Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950

published on 06/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Beamtin des Beklagten beihilfeberechtigt (Beihilfebemessungssatz 50 v.H.).

In der Zeit vom 04.08.2009 bis 01.09.2009 befand sich die Klägerin zu einem stationären Aufenthalt in der … Fachklinik … Für ärztliche Leistungen wurden von ihr hierfür mit Rechnung vom 02.09.2009 EUR 6.966,57 gefordert. Hierzu wurde ihr auf ihren Antrag mit Bescheid des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Würzburg – Bezügestelle Beihilfe – (LfF) vom 10.09.2009 Beihilfe in Höhe von EUR 3.259,34 gewährt.

Nachdem das LfF Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen den Klinikleiter wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug und von dem Anfangsverdacht erhalten hatte, dass die Klägerin davon Kenntnis habe, dass tatsächlich durchgeführte Therapien nicht abrechenbar und dennoch die Rechnungen zur Erstattung eingereicht worden seien, hörte das LfF die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2015 zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Beihilfe an.

Die Klägerin erklärte, ihr sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass sie nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen habe.

Mit Bescheid vom 01.09.2015 hob das LfF den Bescheid vom 02.09.2009 bezüglich der Rechnung über EUR 6.966,57 auf, reduzierte die festgesetzte Beihilfe auf EUR 2.044,34 (Nr. 1) und forderte überzahlte Beihilfe in Höhe von EUR 1.215,00 zurück. Die Rücknahme werde auf Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG gestützt, die Rückforderung auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen scheide schon deshalb aus, weil die Beihilfeleistungen in Höhe der Rückforderung vorsätzlich durch arglistige Täuschung erschlichen worden seien.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.09.2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.

Zur Klagebegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin einen Aufenthalt in der … Fachklinik wahrgenommen habe, es sei jedoch unzutreffend und werde bestritten, dass die Klägerin nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen habe bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihr wahrgenommenen Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin habe auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und dieses Vertrauen sei schutzwürdiger als das öffentliche Interesse. Auch deshalb sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Eine arglistige Täuschung der Klägerin werde bestritten. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin habe diese lediglich ihr zustehende beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen. Nur durch Vorlage der von der Klägerin eigenhändig abgezeichneten Leistungen könne beweissicher dargestellt werden, dass diese Leistungen von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommen worden seien und dass diese in Anspruch genommenen Leistungen nicht beihilfefähig seien. Der Rückforderungsanspruch werde daher dem Grunde wie der Höhe nach bestritten und die Einrede der Verjährung werde geltend gemacht. Die Klägerin habe den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt und sei zudem entreichert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 01.09.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt das LfF aus, die zulässige Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. In Höhe des zurückgeforderten Betrags bestehe kein Beihilfeanspruch. Die Klägerin sei stationär in Behandlung in der … Klinik gewesen. Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 02.09.2009 seien ärztliche Leistungen des Klinikleiters abgerechnet worden. Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.02.2015 seien der Klinikleiter und seine Ehefrau zu Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigen Betrugs in besonders schweren Fällen verurteilt worden, da sie im Zeitraum 2009 - 2013 systematisch und in groß angelegtem Umfang Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen bewusst falsch deklariert hätten. Den Kostenträgern sei dabei eine Abrechenbarkeit vorgespiegelt worden, um gegenüber den Patienten eine Erstattung der Kosten zu ermöglichen, obwohl eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben gewesen sei. In dem rechtskräftigen Strafurteil sei auch festgestellt worden, dass durch die Rechnungsstellung vom 02.09.2009 und deren Einreichung durch die Klägerin bei der Beihilfestelle dem Beklagten ein Schaden von EUR 1.215,00 entstanden sei. Von der Polizei sei bei der Klinik ein EDV-Programm „Therapieplan-Mamp“ sichergestellt worden. Hierin habe sich auch ein Therapieplan für die Klägerin befunden, der für die Klägerin tatsächlich durchgeführte 75 Behandlungen aufführe. Hierbei handele es sich um Behandlungen wie das sogenannte Aurum Manus, die Biografie-Arbeit, die Dornbreuss-Therapie, das Facial Harmony, die Craniosacraltherapie, die Psychische Massage, die energetische Wirbelsäulenbehandlung, die Hawaii Massage und die Körper-Seele-Integration sowie die Klangarbeit, die weder in der Gebührenordnung für Ärzte noch in der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBHV enthalten seien. Für diese wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Verfahren sei eine Beihilfefähigkeit nicht gegeben. Eine Gegenüberstellung der im Behandlungsplan aufgelisteten tatsächlichen Behandlungen mit der privatärztlichen Liquidation ergebe, dass diese Behandlungen wahrheitswidrig als völlig andere Leistungen abgerechnet worden seien. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG sei wegen der Arglist der Klägerin nicht einschlägig (Art. 48 Abs. 4 S. 2 BayVwVfG), sei aber ohnehin eingehalten, da sie erst mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (Urteil vom 14.08.2015) begonnen habe. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung werde ergänzend vorgetragen, dass der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Beihilfebescheids entstehe. Denn solange der Beihilfebescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam sei, könne eine Rückforderung nicht erfolgen (vgl: VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.08.2015 – 2 S 384/14 – juris-Rn 37). Da die Beihilfebescheide erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufgehoben worden seien, sei eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht ersichtlich.

Mit Beschluss der Kammer vom 05.12.2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vom 17.01.2017 und vom 30.05.2017.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des LfF vom 01.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sowohl die (teilweise) Aufhebung des Beihilfebescheids vom 02.09.2009

(1.) als auch die Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe EUR 1.215,00

(2.) unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.

1. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme des Beihilfebescheids vom 02.09.2009 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für eine (teilweise) Rücknahme des Beihilfebescheids vom 02.09.2009 erfüllt sind und die Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG der Rücknahme nicht entgegenstehen.

Die genannten Beihilfebescheide sind jedenfalls in dem Umfang, in welchem sie von dem Beklagten im Ergebnis aufgehoben worden sind, rechtswidrig, da der Klägerin hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages in Höhe von EUR 1.215,00 kein Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe auf der Grundlage des Art. 96 BayBG i.V.m. mit den Bestimmungen der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 (BayBHV) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen während des Aufenthalts des Klägerin in der … Fachklinik in … … im Jahre 2009 gültigen Fassung zusteht.

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht nämlich fest, dass die von der Klägerin bei der Beklagten eingereichte Arztrechnung vom 02.09.2009 in wesentlichen Teilen unrichtig ist, da Leistungen abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden. Nach § 7 BayBHV sind beihilfefähig nur solche ärztlichen Aufwendungen, die tatsächlich erbracht wurden und die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind. Die in der zugrundeliegenden privatärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 abgerechneten ärztlichen Leistungen und Heilbehandlungen wurden jedoch zu einem erheblichen Teil tatsächlich nicht erbracht.

Es gibt insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran, dass die im von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Klinikleiter sichergestellten EDV-Programm „Therapieplan-Mamp“ enthaltene und dem Gericht sowohl als Behandlungswie auch als Wochenplan vorliegende Aufstellung die tatsächlichen Behandlungen der Klägerin bei ihrem Klinikaufenthalt widerspiegelt. Aufgrund der Angaben des Zeugen PHK K., der die polizeilichen Ermittlungen maßgeblich durchgeführt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass der in der EDV der Klinik abgespeicherte Plan nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung oder Behandlungsempfehlung darstellte, sondern als Grundlage nicht nur der späteren Patientenabrechnungen, sondern auch der Abrechnungen der Therapeuten diente und deshalb bei Änderungen stets aktualisiert wurde. Dies hat PHK K. auf der Grundlage der übereinstimmenden Auskünfte der von ihm befragten Mitarbeiter der Klinik als sein Ermittlungsergebnis bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies im Falle der Klägerin anders sein sollte als bei den sonstigen von der Polizei ermittelten und auch vom Landgericht Ravensburg seinem rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2015 zugrunde gelegten Fällen. Weitere Ermittlungen dahingehend, ob das von der Polizei nicht sichergestellte und mit den Handzeichen der Klägerin versehene Papierexemplar des Wochenplans noch auffindbar ist, haben sich daher nicht aufgedrängt, zumal auch die Zeugin M., die in der fraglichen Zeit bei …-Klinik für die Abrechnungen zuständig war, ebenfalls bestätigt hat, dass die tatsächlichen Behandlungen nicht nur (in Papierform) in einem Ordner, sondern auch im Computer abgelegt waren.

Im Falle der Klägerin wurden damit folgende Behandlungen durchgeführt, die in der Arztrechnung vom 02.09.2009 nicht aufgeführt sind:

Am 06.08.2009, 14:00 Uhr: Aurum Manus; 16:15 Uhr: Traumatherapie.

Am 07.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.

Am 10.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung.

Am 11.08.2009, 16:45 Uhr: Traumatherapie.

Am 13.08.2009, 9:00 Uhr: Aurum Manus; 10:30 Uhr: Traumatherapie.

Am 17.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 15:00 Uhr: Craniosacral-Therapie.

Am 18.08.2009, 10:30 Uhr: Traumatherapie.

Am 19.08.2009, 8:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 11:00 Uhr: Hawai-Massage.

Am 20.08.2009, 14:00: Traumatherapie; 16-45 Uhr: Dorn-Teil-Therapie.

Am 21.08.2009, 8:30 Uhr: Biografie-Arbeit; 15:00 Uhr: Psychische Massage.

Am 24.08.2009, 9:00 Uhr: Craniosacral-Therapie; 11:45 Uhr: Traumatherapie; 16:15 Uhr: Facial Harmony.

Am 25.08.2009, 7:45 Uhr: Traumatherapie.

Am 26.08.2009, 10:30 Uhr: Dorn-Teil-Therapie; 15:15 Uhr: Biografiearbeit.

Am 28.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.

In der Arztrechnung vom 02.09.2009 sind dagegen folgende angeblichen ärztlichen Behandlungen aufgeführt:

Am 06.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19) und 269a, 45, 642n, 554, 527, 510 (zusammen EUR 121,72).

Am 07.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 624b, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 152,09).

Am 08.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 117,11).

Am 10.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 221, 514 (zusammen EUR 75,55).

Am 11.08.209: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 514, 558, 862, 554, 527, 510 (zusammen EUR 96,61).

Am 12.08.2009: GOÄ-Nrn. 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865 (zusammen EUR 141,85).

Am 13.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).

Am 14.08.2009: GOÄ-Nrn. 5066, 514, 505, 846, 3305, 558, 252, 862 (zusammen EUR 104,80).

Am 15.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).

Am 17.08.2009: GOÄ-Nrn. 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 801 (zusammen EUR 153,45).

Am 18.08.2009: GOÄ-Nr. 862 (EUR 46,25).

Am 19.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865, 871 (zusammen EUR 184,33).

Am 20.08.2009: GOÄ-Nrn. 846, 506, 558, 514, 510, 551, 554, 527, 510 (zusammen EUR 95,44).

Am 21.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 506, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 166,36).

Am 22.08.2009: GOÄ-Nrn. 870, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 170,74).

Am 24.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 269a, 801 (zusammen EUR 139,63).

Am 25.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 862 (zusammen EUR 139,18).

Am 26.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), sowie 865, 871, 269a506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 174,58).

Am 27.08.2009: GOÖ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 846, 506, 551,m 514 (zusammen EUR 95,68).

Am 28.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 63,42).

Am 29.08.2009: GOÄ-Nr. 870 (EUR 100,55).

Am 31.08.2009: GOÄ-Nrn. 961 (EUR 92,50) sowie 856 und 857 (zusammen EUR 50,05).

Am 01.09.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 861 (zusammen EUR 47,12).

Insgesamt ergibt das eine Rechnungssumme von EUR 4.262,39, für die durchgreifende Zweifel bestehen, ob die abgerechneten Behandlungen tatsächlich durchgeführt wurden. Während nämlich im Normalfall die Angaben in einer ärztlichen Abrechnung zumindest als Indiz dafür dienen können, dass es sich um die Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen handelt, ist vorliegend aufgrund der Gesamtumstände diese Indizwirkung entfallen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Ravensburg vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12) steht nämlich fest, dass der Klinikleiter der … Fachklinik im Zeitraum von 2009 bis 2013 in insgesamt über 700 Einzelfällen, darunter auch der Fall der Klägerin, systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert hat, indem nicht abrechenbare Leistungen, darunter auch solche, die im oben erwähnten Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin enthalten sind, durch nach der GOÄ abrechenbare Leistungen von etwa gleichem Wert ersetzt und so zu Unrecht abgerechnet wurden. Diese Praxis hat auch die vom Gericht gehörte Zeugin M. am 17.01.2017 nochmals ausdrücklich bestätigt. Da die ärztliche Liquidation vom 02.09.2009 keine der im Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin enthaltenen Behandlungen aufführt und die Klägerin auch nicht vorgetragen und schon gar nicht unter Beweis gestellt hat, dass sie jene auf der Grundlage der GOÄ nicht abrechenbaren Behandlungen gesondert in Rechnung gestellt bekommen hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch bei der Liquidation vom 02.09.2009 nach der üblichen Praxis nicht abrechenbare Behandlungen in GOÄ-kompatible Behandlungen umdeklariert wurden. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, ausschließlich abrechenbare Behandlungen absolviert zu haben. Vielmehr hat sie lediglich pauschal bestritten, dass sie nicht beihilfefähige Behandlungen in Anspruch genommen bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihr wahrgenommenen Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Ein solches pauschales Bestreiten ist angesichts der erdrückend zu nennenden Indizienlage, dass auch in ihrem Fall in erheblichem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen nicht nur in Anspruch genommen, sondern auch zu Unrecht als GOÄ-fähige Behandlungen abgerechnet wurden, weder geeignet, die Richtigkeit der ärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 nachzuweisen, noch, hierzu weitere Ermittlungen des Gerichts auszulösen.

Bestehen daher durchgreifende Bedenken daran, dass die in der ärztlichen Liquidation vom 02.09.2009 abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, dann erübrigen sich weitere Feststellungen dazu, ob und wie die laut dem Therapie- bzw. Wochenplan für die Klägerin durchgeführten Behandlungen nach der GOÄ bzw. der BayBHV, insbesondere der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBHV, beihilfefähig wären, da diese tatsächlich erbrachten Leistungen nicht Gegenstand einer ärztlichen Abrechnung waren und es somit jeweils an einem gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 BayBHV erforderlichen Beleg fehlt. Auf die vom Gericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 18.01.2017 aufgeworfenen Fragen kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.

Die Bewilligung von Beihilfe für die mit der Liquidation vom 02.09.2009 abgerechnet Leistungen war somit objektiv rechtswidrig im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG.

2. Der teilweisen und der Höhe nach im Ergebnis auf EUR 1.215,00 begrenzten Rücknahme des Beihilfebescheids vom 10.09.2009 steht Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG nicht entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 und 4 erfüllt sind.

Auf Vertrauensschutz, der grundsätzlich nach Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG einer Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entgegensteht, kann sich die Klägerin nicht berufen, denn er wird im vorliegenden Fall durch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen.

2.1. Dabei lässt das Gericht dahingestellt, ob der Annahme des LfF, der ursprüngliche Verwaltungsakt sei durch arglistige Täuschung erwirkt, und damit sei Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt, zu folgen ist. Diese Annahme einer arglistigen Täuschung kann nicht aus den Feststellungen des gegen den Klinikleiter ergangenen Strafurteils abgeleitet werden, da die Klägerin weder in dieses Strafverfahren einbezogen noch – nach Kenntnis des erkennenden Gerichts - gegen sie in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Aber auch inhaltlich fehlt dem Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die Klägerin arglistig getäuscht hat. Um arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Verwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen (BVerwG. U.v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 - juris; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 112). Die Klägerin hat die vom LfF herangezogenen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren, wonach die Patienten der … Klinik regelmäßig über die Praxis, nicht abrechenbare Behandlungen in GOÄ-kompatible Behandlungen umzuwandeln, aufgeklärt worden sind, bestritten. Zwar bestehen an diesen Angaben der Klägerin erhebliche Zweifel, zumal das Bestreiten auch insoweit unsubstantiiert ist; jedoch konnte die in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 gehörte Zeugin M. gerade nicht bestätigen, mit der Klägerin ein entsprechendes Aufklärungsgespräch geführt zu haben. Aus den Aussagen der Zeugin lässt sich entnehmen, dass den Patienten auf Nachfrage mitgeteilt wurde, wie die entsprechenden Behandlungen abgerechnet werden sollten und dass diese Behandlungen auf der Grundlage der GOÄ nicht abrechenbar wären. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit die Augen verschlossen und nicht einen bewussten Täuschungsvorsatz gefasst hat.

2.2. Die Klägerin kann sich aber auf Vertrauensschutz jedenfalls deshalb nicht berufen, weil die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 BayVwVfG erfüllt sind.

Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist einschlägig, weil die Klägerin die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnung ohne weitere Kommentierung eingereicht und die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen lassen sich den Akten entnehmen und sind auch nicht streitig. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es insoweit nicht an.

Aber auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG sind gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin eine sogenannte A 29 Abrechnung vorgelegen hat oder nicht. Diese A 29 Abrechnungen wurden nach den Angaben der Zeugin erstellt auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Therapien und dienten dem Zweck, den Patienten die Feststellung zu ermöglichen, welche Behandlungen sie tatsächlich durchlaufen haben. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10.09.2009, der auf von der Klägerin erbrachten Fehlangaben beruhte, war ihr - wenn nicht bekannt - so doch zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Klägerin musste bei Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. dazu u. a. Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 122) klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang kann sie sich - anders als bei der Frage einer arglistigen Täuschung - weder mit dem Hinweis auf ein bloßes Vergessen des Hinzufügens weiterer Informationen noch mit dem Hinweis auf Unklarheiten oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit dem Begriff analoger Abrechnungen entlasten (VGH Baden-Württemberg, U.v. 14.08.2015 – 2 S 384/14 – juris-Rn. 31).

2.3. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Bescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

2.4. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG stand der Rücknahme nicht entgegen. Mangels Nachweisbarkeit von Arglist folgt das allerdings noch nicht aus einer tatbestandlichen Unanwendbarkeit der Vorschrift (vgl. hierzu Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). Doch ist die Rücknahme rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfolgt. Kenntnis der Behörde von den gesamten Umständen lässt sich frühestens ab Rechtskraft des gegen den Klinikleiter wegen Abrechnungsbetrugs ergangenen Strafurteils annehmen (17.02.2015). Damit war die am 01.09.2015 erfolgte Rücknahme rechtzeitig. Ohne Erfolg versucht die Klägerin dem entgegenzuhalten, der Beklagte habe schon vor dem Urteil des LG Ravensburg Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung gehabt. Sie verkennt hierbei, dass erst die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinn, die für die Behördenentscheidung über eine Rücknahme relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen relevanten Tatsachen die Frist in Lauf setzt (Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 153 m. w. N.). Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann von einer solchen Kenntnis jedenfalls nicht die Rede sein.

Damit war die Rücknahme der streitgegenständlichen Leistungsbescheide rechtmäßig.

3. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Beihilfeleistungen nach Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayBesG ist ebenfalls rechtmäßig.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Selbst wenn man nämlich zu Gunsten der Klägerin von einem Wegfall der Bereicherung ausgehen wollte, wofür ein substantiierter Sachvortrag erforderlich gewesen wäre, könnte sie sich nicht auf diesen berufen, da sie verschärft haftet.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 28.06.1990 - 6 C 41/88, juris m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und/oder nach den ihm bekannten Umständen mit der Rücknahme hätte rechnen müssen.

Hiervon ausgehend musste der Klägerin, wie bereits ausgeführt, klar sein, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erstattungsanspruch auch nicht verjährt. Art. 71 AGBGB bestimmt, dass Rückforderungsansprüche in drei Jahren verjähren und die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Beklagte von den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Rückforderungsanspruch ist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 01.09.2015 entstanden und damit nicht verjährt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/08/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.