Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 21/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.
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Der Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Er meldete beim Beklagten zwei Hunde an, nämlich am 19.01.2007 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ und am 14.12.2007 einen Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff““. Für beide Hunde wurde er zur Hundesteuer herangezogen.
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Die Gemeinde A-Stadt erließ am 16.12.2010 eine neue Hundesteuersatzung. Sie löste die Satzung vom 04.12.1991 mit Wirkung vom 01.01.2011 ab. Gem. § 4 Abs. 1 beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 80,00 €, für den zweiten Hund 100,00 €, ab dem dritten Hund 120,00 €, für jeden gefährlichen Hund 400,00 €.
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§4 Abs. 2 der Satzung lautet:
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„Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls:
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Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunden.“
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Mit Bescheid vom 24.01.2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 für zwei gefährliche Hunde zu der erhöhten Hundesteuer von jeweils 400,00 € heran. Hiergegen legte der Kläger am 01.02.2011 Widerspruch ein, soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 347/11).
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Mit Bescheid vom 02.02.2012 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2012 wiederum auf 800,00 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger am 13.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 142/12), soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war.
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Da der Kläger den Hund „Filou“, den „Dogo Argentino“, zum 01.04.2012 nach erfolgter Veräußerung abgemeldet hatte, wurde der Bescheid mit Abänderungsbescheid geändert und die Steuerforderung um 300,00 € herabgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen durch Beschluss vom 12.11.2012 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinden seien nicht dazu befugt, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und einen Mischling der Rassen Cane Corso und Mastiff eine erhöhte Steuer zu erheben. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei formell rechtswidrig und auch materiell rechtswidrig, weil sie bestimmte Hunderassen mit einer erhöhten Steuer belege, obwohl diese nach dem Landesordnungsrecht nicht als gefährlich gälten. §3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) verweise nämlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001. Die Liste der durch die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gefährlich eingestuften Hunderassen gehe darüber weit hinaus. Es sei nicht erkennbar, woher die Gemeinde bessere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunderassen als der Gesetzgeber habe.
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Es gebe auch keinen sachlichen Grund, einen Mastiff oder einen Dogo Argentino mit einem Kampfhund gleichzustellen. Der Beklagte habe auch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände für die entsprechende Gleichsetzung vorgebracht. Ein Dogo Argentino und ein Mastiff seien nicht gefährlich.
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Diese Rassen hätten mit gefährlichen Hunden wenig gemeinsam. Der Mastiff sei eine der ältesten Hunderassen und sei über Jahrhunderte vom englischen Adel gezüchtet worden. Der Dogo Argentino werde in Argentinien zum Schutz von Herden sowie zur Jagd auf Schwarzwild gezüchtet. Es gebe von diesen Hunden nur geringe Bestände. Selbst wenn ein Hund dieser Rassen einmal beißen sollte, ließen sich daraus keine statistischen Schlüsse ziehen. Es gebe keinerlei objektivierbare Umstände, die es sachlich rechtfertigen könnten, die beiden Rassen als gefährlich einzustufen. Andere Hunde seien in der Größe vergleichbar und trotzdem in der Rasseliste nicht aufgeführt, wie z.B. die Bordeauxdogge oder der American Bulldog.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden, welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Entscheidung, bestimmte Hunderassen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Steuerrechts und bei der Festlegung des Steuersatzes habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann verletzt werde, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Steuernormgeber dürfe auch außerfiskalische Lenkungsziele verfolgen, wenn diese gerecht ausgestaltet seien. Bei der Beißstatistik habe man sich an der Beißstatistik der in den Jahren 2008 bis 2009 behördlich erfassten Hunde in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese biete Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Man habe sich an den entsprechenden Satzungen der Stadt Kiel und der Gemeinde Breitenburg orientiert. Die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff seien nach der Beißstatistik auffällig. Der Beklagte sei auch berechtigt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren. In Nordrhein-Westfalen würden die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff sowie deren Kreuzungen der Haltungserlaubnis unterworfen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2012 abgewiesen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff in die Liste der gefährlichen Hunde beruhe auf rechtlich haltbaren Erwägungen. Der Umstand, dass der Kläger Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, stehe seiner Heranziehung nicht entgegen. Der festgelegte Steuersatz i.H.v. 400 € sei zudem nicht erdrosselnd.
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Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2012 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Kläger „auf die tatsächliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet“.
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Mit am 06.02.2013 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 14.12.2012 Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 09.03.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 entsprochen hat.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Liste der gefährlichen Hunde jedenfalls dann, wenn sie über die Rasseliste des Landes oder des Bundes hinausgehe, objektivierbarer Umstände bedürfe. Solche Umstände lägen bei den Rassen Dogo Argentino und Mastiff jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht lasse es insofern ausreichen, dass beide Hunderassen groß und kräftig und zur Jagd gezüchtet worden seien und ihnen daher ein genetisches Potential innewohne, gefährlich zu werden. Dies sei indes weder eine besondere Rechtfertigung noch ein Kriterium für besondere Gefährlichkeit sondern allenfalls irgendeine Rechtfertigung für eine allgemeine Gefährlichkeit, die von jedem großen und starken Wach-, Schutz- oder Jagdhund ausgehe, wie beispielsweise von Rassen wie der Bordeaudogge, der American Bulldog, dem Tosa Inu oder dem Rhodesian Ridgeback. Denn das Verwaltungsgericht habe gerade keine Erkenntnisse dahingehend, dass die hier in Rede stehenden Rassen besonders (beiß-)auffällig, schmerzunempfindlich, kampftriebig wären, was diese Rassen auch nicht seien. Das Verwaltungsgericht stelle auch lediglich auf eine „allgemeine Gefährlichkeit (ab), die dem Gegenbeweis nicht zugänglich sei“. Die Rassen Dogo Argentino und Mastiff würden in Deutschland überhaupt nicht zur Jagd oder Bewachung gehalten, sondern als normale Familien- und Ausstellungshunde. Die Voraussetzungen, um über die Rasseliste des Landesordnungsrechts hinauszugehen, lägen daher nicht vor.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern
und
den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden,
welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen,
die Hinzuziehung anwaltlich Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2013 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.
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Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400 € die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.
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Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden können. (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -). Ebenso verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und eines Mischlings aus den Rassen Cane Corso und Mastiff eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (– 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:
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„Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.
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Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, „Kampfhunde?“ Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.“
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Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist demnach die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).
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Die von der Gemeinde A-Stadt in ihre Satzung aufgenommene Regelung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde keine eigenen Erhebungen angestellt hat, sondern sich nach eigener Äußerung an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der Landeshauptstadt Kiel orientiert hat, die sich ihrerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnen (vgl. z. B. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268; Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, GVBl. S. 424; Brandenburg: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden [Hundehalterverordnung – HundehV] vom 16. Juni 2004, GVBl. II, S. 458; Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden [Hundegesetz – HundeG] vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 37). Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtext aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).
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Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Gemeinde A-Stadt sich an Satzungen anderer Gemeinden angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den „Dogo Argentino“ und den „Cane Corso Mastiff“ sowie Mixformen davon als gefährliche Hunderasse qualifizieren.
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Die Aufnahme der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollen die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Mit der Aufnahme der der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen hat der Satzungsgeber erkennbar den gleichen Lenkungszweck verfolgt.
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Unter Berücksichtigung dessen, dass der Satzungsgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18.07.2005 , a.a.O.) die Erkenntnisse und Tatsachen, die der übernommenen Regelung zugrundeliegen, nicht notwendig neu erheben muss und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen muss, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundlagen der Entscheidung offensichtlich falsch sind.
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Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen“ Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine „potentielle Gefährlichkeit“ aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, „bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen“ (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).
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Durchgreifende Zweifel daran, dass die Hunderasse „Dogo Argentino“ bzw. ein Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff“ nicht generell zu den gefährlichen Hunden zu rechnen seien, bestehen nicht. Die Rasse „Dogo Argentino“ („Argentinische Dogge“, Risthöhe 70 cm) ist in der Liste des § 10 LHundG NRW enthalten. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war hierfür maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse „Dogo Argentino“ mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.
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Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“ und nennt die Hunderasse „Dogo Argentino“ als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde.
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Wenn sich der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse „Dogo Argentino“ in die Rasseliste des Landeshundegesetzes Nordrhein- Westfalens erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.
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Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, einen Mischling aus den Rassen Cane Corso und Mastiff zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Hundesteuerrechts zu zählen. Die Rasse Cane Corso („italienische Dogge“, Risthöhe 70 cm, Gewicht ca. 50 kg) ist aus der Rasse Alano entwickelt worden, die in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen worden ist. Die Rasse wird als Nachkomme des Mastino Napoletano angesehen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 – 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist. Die Umetikettierung einer bestimmten Gruppe von Hunden zu einer neuen eigenständigen Rasse ändert an ihrer abstrakten Gefährlichkeit nichts. Ebenso wie der Mastiff („englische Dogge“) zählt er zu den molossoiden Hunderassen, die – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – bereits aufgrund ihrer Körpermasse und ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich sind.
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Zwar wird der Mastiff im Allgemeinen als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit einer Widerristhöhe von etwa 80 cm und einem Gewicht von ca. 90 kg handelt es sich aber andererseits um einen sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund, der zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser Rasse um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. Der Mastiff gilt auch im Allgemeinen als sehr kinderfreundlich. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie bezieht (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99). Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt.
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Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse auf Grund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde A-Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfallen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.
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Nach alledem erweist sich die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 21/13
Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 21/13
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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 21/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
vorzuschreiben, - a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind, - b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
- 2.
Vorschriften über - a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr, - b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie - c)
das Verfahren
zu erlassen. - 3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gründe
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Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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1. Sämtliche Grundsatzrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bleiben ohne Erfolg.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Dies lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
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a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,
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ob eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 600 € noch von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt ist oder als formenmissbräuchliche Abgabenregelung erdrosselnde Wirkung hat.
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Die Frage, ab welcher Höhe eine Hundesteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, kann nur aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beantwortet werden. Es handelt sich daher um eine Tatsachenfrage, die sich einer verbindlichen Klärung im Revisionsverfahren entzieht (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).
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b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob es einen sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gibt, Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen wie den Deutschen Schäferhund, Rottweiler, Dobermann oder Weimaraner nicht, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier hingegen schon als gefährliche, höher zu besteuernde Hunde einzustufen".
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Damit ist keine zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen. Vielmehr will die Klägerin im Gewand einer Grundsatzrüge eine tatsächliche Feststellung zur Vergleichbarkeit der genannten Hunderassen erwirken. Zu solchen Feststellungen ist das Revisionsgericht nicht berufen (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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c) Des Weiteren hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"wie die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 (NVwZ 2000, 929 <932>) postulierte, spätere Überprüfung bzw. Beobachtung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit von Hunden konkret auszugestalten ist",
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"ob der Steuerpflichtige, der Satzungsgeber oder ein Gericht für die Durchführung dieser Überprüfungs- und Kontrollpflicht berufen ist"
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und
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"ob eine Hundesteuersatzung allein durch das Unterlassen jedweder Überprüfung und Beobachtung unwirksam wird",
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sowie
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"ob bei der Ausübung der Überprüfungs- bzw. Beobachtungspflicht insbesondere das Beißverhalten sog. Kampfhunde zu erfassen und zu bewerten ist oder ob andere Gesichtspunkte für die Beurteilung ihrer Gefährlichkeit ausschlaggebend sind".
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Diese Fragen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die erste und die letzte aufgeworfene Frage stellen keine Rechtsfragen dar, sondern zielen auf tatsächliche Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die zweite und dritte Frage gehen an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs vorbei. Dieser hat sich zu dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Gebot, eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung "unter Kontrolle zu halten" nicht geäußert. Die Beschwerde legt im Übrigen auch nicht dar, dass der vorliegende Fall Anlass zur Fortentwicklung der Rechtsprechung geben könnte. Das ist auch nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Änderungssatzung der Beklagten, die erstmals einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vorsieht, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der streitgegenständliche Steuerbescheid datiert vom 29. Januar 2007 und der Bescheid, mit dem der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde, vom 23. April 2007. Angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Normgebung und Veranlagung liegt auf der Hand, dass hier eine Pflicht zur Beobachtung des Erkenntnisfortschritts nicht zum Tragen kommen konnte.
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2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Es fehlt eine für die hinreichende Benennung einer Divergenz erforderliche Darlegung divergierender, die jeweilige Entscheidung tragender und auf dieselbe Rechtsvorschrift bezogener abstrakter Rechtssätze.
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a) Soweit die Beschwerde dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265) die - sinngemäße - Aussage entnimmt,
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"dass es sich bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen um einen noch nicht endgültig geklärten Sachverhalt handelt, der eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung durch den Satzungsgeber erfordert",
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wird bereits kein abstrakter Rechtssatz benannt.
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Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz, dass
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"den Satzungsgeber keine Überprüfungs- und Kontrollpflicht bzgl. der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rasse trifft",
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weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er sich zur Frage der späteren Überprüfung einer bereits erlassenen Satzung nicht geäußert, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt, dass ein Satzungsgeber bei der Normsetzung Regelungen eines anderen Normgebers übernehmen kann, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (Beschluss vom 28. Juli 2005 - BVerwG 10 B 34.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 10 Rn. 9).
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b) Ebenfalls nicht durchgreifen kann die Divergenzrüge, soweit die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <354>) und das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 <160 f.>) hätten den Rechtssatz aufgestellt,
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"dass sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer (Hunde-) Rasse, einem Typ oder gar einer entsprechenden Kreuzung nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen".
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Demgegenüber gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus,
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"dass es durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, Hunden bestimmter Rassen aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben".
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich insoweit nicht um Rechts-, sondern um Tatsachensätze. Außerdem sind die genannten Aussagen nicht zu derselben Rechtsvorschrift erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl I, S. 530) überprüft, das Bundesverwaltungsgericht §§ 1, 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl S. 149). Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Sämtliche Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Keine der Rügen, mit denen die Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, greift durch.
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Die Beschwerde rügt die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil sich das angegriffene Urteil als Überraschungsentscheidung erweise. Das Urteil verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, da die Parteien nicht erst durch das Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung erfahren dürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, auf welche Erkenntnisquellen er seine Entscheidung habe stützen wollen. Eine "Tendenz" sei weder angedeutet worden noch sei eine solche erkennbar gewesen. Die herangezogene Literatur sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Der Senat habe auch nicht zu erkennen gegeben, dass er dem von den Autorinnen der Dissertationen Mittmann und Johann gezogenen Schluss nicht folgen wolle. Der Verwaltungsgerichtshof habe ohne eigene Sachkunde seine Auffassung an diejenige der Wissenschaftlerinnen gesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen. Damit hat die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt.
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Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; stRspr). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>; stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt jedoch grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <6>; BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 S. 84; Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 9 B 35.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 75 S. 17).
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aa) Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier auch mit Blick auf die Dissertationen Mittmann und Johann möglicherweise anders beurteilen würde als die Vorinstanz. Aus Art. 103 Abs. 1 GG lässt sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, den Beteiligten stets vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten im Allgemeinen entziehen (vgl. schon Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 4; ferner auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883.86 - DB 1987, 2287). Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, die auf Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht rechnen konnten (Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; BGH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756). Auf entscheidungserhebliche tatsächliche Gesichtspunkte, die der Klägerin nicht bekannt gewesen wären oder bei denen für sie nicht erkennbar sein konnte, dass es auf sie ankam, hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung der genannten Dissertationen jedoch nicht abgestellt.
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Eine Überraschungsentscheidung kann insbesondere auch nicht deshalb angenommen werden, weil das Verwaltungsgericht dem zusammenfassenden Ergebnis in der Dissertation Johann gefolgt ist, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Im Berufungsverfahren musste die Klägerin damit rechnen, dass die Bewertung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auf den Prüfstand gestellt wird, zumal die Beklagte für ihren Vortrag zur Gefährlichkeit der Rasse American Staffordshire Terrier ausdrücklich auf die genannten Dissertationen und auf das Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hingewiesen hat.
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bb) Soweit die Beschwerde als Gehörsverstoß ansieht, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den Dissertationen Mittmann und Johann einen anderen Schluss zieht als die Verfasserinnen, liegt darin ein Angriff auf die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und mit der ein Verfahrensverstoß nicht begründet werden kann (Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12).
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cc) Eine Überraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass er davon ausgehe, Schutz- und Gebrauchshunde aus Deutschland gälten "als sozial akzeptiert". Mit dieser Annahme musste die Klägerin angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechnen. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er den abweichenden Einschätzungen des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie der Verwaltungsgerichte Münster, Aachen und Düsseldorf nicht folgen werde.
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dd) Soweit die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof auch darauf abgestellt hat, der Satzungsgeber habe sich bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen dürfen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen nicht selten von Personen gehalten würden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere böten, ist nicht dargelegt, dass diese Erwägung entscheidungserheblich ist. Eine Entscheidungserheblichkeit ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof eine steuerrechtliche Privilegierung bestimmter Hunderassen auch im Hinblick auf deren Gebrauch als Wach- und Gebrauchshunde als gerechtfertigt erachtet, die eine größere soziale Akzeptanz zur Folge habe ("darüber hinaus").
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ee) Es mag dahinstehen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt haben kann, dass er seiner Entscheidung allgemein zugängliche Literatur zur Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern zugrunde gelegt hat, ohne sie vor seiner Entscheidung ausdrücklich in das Verfahren einzuführen und so den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den von dieser Literatur vertretenen tatsächlichen Auffassungen zu äußern. Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes gehört nämlich auch, dass der Beschwerdebegründung entnommen werden kann, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerde angeführt, welche Personen sie als Sachverständige benannt hätte, wäre ihr die Verwendung der Literatur bekannt gewesen. Jedoch hat sie nicht dargelegt, was die von ihr benannten Personen, die sie als Sachverständige benannt hätte, hätten genau beweisen sollen. Die Klägerin hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass "der Senat seine Auffassung von der vermeintlich höheren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht mehr aufrechterhalten können" würde, weil die genannten Personen "diesem falschen Ansatz heutzutage entschieden entgegen" träten. Damit genügt sie angesichts der konkreten Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof aus der zitierten Literatur entnommen hat, ihrer Darlegungslast nicht.
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b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO vor, weil der Verwaltungsgerichtshof der Schlussfolgerung in der Dissertation Johann nicht gefolgt ist. Er hat sich damit nicht an die Stelle der Verfasserin dieser Dissertation gesetzt, sondern in der Begründung ausgeführt, weshalb er aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse zu einem anderen Schluss gelangt ist. Darin liegt eine Würdigung von Tatsachen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.).
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c) Die Beschwerde macht weiterhin als Verfahrensmangel geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil er zu den Ergebnissen der Untersuchungen in der Dissertation von Johann keine weitere Sachaufklärung betrieben, insbesondere die Vernehmung der Verfasserin oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Denn auch insoweit greift sie die Tatsachenwürdigung an. Zudem mussten sich die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen nicht aufdrängen, weil der Verwaltungsgerichtshof von seinem Standpunkt aus die Untersuchungsergebnisse der Verfasserin seinen Schlussfolgerungen zugrunde gelegt hat und mithin nicht von abweichenden Tatsachen ausgegangen ist.
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d) Die Beschwerde sieht weiterhin eine fehlerhafte Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 Abs. 2 VwGO, darin, dass die von ihr gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen worden seien.
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aa) Die Beschwerde rügt die Ablehnung der Beweisanträge, die im Kern das Beweisthema zum Inhalt gehabt hätten, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler. Hätte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass die Prämisse von der gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, hier der Rasse American Staffordshire Terrier, falsch sei. Mit der Ablehnung der Beweisanträge nehme der Senat der Klägerin die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes, da er de facto die Satzung der Beklagten entgegen Art. 19 Abs. 4 GG immunisiere.
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Die Ablehnung eines Beweisantrags kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hier des Verwaltungsgerichtshofs, für die Entscheidung erheblich war. Über Tatsachen, die für die Entscheidung nicht erheblich sind, muss kein Beweis erhoben werden. So liegt die Sache hier. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zwar eingehend mit der Frage der rassebedingten Gefährlichkeit der American Staffordshire Terrier befasst. Die steuerrechtliche Privilegierung anderer Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgehe, wird jedoch damit gerechtfertigt, dass diese Hunde als Wach- und Gebrauchshunde größere soziale Akzeptanz genössen. Der Verwaltungsgerichtshof geht mithin davon aus, dass auch andere Hunde, ebenso wie solche der Rasse American Staffordshire Terrier, abstrakt gefährlich im Rechtssinn sind, billigt aber insoweit der Beklagten einen Gestaltungsspielraum zu. Deshalb kam es auf eine Beweiserhebung, die dahin zielt, die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern und anderen Hunden vergleichend zu betrachten, nicht an.
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bb) Gleiches gilt für die Beweisbehauptung, wonach Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie solche von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier. Wegen ihrer Unerheblichkeit ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, davon auszugehen, dass mit der Ablehnung der Beweisanträge der Verwaltungsgerichtshof de facto die Satzung der Beklagten immunisiere. Die Klägerin missversteht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 (a.a.O. S. 32 f.). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig angesehen, weil die dieser Ablehnung zugrunde liegende Rechtsauffassung die Frage der Beweiserheblichkeit selbst betraf und nicht die prozessuale Folge der materiellen Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts im Übrigen war. Hier beruht die Ablehnung auf der materiellen Rechtsauffassung zur Frage der gerechtfertigten Privilegierung.
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cc) Den Antrag, Beweis zu erheben darüber, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ein höheres abstraktes Gefahrenpotenzial aufwiesen als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6 und vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 Nr. 69 S. 31). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Beweiserhebung abgelehnt, weil die Klägerin für die unter Beweis gestellte Tatsache keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen benannt hat. Der Hinweis auf die Beißstatistiken ändert hieran nichts, weil die Anzahl der Beißvorfälle in Bezug zum Bestand der betreffenden Hunde gesetzt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. S. 161).
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dd) Mit der weiteren Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Beweisantrag, dass Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufwiesen, zu Unrecht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag bzw. Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund seiner Würdigung der Dissertation Johann keinerlei Anhaltspunkte gesehen, die die Beweisbehauptung stützen könnten. Weitere Anhaltspunkte als die Dissertation Johann hat die Klägerin aber nicht dargetan.
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ee) Die Beschwerde rügt weiter, zu Unrecht sei auch ihr Beweisantrag dazu, dass es wahrscheinlicher sei, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden, als unerheblich abgelehnt worden. Das trifft nicht zu. Es liegt auf der Hand, dass für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf der Grundlage von Beißvorfällen auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden muss (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.).
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ff) Nicht durchdringen kann die Beschwerde auch mit der Rüge, ihr Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufwiesen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erforderten, sei ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorlägen, wonach das Halten eines solchen Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlange, und dass die Klägerin gegen diese allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse keine detaillierten und substantiierten Beanstandungen erhoben habe. Angesichts der eingehenden Behandlung der herangezogenen Erkenntnismittel im angefochtenen Urteil kann eine fehlerhafte Ausübung des bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung von Sachverständigengutachten bestehenden tatrichterlichen Ermessens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung) nicht festgestellt werden.
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gg) Entsprechendes gilt schließlich für die weitere Rüge der Klägerin, ihr Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung auch dieses Beweisantrags nachvollziehbar damit begründet, dass ihm aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse über diese Zuchtgeschichte vorlägen, die zur Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials wesentlich beitrügen, ohne dass dies von der Klägerin substantiiert beanstandet worden sei. Die in der Klageschrift enthaltenen Hinweise der Klägerin auf Aspekte dieser Zuchtgeschichte, die jenen Beitrag relativieren, stehen dazu nicht in Widerspruch.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.