Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.2735

published on 07/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.2735
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid für ihren Kampfhund.

Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Hundesteuersatzung vom 1. Juli 2005, in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. März 2015 eine Jahresaufwandsteuer für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Die Klägerin hält einen Bullterrier im Gemeindegebiet der Beklagten.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 hat die Beklagte für den Hund der Klägerin eine Hundesteuer in Höhe von 1.000 EUR für das Jahr 2016 sowie für die Jahre ab 2017 ebenfalls 1.000 EUR jährlich festgesetzt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 22. Januar 2016 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016, beim Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2016 eingegangen, hat das Landratsamt … den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Am 18. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage eingereicht und beantragt,

den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 9. Mai 2016 aufzuheben, soweit eine Hundesteuer von mehr als 60 EUR jährlich festgesetzt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei nicht erkennbar, dass die Hundesteuersatzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Es sei nicht nachprüfbar, dass die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde und ob die beschlossene Satzung der veröffentlichten Fassung entspreche. Der Steuersatz in Höhe von 1.000 EUR jährlich sei unzulässig, weil er erdrosselnde Wirkung entfalte. Dass der Belastungsunterschied im Vergleich zu einer normalen Hundesteuer 17-fach erhöht sei, sei willkürlich. Es überzeuge nicht, dass die Studie von Ohr/Zeddies als Vergleichswert herangezogen werde. Denn diese befasse sich nicht mit den Kosten der Haltung mutmaßlich gefährlicher Hunde und sei bereits im Jahr 2006 erschienen und damit nicht aussagekräftig. Es habe in den vergangenen Jahren ein Umdenken stattgefunden, was dazu geführt habe, dass gerade die Kosten für mutmaßlich gefährliche Hunde sich von denen anderer mittelgroßer Hunde nicht unterschieden. Niedersachsen und Schleswig-Holstein hätten keine Rasselisten mehr in den Hundegesetzen, so dass keine Kosten für Wesenstests, Haltererlaubnisse und Maulkörbe anfielen. Viele Versicherungen versicherten gefährliche Hunde mittlerweile wie andere Hunde. All dies sei in der Studie nicht kostenmindernd berücksichtigt, weshalb sie veraltet und überholt sei. Zudem sei keine Grundlage dafür ersichtlich, bundesweite Hundehaltungskosten als Orientierungspunkt für örtliche Steuerhöchstgrenzen heranzuziehen. Die Hundesteuer sei selbst ein Teil des jährlichen wirtschaftlichen Aufwands, den Hundehalter zu leisten hätten. Die in der Studie angegebenen Werte träfen auf einen Hund der Rasse Bullterrier und andere mittelgroße Hunde nicht zu. 1.000 EUR Haltungskosten träfen vielleicht auf große Hunde zu, nicht aber auf mittelgroße, die z.B. nicht einen so hohen Bedarf an Nahrungsmitteln hätten. 750 EUR seien ein realistischer Wert für die Haltung; die Hundesteuer sei daher um 25% überhöht und unverhältnismäßig. Ohne nähere Erkenntnisse über das durchschnittliche Einkommen im Gemeindegebiet der Beklagten könne überhaupt nicht sinnvoll ermittelt werden, ob eine örtliche Steuer erdrosselnde Wirkung habe. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da ein Züchter nur die Hälfte der ansonsten festzusetzenden Steuer zahle. Dies entspreche aber nicht dem Zweck der Kampfhundesteuer, da die Anzahl gefährlicher Hunde gerade erhöht werde.

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, dem Klägerbevollmächtigten am 16. April 2017, der Beklagten am 11. April 2017 zugestellt, abgewiesen. Der Klägerbevollmächtigte hat am 5. Mai 2017 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 23. September 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Er hat zur weiteren Klagebegründung ausgeführt: Die Steuer sei entgegen der Auffassung des Gerichts erdrosselnd. Hierfür spreche, dass von Haltern bestimmter Rassen der 17-fache Satz verlangt werde, weil bereits der normale Steuersatz das Ziel verfolge, die Hundehaltung insgesamt einzudämmen. Zudem sei der jährliche Kostenaufwand für die Haltung eines Bullterriers mit ca. 750 EUR zutreffend. Die mittelgroßen Hunde hätten keine besonderen Bedürfnisse, sie seien weder besonders krankheitsanfällig noch besonders sportlich, sondern es handele sich um genügsame und ruhige Hunde. Zudem sei das durchschnittliche Einkommen im Gemeindegebiet der Beklagten nicht durchschnittlich, sondern extrem niedrig. Nach den im Gerichtsbescheid herangezogenen Zahlen zahle durchschnittlich jeder Pflichtige 40,15 EUR Einkommensteuer. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit sei durch das Privileg der Züchtersteuer verletzt. Denn die Züchtersteuer in § 7 Hundesteuersatzung erfasse auch Züchter, die noch nicht gewerbsmäßig züchteten, sondern noch einem Hobby nachgingen. Die gewerbsmäßige Zucht beginne in der Regel, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten würden oder drei oder mehr Würfe je Jahr fielen (Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum TierSchG). Auch ein Züchter, der zehn oder 20 Welpen jährlich züchte, unterfalle der Hundesteuer, da sein Tun noch nicht gewerblich sei. Er genieße eine Steuerprivilegierung, obwohl er gerade unerwünschte Rassen durch Zucht ausweite. Somit stelle die Bevorzugung von Züchtern eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 hat die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist Art. 3 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten für die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Juli 2005, in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. März 2015 (im Folgenden: Hundesteuersatzung). Die Satzung der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig (dazu unter 1.) Die Beklagte hat die Rechtsgrundlage auch im Einzelfall rechtmäßig angewendet (dazu unter 2.).

1. Die Hundesteuersatzung der Beklagten ist sowohl formell (dazu unter a.) als auch materiell (dazu unter b.) rechtmäßig.

a. Die Hundesteuersatzung wurde vom Stadtrat der Beklagten am 28. Juni 2005 beschlossen, vom damaligen ersten Bürgermeister am 1. Juli 2005 ausgefertigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und im Amtsblatt Nr. 13 vom 11. Juli 2005 der Beklagten bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1, 2 GO, Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften – BekV).

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, die dritte Änderungssatzung sei nicht bekanntgemacht worden und die Übereinstimmung der beschlossenen mit der veröffentlichen Fassung lasse sich nicht nachvollziehen, ergibt sich aus den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass die dritte Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 6 der Beklagten vom 10. März 2015 ordnungsgemäß (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) bekanntgemacht wurde.

Das Amtsblatt kann zudem im Internet abgerufen werden (http://www…de/fileadmin/user_upload/pdfs/Amtsblaetter_2015/Amtsblatt_6_2015_Bebbaupl_FreiheitA_B_Hundesteuersatzung.pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2017). Die beschlossene Fassung entspricht der veröffentlichten. Auch sonst sind keine formellen Fehler ersichtlich.

b. Die Hundesteuersatzung der Beklagten beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG. Die Grenzen der hiernach zulässigen Aufwandsteuer werden durch die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht überschritten.

Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die Höhe der ihr gegenüber für ihren Kampfhund festgesetzten Hundesteuer im Vergleich zu anderen Hunden. Diese Staffelung ist jedoch rechtmäßig. Insbesondere überschreitet die Beklagte nicht ihre Kompetenz, da dem Hundesteuersatz keine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt (dazu unter aa.) Der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (dazu unter bb.).

aa. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine klassische gemeindliche Aufwandsteuer, deren historische Wurzeln auch im Gedanke einer Luxussteuer liegen (vgl. Engelbrecht, in: Schieder/Happ, BayKAG 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Art. 3 Rn. 27g). Die Hundesteuer knüpft an die im Halten eines Hundes typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit an. Per definitionem ist der Steuer eigen, dass sie als Zweck die Einnahmeerzielung verfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG).

Als Nebenzweck verfolgt sie das lenkende Ziel, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen (vgl. Engelbrecht a.a.O. Rn. 27h). Zulässiger Lenkungszweck ist auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris).

Der kommunale Satzungsgeber hat bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum und verfügt hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – juris). Die Beklagte hat in § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung eine dynamische Verweisung auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 gewählt. Dies ist rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2005 – 10 B 34.05 – juris; VGH BW, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris). Die Einordnung des Bullterriers als gefährlichen Hund ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Neuere Erkenntnisse, dass die Gefährlichkeit von Bullterriern überschätzt wurde, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass es sich nur um mittelgroße Hunde handelt, ist unerheblich, da die Gefährlichkeit nicht allein durch die Größe bestimmt wird.

Auch hinsichtlich der Höhe des erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde hat der Satzungsgeber einen relativ großen Spielraum. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn die Steuer „erdrosselnde Wirkung“ hat. Zwar ist wie bereits dargestellt der Lenkungszweck neben der Einnahmeerzielung zulässig, jedoch darf er nicht so dominieren, dass der Zweck der Einnahmeerzielung vollkommen zurücktritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung nach ihrer Höhe ersichtlich darauf abzielt, dass die Hundehaltung durch eine „erdrosselnde“ Wirkung praktisch unmöglich gemacht wird und die Gemeinde sich somit rechtswidrig die Kompetenz zu einem Verbot anmaßt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27k; BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 - juris; BVerwG, U. v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris). Denn für ein sicherheitsrechtliches Verbot fehlt der Gemeinde die Regelungskompetenz. Diese steht nach Art. 70 Abs. 1 GG für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Freistaat Bayern zu. Das Abgrenzungskriterium zwischen einer zulässigen Lenkung und einem unzulässigen Verbot der Hundehaltung ist somit die „erdrosselnde Wirkung“.

Dass der absolute Betrag von 1.000 EUR in der Rechtsprechung bereits für überhöht erachtet wurde (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05) hat für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Wirkung. Wann eine „erdrosselnde“ Wirkung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere hinsichtlich der Verhältnisse in der konkreten Gemeinde zu beurteilen. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, auf den der Bevollmächtigte der Klägerin verweist, lag der Steuersatz für Kampfhunde 33-fach über dem für andere Hunde, so dass nach dieser Erhöhung nur ein einziger Kampfhund in der Gemeinde gemeldet war. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es verschiedene Vergleiche, die Aufschluss darüber geben können, wann eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund erdrosselnde Wirkung hat; insbesondere sind die Kosten der Haltung eines „normalen“ Hundes sowie die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris). Auch der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde kann Aufschluss geben (OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05, Rn. 31). In der Gesamtschau dieser Anhaltspunkte stellt sich die Kampfhundesteuer der Beklagten nicht derart erhöht dar, dass sie faktische einem Verbot, Kampfhunde zu halten, gleichkommt.

Im vorliegenden Fall liegt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund etwa beim 17-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund. Dieser Wert bewegt sich etwa in der Mitte der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (für unzulässig erachtet wurde im Ergebnis der 27-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8/13 – juris; ebenfalls im Ergebnis unzulässig der 33-fache Satz, vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05 – juris; für zulässig erachtet wurde im Ergebnis der 12,5-fache Satz, OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris, der 7-fache Satz, VGH B-W, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris; der 5-fache Satz, BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris; der 8-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 – juris). Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde gegenüber anderen Hunden durch den Lenkungszweck gerechtfertigt ist und keine „erdrosselnde“ Wirkung entfaltet, die letztlich das Halten eines Kampfhundes unmöglich macht.

Auch bezüglich der Kosten für die Haltung eines Hundes lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht schließen, dass 1.000 EUR die Kosten für die Hundehaltung auf eine Art und Weise überschreiten, die die Kampfhundesteuer zu einem faktischen Verbot macht (vgl. zu einer zulässigen Kampfhundesteuer in Höhe von 1.200 EUR OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris). Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungsbzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.2015 - 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).

Bezüglich der allgemeinen Hundehaltungskosten kann die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z. (Göttingen, 2006, online abrufbar, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. zur Qualität der Studie BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 25). Sie wird zu Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin herangezogen (vgl. etwa OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris). Selbst wenn man die von der Studie zu Grunde gelegten Kosten für überhöht hielte (der Klägerbevollmächtigte geht für einen Bullterrier für ca. 750 EUR jährlich aus), kommt es für die Zulässigkeit der Kampfhundesteuer auf einen höheren Betrag an. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind über die allgemeinen Hundekosten hinaus noch zusätzliche Kosten zu berücksichtigen. Das sind zum einen einmalige Kosten, wie etwa die – gerade bei vielen Kampfhunden als Rassehunden – erheblichen Anschaffungskosten sowie die Bestattungskosten. Zum anderen sind das spezielle Kosten, die für Kampfhunde anfallen, z.B. Kosten für eine Hundeschule, einen Wesenstest oder einen Maulkorb.

Die Rechtsprechung geht von jährlichen Kosten von etwa 900 bis 1000 EUR aus, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag sogar als zu niedrig angesehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2015 - 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).

Die von der Klägerseite vorgebrachten Überlegungen widerlegen dies nicht.

Anders als die Klägerseite geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Bullterrier wesentlich weniger frisst als ein durchschnittlicher Hund. Die Studie nähert sich den durchschnittlichen Werten auf Grund von Daten für die industrielle Fertigung von Hundefutter, nicht – wie der Klägerbevollmächtigte annimmt – auf Grund eines angenommenen Bedarfs. Der Klägerbevollmächtigte trägt zudem selbst vor, ein Bullterrier hätte einen „normalen“ Verbrauch, so dass durchschnittliche Zahlen, in die auch der Verbrauch wesentlich größerer wie auch wesentlich kleinerer Hunde mit einfließt, herangezogen werden kann. Erneut ist zu betonen, dass zusätzlich zu dem jährlichen Kostenaufwand für die Haltung einmalige Kosten hinzuzurechnen sind. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgebrachte Überlegung, mittlerweile wende sich der Gesetzgeber von der gesonderten Behandlung von Kampfhunden ab und dies sei in der Studie nicht beachtet, verfängt nicht. Denn die Studie betrifft gerade nicht die besonderen Kosten der Kampfhundehaltung, sondern die Haltungskosten für jeden Hund.

Dass im Gemeindegebiet der Beklagte das durchschnittliche Einkommen auffällig niedrig ist, so dass die zusätzliche Belastung von 1.000 EUR letztlich doch zu einem faktischen Verbot führt, ist nicht ersichtlich. Nach der kommunalen Statistik für die Beklagte von 2015 (https://www...de/statistikkommunal/09190141.pdf, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) waren 2014 von den 16.174 Einwohnern der Beklagten 9.901 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und 295 arbeitslos. 2010 erzielten 8.232 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige 330.536.000 EUR Gesamteinkünfte, hiervon 60.796.000 EUR Lohn- und Einkommensteuer (soweit berichtigt gegenüber dem Gerichtsbescheid). Eine besonders schlechte wirtschaftliche Situation lässt sich diesen Zahlen nicht entnehmen. In Oberbayern insgesamt ist das Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen zu den Einkünften aus Lohn- und Einkommensteuer nicht wesentlich höher (vgl. https://www...de/statistikkommunal/091.pdf).

bb. Es folgt aus dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer, dass eine Hundehaltung allein zu Erwerbszwecken nicht der Besteuerung unterliegt (Engelbrecht a.a.O. Rn. 27j, 14). Die Ermäßigung für die Hundezucht ist daher grundsätzlich anerkannt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27ja). Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn ein Freizeitzüchter von Kampfhunden entgegen dem Lenkungszweck der Satzung privilegiert werde, ist hierzu auszuführen: Gegen Satzungsbestimmungen, die ein „Zwingerprivileg“ oder eine sogenannte „Züchtersteuer“ regeln, werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (s. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – 2 S 2738/11 – juris Rn. 55; Hebrank, NVwZ 1999, 268), etwa weil der Begriff des „Hundezüchters“ unklar und kaum zu definieren ist. Unabhängig davon verhilft selbst eine etwaige Unzulässigkeit des Züchterprivilegs der Klage nicht zum Erfolg: Begegnete die Satzung Bedenken hinsichtlich des Privilegs von – auch freizeitmäßigen – Züchtern, bliebe der Grundtatbestand, nämlich die Besteuerung des Aufwandes, der von natürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrieben wird, entsprechend § 139 BGB als wirksam bestehen (vgl. OVG NRW, U.v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96 - juris, 2. Leitsatz). Der Grundtatbestand besteht unabhängig von einem Züchterprivileg. Soweit letzteres eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstellte, wäre § 7 Hundesteuersatzung möglicherweise unwirksam, nicht aber gälte der ermäßigte Tarif für alle anderen Hunde. Eine Gleichheit im Unrecht kann nicht beansprucht werden.

2. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Satzung fehlerhaft angewendet hat. Nach § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines Kampfhundes einer jährlichen Steuer in Höhe von 1.000 EUR. Formelle Fehler des Bescheids vom 20. Januar 2016 oder des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 sind nicht ersichtlich. Der Hund der Klägerin gehört als Bullterrier den gefährlichen Hunden i.S.d. § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 an.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind demnach rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.