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| Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... ...) in Baden-Baden. Die Beigeladenen 1 und 2 sind Eigentümer des nach Nordwesten angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... ...). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 25.8.1967 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Straßen- und Baulinienplan Hardberg“, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen enthält. |
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| Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 4.8.2011 eine Baugenehmigung zur Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung einer Garage auf dem ihm gehörenden Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl, der Überschreitung der straßenseitigen Baulinie sowie der Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse erteilt. Auf den gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch der Beigeladenen 1 und 2 veranlasste das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Begutachtung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und kam danach zu dem Ergebnis, dass in den Bauvorlagen die Wandhöhen aufgrund der Zugrundelegung falscher Gebäudehöhen nicht zutreffend dargestellt würden, was im Bereich des abgeschrägten vorderen Anbaus zu der Ermittlung einer zu geringen Abstandsflächen geführt habe. Aus der korrekten Geländehöhe ergäben sich an den maßgeblichen Eckpunkten Wandhöhen von 8,61 m (8,23 m + 0,38 m) und 10,71 m, woraus sich bei einer gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO zu einem Viertel anzurechnenden Giebelhöhe des Pultdachs von 0,28 m eine relevante Wandhöhe von 9,73 m und nach Multiplikation mit dem Faktor 0,4 eine Abstandsflächentiefe von 3,89 m errechne, die nach den tatsächlichen Abständen an den beiden Ecken zum Nachbargrundstück um 17 cm bzw. 18 cm unterschritten werde. Nach Anhörung des Klägers half die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen mit Bescheid vom 19.7.2013 ab und hob die Baugenehmigung vom 4.8.2001 „in Bezug auf die Sanierung und Aufstockung des Wohnhauses“ auf. |
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| Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.5.2014 den Bescheid vom 19.7.2013 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Abhilfeentscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger als betroffenen Bauherrn in seinen Rechten, da die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletze. Zwar sei hinsichtlich der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Schrägwand die bei den Bauvorlagen befindliche Berechnung der einzuhaltenden Abstandsfläche fehlerhaft. Aus dem arithmetischen Mittel der nördlichen und der südlichen Wandhöhe von 9,596 m errechne sich eine notwendige Abstandsfläche von 3,838 m. Diese werde ausweislich der Genehmigungsplanung, die einen Grenzabstand von 3,75 m vorsehe, um 8,8 cm unterschritten. Diese Abstandsflächenunterschreitung sei jedoch gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zuzulassen, weil sich das Vorhaben auf die Modernisierung eines Wohngebäudes und die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung beziehe, die Baugenehmigung für die Errichtung des Hauses bereits mehr als fünf Jahre zurückliege und die Planung mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. § 56 Abs. 2 LBO ermögliche auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen. Diese Abwägung müsse hier zugunsten des Klägers ausfallen. |
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| Die Anträge der Beklagten sowie der Beigeladenen 1 und 2, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Die von der Beklagten und den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen ihrer jeweiligen Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor. |
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| 1. Aus dem Vorbringen der Beklagten und der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Verwaltungsgericht ist zwar bei der Berechnung der Abstandsfläche, die nach § 5 LBO vor der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten, dem Verlauf der Grundstücksgrenze entsprechend abgeschrägten Außenwand liegen muss, insoweit ein Fehler unterlaufen, als es dabei die Höhe der Giebelfläche nicht berücksichtigt hat. Dieser Fehler führt dazu, dass sich die Wandhöhe, gegen deren Berechnung ansonsten keine Bedenken bestehen, gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO um ein Viertel von 27,7 cm, d.h. um 6,92 cm erhöht, woraus sich eine um 2,77 cm größere Abstandsflächentiefe errechnet, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Für die weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist dieser Umstand jedoch ohne Bedeutung. |
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| a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des in den Bauvorlagen dargestellten Geländes zu einer am nördlichen Bezugspunkt gemessenen Höhe der in Rede stehenden Außenwand von 8,722 m und einer am südlichen Bezugspunkt gemessenen Höhe von ,47 m gekommen, woraus es eine im Mittel gemessene Wandhöhe von 9,596 m sowie eine notwendige Abstandsfläche von 3,838 m errechnet hat. Die Genehmigungsplanung, die einen Grenzabstand von 3,75 m vorsehe, werde somit um 8,8 cm unterschritten. |
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| Gegen diese Berechnung bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Die Berechnung ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen insbesondere nicht deshalb zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht dabei auf die im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens geplante Veränderung des Geländes abgestellt hat. Wie § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO in ihrer am 1.3.2015 in Kraft getretenen Fassung vom 5.11.2014 klarstellt, ist unter Geländeoberfläche im Sinne der in § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO getroffenen Regelungen die „tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens“ zu verstehen, „soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde.“ Das entspricht jedenfalls im Wesentlichen den bereits zuvor in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Geländeoberfläche im Sinne der Abstandsflächenvorschriften entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8..2014 - 3 S 1279/14 - BauR 2015, 307; Beschl. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272). Maßgeblich ist danach grundsätzlich die tatsächliche, sich nach Ausführung des geplanten Bauvorhabens ergebende Geländeoberfläche. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mangels nachvollziehbarer rechtfertigender Gründe davon auszugehen ist, dass die neue tatsächliche Geländeoberfläche nur zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird, was bei Abgrabungen von vornherein ausscheidet, bei Aufschüttungen dagegen in Betracht zu ziehen ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 15/5294, S. 17). |
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| Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Zusammenhang mit der Ausführung des Bauvorhabens geplanten Veränderungen des Geländes mit dem Ziel vorgenommen werden sollen, die Abstandsflächenvorschriften zu umgehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Geländeverlauf nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins den örtlichen Notwendigkeiten folge, um zwischen Garage und Wohnhaus eine Treppenverbindung von der Gartenterrasse zur Straße herzustellen. Dem Gutachten des Sachverständigen ... sei zudem zu entnehmen, dass in dem hier maßgeblichen mittleren Treppenabschnitt im Vergleich zu dem ursprünglich vorhandenen Gelände sogar in Bezug auf die Abstandsflächen für den Kläger nachteilige Abgrabungen vorgenommen worden seien, so dass eine manipulative Geländemodellierung fern liege. |
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| Das Vorbringen der Beigeladenen in der Begründung ihres Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung der Beigeladenen, dass das Gelände zu einem Großteil zugunsten des Klägers angehoben worden sei, wird von ihnen nicht näher erläutert. Die Beigeladenen verweisen stattdessen pauschal auf Fotografien, die den früheren Geländeverlauf vor der Baumaßnahme zeigen. Die von ihnen vorgelegten Fotografien vermögen die Behauptung jedoch nicht zu stützen. Für die bei den Behördenakten und den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Fotografien gilt das Gleiche. Die von den Beigeladenen ferner erwähnten Messungen des Vermessungsbüros ... vom 8.5.2012 zeigen nicht den ursprünglichen Geländeverlauf, sondern den Geländeverlauf zu einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiten bereits im Gang waren. |
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| b) Dem Verwaltungsgericht kann dagegen nicht gefolgt werden, soweit es angenommen hat, dass die Höhe der Giebelfläche von 27,7 cm auf die Wandhöhe gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO in seiner im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch geltenden früheren Fassung nicht angerechnet werden könne, da das aufgesetzte Pultdach an keiner Stelle eine größere Neigung als 45° aufweise. Nach dieser Vorschrift wird die Höhe einer Giebelfläche zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechtwinkligen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht, auf die Wandhöhe angerechnet, wenn zumindest ein Teil der Dachfläche eine Neigung von mehr als 45° aufweist. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gilt diese Vorschrift auch für Gebäude bzw. Gebäudeteile mit einem Pultdach (Urt. v. 14.7.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501; Beschl. v. 7.5.1986 - 8 S 1171/86 - unveröffentlicht). Bei der senkrechten seitlichen Begrenzung eines Pultdachs handelt es sich zwar nicht um eine Dachfläche im bautechnischen Sinn. Von ihr gehen jedoch dieselben nachteiligen Wirkungen für Beleuchtung und Belüftung aus wie von einer mehr als 45 Grad geneigten Dachfläche, was es erforderlich macht, die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO a. F. getroffene Regelung auch in diesen Fällen anzuwenden. Die durch eine Dachfläche und eine senkrechte Wand gebildete Fläche eines Pultdachs ist auch eine „Giebelfläche“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO a. F., da dieser Begriff nur auf einer Seite eine seitliche Begrenzung durch eine „echte“ Dachfläche erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.2000, a.a.O.). |
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| Zu der vom Verwaltungsgericht errechneten Wandhöhe von 9,596 m ist danach die 27,7 cm betragende Höhe der Giebelfläche zu einem Viertel hinzuzurechnen, woraus sich eine notwendigen Abstandsfläche von 3,866 m ergibt. Verglichen mit der geplanten Abstandsflächentiefe von 3,75 m führt dies statt der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterschreitung der notwendigen Abstandsfläche von 8,8 cm zu einer Unterschreitung von 11,6 cm. Für den weiteren Gedankengang des Verwaltungsgerichts ist die insoweit erforderliche Korrektur bei der Berechnung der notwendigen Abstandsfläche jedoch ohne Bedeutung. |
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| c) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die dem Kläger erteilte Baugenehmigung verstoße gleichwohl nicht gegen § 5 LBO, da die Unterschreitung der an sich notwendigen Abstandsfläche gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zuzulassen sei. Auch dagegen bestehen keine Bedenken. |
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| Nach dieser Vorschrift sind (u.a.) zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches Abweichungen von den §§ 4 bis 37 LBO zuzulassen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten und der Beigeladenen rechtfertigen keine andere Beurteilung. |
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| aa) Nach Ansicht der Beigeladenen gestattet § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nur „Maßnahmen im Bestand“. Danach sei zwar bspw. der Einbau eines Kniestocks oder ein anderweitiges Anheben des Dachs, nicht aber das Aufbringen eines weiteren Vollgeschosses Gegenstand der Vorschrift. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die von den Beigeladenen vertretene restriktive Auslegung ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck zu vereinbaren. Zu den gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO privilegierten Vorhaben zählt das Gesetz ausdrücklich die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch „Aufstockung“, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes durch das Hinzufügen eines weiteren Geschosses zu verstehen ist. Ob es sich bei dem weiteren Geschoss um ein Vollgeschoss im Sinne der Definition in § 2 Abs. 6 LBO handelt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dafür, dass § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO den Begriff der „Aufstockung“ in einem hiervon abweichenden, engeren Sinn verwendet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nichts entnehmen. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Die hier in Rede stehende Tatbestandsalternative des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO bezweckt, die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch nachträgliche bauliche Veränderungen eines bestehenden Gebäudes zu erleichtern, indem sie für solche Vorhaben Abweichungen von den §§ 4 bis 37 LBO gestattet, soweit die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Zu der von den Beigeladenen für richtig gehaltenen restriktiven Auslegung des Begriffs der Aufstockung als Beispiel einer solchen nachträglichen baulichen Veränderung besteht auch im Hinblick darauf keine Veranlassung. |
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| bb) Die Abweichung von § 5 LBO unter Zulassung einer Abstandsfläche mit einer etwas geringeren Tiefe ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass das Erfordernis der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen den Schutz von Rechten Dritter einschließt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387) und die Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange darstellt, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.6.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Beschl. v. 13.6.2003 - 3 S 938/03 - BauR 2003, 1549; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201). Das steht jedoch, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, der Annahme nicht entgegen, die Zulassung einer Abstandsfläche mit einer geringeren Tiefe als von § 5 LBO vorgeschrieben könne ebenso wie Abweichungen von den anderen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Vorschriften mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Wollte man dies anders sehen, liefe § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO insoweit leer. |
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| Um festzustellen, ob eine Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und deshalb bei Vorliegen der übrigen in § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO genannten Voraussetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift zuzulassen ist, bedarf es deshalb einer Abwägung des mit § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfolgten öffentlichen Interesses an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums gegen die von § 5 LBO geschützten öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.1.2010, a.a.O.; ebenso Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 56 Rn. 13), wie sie auch das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dabei im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums der Vorrang einzuräumen. Das Verwaltungsgericht hat dies zum einen damit begründet, dass das Gebäude des Klägers nach der genehmigten Aufstockung der sonstigen Bebauung entlang der Sonnenhalde entspreche, die dort zweigeschossig in Erscheinung trete. Es hat zum anderen berücksichtigt, dass die abstandsflächenrechtliche Problematik im Verhältnis zum Grundstück der Beigeladenen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass die gemeinsame Grenze nicht gerade, sondern schräg verlaufe und das Grundstück des Klägers deshalb im rückwärtigen Bereich schmaler sei als im vorderen. Dem habe der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass die dem Grundstück des Beigeladene gegenüberliegende Wand im hinteren Teil des Grundstücks abknicke und dem Grenzverlauf folge. Aus dem Umstand, dass die Wand nicht weiter nach hinten zurückversetzt sei oder das Gebäude im südlichen Bereich nicht niedriger geplant worden sei, ergebe sich im Hinblick auf die von § 5 LBO geschützten Belange der Beleuchtung und Belüftung sowie des Brandschutzes und im Vergleich zu einer die Abstandsflächen noch einhaltenden Bebauung keine erhebliche zusätzliche Belastung. Das Wohnhaus des Klägers befinde sich auf der nordöstlichen Seite des Wohnhauses der Beigeladenen. Die natürliche Sonneneinstrahlung aus dieser Richtung sei deshalb von vorneherein eingeschränkt. In diesem Bereich befinde sich zudem in Richtung auf das Grundstück des Klägers eine steil aufragende, stark bepflanzte Böschung, die zu einer weiteren Verschattung des nördlichen und östlichen Terrassenabschnitts mit Wintergarten führe. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten könne eine zusätzliche Gebäudehöhe von im Schnitt 22 cm im Hinblick auf die Besonnung nicht wesentlich ins Gewicht fallen. |
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| Dem ist trotz der Einwendungen der Beklagten und der Beigeladenen zuzustimmen. |
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| Die Beklagte macht geltend, dass bei einer Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine Unvereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen anzunehmen sei und nur in Ausnahmefällen etwas anderes gelten könne, da das Abstandsflächenrecht ansonsten bei Aufstockungen völlig konturlos wäre. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben, da eine minimale Verschiebung der betreffenden Außenwand genüge, um die von § 5 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einzuhalten. Der damit verbundene Verlust an zusätzlichem Wohnraum sei dementsprechend ebenfalls nur minimal. |
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| Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt. Die Auffassung der Beklagten, dass bei einer Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine Unvereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen anzunehmen sei und nur in Ausnahmefällen etwas anderes gelten könne, widerspricht den Intentionen des Gesetzgebers, sofern die Ausführungen der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollten, dass eine Abweichung von § 5 LBO nur in atypischen Fällen in Betracht komme. Nach der Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung 1995, mit der § 56 Abs. 2 LBO seine heutige Fassung erhalten hat, sollte damit ein „allgemeiner gesetzlicher Vorbehalt“ geschaffen werden, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von der Baurechtsbehörde zuzulassen sind, ohne dass es einer atypischen Fallgestaltung bedarf (vgl. die Begründung zur Landesbauordnung 1995, LT-Drs. 11/5337, S. 117). Um trotz einer Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsfläche die Vereinbarkeit der Abweichung von dieser Vorschrift mit öffentlichen Belangen zu bejahen, ist deshalb - im Unterschied zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO - das Vorliegen eines atypischen Falls keine Voraussetzung. |
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| Der Beklagten ist gleichwohl insoweit zuzustimmen, als sie auf die Gefahr einer „Aufweichung“ der Abstandsvorschriften bei nachträglichen Aufstockungen eines bestehenden Gebäudes hinweist. Die Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist in § 5 LBO exakt geregelt. Die Regelung ist gleichzeitig sehr differenziert und berücksichtigt verschiedene besondere Fallkonstellationen. Das gilt bspw. für die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen ergeben, die Frage nach der Bildung von Wandabschnitten, wenn einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch sind, oder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Höhe von Dächern oder Dachaufbauten sowie die Höhe von Giebelflächen zu berücksichtigen sind. § 6 LBO ergänzt diese Regelungen durch einen ebenfalls umfangreichen Katalog von unter bestimmten Voraussetzungen geltenden Einschränkungen und Vergünstigungen zugunsten des Bauherrn. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO darf vor diesem Hintergrund nicht in einer Weise gehandhabt werden, welche die in §§ 5 und 6 LBO getroffenen Regelungen in einem Maße relativierte, die den Sinn des gesamten komplizierten Berechnungssystems in Frage stellte. Das macht es erforderlich, die Vorschrift in den Fällen der nachträglichen Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes in Bezug auf § 5 LBO nur zurückhaltend anzuwenden. |
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| Dabei darf aber auf der anderen Seite auch nicht das gesetzgeberische Anliegen vernachlässigt werden, die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch nachträgliche Veränderungen bestehender Gebäude zu erleichtern und dazu auch Abweichungen von § 5 LBO in Kauf zu nehmen. Die Annahme der Beklagten, dass bei einer Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe grundsätzlich eine Unvereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen anzunehmen sei, ist damit unvereinbar. Das Gleiche gilt, soweit sie meint, dass eine Abweichung von § 5 LBO in den Fällen der Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes nur dann in Betracht komme, wenn die Aufstockung nur bei einer Unterschreitung des von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe möglich sei. |
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| Der Begriff der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist daher in den Fällen der Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes zwar restriktiv auszulegen, aber doch in einer Weise, die dem gesetzgeberischen Anliegen in substantieller Weise Rechnung trägt. Die Vereinbarkeit der Abweichung von § 5 LBO mit öffentlichen Belangen dürfte danach nur dann bejaht werden können, wenn die von § 5 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden können. Der vorliegende Fall gibt jedoch keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung dieser Frage, da die in Rede stehende Abweichung auch bei einem solchen restriktiven Verständnis der Vorschrift als mit öffentlichen Belangen vereinbar anzusehen ist. Die dafür maßgebenden Umstände hat das Verwaltungsgericht genannt: Die von § 5 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 3,866 m wird nur geringfügig, nämlich um 11,6 cm unterschritten. Die mit dieser Unterschreitung verbundenen zusätzlichen Nachteile für die Beigeladenen sind angesichts der Lage ihres Wohnhauses zu dem Wohnhaus des Klägers sowie der topografischen Verhältnisse noch als hinnehmbar zu betrachten. Das gilt um so mehr, als das Gebäude des Klägers auch nach seiner Aufstockung von der Sonnenhalde her betrachtet nur zweigeschossig in Erscheinung tritt und damit aus diesem Blickwinkel der Bebauung der Nachbargrundstücke entspricht. Die von den Beigeladenen hervorgehobene Hanglage des Grundstücks des Klägers sowie ihres eigenen Grundstücks rechtfertigt kein anderes Ergebnis. |
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| 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. |
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| a) Die von den Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO auch dann Anwendung finden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf ein vorhandenes Flachdach ein komplettes Vollgeschoss aufgesetzt wird, ist nicht klärungsbedürftig. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erst im Berufungsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Berufungszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine obergerichtliche Entscheidung verlangt. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. zur Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschl. v. 7.2.2005 - 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584; Beschl. v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - Juris). |
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| Die von den Beigeladenen formulierte Frage hat danach keine grundsätzliche Bedeutung, da sich ihre Beantwortung unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Zu den unter die Vorschrift fallenden Vorhaben zählt § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO ausdrücklich die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch „Aufstockung“, worunter, wie bereits ausgeführt, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes durch das Hinzufügen eines weiteren Geschosses zu verstehen ist. Zu einem hiervon abweichenden Verständnis besteht aus den bereits genannten Gründen kein Anlass. |
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| b) Die von der Beklagten aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis zwischen § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO und § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO ist durch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14.1.2010 bereits geklärt. Die für die Vorschriften in den §§ 4 bis 37 LBO sowie für Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung geltende generelle Abweichungsregelung in § 56 Abs. 2 LBO wird danach durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO nicht verdrängt, sondern gilt ergänzend. |
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| c) Die von der Beklagten formulierte weitere Frage, ob bei der im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen erforderlichen Abwägung der Schaffung von Wohnraum nur in atypischen Fällen der Vorrang zukommt, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sich auch ihre Beantwortung unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die oben zitierten Gesetzgebungsmaterialien lassen keinen Zweifel daran, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO keine atypische Fallgestaltung bedingt. |
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| 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, weist die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. |
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| 4. Eine die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz liegt nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgericht steht zwar in Widerspruch zu dem von der Beklagten bezeichneten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.7.2000, indem es angenommen hat, dass die Giebelfläche des Pultdachs bei der Berechnung der Wandhöhe nicht zu berücksichtigen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht jedoch nicht auf dieser Abweichung, da auch das Verwaltungsgericht von einer Unterschreitung der von § 5 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe ausgegangen ist. Nach seiner Ansicht ist jedoch diese Abweichung von § 5 LBO gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zuzulassen. Ob dies richtig ist, hängt nicht davon ab, ob das Ausmaß der Unterschreitung 8,8 cm beträgt, wie dies das Verwaltungsgerichts angenommen hat, oder in Folge der Anwendung der in § 5 Abs. 5 Nr. 2 LBO getroffenen Regelung 11,6 cm. |
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| 5. Der von den Beigeladenen geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. |
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| Die von den Beigeladenen erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Beigeladenen ausweislich des Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 - Juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das ist jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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