Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Juni 2017 - W 1 K 15.950
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
den Bescheid vom 01.09.2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1.) als auch die Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe EUR 1.215,00
(2.) unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
Am 06.08.2009, 14:00 Uhr: Aurum Manus; 16:15 Uhr: Traumatherapie.
Am 07.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.
Am 10.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung.
Am 11.08.2009, 16:45 Uhr: Traumatherapie.
Am 13.08.2009, 9:00 Uhr: Aurum Manus; 10:30 Uhr: Traumatherapie.
Am 17.08.2009, 10:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 15:00 Uhr: Craniosacral-Therapie.
Am 18.08.2009, 10:30 Uhr: Traumatherapie.
Am 19.08.2009, 8:00 Uhr: Energetische Wirbelsäulenbehandlung; 11:00 Uhr: Hawai-Massage.
Am 20.08.2009, 14:00: Traumatherapie; 16-45 Uhr: Dorn-Teil-Therapie.
Am 21.08.2009, 8:30 Uhr: Biografie-Arbeit; 15:00 Uhr: Psychische Massage.
Am 24.08.2009, 9:00 Uhr: Craniosacral-Therapie; 11:45 Uhr: Traumatherapie; 16:15 Uhr: Facial Harmony.
Am 25.08.2009, 7:45 Uhr: Traumatherapie.
Am 26.08.2009, 10:30 Uhr: Dorn-Teil-Therapie; 15:15 Uhr: Biografiearbeit.
Am 28.08.2009, 8:30 Uhr: Biografiearbeit.
Am 06.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19) und 269a, 45, 642n, 554, 527, 510 (zusammen EUR 121,72).
Am 07.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 624b, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 152,09).
Am 08.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 117,11).
Am 10.08.2009: GOÄ-Nrn. 269a, 506, 221, 514 (zusammen EUR 75,55).
Am 11.08.209: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 514, 558, 862, 554, 527, 510 (zusammen EUR 96,61).
Am 12.08.2009: GOÄ-Nrn. 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865 (zusammen EUR 141,85).
Am 13.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).
Am 14.08.2009: GOÄ-Nrn. 5066, 514, 505, 846, 3305, 558, 252, 862 (zusammen EUR 104,80).
Am 15.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 70,19).
Am 17.08.2009: GOÄ-Nrn. 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 801 (zusammen EUR 153,45).
Am 18.08.2009: GOÄ-Nr. 862 (EUR 46,25).
Am 19.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), 3305, 506, 558, 514, 846, 269a, 865, 871 (zusammen EUR 184,33).
Am 20.08.2009: GOÄ-Nrn. 846, 506, 558, 514, 510, 551, 554, 527, 510 (zusammen EUR 95,44).
Am 21.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 506, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 166,36).
Am 22.08.2009: GOÄ-Nrn. 870, 506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 170,74).
Am 24.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 140,76) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 269a, 801 (zusammen EUR 139,63).
Am 25.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 3306, 506, 558, 514, 846, 800, 831, 505, 862 (zusammen EUR 139,18).
Am 26.08.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50), sowie 865, 871, 269a506, 514, 505, 846, 3305, 558 (zusammen EUR 174,58).
Am 27.08.2009: GOÖ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 269a, 846, 506, 551,m 514 (zusammen EUR 95,68).
Am 28.08.2009: GOÄ-Nrn. 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 862 (zusammen EUR 63,42).
Am 29.08.2009: GOÄ-Nr. 870 (EUR 100,55).
Am 31.08.2009: GOÄ-Nrn. 961 (EUR 92,50) sowie 856 und 857 (zusammen EUR 50,05).
Am 01.09.2009: GOÄ-Nrn. 861 (EUR 92,50) sowie 506, 514, 505, 846, 3305, 558, 861 (zusammen EUR 47,12).
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.