Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 5 S 91/17

published on 26/04/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2017 - 5 S 91/17
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2016 - 6 K 3596/16 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 2.8.2016 die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf einem bislang unbebauten Grundstück an der Einmündung der ... Straße in die ... Straße. Zur Schaffung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Die Antragsteller sind Eigentümer des in südwestlicher Richtung an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks. Sie hatten gegen das Vorhaben und den Bebauungsplan Einwendungen erhoben. Auf ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.12.2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 2.8.2016 angeordnet. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerden sind zwar zulässig. Sie sind insbesondere fristgerecht erhoben (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden.
2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Auf der Grundlage der Gründe, die in der Begründung der Beschwerde angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a BauGB entsprochen. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Baugenehmigung vom 2.8.2016, die die Beigeladene nach wie vor umsetzen möchte, voraussichtlich rechtswidrig sein und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen dürfte. Gründe, die dafür sprechen, dass das Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, dennoch nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung und das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung bereits jetzt Gebrauch zu machen, überwiegt, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 2.8.2016 dürfte daraus folgen, dass das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller hin nicht die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen einhält.
Als unteren Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe hat die Beigeladene die Höhe 409,45 m ü. NN gewählt. Bis auf diese Höhe soll die Erdschicht reichen, die die Tiefgaragendecke bedeckt, und bis auf diese Höhe soll das bisherige Gelände im südwestlichen Grundstücksbereich aufgeschüttet werden, nicht zuletzt um die darüber hinausragende Außenwand der Tiefgarage - u. a. im Bereich der beiden geplanten Lichtschächte - „unsichtbar“ zu machen (vgl. den folgenden Ausschnitt aus „Schnitt B-B“ der Baugenehmigungsunterlagen).
Ausgehend von der Höhe 409,45 m ü. NN hat die Beigeladene - ausweislich des Lageplans für die Abstandsflächen - eine Wandhöhe von 11,25 m (Oberkante der Wand) bzw. 9,30 m (Oberkante der in südwestlicher Richtung vorgesehenen Balkone) und infolgedessen eine Tiefe der Abstandsfläche von 4,50 m bzw. 3,72 m ermittelt (vgl. den nachfolgenden Ausschnitt aus dem Lageplan für die Abstandsflächen).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Wahl des Bezugspunkts und infolgedessen die Ermittlung der Wandhöhe und der Tiefe der Abstandsflächen rechtsfehlerhaft sein dürfte.
10 
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO). Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde (§ 5 Abs. 4 Satz 5 LBO).
11 
Die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens dürfte zwar im vorliegenden Fall tatsächlich auf der Höhe 409,45 m ü. NN liegen. Die Aufschüttung auf diese Höhe dürfte jedoch i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt werden.
12 
§ 5 Abs. 4 Satz 5 LBO wurde - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit dem Gesetz zur Änderung zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 11.11.2014 (GBl S. 501) in diese aufgenommen. In der Begründung des vorangegangenen Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 3.6.2014 heißt es zu der - später auch Gesetz gewordenen Fassung des - § 5 Abs.4 Satz 5 u. a. (LT-Drs 15/5294, S. 17):
13 
Maßgeblich ist grundsätzlich nicht die natürliche (ursprüngliche), sondern die - nach allgemeinem Sprachgebrauch in Literatur und Rechtsprechung - tatsächliche, sich nach Ausführung des geplanten Bauvorhabens ergebende Geländeoberfläche. Diese kann der natürlichen Geländeoberfläche entsprechen oder aber neu geschaffen werden. Eine neue Geländeoberfläche soll jedoch nicht maßgeblich sein, soweit sie - in Ermangelung nachvollziehbarer rechtfertigender Gründe - zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird. Damit soll die tatsächliche Geländeoberfläche regelmäßig bei Abgrabungen gelten, bei Aufschüttungen schränkt die Vorschrift den Ansatz dagegen zur Verhinderung der Umgehung der Abstandsvorschriften ein.
14 
Mit dem Kriterium der nachvollziehbaren rechtfertigenden Gründe knüpft der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs an. Danach waren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplante Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - juris Rn. 11; vom 7.2.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240, juris Rn. 2 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272, juris Rn. 7). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ist zwar nicht mehr von dem bisherigen - von der Rechtsprechung angenommenen - Regel-Ausnahme-Verhältnis (Regel: Unbeachtlichkeit der Geländeveränderung - Ausnahme: deren Berücksichtigung) auszugehen (nunmehr: i. d. R. Beachtlichkeit der Geländeveränderung, ausnahmsweise deren Unbeachtlichkeit). In der Sache dürfte sich dies indes kaum auswirken. Zu fragen ist vielmehr nach wie vor danach, ob und inwieweit es für eine Geländeveränderung, die die Tiefe der Abstandsflächen - objektiv - zulasten des Nachbarn verändert, einen rechtfertigenden Grund baulicher Art gibt. Die neue Rechtslage vermag allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn das Vorliegen eines solchen Grunds nicht festgestellt werden kann (vgl. Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 5 LBO Rn. 60).
15 
Im vorliegenden Fall dürfte es keinen hinreichenden Grund dafür geben, dass die Beigeladene die Geländeoberfläche im hier in Rede stehenden Grenzbereich auf die Höhe von 409,45 m ü. NN aufschüttet. Vielmehr dürfte diese Aufschüttung zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt werden. Hierfür spricht bereits die folgende Überlegung: Würde die Beigeladene die Aufschüttung nicht vornehmen, so wäre der maßgebliche Bezugspunkt der Punkt, an dem die bisherige Geländeoberfläche auf die - darüber hinausragende - Wand der Tiefgarage treffen würde. Es läge zum Grundstück der Antragsteller hin dann ein Gebäude mit nicht nur zwei Wänden (zusätzlich zur eigentlichen Gebäudewand die nicht gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegierten Balkone), sondern mit drei Wänden (zusätzlich die Tiefgaragenwand) vor. Bezogen auf die nach Westen gerichtete Ecke des obersten Balkons (vgl. den nachfolgenden Ausschnitt)
16 
läge der maßgebliche Bezugspunkt dann bei ca. 408,50 ü. NN (vgl. die Angabe 408,46 m ü. NN im „Schnitt B-B“ zuzüglich einer geringfügigen Erhöhung wegen des Anstiegs des Geländes zur ... Straße). Hiervon ausgehend müsste die Tiefe der Abstandsfläche ca. ([409,45 + 9,30 - 408,50] x 0,4 =) 4,10 m betragen; die in dem Lageplan angegebene Distanz bis zur Grundstücksgrenze von 3,85 m ist damit überschritten. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht naheliegender Weise in Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO („soweit“) hier den bisherigen natürlichen, leicht ansteigenden Geländeverlauf berücksichtigt und auf den fiktiven Schnittpunkt mit der bisherigen Geländeoberfläche abstellt (Bezugspunkt dann bei ca. 408,70 m ü. NN; [409,45 + 9,30 - 408,70] x 0,4 = 4,02 m).
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Die von der Beigeladenen geplante Bauausführung mit der Aufschüttung an der Grundstücksgrenze und der „Unsichtbarmachung“ der Tiefgaragenwand dürfte einzig dem Umstand geschuldet sein, die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks möglichst „auszureizen“. Dass das Vorhabengrundstück nur bei Umsetzung der genehmigten Planung sinnvoll bebaut werden könnte, behaupten die Beschwerdeführerinnen schon nicht. Ein solche Annahme verbietet sich auch offensichtlich, könnte die Beigeladene doch auf die Balkone oder zumindest auf den obersten Balkon verzichten oder die Gestaltung der Balkone in einer Weise verändern, die die Einhaltung der Abstandsflächen erlaubt. Keine Bedeutung erlangen dürfte der Hinweis der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf die - angeblich - zwingende Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt (kein Steigung von mehr als 15 Grad) sein. Denn diese Gestaltung bedingt keineswegs, dass an der Tiefgaragenwand eine Aufschüttung erfolgt. Abgesehen davon hätten beengte Grundstücksverhältnisse auch Anlass geben können, anstelle der Rampe einen Aufzug in die Tiefgarage in Erwägung zu ziehen.
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Auch an der südlichen Spitze des Bauvorhabens (vgl. den nachfolgenden Ausschnitt)
19 
dürfte von einer zu geringen Tiefe der Abstandsfläche auszugehen sein. Insoweit ist das Verwaltungsgericht von einer „Ausgangshöhe“ an der Grundstücksgrenze von 408,72 m ü. NN ausgegangen. Dieser Wert dürfte etwas zu niedrig sein. Die 408,72 m ü. NN sind in den Baugenehmigungsunterlagen (vgl. den Lageplan - zeichnerischer Teil - und den „Plan 2 - Erdgeschoss“) nicht an der Stelle eingetragen, an der die - gedanklich fortgesetzte - südöstliche Wand des Vorhabens auf die Grundstücksgrenze trifft, sondern - aus Sicht von der ... Straße - weiter von dieser entfernt. „Ausgangshöhe“ an der Grundstücksgrenze dürfte eher der Mittelwert von 408,72 m ü. NN und 409,01 m ü. NN, mithin also etwa 408,87 m ü. NN sein. Die an dieser Stelle auf Höhe von 409,00 m ü. NN abschließende Tiefgaragenwand dürfte hier nur wenige Zentimeter über die bisherige natürliche Geländeoberfläche von ca. 408,95 m ü. NN hinausragen. Die sich ausgehend von dieser Höhe ergebende Tiefe der Abstandsfläche würde ([409,45 + 11,25 - 408,95] x 0,4 =) 4,70 m betragen und damit 13 cm bzw. 14 cm länger als die in den soeben genannten Genehmigungsunterlagen angegebenen 4,57 m bzw. 4,56 m sein. Berücksichtigt man sodann, dass die ehemals natürliche Geländeoberfläche an der südlichen Spitze des Wohngebäudes noch einmal um einige Zentimeter höher als 408,95 m ü. NN gelegen haben dürfte (s. o.), so dürfte die Tiefe der Abstandsfläche um etwa 10 cm bzw. 11 cm zu gering sein ([409,45 + 11,25 - 409,05] x 0,4 = 4,66 m).
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Für die in diesem Bereich in Rede stehende Aufschüttung dürfte ebenfalls kein Grund bestehen, der eine Verkleinerung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller rechtfertigt. Auch insoweit dürften geringfügige Änderungen der Planungen (wie ein Zurücksetzen der südwestlichen Wand um einige Zentimeter) eine sinnvolle Bebauung des Bebauung des Grundstücks ohne Weiteres ermöglichen.
21 
Im Hinblick auf die Auffassung der Antragsgegnerin, die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betreffe nur den „südlichen Teil des Vorhabens“ der Beigeladenen hat der Senat erwogen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur teilweise aufrechtzuerhalten ist. Dies setzte die Teilbarkeit des genehmigten Vorhabens voraus. Von einer solchen ist hier allerdings nicht auszugehen. Die Beigeladene möchte weiterhin das Vorhaben gemäß der ursprünglich genehmigten Pläne ausführen. Bei diesem handelt sich um ein einheitliches Vorhaben. Eine Einschränkung etwa dergestalt, dass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Errichtung der Balkone im dritten Obergeschoss und eines Teilbereichs der südwestlichen Wand des Gebäudes angeordnet wird, scheidet aus.
III.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat folgt dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.