Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 15 ZB 16.920 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, - 2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, - 3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, - 4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, - 5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, - 6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, - 7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, - 8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, - 9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, - 10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, - 2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, - 3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, - 4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, - 5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, - 6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, - 7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, - 8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, - 9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, - 10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2011 - 1 K 1568/10 - geändert. Die Klage auf Zurückzahlung entrichteter Abwassergebühren wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2014 - 13 K 1895/13 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.217,52 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2016 - 2 K 4378/16 - geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 31. Oktober 2016 wird hinsichtlich der im Norden des Baugrundstücks entlang des ... Weges genehmigten zwölf Kfz-Stellplätze angeordnet. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu zwei Drittel und der Antragsgegner zu einem Drittel. Die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen auf sich.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin betreibt einen Schweinehaltungsbetrieb in W. , dessen (baurechtlich) genehmigter Bestand u. a. 230 Sauen und 990 zugehörige Ferkelaufzuchtplätze umfasst. Mit Bescheid vom 9. Januar 2014 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung u. a. zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Mastschweinen und eines neuen Güllehochbehälters mit 2.500 m³ Lagervolumen auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück .
4Auf der westlich unmittelbar angrenzenden Hofstelle betreiben die Beigeladenen Schweinehaltung mit 650 Mastschweinen, 68 Sauen und 200 Aufzuchtferkeln. Das zugehörige Betriebsleiterwohnhaus bewohnen sie selbst. Ein im Osten bzw. Südosten an den Betrieb der Antragstellerin angrenzendes, vermietetes Mehrparteienwohnhaus gehört ebenfalls den Beigeladenen; dabei handelt es sich wohl um das Doppelhaus O.
5In dem nach § 10 BImSchG durchgeführten Genehmigungsverfahren wandte sich der Beigeladene zu 2. gegen das Vorhaben mit der nicht näher spezifizierten Begründung, er befürchte „dadurch“ einen erheblichen Mietzinsverlust bei seinen sieben Mietwohnungen.
6Die Beigeladenen erhoben gegen die Genehmigung fristgerecht Klage (VG Düsseldorf 3 K 463/14). Nachdem der Antragsgegner die von ihm angeordnete sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids während eines laufenden Eilrechtsschutzverfahrens (VG Düsseldorf 3 L 151/14) auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf wieder aufgehoben hatte, ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. März 2015 (3 L 667/15) die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. Januar 2014 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wies der Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 - 8 B 430/15 - zurück. Die gerichtlichen Eilentscheidungen waren maßgeblich darauf gestützt, dass die Beigeladenen mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen seien.
7Am 29. Oktober 2015 haben die Beigeladenen einen Abänderungsantrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO gestellt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 (Kommission/Deutschland, Rs. C-137/14) unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Im Übrigen haben sie auf ihre in den vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren und dem anhängigen Klageverfahren geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Bezug genommen.
8Mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der EuGH habe seine Entscheidung nur zu § 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG getroffen und im Übrigen den Vorbehalt gemacht, dass eine Zurückweisung missbräuchlich erhobener Einwendungen weiterhin möglich sei. Es sei offen, ob danach im vorliegenden Fall weiterhin von einer Präklusion auszugehen sei. Damit verbleibe es bei der bisher getroffenen Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen.
9Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
10Die Stallanlage ist inzwischen errichtet und in Betrieb genommen worden.
11II.
12Die Beschwerde mit dem Antrag,
13unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2015 - 3 L 3570/15 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 - 3 L 667/15 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Januar 2014 zurückzuweisen,
14hat keinen Erfolg.
15Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zwar durchgreifend in Frage. Der angegriffene Beschluss stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar, was der Senat insoweit von Amts wegen zu prüfen hat.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 ‑, DVBl. 2013, 795 = juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16.
17Der Abänderungsantrag ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).
181. Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig.
19Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Bei der Ausgangsentscheidung handelt es sich zwar im engen Sinne nicht um einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil er nicht einen Antrag auf Aussetzung, sondern auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO betraf. Da § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO jedoch für alle von § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfassten Fallgestaltungen (u. a.) auf § 80 Abs. 7 VwGO verweist, ist ein Abänderungsantrag auch in dieser umgekehrten Konstellation statthaft.
20Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 80 Rn. 556; ebenso bereits zur früheren Rechtslage VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Oktober 1988 - 8 S 2797/88 -, NVwZ-RR 1989, 398.
21Die weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen ebenfalls vor.
22a) Bei der bezeichneten Entscheidung des EuGH vom 15. Oktober 2015 handelt es sich um eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift erfasst sowohl Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse als auch der Rechtslage.
23Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Februar 2007 - 13 S 2969/06 -, NVwZ-RR 2007, 419 = juris Rn. 3; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 185.
24Voraussetzung ist lediglich, dass die jeweiligen Umstände entscheidungserheblich sind.
25Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 M 54/11 -, NVwZ-RR 2011, 959 = juris Rn. 7; Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 185.
26Auch eine nachträgliche Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage gehören zu den nach § 80 Abs. 7 VwGO zu berücksichtigenden Umständen, falls sich solche Erkenntnisse auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs auswirken.
27Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 ‑ 11 ME 289/04 -, NVwZ 2005, 236 = juris Rn. 7.
28Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die hier geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG von Anfang an bestand und nur nicht erkannt wurde oder sich erst mit der Entscheidung des EuGH aktualisierte. Jedenfalls ist § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Lichte des Effektivitätsgebots (Art. 4 Abs. 3 EUV) so auszulegen, dass die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts innerhalb des geltenden prozessrechtlichen Regelungswerks ermöglicht wird. Hiernach darf die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts im Vollzug nicht durch das nationale Verfahrens- bzw. Prozessrecht und dessen Anwendung faktisch vereitelt oder erheblich erschwert werden.
29Ständige Rechtsprechung, z. B. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-169/14 - (Morcillo und García), DVBl. 2014, 1457 = juris Rn. 31 m. w. N.
30Dem ist auch bei der Anwendung und Auslegung des Rechtsmittelrechts Rechnung zu tragen, sofern verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, um Rechte durchzusetzen, die das Unionsrecht den Bürgerinnen und Bürgern einräumt.
31Vgl. etwa Frey, in: Gärditz (Hrsg.), VwGO, 2013, Vor § 124 Rn. 69; Gärditz, in: Rengeling/Middeke/ Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 65.
32Dementsprechend ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO im Rahmen des insoweit deutungsoffenen Wortlautes auch dann statthaft, wenn dieser gestellt wird, um eine behauptete, auf Grund nachträglicher Rechtsprechung des EuGH erkannte Unionsrechtswidrigkeit der Entscheidungsprämissen im Ausgangsverfahren durch Abänderung zu korrigieren.
33Entsprechendes folgt auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 GG). Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass ein Abänderungsantrag in verfassungskonformer Auslegung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch auf eine geänderte Rechtsprechung des EuGH gestützt werden könne, „da die höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, die zu einer Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO führen kann, auch durch den Europäischen Gerichtshof möglich ist“.
34Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, BVerfGK 4, 36 = juris Rn. 19.
35b) Die in Bezug genommene Entscheidung des EuGH erweist sich vorliegend auch als entscheidungserheblich im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Sie führt bereits bei summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beigeladenen - anders als im vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angenommen - mit den geltend gemachten Rechtsverletzungen durch Geruchsimmissionen und Bioaerosole, die auch die Antragsbefugnis jedenfalls eröffnen, sowie mit den Einwänden gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht ausgeschlossen sind.
36Der Gerichtshof hat eine nationale Regelung, wonach zu spät vorgebrachte Einwendungen materiell präkludiert sind, im Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABlEU L 26/1 (UVP-Richtlinie) bzw. des Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABlEU L 334/17 (IE-Richtlinie) für unvereinbar mit der unionsrechtlichen Verpflichtung erklärt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu gewährleisten, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, ‑ C‑137/14 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), NJW 2015, 3495 = juris Rn. 77 ff.
38Konkret betraf die Entscheidung die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Dass sich der EuGH in seiner Entscheidung zu der inhaltsgleichen Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG nicht geäußert hat, ist dem Streitgegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens geschuldet. Die Kommission hatte lediglich die Regelungen des § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG beanstandet (vgl. Rn. 68 des Urteils vom 15. Oktober 2015), Rechtsbehelfe Einzelner gegen Anlagengenehmigungen aber offenbar nicht im Blick gehabt. Der EuGH war an die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 258 AEUV erhobenen Beanstandungen gebunden.
39Diese Eingrenzung der von dem EuGH im Urteil vom 15. Oktober 2015 betrachteten Präklusionsnormen entbindet die nationalen Gerichte nicht von der Verpflichtung zu prüfen, ob vergleichbare Vorschriften unionsrechtswidrig sind, und diese gegebenenfalls aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Diese Verpflichtung hängt nicht davon ab, ob sich der EuGH zu der Vereinbarkeit der konkreten Vorschrift bereits geäußert hat. Hat das Gericht insoweit Zweifel, kann es den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV um Klärung ersuchen.
40Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07 -, Slg. 2010, I-365 = juris Rn. 51 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 = juris Rn. 94.
41Vorliegend steht auch ohne eine erneute Befassung des EuGH außer Zweifel, dass § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ebenfalls unionsrechtswidrig und unanwendbar ist, soweit es um Vorhaben geht, die in den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie bzw. der UVP-Richtlinie fallen.
42Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist wortlautgleich mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Sie gilt für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und erfüllt dort dieselbe Funktion wie § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Planfeststellungsverfahren. Die Erwägung des Gerichtshofs, dass § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG besondere Bedingungen aufstellen, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 UVP-Richtlinie noch nach Art. 25 IE-Richtlinie vorgesehen seien,
43EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, - C-137/14 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), NJW 2015, 3495 = juris Rn. 78,
44trifft in gleicher Weise auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG zu. Die Einschätzung, dass die Überlegungen des EuGH auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ohne weiteres übertragbar sind, wird daher auch in der Literatur geteilt.
45Vgl. Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1, 4; Sinner, UPR 2016, 9 f.; Otto, NVwZ 2016, 292; Berkemann, DVBl. 2016, 205, 214; Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1665, 1672; Fellenberg, NVwZ 2015, 1721, 1724; Ludwigs, NJW 2015, 3484, 3487, sowie bereits vor der Entscheidung Bunge, ZUR 2015, 531, 535; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, AUR 2016, 50 = juris Rn. 25 f., zu § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG Rh.-Pf.
46Hiervon ist bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auszugehen. Dies wird nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, die nach der Entscheidung des EuGH erforderliche umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beziehe sich erst auf das Hauptsacheverfahren. Denn maßgeblicher Bestandteil der im vorliegenden summarischen Verfahren durchzuführenden Interessenabwägung ist gerade die Frage, ob die angefochtene Genehmigung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Ein von den dort geltenden Maßstäben inhaltlich abweichender Prüfungsansatz verbietet sich deshalb.
47Der mit der vorliegend streitgegenständlichen Genehmigung zugelassene Schweinemastbetrieb fällt nach Art. 10 in Verbindung mit Anhang I Nr. 6.6. lit. b) in den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie. Zugleich handelt es sich um eine „Anlage zur Intensivtierhaltung“, auf die die UVP-Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Nr. 1 e) dieser Richtlinie, hier umgesetzt durch Nr. 7.7 bis 7.9 und 7.11 der Anlage 1 zum UVPG, Anwendung findet.
48Nach allem ist im vorliegenden Fall derzeit nicht mehr davon auszugehen, dass die Antragsteller mit ihren Einwänden präkludiert sind. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Bemerkung des Gerichtshofs, der nationale Gesetzgeber könne spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist.
49Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 81.
50Ein derartiger Missbrauch kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Beigeladenen im Genehmigungsverfahren trotz hinreichender Möglichkeiten keine näher spezifizierten Einwendungen erhoben haben. Darüber hinausgehende Umstände, die die Annahme eines missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Ausgehend davon kann dahinstehen, ob ein etwaiges missbräuchliches Vorbringen überhaupt ohne ein vorheriges Tätigwerden des Gesetzgebers unmittelbar auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG unberücksichtigt gelassen werden könnte.
512. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch unter Berücksichtigung der Unanwendbarkeit der Präklusionsregelung aufrecht zu erhalten.
52Der Entscheidungsmaßstab im Abänderungsverfahren entspricht demjenigen im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, hier dem Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Die Entscheidungskriterien ergeben sich - soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist - aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO, auf den § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt. Danach kann in der auch hier vorliegenden Fallkonstellation des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. In diesem Rahmen kommt es in erster Linie darauf an, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf - hier die Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind oder ihnen kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt.
53Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, PharmR 2008, 607 = juris Rn. 9 ff., vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2012 - 8 B 225/12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1991 ‑ 14 CS 91.2254 -, BayVBl. 1991, 723, 724; OVG S.‑H., Beschluss vom 22. Februar 1995, 4 M 113/94 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 29; vgl. weiterhin BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21 f.
54Offen bleiben kann, ob § 4a Abs. 3 UmwRG auch auf die hier vorliegende Fallkonstellation eines nicht auf Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichteten Begehrens erweiternd zu erstrecken ist. Ein abweichender Prüfungsmaßstab würde sich daraus im Ergebnis nicht ergeben.
55Vgl. ausführlich zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 62 ff, und vom 24. Juni 2015 ‑ 8 B 315/15 -, juris Rn. 14; vgl. weiterhin BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2013 ‑ 9 VR 1/13 -, juris Rn. 2, und vom 13. Juni 2013 ‑ 9 VR 3/13 -, NVwZ 2013, 101 = juris Rn. 4; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1046 ff.
56Gemessen hieran erweist sich der sinngemäße Antrag, die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung aufgrund veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, als unbegründet. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen - wie dargelegt - mit ihren Einwendungen nicht präkludiert sind. Insoweit ist also die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung anhand sämtlicher (die Beigeladenen schützender) Normen zu bewerten, die bei Erlass des Bescheides zu beachten waren.
57Unter Zugrundelegung der allgemeinen Maßstäbe für die Bestimmung erheblicher Geruchsimmissionen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu unten a)), lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die angegriffene Genehmigung rechtmäßig ist (unten b)). Ob die zu erwartende Belastung mit Bioaerosolen die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt, ist ebenfalls nicht abschließend zu klären (unten c)). Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegen bei summarischer Prüfung nicht vor (unten d)). Die Beigeladenen können die Aufhebung der Genehmigung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG verlangen, denn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit wurde durchgeführt (unten e)). Im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung gebührt vorliegend dem Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse der Beigeladenen (unten f)).
58a) Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann nach ständiger Rechtsprechung bis zum Erlass bundeseinheitlicher Vorschriften die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die GIRL enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 49 ff.; Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 12. August 2015 - 8 A 799/14 -, ZNER 2015, 480 = juris Rn. 66-68, jeweils m. w. N.
60Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn- bzw. Mischgebiete ein Immissionswert IW = 0,10 (10% Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert IW = 0,15 (15% Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt für landwirtschaftliche Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich wird dabei für landwirtschaftliche Gerüche der für Dorfgebiete anzusetzende Wert angenommen.
61Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 53, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 31 ff., und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32.
62In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (entspricht 25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 69 f.; Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 8.
64Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche setzt stets das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Insoweit bedarf es einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl 2013, 177 = juris Rn. 41; Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl 2014, 318 = juris Rn. 70; Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 56; Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 70, 79 ff.
66Landwirtschaftliche Gerüche im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 78.
68Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse, einer Abluftfahnenüberhöhung und der Reduktion durch Abluftreinigungsanlagen im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionsrichtwert zu messen.
69OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33; Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, NWVBl. 2014, 318 = juris Rn. 11; Urteil vom 12. August 2015 - 8 A 799/14 -, ZNER 2015, 480 = juris Rn. 72.
70Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind.
71Siehe im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 64 ff.; Urteil vom 12. August 2015 - 8 A 799/14 -, ZNER 2015, 480 = juris Rn. 75; Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 55 ff.
72b) Der Senat kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner vorliegend mit Recht angenommen hat, dass von dem Vorhaben nach diesen Maßstäben keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Beigeladenen ausgehen. Das gilt sowohl für das im Eigentum der Beigeladenen stehende, vermiete Wohnhaus im Osten des streitgegenständlichen Vorhabens, bei dem es sich nach Aktenlage um das Doppelwohnhaus mit der Anschrift O. handeln dürfte, als auch für das Betriebsleiterwohnhaus der Beigeladenen auf deren eigener Hofstelle im Westen des Vorhabens (soweit eine unzumutbare Geruchsbelastung dieses Wohnhauses, was bisher unklar bleibt, mit der Klage überhaupt geltend gemacht werden soll).
73An beiden Wohnhäusern ist nach Aktenlage ein Immissionsrichtwert von 0,15 einzuhalten (dazu aa). Die Geruchsimmissionsprognose der Landwirtschaftskammer rechtfertigt nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss, dass der maßgebliche Immissionswert nicht überschritten wird. Allerdings spricht derzeit auch nichts für die Annahme, er werde an einem der beiden Wohnhäuser offensichtlich überschritten (dazu bb).
74aa) Für das Doppelwohnhaus O. gilt ein Immissionsrichtwert von 0,15.
75Der Standort dieses Wohnhauses liegt nicht (mehr) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der für diesen Bereich vormals bestehende einfache Bebauungsplan, der für die Straße O. wohl ein Dorfgebiet festsetzte, wurde bereits 1995 aufgehoben. Damit dürfte das Wohnhaus wohl dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sein, sofern eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht eine Zuordnung nach § 34 BauGB ergeben sollte. Hieraus folgt entgegen der pauschalen Annahme des Antragsgegners aber nicht ohne weiteres, dass die Beigeladenen an diesem Wohnhaus Geruchsimmissionen bis zu einem Wert von 0,25 hinnehmen müssten. Einzelfallbezogene Umstände, die im vorliegenden Fall eine Erhöhung des für Dorfgebiete und grundsätzlich auch im Außenbereich geltenden Immissionswerts von 0,15 rechtfertigen, hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Ob die Vorprägung des Gebietscharakters durch die frühere bauplanungsrechtliche Festsetzung als Dorfgebiet die Darlegungslasten für eine ausnahmsweise Überschreitung des regulären Immissionswertes von 0,15 erhöht, bedarf daher derzeit keiner Entscheidung. Dass der frühere Bestand von Ortsrecht einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Mietern geschaffen haben könnte (so die Behauptung der Beigeladenen), haben diese jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
76Auch am Betriebsleiterwohnhaus auf der Hofstelle der Beigeladenen (O. ) dürfte nach Aktenlage ein Immissionswert von 0,15 einzuhalten sein. Es ist im Außenbereich gelegen; und der Antragsgegner hat auch diesbezüglich bisher keine einzelfallbezogenen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise eine Erhöhung dieses Wertes rechtfertigen.
77Eine einzelfallbezogene Begründung für einen entsprechend erhöhten Immissionswert, bei dessen Bestimmung die nach der Rechtsprechung relevanten Kriterien,
78vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 96 ff. m. w. N.,
79zu berücksichtigen wären, könnte der Antragsgegner allerdings auch noch während des Klageverfahrens nachholen.
80bb) Nach dem Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer vom 20. November 2012 lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Immissionswert an den beiden genannten Immissionspunkten im Ergebnis eingehalten wird. Auch wenn die Immissionsprognose im vorliegenden Eilverfahren nicht vollumfänglich überprüft werden kann, entspricht sie bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die der Senat in seiner neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung an eine auf der sicheren Seite liegende Prognose stellt.
81Zwar begegnet es bei summarischer Prüfung keinen Bedenken, dass bei der Berechnung der zu erwartenden Geruchsimmissionen hinsichtlich des Mastschweinestalls die geruchsreduzierenden Auswirkungen der nach dem Genehmigungsbescheid (Inhaltsbestimmung V.2., Nebenbestimmung VI.6.) in Verbindung mit den Antragsunterlagen einzubauenden Abluftreinigungsanlage berücksichtigt worden sind. Danach wird ein nach DLG-Signum-Test zertifiziertes System eingesetzt, das gewährleistet, dass kein Rohgasgeruch wahrnehmbar ist, die Restemissionen im Reingas kleiner als 300 GE/m³ sind und der Eigengeruch nach 100 m abgebaut ist.
82Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen die Reinigungsleistung einer Abluftreinigungsanlage berücksichtigungsfähig ist, OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 72 ff.
83Voraussichtlich ist daher nicht zu beanstanden, dass die Restemissionen aus der Abluftreinigungsanlage in den Prognoseberechnungen auf Null gesetzt worden sind, da sich alle nächstgelegenen fremden Wohnnutzungen in Entfernungen von über 100 m zum Stallneubau befinden. Die Behauptung der Beigeladenen, der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage weniger als 50 m, steht dem nicht entgegen. Sie trifft auf die beiden in ihrem Eigentum stehenden Wohnhäuser, deren Beeinträchtigung sie allein geltend machen können, jedenfalls nicht zu. Beide Häuser dürften sich vielmehr in einem Abstand von mehr als 100 m zu dem Mastschweinestall befinden.
84Es fehlt indes an einer hinreichend genauen, gesonderten Ausweisung der Vorbelastung und der von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastung an den hier maßgeblichen Immissionsorten, die zusammen die ermittelte Gesamtbelastung ergeben.
85(1) Das Betriebsleiterwohnhaus auf der landwirtschaftlichen Hofstelle der Beigeladenen im Westen des Vorhabens der Antragstellerin ist überhaupt nicht als Immissionsort in den Blick genommen worden; welche Gesamtbelastung sich dort ergibt, ist deshalb offen. Bei der insoweit notwendigen Ergänzung der Geruchsimmissionsprognose wird zu berücksichtigen sein, dass die von der Schweinehaltung der Beigeladenen ausgehende Geruchsbelastung (= Eigenbelastung) nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht in die Vorbelastung mit einzubeziehen ist. Hinzu kommt, dass u. U. eine noch zu begründende, einzelfallbezogene Erhöhung des grundsätzlich maßgeblichen Immissionswerts von 0,15 in Betracht kommen könnte. Berücksichtigt man des weiteren, dass das Wohnhaus der Beigeladenen etwa genauso weit von dem streitgegenständlichen Schweinemaststall entfernt ist wie das nachfolgend betrachtete Doppelhaus O. , für das eine (grobe) Immissionsprognose unter Einschluss der Belastung durch die Schweinehaltung der Beigeladenen vorliegt, erscheint es bei summarischer Prüfung nicht naheliegend, dass das Vorhaben am Wohnhaus der Beigeladenen im Ergebnis zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führt.
86(2) Hinsichtlich des nicht zum Hof der Beigeladenen gehörenden, südöstlich an das Vorhaben der Antragstellerin angrenzenden Mietshauses O. lässt sich dem Immissionsschutzgutachten nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Immissionswert von 0,15 an diesem Immissionsort voraussichtlich eingehalten wird. Das Gutachten prognostiziert dort eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 0,12. Insoweit dürfte sich das einschlägige Raster der Abbildung 9 des Gutachtens (S. 19) mit einer Rasterkantenlänge von 50 m (S. 15) aber als zu grob erweisen, um eine hinreichend genaue Prognose zu ermöglichen. Die maßgebliche Rasterfläche umfasst nicht nur das benannte Doppelhaus vollständig, sondern geht noch deutlich darüber hinaus. Da die im Norden angrenzende Rasterfläche bereits eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 0,19 aufweist, lässt sich aufgrund der Ausblendung der realitätsnah anzunehmenden fließenden Übergänge zwischen diesen Werten nicht ausschließen, dass etwa im nördlichen Bereich des Doppelhauses der Immissionswert von 0,15 bereits überschritten wird (vgl. dazu auch die Anlage 2 zu der von den Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen für Immissionsschutz L. I. vom 24. März 2015).
87Die Klärung der Frage, ob auch hinsichtlich der hier betrachteten vermieteten Wohneinheiten die Geruchsbelastung durch den Schweinehaltungsbetrieb der Beigeladenen bei der Bestimmung der Vorbelastung unberücksichtigt bleiben muss, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat hat eine solche Gleichstellung mit der Wohnung des Betriebsinhabers selbst bisher nur für vermietete Wohnungen auf der Hofstelle angenommen, weil die Bewohner dieser Wohnungen das Vorrecht, im Außenbereich wohnen zu dürfen, von der Hofstelle ableiten. Diese Wohnungen sind deshalb von vornherein mit der „Geruchshypothek“ der Hofstelle belastet.
88Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 68, und - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 62, 95.
89Hier liegt der Fall anders. Das Doppelwohnhaus O. leitet seine baurechtliche Genehmigung jedenfalls nicht von der - nicht unmittelbar benachbarten - Hofstelle der Beigeladenen ab; vielmehr ist diese vermutlich unter der Geltung des zwischenzeitlich aufgehobenen Bebauungsplans erteilt worden.
90(3) Die Beurteilung der Zumutbarkeit der an den beiden hier in Rede stehenden Immissionsorten zu erwartenden Geruchsbelastung wirft weitere Fragen auf, die sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen lassen.
91Nach Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch gewerbliche Betriebe wie die von den Beigeladenen angeführte, rund 450 m von dem Vorhaben der Antragstellerin entfernte Kläranlage auf der C. Straße sowie ein Regenrückhaltebecken in relevanter Weise auf die Geruchsbelastung einwirken. Die Beigeladenen berufen sich insoweit auf die „Kontroll- und Vergleichsrechnungen zur SMA H. /E. “ des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. I. vom 24. März 2015, die dieser im Auftrag des BUND (Kreis und Stadt W. ) erstellt hat. Darin wird dargelegt, dass das Mietshaus der Beigeladenen bei Einbeziehung der Geruchsbelastung durch die Kläranlage mit insgesamt bis zu 15,8 Jahresgeruchsstunden belastet werde.
92Es bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren, inwieweit dies zutrifft und hieraus unter Zugrundelegung der für gewerbliche Gerüche und ihr Zusammentreffen mit Tierhaltungsgerüchen anzuwendenden Maßstäbe,
93Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 ‑ 8 B 1029/14 -, juris Rn. 61 ff.,
94rechtliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erwachsen.
95c) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist die Genehmigung auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie keinen Immissionsgrenzwert für Bioaerosole festsetzt. Ob vorliegend schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole zu erwarten sind, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilen. Die TA Luft sieht insoweit keine Immissions- oder Emissionswerte vor; insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
96Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, Rn. 104 ff.; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 52; Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris Rn. 33; Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, NWVBl. 2014, 306 = juris Rn. 88.
97Allerdings sprechen gegenwärtig gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen. Beim derzeitigen Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr aber nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Insoweit ist die Vermeidung bzw. Senkung von erhöhten Bioaerosol-Konzentrationen nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen. Auf deren Einhaltung hat der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
98Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 110 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, juris Rn. 21 ff.
99Derzeit liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Bioaerosole vor. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wohnhaus durch einen Schweinehaltungsbetrieb Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können, hält der Senat eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose für nahe liegend. Denn der Übertragungsweg bei Bioaerosolen ist im Grunde derselbe wie bei Gerüchen.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 112.
101Vorliegend liegt eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole nicht nahe, weil die Antragstellerin mit dem in der Genehmigung vorgegebenen Einbau einer DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage bereits die im Erlass des MKULNV NRW vom 19. Februar 2013 (Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen, sog. Filtererlass) vorgesehenen, emissionsbegrenzenden Vorsorgemaßnahmen einhält. In der Fachwelt wird davon ausgegangen, dass Anlagen zur Verminderung von Staubemissionen auch zur Minderung von Bioaerosolen geeignet sind (vgl. Filtererlass, S. 6; ebenso Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer S. 33). Ob es bei dieser Sachlage gleichwohl - wie die Beigeladenen meinen - zum Schutz ihrer Nachbarrechte erforderlich ist, die voraussichtliche Belastung durch Bioaerosole gutachterlich ermitteln zu lassen, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Von offensichtlich drohenden Gesundheitsgefahren kann beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgegangen werden.
102d) Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der seit dem 20. September 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1548), der nach § 245a Abs. 4 BauGB auf den im November 2012 gestellten Antrag der Antragstellerin bereits Anwendung findet, sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich nicht mehr privilegiert. Die Landwirtschaftskammer hat jedoch bestätigt, dass die Antragstellerin nach Abschluss eines weiteren Landpachtvertrags in der Lage ist, für den Gesamt-Tierbestand das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage i. S. v. § 201 BauGB zu erfüllen. Es besteht kein Anlass, diese Bewertung im vorliegenden summarischen Verfahren in Frage zu stellen.
103e) Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt wurde.
104Es kann dahinstehen, ob Anlass zur Prüfung dieser Rüge im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren besteht, obwohl die Beigeladenen ihre Klage bisher nicht auf Mängel der UVP-Vorprüfung gestützt haben. Sie haben das Unterbleiben der Vorprüfung nur im ersten, von ihnen selbst eingeleiteten Eilverfahren vor dem VG Düsseldorf (3 L 151/14) geltend gemacht und auf diesen Vortrag im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. Diese Rüge greift jedenfalls nicht durch, denn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit wurde durchgeführt. Sie ist im Vermerk des Antragsgegners vom 30. September 2013 (Beiakte 9, Bl. 540) im Einzelnen niedergelegt. Darin hat der Antragsgegner die zu prüfenden Kriterien aufgeführt und sich - nach Anhörung der betroffenen Fachbehörden - jeweils im Wesentlichen der Bewertung der von der Antragstellerin vorgelegten Vorprüfung des Einzelfalls angeschlossen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Genehmigung lediglich das Ergebnis dieser Vorprüfung mitteilt. Eine Verpflichtung, die Vorprüfung insgesamt in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, ist nicht zu erkennen.
105Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, darüber hinaus zu überprüfen, ob die durchgeführte Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Beigeladenen haben dies zu keinem Zeitpunkt substantiiert in Frage gestellt. Der - allein unionsrechtlich bedingte - Wegfall der Präklusion führt nicht dazu, dass Gerichte unabhängig von konkreten Rügen auf Fehlersuche gehen und ggf. Eilrechtsschutz gewähren müssten. Eine derartige Verpflichtung lässt sich den einschlägigen Richtlinien auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht entnehmen.
106f) Die bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erforderliche weitere Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr drohen bei einer vorläufigen Einstellung des Betriebs wirtschaftliche Nachteile, die in der konkreten Verfahrenssituation unbillig wären und die von den Beigeladenen geltend gemachten Nachteile überwiegen.
107Die Antragstellerin hat die Stallanlage nach der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung im November 2015 zulässigerweise errichtet und in Betrieb genommen. Sie ist mit der Inanspruchnahme von Krediten finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage wäre sie gezwungen, die eingebrachten Mastschweine zu schlachten oder zu verkaufen bzw. jedenfalls an einen anderen Ort zu verbringen. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen wären in der vorliegenden Konstellation unzumutbar.
108Zwar trägt die Antragstellerin das Risiko, dass getätigte Investitionen verloren sind, wenn die gegen die Genehmigung gerichtete Nachbarklage Erfolg hat.
109Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 87.
110Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hat die Antragstellerin aber ein qualifiziertes Interesse daran, dass die gerade durch gerichtliche Eilentscheidungen angeordnete sofortige Vollziehung ihrer Genehmigung aufrechterhalten bleibt, weil sie auf dieser Grundlage umfassende Investitionen getätigt und das Vorhaben ins Werk gesetzt hat. Abweichendes würde lediglich dann gelten, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache aufgrund veränderter Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO nunmehr erkennbar Aussicht auf Erfolg hätte. In diesem Fall würde nur die Betriebseinstellung, mit der die Antragstellerin mangels Bestandskraft der ihr erteilten Genehmigung ohnehin rechnen müsste, früher aktualisiert. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, weil die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung ‑ wie dargelegt - mit der erforderlichen Sicherheit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden kann.
111Den Beigeladenen kann es demgegenüber zugemutet werden, für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den weiteren Betrieb der Schweinemastanlage hinzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr durch Bioaerosole bestehen hier - wie oben ausgeführt - derzeit nicht. Bei Gerüchen geht es ohnehin nur um - nicht gesundheitsschädliche - Belästigungen.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, NVwZ 2016, 79 = juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415 = juris Rn. 62.
113Sollten sich im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung - wider Erwarten - ernsthafte Hinweise auf Gesundheitsgefahren ergeben, könnte jederzeit ein weiterer Abänderungsantrag gestellt werden. Es ist auch nicht nahe liegend, dass während des vorübergehenden Zeitraums bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Beigeladenen Mietzinsausfälle in einem Umfang drohen könnten, der die Altersvorsorge der Beigeladenen gefährdete.
114Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2 VwGO.
115Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
116Abzurufen unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf.
117Der danach im Hauptsacheverfahren auf 15.000,- € festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.