Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2014 - 2 S 1529/11

published on 07/11/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2014 - 2 S 1529/11
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2011 - 1 K 1568/10 - geändert. Die Klage auf Zurückzahlung entrichteter Abwassergebühren wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 und begehrt die Rückzahlung geleisteter Abwassergebühren.
Die Klägerin ist eine sich in Liquidation befindende GmbH. Bis zu ihrer Auflösung, die am 15.07.2010 in das Handelsregister eingetragen wurde, stellte sie auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück ... Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtnektare sowie Fruchtsaftgetränke her.
Die Beklagte betrieb die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers zunächst gemäß § 1 Abs. 1 ihrer am 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 als öffentliche Einrichtung. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhob sie Abwassergebühren. Bei Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, wurde die Gebühr einheitlich nach der auf dem Grundstück anfallenden Abwassermenge bemessen (§ 37 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge galt die dem Grundstück in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Die Gebühr betrug zunächst 3,04 EUR je m³ Abwasser (§ 41 Abs. 1 AbwS). Die Gebühr wurde mit Änderungssatzung vom 22.02.2005 mit Wirkung zum 01.01.2005 auf 3,54 EUR je m³ Abwasser erhöht.
Die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 war Gegenstand eines von der Fa. ... am 23.12.2002 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. Deren Antrag, die Satzung für nichtig zu erklären, wurde mit Urteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) abgewiesen. Die Beklagte beschloss am 16.09.2014 rückwirkend eine neue Abwassersatzung für die Jahre 2008 und 2009.
Mit Bescheiden vom 31.12.2008 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Satzung vom 11.12.2001/22.02.2005 zu Abwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 26.008,38 EUR (Kunden-Nr. ...) und 10.152,72 EUR (Kunden-Nr. ...) heran. Sie legte dabei einen Frischwasserverbrauch von 7.347 m³ bzw. 2.868 m³ zu Grunde.
Gegen die Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2009 "vorsorglich" Widerspruch ein und beantragte ferner, das von ihr im Jahr 2008 nicht eingeleitete Abwasser bei der Bemessung der Abwassergebühren abzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, von der an der Entnahmestelle "Keller" entnommenen Trinkwassermenge von 7.347 m³ seien mindestens 3.294,72 m³, von den an der Entnahmestelle "Abfüllerei" entnommenen Trinkwassermenge von 2.868 m³ mindestens 1.281,28 m³ nicht in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet, sondern zur Herstellung von Fruchtsäften verwendet worden.
Mit Bescheid vom 06.04.2010 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 40 AbwS würden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet worden seien, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Der Nachweis könne auf verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte oder, wenn solche Werte fehlten, durch ein Einzelgutachten geführt werden, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaube. Bei Fruchtsaftbetrieben fehle es wegen der unterschiedlichen Produktionsweisen an allgemeinen Erfahrungswerten. Die nicht eingeleiteten Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht. Eine Vereinbarung über die Höhe der Absetzung des nicht eingeleiteten Abwassers sei nicht zustande gekommen, da die Klägerin die vorbereitete Vergleichsberechnung vom Februar 2006 nicht unterzeichnet habe.
Die Klägerin hat am 02.05.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, - 1. - die Gebührenbescheide vom 31.12.2008 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die nicht als Abwasser eingeleiteten Trinkwassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühren für das Jahr 2008 abzusetzen, sowie - 2. - die Beklagte zu verpflichten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR an sie, hilfsweise an die Fa. ..., Inhaberin ..., zu erstatten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie bestehe als Liquidationsgesellschaft fort und sei daher weiterhin parteifähig. Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 01.03.2010 verstoße die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Die diesen Maßstab verwendende Abwassersatzung der Beklagten sei deshalb nichtig. Die angefochtenen Bescheide seien somit aufzuheben und die bereits bezahlten Beträge zu erstatten. Die Ansprüche auf Rückzahlung der für 2008 bezahlten Abwassergebühren seien an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten worden. Die Fa. ... habe aber sie, die Klägerin, ermächtigt, die Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klägerin sei ausweislich des Handelsregisters aufgelöst und deshalb nicht mehr parteifähig. Da die Klägerin in einem anderen Verfahren vorgetragen habe, sie sei nicht mehr Anschlussnehmer für die beide Trinkwasseranschlüsse, sei außerdem von einem Wegfall der Aktivlegitimation auszugehen. Im Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide habe noch die frühere Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gegolten, wonach der Frischwassermaßstab einen tauglichen Maßstab für die Erhebung von Abwassergebühren darstelle. Bei Fruchtsaftbetrieben wie dem der Klägerin fehle es an verallgemeinerungsfähigen Erfahrungswerten über die nicht eingeleiteten Abwassermengen. Diese Abwassermengen müssten deshalb durch ein einzelfallbezogenes Gutachten nachgewiesen werden. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin bisher nicht erbracht.
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Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Verwaltungsgericht die Abwassergebührenbescheide vom 31.12.2008 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die entrichteten Abwassergebühren in Höhe von 18.080,55 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, einer gelöschten GmbH sei die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden seien. Die Klage sei zulässig. Auch wenn die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei, habe sie deshalb ihre Beteiligtenfähigkeit nicht verloren. Die danach zulässige Klage sei auch begründet. Für die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 11.12.2001 in der Fassung vom 22.02.2005 sei nichtig, da sie keine gültige Maßstabsregelung enthalte. Die Satzung sehe als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den einheitlichen Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. Dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag der Klägerin, die Abwassersatzung der Beklagten vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, mit Urteil vom 07.10.2004 abgelehnt habe, hindere eine inzidente Überprüfung der Satzung nicht. Die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle u. a., wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße. Die angefochtenen Gebührenbescheide seien danach rechtswidrig und aufzuheben. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag sei damit entbehrlich. Die Aufhebung der Gebührenbescheide beseitige den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin habe deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Betrags.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.05.2011 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation. Die Klägerin sei seit 15.07.2010 gelöscht. Es sei zudem von der Vermögenslosigkeit der Klägerin auszugehen, da sie nach ihren eigenen Angaben ihre Ansprüche auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren abgetreten habe. Eine vermögenslose Gesellschaft könne auch in gewillkürter Prozessstandschaft nicht klagen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 07.10.2004 festgestellt, dass aufgrund der Homogenität der Bebauung auf dem Gebiet der Stadt die Gebührenkalkulation auch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden sei, als der Anteil der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers offenbar unter 12 % liege. An den örtlichen Verhältnissen habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
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In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.09.2011 sind u.a. Vergleichsmöglichkeiten dem Grunde nach sondiert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich weiterverfolgt worden. Nach deren vorläufigem Scheitern hat der Senat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und am 09.10.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin hat die Klägerin ausgeführt, die von ihr erklärte Abtretung von Erstattungsansprüchen sei unwirksam, da sie den Anforderungen des § 46 AO nicht genügt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich gegen die Aufhebung der Abgabenbescheide auch mit dem zusätzlichen Hinweis auf die inzwischen rückwirkend in Kraft gesetzte neue Abwassergebührensatzung vom 16.09.2014 (AbwS 2014) gewandt; die Klägerin sei danach auch Gebührenschuldnerin und habe sich zudem stets als solche geriert.
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Der Senat hat die mündliche Verhandlung nach Erlass einer bis 31.10.2014 zu befolgenden Aufklärungsverfügung geschlossen; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat die Beklagte ihre Rechtspositionen bekräftigt und Mehrfertigungen der Abtretungsurkunde und der Abtretungsanzeige vorgelegt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.02.2011 - 1 K 1568/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
22 
1. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 31.12.2008 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 06.04.2010 wendet, bleibt sie ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (a) und begründet (b).
23 
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer Beteiligtenfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
24 
Die Klägerin ist zwar nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister aufgelöst (Eintragung vom 15.07.2010). Die Auflösung einer Gesellschaft führt jedoch noch nicht zu deren Beendigung. Die Gesellschaft besteht vielmehr auch nach ihrer Auflösung als solche unverändert fort. Lediglich ihr "werbender" Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (Altmeppen in Roth/Altmeppen, Komm. zum GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rn. 6). Eine Löschung im Handelsregister (gemäß § 394 FamFG) ist bisher nicht erfolgt. An der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin i. S. von § 61 VwGO ist deshalb nicht zu zweifeln.
25 
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn die GmbH bereits im Handelsregister gelöscht worden sein sollte. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist auch einer gelöschten GmbH die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen oder Ansprüche abzuwehren, die ihrer Ansicht nach nicht entstanden sind. Die Gesellschaft bleibe insoweit parteifähig (BGH, Urt. v. 18.01.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 11.05.1989 - III ZR 96/87 - BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; Beschl. v. 26.04.1990 - VII ZB 2/90 - VersR 1991, 121).
26 
b) Die Klage ist schon deshalb begründet, weil die Klägerin nicht Gebührenschuldnerin ist.
27 
aa) Maßgeblich für die Beurteilung ist - zunächst (s. aber unten bb) - nicht die Abwassersatzung von 2001 (in der Fassung der Änderungssatzung von 2005), da diese eine Beitragspflicht mangels wirksamer Maßstabsregelung nicht begründen konnte.
28 
Dieser Beurteilung steht das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 (- 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239) nicht im Weg. Es entfaltet im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Das ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erwägung, die Rechtskraftwirkung eines Normenkontrollurteils, durch das ein Antrag abgelehnt wurde, entfalle u.a., wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden. So liege es hier, nachdem der Senat mit Urteil vom 01.03.2010 festgestellt habe, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstoße.
29 
Diese Auffassung wird der Rechtskraftwirkung nicht gerecht. Zwischen den Beteiligten des damaligen Verfahrens steht aufgrund des rechtskräftigen Normenkontrollurteils - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - vielmehr mit bindender Wirkung fest, dass die Satzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültig war. Diese Bindung gilt nicht nur für ein erneutes Normenkontrollverfahren, sondern für alle Verfahren zwischen diesen Beteiligten, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung ankommt (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995 - 8 B 32.95 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 71; Beschl. v. 03.11.1991 - 4 NB 33.93 - NVwZ-RR 1994, 236; Urteil vom 19.01.1984 - 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306). Sie erstreckt sich außerdem nicht nur auf Nichtigkeitsgründe, die bereits in dem ersten Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden sind, sondern auch auf Einwände, die in einem späteren Verfahren erstmalig vorgetragen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO).
30 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rechtskraftwirkung der einen Normenkontrollantrag abweisenden Entscheidung entfalle, wenn Tatsachen einen (entgegenstehenden) Rechtssatz außer Kraft setzten oder wenn seit der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten sei oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht würden, kann nicht gefolgt werden. So wird die Rechtskraft eines Urteils jedenfalls nicht schon dann durchbrochen, wenn von einem der Beteiligten neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder sich abweichende Rechtsanschauungen zu den maßgebenden Fragen gebildet haben (a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 47 Rn. 146), da damit die Rechtskraft in einer nicht hinnehmbaren Weise ausgehöhlt würde. Die Bindungswirkung eines den Antrag abweisenden Normenkontrollurteils entfällt vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - nur dann, wenn nach Erlass des rechtskräftigen Urteils eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1995, aaO; Beschl. v. 03.11.1991, aaO). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nicht dar und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1993 - 9 B 241.92 - NVwZ-RR 1994, 119; Beschl. v. 25.05.1981 - 8 B 89.90 - NVwZ 1982, 500 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 121 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 74 m.w.N.). Die Rechtsprechung, auch die des Bundesverwaltungsgerichts, ändert nicht bestehende Rechtsnormen, sondern wendet diese an, d.h. vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach.
31 
Eine Bindung an das Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 besteht aber deshalb nicht, weil sich die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des damaligen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger beschränkt (§ 121 Nr. 1 VwGO), die Klägerin des vorliegenden Verfahrens aber weder mit derjenigen des Normenkontrollverfahrens identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Unter diesen Umständen ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die frühere Satzung mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig und daher nicht in der Lage war, eine Beitragspflicht der Klägerin zu begründen.
32 
bb) Konnte eine Abwassergebührenpflicht für das Jahr 2008 damit (frühestens) durch die Abwassersatzung 2014 - rückwirkend in Kraft gesetzt gem. ihres § 52 Abs. 2 - entstehen, beurteilt sich auch die Frage nach dem Gebührenschuldner grundsätzlich nach den dort getroffenen Regelungen.
33 
Nach § 39 Abs. 1 AbwS 2014 ist Schuldner der Abwassergebühren der Grundstückseigentümer bzw. im Fall des Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Weder das eine noch das andere trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist laut vorgelegtem Grundbuchauszug Eigentümerin des Grundstücks seit 2003 ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Neben dem Grundstückseigentümer können gemäß § 39 auch die sonstigen zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter usw.) Schuldner der Abwassergebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 38, 40 und 42a gesondert festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Gebührenpflicht der Klägerin auf diese Tatbestandsvariante auch dann nicht stützen, wenn die Klägerin im fraglichen Zeitraum einzige schuldrechtlich berechtigte Nutzerin des Grundstückes gewesen sein sollte. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auch insoweit vom Satzungsgeber eine Rückwirkung angeordnet werden sollte. Jedenfalls § 40 Abs. 2 AbwS 2014 (Nachweis durch besondere Wasserzähler) ist laut § 52 Abs. 2 AbwS 2014 ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommen; viel spricht dafür, dass schuldrechtlich Berechtigte generell erst dann als mögliche Gebührenschuldner einbezogen werden sollten, wenn ihre Anteile entsprechend den Vorschriften der §§ 38, 40 und 42a auch technisch gesondert festgestellt werden können. Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine Rückwirkung insoweit vom Satzungsgeber beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Abwassersatzung 2001 im dortigen § 38 Abs. 1 als Gebührenschuldner ausschließlich Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte vorgesehen waren. Zwar ist die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht verboten, sondern zulässig. Das gilt aber nicht für abgeschlossene Tatbestände (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, § 6 Rn. 9). Hierzu zählt auch der Kreis der Gebührenschuldner. Die neue Regelung stellte sich daher als mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende rückwirkende Erweiterung der Abgabenpflichtigen dar (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 27.07.1984 - 2 S 2790/83 - KStz 1985, 94; Gössl in Gössl/Reif, KAG, § 2 Anm.1.4.2.1). Daher muss es dabei bleiben, dass Schuldner der Abwassergebühr im vorliegenden Fall nach Satzungsrecht ausschließlich der Eigentümer ist.
34 
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass im Hinblick auf Feststellungen in früheren Prozessen und die späte Geltendmachung der Eigentumssituation die Eigentümerstellung der Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung rechtskräftig feststehe und die Klägerin sich - wie in verschiedenen Verfahren deutlich geworden sei - stets als Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke geriert und auch stets betont habe, dass sie zu Recht dem Grunde nach für Abwassergebühren herangezogen werden könne, vermögen diese Argumente die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht zu relativieren. Soweit behauptet wird, in früheren Entscheidungen sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich insoweit um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal da die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind. Schließlich fehlen auch normative Präklusionsregelungen, die einer Berücksichtigung der objektiven Eigentumssituation im Wege stehen könnten.
35 
2. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Pflicht zur Rückzahlung von für das Jahr 2008 gezahlten Abwassergebühren richtet. Zwar bestand ein entsprechender Erstattungsanspruch für den zu Unrecht Leistenden (a), doch steht dieser der Klägerin wegen Abtretung nicht mehr zu (b), und sie kann ihn auch nicht in Prozessstandschaft für die Zessionarin geltend machen (c).
36 
a) Die von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2008 bezahlten Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 18.080,55 EUR zu erstatten, kann sich zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO stützen, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, da ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung der Klägerin - wie unter 1. ausgeführt - nicht bestand.
37 
b) Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ..., Inhaberin ..., abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111).
38 
c) Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
39 
Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 ZPO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 28/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Aus gegenüber der Fa. M ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 6. Juni 2006 ergaben sich Erstattungsansprüche von ca. ... € b
published on 07/10/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der A
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published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 16/03/2017 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand   1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung
published on 21/01/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2014 - 13 K 1862/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.