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| Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage. |
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| Der Kläger ist Inhaber des Sondereigentums an einer Erdgeschosswohnung sowie eines Sondernutzungsrechts an einer Garten- und Terrassenfläche vor dieser Wohnung in einem im Jahr 1995 genehmigten Mehrfamilienwohnhaus. Östlich des Grundstücks des Mehrfamilienwohnhauses liegt das Grundstück der Beigeladenen, das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer im Jahr 1961 genehmigten Grenzgarage bebaut ist. Die Erweiterung der Garage wurde im Jahr 1992 genehmigt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um rund 78 cm höher; der Höhenversatz wird durch eine Stützmauer abgefangen, auf der auch die westliche Seitenwand der bisherigen Grenzgarage steht. Mit Bescheid vom 5.10.2011 genehmigte die Beklagte den Beigeladenen die Ersetzung des bisherigen Flachdachs der Garage durch ein Krüppelwalmdach mit 45° Dachneigung unter geringer Veränderung der bisherigen Wandhöhe. |
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| Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erteilung der Baugenehmigung verstoße weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienten. Zwar stelle sich auf Grund der Veränderung der Wandhöhe die Frage des von der Garage einzuhaltenden Grenzabstands neu. Sie müsse aber auf Grund ihrer künftigen Wandhöhe von unter 3 m und ihrer Wandfläche von unter 25 m2 weiterhin keinen Abstand zur Grenze des Grundstücks des Hauses der Wohnung des Klägers einhalten. Denn bei der Berechnung der Wandhöhe sei auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück der Beigeladenen abzustellen, nicht auf die um 78 cm tiefer liegende Geländeoberfläche des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks. |
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| Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend. |
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| Der rechtzeitig gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen aus den vom Kläger genannten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. |
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| 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| Mit seinem Antrag wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wandhöhe der genehmigten Garage weniger als 3 m betrage. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt der Wandhöhe die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht die tieferliegende Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks sei. Dies gelte unabhängig davon, wann und aus welchem Anlass die den Höhenunterschied begründende Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgt und durch eine Stützmauer abgesichert worden sei. Denn sollte das Gelände auf dem Baugrundstück bereits vor der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage im Jahr 1961 aufgeschüttet worden sein, sei die tatsächliche Geländeoberfläche durch ihr Bestehen seit über 50 Jahren hinreichend verfestigt, um die nach der Landesbauordnung maßgebliche Determinante für eine baurechtliche Beurteilung eines neuen Vorhabens zu bilden. Nichts anderes gelte, wenn die Aufschüttung (und ihre Absicherung durch eine Stützmauer) im Zusammenhang mit der Erteilung der erstmaligen Genehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage erfolgt sein sollte. Denn dann hätte ein rechtfertigender Grund für diese Art der Geländeveränderung bestanden, nämlich das Bedürfnis der Beigeladenen, eine ebene und nicht seitlich geneigte Garagenzufahrt errichten zu können. |
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| Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bedürfnis nach einer nicht seitlich geneigten Garagenzufahrt habe einen rechtfertigenden Grund für eine Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung der Grenzgarage gebildet, erscheint angesichts der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Regeln fraglich (vgl. zu den Anforderungen an einen solchen rechtfertigenden Grund für eine Geländeveränderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben u.a. Urt. des Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119). Die Frage kann jedoch dahinstehen, da sich unabhängig davon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei zur Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nur auf die heute vorhandene Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen abzustellen - und damit auch das Urteilsergebnis - als richtig darstellt. |
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| Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind ohne eigene Abstandsfläche - und damit unmittelbar an der Nachbargrenze - Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Satz 2 ergänzt, dass für die Ermittlung der Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten alleine, von welcher Geländeoberfläche aus die Wandhöhe zu bemessen ist. |
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| Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 (und 1995) gilt als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum (im vorliegenden Fall unproblematischen) Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO 2010 und 1995 stellt dabei weder - anders noch als § 6 Abs. 4 Satz LBO 1983 - auf eine „festgelegte“ noch - wie der Kläger meint - auf eine „natürliche“ Geländeoberfläche ab (so auch Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, S. 125; Sauter, Komm. z. LBO, Stand April 2014, § 5 Rn. 72). Mit Geländeoberfläche ist vielmehr im Grundsatz die derzeit tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche gemeint. Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 -; Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 -; Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben verändert worden ist oder verändert werden soll. Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei). |
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| Dabei stellt sich allerdings die Frage, wie weit dieser „Zusammenhang mit dem Bauvorhaben“ auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge erfassen muss, um einem missbräuchlichen sukzessiven Vorgehen eines Bauherrn wirksam entgegenwirken zu können. Die Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. |
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| Die Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück einschließlich der Errichtung einer die Veränderung abstützenden Mauer liegt mehr als 50 Jahre zurück und wurde weder damals noch anlässlich mehrerer nachfolgender zur Genehmigung gestellter Bauvorhaben auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze beanstandet. Die veränderte Geländeoberfläche wurde vielmehr bei der Genehmigung dieser Bauvorhaben - wozu insbesondere auch die Errichtung des Hauses gehört, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet - zugrunde gelegt. Damit ist eine hinreichende Verfestigung des tatsächlichen Verlaufs der Geländeoberfläche eingetreten, die es ohne weiteres rechtfertigt, die derzeit vorhandene Geländeoberfläche als Geländeoberfläche im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO anzusehen. Eine vom Kläger geforderte Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, bedeutete eine Überdehnung des Wortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO, zumal in der Begründung für die Neufassung von § 5 durch die LBO 1995 angegeben wird, sie solle eine Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung leisten (LT-Drs. 11/5537, S. 80). |
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| Das gilt auch dann, wenn die hier maßgebliche Aufschüttung einschließlich ihres Abfangens durch eine Stützmauer im Zuge der erstmaligen Genehmigung und Errichtung einer Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen ohne - nach damaligem Recht - rechtfertigenden Grund erfolgt sein sollte. Auch dann wäre, wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt hat, die heutige tatsächliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück die (einzige) zuverlässige Determinante zur Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. |
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| 2. Die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor. |
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| Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Eine Zulassung aus diesem Grund erfordert daher die Darlegung, inwiefern die Rechtssache Fragen aufwirft, die für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und sich im Schwierigkeitsgrad vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298). |
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| Aus den Ausführungen des Senats zu den behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass weder die tatsächliche Frage, ob die Veränderung der Oberfläche des Geländes des Grundstücks der Beigeladenen vor der Genehmigung und Errichtung der ersten Grenzgarage erfolgt ist, für den Senat entscheidungserheblich wäre, noch die rechtliche Frage, ob im Zuge der erstmaligen Errichtung dieser Garage ein für die Veränderung des Geländes rechtfertigender Grund bestand. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 2 aufzuerlegen, da nur dieser einen Prozessantrag gestellt hat. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Nachbarklagen einen Rahmen vorgibt. Da vorliegend nur die Aufstockung einer Garage Klagegegenstand ist, ist es geboten, den untersten Rand dieses Rahmens zu wählen. |
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