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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
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1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
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„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
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Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
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Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
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Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
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Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
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a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
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b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
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c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
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Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
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3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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