiet des Grünbachs vor der Einmündung des Wittigbachs widersprüchlich. Auf Seite 13 des Gutachtens wird das Einzugsgebiet mit ca. 70 km² angegeben (vgl. Hydrologischen Studie des BGI, Punkt 4.4.2, S. 13); auf Seite 14 hingegen mit 51 km².
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Schließlich ist die Hydrologische Studie der BGI vom 04.06.2009 mit ihrer Schlussfolgerung, es müsse streng zwischen dem Einzugsgebiet der Grünbachquellen und dem Einzugsgebiet der Brunnen Grünsfeldhausen unterschieden und es müsse ein Wasserschutzgebiet für die Brunnen Grünsfeldhausen, nicht aber für die Grünbachquellen ausgewiesen werden, durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Dr. ... vom LRGB hat in der mündlichen Verhandlung anhand der Karten: Topographische Karte mit Grundwassergleichen für den Grundwasserleiter Mittlerer Muschelkalk [mit Eintragung der Wasserscheiden und der Grundwasserfließrichtungen] und Schichtlagerung und Grundwasserhöhengleichen für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die in der Stellungnahme der BGI vom 04.06.2009 angenommenen Höhen der Messstände mit den an den Messpunkten tatsächlich gemessenen Höhen nicht übereinstimmten. Die in der Grundwassergleichenkarte des Gutachtens des BGI (Anlage 2) angenommenen Grundwasserhöhengleichen seien nicht richtig. Das Geohydraulische Strömungsmodell des BGI beruhe daher auf unzutreffenden Grundlagen und sei infolge dessen zur Begründung der im Gutachten dargestellten Ergebnisse und Schlussfolgerungen nicht geeignet. Die bei den Messpunkten tatsächlich gemessenen Pegelstände seien bekannt. Substantiierte Einwendungen gegen die Erläuterungen von Dr. ... wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
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Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, entsprechend den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben. Denn die - hilfsweise - unter Beweis gestellten Umstände vermögen auch bei unterstellter Richtigkeit aufgrund der obigen Darlegungen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, insbesondere die überzeugenden fachgutachterlichen Äußerungen des LGRB und den darauf gegründeten Abgrenzungsvorschlag für das Wasserschutzgebiet nicht in Frage zu stellen.
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Dem - ausdrücklich - hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist (siehe unter B der Anlage IV zur Niederschrift) war gleichfalls nicht stattzugeben. Die Ausführungen von Dr. ... zu dem fehlerhaften Strömungsmodell des BGI stellen keine neuen Tatsachen dar, denen sich die Gutachter der Antragstellerin erstmals gegenübersahen. Die an den Messstellen gemessenen Pegelstände waren Gegenstand der Stellungnahmen des LGRB und der gutachterlichen Diskussion und somit bereits im Vorfeld bekannt. Wenn ein Gutachter seinem Gutachten bestimmte Umstände zugrunde legt, so muss es ihm möglich sein, in der mündlichen Verhandlung diese - jedenfalls dann - gegebenenfalls zu erläutern, wenn ihnen im Vorfeld bekannte Umstände entgegengehalten werden.
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b.) Der Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets im Hinblick auf die räumliche Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens im Einzugsgebiet der Brunnen steht die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht entgegen.
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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen - wie oben aufgeführt - für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht jedoch (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist. Dies gilt auch für die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und für die Art und den Umfang der Schutzanordnungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1984 - 4 B 157.83 u.a. -, DVBl. 1984, 342 = ZfW 1984, 294; Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 u.a. -, NVwZ 1997, 887 = DVBl. 1997, 439 = ZfW 1997, 163; Beschluss vom 17.10.2005 - 7 BN 1.05 -, NVwZ 2006, 85 = ZfW 2007, 141; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl. 1983, 639 = ZfW 1983, 174; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 11).
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Die in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzte Schutzgebietsfläche verliert durch die Herausnahme der Fläche des „Industrieparks A 81“ nicht ihre Funktion, das Grundwasservorkommen im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen hinreichend sicher und wirksam zu schützen. Denn das Grundwasser im Bereich des „Industrieparks A 81“, das das LGRB in seinen hydrogeologischen Gutachten und Stellungnahmen dem Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ zurechnet, wird auf andere Weise als durch Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet vor nachteiligen Einwirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 WHG geschützt. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die sehr kleinräumige Fläche von ca. 60 ha (bisher im 1. Bauabschnitt verwirklicht mit 22 ha) nach dem Abgrenzungsvorschlag des LGRB am südwestlichen Randbereich des Schutzgebiets liegt und - lediglich - der Schutzzone III zugeordnet wurde. In der Schutzzone III sind, wie sich aus § 6 Nr. 7 und Nr. 8 WSV ergibt, der Bau von öffentlichen Abwasserkanälen und -leitungen sowie der Betrieb von Abwasserkanälen und Leitungen grundsätzlich bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtigkeitsprüfungen zulässig. Des Weiteren sind nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten sowie das Errichten und das wesentliche Erweitern von Industrie- und Gewerbebetrieben zulässig, wenn eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Belassung der Fläche des „Industrieparks A 81“ innerhalb des vom LGRB vorgeschlagenen Wasserschutzgebiets hätte daher grundsätzlich die Entwicklung dieses bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebiets für die Zukunft nicht verhindert, sondern lediglich erhöhten grundwasserrechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen. Diesen einem Wasserschutzgebiet eigenen Schutzbestimmungen wurde durch die Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 über die wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigung sowie über die wasserrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Erschließung des „Industrieparks A 81“ mit den in diese Entscheidung aufgenommenen umfangreichen Bestimmungen für die genehmigten und erlaubten Abwasseranlagen, für die Anlagen zur Regenwasserbehandlung und den besonderen Anforderungen an Auslaufbauwerke hinreichend Rechnung getragen. Bei der Erschließung wurde berücksichtigt, dass das Gebiet des „Industrieparks A 81“ in den Trockengraben „Röderstein“ entwässert. Deshalb wurden in der wasserrechtlichen und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 23.10.1997 deutlich erhöhte Anforderungen an die Niederschlagswasserbehandlung gestellt.
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Des Weiteren schloss das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Wasserbehörde mit der Stadt Tauberbischofsheim, dem Zweckverband „Industriepark A 81“ und der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Tauberbischofs- heim-Großrinderfeld-Königheim-Werbach am 18.10.2005 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 11.02.1994 - GBl. S. 182) geregelten Prüfpflichten von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen. In Nr. 2 des Vertrages wird bestimmt, dass die Anforderungen des § 19 i Abs. 2 WHG, der eine Prüfpflicht von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten wiederkehrend spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung vorschreibt (§ 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG), im Bereich des „Industrieparks A 81“ anwendbar sind. Die an dem Vertrag beteiligten Parteien verpflichten sich, zum Schutz des Grundwassers die wiederkehrende Prüfpflicht den künftig im „Industriepark A 81“ ansiedelnden Unternehmen aufzuerlegen und bereits angesiedelten Unternehmen nachträglich durch Auflage zur Pflicht zu machen, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 i WHG vorliegen. Schließlich bleibt es der Baurechtsbehörde unbenommen, Gefährdungen des Wasservorkommens durch entsprechende baurechtliche Auflagen bei weiteren Baugenehmigungen im Plangebiet des „Industrieparks A 81“ ausreichend zu begegnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 97 = ZfW 2000, 138 - best. durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.1998 - 11 BN 1.98 -, juris). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass mit der aufgezeigten Gesamtregelung dem Schutz des Grundwassers im Bereich des „Industrieparks A 81“ vergleichbar den Schutzbestimmungen in einem Wasserschutzgebiet hinreichend Rechnung getragen wurde. Soweit die Antragstellerin in der Herausnahme der Fläche des „Indu-strieparks A 81“ einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sehen will, hat sie weder substantiert vorgetragen noch durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen glaubhaft gemacht, dass weitere Flächen innerhalb des Wasserschutzgebiets durch anderweitige gleichwertige Schutzvorkehrungen zur Erreichung eines wirksamen Grundwasserschutzes für eine Herausnahme geeignet gewesen wären.
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Gegenteiliges lässt sich auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 28.05.2002 (- 7 KN 75/01 -, OVGE MüLü 49, 372) nicht entnehmen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall den Schutz des Grundwasservorkommens nicht der gemeindlichen Bauleitplanung überlassen und auf eigene Schutzvorkehrungen verzichtet. Der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Bebauungspläne seien grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzung von Wasserschutzgebieten auch nur teilweise zu ersetzen oder entbehrlich zu machen, ist zwar für den Fall zuzustimmen, dass die Wasserschutzbehörde Schutzmaßnahmen zugunsten eines Grundwasservorkommens für erforderlich hält, die Realisierung der erforderlichen Grundwasserschutzes aber der Bauleitplanung einer Gemeinde überlässt. Dies ist vorliegend indessen ersichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Schutzvorkehrungen zugunsten des Grundwasservorkommens nicht dem Zweckverband „Industriepark A 81“ als Träger der Bauleitplanung überantwortet. Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen OVG fand der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Neuabgrenzung des Wasserschutzgebiets für die Brunnen II, IV, „Beunth“ und „Ilmspan“ einen 1986 beschlossenen und zum Teil auch schon vollzogenen Bebauungsplan vor (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 870). Weiterhin hat er in seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde bereits in seiner Entscheidung vom 23.10.1997 umfangreiche Schutzbestimmungen zugunsten des Grundwassers getroffen. Darüber hinaus hat er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den für die Umsetzung des Bebauungsplans „Industriepark A 81“ Verantwortlichen weitergehende Prüfpflichten zugunsten des Grundwassers vereinbart, die den im „Industriepark A 81“ angesiedelten und sich künftig ansiedelnden Unternehmen auferlegt werden sollen. Angesichts dessen vermag der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht zu teilen, das Landratsamt Main-Tauber-Kreis habe sich als untere Wasserbehörde aus ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für den Schutz des Grundwassers entlassen und diesen dem Belieben eines Trägers der kommunalen Planungshoheit überantwortet.
82 
4. Der Senat bejaht auch die Schutzfähigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnen II, IV , „Beunth“ und „Ilmspan“ von der Wasserschutzgebietsverordnung unter Schutz gestellten Grundwassers.
83 
Das Wasservorkommen muss ohne unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter möglich, d.h. schutzfähig sein (vgl. zu diesen Anforderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom Beschluss vom 27.04.1981 - VII 2009/79 -, UPR 1981, 62 = AgrarR 1981, 320; Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 638; Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = ZfW 2000, 138; Urteil vom 21.11.2001 - 8 S 940/01 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 K 2/94 -, UPR 1996, 312 = NuR 1996, 364; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.1992 - 10 C 11067/91 -, ZfW 1993, 220; Urteil vom 09.03.2000 - 1 C 12087/98 -, ZfW 2000, 243; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2006 - 7 N 1420/05 -, ZUR 2007, 156; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 RdNr. 5; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N). Erforderlich ist die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets insoweit nicht erst dann, wenn unabweisbar feststeht, dass dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines Trinkwasservorkommens auf andere Weise nicht entsprochen werden kann. Ausreichend ist - wie eingangs unter II. bereits ausgeführt - ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ist hier bereits dann erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern (BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87.89 = BayVBl. 1980, 759 m.w.N.; VGH Bad.-Württ, NK-Beschluss vom 05.08.1998 - 8 S 1906/97 -, VBlBW 1999, 67 = NVwZ 1999, 1249; BayVGH, Urt. v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 -, NVwZ-RR 1997, 609/610 = BayVBl. 1997, 467; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 9).
84 
Nach Maßgabe dessen vermag der Senat eine unverhältnismäßige Beschränkung sonstiger rechtlich geschützter Interessen nicht festzustellen.
85 
a.) Insbesondere wird die Planungshoheit der Antragstellerin durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht unverhältnismäßig betroffen. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. insoweit die Schutzbestimmungen unter §§ 6 u. 7 WSV). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist nicht schon der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 12.99 - , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 161 = NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 15.04.2003 - 7 BN 4.02 -, DVBl 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = NuR 2003, 618 = ZfW 2004, 229; Urteil vom 9.02.2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 = NVwZ 2005, 813; Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1; Beschluss vom 28.10.2008 - 7 BN 4.08 -, UPR 2009, 236). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 <290> = Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 2). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Trinkwasservorkommen zählen zu den natürlichen Lebensgrundlagen, deren Schutz ebenfalls Verfassungsrang genießt (Art. 20 a GG). Dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung ist vom Bundesverfassungsgericht ein überragender Rang zugebilligt worden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = DVBl 1982, 340). Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185> = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 133; (zur dieser Situationsgebundenheit vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1982 - 5 S 1359/81 -, DVBl 1983, 639).
86 
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in ihrem Antragsvorbringen keine substantiierten Angaben zu einer Planung gemacht hat, die durch das Wasserschutzgebiet nachhaltig gestört würde, sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar im Verwaltungsverfahren am 21.04.2005 ein Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption vorgelegt. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Großrinderfelder IDEAL-Linie“. In diesem Positionspapier sind Zielaussagen der Gemeindeentwicklung aufgeführt, so unter anderem die Entwicklung und Gestaltung eines Landschafts-, Erholungs- und Freizeitparks „Grundgraben“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade dieses Projekt bereits in irgendeiner Form ins Werk gesetzt worden sei, sind - derzeit - nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den im Positionspapier als Gestaltungs- und Leitfaden für eine ganzheitliche Umsetzung der gemeindlichen Entwicklungskonzeption aufgeführten Vorhaben handelt es sich nicht um hinreichend konkretisierte Planungen. Auch dem Antragsvorbringen sind keine Angaben zu bestimmten, die gemeindliche Planung konkretisierende und verfestigende Umstände zu entnehmen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung BVerwG, Beschluss vom 15.04.2004 - 7 BN 4.02 -, DVBl. 2003, 1074 = NVwZ 2003, 1116 = ZFW 2004, 229; Urteil vom 30.08.1993 - 7 A 14.93 -, Buchholz 442.08 § 36 Bundesbahngesetz Nr. 23). In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsstellerin im Übrigen erstmals vorgetragen, die Konzeption „Großrinderfelder IDEAL-Linie“ sei zum Schutz des Grundwassers entworfen worden und nunmehr durch die Wasserschutzgebietsausweisung überholt.
87 
Schließlich hat der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt, dass das Wasserschutzgebiet mit den darin geltenden Schutzbestimmungen dem angedachten Landschafts-, Erholungs- und Freizeitpark „Grundgraben“ bei Beachtung der in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten wasserrechtlichen Ge- und Verbote in der Zone III nicht schlechthin entgegensteht. Zudem verbleiben der Antragstellerin auch Räume für die weitere ortsplanerische Gestaltung. Eine gänzliche Verhinderung künftiger gemeindlicher Baugebietsausweisungen oder deren grundlegende Behinderung ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange kann im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften in § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht eintreten. In der Schutzzone III, in die weite Teile des Gemarkungsgebiets der Antragstellerin fallen, ist nach § 7 Nr. 4 und 5 WSV die Ausweisung von Baugebieten und die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben grundsätzlich zulässig. Da die Schutzzonen I und II westlich der bebauten Ortslage liegen, verbleiben der Antragstellerin nördlich, östlich und südlich hiervon ausreichend Gemeindeflächen zur weiteren Entwicklung.
88 
b.) Auch im Hinblick auf die Schutzbestimmungen der §§ 3 bis 7 WSV i. V. m. der SchALVO bestehen keine Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen WSV. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die SchALVO zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Ausgleichsleistungen sowie im Einzelfall Befreiungen vorsieht und auch die WSV - mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung unzumutbarer Härte in Einzelfällen - in § 10 WSV ebenfalls die Möglichkeit von Befreiungen von Verboten der WSV eröffnet (BayVGH, Urteil vom 13.06.1996 - 22 N 93.2863 -, BayVBl 1997, 111 [bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.09.1996 - 4 NB 31.96 - u.a., NVwZ 1997, 887]; Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625 -, ZfW 2003, 222; zur Verfassungsgemäßheit der SchALVO siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.05.2004 - 8 S 471/03 - n.v.). Die in §§ 3 ff. SchALVO in Verbindung mit der maßgeblichen Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Verbote schränken die Nutzbarkeit der Grundstücke situationsbedingt ein. Sie sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412 = NuR 2006, 171 = ZfW 2007, 99; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312). Die Antragstellerin hat die sonstigen Schutzanordnungen in den einzelnen Schutzzonen nicht im Einzelnen angegriffen; Bedenken sind insofern auch nicht ersichtlich.
89 
c.) Die Einteilung der Schutzzonen in die Zonen I bis III (vorliegend ohne weitere Unterteilung der Zone III in A und B) und ihre Abgrenzung folgt den hierfür nach guter fachlicher Übung vorgesehenen Grundsätzen und Erfahrungswerten, wie sie beispielsweise in den vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in Abstimmung mit der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“, deren I. Teil die Schutzgebiete für Grundwasser zum Gegenstand hat (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995 - nunmehr Juni 2006), aufgeführt sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; vgl. für Baden-Württemberg auch Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - VwV-WSG - i.d.F. v. 06.05.1996, GABl. 1996, 460). Für die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Gliederung der Schutzzonen gelten weiterhin die „Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg“ (in: Grundwasser und Gesteinsabbau, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2/1991, Freiburg 1991). Als weitere Grundlagen für die fachtechnische Abgrenzung von Wasserschutzgebieten sind nach diesem Werk und dem Abschlussgutachten des LGRB auch die von einer Arbeitsgruppe von Hydrogeologen der - seinerzeitigen - geologische Landesämter erarbeiteten und im Geologischen Jahrbuch 1984 erschienenen Hydrogeologischen Kriterien bei der Bemessung von Wasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen (Belzenkötter u.a., Hannover 1984) maßgebend. Die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ enthalten Regelungen, bei denen es sich um die sachverständige Zusammenfassung naturwissenschaftlicher, hygienischer und technischer Erkenntnisse handelt, die bei der Einrichtung eines Wasserschutzgebiets für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen seiner Beschaffenheit zu beachten sind; sie sind mithin also eine sachverständige Konkretisierung dessen, was als „erforderlich“ im Sinne des § 19 WHG und damit als notwendige und hinreichende Festsetzung im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung anzusehen ist. Zwar darf das Arbeitsblatt W 101 nicht pauschal angewandt werden; entscheidend sind immer die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die jeweiligen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten. Das in dem Regelwerk konzentrierte Fachwissen erfordert aber seine Berücksichtigung im Einzelfall und legt darüber hinaus nahe, dass Abweichungen begründet werden und sachlich gerechtfertigt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1996 - 8 S 1757/96 -, ZfW 1998, 312; BayVGH, Urteil vom 05.02.2007 - 22 N 06.2838 -, ZfW 2008, 158; Nds. OVG, Urteil vom 28.05.2002 - 7 KN 75/01 -, OVGE MüLÜ 49, 371; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 Rn. 18; Salzwedel, ZfW 1992, 397, 404 zur Fassung 1975; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG Bad.-Württ., § 24 Rn. 46f). Die Richtlinien werden deshalb in Rechtsprechung und Literatur als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ bezeichnet (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1971 - II 504/69 -, ZfW 1972, 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.1989 - 10 C 42.88 -, ZfW 1990, 480; Czychowski, aaO; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 878 m.w.N.).
90 
Das LGRB hat diese Vorgaben – wie bereits ausgeführt – im Rahmen seines Abschlussgutachtens berücksichtigt; auch die WSV trägt diesen Anforderungen bei der Einteilung und Abgrenzung der Schutzzonen und bei den Schutzanordnungen innerhalb dieser Zonen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
91 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin besteht für eine darüber hinausgehende Abwägung im Sinne des Planungsrechts - wie eingangs dargestellt - kein Raum.
92 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
93 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
94 
Beschluss vom 18. November 2009
95 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG (i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 [NVwZ 2004, 1327], Nr. 9.8.2 [in entsprechender Anwendung]) auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
96 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.