Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11

bei uns veröffentlicht am17.07.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer am 1.2.2002 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in ... (Hundesteuersatzung - HStS) vom 15.3.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 30 EUR. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund, beträgt die Steuer 480 EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR (§ 5 Abs. 2 S. 1 HStS). Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 3 HStS solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (S. 1). Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeauxdogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa (S. 2).
Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge und eines Mastiff. Am 16.3.2007 meldete sie zum 1.4.2007 das Halten dieser Hunde bei der Beklagten an. Im Namen der Beklagten veranlagte daraufhin der Gemeindeverwaltungsverband ... die Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2007 zu einer Hundesteuer von 1.080 EUR für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007. Der Gemeindeverwaltungsverband legte dabei einen Steuersatz von jährlich 480 EUR für den ersten und von jährlich 960 EUR für den zweiten Hund zu Grunde.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26.10.2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Festsetzung einer erhöhten Kampfhundesteuer sei jedenfalls für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff rechtlich nicht mehr haltbar. Beide Hunderassen könnten jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in eine Liste höher zu besteuernder Hunde aufgenommen werden, die über eine besondere Gefährlichkeit verfügten. Beide Rassen würden in den von anderen Bundesländern geführten Listen nicht oder nicht mehr zu den Kampfhunden gerechnet, weil sie nicht durch besondere Gefährlichkeit aufgefallen seien. Baden-Württemberg führe entgegen der gebotenen Beobachtungspflicht keine (Beiß-) Statistiken. Auch sonstige wissenschaftliche Untersuchungen über die Gefährlichkeit der in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 genannten Hunderassen seien nicht in Auftrag gegeben worden. Daher sei jedenfalls gegenwärtig die Beklagte dafür nachweispflichtig, dass gerade die Bordeauxdogge und der Mastiff über eine besondere Gefährlichkeit verfügten.
Mit Bescheid vom 25.3.2008 wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2007 sei nach der Satzung rechnerisch richtig ermittelt und auch sonst nicht zu beanstanden. Die Einordnung der fraglichen Hunderassen bei den Kampfhunden entspreche dem Satzungsmuster des Gemeindetags und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg. Die satzungsrechtlich angelegte, unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden sei auch durch den Gesichtspunkt der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt.
Die Klägerin hat am 14.4.2008 beim Verwaltungsgerichts Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung zu einer höheren Steuer sei rechtswidrig. Die Steuer stelle sich aufgrund ihrer Höhe, insbesondere für einen zweiten Kampfhund, als eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabe dar, die von der Besteuerungskompetenz für eine Aufwandsteuer nicht mehr gedeckt sei. Der Halter eines sogenannten Kampfhunds werde im Ergebnis zu einer 16-fach höheren Steuer als der Halter eines anderen Hundes herangezogen. Die Besteuerung von Kampfhunden komme damit einen Hundehaltungsverbot für diese Rassen gleich. Die Beklagte orientiere sich an der völlig überholten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angepassten baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Wenn sie die dort vorgenommene Einstufung übernehme, trage sie dafür die Verantwortung. Die Beklagte habe aber bisher nicht vorgetragen, warum Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge im Gegensatz zu anderen Hunderassen, die in den Beißstatistiken weit vorne lägen (Schäferhund, Rottweiler, Dobermann, Weimaraner etc.), besonders gefährlich sein sollten, obwohl die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in diesen Statistiken gar nicht auftauchten. Dies sei auch nicht verwunderlich, da es sich bei den Hunden dieser Rassen um ruhige und gutmütige Hunde handle. Wenn die von der Rechtsprechung geforderte, auf eine Überprüfung des Beißverhaltens gerichtete Beobachtungspflicht nicht eine leere Hülse ohne jede Bedeutung sein solle, müssten daraus nunmehr die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Denn wenn es dem Staat nicht gelinge, seine einstmals „experimentelle Regelung“ durch verifizierbare Tatsachen zu belegen, müsse er seine Vorschriften anpassen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die erhöhten Steuersätze für Kampfhunde dienten dem allgemein anerkannten Nebenzweck, die Haltung solcher Hunde einzudämmen, um die Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit von Hunderassen stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Wenn Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zugeschrieben werde, sei dies deshalb weiterhin ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden. Demnach sei es auch gerechtfertigt, steuerrechtlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit anzuknüpfen. Die Beklagte habe insoweit in nicht abschließender Aufzählung die Rassen als Kampfhunde aufgenommen, die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH aufgeführt seien. Dazu zählten auch der Mastiff und die Bordeauxdogge. Die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen brauche der Satzungsgeber nicht zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese offensichtlich falsch seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten über die Veranlagung von Kampfhunden und die Einbeziehung der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in den Kampfhundebegriff seien nicht zu beanstanden. Eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabenregelung liege entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der monatliche Erhöhungsbetrag für den ersten Kampfhund betrage 37,50 EUR und für weitere Kampfhunde 75 EUR; er liege damit für die Gesamtheit der Kampfhundehalter noch in einem erschwinglichen Bereich und komme insgesamt keinem Verbot der Kampfhundehaltung gleich. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer auch für Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge verstoße nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht namentlich aufgeführt seien, wie etwa die von der Klägerin genannten Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka, abstrakt das gleiche oder gar ein größeres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Denn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit seien typisierende und pauschalierende Regelungen unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität jedenfalls dann hinzunehmen und noch nicht gleichheitswidrig, solange die hierdurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, wie dies hier der Fall sei. Zudem könnten auch Rassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht aufgeführt seien, im Einzelfall bei konkreter Gefährlichkeit unter den allgemeinen Kampfhundebegriff nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung fallen, was die durch die Typisierung und Pauschalierung verursachte steuerliche Ungleichbehandlung zusätzlich abmildere. Für die hier fraglichen Rassen Mastiff und Bordeauxdogge gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Aufführung in der Auflistung der (vermuteten) Kampfhunde in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS offensichtlich falsch oder überholt wäre. Dass es sich beim Mastiff und bei der Bordeauxdogge um Hunderassen mit einem erheblichen Gefährdungspotential im abstrakten Sinne handele, ergebe sich bereits aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen. Beide würden zwar als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. von etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handele es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Mit diesen Anlagen seien erhebliche Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Zwar sei es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen gekommen. Dadurch werde jedoch das abstrakte, aufgrund der Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential nicht infrage gestellt. Bereits dies rechtfertige es, mittels einer erhöhten Besteuerung auf die Begrenzung und Reduzierung des Bestands dieser Hunde einzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründe auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung der hier fraglichen Rassen.
Gegen das ihr am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltung nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele. Für die Haltung von zwei Kampfhunden seien nach der Satzung der Beklagten 1.440 EUR pro Jahr zu bezahlen. Die von der Beklagte erhobene Steuer wirke damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erdrosselnd. Die Satzung der Beklagten verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge genauso gefährlich oder ungefährlicher seien wie Hunde der Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka. Die Ungleichbehandlung dieser Hunderassen sei danach auch unter der Aspekte der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung nicht gerechtfertigt. Es gebe im Übrigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge keine gefährlichen Hunde seien. Beide Rassen spielten in den Beißstatistiken anderer Länder keine Rolle. Zahlreiche Bundesländer hätten deshalb eine oder beide Rassen bei der Überarbeitung oder Neufassung ihrer Hundegesetze oder Hundeverordnungen aus den Listen der gefährlichen Hunde gestrichen. Es sei deshalb nicht zulässig, Hunde dieser beiden Rassen nur wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Kraft als mit einem besonderen Gefährdungspotential verbunden einzustufen. Andernfalls müssten auch Hunde der Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. ebenfalls als gefährlich angesehen werden, da sie vergleichbar groß, schwer, stark seien und ebenfalls zu den Schutzhunden zählten. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht der Ansicht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Pflicht, die Einstufung der Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial abzusichern, sei nicht verletzt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 24.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
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Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
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2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
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3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
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4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
33 
5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
19 
1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
20 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
21 
2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
22 
3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
33 
5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 1619/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 71/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor Der Bescheid vom 03.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
10 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
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Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
10 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
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Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
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Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.