Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 17 K 16.3150
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die zwischenzeitlich pensionierte Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der ihr für den Aufenthalt in einer Privatklinik vom … Juni 2011 bis … August 2011 gewährten Beihilfezahlungen.

Auf ihren Beihilfeantrag vom 31. Dezember 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Januar 2012 unter anderem Beihilfe in Höhe von 2.561,25 EUR auf die privatärztliche Liquidation vom … November 2011, die im Auftrag des Leiters der Privatklinik von einer Abrechnungsgesellschaft in Höhe von 5.122,50 EUR erstellt wurde (Bl. 111 der Behördenakte - BA).

Der Leiter der Privatklinik wurde mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 (2 KLs 31 Js 14206/12) wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 142 Fällen, davon in einem Fall begangen in 771 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag ein sich von 2009 bis Anfang 2013 erstreckender Abrechnungsbetrug zugrunde, bei dem systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert wurden, um den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so ihre Bezahlung durch Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu erhalten (Strafurteil, S. 3). Auch gegen die Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (470 Js 14293/15) und an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Die ursprünglich zum Amtsgericht Rosenheim erhobene Anklage wurde allerdings zurückgenommen und das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Polizeiinspektion … informierte den Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2015 (Bl. 16 BA) über das Strafverfahren gegen den Leiter der Privatklinik. Mutmaßlich in Absprache mit den Patienten seien Therapien, welche nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht erstattungsfähig sind, auf den Rechnungen als andere (abrechnungsfähige) Therapien getarnt worden, um von den Krankenversicherungen bzw. den Beihilfestellen die Kosten dennoch erstattet zu bekommen. Anhand der ausgewerteten Patientendaten sei ersichtlich, dass bei der Klägerin definitiv Therapien stattgefunden hätten, welche nicht gemäß der GOÄ abgerechnet werden könnten.

Nach Anhörung der Klägerin trug ihr Bevollmächtigter mit Schreiben vom 19. November 2015 vor, dass bestritten werde, dass die angeblich unzutreffende Rechnung vom … November 2011 mit dem Leiter der Privatklinik besprochen worden sei, die Klägerin damit Kenntnis von dem Abrechnungsbetrug gehabt und unrichtige Angaben im Rahmen ihres Beihilfeantrages gemacht habe.

Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 fest, dass infolge eines Strafverfahrens der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 einer Überprüfung unterzogen wurde (Nr. 1), nahm den Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 insoweit zurück, als dieser rechtswidrig war, weil die verrechneten ärztlichen Leistungen in der Rechnung vom … November 2011 anlässlich des stationären Aufenthaltes der Klägerin in der Privatklinik nicht den tatsächlich erbrachten (überwiegend nicht beihilfefähigen) Leistungen entsprochen haben (Nr. 2) und forderte die überzahlte Beihilfe in Höhe von 1.575,-- EUR zuzüglich 12,-- EUR (Verwaltungsgebühren), insgesamt 1.587,-- EUR, zurück (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach der Schadensermittlung der Kriminalpolizei … und dem vorgelegten Therapieplan während ihres Aufenthaltes in der Privatklinik nichtbeihilfefähige Leistungen - wie z.B. Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus usw. - in Anspruch genommen habe, die in der streitgegenständlichen Rechnung vom … November 2011 in Abrechnungsketten als grundsätzlich beihilfefähigen Arztleistungen nach GOÄ dargestellt worden seien. Die Klägerin habe spätestens ab dem Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den Leistungen auf der Rechnung entsprachen. Sie habe diese Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht, die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift versichert und dadurch wissentlich Beihilfeleistungen erwirkt, obwohl die Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte komme es nicht auf eine Bösgläubigkeit bzw. auf ein schuldhaftes Handeln an. Der „gute Glaube“ werde zwar unterstellt, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der dennoch rechtswidrige Beihilfebescheid nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen und somit die Leistungen ohne Rechtsgrund zurückgefordert werden müssten. Als Rückforderungsbetrag sei das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen übernommen worden. Die von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen wurden dem Bescheid als Anlage beigelegt. Unabhängig von der Kenntnis der Beihilfeberechtigten bestehe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Angaben der Beihilfeberechtigten im Antrag objektiv unrichtig gewesen seien. Hierzu zähle auch eine dem Antrag beigefügte fehlerhafte Arztrechnung. Auf die subjektive Kenntnis der Beihilfeberechtigten von der Fehlerhaftigkeit der Rechnung komme es dabei nicht an. Die Rücknahme erfolge in pflichtgemäßem Ermessen mit den Zielen der Wiederherstellung normkonformer Zustände unter Vermeidung von unberechtigten Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand und im allgemein-fiskalischen Interesse unter Abwägung eines schutzwürdigen Vertrauens. Von der Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, da entsprechende wirtschaftliche oder soziale Gründe nicht vorgebracht worden seien und auch nicht vorlägen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägerbevollmächtigten vom 18. Januar 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 zurück.

Unabhängig davon, ob die Klägerin Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechnungen gehabt habe, seien die Beihilfebescheide aufzuheben gewesen. Zudem habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, wenn sie die Rechnungen der Privatklinik ungeprüft bei der Beihilfestelle zur Erstattung eingereicht habe. An Beamte des gehobenen Dienstes seien strenge Maßstäbe anzulegen. Kenntnisse über beamtenrechtliche Belange könnten bzw. müssten hier zweifelsfrei vorausgesetzt werden. Es sei augenscheinlich, dass Behandlungen, die laut Behandlungsplan durchgeführt worden seien - wie Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus, Ayurweda, Strömen, Klangschalen, energetische Wirbelsäulenbehandlung, Traumatherapie, Farblichttherapie, Shiatsu, Focussing usw. - nicht auf den Rechnungen enthalten seien. Wäre die Klägerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Rechnung zu überprüfen, hätte sie die Rechtswidrigkeit erkannt bzw. erkennen können. Die Beihilfestelle habe von der Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides erst durch das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 Kenntnis erhalten. Die Rücknahme des Beihilfebescheides mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 sei daher zweifelsfrei innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Hinsichtlich der Rückforderung hafte die Klägerin gemäß § 819 BGB verschärft, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe bzw. hätte kennen müssen. Durch die Zahlung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Wellness-Behandlungen in der Privatklinik habe die Klägerin sich Eigenaufwendungen erspart, die sie ansonsten aus ihrem eigenen Vermögen hätte bestreiten müssen. Eine Entreicherung liege damit nicht vor. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da eine solche Entscheidung unter Anlegung eines strengen Maßstabes nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sei. Dies sei hier nicht anzunehmen, da eine Entreicherung nicht vorliege und die Überzahlung aufgrund grob fahrlässigen und pflichtwidrigen Verhaltens entstanden sei. Rückforderungsansprüche des Beklagten würden gemäß Art. 71 AGBGB nach drei Jahren erlöschen. Die Frist beginne aber erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlange, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig werde.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 18. Juli 2016, Klage und beantragten zuletzt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Juni 2016 aufzuheben mit der Maßgabe, dass die Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2015 nicht angefochten wird.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass die Klägerin im Rahmen des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 lediglich an einer Stelle erwähnt werde (Bl. 121 des Urteils als „Fall 421 der Anklage“ bzw. unter dem Aspekt „Tat 9“). Die Feststellungen des Landgerichts Ravensburg würden „maßgeblich auf dem Pauschalgeständnis des Angeklagten“ beruhen. Auf den Fall der Klägerin sei im Einzelnen nicht detailliert eingegangen worden. Das Landgericht Ravensburg habe nicht festgestellt, dass die Behandlungskosten der Klägerin nichts mit den tatsächlichen Leistungen zu tun gehabt hätten. Die Klägerin habe auch keine transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten mit dem Hinweis, dass diese Rechnungen nur für die Klägerin und nicht für den Kostenträger bestimmt seien. Bestritten werde die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe während ihres Klinikaufenthaltes Leistungen - wie z.B. Klangarbeit, Dorn-Breuss, Hawaii-Massage, Aurum Manus, usw. - in Anspruch genommen und deshalb spätestens ab dem Erhalt der Rechnung Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den erbrachten Leistungen nach der Rechnung entsprochen haben. Die Klägerin habe allein die bei der Beihilfestelle eingereichte Rechnung erhalten. Zudem habe sie eine Rechnung der Privatklinik vom … Juli 2011 über zusätzliche Leistungen wie Shiatsu, Hawaii-Massage und Aurum Manus in Höhe von 150,-- EUR selbst bezahlt. Auch Apothekenleistungen in Höhe von 202,43 EUR seien der Klägerin gesondert am … Juli 2011 in Rechnung gestellt und von ihr ebenfalls beglichen worden. Die erstellte Rechnung vom … November 2011 sei mit der Klägerin nicht durchgesprochen worden. Sie habe keine unrichtigen Angaben im Rahmen ihres Beihilfeantrages getätigt und auch hierüber keine Kenntnis gehabt. Die ärztlichen Leistungen in der Rechnung vom … November 2011 würden den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen. Die von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen seien ohne Beweiskraft. Dies gelte auch für die Tabellen gemäß Bl. 101 ff. der vorgelegten Behördenakte. Die vielfach von der Beklagten unterstellte „zweite Rechnung“ sei in den Behördenakten nicht enthalten. Es stehe weder fest, dass der Klägerin Beihilfeleistungen zu Unrecht bewilligt worden seien, noch dass tatsächlich ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt seitens des Beklagten erlassen worden sei. Von dem Beklagten werde der Nachweis nicht geführt, dass die Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen gehabt hätte. Dem Strafurteil des Landgerichts Ravensburg komme keine präjudizierende Wirkung zu. Der Beklagte müsse im laufenden Verwaltungsverfahren darlegen und beweisen, dass er der Klägerin Beihilfeleistungen gewährt habe, auf welche die Klägerin keinen Anspruch hatte. Die Klägerin habe auf den Bestand des Beihilfebescheides vertraut und die ihr gewährten Leistungen bereits verbraucht.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ausgeführt, dass ein Vertrauensschutz der Klägerin nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ausgeschlossen sei, da durch die Einreichung von unrichtigen Arztrechnungen zum Ausdruck gebracht werde, dass die abgerechneten medizinischen Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Bei der Inanspruchnahme von Angeboten wie Farblichttherapie, Aurum Manus und Klangschalen hätte die Klägerin nicht ohne weiteres von beihilfefähigen Leistungen ausgehen dürfen. Sie hätte erkennen können, dass die durchgeführten Behandlungen nicht den in der Rechnung aufgeführten Positionen entsprachen. Nach dem Urteil des Landgerichts Ravensburg habe jeder Patient eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 erklärte der Beklagtenvertreter, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 insoweit aufgehoben werden, als dort jeweils 12,00 EUR (Verwaltungsgebühren) verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 14. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 sind in der Fassung vom 9. Februar 2017 rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheids vom 5. Januar 2012 sind vorliegend gegeben:

1.1. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, der ergänzend neben Art. 13, 5 Abs. 2 BayBG i.V.m. Art. 15 BayBesG anwendbar ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 43), kann ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Gewährung von Beihilfe für die Aufwendungen der Klägerin war vorliegend rechtswidrig:

a) Der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 ist im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die vorliegend zur Beihilfe geltend gemachten Aufwendungen sind nicht medizinisch notwendig, weil die in der eingereichten Rechnung vom 30. November 2011 ausgewiesenen Leistungen nach Überzeugung des Gerichts nicht erbracht wurden.

Hierfür sprechen zunächst die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 - 2 KLs 31 Js 14206/12 - S. 18 f. zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der Privatklinik (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 30. Juni 2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 21ff.) :

„Dem Angeklagten war klar, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Behandlungen ihre Kostenerstattung durch die Kostenträger nicht stattgefunden hätte, sondern diese Behandlungen als von dem von der Klinik angesetzten Basis- und Abteilungspflegesatz gedeckt betrachtet worden wäre.

Der Angeklagte beschloss deshalb, die o.a. Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die - angeblich von ihm erbrachten - Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebühren-sätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. […] Soweit die Additionen von Gebührensätzen nicht genügte, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall war, fingierte er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen.“

Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend zur Anwendung gelangte, schließt die Kammer aus dem in der Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der Privatklinik (Bl. 101 ff. BA). Diesem ist unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Therapeuten zu entnehmen, dass die Klägerin in weitem Umfang nicht beihilfefähige Leistungen (etwa: Traumatherapie, Dorn.Breuss, Farbtherapie, Klangarbeit, Klangschalen, Fußreflexzonenmassage, Aurum Manus, Hawaii-Massage, energetische Wirbelsäulenbehandlung, Dorn-Teil Dürbeck etc.) in Anspruch nahm. Obgleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Ausnahmefällen einzelne Patienten gehofft haben, die in Aussicht gestellte „Rechnungsgestaltung“ bewege sich in einem für einen Arzt rechtlich zulässigen Spielraum, ist hingegen zur Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen, dass - wie die Klagepartei behauptet - die in der Liquidation vom … November 2011 enthaltenen Leistungen den tatsächlich erbrachten Leistungen entspreche und der Therapieplan in wesentlicher Hinsicht unrichtig sein könnte. Zum einen wurden die Therapeuten auf der Grundlage der für sie erstellten Tagespläne, die ihrerseits auf den Therapieplänen gründeten, entlohnt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb das interne Abrechnungssystem der Privatklinik auf einer unrichtigen oder gar gefälschten Datengrundlage aufgebaut sein sollte (VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 25). Entgegen der klägerischen Ansicht kommt den von der Kriminalpolizei Konstanz zur Verfügung gestellten Therapiepläne und Schadensmitteilungen durchaus Beweiskraft zu. Der klägerische Vortrag beschränkt sich hingegen auf ein pauschales Bestreiten, ohne substantiierte Zweifel an den polizeilichen Feststellungen zu begründen. Der Umstand, dass der Klägerin eine eigenständige Rechnung der „… … …“ vom … Juli 2011 über zusätzliche Leistungen wie Shiatsu, Hawaii-Massage und Aurum Manus in Höhe von 150,-- EUR sowie Apothekenleitungen in Höhe von 202,43 EUR ausgestellt wurde, vermag für sich allein nicht darzulegen, dass die in der Rechnung vom … November 2011 aufgeführten Leistungen tatsächlich auch erbracht wurden. Zum einen beläuft sich dieser Rechnungsbetrag im Verhältnis zu den insgesamt beihilferechtlich geltend gemachten Aufwendungen in einer vernachlässigbaren Größenordnung. Zum anderen kann bei der hier aufgebrachten kriminellen Energie des Leiters der Privatklinik schon nicht ausgeschlossen werden, dass auch solche nicht beihilfefähigen Aufwendungen in manipulierten Rechnungen zur Verdeckung der begangenen Straftat ausgewiesen wurden.

Schließlich wären die Aufwendungen der Klägerin auch dann nicht beihilfefähig, wenn man sie als auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen erbracht ansehen wollte. Denn diese sind - ohne dass dies im Einzelnen auszuführen wäre - nicht beihilfefähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Überdies hat die Klägerin für die tatsächlich erbrachten Leistungen keine Rechnung vorgelegt und keinen Beihilfeantrag gestellt. Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin auf die Rechnung vom … November 2011 nicht vor. Der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist daher im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig.

1.2. Die Klägerin kann der Rücknahme des - rechtswidrigen (s.o. 1.1.) - Beihilfebescheides auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten.

a) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie die streitgegenständlichen Bescheide - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, darf zwar gemäß Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG).

b) Die Angaben der Klägerin in dem Beihilfeantrag vom … Dezember 2011 waren objektiv unrichtig, da die in der eingereichten Rechnung vom … November 2011 aufgeführten Leistungen tatsächlich nicht erbracht wurden. Mit ihrer Unterschrift versicherte sie die Richtigkeit ihrer Angaben und brachte damit zum Ausdruck, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 30).

Ob die Klägerin insoweit vorsätzlich oder (grob) fahrlässig handelte, kann dabei dahingestellt bleiben, da der Ausschluss des Vertrauensschutzes in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG verschuldensunabhängig ist. Die Vorschrift geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsakts in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 11; VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 119). Der Vertrauensschutz entfällt somit auch dann, wenn die Klägerin die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben weder kannte noch hätte kennen müssen, so dass offen bleiben kann, ob die manipulierten Rechnungen vorher mit der Klägerin durchgesprochen wurden und sie vorher eine korrekte Rechnung erhalten hat. Auch die Einstellung des gegen die Klägerin gerichteten Strafverfahrens ist damit irrelevant.

c) Diese Angaben der Klägerin waren auch „wesentlich“ im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG, da ihre Aufwendungen bei der Geltendmachung der tatsächlich erbrachten Leistungen nicht beihilfefähig waren.

d) Schließlich wurde die Beihilfegewährung durch die unrichtigen Angaben auch „erwirkt“. Voraussetzung hierfür ist, dass ein zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliegt und die Angaben in diesem Sinne entscheidungserheblich gewesen sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 juris Rn. 27). Dabei muss sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, nicht auf den Erlass als solchen beziehen. Die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssen deshalb ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wobei es ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen für den Mangel mitursächlich war (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte bei korrekten Angaben der Klägerin keine Beihilfe gewährt hätte, so dass die falschen Angaben für die Teilrechtswidrigkeit des Beihilfebescheides kausal waren. Auf ein Verschulden der Klägerin kommt es dagegen, wie bereits ausgeführt (s.o. 1.2. b)), nicht an (vgl. VG Karlsruhe (U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 juris Rn. 27)

1.3. Die Rücknahme der Beihilfebewilligung scheidet auch nicht aufgrund Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG aus, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig ist. Die Jahresfrist beginnt dabei erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a. - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 76; VG Schleswig-Holstein, U.v. 13.03.2014 - 12 A 137/2014 - juris Rn. 38; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 158) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 152f., 156).

Eine derartige Kenntnis kann hier jedoch frühestens mit dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. Februar 2015 angenommen werden, mit dem der Leiter der Privatklinik wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt wurde (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 33: danach beginnt die Frist sogar erst ab Rechtskraft eines derartigen Urteils), zumal der Beklagte erst mit Schreiben der Polizeiinspektion … vom … September 2015 über das Strafverfahren informiert wurde. Damit war die mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 erfolgte Rücknahme der Beihilfebewilligung rechtzeitig.

1.4. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. In den Fällen, in denen - wie hier - das Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Behörde in der Regel ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127ff. m.w.N.). Anhaltspunkte für einen besonderen, vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall sind nicht ersichtlich.

2. Der Beklagte konnte die überzahlten 1.575,-- EUR auch von der Klägerin zurückfordern.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Art. 13 und Art. 5 Abs. 2 BayBG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also nach den §§ 812ff. BGB.

2.1. Nachdem der Beihilfebescheid vom 5. Januar 2012 bezüglich der Gewährung einer Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.575,-- EUR in rechtmäßiger Weise (s.o. 1.) zurückgenommen wurde, ist der rechtliche Grund für die Leistung weggefallen, so dass die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist.

2.2. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht auf Entreicherung berufen.

Von Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann nur dann gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist (s. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 818 Rn. 34). Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Verbraucht ist die Leistung dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde, nicht aber, wenn er zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wurde, die wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden sind (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91 - juris Rn. 11f.; VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 15.2785, U.v. 13.8.2013 - M 17 K 12.3724; U.v. 9.9.2010 - M 17 K 10.1930 - juris Rn. 23; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 38).

Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, dass die Beihilfeleistungen zur Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen und damit zur Tilgung einer Schuld verwendet wurden, da sie sich dadurch Aufwendungen erspart hätte. Nach dem oben Gesagten liegt damit aber kein Wegfall der Bereicherung vor (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2016 - 14 ZB 16.183 - UA Rn. 13; VG München, U.v. 10.11.2016 - M 17 K 16.1513; VG Augsburg, U.v. 14.7.2016 - Au 2 K 16.198 - UA Bl. 11f., das sogar die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB als gegeben ansieht). Gleiches gilt für etwaige Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Lebensführung. Eine Verbesserung seiner Lebensführung durch die Beihilfezahlungen wurde weder (substantiiert) vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich.

2.3. Eine Verjährung der Rückforderung liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG oder nach Art. 12 BayBG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (bzw. für die Übergangszeit bis 31.10.2011 nach Art. 71 AGBGB) richtet. Denn im letzteren Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Berechtigten, hier also frühestens 2015, so dass keine Verjährung eingetreten ist (vgl. zur kenntnisabhängigen Verjährung im Beihilferecht VG Aachen, U.v. 25.8.2016 - 1 K 23715 - juris Rn. 31, OVG Lüneburg, U.v. 28.4.2015 - 5 LB 141/14 - juris Rn. 89). Aber auch nach Art. 13 BayBesG wäre der Anspruch des Beklagten noch nicht verjährt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung zwar mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Rückforderungsanspruch entsteht aber erst mit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide, weil dieser Anspruch das Vorliegen einer rechtsgrundlosen Zahlung voraussetzt (VGH BW, U.v. 14.8.2015 - 2 S 384/14 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 13 K 7737/14 - juris Rn. 48). Da die Ausgangsbescheide erst mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. Dezember 2015 aufgehoben wurden, wäre auch insoweit zweifellos noch keine Verjährung eingetreten.

2.4. Schließlich ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen werden kann (vgl. Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG). Insbesondere liegt kein Fall des Mitverschuldens des Beklagten vor, da der Grund für die Überzahlung nicht überwiegend seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, sondern demjenigen der Klägerin (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 25f. zum gleichlautenden Bundesrecht). Denn allein dieser wäre es möglich gewesen, zu erkennen, dass die Abrechnung falsch und damit die Gewährung der Beihilfe rechtswidrig war. Nur die Klägerin und nicht der Beklagte konnte wissen, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und nur diese stand in vertraglicher Beziehung zum abrechnenden Arzt und kann damit etwaigen Falschabrechnungen entgegentreten sowie von diesem gegebenenfalls Regress beanspruchen. Die Ursache der Überzahlung beruht allein auf den vorgelegten fehlerhaften Rechnungen.

2.5. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrags von 1.575,-- EUR (50% Beihilfebemessungssatz des von der Kriminalpolizei errechneten Schadens in Höhe von 3.150,-- EUR) wird darauf hingewiesen, dass die eingereichte Rechnung vom 30. November 2011 derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht mehr als Beleg im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BayBhV angesehen werden und in der Folge nicht mehr als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen kann (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 30.6.2016 - 9 K 5293/15 - juris Rn. 25). Es ist auch nicht die Aufgabe des Landesamts, die vorgelegten Rechnungen auf möglicherweise zu Recht geltend gemachte Positionen hin zu durchforsten. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, eine neue und zutreffende Rechnung vorzulegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 werden aufgehoben.2. Im Übrigen wird die Klage abgewies
published on 14/08/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2013 - 6 K 702/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Di
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.