Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Aug. 2015 - 2 S 384/14

published on 14/08/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Aug. 2015 - 2 S 384/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Kassenleistungen in Höhe von 3.237,60 EUR.
Die Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Sie war in der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 in Behandlung bei Dr. K. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2011 - 12 KLs 569 Js 39263/05 - wegen Betrugs in Mittäterschaft in 1554 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts der Sachverhalt zugrunde, dass Dr. K. einem Teil seiner Patienten folgende Vorgehensweise vorschlug: Auf der Rechnung werde er nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen der Bioresonanztherapie, der Bioenergetischen Fokalherdtherapie und der EAV-Testung aufführen. Vielmehr werde er statt der Bioresonanztherapie und der Bioenergetischen Fokalherdtherapie auf der Rechnung die Leistungen mit „Akupunktur“ (269a GOÄ), „Infiltrationsbehandlung“ (268 GOÄ) und „Systembezogene Untersuchung“ (5 GOÄ) ausweisen. Die EAV-Testung werde er auf der Rechnung mit „Epikutantest“ (380 GOÄ), „Pricktest“ (385 GOÄ), „Pricktest (20 x)“ (386 GOÄ) und „Pricktest (20 x)“ (387 GOÄ) bezeichnen. Die Patienten, die auf diesen Vorschlag eingegangen seien, werden in dem Strafurteil entsprechend der aus der Anklage vom 06.09.2010 übernommenen Nummer aufgeführt; danach wird die Klägerin unter den Nummern 1010, 1068, 1136, 1428 und 1498 ausdrücklich erwähnt. Das Urteil des Landgerichts München I ist seit 09.02.2012 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 nahm die Beklagte die Leistungsabrechnungen gegenüber der Klägerin vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.11.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 zurück und forderte von der Klägerin die aus ihrer Sicht ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 6.795,83 EUR (Beihilfe- und Kassenleistungen) zurück. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei unzutreffend, dass falsche Rechnungsstellungen nach Absprache mit den Patienten getroffen worden seien. Jedenfalls zwischen ihr und Dr. K. habe es keine Absprache in Richtung auf eine falsche Rechnungsstellung gegeben. Sie sei von der Ordnungsgemäßheit dieser Rechnungen ausgegangen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses II der Beklagten vom 24.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Rückforderungsanspruch werde hinsichtlich der Kassenleistungen in Höhe von 3237,60 EUR geltend gemacht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt. Sie habe am 17.10.2012 festgestellt, dass der Klägerin an den oben genannten Daten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Am gleichen Tag sei die Rückforderung fristgerecht durchgeführt worden. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte seien nicht vorhanden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29.01.2013 zugestellt.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bezüglich der Rückforderung von Leistungen fehle es an einer Ermessensausübung. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie keine Ahnung von den fachspezifischen Eigenheiten ärztlicher Abrechnungen habe, die angesetzten Gebührenpositionen nicht gekannt habe und davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Arzt seine Abrechnungen korrekt erstelle. Zu Unrecht werde ihr arglistige Täuschung und damit strafbares Verhalten unterstellt. Sie habe die Abrechnungen von Dr. K. ungeprüft bei der Beklagten eingereicht. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die polizeilichen Ermittlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Die den Regress begründenden Umstände seien der Beklagten bekannt gewesen und hätten bis Ende 2011 geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat ihre ablehnende Position aufrecht erhalten und u.a. ausgeführt, nach dem landgerichtlichen Urteil stehe fest, dass die Rechnungen von Dr. K. von den Patienten entsprechend einem gemeinsamen Tatplan jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungsstellung bei den jeweiligen Krankenversicherungen und Beihilfestellen zur Erstattung eingereicht worden seien. Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Leistungen sei zwingend vorgeschrieben. Insoweit habe kein Ermessensspielraum bestanden. Auch die Verjährungsvorschrift des § 79 Abs. 4 der Satzung der Beklagten stehe der Geltendmachung der Rückforderung nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2013 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide und für die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 3.237,60 EUR sei § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013 i.V.m. § 48 VwVfG. Nach § 30 Abs. 4 der Satzung seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die streitigen Leistungen der Klägerin durch die im Rückforderungsbescheid vom 17.10.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte bewilligt worden seien, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass als Voraussetzung für die Rückforderung diese Verwaltungsakte zurückgenommen werden müssten. Die Rücknahme der ursprünglichen Leistungsbescheide durch den Bescheid vom 17.10.2012 sei auch rechtmäßig erfolgt. Die Leistungen seien objektiv zu Unrecht gewährt worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewähre, dürfe zwar nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauensschutz könne sich der Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG allerdings nicht berufen, wenn wie hier der Ausschlussgrund nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Klägerin habe die begünstigenden Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt. Sie seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da die geltend gemachten Leistungen von dem behandelnden Arzt nicht erbracht worden seien. Dr. K. sei deshalb strafgerichtlich wegen Betrugs in Mittäterschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Im strafgerichtlichen Verfahren habe sich Dr. K. dahingehend eingelassen, dass er, nachdem bezüglich der von ihm durchgeführten Testungen und Therapien keine direkten Nummern in der GOÄ vorhanden seien, die Behandlungen analog anderer Nummern abgerechnet habe. Jeder Patient habe einen Hinweiszettel erhalten, durch welchen ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um eine analoge Abrechnung handele. Der Patient hätte den Hinweiszettel bei seiner Versicherung mit einreichen sollen. In den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin - neben einer Vielzahl anderer Patientinnen und Patienten - namentlich als Patientin aufgeführt, die sich mit der von Dr. K. vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt habe. Weiter seien in den Gründen des landgerichtlichen Urteils die durch Leistungsbescheide der Beklagten vom 04.02.2004, 22.03.2004, 11.05.2004, 25.01.2005 und 14.07.2005 festgesetzten Kassenleistungen ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin gehöre daher zum Kreis derjenigen Personen, die am Betrug von Dr. K. als Mittäter beteiligt gewesen seien. Sie könne daher nicht mit Erfolg einwenden, sie habe gerade wegen des unterschriebenen Hinweisblattes davon ausgehen können, dass Dr. K. seine Leistungen korrekt abgerechnet habe. Die Feststelllungen im Strafurteil beruhten weiter auf der Zeugenaussage des polizeilichen Sachbearbeiters W. Dieser habe angegeben, dass bei der Durchsuchung in allen Patientenakten ein grünes, von den Patienten unterschriebenes Belehrungsblatt gefunden worden sei. In diesem sei der jeweilige Patient darauf hingewiesen worden, dass durch den Angeklagten die Bioresonanztherapie, die Bioenergetische Fokalherdtherapie und die EAV-Testung als ärztliche Leistungen erbracht worden seien und diese analog den Nummern für die GOÄ-Nummern der Leistungen „Systembezogene Untersuchung“, „Akupunktur‘, „Infiltrationsbehandlung“, „Pricktest“ und „Epikutantest“ abgerechnet worden seien. Die Klägerin räume ein, ein derartiges Belehrungsblatt unterschrieben zu haben, sich aber nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern zu können. Sie habe daher durch vorsätzliches Verhalten eine Ursache für den Erlass der rechtswidrigen Leistungsbescheide gesetzt. Obwohl Dr. K. sie ausdrücklich darüber informiert habe, dass er in seinen Rechnungen Leistungen aufführe, die er nicht erbracht habe, habe sie diese bei der Beklagten eingereicht, um die entsprechenden Kassenleistungen zu bekommen, und die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten so arglistig getäuscht. Auch wenn der Leistungsbescheid vom 25.11.2004, in dem Kassenleistungen in Höhe von 923,36 EUR festgesetzt worden seien, nicht im Strafurteil aufgeführt sei, habe die Klägerin auch ihn durch unrichtige Angaben erwirkt. Denn in der mit dem Erstattungsantrag vorgelegten Rechnung des Dr. K. vom 02.11.2011 würden - wie in den Rechnungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens gewesen seien,- Gebühren für Infiltrationsbehandlung und Akupunktur geltend gemacht.
Der Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide stehe § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn die darin vorgesehene Jahresfrist seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelte nicht im Falle, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Die Rücknahme sie auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Unschädlich sei, dass die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid enthalten seien.
Seien somit die Leistungsbescheide nachträglich weggefallen, habe die Klägerin auch die von der Beklagten geforderten 3.237,60 EUR zurückzuerstatten. Die Rückforderung sei nach § 30 Abs. 5 Satz 1 der Satzung zwingend vorgeschrieben. Offen bleiben könne, ob insoweit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG ergänzend Anwendung finde, der für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweise. Denn nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG könne sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt hätten, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Damit sei ihr auch bei Anwendung des § 49a VwVfG der Entreicherungseinwand verwehrt.
Der Rückerstattungsanspruch sei auch noch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 79 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den in Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe (§ 79 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Da die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begonnen.
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Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.05.2014 begründet. Sie trägt vor, die vom Verwaltungsgericht übernommene Feststellung aus dem strafgerichtlichen Urteil, es liege ein Betrug in Mittäterschaft der Klägerin vor, sei unzutreffend. Die Klägerin sei im landgerichtlichen Verfahren weder als Beschuldigte geführt noch sei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Sie sei dort nicht beteiligt und auch nicht als Zeugin gehört worden. Das Verwaltungsgericht habe durch die Übernahme dieser Feststellungen des Landgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es habe sich nämlich lediglich darauf beschränkt, die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem Strafurteil gegen Dr. K. zu übernehmen. Mögliche Beweismittel seien nicht erhoben worden. Darüber hinaus habe das Erstgericht eine überraschende Entscheidung getroffen und in diesem Zusammenhang auch gegen Hinweispflichten verstoßen. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ohne jegliche weiteren Ermittlungen zu entscheiden beabsichtigt sei und von der Beklagten vorgelegte Auszüge des Strafurteils gegen Dr. K. übernommen werden sollten. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen bzw. eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Das Original des vom Verwaltungsgericht zitierten, aber nicht beigezogenen Hinweisblattes weise unterhalb der Ausstellereigenschaft von Dr. K. Folgendes aus: „Die von mir gewünschte Behandlung ist nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden. Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgenden Leistungen in Anspruch zu nehmen“. Sodann werde hinsichtlich der angebotenen Therapien, u.a. wie im Fall der Klägerin Bioresonanztherapie ausgeführt, dass die analog bestimmter GOÄ-Nummern unter Angabe des entsprechenden Gebührensatzes (2,3 bzw. 1,5) abgerechnet werde als Akupunktur, Infiltration und Symptomuntersuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf dieser Basis zu Unrecht die bloße landgerichtliche Verurteilung und die dort getroffenen Feststellungen ausreichen lassen, um von einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin auszugehen. Arglist sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht zitiere unvollständig, denn im Strafurteil heiße es auf S. 8, der angeklagte Dr. K. habe diese Vorgehensweise vorgeschlagen, „um dennoch eine Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen durch die Versicherungen und Beihilfestellen an die Patienten sicherzustellen“. Weder diese letztgenannte Unterstellung des Strafgerichts noch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Bezugnahme, die Klägerin sei als eine derjenigen Patientinnen genannt, welche auf diesen Vorschlag eingegangen seien, fänden aber irgendeine Grundlage in tatsächlichen Beweiserhebungen und Feststellungen. Die Klägerin sei nicht vernommen worden und habe sich nie zu strafrechtlichen Vorwürfen äußern können. Nicht einmal die Strafkammer habe konkrete unmittelbare Feststellungen zu dem grünen Hinweisblatt getroffen, sondern dieses nur indirekt über die Aussage des Kriminalbeamten W. eingeführt. Dabei seien die Aussagen auf diesem grünen Belehrungsblatt eindeutig inhaltlich gegenteilig, nämlich dahingehend, dass die gewünschte Behandlung nicht Bestandteil vertragsärztlicher Versorgung sei und nicht mit jeder Krankenkasse abgerechnet werden könne. Wenn aber von vornherein klar sei, dass nicht zweifelsfrei eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolge, ergebe es keinen Sinn, dass die anschließend aufgeführte Darstellung der Abrechnungen der vereinbarten Leistungen nach analogen Tatbeständen der GOÄ eine rechtswidrige Zielrichtung haben solle. Vielmehr ergebe sich eine schlüssige Erklärung hierzu gerade aus der Bemerkung, die Dr. K. seinerzeit gegenüber der Klägerin gemacht habe, dass er diese Abrechnungsziffern analog deswegen wähle, weil für die von ihm erbrachten Behandlungen eigene GOÄ-Nummern noch fehlen würden. Ebenso wenig wie diesen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht weitere Gesichtspunkte gewürdigt, die gegen eine Arglist bzw. Mittäterschaft der Klägerin sprächen: Einem Laien wie der Klägerin sei nicht ohne weiteres erkennbar, ob und was für ein Unterschied zwischen Akupunkturbehandlungen und Bioresonanzbehandlungen liege. Das eine finde mit Metallnadeln statt, das andere mit Elektroden. Eine Analogie auch bei der Abrechnung, zumal wenn sie von dem Arzt erklärt werde, erscheine nicht ohne weiteres als zweifelhaft. Hätte Dr. K. tatsächlich allen Patienten, wie ihm zur Last gelegt, offengelegt, dass er falsch abrechne und die von ihm schriftlich angegebene analoge Abrechnung gerade nicht rechtmäßig sei, so hätte er damit 1.554 Personen zu Mitwissern seiner Falschabrechnung gemacht. Wäre dies richtig, so hätte er zwangsläufig damit rechnen müssen, binnen kurzer Zeit hinsichtlich seiner betrügerischen Aktion aufzufliegen. Tatsächlich habe er gerade mit dem grünen Hinweisblatt das gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Rechtmäßigkeit seiner Abrechnungsweise den Patienten vorzuspiegeln, die somit nicht Mittäter, sondern Opfer oder Werkzeuge seines betrügerischen Handelns geworden seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG einschlägig. Dies resultiere daraus, dass keine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege. Die Beklagte hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis die Rückforderung geltend machen müssen, habe dies aber nicht getan, so dass sie mit ihrer Forderung ausgeschlossen sei. Hinzu komme, dass auch die dreijährige Verjährungsfrist einschlägig sei. Denn die Argumentation des Erstgerichts, die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe mit der Konsequenz, dass die Forderung erst mit der Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen entstanden sei, stelle einen Zirkelschluss dar. Mit dieser Argumentation könne jede Behörde den Beginn der eigenen Verjährungsfrist erst aktiv festlegen durch ihren entsprechenden Bescheid. Dies wäre eine Umgehung der Verjährungsregelung. Die Beklagte müsse sich die Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn ein entsprechender Anspruch denn bestünde, bereits im Jahr 2008 zurechnen lassen. Insoweit seien die Ausführungen im Strafurteil vom 28.04.2011 hinsichtlich des dortigen Ermittlungsganges zu verwerten, durch den die Beklagte auch Kenntnis erlangt habe. Da bereits in der Anklageschrift die Klägerin als eine der vielen Patienten/-innen mit falschen Abrechnungen von Dr. K. genannt sei, ergebe sich hieraus, dass die Beklagte spätestens im Jahr 2008 Kenntnis des Sachverhalts gehabt habe, nachdem in diesem Jahr die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München abgeschlossen worden seien. Daher komme die Rückforderung erst 2012 zu spät.
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Schließlich sei die Klägerin auch entreichert. Ein doloses Handeln liege nicht vor. Die Klägerin habe aber auch keinen finanziellen Vorteil durch die angeblichen Betrügereien des Dr. K. erlangt. Sie habe die Rechnungen bezahlt und somit die vollständigen Erstattungsleistungen der Beklagten auf diese verwendet. Auch hieraus werde deutlich, dass sie nichts anderes als ein Werkzeug des Dr. K. gewesen sei, das in Unkenntnis der tatsächlichen Rechts- und Abrechnungslage diesem Einnahmen verschafft habe. Auch weil dieser Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt worden sei, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - aufzuheben, ebenso den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, soweit jeweils Kassenleistungen betroffen sind;
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außerdem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sei nicht verstoßen worden. Eine weitere Aufklärung habe sich nicht aufgedrängt. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Zeugenvernehmung zu beantragen. Auch eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Klägerin bis zur Urteilsverkündung ausreichend Zeit gehabt habe, auf die Klageerwiderung der Beklagten Stellung zu nehmen und zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen. Auch ein Verwertungsverbot hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung liege nicht vor. Unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob ein strafbares Verhalten der Klägerin vorliege, stehe fest, dass auf den Rechnungen von Dr. K. nicht erbrachte Leistungen aufgeführt seien. Ein Hinweis auf eine analoge Abrechnung der Gebührennummern finde sich in den Rechnungen nicht. Indem die Klägerin diese Rechnungen bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht habe, obwohl sie gewusst oder es jedenfalls für möglich gehalten habe, dass diese unrichtigen Angaben zu den erbrachten Leistungen keinerlei Hinweise auf eine mögliche analoge Abrechnung bestimmter Gebührenziffern enthielten, habe sie arglistig gehandelt. Ferner sei für die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG offensichtlich erkennbar gewesen. Sie habe aufgrund des gemeinsamen Tatplans und des Hinweises des behandelnden Arztes positive Kenntnis davon gehabt, dass die Leistungsabrechnungen der Beklagten fehlerhaft gewesen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin aufgrund der jeweiligen eindeutigen Texte zu den einzelnen Gebührenpositionen der Rechnungen von Dr. K. ohne besondere Mühe und im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen können, dass rechtswidrig ärztliche Leistungen erstattet worden seien, obwohl sie diese niemals erhalten gehabt habe. Spezielle Kenntnisse zu den Abrechnungsziffern der GOÄ seien hierzu nicht erforderlich gewesen. Nach den Feststellungen des Strafurteils habe eine arglistige Täuschung vorgelegen; jedenfalls habe die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide gehabt bzw. die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig verkannt. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide der Beklagten sei für die Klägerin offensichtlich erkennbar gewesen. Ihr habe sich aufdrängen müssen, dass sie gerade keine Injektionen und somit auch keine Infiltrationsbehandlung erhalten habe. Ihr sei es zumutbar gewesen die von ihr eingereichten Rechnungen auf Grundlage ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeit auf Richtigkeit zu überprüfen und darauf zu achten, dass ausschließlich die tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen aufgeführt seien. Vorliegend habe sie es unterlassen, die von ihr eingereichten Rechnungen auch nur ansatzweise auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
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Zutreffend führe das Verwaltungsgericht auch aus, dass die Rückforderung erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Abrechnungen im Bescheid vom 17.10.2012 entstanden und damit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Ferner sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigten, erfolgt. Die Beklagte habe am 17.10.2012 positive Kenntnis erlangt, dass die fraglichen Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien und die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlägen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bzw. aus der Anklageschrift Kenntnis von dem - dem Strafverfahren zugrundeliegenden - Sachverhalt erlangt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ausgang des Strafverfahrens gegen Dr. K. durch rechtskräftiges Strafurteil abgewartet werden müssen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt eine sichere Kenntnis über die Tatsachen gehabt habe, die eine Rücknahme rechtfertigten. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, sie sei von der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen ausgegangen. Dr. K. habe sie einen grünen Zettel über Analogabrechnungen unterschreiben lassen, sie habe aber keine Mehrfertigung erhalten. Bei Rechnungsstellung mit Abrechnung von „Akupunktur“ habe sie dann in der Praxis nachgefragt und um Übersendung einer Kopie des grünen Zettels gebeten, diese aber nie erhalten. Ihr sei bei wiederholter Nachfrage von den Mitarbeiterinnen der Praxis mitgeteilt worden, die Rechnung habe wegen der Analogabrechnungen ihre Richtigkeit. Sie habe es dann unterlassen, weiter zu insistieren, und die Rechnungen eingereicht. Der Senat hat Zeugenbeweis durch Vernehmung von Dr. K. erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
21 
Die Akten der Beklagten, das Strafurteil des Landgerichts München I und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 - jeweils bezogen auf Kassenleistungen - sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 30 Abs. 4 der Satzung der beklagten Postbeamtenkrankenkasse in der zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung der 84. Änderung, Stand 01.01.2013, i. V. m. § 48 VwVfG ist.
24 
Nach § 30 Abs. 4 der Satzung der Beklagten sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Da die im Rückforderungsbescheid vom 17.12.2012 genannten Leistungsabrechnungen als Verwaltungsakte ausgestaltet waren, bedurfte es als Voraussetzung einer Rückforderung zunächst der Aufhebung dieser Verwaltungsakte, was durch deren Rücknahme im Rahmen des Bescheids vom 17.12.2012 geschehen ist. Sowohl diese Rücknahme (1) als auch die Rückforderung (2) sind rechtmäßig erfolgt.
25 
1. Die Rücknahme der Geldleistung gewährenden Verwaltungsakte richtet sich nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG.
26 
a) Die im Bescheid erfassten sechs Leistungsabrechnungen waren objektiv rechtswidrig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da jeweils Leistungen abgerechnet wurden, die so nicht erbracht worden sind. Hiervon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Das hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Darin hat der Zeuge angegeben, dass seine medizinischen Leistungen stets auf die Bioresonanztherapie und die weiteren im Tatbestand genannten Leistungen beschränkt waren und er herkömmliche Leistungen, wie sie formal den Abrechnungen zugrunde lagen, nicht erbracht hat. Dass er sich an den konkreten Patientenkontakt mit der Klägerin nicht erinnerte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner generellen Aussage nicht, sondern erscheint angesichts des Zeitabstands und der Vielzahl seiner Patientinnen und Patienten plausibel. Des weiteren spricht für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage, dass sich seine Angaben hierzu mit den Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil decken. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, sich gerade wegen der Bioresonanztherapie zur Behandlung beim Zeugen begeben zu haben, da herkömmliche Therapien bei ihr erfolglos geblieben seien.
27 
b) Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen.
28 
aa) Dabei folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, die jeweiligen Verwaltungsakte seien durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt. Die Klägerin hat insoweit formal zu Recht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Annahme einer arglistigen Täuschung maßgeblich aus den Feststellungen des gegen den Zeugen ergangenen Strafurteils abgeleitet hat, obgleich die Klägerin trotz des dort erhobenen Kollusionsvorwurfs mit dem Zeugen weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch überhaupt je gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 - ZBR 1986, 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat hierzu bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie habe bei der Erwähnung der - tatsächlich nicht erbrachten - Akupunktur in der ersten Rechnung telefonisch nachgefragt und eine Kopie des von ihr unterschriebenen grünen Zettels über die Analogabrechnungen (erfolglos) erbeten, schließlich aber die Rechnungen unkommentiert weitergeleitet, weil ihr die Korrektheit der Abrechnung von Praxismitarbeiterinnen bestätigt worden sei. Zwar bestehen an ihrer Aussage Zweifel insofern, als ihre Behauptung, keine Mehrfertigung des grünen Zettels erhalten zu haben, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen steht, es seien stets Kopien des grünen Zettels an die Patienten ausgehändigt worden; außerdem erscheint es wenig plausibel, dass sie zunächst eine Kopie des grünen Zettels angefordert haben will, um ihn gegebenenfalls der bei der Kasse einzureichenden Arztrechnung beizufügen, dann aber - obwohl sie die angeforderte Kopie nicht erhalten habe - auf bloße telefonische Mitteilung, es habe alles seine Richtigkeit, die tatsächlich unrichtige Rechnung ohne erklärenden oder erläuternden Zusatz bei der Beklagten einreichte und die Richtigkeit der Angaben auf dem Erstattungsantrag versicherte. Gleichwohl hält es der Senat immerhin noch für möglich, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hatte.
29 
bb) Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG erfüllt sind.
30 
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG liegt vor, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen ohne weitere Kommentierung oder Mitlieferung des ihr möglicherweise vorliegenden grünen Zettels eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
31 
Aber auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der grüne Zettel zur Analogabrechnung vorgelegen hat oder nicht. Denn die Rechtswidrigkeit der Bescheide, die auf von ihr erbrachten Fehlangaben beruhten, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten.
32 
c) Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
33 
d) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt: Kenntnis von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Zeugen wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (09.02.2012). Damit war die am 17.10.2012 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, die Frist sei schon mit Kenntnis vom Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang des gegen den Zeugen gerichteten Strafverfahrens im Jahr 2008 in Lauf gesetzt worden, weshalb eine Rücknahme im Oktober 2012 verfristet sei. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Kopp/Ramsauer aaO, Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.
34 
Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch hinsichtlich des im Strafurteil nicht erwähnten Leistungsbescheids, weil sich die vom Zeugen erbrachten Leistungen nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen und der Klägerin im gesamten Behandlungszeitraum auf Bioresonanztherapie beschränkt haben und auch der Abrechnungsmodus in der Weise unverändert geblieben ist, dass so nicht erbrachte Leistungen aufgeführt wurden, ohne dass in der Rechnung ein Hinweis auf diesbezüglich zu erwägende Analogansetzungen von Gebühren enthalten war.
35 
2. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Kassenleistungen nach § 30 Abs. 4 der Satzung ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit liegt eine zwingende Regelung vor.
36 
a) Mit dem Verwaltungsgericht kann offen bleiben, ob neben § 30 Abs. 4 der Satzung auch § 49a Abs. 2 VwVfG ergänzend anzuwenden ist, dessen Satz 1 für den Umfang der Erstattung auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. Denn die Klägerin kann sich - auch bei Anwendbarkeit von § 49a VwVfG - auf einen Wegfall der Bereicherung jedenfalls nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit (s. oben) nicht kannte.
37 
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. § 79 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Satzung bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung darauf, dass der Rückforderungsanspruch erst am 17.10.2012 entstanden und damit nicht verjährt ist, ohne dass es noch auf die Frage der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Argumentation der Klägerin, hier würden Verjährungsvorschriften umgangen, ist ebenso unrichtig wie ihre Annahme, die rückforderungsbegründenden Umstände seien bereits mit Kenntnis des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 2008 bekannt gewesen. Letzteres wurde bereits im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verfristung der Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG verneint; hierauf wird verwiesen.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Ein Ausspruch zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und auch erstinstanzlich unterlegen ist, so dass für Erstattungsforderungen ihrerseits kein Raum ist.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 14. August 2015
42 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.237,60 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/02/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 23/02/2017 00:00

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published on 26/01/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 473/16 - geändert.Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.10.2015 in Gestalt dessen W
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Annotations

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.