Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2010 - 3 S 1019/09

published on 29/11/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2010 - 3 S 1019/09
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
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b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
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c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
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Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 13/02/2008 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ der Gemeinde … vom 21. September 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 07/02/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 2005 - 9 K 3220/05 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragste
published on 20/02/2004 00:00

Tenor Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 - 12 K 5237/02 - zuzulassen, werden abgelehnt. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zul
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published on 03/06/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol
published on 26/04/2017 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2016 - 6 K 3596/16 - werden zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem angefallene
published on 03/03/2015 00:00

Tenor Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen 1 und 2 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2014 - 6 K 2034/13 - werden abgelehnt.Die Beklagte und die Beigeladenen 1 und 2 tragen die Kosten
published on 08/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2014 - 5 K 124/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.