Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 1619/08

published on 26/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 1619/08
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
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Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
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Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
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b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
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Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
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Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
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In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
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c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
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Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
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c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
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In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
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d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
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Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
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Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
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Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
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3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
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Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
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Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
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Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
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Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
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Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
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4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
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Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
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Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
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Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i
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Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin. 2 Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 15. März 2007 eine Neufassung der Hund
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.