Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08

published on 24/02/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Feb. 2010 - 3 S 3144/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 - 3 K 5707/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ab. Des Weiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Wird - wie hier - ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag genügt zwar den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl. 2004, 838).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis (als untere Wasserbehörde) vom 21.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2007 sowie die Klage auf Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte und vorsorglich beantragte Erkundungsbohrung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf ihrer Gemarkung nicht erlaubnispflichtig sei, und hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, für die Erkundungsbohrung eine entsprechende Erlaubnis zu erteilen, ebenso wie die weitere Klage, die Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung des Sportplatzgeländes sowie - hilfsweise - eine gegebenenfalls erforderliche Bewilligung hierzu zu erteilen, unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden abgewiesen. Es hat - teils klarstellend, teils ergänzend - weiter ausgeführt, dass sowohl die beabsichtigte Probebohrung als auch die geplante Grundwasserentnahme der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege. Die geplante Nutzung des Grundwassers zur Wässerung der öffentlichen Rasenspielfelder sei nicht nach § 33 WHG erlaubnisfrei. Der Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis und/oder Bewilligung stünden Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG entgegen. Die von der Klägerin angestrebte - zusätzliche - Wasserentnahme, wenngleich auch nur in geringem Umfang, erhöhe die gesamte Entnahmemenge aus dem Grundwasserleiter jedenfalls in den Trockenperioden, was wiederum zu einer Überbewirtschaftung führen würde. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles komme die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung unter Auflagen gleichfalls nicht in Betracht.
Die Klägerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die beabsichtigte Probebohrung zur Erschließung von Grundwasser unterfalle nicht der Genehmigungspflicht. Denn es sei zwischen dem Pumpversuch einerseits und einer gegebenenfalls späteren wiederkehrenden Entnahme von Grundwasser andererseits zu unterscheiden. Die Probebohrung diene primär der erstmaligen Erschließung des Grundwassers. Sie diene somit nur einer zu vorübergehenden Zwecken erfolgten Grundwasserbenutzung in geringen Mengen. Die Probebohrung solle durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Deshalb bestünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers. Die Entnahme des Grundwassers zu Gießzwecken führe im Ergebnis auch nicht zu einer zusätzlichen Grundwasserentnahme, nachdem bisher der Wasserbedarf vom Zweckverband RiesWasserVersorgung, dem die Klägerin angehöre, gedeckt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass in Trockenperioden die Wasserentnahmekapazität des Tiefbrunnens II A nicht ausreichen würde, lägen nicht vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG sei nicht zu erwarten. Da der Zweckverband RiesWasserVersorgung bisher das benötigte Gießwasser geliefert habe, käme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Überbewirtschaftung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geplante Grundwasserentnahme zwischen 2.000 m³ und 5.000 m³ betrage und im Verhältnis zu der im Tiefbrunnen II A tatsächlich geförderten Wassermenge i.H.v. ca. 400.000 m³ als geringfügig anzusehen sei. Darüber hinaus spreche gegen eine Überbewirtschaftung, dass im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4 seit Jahrzehnten ein leicht steigender Trend des Wasserdargebots festzustellen sei. Eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung sei ebenso wie ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels daher nicht zu befürchten. Selbst wenn man eine Überbeanspruchung des Wasserdargebots unterstelle, könne dies durch Auflagen vermieden werden. So könnten durch Auflagen die Dauer der Entnahme, die Aussetzung der Entnahme für bestimmte Zeiträume, aber auch die Beschränkung des Umfangs der Entnahme geregelt werden. Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung stehe grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Nachdem keine tragfähigen Ermessenserwägungen für eine Ablehnung sprächen, komme eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Im Übrigen habe sich die Frage des Ermessens für den Beklagten nicht gestellt. Deswegen hätte er vom Verwaltungsgericht verpflichtet werden müssen, die beantragte Gestattung zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Grundwasserentnahme zu entscheiden.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit der auf § 6 Abs. 1 WHG gestützten Versagung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung begegnet auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Klägerin aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen, die sich das Verwaltungsgericht in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO insgesamt zu Eigen gemacht hat, und den weiteren Ausführungen im beanstandeten Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vorauszuschicken ist, dass der Senat auch im Zulassungsverfahren auf das WHG in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S 3245, zuletzt geändert am 22. Dezember 2008; im Folgenden: WHG 2008) abzustellen hat. Das (neue) WHG vom 31. Juli 2009 tritt zwar am 01.03.2010 - also noch während des Zulassungsverfahrens - in Kraft. Aber die Klägerin hat innerhalb der Frist, in der der Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen ist, mit Blick auf diese Rechtsänderung keine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2/03 -, NVwZ 2004, 744).
a.) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die geplante Grundwasserentnahme für die Bewässerung des kommunalen Sportgeländes - insbesondere in Trockenperioden - eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 WHG 2008 wasserrechtlich gestattungspflichtige und keine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008 vom wasserrechtlichen Erlaubnis- und Bewilligungsvorbehalt freigestellte Benutzung des Grundwassers darstellt. Denn die Grundwasserbenutzung erfolgt nicht in geringen Mengen und gleichzeitig zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. letztgenannten Vorschrift, denn beide dort benannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 33 Rn. 4 b). Eine regelmäßig wiederkehrende, wenn auch saisonal oder aus anderen Gründen unterbrochene Grundwasserbenutzung kann nicht als vorübergehende angesehen werden. Denn die Benutzung ist hier wasserhaushaltlich gesehen von Dauer; vorübergehend muss der Zweck und nicht die Benutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV 208.65 -, BVerwGE 27, 176). Eine nur in Wachstumsperioden oder in Trockenzeiten eingesetzte, aber doch für diese Zeiten immer gedachte Beregnungsanlage ist daher nicht bloß eine Gewässerbenutzung zu einem vorübergehenden Zweck (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 33 Rn. 4 b; Knopp, in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG u. AbwAG, § 33 WHG Rn. 11).
b.) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen; die Klägerin hat diese Rechtsauffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. Das Verwaltungsgericht hat - auch - unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide zutreffend dargelegt, dass aufgrund der geplanten Grundwasserentnahme unter Berücksichtigung der konkreten hydrogeologischen Besonderheiten eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist. Dem Grundwasser kommt allgemein und insbesondere als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung eine überragende Bedeutung für die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit - einwandfreiem - Trinkwasser zu (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 170/07 -, juris; NK-Urteil vom 26.11.2009 - 3 S 140/07 -, juris). Dr. ... ... vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - LGRB - hat in seiner fachtechnischen Stellungnahme vom 14.01.2007, auf die der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid und das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme hierauf hingewiesen haben, ausgeführt, dass bei der geplanten Bohrtiefe von 30 m die Bohrung in den genutzten Grundwasserleiter einbinden würde. Der Standort der Bohrung und der nachfolgenden Grundwasserentnahme befinde sich zudem im unmittelbaren Zustrom zum Brunnen II A, der durch den Zweckverband RiesWasserVersorgung als die bedeutendste und ergiebigste Fassungsanlage im Rotach- und Gerbachtal intensiv genutzt werde. Es sei insgesamt festzustellen, dass die Ergiebigkeit aller Brunnen im Rotachtal im Laufe der Betriebsjahre sehr deutlich zurückgegangen sei. Dies gelte auch für den Brunnen II A. Dies sei u.a. auf eine Überbewirtschaftung des Kieselsandstein-Aquifers, verbunden mit einer starken Absenkung der Grundwasserdruckhöhe in den Brunnen zurückzuführen. Das Grundwasservorkommen im Einzugsbereich des Brunnens II A bedürfe in besonderem Maße des vorsorgenden Grundwasserschutzes, vor allem im Hinblick auf die Schonung des Grundwasserdargebots. Zusätzliche Grundwasserentnahmen, die nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienten, sollten hier strikt unterbleiben. Hydrogeologische Argumente, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigten, bestünden nicht. Dieser fachtechnischen Stellungnahme ist unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme, die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit dieser fachbehördlichen Stellungnahme weder inhaltlich auseinander, noch werden gar Zweifel aufgezeigt, die dieser Stellungnahme anhafteten. Für den Senat stellen sich die Ausführungen des LGRB als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und folgerichtig dar. Er vermag keine Anhaltspunkte zu erkennen, die Bedenken an ihrer Tragfähigkeit begründeten. Die Klägerin sucht zwar der vom Verwaltungsgericht und der unteren Wasserbehörde befürchteten Überbewirtschaftung mit dem Argument zu begegnen, das benötigte Gießwasser sei bisher ohnehin vom Zweckverband RiesWasserVersorgung bezogen worden. Sie meint daher, die Entnahmemenge des Grundwassers würde bei gesamtbilanzieller Sicht nicht verändert werden. Dieser Einwand verfängt jedoch nur bei vordergründiger Betrachtung. Der Beklagte hat bereits in seinem Bescheid vom 21.02.2007 darauf hingewiesen, es sei unzutreffend, dass das Wasser zur Bewässerung der Sportanlagen bereits bislang ausschließlich dem Tiefbrunnen II A entnommen worden sei und die beabsichtigte Grundwasserentnahme daher im Ergebnis zu keiner Beeinträchtigung des lokalen Grundwasserdargebots führe. Die Trinkwasserversorgung der Klägerin, an die die Rasenbewässerung des Sportplatzes bislang angeschlossen gewesen sei, erfolge über den Wasserturm Hirschhof, der von einer Vielzahl von Brunnen (14 Stück) gespeist werde. Auf den Tiefbrunnen II A entfalle dabei - in Bezug auf die Gesamtfördermenge des Zweckverbands RiesWasserVersorgung - nur ein Förderanteil von etwa 25 %. Ferner übersieht die Klägerin, dass die von ihr geplante Grundwasserentnahme ausschließlich aus dem Grundwasserleiter entnommen werden soll, der im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A liegt und diesen speist. Um also das Grundwasserdargebot bezüglich des Tiefbrunnens II A nicht durch weitere Grundwasserentnahmen zu belasten bzw. die Grundwasserdruckhöhe nicht weiter zu gefährden, was allein der unmissverständlichen fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 entspräche, müsste bei Zulassung der von der Klägerin geplanten Grundwasserentnahme dem Wasserzweckverband hinsichtlich des Tiefbrunnens II A eine entsprechend geminderte Grundwasserentnahme auferlegt werden, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Nur insoweit könnte eine der Gesamthöhe nach unveränderte Grundwasserentnahmebilanz in Bezug auf den Tiefbrunnen II A, um dessen Schutz es für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegend allein geht, gewährleistet werden. § 6 Abs. 1 WHG 2008 hat ganz besonders den Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Ziel, mit gutem Grund, denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung besonders sorgfältig mit dem Schutzgut Grundwasser - sowohl bei der Erschließung als auch bei der Förderung - umgegangen wird. Bei der Beurteilung, ob i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist zu beachten, dass, sofern das Grundwasser betroffen ist, hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2001 - 4 B 80/01 -, BauR 2002, 1359). Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zur Vermeidung der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung das Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A neu zu kontingentieren, um der Klägerin eine Grundwasserentnahme aus dem Grundwasserleiter zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht geäußerte Befürchtung, dass mit der Erteilung der Erlaubnis ein Berufungsfall für weitere Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme geschaffen werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gäbe es schwerlich eine Handhabe, eine Nutzung von Grundwasser auch durch Landwirte und Gartenbesitzer zur Bewässerung zu verbieten. Wenn andere Interessenten sich auf eine Entscheidung berufen und dadurch eine wasserwirtschaftlich bedenkliche Entwicklung einleiten könnten, rechtfertigt dies im Rahmen der Ausübung des der unteren Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens sogar in dem Fall, in dem - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - die Versagungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen, die Ablehnung der begehrten wasserrechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.03.1980 - VII 1346/79 -, ZfW 1981, 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 6 Rn. 34 m.w.N.).
10 
Der Einwand der Klägerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten, bei einer Erhöhung der Höchstentnahmemenge sei das Absinken des Grundwasserspiegels im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A zu befürchten, seien nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis gleichfalls nicht durch. Gegen diese Befürchtungen sprächen - so die Klägerin unter Hinweis auf AS. 23 der Verwaltungsakten - die gemessenen Grundwasserstände im Umfeld der geplanten Bohrung bei den Grundwassermessstellen Wört 1, 2 und 4, die seit Jahrzehnten einen leicht steigenden Trend hätten. Wie sich aus der in den Akten des Beklagten (S. 51a) befindlichen Stellungnahme vom 17.08.2007 ergibt, stellen diese Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand dar. Die von der Klägerin angeführten Messstellen bezögen sich alle nur auf den durch die jeweilige Grundwasserentnahme abgesenkten Betriebswasserspiegel und nicht auf den Ruhewasserspiegel. Die Messreihen könnten indessen deutlich machen, welche Veränderungen es in den vergangenen Jahren im Hinblick auf die mengenmäßige Grundwassernutzung (ohne Berücksichtigung der jeweiligen Niederschlagsmengen) gegeben habe. So könne festgestellt werden, dass der in den (von der Klägerin angesprochenen) Diagrammen aufgezeichnete ansteigende Trend der beigefügten Messreihen an allen Messstellen (außer der Messstelle Dürrenstetten Wört) erst ab dem Jahre 1995 bis 1997 eingetreten sei. Von diesem Zeitpunkt an seien jedoch die Messwerte nahezu konstant auf höherem Niveau erhalten geblieben. Diese Veränderung der Messreihen würden unabhängig von den Niederschlagsmengen durch folgende Ereignisse bewirkt: Der Zweckverband RiesWasserVersorgung habe zur Schonung der Grundwasserressourcen und zu seiner Versorgungssicherheit 1997 seine Bezugsrechte bei der Landeswassersversorgung von 10 l/sec. auf 17 l/sec. erhöht, im Gerbachtal zwei Tiefbrunnen mit 8 l/sec. und 9 l/sec. in Betrieb genommen sowie die Pumpenleistung der Brunnen im Rotachtal gedrosselt. Gerade das erhöhte Bezugsrecht von der Landeswasserversorgung mache sich an dem nun weniger abgesenkten Betriebswasserspiegel bemerkbar. Mit dieser Stellungnahme setzt sich das Zulassungsvorbringen gleichfalls nicht auseinander. Diese beschriebenen Maßnahmen wie auch die freiwillige Verpflichtung, die Entnahmemenge aus dem Brunnen II A auf 400.000 m³ zu begrenzen, zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung bemüht war und ist, das Grundwasserdargebot im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A, einem - wie oben bereits erwähnt - der wichtigsten Brunnen der RiesWasserVersorgung, zu schonen und das Dargebot konstant zu halten. Auch diese Vorgehensweise macht deutlich, dass eine weitere Entnahme von Grundwasser - wenn auch eine relativ gesehen geringe Menge - ein Gefährdungspotenzial für den Tiefbrunnen II A als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung darstellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte keine Möglichkeit sah, die Versagung durch Auflagen abzuwenden. Soweit die Klägerin ferner meint, für eine Ablehnung sprächen keine tragfähigen Ermessenserwägungen, weshalb eine Ermessensreduzierung in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, dass - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 vorliegen. In diesem Fall ist - wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte zutreffend dargelegt haben - die Versagung zwingende Rechtsfolge. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung trotz Vorliegens der Versagungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 WHG 2008 sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr gilt umgekehrt, dass der Wasserbehörde ein - pflichtgemäß auszuübendes - Bewirtschaftungsermessen dahingehend zusteht, die begehrte wasserrechtliche Gestattung selbst dann abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 6 Abs. 1 WHG 2008 nicht vorliegen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 19.03.2008 - 22 ZB 06.2431 -, juris; Siedler/Zeitler/Dah- me/Knopp, WHG u. AbwAG, § 6 WHG Rn. 15 und 16 a; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 6 Rn. 28, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
11 
c.) Soweit die Klägerin meint, die Erkundungsbohrung bedürfe für sich genommen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, teilt der Senat diese Auffassung für den hier zu beurteilenden Fall nicht, ungeachtet der Frage, ob die angezeigte Bohrung nach § 82 WG im Einzelfall, worauf das Verwaltungsgericht hinweist, durch die Wasserbehörde untersagt werden könnte. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser dieses auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann stellt diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung einen unselbständigen Teil des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal. Im vorliegenden Fall handelt sich erkennbar nicht um eine tatsächliche Erkundungsbohrung. Da die Klägerin Mitglied des Zweckverbandes RiesWasserVersorgung ist, dürfte ihr hinreichend bekannt sein, dass die Bohrung in einem ersichtlich grundwasserführenden Bereich erfolgt, da sie im Zustrombereich des Tiefbrunnes II A niedergebracht werden soll. Mit der Bohrung soll der Erschließung des Grundwassers die Entnahme auf dem Fuße folgen.
12 
Ob die Bohrung daher - wie das Verwaltungsgericht meint - auch bei eigenständiger Betrachtung eine nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 WHG 2008 gestattungspflichtige Benutzung des Grundwassers darstellt, kann deshalb vorliegend unerörtert bleiben.
13 
2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
14 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, lassen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären.
15 
3. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
16 
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat. Das Darlegungsgebot nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt bei diesem Zulassungsgrund entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht die Formulierung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärten konkreten Frage mit allgemeiner über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung und außerdem die Angabe, worin diese Bedeutung bestehen soll. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Insoweit ist es erforderlich, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Damit ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts notwendig, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.
17 
In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
18 
a.)Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich ,
19 
ob eine Probebohrung für einen Pumpversuch für eine ggf. später sich anschließende Grundwasserentnahme und -benutzung eine erlaubnisfreie Nutzung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellen kann, oder ob es sich hierbei um einen einheitlich zu beurteilenden Vorgang handelt, so dass die Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht der laufenden Grundwasserentnahme auf die zu diesem späteren Zweck geplante Probebohrung einschließlich des Pumpversuchs „durchschlägt“.
20 
Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht darlegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, weil das Zulassungsvorbringen jeglicher Erläuterung hierzu entbehrt, ist sie auch nicht weiter klärungsbedürftig. Erfolgt die Erkundungsbohrung - wie vorliegend - allein zu dem Zweck, bei Auffinden von Grundwasser aus diesem Bohrloch auch Grundwasser nicht nur vorübergehend im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2008, sondern dauerhaft zu entnehmen, dann ist diese Bohrung als lediglich vorgelagerte Handlung ein unselbständiger Teil, und zwar der Beginn des Entnehmens von Grundwasser im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG 2008 und teilt daher dessen rechtliches Schicksal (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1967 - IV C 208.65 -, BVerwGE 27, 176 = DÖV 1967, 759). Allein dieses Ergebnis entspricht einer sachgerechten Gesetzesinterpretation und bedürfte daher insoweit auch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 - 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953).
21 
b.) Die Klägerin meint weiterhin, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage,
22 
ob eine Standortkommune im Einzugsbereich eines fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets zum Schutz eines Entnahmebrunnens (Tiefbrunnen II A) einen eigenen Entnahmebrunnen bauen darf, um selbst in geringfügigem Umfang zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Wasser zu entnehmen und demzufolge dieses Wasser nicht kaufen zu müssen.
23 
Auch in Bezug auf diese Rechtsfrage fehlt es bereits an einer Darlegung, warum die aufgeworfene Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Zulassungsvorbringen entbehrt auch hierzu jeglicher Erläuterung. Zudem wird mit dieser Frage keine in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen. Denn sie kann nicht verallgemeinerungsfähig - fallübergreifend - beantwortet werden. Ob eine Gemeinde einen eigenen (Grundwasser)Entnahmebrunnen bauen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob Versagungsgründe nach dem WHG einer wasserrechtlichen Gestattung entgegenstehen.
24 
4. Der auf das behauptete Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Denn ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
25 
Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Nichtausnutzung der zugestandenen Höchstentnahmemenge sei „ursächlich aber ausschließlich darauf zurückzuführen, dass bei Ausnutzung der rechtlich zulässigen Entnahmemenge das Wasserdargebot überbeansprucht würde und deshalb ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten“ sei. Diese Annahme des Gerichts entbehre jeglicher Feststellung und sei weder Gegenstand des Akteninhalts noch des unstreitigen Parteivortrags. Aus dem Umstand, dass der Zweckverband RiesWasserVersorgung aufgrund einer entsprechenden Pumpleistung eine Entnahme von 400.000 m³ im Jahr erziele, könne nicht geschlossen werden, dass bei einer geringen Mehrentnahme um ca. 1 % ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels zu erwarten sei. Hätte das Verwaltungsgericht das Dargebot im Tiefbrunnen II A erforderlichenfalls durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen, so wäre als Ergebnis festgestanden, dass auch eine jährliche Entnahmemenge von 406.000 m³ im Jahr ohne Weiteres möglich sei, sofern eine stärkere Pumpe zum Einsatz komme. Demzufolge hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Entnahme von bis zu 6.000 m³ im Jahr zu einer weiteren Absenkung des Grundwasserspiegels und gar zu einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung führen würde. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb wegen einer so geringen Absenkung, sofern man eine unterstelle, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung einhergehen solle. Auch in dieser Hinsicht fehle es an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
26 
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO indessen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht hier die unter 1. bereits angeführte fachbehördliche Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007. Dieser ist - wie bereits ausgeführt - unmissverständlich zu entnehmen, dass bei einer weiteren Grundwasserentnahme im Zustrombereich des Brunnes II A , die - wie bei einer Beregnung von Rasenspielflächen - nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung dient, eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung und damit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 6 Abs. 1 WHG 2008 zu erwarten ist. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 17.08.2007, wonach die Messreihen keine geeignete Grundlage für eine Trendaussage bezüglich der Grundwasserstände im sogenannten unbeeinflussten Ruhewasserstand darstellen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter 1. Auf die Frage, ob eine Fördermenge von 406.000 m³ mit einer stärkeren Förderpumpe möglich ist, kommt es nicht an. Denn eine zusätzliche Entnahme von Grundwasser im Zustrombereich des Tiefbrunnens II A soll nach der fachbehördlichen Stellungnahme des LGRB vom 24.01.2007 gerade zur Sicherung des Grundwasserdargebots und der öffentlichen Wasserversorgung unterbleiben.
27 
Im Übrigen bleibt die Aufklärungsrüge auch deshalb erfolglos, weil eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hatte oder sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris; Beschluss vom 15.04.2008 - 9 B 20/08 -, juris; Beschluss vom 22.02.1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1020; Beschluss vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 923; Beschluss vom 25.01.2005 - 9 B 38.04 -, NVwZ 2005, 447). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen und weitere die Sachverhaltsermittlung anstoßende Anträge, zu kompensieren. Mit dem Verweis auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten in zumutbarer Weise angesonnen, ihr bisheriges Vorbringen kritisch zu sichten und nach dem aktuellen Stand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung sowie dem Zwischenergebnis der mündlichen Verhandlung eine aktuelle Entscheidung zu treffen, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung überhaupt noch erforderlich ist. In diesem Zusammenhang genügt ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Antrag den genannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10.10.2002 - 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140). Versäumt ein Beteiligter dies, kann er eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2009 - 3 B 17/08 -, juris). Vorliegend hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Verwaltungsgericht musste sich von seinem Rechtsstandpunkt aus - wie bereits ausgeführt - eine weitere Aufklärung, insbesondere die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu dem von der Klägerin im Zulassungsvorbringen angeführten Thema ohne ein solches Hinwirken nicht von sich aus aufdrängen.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
31 
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/12/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si
published on 26/11/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen di
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20/05/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2008 - 6 K 1278/07 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.