Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 13 K 2771/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Steuerberater und betreibt seine Praxis in der Kernstadt von X. . Die Beklagte verfügt hinsichtlich ihrer Ortsteile O. , O1. , A. , F.---ringhausen und B. sowie der Kernstadt X. über ihr durch die Bezirksregierung B1. bzw. das frühere Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen verliehene Anerkennungen als (Heilklimatischer) (Luft‑) Kurort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes. Die Zahl der Fremdübernachtungen pro Jahr übersteigt im Stadtgebiet der Beklagten in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl von 13.500 (lt. Statistik NRW im Jahr 2012 allein in Unterkünften mit mehr als acht Betten: 849.564).
3Ende 2011 beschloss der Rat der Beklagten, von der Abgabenart eines Fremdenverkehrsbeitrags grundsätzlich Gebrauch zu machen. Am 15. November 2012 beschloss er die Einführung eines Fremdenverkehrsbeitrages ab dem Jahre 2013 und legte das Beitragsaufkommen (für 2013) auf 500.000,00 € fest. In seiner Sitzung vom 13. Dezember 2012 beschloss er sodann die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages zum 1. Januar 2013. Unter anderem wurde in der Satzung festgelegt, dass 57 % des Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung durch den Fremdenverkehrsbeitrag gedeckt werden soll (§ 1 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung ‑ FVBS ‑). Erhebungsgebiet ist das gesamte Stadtgebiet der Beklagten (§ 1 Abs. 2 FVBS). Ausweislich § 3 Abs. 1 Satz 1 FVBS wird der Beitrag bemessen nach der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag. Dessen Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FVBS der (als „vereinnahmte Leistungsentgelte aus beitragspflichtiger Tätigkeit“ definierte) Umsatz des Beitragspflichtigen (gegebenenfalls abzüglich enthaltener Umsatzsteuer) im Vorvorjahr (§ 3 Abs. 2 Satz 3 FVBS), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten prozentualen und – hier nicht von Interesse – nach dem Ort der Leistungserbringung bemessenen (sog. Zonierung) Anteil, definiert als Vorteilssatz sowie dem Gewinnsatz. Vorteils- und Gewinnsätze sind gemäß § 3 Abs. 3 und 4 FVBS als Anlage zur Satzung bestimmt. Sie betragen für in der Betriebsartenspalte „E. Sonstige Dienstleistungen, Untergruppe FC08 Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, kaufmännische Unternehmensberatung“ erfasste Beitragspflichtige 35 % (Vorteilssatz) bzw. 18 % (Gewinnsatz).
4Nachdem die Satzung in der ursprünglichen Form noch einen Hebesatz von 7 % vorgesehen hatte, beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 21. März 2012 die Festlegung des Beitragssatzes auf 6 % und erkannte die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages, welche u.a. eine öffentliche Interessensquote in Höhe von 25 % vorsah, an. Die Deckungssumme wurde auf 500.000,00 € festgelegt, was 42,29 % des Gesamtaufwandes entspricht. Beide Ratsbeschlüsse wurden im Amtsblatt für die Stadt X. bekanntgemacht.
5Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung des Umsatzes (Summe aller Leistungsentgelte im Sinne von § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abzüglich Umsatzsteuer) des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Kalenderjahres 2011 nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FVBS bis zum 5. November 2012. Auf eine entsprechende Erinnerung des Beklagten teilte der Kläger unter dem 18. Februar 2013 einen Umsatz in Höhe von 324.013,00 € mit.
6Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 erhob die Beklagte von dem Kläger für 2013 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.224,77 € und ermittelte diesen durch Multiplikation des Umsatzes von 324.013,00 € mit dem Gewinnsatz von 18 % und dem Vorteilssatz von 35 %. Auf das Produkt dieses Rechenvorgangs wandte sie einen Hebesatz in Höhe von 6 % an.
7Der Kläger hat am 6. August 2013 Klage erhoben und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Definition der „selbstständig Tätigen“ in § 2 Abs. 1 FVBS werde nicht aus dem Steuerrecht übernommen, sondern es werde ein eigener Rechtsbegriff geschaffen. Arbeitnehmereinkünfte würden in dem Gleichheitssatz widersprechender Weise von der Beklagten nicht verbeitragt. Er sehe für sich selbst keinen mittelbaren Vorteil, weil er seine Tätigkeit auch in weniger touristisch geprägten Gemeinden ausüben könne. Die als Anlage zur Satzung gefasste Betriebsartentabelle sei unvollständig, weil dort nicht alle Unternehmen aufgeführt worden seien, die vom Fremdenverkehr profitierten. Nicht aufgeführt seien z.B. Vermieter von Hotels und Gaststätten. Von diesen sei angesichts der in X. zu erzielenden Pachtzinsen ein erhebliches Beitragsaufkommen zu erwarten. Bei der Heranziehung von Tankstellen werde nicht zwischen Eigenhandels- und Agenturbetrieben unterschieden. Gerüchteweise würden Skiliftbetreibern und Kreditinstituten Sonderstellungen eingeräumt. Insgesamt werde die Satzung nur mangelhaft umgesetzt. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, in Einzelfällen von der Abweichungsbefugnis des § 163 AO Gebrauch zu machen. Jeder Betrieb, dem eine Sonderregelung eingeräumt werde, erhöhe die Belastung der übrigen Beitragspflichtigen. Es bestehe zudem die Gefahr, dass Unternehmen ihren Sitz ohne viel Aufwand in Nachbargemeinden verlagerten. Bei den Hotels seien die Gewinnsätze zu niedrig, sodass er als Steuerberater einen doppelt so hohen Fremdenverkehrsbeitrag zahle, wie ein mittelständisches Hotelunternehmen. Soweit bei den Beherbergungsbetrieben eine Unterscheidung zwischen solchen mit Übernachtung mit Frühstück und Übernachtung ohne Frühstück gemacht werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Vorteilssatz für Steuerberater sei im Vergleich zu den Rechtsanwälten, für die er lediglich 25 % betrage, zu hoch bemessen, denn jeder Rechtsanwalt könne auch steuerberaterliche Tätigkeit übernehmen. Dementsprechend betrage der Vorteilssatz für Steuerberater beispielsweise in Bad Sassendorf nur 25 %. Die Ermittlung des Vorteilssatzes für Steuerberater sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Vergleichsgemeinden M. , N. , O2. und T. für einen solchen Vergleich ungeeignet seien. Sie wiesen unglaublich geringe Umsatzwerte auf, die den Durchschnitt nach unten zögen. Nur dadurch werden – offenbar gezielt – ein nennenswerter Vorteil für Steuerberater in X. errechnet. Die geringen Umsatzwerte jener Gemeinden beruhten darauf, dass sich deren Einwohner zum Teil in nahe gelegenen Großstädten von Großkanzleien oder von Lohnsteuerhilfevereinen vor Ort beraten ließen. Hiermit lasse er sich nicht vergleichen. Bei den Gewinnsätzen werde nicht nach der Unternehmensform unterschieden. Dadurch hätten kleine Kapitalgesellschaften nach Abzug des Geschäftsführergehalts erheblich geringere Reingewinnwerte. Er beschäftige hochqualifiziertes Personal mit entsprechend überproportional hohen Personalkosten, die bei einer Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag auf Basis der Umsätze nicht berücksichtigt werden könnten. Es ließen sich auch keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile in der hier veranlagten Höhe nachweisen, sodass es sich bei dem Beitrag um eine verkappte Steuer handele. Im Hinblick auf von der Beklagtenseite verweigerte Auskünfte zum bereits realisierten Beitragsvolumen sei zu vermuten, dass die 500.000,00 €-Grenze schon überschritten sei. Ihm sei vom Gericht auch die im Erörterungstermin begehrte Einarbeitungszeit von sechs Wochen nicht gewährt worden. Da das im Vorfeld der Satzung erstellte Gutachten nicht plausibel sei, müsse die Satzung vollumfänglich gerichtlich überprüft werden. Solange müsse eine gerichtliche Entscheidung verschoben werden.
8Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –,
9den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2013 aufzuheben,h i l f s w e i s e,den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2013 aufzuheben, soweit damit ein 699,87 € übersteigender Fremdenverkehrsbeitrag erhoben wird.
10Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Der Kreis der Beitragspflichtigen sei mit dem Begriff „selbstständig Tätige“ gesetzes- und gleichheitssatzkonform gezogen. Dieser Begriff greife weiter als im Steuerrecht. Arbeitnehmer würden zu Recht nicht zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, weil sie nicht in der Lage seien, selbstbestimmte Entscheidungen für die Beteiligung am Tourismus zu treffen. Der fremdenverkehrsbeitragsrechtliche Vorteil bestehe für Steuerberater in der Möglichkeit der Beratung solcher Unternehmen, die direkten Kontakt zu Touristen hätten. Die Vermieter von Räumlichkeiten an Hotels, Gaststätten und Einzelhandelsbetrieben würden bei den Betriebsarten „FA15 bis 17“ erfasst. Einzelfallregelungen für einzelne Ausnahmefälle (z.B. Lebensmitteleinzelhandel in A. ) seien als Ausnahme vom Typisierungsgrundsatz nicht zu beanstanden. Die Betriebsart „CB10“ erfasse nur Agenturtankstellen, weil beim Satzungsentwurf nicht bekannt gewesen sei, dass zwei Tankstellen im Stadtgebiet Eigenhandelsbetriebe seien. Bei Letzteren sei auf Vorschlag des diese im Veranlagungsverfahren vertretenden Klägers der um den Wareneinsatz verminderte Umsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Die Gewinnsätze dürften für sämtliche Betriebsarten nur entweder nach dem Niveau der unteren Reingewinnsätze oder nach dem Durchschnittsgewinn oder nach dem Niveau der mittleren Reingewinnsätze gestaltet werden. Die vom Kläger dargestellten Gewinnsätze berücksichtigten diese Konsequenz nicht. Die absolute Höhe der Beitragspflicht im Einzelnen sei kein Beleg dafür, dass die Gewinnsatzermittlung im vorliegenden Fall fehlerhaft sei. Hätte man bei Beherbergungsbetrieben die Unterscheidung zwischen Übernachtung mit und ohne Frühstück nicht vorgenommen, hätte man Privatzimmervermieter aus der Zusammenfassung in der Betriebsartengruppe „A02“ herausnehmen und eine gesonderte Betriebsart normieren müssen. Da es aber über die Gewinnsätze von Privatpensionen keine Statistiken gebe und Privatzimmervermietung ohne Frühstück selten vorkomme, habe es sich angeboten, diese der Vermietung von Ferienwohnungen in der Gruppe „A03“ zuzuschlagen. Die höheren Vorteilssätze von Steuerberatern gegenüber Rechtsanwälten seien gerechtfertigt, weil die Tätigkeit von Rechtsanwälten erfahrungsgemäß zu einem erheblich größeren Teil durch privat veranlasste Mandanten bestimmt werde als bei Steuerberatern. Der Vorteilssatz in C. T1. für Steuerberater sei für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig, weil die dortige örtliche Tourismusquote, d.h. das Verhältnis der Touristenaufenthalte zu Einwohneraufenthalten, wesentlich kleiner sei als in X. . Im Hinblick auf den Fremdenverkehr seien beide Gemeinden daher nicht ähnlich strukturiert. Es müsse bei der Beitragsveranlagung auch nicht nach der Rechtsform des Unternehmens differenziert werden, um den Fremdenverkehrsbeitrag mit einem noch zumutbaren Verwaltungsaufwand erheben zu können. Die Umsatzklassendifferenzierung in der Richtsatzsammlung müsse nicht übernommen werden, sondern es dürften die Richtsätze zu Mittelsätzen zusammengefasst werden.
13Das Gericht hat am 23. Oktober 2014 in X. einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Hierüber entscheidet der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dieses Einverständnis hat der Kläger auch durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 13. Dezember 2014, er beantrage hilfsweise, eine gerichtliche Entscheidung solange zu verschieben, bis die Satzung vollumfänglich überprüft sei, nicht widerrufen. Mit diesen Ausführungen verkennt er, dass eine „vollumfängliche gerichtliche Überprüfung“ der Satzung inzident im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erfolgt und mithin seinem Begehren Rechnung getragen wird.
17Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat von dem Kläger für das Jahr 2013 zu Recht einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.224,77 € erhoben.
18Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 11 Abs. 5 und 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008, S. 8) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 5 der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Stadt X. (FVBS) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 22. März 2013. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG können Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag u.a. von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier vor.
19Die Stadt X. rechnet zu den erhebungsberechtigten Gemeinden des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG, weil ihr für das Gebiet, in welchem sich die Steuerberaterpraxis des Klägers befindet, die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ im Sinne von § 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG -) vom 8. Januar 1975 (GV NRW, S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 6) verliehen worden ist. Damit erfüllt sie die so genannte „Anerkennungsalternative“ des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Auf der Grundlage der von der Beklagten im Vorfeld der Satzungserstellung ermittelten Übernachtungszahlen des Statistischen Landesamtes liegen aber auch die Voraussetzungen der so genannten „Übernachtungsalternative“ dieser Vorschrift bei der Beklagten vor.
20Da der auf Grund dieser landesgesetzlichen Ermächtigung nach Maßgabe der FVBS von der Stadt X. erhobene Fremdenverkehrsbeitrag entgegen der Einschätzung des Klägers keine Steuer ist, wird seine Erhebung nicht durch Art. 105 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dem Fremdenverkehrsbeitrag mangelt es nämlich an dem für eine Steuer typischen Wesensmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung. Er wird nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG (und § 2 Abs. 1 FVBS) nur von solchen Personen erhoben, denen – wie dem Kläger, was noch auszuführen sein wird - durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Höhe der Abgabe wird nach dem Umfang dieser Vorteile bemessen.
21So die ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. August 1989 - 2 BvR 329/88 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1990, 50 f.; und vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 -, NJW 1976, 1837; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51.
22Die rechtmäßige Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setzt den Erlass einer rechtsgültigen Satzung voraus. Diese muss mit höherrangigem Recht - insbesondere den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den abgabenrechtlichen Grundsätzen - im Einklang stehen. Das ist hier der Fall. Die Vorschriften der FVBS genügen den Vorgaben höherrangigen Rechts, namentlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestimmen.
23Abgabepflichtig sind nach § 2 Abs. 1 FVBS alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet typischerweise unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Dem danach durch § 2 Abs. 1 FVBS wirksam bestimmten Kreis der Abgabepflichtigen unterfällt der Kläger als Steuerberater. Er ist eine selbstständig tätige, natürliche Person im Sinne von § 2 Abs. 1 FVBS. Die vom Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG nicht zwingend gebotene Beschränkung der Abgabepflicht auf Selbstständige ist zulässig.
24Vgl. zum Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2002 – 6 C 11072/02.OVG -, S. 7 f. UA; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2007 – 9 ME 119/07 -, juris; siehe ferner zur Beschränkung auf Selbständige: Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH), Entscheidung vom 28. November 1985- Vf.19-VII-84 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 378; siehe auch: Urteil der Kammer vom 7. September 2009 – 13 K 2166/08 -, juris, Rdnr. 21.
25Die Begriffe „selbstständig Tätige“ und „Unternehmen“ im Fremdenverkehrsbeitragsrecht orientiert sich nicht an dem steuerrechtlichen Unternehmensbegriff im Umsatzsteuerrecht, sondern dient im Wesentlichen der Abschichtung gegenüber unselbstständiger Tätigkeit von Arbeitnehmern. Letztere können sich eben keine wirtschaftlichen Vorteile auf Grund eigener unternehmerischer Entscheidung verschaffen und ein Vorteil kann sich bei ihnen – anders als beim Selbstständigen – auch nicht bei jedem Geschäftsvorgang aktualisieren. Im Fremdenverkehrsbeitragsrecht werden der selbstständig Tätige und das Unternehmen begrifflich weiter gefasst als im Steuerrecht, jedoch nicht enger.
26Dem Kläger erwachsen als Steuerberater mittelbare besondere Vorteile aus dem Fremdenverkehr in X. . Besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG, welche die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages rechtfertigen, bestehen in erhöhten Verdienst‑ und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde. Sie kommen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine ‑ nicht nur vereinzelte ‑ Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Bei der Feststellung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile müssen allerdings die besseren Verdienst‑ und Gewinnmöglichkeiten außer Betracht gelassen werden, die nur dadurch entstehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft einer Gemeinde generell hebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Vorteile aus dem Fremdenverkehr werden dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Selbstständiger erhöhte Gewinne nicht tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt nicht zu erzielen beabsichtigt oder sogar Verluste erwirtschaftet. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne. Dem steht die Chance gleich, Verluste aus einem Geschäftsbetrieb zu verringern.
27Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2007 – 9 ME 119/07 -, juris; Urteil vom 13. November 1990 - 9 L 156/89 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1992, 45, 46 f.; ferner Urteil vom 3. April 1988- 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16; Verwaltungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 – 2 S 875/08 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2009, 118, 119; sowie vom 6. November 2008 – 2 S 669/07 -, DÖV 2009, 171 (Ls.); und vom 24. Juni 1987 - 14 S 2164/86 - , ZKF 1988, 82, 83; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 K 266/80 - , DÖV 1982, 648, 649; sowie vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/86 -, KStZ 1979, 110 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 1980 - Nr. 147 IV 77 -, Gemeindehaushalt (GHH) 1981, 93, 295.
28Ein Verständnis des Vorteils dahingehend, dass er nur vorliegt, wenn die erhöhten Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden oder zumindest eine dahingehende Absicht besteht, stünde im Gegensatz zu dieser in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten und zuvor dargelegten Begriffsbestimmung des beitragsrechtlichen Vorteils. Ein Vorteil muss nicht in jedem Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen werden.
29Erhöhte Gewinnmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr können sich in mittelbaren und unmittelbaren Vorteilen ausdrücken. Unmittelbare Vorteile erwachsen denjenigen, deren Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch genommen werden kann und die mit ihnen Geschäfte tätigen können. Hierzu zählen z.B. Hotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften, Reiseleiter oder Lebensmittelgeschäfte. Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, die aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, indem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu Gunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. Diesem Kreis sind beispielsweise Steuerberater, Kreditinstitute, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Handelsvertreter zuzurechnen.
30Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. August 2003 – 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403; und vom 12. Januar 1995 - 2 S 505/93 -, S. 7 des Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteile vom 17. März 1997 - 9 K 1912/95 -, NVwZ-RR 1998, 452, 453; und vom 3. April 1988 - 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16, 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000- 2 L 226/98 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2001, 221 ff.; sowie Beschluss vom 29. Juli 1997 - 2 M 8/97 – juris; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003– 5 D 11/01 -, Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) 2003, 133 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1998 – 6 A 10679/98 -, NVwZ-RR 1999, 268 f.
31Dass Steuerberatern - wie dem Kläger - in diesem Sinne mittelbare wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt.
32Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 1987, a.a.O., S. 82, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1988 - 8 B 95.87 -, sowie durch BVerfG, Beschluss vom 18. August 1989, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1984 - 4 B 82. A 1536 -, ZKF 1985, 242 f.; OVG Lüneburg, Urteile vom 17. März 1997, a.a.O., sowie vom 3. April 1988, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 28. August 2012 – 8 A 218/10 -, n.v.; VG München, Beschluss vom 23. November 2010 – M 10 S 10.4524 -, juris, Rdnr. 34; VG Oldenburg, Urteil vom 8. November 2012 – 2 A 1862/11 -, juris, Rdnr. 15; VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2004 - 14 A 210/02 -, juris; a. A. auf Grund z.T. abweichender landesrechtlicher Abgabengesetze: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2000 - 6 A 10086/00.OVG -, ZKF 2000, 256, 257; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 -, NVwZ 1992, 40, 41.
33Anknüpfungspunkt für den mittelbaren Vorteil ist demnach eine Beauftragung durch unmittelbar Bevorteilte. Ist also zu ermitteln, wer typischerweise unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteile zieht, so folgt daraus, dass sich jedenfalls mit Typisierungserfordernissen genügender hinreichender Bestimmtheit feststellen lässt, wem der Fremdenverkehr mittelbare Vorteile bietet.
34Der Kläger kann als Steuerberater mit den am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreisen im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen, sodass ihm mittelbare Vorteile im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts erwachsen. Die erforderliche, aber auch genügende Fremdenverkehrsbezogenheit der Tätigkeit von Steuerberatern liegt vor, weil sie die Möglichkeit haben, solche Personen oder Betriebe zu beraten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führt bei letztgenannten Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt erst aufgenommen werden kann oder zumindest dazu, dass Umsatz und Geschäftsergebnis in der Regel erhöht werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei diesen Personen oder Betrieben entweder überhaupt erst ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Steuerberaters oder zumindest ein erhöhter Bedarf entsteht. Die daraufhin erfolgte Beauftragung eines Steuerberaters steht dann im mittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gaststättenbetrieb auf Grund einer geplanten baulichen Veränderung um steuerlichen Rat nachsucht oder wenn ein Beherbergungsbetrieb mit Blick auf den gestiegenen fremdenverkehrsbezogenen Umsatz eine Veränderung der Betriebsstruktur anstrebt und um die Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bittet.
35Im vorliegenden Fall ist der Kläger unwidersprochen durch unmittelbar Bevorteilte mandatiert worden und hat mittelbare Vorteile tatsächlich in Anspruch genommen. Letztlich könnte aber dieser Umstand einer tatsächlich erfolgten Beauftragung des Klägers durch unmittelbar Bevorteilte dahinstehen. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, dem Kläger in jedem Einzelfall eine Beauftragung durch unmittelbar Bevorteilte nachzuweisen. Aus der Gruppe der mittelbar Bevorteilten wäre der Kläger allenfalls dann herauszunehmen, wenn er geltend machen könnte, auf Grund der besonderen Umstände seines Falles sei die Inanspruchnahme solcher Vorteile von vornherein ausgeschlossen. Das könnte der Fall sein – was hier aber nicht ersichtlich ist -, wenn in der Stadt X. die Zahl der unmittelbar Bevorteilten so gering wäre, dass eine Inanspruchnahme der Dienste eines Steuerberaters nicht in Betracht käme oder die atypische Ausnahme wäre. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auch der - hier nicht erhobene - Einwand zulässig, dass keines der im Beitragsjahr abgewickelten Mandate einen Bezug zum Fremdenverkehr aufweist. Dies erfordert aber seitens des Abgabepflichtigen Darlegungen zur Herkunft jedes einzelnen Mandats. Die vom Kläger lediglich pauschal erhobene Behauptung, (als Steuerberater) keinerlei Vorteile aus dem Fremdenverkehr zu ziehen, weil diese Tätigkeit auch in weniger touristisch geprägten Gemeinden ausgeübt werden könne, genügt nicht, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme mittelbarer Vorteile ernsthaft in Frage zu stellen.
36Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom25. August 2003, a.a.O.
37Würde man einen derart pauschalen Einwand zulassen, liefe dies darauf hinaus, einen Vorteil nur dann anzunehmen, wenn die erhöhten Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden oder zumindest eine dahingehende Absicht besteht. Dies aber steht im Gegensatz zu der auch in der bereits zitierten fremdenverkehrsabgabenrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Begriffsbestimmung des beitragsrechtlichen Vorteils. Abgesehen davon würde eine einzelfallbezogene Ermittlung der fremdenverkehrsbezogenen Mandate eines Steuerberaters unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des Beklagten erfordern. Demgegenüber hat der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Vorrang, wonach es der beitragserhebenden Körperschaft nicht obliegen kann, im Einzelfall die Herkunft des Gewinns zu ermitteln.
38Der danach grundsätzlich beitragspflichtige Kläger ist von der Beklagten zu Recht zu einem Beitrag in Höhe von insgesamt 1.224,77 € veranlagt worden. Dessen rechnerische Ermittlung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auch gegen die die Beitragshöhe festlegenden Bestimmungen der FVBS bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtlichen Bedenken.
39Namentlich ist die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § 3 FVBS vorsieht, mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und auch der Grundsatz der Bestimmtheit von Abgabesatzungen erfordern, dass insbesondere der Maßstab als Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sind, dass die Entstehung und Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Dabei muss die Abgabenhöhe für den Abgabepflichtigen allein aus der Satzung vorhersehbar sein. Die Satzung selbst muss den Beitragsmaßstab für jeden Anwendungsfall konkret festlegen.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996– 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219.
41Diesen Vorgaben genügt die FVBS der Stadt X. . Aus § 3 FVBS in Verbindung mit der Anlage lässt sich für jeden Beitragspflichtigen, ausgehend von dem von ihm mitgeteilten Gesamtumsatz des Bemessungsjahres, ohne weiteres die Höhe des auf ihn entfallenden Beitrages ermitteln.
42Nach der Konzeption der FVBS setzt sich der Beitragsmaßstab aus mehreren Elementen zusammen. Die Ermittlung der (endgültigen) Beitragshöhe erfolgt in vier aufeinander aufbauenden Stufen bzw. Rechenschritten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FVBS ist bei der Beitragsbemessung grundsätzlich von der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit auszugehen, ausgedrückt in einem Messbetrag. Der Messbetrag wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (definiert als Umsatz – erster Rechenschritt -), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil, ausgedrückt in einem Vorteilssatz (§ 3 Abs. 3 FVBS – zweiter Rechenschritt -) und einem Gewinnsatz (§ 3 Abs. 4 FVBS ‑ dritter Rechenschritt -). Auf den so ermittelten Messbetrag wird sodann der in § 4 FVBS festgelegte Beitragssatz in Höhe von 6 % angewandt (vierter Rechenschritt). Bei der normativen Festlegung der einzelnen Elemente des Beitragsmaßstabes sind der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen.
43Zunächst begegnet die Festlegung der Vorteilssätze, wie sie in der Anlage zur Satzung erfolgt ist, keinen rechtlichen Bedenken. Der Vorteilssatz ist das eigentliche Steuerungsinstrument zur Bestimmung der Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages. Der wirtschaftliche Vorteil – also die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingt mögliche Ertragszuwachs - kann nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden. Vielmehr kann die Vorteilsbemessung nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei ist eine gewisse Typisierung bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich mit der Folge, dass der auf einen Abgabepflichtigen entfallende Beitrag nicht in einem exakten Verhältnis zu den tatsächlich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteilen stehen muss.
44Vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 -, NordÖR 2008, 281 ff.; vom 23. August 2000, a.a.O.; vom 22. Dezember 1999 – 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89 f.; und vom 4. Oktober 1995, a.a.O., S. 40; OVG Lüneburg, Urteil vom23. März 2009 – 9 LC 257/07 -, KStZ 2009, 111, und vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 41, 42; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 – 2 S 875/08 -, a.a.O., S. 118; und vom 6. November 2008, a.a.O.; vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1404; sowie vom 6. Februar 1987 ‑ 14 S 2497/85 -, ZKF 1987, 204, 205; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 133 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1981 - 6 A 266/80 -, DÖV 1982, 648, 649; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August 1984, – 4 B 82 A. 1536 -, ZKF 1984, 242, 243.
45Die Vorteilsbemessung hat die Beklagte hier durch die in der Anlage zur FVBS aufgeführten Vorteilssätze konkretisiert. Diese bestimmen, wie hoch bei der zu beurteilenden natürlichen oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Grundsätzlich sind die Vorteilssätze wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages, bezogen auf die fremdenverkehrsbedingten Vorteile, möglichst differenziert zu bilden. Bei ihrer Festlegung müssen dementsprechend Art und Umfang der Tätigkeit ebenso Berücksichtigung finden wie die Größe des Geschäftsbetriebes. Vor allem aber hat die Festlegung der Vorteilssätze satzungsmäßig zu erfolgen, wobei die Satzung selbst den Vorteilssatz für jeden Anwendungsfall konkret festlegen muss.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, a.a.O., S. 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/76 -, KStZ 1979, 110, 112.
47Diesen Vorgaben genügt die Bildung der Vorteilssätze hier. Das Erfordernis der satzungsmäßigen Festlegung dieser Kriterien ist hinsichtlich der FVBS erfüllt. Die genannten Differenzierungskriterien enthält § 3 Abs. 3 FVBS in Verbindung mit der Anlage zu § 3 Abs. 3 FVBS. Die Beklagte hat dort auf der Grundlage eines im Vorfeld erstellten Gutachtens die Beitragsschuldner in sechs Betriebsartensparten mit weiteren Untergruppen in insgesamt 113 Beitragsgruppen – teilweise unterteilt nach unmittelbar und mittelbar Bevorteilten - aufgegliedert und für diese jeweils unter Berücksichtigung insbesondere der Art der selbständigen Tätigkeit sowie (teilweise) der an Umsatzeinheiten bemessenen Größe des Geschäftsbetriebes Vorteilssätze festgelegt. Dabei ist der Satzungsgeber ausgehend von dem im Satzungsverfahren erstellten Gutachten zusammengefasst wie folgt vorgegangen:
48Ausgangspunkt der Ermittlung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile ist die örtliche Tourismusquote, d.h. der Anteil der Gästeaufenthalte an der Anwesenheit von Personen im Gemeindegebiet pro Jahr. Diese Quote hat der Satzungsgeber wiederum nach der Art der nachgefragten Leistungen differenziert. Diese nun hat er ermittelt durch Multiplikation der Ergebnisse einer Gästebefragung aus dem Jahre 2008 (Übernachtungstourismus) sowie 2004 (Tagestourismus) mit den durch das Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche Institut für Fremdenverkehr in München über die Tagesausgaben von Touristen (u.a.) für die hier in Rede stehende Urlaubsregion des T2. ermittelten Tagesausgabenbeträgen. Diese Beträge sind mit der vom Statistischen Landesamt NRW angegebenen Jahressumme der örtlichen Gästeaufenthalte multipliziert und so der touristisch bedingte örtliche Jahresumsatz zunächst der unmittelbar bevorteilten Branchen ermittelt worden. Diese Umsatzzahl hat der Ortsgesetzgeber sodann in einem weiteren Schritt zum tatsächlich erwirtschafteten Gesamtumsatz der örtlichen Betriebe ins Verhältnis gesetzt und so eine „Tourismusquote“ – differenziert nach den verschiedenen im Ort vertretenen Branchen – gebildet (so genannter „touristischer Primärumsatz“). In einem dazu parallelen Schritt hat die Gemeinde im Wege eines so genannten „interkommunalen Umsatzvergleichs“ Umsatzstatistiken betreffend ihr Gemeindegebiet denen etwa gleich großer Orte (mit vergleichbarer Einwohnerzahl) ohne nennenswerten Tourismus gegenübergestellt und Überschreitungen der Umsatzstandards der Vergleichsorte dem Fremdenverkehr in X. zugeschrieben. Die Ergebnisse aus beiden Ermittlungsansätzen hat der Satzungsgeber sodann in die Vorteilssatz-Schätzung mit einbezogen. Für die Betriebsartengruppe „FC08 Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Steuerberatung Wirtschaftsprüfung, kfm. Unternehmensberatung“ hat er einen Vorteilssatz von 35 % ermittelt, obschon eine Standard-Umsatzüberschreitung von 41 % ermittelt worden war (vgl. Nr. 69.2 der Tabelle 5, „interkommunaler Umsatzvergleich“).
49Gegen diese Vorgehensweise ist angesichts der weiten Grenzen, die bei der inhaltlichen Überprüfung der Vorteilssätze durch das Gericht zu beachten sind, nichts zu erinnern. Denn sowohl bei der Festlegung der Branchen als auch der Vorteilsbewertung besteht ein breites Ermessen des Satzungsgebers. Er muss nicht jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung tragen. Seinen Spielraum überschreitet er erst dort, wo die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr „in sich stimmig“ sind, weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird.
50So die ständige und gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, siehe z.B.: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Januar 2009 – 2 S 875/08 -, a.a.O., S. 118; und vom 6. November 2008, a.a.O.; vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1405; OVG Schleswig, Urteile vom 17. März 2008, a.a.O.; vom 23. August 2000 ‑ 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221; und vom 4. Oktober 1995 – 2 L 220/95 -, ZKF 1997, 40; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009, a.a.O., S. 112; Beschluss vom 11. September 2007, a.a.O.; sowie Urteil vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 -, a.a.O., S. 43; OVG Sachsen, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 1978, a.a.O., S. 112.
51Derartige Fehler weisen die in der Anlage zur FVBS aufgeführten Vorteilssätze nicht auf. Dort sind nur solche Personen oder Betriebe in einer Vorteilssatzgruppe zusammengefasst, die in annähernd gleicher Weise Gewinn‑ und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen. Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ist gewahrt. Die Ermittlung des Vorteilssatzes in Höhe von 35 % für Steuerberater ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vergleich mit C. T1. und dem dort niedrigeren Vorteilssatz kann der Kläger nichts herleiten; zu Recht hat die Beklagte auf die den Ausgangspunkt der Vorteilsermittlung bildenden unterschiedlichen Tourismusquoten in beiden Orten (523.000 Touristenübernachtungen bei 11.760 Einwohnern in C. T1. , 1.130.000 Touristenübernachtungen bei 13.320 Einwohnern in X. ) hingewiesen.
52Angesichts des Ermessens des Satzungsgebers bei der Vorteilssatzermittlung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch die Auswahl der Vergleichsgemeinden im Rahmen des interkommunalen Umsatzvergleichs, den der Gutachter im Vorfeld der Satzung angestellt hat, nicht zu beanstanden. Zunächst erscheint zweifelhaft, inwiefern das Gutachten selbst – wie der Kläger offenbar meint – einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. Dem muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Keinesfalls scheidet das Gutachten jedenfalls im Hinblick auf die von dem Kläger gerügte fehlende Vergleichbarkeit der dort aufgeführten Nichttourismusgemeinden als taugliche Grundlage einer Vorteilssatzermittlung aus. Dabei stellt die Kammer nicht in Abrede, dass in jenen Gemeinden im Hinblick auf die Nachfrage nach steuerberaterlicher Tätigkeit wie vom Kläger vorgetragen andere Gegebenheiten (Großkanzleien, Lohnsteuerhilfevereine) vorherrschen mögen als in X. . Derartige Besonderheiten werden sich indes nicht auf den Bereich „Recht/Steuern/ Wirtschaft“ beschränken. Wollte man – über die bloße Einwohnerzahl und den Umstand, dass es in diesen Gemeinden keinen nennenswerten Tourismus gibt, hinaus – den Satzungsgeber für verpflichtet halten, entsprechende Eigentümlichkeiten für jede Betriebsart, für die er einen Vorteilssatz festzulegen hat, zu berücksichtigen, wäre ein interkommunaler Umsatzvergleich, der auch aus Sicht des Gerichts ein generell taugliches Instrument zur Ermittlung tourismusbedingter Vorteile darstellt, praktisch nicht mehr durchführbar. Zudem würden die Anforderungen an eine sachgerechte Vorteilssatzermittlung durch den Satzungsgeber, der eben nicht jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung tragen muss, deutlich überspannt. Abwegig erscheint in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe – einzig mit Blick auf die Berufsgruppe der Steuerberater – die Vergleichsgemeinden gezielt ausgesucht, um für diese Beitragspflichtigen einen überhöhten Vorteilssatz festlegen zu können.
53Auch eine Ungleichbehandlung der Beitragsgruppe „FC08“ mit anderen – ähnlichen - Branchen, namentlich der Betriebsartengruppe „FC09“, liegt nicht vor. Soweit dort für Rechtsanwaltskanzleien lediglich ein Vorteilssatz von 25 % angenommen wird, hat die Beklagte dem die plausible Erwägung zu Grunde gelegt, dass bei Rechtsanwälten - im Unterschied zu Steuer- und Wirtschaftsberatern mit höherem Anteil betrieblich bedingter Mandate - typischerweise mehr auf privaten Gründen beruhende Mandate, wie etwa bei Ehescheidungen, wahrgenommen werden. Auch insofern ist nicht ersichtlich, dass diese Methodik unzulänglich sein könnte.
54Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 8. November 2012, a.a.O., Rdnr. 24; VG Braunschweig, Urteil vom 28. August 2012, a.a.O., S. 7
55Die Beklagte war ferner nicht gehalten, bei der Festlegung der Vorteilssätze nach der Unternehmensform zu differenzieren und etwaige unterschiedliche steuerrechtliche Gegebenheiten bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmern mit einzubeziehen. Grundsätzlich muss jeder Abgabenpflichtige die abgabenrechtlichen Vor- und Nachteile der frei gewählten Unternehmensform gegen sich gelten lassen. Bei gewerblichen Betrieben gleicher Art kann zwar eine individuelle Gestaltung u.a. in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie eine unterschiedliche betriebliche Struktur durchaus zu abweichenden Ergebnissen führen. Der Satzungsgeber bewegt sich aber innerhalb des ihm zustehenden, typisierende und pauschalierende Regelungen zulassenden Gestaltungsspielraums, wenn er die Richtsätze für die einzelnen Gruppen von beitragspflichtigen Personen und Unternehmen in bestimmten beruflichen und gewerblichen Bereichen einheitlich bestimmt. Er ist nicht gehalten, unterschiedlichen organisatorischen Gestaltungen und Strukturen einzelner Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe durch Differenzierungen Rechnung zu tragen.
56Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. März 1997 – 9 K 1912/95 -, juris, Rdnr. 67 f.
57Auch im Übrigen ist nicht feststellbar, dass die Beklagte ihren Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Vorteilssätze überschritten haben könnte. Soweit der Kläger rügt, dass Vermieter von Hotels und Gaststätten nicht zum Beitrag herangezogen werden, trifft dies angesichts der in den Betriebsartenspalten „FA 15 – 17“ erfassten Gewerbe nicht zu.
58Systematische Fehler bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es reicht nicht, mit dem Beispiel „Agenturtankstellen“ bzw. „Eigenhandelsbetriebe“ Einzel- und Grenzfälle anzusprechen, über deren Einordnung und Form der Heranziehung sich möglicherweise streiten lässt. Deshalb kann grundsätzlich auch nicht mit dem Einwand, einzelne Beitragssätze hätten höher oder niedriger angesetzt werden müssen, die Rechtswidrigkeit der eigenen Heranziehung begründet werden. Auch der Vortrag, eine Vielzahl von Unternehmen sei von der Beklagten nicht erfasst worden mit der Folge, dass die Beitragssätze zu hoch kalkuliert worden seien, greift nicht durch. Um die Kalkulation einzelner Beitragssätze anzugreifen, muss ein Beitragspflichtiger systematische Fehler der Kalkulation an sich, z.B. Abweichungen von von der Behörde selbst statuierten Sachgesetzlichkeiten oder sonstige Fehler im System aufzeigen.
59Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 9 LC 393/08 -, juris, Rdnr. 55; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 4 ZB 08.258 -, juris, Rdnr. 4, jeweils m.w.N.
60Vorliegend ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für systematische Fehler. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Erörterungstermin am 23. Oktober 2014 bemüht sie sich in einer diesen Anforderungen genügenden Weise, sich umfassend über die in ihrem Gebiet geschäftlich tätigen Personen und Unternehmen zu informieren, diese - soweit sie typischerweise vom Fremdenverkehr profitieren - im Rahmen der Kalkulation in vertretbarer Weise zu erfassen und entsprechend ihren Satzungsregelungen heranzuziehen.
61Soweit der Kläger darüber hinaus – teils durch Äußerung bloßer Mutmaßungen („gerüchteweise“, „Abweichung in Einzelfällen gemäß § 163 AO“) - behauptet, es liege ein Vollzugsdefizit in dem Sinne vor, dass nicht alle nach der Satzung Beitragspflichtigen tatsächlich herangezogen würden, kann auch dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Greifbare Anhaltspunkte für ein Vollzugsdefizit – zumal im Hinblick auf die Möglichkeit der Beklagten, nach wie vor für 2013 rechtmäßig Veranlagungen vornehmen zu können - liegen nicht vor. Selbst wenn aber ein solches festzustellen wäre, handelte es sich nur um eine durch den Kläger nicht rügefähige Verletzung objektiven Rechts
62Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 2010, a.a.O., Rdnr. 55; sowie Beschluss vom 10. April 2008 - 9 LA 37/07 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 4 ZB 08.258 -, juris, Rdnr. 4, jeweils m.w.N.
63Die Anknüpfung der Beitragsbemessung gemäß § 3 Abs. 4 FVBS an den durch einen in der Anlage zur Satzung bestimmten Gewinnsatz und damit fiktiven Gewinn als (neben dem Vorteilssatz) weiterem Element des Beitragsmaßstabes ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist anerkannt, dass die Gemeinden das Recht und die Pflicht haben, unter Beachtung der Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität einen für alle in Betracht kommenden Fälle geeigneten Beitragsmaßstab satzungsmäßig festzulegen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die Beitragshöhe im Allgemeinen in vereinfachter Weise nach den durch den Fremdenverkehr überhaupt gebotenen Vorteilen auszurichten. Ausgehend hiervon muss bei Anwendung der Satzung zu erwarten sein, dass diejenigen Pflichtigen, die nach Maßstab und Abgabesatz gleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom Fremdenverkehr haben. Bei der Vorteilsermittlung kann sich der Ortsgesetzgeber eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes – wie hier eines angenommenen (fiktiven) und für die jeweilige Betriebsart typischen Gewinnsatzes gemäß § 3 Abs. 4 FVBS - bedienen. Fraglich ist, ob die Anknüpfung an tatsächlich erzielte Gewinne überhaupt noch möglich ist, keinesfalls ist sie aber (zwingend) geboten. Die Vorgehensweise der Stadt X. erscheint auch deshalb sinnvoll, weil erst die durch die Umsätze zum Ausdruck kommenden branchenüblichen und durchschnittlichen Gewinnmöglichkeiten eine tragfähige Wahrscheinlichkeitsbeziehung für die Vorteilsbemessung vermitteln.
64So auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 4 B 98.1347 -, NVwZ-RR 2003, 891, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. November 2008, a.a.O.; und vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1405; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 – 9 K 11/89 -, a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O.
65Zur Ermittlung dieses Anteils darf sich der Satzungsgeber z.B. an der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltungen oder sonstigen, allgemein zugänglichen statistischen Materialien orientieren. Der Gewinn wird dann nicht vermutet, sondern in typisierender Weise unterstellt.
66Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 sowie 22. Dezember 1999, jeweils a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O; siehe auch: Christmann, Die Fremdenverkehrsabgabe in deutschen Heilbädern, Kurorten und Fremdenverkehrsgemeinden, 1995, S. 91.
67Da zwischen den einzelnen Branchen zum Teil ganz erhebliche Unterschiede hinsichtlich der anzutreffenden üblichen Gewinnmargen bestehen, wäre sogar die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Gewinnanteil als Maßstab zulässig. Entscheidet sich die Gemeinde – wie hier - dafür, bei der Ermittlung des Reingewinnsatzes auf den jeweils niedrigsten gültigen Reingewinn (der unterste Rahmensatz) der Richtsatzsammlung für Gewerbetriebe des Bundesfinanzministeriums für das zuletzt veröffentlichte Kalenderjahr abzustellen, muss sich der Ortsgesetzgeber auch an die Richtsatzsammlung halten und darf hiervon nicht ohne Grund abweichen.
68Vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, ZKF 2000, 89; in der Folgezeit durch nichtveröffentlichte Rechtsprechung bestätigt, vgl. S. 48 des im Satzungsverfahren erstellten Gutachtens.
69Insbesondere darf eine solche Vorgehensweise nicht dazu führen, dass es der Verwaltung vorbehalten bleibt, den Beitragsmaßstab zu finden.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996a.a.O., S. 219.
71Diesen Vorgaben genügt die konkrete Ausgestaltung der Gewinnsätze hier. Grundsätzlich hat der Satzungsgeber auf die in der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Gewinnsätze abgestellt und den untersten Rahmensatz für die dort aufgeführten Betriebsarten festgelegt. Bei Untergliederung in mehrere Umsatzklassen ist das Mittel aus den angegebenen niedrigsten Rahmensätzen zugrunde gelegt worden. Dagegen ist von Rechts wegen angesichts des Typisierungsermessens des gemeindlichen Satzungsgebers bei der Festlegung von Vorteilsgruppen ebenso wenig zu erinnern wie an der Vorgehensweise der Beklagten, die Gewinnsätze der Betriebsarten, die nicht in der Sammlung enthalten sind, aus anderen Quellen oder im Schätzwege zu ermitteln.
72Vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2009, a.a.O., Rdnr. 42; OVG Schleswig, Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 -, juris, Rdnr. 29.
73Für letztgenannte Betriebsarten hat die Beklagte auf Basis eines so genannten „DATEV-Betriebsvergleichs“ (Stand: Dezember 2011) zunächst einen Durchschnittsgewinnsatz ermittelt. Diesen Durchschnittsgewinn hat er dann in einem weiteren Schritt mittels der Daten aus einem so genannten Niveauvergleich auf das Niveau der unteren Rahmensätze herunter gerechnet (vgl. S. 51 des im Vorfeld erstellten Gutachtens).
74Eine solche Vorgehensweise ist – wie die Kammer erstmals mit Urteil vom 15. Dezember 2006 (- 13 K 2577/05 -, juris, Rdnrn. 45 ff.) rechtskräftig entschieden hat - von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gedeckt. Hiermit hat der Satzungsgeber die nicht in der Richtsatzsammlung aufgeführten (Mindest-)Gewinnsätze auf Grund einer betriebswirtschaftswissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Art und Weise ermittelt. Hierbei konnte er sich – wie geschehen - im Wege der Anpassung oder Schätzung durchaus an der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende orientieren. Der Rückgriff auf die Durchschnittsgewinnsätze in den Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. Nürnberg (vgl. www.datev.de) für die in jener Sammlung nicht aufgeführten Betriebsarten und deren Niveauanpassung in Richtung eines Mindestgewinns, also des unteren Rahmens der Gewinnmöglichkeiten, ist vor dem Hintergrund des eingeschränkten Prüfungsrahmens des Gerichts nicht zu beanstanden. Hierdurch werden ebenfalls die „Ergebnisse vor Steuern“ zugrunde gelegt und die Heranziehung wird auf eine vergleichbare, taugliche Grundlage gestellt. Es handelt sich zwar bei den DATEV-Statistiken und der Richtsatzsammlung um verschiedene Quellen. Da aber keine der beiden Quelle alle Betriebsarten abdeckt, ist dies hinzunehmen. Eine völlige Vorteilsgerechtigkeit ist bei der Ermittlung der Gewinnsätze nicht erreichbar und nicht notwendig, weil der Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der Praktikabilitätsgrundsatz gewisse Ungleichheiten zulassen.
75Vgl. hierzu: VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O.
76Durch die Anknüpfung an einen lediglich fiktiven Gewinn wird ferner nicht die Leistungskraft der Abgabepflichtigen ignoriert. Diesem Umstand wird hinreichend durch die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bei jeder Abgabenerhebung eröffnete Möglichkeit Rechnung getragen, die Einziehung des Beitrags ganz oder teilweise zu unterlassen, wenn dies nach Lage des Falles unbillig erscheint.
77Ausgehend von diesen Maßstäben war die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehalten, bei den für die Ermittlung des fiktiven Gewinns herangezogenen Umsatzzahlen nach der Herkunft der Umsätze in dem Sinne zu differenzieren, ob diese mit auswärtigen oder im Erhebungsgebiet ansässigen Mandanten erzielt worden sind. Mit diesem Ansatz übersieht der Kläger, dass bereits der Vorteilssatz gerade der Aufgabe dient, den allgemeinen vom fremdenverkehrsbedingten Umsatz bzw. Gewinn auszusondern. Eine nochmalige Aussonderung des nicht fremdenverkehrsbezogenen Teils der Einnahmen noch vor der Anwendung des Gewinn- und Vorteilssatzes sieht die Satzung selbst bei Nachweislichkeit der Herkunft der Umsätze nicht vor. Sie braucht es auch nicht, da der durch den Fremdenverkehr bewirkte Vorteil nicht anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes genau festgestellt werden kann und die Bemessung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den durch den Fremdenverkehr gebotenen Vorteilen steht, also nicht sachwidrig oder willkürlich ist. Das ist hier gewährleistet; einen nach Ansicht des Klägers möglicherweise „gerechteren“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab brauchte der Satzungsgeber nicht zu verwenden.
78Vgl. zum Vorstehenden: Bayerischer VGH, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 4 B 13.209 -, KStZ 2014, 53, 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 9 N 34.10 -, juris, Rdnr. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 2 LA 58/09 -, n.v., S. 5 BA; VG Braunschweig, Urteil vom 28. August 2012 – 8 A 218/10 -, n.v., S. 7 UA.
79Es liegt auf der Hand, dass angesichts des zuvor aufgezeigten Gestaltungsspielraums der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durchdringen kann, die Gewinnsätze seien bei Hotelbetrieben (im Vergleich zu Steuerberatern) zu niedrig angesetzt, zumal dann, wenn er dies lediglich mit der absoluten Höhe des Beitrages begründet und sich mit der Ermittlung der Gewinnsätze überhaupt nicht auseinandersetzt. Im Übrigen trifft es – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nicht zu, dass für Hotelbetriebe ein Gewinnsatz von 21 % festgelegt worden ist. Dieser bewegt sich in der Betriebsartengruppe „A01 bis 02“ zwischen 5 und 8%. Offenbar verwechselt der Kläger hier die verschiedenen Gewinnsatzrahmen. Die Beklagte hat sich – wie oben dargestellt und hier nicht zu beanstanden - konsequent an dem jeweils unteren Rahmengewinnsatz orientiert.
80Die Rüge des Klägers hinsichtlich der Differenzierung der Gewinnsätze für Beherbergungsbetriebe, die eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück anbieten, bleibt ebenfalls erfolglos. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsartengruppen „A02“ und „A03“ hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 nachvollziehbar mit verwaltungspraktischen Erwägungen begründet: Es habe ansonsten eine weitere Betriebsart gebildet werden müssen. Angesichts der 113 gebildeten Betriebsarten vermag das Gericht keine Verpflichtung der Beklagten hierzu zu erkennen. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten gewählte Differenzierung zwischen Beherbergungsbetrieben, die ein Frühstück anbieten und solchen, die lediglich die Übernachtung ermöglichen, berücksichtigt, dass sich diese Betriebe in ihrer Ausformung in einer Weise unterscheiden, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Die Beherbergungsbetriebe, die zur Übernachtung ein Frühstück bieten, haben dadurch eine andere Kostenstruktur, die sich u.a. aus einem höheren Personalaufwand ergibt, der die Gewinne beeinflusst. Daher ist auch der sich aus der Berechnung der Beklagten ergebende höhere Gewinnsatz nicht als willkürlich und völlig unrealistisch anzusehen.
81Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2004 – 14 A 180/02 -, juris, Rdnr. 55.
82Schließlich begegnet auch die Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes, die vom Rat der Stadt X. in der Sitzung vom 21. März 2013 anerkannt worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Satzungsgeber ist verpflichtet, den Beitragssatz zu kalkulieren. Dies folgt daraus, dass Ausgangspunkt für die Beitragserhebung ein beitragsfähiger Aufwand ist, der ‑ ggf. nach Abzug eines allgemeinen Anteils ‑ auf alle Beitragspflichtigen vorteilsgerecht zu verteilen ist. Diesen Aufwand hat der Ortsgesetzgeber in § 1 Abs. 1 FVBS auf 42,29 € des Aufwandes der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung begrenzt. Dagegen ist von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern. Der Ortsgesetzgeber ist nämlich nicht verpflichtet, 100 % des umlagefähigen Aufwandes über die Fremdenverkehrsbeiträge zu decken. Im Fremdenverkehrsabgabenrecht besteht kein gesetzliches Kostendeckungsgebot. Deshalb ist es zulässig, dass eine Gemeinde aus nachvollziehbaren kommunalpolitischen Erwägungen heraus, etwa um ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Kur‑ bzw. Fremdenverkehrsorten zu erhalten und die vom Kläger für sein Unternehmen in Aussicht gestellte Abwanderung in Nachbargemeinden zu vermeiden, nur einen Teil des abgabenfähigen Aufwandes auf die Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen umlegt und den Rest aus allgemeinen Deckungsmitteln begleicht, sofern die konkrete Haushaltssituation dies zulässt.
83Auch ist die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des gemeindlichen Eigenanteils rechtmäßig. Von den Aufwendungen für den Fremdenverkehr ist ein von der Gemeinde wegen der durch die Bereitstellung der Fremdenverkehrseinrichtungen für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile zu tragender Anteil (so genannte „Interessenquote der Allgemeinheit“) abzusetzen. Die Festlegung der Höhe dieses Anteils liegt im (weiten) Ermessen der Gemeinde und hat sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Dabei sind der Charakter und Umfang des Fremdenverkehrsanteils in der erhebungsberechtigten Gemeinde zu berücksichtigen. Dieser Anteil darf vorab abgezogen werden, sodass die kostenmindernde Wirkung allen Beitragspflichtigen zugutekommt.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192, 193.
85Die Interessenquote der Allgemeinheit hat der Ortsgesetzgeber hier mit 25 % beim Werbeaufwand festgelegt. Gemessen an den Anforderungen der Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das dem Satzungsgeber bei der Festlegung des Eigenanteils zustehende weite Ermessen damit in rechtlich erheblicher Weise überschritten worden ist.
86Eine weiter- oder tiefergehende Überprüfung der Kalkulation des Beitragssatzes ist ‑ auch mangels entsprechenden Vortrags des Klägers – nicht angezeigt. Vermutungen über das zwischenzeitlich realisierte Beitragsaufkommen stellen die im Vorfeld aufzustellende Kalkulation nicht in Frage. Wenn es zu Überdeckungen gekommen sein sollte, könnte dies in den Folgejahren beitragsmindernde Berücksichtigung finden. Das Gericht tritt aus diesem Grund auch nicht von sich aus in eine „ungefragte Fehlersuche“ ein. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen sind Kalkulationen nämlich nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, 197.
88Aus den zuvor dargelegten Gründen bleibt die Klage auch mit dem auf die Teilanfechtung des streitbefangenen Beitragsbescheides, nämlich soweit dort eine Beitrag auf Grundlage eines 20 % übersteigenden Vorteilssatzes erhoben wird, gerichteten Hilfsantrag erfolglos.
89Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 10. und 13. Dezember 2014 bei der Urteilsfindung Berücksichtigung gefunden hat. Denn es handelt sich hierbei nicht um Erklärungen, deren Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (§ 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger weiter eine zu kurze „Einarbeitungszeit“ in das der Satzung zu Grunde liegende Gutachten bemängelt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit Verfügung vom 27. August 2013 (!) die Beiziehung des Verwaltungsvorganges zum Zustandekommen der FVBS mitgeteilt worden ist. Wenn sich der Kläger gleichwohl erst mehr als ein Jahr später – nämlich anlässlich des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter am 23. Oktober 2014 – erstmals dazu entschließt, hierin Einsicht zu nehmen, ist dies seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Abgesehen davon stand dem Kläger auch die in diesem Termin - verlangte, nicht „erbetene“ – „Einarbeitungszeit“ von sechs Wochen zu, weil ihm die Ladung zum ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin (15. Dezember 2014) am 31. Oktober 2014 zugestellt worden ist.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.
(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie
- 1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist, - 2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder - 3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.