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Der von der Antragstellerin nachgereichte Schriftsatz gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die angeregten Ermittlungen beziehen sich nicht auf entscheidungsrelevante Vorgänge ( § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
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Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 für nichtig zu erklären, ist zulässig. Er umfasst die Satzung im gebührenrechtlichen Teil (§§ 36 ff.), aber auch in deren Abschnitten I und II, da nicht lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr, sondern auch die für die Abwassereinrichtung selbst im Rahmen der Normenkontrolle gerügt sind.
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Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Gebührenregelungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit, da sie gegen die jeweiligen Gebührenbescheide Rechtsbehelfe eingelegt hat und daher nach wie vor durch die Satzungsnormen belastet wird. Auch die Frist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist mit dem Antrag eingehalten.
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Der Antrag ist indes nicht begründet.
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Die Satzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Satzung bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil der Gemeinderat keinen der Vorlage zur Sitzung vom 11.12.2001 entsprechenden Satzungsbeschluss gefasst hat, lässt sich nicht feststellen. Die Beschlussfassung ergibt sich vielmehr eindeutig aus der Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (dort TOP 10). Es trifft insbesondere auch nicht zu, dass die Gebührenkalkulation für eine in den Berechnungsgrundlagen benannte dritte Gemeinde erstellt worden ist. Wegen des erkennbaren Bezugs der Satzung zur Antragsgegnerin ist dies ersichtlich als Redaktionsversehen einzustufen.
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Die Satzung ist auch materiell-rechtlich wirksam.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Gebührensätze im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt (vgl. Beschluss vom 31.8.1993, BWGZ 1993, 713 m.w.N.). Diese Kalkulation soll erkennen lassen, ob die Gebührensätze leistungs- bzw. kostenorientiert berechnet worden sind (Senatsurteil vom 5.9.1990 - 2 S 964/90 - m.w.N.). Sie dient auch als Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber die dabei erforderlichen Ermessensentscheidungen und Prognosen zutreffend getroffen hat. Lag dementsprechend der Beschlussfassung über den Gebührensatz keine oder eine mangelhafte Gebührenkalkulation zugrunde, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. Urteil vom 24.11.1988 - 2 S 1169/88 -, BWGZ 1991, 180 und ständig). Eine mangelhafte Gebührenkalkulation, wie die Antragstellerin sie behauptet, steht hier nicht in Rede. Insbesondere ergibt sich aus der o.g. Niederschrift auch, dass der Gemeinderat von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Rügen der Antragstellerin sind nicht begründet.
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Die satzungsrechtlich in § 41 AbwS festgelegte Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht schon deshalb fehlerhaft ermittelt, weil in einem Ortsteil der Antragsgegnerin getrennte Regen- und Schmutzwasserkanäle, im Übrigen aber Mischwasserkanalisation vorhanden ist und in zwei Ortsteilen der Antragsgegnerin Niederschlagswasser der Kläranlage nicht zugeleitet wird. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgaben dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall, soweit es um die zentrale Abwasserbeseitigung geht (vgl. § 1 Abs. 1 a AbwS). Dementsprechend sind, auch wenn sie ein zusammenhängendes Entwässerungssystem nicht bilden sollten, getrennte technische Anlagen (auch in den Ortsteilen der Antragsgegnerin) nach der gesetzlichen Vorgabe eine Einrichtung. Die Satzung sieht in § 41 Abs. 1 und 2 AbwS für diese Einrichtung auch einen einheitlichen Gebührensatz nicht vor, sondern unterscheidet nach Abwasser, das einer Kläranlage zugeführt wird, und solchem, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (in Bächlingen und Nesselbach). Dass dies der Forderung der Antragstellerin entspricht, unterschiedlich zu kalkulieren, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin hebt im Übrigen zutreffend darauf ab, dass die durch die Abwassereinrichtung vermittelten Leistungen im Wesentlichen gleich sind, so dass es einer weitergehenden Gebührendifferenzierung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht bedarf. Ob schließlich für die Ableitung nicht zu klärenden Niederschlagswassers tatsächlich Gebühren erhoben werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Satzungsregelungen, sondern ihres Vollzugs.
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Auch mit der Behauptung, die Niederschlagswasserbeseitigung verursache höhere Kosten als die sonstige Abwasserbeseitigung, überschreite aber jedenfalls die Bagatellgrenze von 12 %, wird der von der Antragsgegnerin gewählte Gebührenmaßstab in § 37 AbwS nicht in Frage gestellt.
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Niederschlagswasser gehört begrifflich zum Abwasser (dazu § 45 a Abs. 3 WG) und unterfällt dementsprechend der gemeindlichen Beseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 WG). In der Rechtsprechung (auch des Senats) ist anerkannt, dass der hier maßgebliche sog. Frischwasser(verbrauchs)maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig sachgerecht ist (Senatsurteil vom 11.5.1995, BWGZ 1995, 552; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand Juli 2004, § 6 Rdnr. 371 m.w.N.). Er geht davon aus, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall im etwa gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht, wobei diese Mengen nicht gleichgesetzt werden. Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu (BVerwGE 26, 317).
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Ob der Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers angesehen werden kann, ist so lange unerheblich, als die Kosten seiner Beseitigung ohnehin nur gering sind (BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1972, KStZ 1973, 92, vom 26.11.1977, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 und vom 25.3.1985, KStZ 1985, 129). Der Frischwasserbezug ist jedenfalls dann zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart besteht, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Fläche entspricht, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird (OVG NRW, Urteile vom 13.7.1970, OVGE 25, 277 und vom 8.8.1984 - 2 A 2101/78 -). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstück mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist. In diesem Fall liegt eine verhältnismäßig homogene Bebauung vor, die einen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2004 - 9 A 1276/02 -; ferner Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 209 ff., 354 b ff. und 371; Dedy, GemHH 1997, 47; Fabry, Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung 1992, 302; Gössl, BWGZ 2003,408; Queitsch, Der Gemeindehaushalt 1999, 207; Cosack, KStZ 2002, 1; vgl. zur Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs: BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11).
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Die Kommune hat bei der Feststellung, ob einheitliche Verhältnisse im dargelegten Sinne vorliegen, keine aufwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Insbesondere bedarf es weder der - von der Antragstellerin vermissten - genauen Feststellung von Grundstücksgrößen, Nutzungen und Versiegelungsflächen noch der detaillierten Ermittlung der im Einzelnen zu erwartenden Abwassermengen, ihrer Verschmutzungsart, ihres Verschmutzungsgrades und der Kosten ihrer Beseitigung. Von Bedeutung ist nur das etwaige Vorhandensein erheblicher Abweichungen vom Durchschnitt. Im Einzelnen ist der Kommune ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Zulässiger Anhaltspunkt ist die Bebauungsstruktur des Satzungsgebiets. Im Regelfall kann bei einer Einwohnerzahl von 60 000 bis 80 000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Schulte/Wiesemann, aaO, § 6 Rdnr. 354 e; Dedy, aaO).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Frischwassermaßstab zu Recht als Einheitsmaßstab gewählt. Im Einzugsbereich der streitigen Satzung leben nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin 1 900 Einwohner in mehreren kleinen Teilorten. Die Globalberechnung weist ganz überwiegend eine Grundstücksnutzung als Misch-/Wohngebiet aus. Die in wenigen Einzelfällen angegebenen Nutzungen im Sinne von Sondergebieten (6), Gewerbegebieten (16) und Industriegebieten (2) liegen ersichtlich unter der 10 %-Grenze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.8.1986, a.a.O.) als Kriterium für eine noch zulässige Typisierung im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs angesehen wird. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit dem Nutzungsfaktor (der nach Ziff. 14 der Erläuterungen zu den Flächentabellen der Globalberechnung vom 28.6.2000 an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft) gebildete Nutzungsfläche von 1 wird nur in 21 Fällen überschritten. Die durch die Multiplikation der Nettofläche mit der Grundflächenzahl gebildete Grundfläche (vgl. Ziffer 18 der Erläuterungen) übersteigt nur in 27 Fällen den Faktor 0,4. Im Übrigen bleibt sie meist deutlich dahinter zurück. Von einer Verdichtung im Sinne urbaner Strukturen und in nennenswerter Größe kann danach nicht die Rede sein. Dies gilt auch für den „Zentralort“ Langenburg. Die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angenommenen homogenen Bebauungsstruktur und der hohen Versickerungsquote des überwiegend ländlichen und damit unversiegelten Gemeindegebiets wird danach weder durch die von der Antragstellerin geltend gemachten „extremen Verhältnisse“, den Verweis auf das Schloss, eine Firma und sonst vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete noch auf die Besonderheiten ihres Betriebs in Frage gestellt. Der Anregung der Antragstellerin zu einer weiteren Ermittlung der Verhältnisse im Gemeindegebiet war daher nicht mehr nachzugehen.
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Die Prognose der Leistungseinheiten in Frage stellende Umstände hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
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Wie sich aus Nr. 9 der Gebührenkalkulation ergibt, sind hierbei die in der Vergangenheit abgerechneten Abwassermengen zugrunde gelegt worden, die dann mit einer jährlichen Steigerungsrate Berücksichtigung fanden. Getrennte Ermittlungen entsprechend den unterschiedlichen Abwasserarten waren nach dem oben Dargelegten nicht erforderlich. Der Einwand, neu erschlossene Baugebiete seien nicht berücksichtigt, vielmehr sei die Erschließung solcher Gebiete bis zum Ende des Berechnungszeitraums auf der Grundlage der Globalberechnung „fortentwickelt“ worden, erscheint schon nicht schlüssig. Die Prognose der Leistungseinheiten beruht auf der vorhandenen und der geplanten Bebauung. Dass die künftige Erschließung von Baugebieten auf Grund der beanstandeten „Fortentwicklung“ unrichtig eingestellt wurde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Fortentwicklung auf Grund der Globalberechnung des Jahres 2000 wurde in der Gebührenkalkulation selbst dargestellt.
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Die geltend gemachten Besonderheiten des Betriebes der Antragstellerin mussten zu keiner anderen Prognose führen. Es ist für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht nachgewiesen, dass die vom Betrieb der Antragstellerin zu beziehenden Wassermengen nur zu 25 % wieder abgeleitet werden. Sollte ein späterer Nachweis gelingen, kann dem durch Absetzung nach § 40 Abs.1 AbwS entsprochen werden.
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Dass die Kosten der Oberflächenentwässerung fehlerhaft prognostiziert worden sind, weil in die Abwassergebühren Kanalkosten aus drei Ortsteilen, die nicht an die Kläranlage angeschlossen seien, eingestellt seien, trifft nicht zu. Auch das (letztlich) nicht einer Kläranlage zur Reinigung zugeführte Abwasser wird - entsprechend der oben angegebenen gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen - „beseitigt“ und zu diesem Zweck mittels Kanälen „gesammelt“ (zu den neu angeschlossenen Ortsteilen s. auch Nr. 9 „Leistungseinheiten“ der Gebührenkalkulation). Entsprechende Kosten waren daher in Ansatz zu bringen. Dass diese Kostenposition hier überhöht sein könnte, folgt nicht schon aus der - ebenfalls unbewiesenen - Behauptung der Antragstellerin, das von ihrem Betrieb abgeleitete Wasser sei nicht oder kaum verschmutzt. Die Gemeinde kann im Übrigen den Verschmutzungsgrad von Abwasser zwar berücksichtigen; sie ist dazu aber nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972, KStZ 1972,111).
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Keinen Erfolg kann die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand haben, die Kosten der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen seien unzutreffend in Ansatz gekommen. Umfasst - wie hier - die Widmung der öffentlichen Abwassereinrichtung die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, gehören auch die laufenden Kosten dieser Flächen zu den Kosten der Einrichtung, bleiben aber bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten außer Betracht und führen deshalb im Rahmen der Gebührenkalkulation zu einem Abzug. Ihr Umfang ist allgemeiner Ansicht nach zu schätzen, da er sich einer genauen Berechnung entzieht. Dies schließt auch die Berücksichtigung allgemeiner, in der Rechtsprechung anerkannter Erfahrungswerte ein. So macht sich der Senat die neueren Erkenntnisse zu den anteiligen Betriebskosten an der Niederschlagswasserbeseitigung bei Mischwasserkanalisation zu eigen, die nach dem kostenorientierten Vergleichsmodell der VEDEWA ( Schoch, Kaiser, Zerres, BWGZ 1998, 747 mit Rechtsprechungsnachweisen) zu folgenden Schätzwerten führen: 5 % der kalkulatorischen Kosten und 1,2 % der Betriebskosten der Kläranlage, 25 % der kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanalisationsanlagen und 13,5 % der Betriebskosten dieser Anlagen. Die mehr pauschalen Einwendungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, diese Berechnung, die die Antragsgegnerin ausdrücklich der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt hat, in Frage zu stellen.
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Weshalb der Straßenentwässerungsanteil an den Kanalkosten nicht mit Hilfe der sog. Drei-Kanal-Methode ermittelt werden durfte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Nach dieser Methode wird das Verhältnis der Kosten, die im Falle je eines fiktiven Kanals zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von den Grundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen anstelle eines gemeinsamen Mischwasserkanals entstünden, festgestellt. Nach der Senatsrechtsprechung steht den Kommunen diese Methode alternativ zur Zwei-Kanal-Methode zur Verfügung, nach der das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals zu denen eines fiktiven (einheitlichen) Niederschlagswasserkanals, der derartiges Wasser unabhängig von seiner Herkunft erfasst, festgestellt wird (Urteil vom 3.9.1987 - 2 S 6/87 - und vom 19.5.1988, BWGZ 1989, 35).
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Warum die Abwasserbeiträge im Rahmen der gebührenfähigen Kosten nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus der Kalkulation ergibt sich - wie auch die Antragstellerin nicht bestreitet -, dass die Beiträge im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten bei der Verzinsung als Eigenkapitalanteil eingeflossen und bei den Abschreibungen als Ertragszuschüsse passiviert und aufgelöst worden sind (vgl. Schulte/Wiesemann, aaO, Rdnrn. 162 ff. und 166).
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Zu Unrecht rügt die Antragstellerin auch die unrichtige Ermittlung des Gemeindebetreffs, da Entwässerung der öffentlichen Einrichtung auch in hohem Maß Regenwasserentsorgung darstelle, die durch den Frischwassermaßstab nicht ausreichend erfasst sei. Es ist schon fraglich, ob ein allgemeiner, den Gebührensatzungsgeber bindender Erfahrungssatz besteht, in Gebäuden, die den öffentlichen Einrichtungen zugeordnet sind, werde weniger Frischwasser abgenommen als im Durchschnittshaushalt. Jedenfalls führt der Einwand der Antragstellerin in seiner allgemein gehaltenen Form nicht dazu, dass die von ihr geschilderten Umstände zu einem Überschreiten der der Antragsgegnerin zuzubilligenden Typisierungsgrenze führt.
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Dass die Abschreibung von Anlagegütern bei Jahresgebühren wie der hier streitigen Abwassergebühr (§ 42 Abs. 1 AbwS) erst vom ersten vollen Betriebsjahr an erfolgte, trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Gebühr als Jahresgebühr nur zur Abgeltung einer gegenwärtigen Aufwendung, nicht aber zur Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen dient (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Mai 2004, § 9 Seite 104 q m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994, OVGE 44, 211). Die Anlagekapitalverzinsung erfolgte zulässigerweise nach der Restbuchwertmethode. Dass die Wahl des Zinssatzes von 6 % nicht angemessen im Sinne von § 9 Abs. 3 S. 1 KAG ist, obwohl sie dem durchschnittlichen Zinssatz für langfristige Kommunalkredite entspricht, ist nicht dargetan. Vielmehr geht die Antragstellerin zu Unrecht davon aus, der Zinssatz orientiere sich, wie in der Antragserwiderung irrtümlich dargelegt, an dem für langfristige Konsumkredite.
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Tatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass Zuschüsse Dritter - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - in unrichtiger Weise passiviert und aufgelöst worden sind, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Ohne einen derartigen Vortrag bestand für den Senat kein Anlass, in eine Prüfung einzutreten. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte und folgt auch nicht aus der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (BVerwG, Urteil vom 7.9.1979, DVBl. 1980, 230 und BVerwGE 108, 71).
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