Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11

published on 17/07/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2012 - 2 S 3284/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer am 1.2.2002 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in ... (Hundesteuersatzung - HStS) vom 15.3.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 30 EUR. Handelt es sich bei dem Hund um einen Kampfhund, beträgt die Steuer 480 EUR (§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR (§ 5 Abs. 2 S. 1 HStS). Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 3 HStS solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht (S. 1). Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeauxdogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa (S. 2).
Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge und eines Mastiff. Am 16.3.2007 meldete sie zum 1.4.2007 das Halten dieser Hunde bei der Beklagten an. Im Namen der Beklagten veranlagte daraufhin der Gemeindeverwaltungsverband ... die Klägerin mit Bescheid vom 24.10.2007 zu einer Hundesteuer von 1.080 EUR für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007. Der Gemeindeverwaltungsverband legte dabei einen Steuersatz von jährlich 480 EUR für den ersten und von jährlich 960 EUR für den zweiten Hund zu Grunde.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26.10.2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Festsetzung einer erhöhten Kampfhundesteuer sei jedenfalls für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff rechtlich nicht mehr haltbar. Beide Hunderassen könnten jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in eine Liste höher zu besteuernder Hunde aufgenommen werden, die über eine besondere Gefährlichkeit verfügten. Beide Rassen würden in den von anderen Bundesländern geführten Listen nicht oder nicht mehr zu den Kampfhunden gerechnet, weil sie nicht durch besondere Gefährlichkeit aufgefallen seien. Baden-Württemberg führe entgegen der gebotenen Beobachtungspflicht keine (Beiß-) Statistiken. Auch sonstige wissenschaftliche Untersuchungen über die Gefährlichkeit der in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 genannten Hunderassen seien nicht in Auftrag gegeben worden. Daher sei jedenfalls gegenwärtig die Beklagte dafür nachweispflichtig, dass gerade die Bordeauxdogge und der Mastiff über eine besondere Gefährlichkeit verfügten.
Mit Bescheid vom 25.3.2008 wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die festgesetzte Hundesteuer für das Jahr 2007 sei nach der Satzung rechnerisch richtig ermittelt und auch sonst nicht zu beanstanden. Die Einordnung der fraglichen Hunderassen bei den Kampfhunden entspreche dem Satzungsmuster des Gemeindetags und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg. Die satzungsrechtlich angelegte, unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden sei auch durch den Gesichtspunkt der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt.
Die Klägerin hat am 14.4.2008 beim Verwaltungsgerichts Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre Heranziehung zu einer höheren Steuer sei rechtswidrig. Die Steuer stelle sich aufgrund ihrer Höhe, insbesondere für einen zweiten Kampfhund, als eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabe dar, die von der Besteuerungskompetenz für eine Aufwandsteuer nicht mehr gedeckt sei. Der Halter eines sogenannten Kampfhunds werde im Ergebnis zu einer 16-fach höheren Steuer als der Halter eines anderen Hundes herangezogen. Die Besteuerung von Kampfhunden komme damit einen Hundehaltungsverbot für diese Rassen gleich. Die Beklagte orientiere sich an der völlig überholten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angepassten baden-württembergischen Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH). Wenn sie die dort vorgenommene Einstufung übernehme, trage sie dafür die Verantwortung. Die Beklagte habe aber bisher nicht vorgetragen, warum Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge im Gegensatz zu anderen Hunderassen, die in den Beißstatistiken weit vorne lägen (Schäferhund, Rottweiler, Dobermann, Weimaraner etc.), besonders gefährlich sein sollten, obwohl die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in diesen Statistiken gar nicht auftauchten. Dies sei auch nicht verwunderlich, da es sich bei den Hunden dieser Rassen um ruhige und gutmütige Hunde handle. Wenn die von der Rechtsprechung geforderte, auf eine Überprüfung des Beißverhaltens gerichtete Beobachtungspflicht nicht eine leere Hülse ohne jede Bedeutung sein solle, müssten daraus nunmehr die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Denn wenn es dem Staat nicht gelinge, seine einstmals „experimentelle Regelung“ durch verifizierbare Tatsachen zu belegen, müsse er seine Vorschriften anpassen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die erhöhten Steuersätze für Kampfhunde dienten dem allgemein anerkannten Nebenzweck, die Haltung solcher Hunde einzudämmen, um die Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit von Hunderassen stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Wenn Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zugeschrieben werde, sei dies deshalb weiterhin ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden. Demnach sei es auch gerechtfertigt, steuerrechtlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit anzuknüpfen. Die Beklagte habe insoweit in nicht abschließender Aufzählung die Rassen als Kampfhunde aufgenommen, die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH aufgeführt seien. Dazu zählten auch der Mastiff und die Bordeauxdogge. Die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen brauche der Satzungsgeber nicht zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese offensichtlich falsch seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.6.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten über die Veranlagung von Kampfhunden und die Einbeziehung der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge in den Kampfhundebegriff seien nicht zu beanstanden. Eine formenmissbräuchliche, erdrosselnde Abgabenregelung liege entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der monatliche Erhöhungsbetrag für den ersten Kampfhund betrage 37,50 EUR und für weitere Kampfhunde 75 EUR; er liege damit für die Gesamtheit der Kampfhundehalter noch in einem erschwinglichen Bereich und komme insgesamt keinem Verbot der Kampfhundehaltung gleich. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer auch für Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge verstoße nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil andere Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht namentlich aufgeführt seien, wie etwa die von der Klägerin genannten Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka, abstrakt das gleiche oder gar ein größeres Gefährdungspotenzial aufwiesen. Denn auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit seien typisierende und pauschalierende Regelungen unter den Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität jedenfalls dann hinzunehmen und noch nicht gleichheitswidrig, solange die hierdurch entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, wie dies hier der Fall sei. Zudem könnten auch Rassen, die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht aufgeführt seien, im Einzelfall bei konkreter Gefährlichkeit unter den allgemeinen Kampfhundebegriff nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Hundesteuersatzung fallen, was die durch die Typisierung und Pauschalierung verursachte steuerliche Ungleichbehandlung zusätzlich abmildere. Für die hier fraglichen Rassen Mastiff und Bordeauxdogge gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Aufführung in der Auflistung der (vermuteten) Kampfhunde in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS offensichtlich falsch oder überholt wäre. Dass es sich beim Mastiff und bei der Bordeauxdogge um Hunderassen mit einem erheblichen Gefährdungspotential im abstrakten Sinne handele, ergebe sich bereits aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen. Beide würden zwar als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. von etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handele es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Mit diesen Anlagen seien erhebliche Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Zwar sei es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen gekommen. Dadurch werde jedoch das abstrakte, aufgrund der Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential nicht infrage gestellt. Bereits dies rechtfertige es, mittels einer erhöhten Besteuerung auf die Begrenzung und Reduzierung des Bestands dieser Hunde einzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründe auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung der hier fraglichen Rassen.
Gegen das ihr am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin macht geltend, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltung nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele. Für die Haltung von zwei Kampfhunden seien nach der Satzung der Beklagten 1.440 EUR pro Jahr zu bezahlen. Die von der Beklagte erhobene Steuer wirke damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erdrosselnd. Die Satzung der Beklagten verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Hunde der Rassen Mastiff und Bordeauxdogge genauso gefährlich oder ungefährlicher seien wie Hunde der Rassen American Bulldog, Alano, Kangal und Owtscharka. Die Ungleichbehandlung dieser Hunderassen sei danach auch unter der Aspekte der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung nicht gerechtfertigt. Es gebe im Übrigen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rassen Mastiff und Bordeauxdogge keine gefährlichen Hunde seien. Beide Rassen spielten in den Beißstatistiken anderer Länder keine Rolle. Zahlreiche Bundesländer hätten deshalb eine oder beide Rassen bei der Überarbeitung oder Neufassung ihrer Hundegesetze oder Hundeverordnungen aus den Listen der gefährlichen Hunde gestrichen. Es sei deshalb nicht zulässig, Hunde dieser beiden Rassen nur wegen ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Kraft als mit einem besonderen Gefährdungspotential verbunden einzustufen. Andernfalls müssten auch Hunde der Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. ebenfalls als gefährlich angesehen werden, da sie vergleichbar groß, schwer, stark seien und ebenfalls zu den Schutzhunden zählten. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht der Ansicht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Pflicht, die Einstufung der Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial abzusichern, sei nicht verletzt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juni 2011 - 4 K 1377/10 zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 24.10.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 28.3.2008 insoweit aufzuheben, als die für das Jahr 2007 festgesetzte Jahressteuer den Betrag von 67,50 EUR übersteigt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
19 
1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
20 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
21 
2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
22 
3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
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4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
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5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
I.
17 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 15.3.2001. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 30 EUR pro Jahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 480 EUR. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 60 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 EUR. Die Klägerin ist Halterin einer Bordeauxdogge sowie eines Mastiff, die beide gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhunde gelten. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
18 
Die hier einschlägigen Bestimmungen in der Hundesteuersatzung der Beklagten verstoßen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht.
19 
1. Die Klägerin ist zu Unrecht der Meinung, die Erhebung einer Hundesteuer sei bereits als solche verfassungswidrig, da die Wirkungen der Hundehaltungen nicht auf das Gemeindegebiet begrenzt seien und es sich deshalb nicht um eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG handele.
20 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben. Der Begriff der „örtlichen Steuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG ist identisch mit dem von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. verwendeten Begriff der „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325). Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.1961 - 2 BvL 11/61 - (BVerfGE 16, 306) sind Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuer nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Bei einer Steuer, die - wie im vorliegenden Fall - an das Halten von Hunden im Gemeindegebiet anknüpft, sind diese Voraussetzungen zweifellos gegeben. Von der Hundesteuer betroffen sind nur die Halter von Hunden im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Unmittelbare Wirkungen der Steuer, die über das Gebiet der steuererhebenden Gemeinde hinausgehen und zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können, sind nicht zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass Hundehalter sich unter den heutigen Lebensgewohnheiten mit ihren Hunden oftmals auch außerhalb des Gebiets der jeweiligen Gemeinde aufhalten, ändert daran nichts. Die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer ist dementsprechend allgemein anerkannt (anders allerdings neuerdings Decker, Wie „örtlich radiziert“ ist ein Hund?, KStZ 2012, 66).
21 
2. Der von der Klägerin der Sache geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lässt die Eigentumsgarantie des Art.14 GG grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen („erdrosselnde Wirkung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 368, m.w.N.). Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR). Für den auf 680 EUR erhöhten Jahressteuerbetrag für das Halten eines zweiten Kampfhunds gilt das Gleiche. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, dass diese „drakonische“ Besteuerung eine Mehrhundehaltung unterbinde, obwohl diese artgerechter sei als die Haltung eines einzelnen Hundes, kann nicht verfangen. Um seinem als „Ersthund“ gehaltenen Kampfhund ausreichende Sozialkontakte zu verschaffen, ist ein Hundehalter nicht gezwungen, einen weiteren Kampfhund zu halten. Die nach der Satzung der Beklagten zu bezahlende Steuer für die Haltung eines zweiten, nicht als Kampfhund geltenden Hundes beträgt (nur) 60 EUR.
22 
3. Auch für den von der Klägerin geltend gemachten Formenmissbrauch ist nichts zu erkennen. Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - Juris). Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht darauf gerichtet sein, die Erfüllung des Steuertatbestands praktisch unmöglich zu machen, und damit in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da sie in diesem Fall dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Bei einem Steuersatz von 480 EUR pro Jahr ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.9.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
4. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die im Steuerrecht zu beachtende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57; BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
25 
Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275). Sie rechtfertigt sich durch das mit der Erhebung einer höheren Steuer verfolgte Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Das trifft auch insoweit zu, als es sich dabei um Hunderassen handelt, die bisher nicht negativ aufgefallen sind, da auch für diese Hunderassen gilt, dass aus ihrer potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers ist dieser deshalb durch den genannten Umstand nicht daran gehindert, Hunde bestimmter Hunderassen allein wegen ihrer Größe oder ihrer Beißkraft zu den gefährlichen Hunden zu rechnen. Das gilt um so mehr, als auch (oder gerade) solche Hunde nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.
26 
Die typischen Rassemerkmale der Bordeauxdogge und des Mastiff bilden eine ausreichende Grundlage dafür, Hunde dieser Rasse in dem genannten Sinn als abstrakt gefährlich einzustufen und deshalb einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
27 
Sowohl die Bordeauxdogge als auch der Mastiff werden zwar im Allgemeinen als ruhige Hunde mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit Widerristhöhen von 58 bis 68 cm (Bordeauxdogge) bzw. etwa 80 cm (Mastiff) und einem Gewicht von 45 bis 60 kg (Bordeauxdogge) bzw. ca. 90 kg (Mastiff) handelt es sich aber andererseits um sehr kräftige, mutige und wehrhafte Hunde, die zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei beiden Rassen um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. So heißt es in der Literatur, eine Bordeauxdogge tue nur das, was sie freiwillig gerne tue. Es sei deshalb wichtig, sie als gleichberechtigten Partner zu behandeln. Sie sei kein bequemer anspruchsloser Hund, sondern brauche viel Zuwendung, Verständnis und Respektierung ihrer ausgeprägten Persönlichkeit (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 23). Zum Mastiff wird angemerkt, dass er im Allgemeinen sehr kinderfreundlich sei. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie beziehe (Weisse u.a., aaO, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99).
28 
Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).
29 
b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht daraus, dass Hunde der von der Klägerin genannten Rassen Rottweiler, Dogge, Bernhardiner, Alano, American Bulldog, Cane Corso, Dogo Canario etc. von der Beklagten nicht ebenfalls zu den gefährlichen Hunden gerechnet werden, auch wenn sie - wie das Verwaltungsgericht unterstellt hat - vergleichbar groß und schwer sind und ebenfalls zu den Schutzhunden gezählt werden.
30 
Dass auch Hunderassen, die in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS nicht genannt werden, wie etwa der Rottweiler, ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen und zudem in der Vergangenheit verhältnismäßig häufig negativ aufgefallen sind, wird von der Beklagten dadurch berücksichtigt, dass sie Hunde, die sich konkret als gefährlich erwiesen haben, nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStS ebenfalls der erhöhten Besteuerung unterwirft. § 5 Abs. 3 S. 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird damit unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr voran gestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.3.2009, aaO).
31 
Die durch die typisierende Regelung in der Satzung der Beklagten insoweit entstehende Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte mit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS genannten Hunderassen das Ziel, die Zahl der zu diesen Rassen gehörenden Hunde und damit das mit ihnen verbundene abstrakte Gefahrenpotential zu verringern. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es außer den in § 5 Abs. 3 S. 2 HStS aufgeführten Hunderassen noch andere Hunderassen mit dem gleichen oder einem ähnlichen abstrakten Gefahrpotential gibt. Angesichts der kaum überschaubaren Zahl von Hunderassen ist eine vollständige Erfassung aller in dem genannten Sinn gefährlichen Hunderassen ohnehin kaum möglich.
32 
Was die möglicherweise ähnlich gefährlichen Hunderassen wie Dogge, Dobermann und Rottweiler betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Hunderassen um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, die in der Allgemeinheit dementsprechend eine höhere Akzeptanz genießen. Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).
33 
5. Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen Bullterrier, der, wie das Gericht angenommen hat, nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, wenn die Liste der Kampfhunde in der überprüften Satzung auch die eine oder andere Hundeart enthalte, für die eine abstrakte Gefährlichkeit objektiv nicht vorliege, da dies allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen würde. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil weiter, bei der Abgrenzung der Artenliste, aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer sei zu berücksichtigen, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden seien. Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht vom November 1994 handle es sich um einen komplexen und noch in mancherlei Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation sei es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten gäben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlasse.
34 
Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der damals bestehenden Neuartigkeit der Problematik und der zum Teil unzureichenden Erkenntnisgrundlagen dahin zu verstehen, dass an den Satzungsgeber keine überzogenen und von ihm kaum zu erfüllenden Anforderungen an den Nachweis der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gestellt werden dürfen. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gefährlichkeit einer Hunderasse trotz hinreichender Erkenntnisgrundlagen für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit nicht allein aufgrund bestimmter Rassemerkmale angenommen werden darf. Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ergibt sich nichts anderes.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 26/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
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published on 15/07/2016 00:00

Tenor Der Bescheid vom 03.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstre
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.