Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2009 - 2 S 1400/08

published on 16/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2009 - 2 S 1400/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 - 13 K 3584/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007. Während dieser Zeit erhielt sie als Empfängerin von Arbeitslosengeld II wegen des vorangegangenen Bezugs von Arbeitslosengeld einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der in der Zeit vom 29.01.2006 bis zum 28.01.2007 monatlich 10,-- EUR betrug und dessen Höhe damit die monatlichen Rundfunkgebühren unterschritt.
Den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lehnte der Beklagte unter dem 18.04.2006 mit der Begründung ab, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sei ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Rundfunkteilnehmer neben dem Arbeitslosengeld II einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Den dagegen von der Klägerin am 16.05.2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück. Zusätzlich führte er aus, eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV scheide ebenfalls aus. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II nur von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, wenn sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhielten, sei eindeutig. Die Gewährung einer Befreiung für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag im Rahmen der Härtefallregelung würde demnach den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.04.2007 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.04.2008 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.04.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2007 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Klägerin habe als Empfängerin von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Anspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, weil diese Norm nur Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag Rundfunkgebührenbefreiung zuspreche. Die Vorschrift sei jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag bezögen, von der Befreiung ausschließe, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr sei. Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Indem § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV alle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II von der Befreiung ausschließe, behandele die Vorschrift zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher sei als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer als diese sei. Die Ungleichbehandlung sei deshalb erforderlich, weil andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde. Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer sei als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfüge im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhalte. Der Bundesgesetzgeber habe aber mit der Bewilligung eines Zuschlags alle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I bezögen, besser stellen wollen als die anderen Arbeitslosengeld-II-Bezieher.
Der dargestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung hinzunehmen, zu welcher der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt sei. Eine zulässige Typisierung setze voraus, dass die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Die aufgezeigte Härte könne jedoch relativ einfach vermieden werden. Denn die Höhe des Zuschlags sei dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II beigefügt sei, ohne Weiteres zu entnehmen. Zweifelhaft sei auch, ob lediglich eine kleine Zahl von Personen betroffen sei, zumal die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwanke. Es könne auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen sei; auch dies erscheine zweifelhaft, wenn man bedenke, welche Bedeutung jeder einzelne Euro für Arbeitslosengeld-II-Bezieher bei einem Gesamteinkommen von derzeit 347,-- EUR habe.
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spräche zudem, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden könne. Dies liege insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen habe. Den Gesetzesmaterialien für die baden-württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag könne kein Hinweis dafür entnommen werden, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrags - diese Problematik überhaupt erkannt habe. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spreche zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibe, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen sei. Einen konkreten Betrag nenne diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthalte aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt werde, konkrete Beträge. Diese seien jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme böten, der Betrag des Zuschlags könne in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen. Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses könne auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV fielen.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV habe lediglich ein Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag einen Anspruch auf Befreiung. Die Vorschrift könne auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass nur diejenigen von der Befreiung ausgeschlossen seien, deren Zuschlag höher als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages das Verfahren der Gebührenbefreiung vereinfachen wollen. Mit der Neuregelung habe ein einfach zu handhabender Katalog mit befreiungsberechtigten Personengruppen festgelegt werden sollen. Dieses Ziel würde durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion verfehlt. Zunächst müsste in jedem Einzelfall die Höhe des Zuschlags zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld überprüft werden, um anschließend diese mit den vom Rundfunkteilnehmer zu zahlenden Rundfunkgebühren (entweder für ein Radio oder ein Radio und ein Fernsehgerät) abzugleichen. Sowohl die Zuschlagshöhe als auch die Rundfunkgebühren würden sich zudem ändern.
Darüber hinaus käme es durch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, deren Zuschläge knapp über der zu zahlenden Rundfunkgebühr lägen. Diese hätten bei einem angenommenen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von 18,-- EUR die Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät in Höhe von 17,03 EUR zu zahlen, weshalb ihnen von dem Zuschlag lediglich ein Betrag in Höhe von 0,97 EUR verbleibe. Einem Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag in Höhe von 16,-- EUR, der entsprechend der teleologischen Auslegung des Verwaltungsgerichts keine Rundfunkgebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät zahlen müsse, würde von dem Zuschlag dagegen ein Betrag in Höhe von 16,-- EUR verbleiben. Die Ungleichbehandlung würde daher lediglich auf eine andere Ebene verschoben.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei auch durch den 9. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkgebührenrechtlicher Staatsverträge ab dem 01.03.2007 geändert worden (und zwar auch die Befreiungsnorm des § 6 RGebStV), so dass der Landesgesetzgeber hier hätte Änderungen vornehmen können, wenn er die Ungleichbehandlung hätte beseitigen wollen. Die eindeutige Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV schließe es ferner aus, von einem besonderen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV auszugehen. Ein besonderer Härtefall sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Spezialtatbestände des Absatzes 1 falle oder wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukämen, die keinem der dort umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen seien. Solche außergewöhnlichen Umstände seien im Fall der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.04.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt sie Folgendes aus: Die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II stellten das gesetzlich normierte absolute Existenzminimum dar. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sei es deshalb geboten, entweder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV teleologischen zu reduzieren oder einen besonderen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen.
14 
Dem Senat haben die Behörden- und Gerichtsakten vorgelegen. Hierauf wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, weil der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dieses Ergebnis entspricht der inzwischen gefestigten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008 - 11 B 2.08 - und - 11 B 11.07 - jeweils Juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008 - 7 BV 06.2844 - BayVBl. 2008, 603; Hamburgisches OVG, Urteil vom 23.07.2008 - 4 Bf 141/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007 - 16 E 1358/06 - NWVBl. 2008, 311; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 8/07 - Juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRdfl. 2007, 357).
I.
17 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die in den Nrn. 1 - 11 bezeichneten finanziellen, gesundheitlichen und sonstigen sozialen Befreiungsgründe vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall kommt allein der Befreiungsgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in Betracht, der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB IIohne Zuschläge nach § 24 SGB II erfasst. Dieser Voraussetzungen sind aber unstreitig nicht erfüllt, weil die Klägerin für den zu beurteilenden Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hat. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert, schließt die Gewährung des Zuschlags eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch dann aus, wenn er - wie hier - die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
II.
18 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auf die Rundfunkgebühren überschreitende Zuschläge ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den hier zu beurteilenden. Beides scheitert daran, dass keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.). Da sich die Höhe des Zuschlags nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den zuletzt bezogenen und den nunmehr zu beanspruchenden Leistungen bemisst, wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden, war für den Normgeber erkennbar, dass sich die Höhe des Zuschlags - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite von wenigen Cent und dem Höchstbetrag von 160,-- EUR belaufen kann; dass damit auch ein Zuschlag, der die Rundfunkgebühr unterschreitet, auftreten wird, ist offensichtlich. Es hätte daher nahegelegen, den Bezug eines Zuschlages, der geringer als die Rundfunkgebühr ist, bezüglich des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Der Normgeber - hier das Landesparlament - hat eine solche Differenzierung aber weder im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) vorgesehen noch diese im Rahmen des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Februar 2007 (GBl. 108) nachgeholt, durch das mit Wirkung vom 1. März 2007 weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden; der Landesgesetzgeber hat auch mit dem Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) keine Differenzierung im oben dargelegten Sinn vorgenommen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher von Zuschlägen, die niedriger als die Rundfunkgebühr sind, bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und damit wirtschaftliche Auswirkungen, die - wie hier - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB II eintreten, „billigend in Kauf genommen hat“ (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
III.
19 
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
20 
1. Härtevorschriften haben im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Aufgabe, von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Sie nehmen damit Rücksicht darauf, dass die Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, soll neben den Regeltatbestand ein Ausnahmetatbestand treten, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.). Folglich können Härten, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes - hier den Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV - bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind grundsätzlich im Wege einer Gesetzeskorrektur zu beheben.
21 
Hiervon ausgehend kann in dem Umstand, dass auch unterhalb der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegende Zuschläge (hier: 10,-- EUR) zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führen, kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV übersehener oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbarer Ausnahmefall gesehen werden. Es spricht - wie bereits dargelegt - wenig dafür, dass die undifferenzierte Berücksichtigung des Zuschlags eine planwidrige, vom Normgeber nicht gesehene Lückenhaftigkeit des betreffenden Befreiungstatbestandes darstellt. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf die unzulässige Korrektur einer bewusst getroffenen Entscheidung des Normgebers hinaus (allgemeine Meinung der Oberverwaltungsgerichte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
22 
2. Ein besonderer Härtefall kann darüber hinaus aber auch auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen sein. Eine Härteregelung hat ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung insbesondere dann einen besonderen Härtefall begründen, wenn dies dem Gleichheitssatz widersprechen würde. Die Härteklausel ist ferner im Lichte des Sozialstaatsgebots (Art. 20 GG) und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Da freie Meinungsbildung mittels Rundfunk als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch in der demokratischen Ordnung unverzichtbar ist, muss gewährleistet sein, dass jedermann am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann; die Befreiungsregelungen sichern mithin den Zugang zum Medium Rundfunk für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. Gall/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 8). Eine besondere Härte ist jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu erkennen.
23 
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II führt nicht zu einer Unterschreitung des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 - BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt.
24 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die für Bezieher von Arbeitslosengeld II vorgesehenen Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren und deshalb keinesfalls - auch nicht um wenige Euro - unterschritten werden dürfen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.). So hat etwas das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669) die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - also Leistungen, die deutlich unter den Leistungen der Sozialhilfe lagen - für verfassungsmäßig erklärt. Auch die aktuelle Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht in § 3 AsylbLG die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen zuzüglich eines Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse vor, so dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II (deutlich) unterschritten werden.
25 
Dass der Gesetzgeber die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht als absolutes und keinesfalls zu unterschreitendes Minimum konzipiert hat, ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach im Einzelfall als Darlehen erbrachte zusätzliche Leistungen durch monatliche Aufrechnungen von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werden können. Darüber hinaus sieht auch § 31 SGB II Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei bestimmten Pflichtverstößen des Hilfebedürftigen vor. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII; auch bei dieser Bedarfsgruppe kann die Hilfeleistung nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden (vgl. § 26 SGB XII).
26 
Eine Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen ist im Fall der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil die mit der typisierenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV für sie verbundene Benachteiligung von vergleichsweise kurzer Dauer war. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Zulagenberechtigung nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die beiden ersten Jahre des Bezugs des Arbeitslosengeldes II beschränkt; im Fall der Klägerin lag die Höhe des Zuschlags lediglich im zweiten Jahr unterhalb der Höhe der Rundfunkgebühr von 17,03 EUR. Bei einer Unterschreitung der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II von ca. 7,-- EUR für den genannten Zeitraum kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht erfüllt waren.
27 
Ob und inwieweit die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zumindest pauschalierend auch Aufwendungen für Rundfunkgebühren berücksichtigen, kann nach alledem dahinstehen. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.) umfassen die Regelsätze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - wie auch vordem die Regelsätze nach dem BSHG - außer den Anteilen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft auch einen Anteil für die Deckung persönlicher Bedürfnisse, und dieser Teil der Leistung kann je nach Ausrichtung der individuellen Bedürfnisse in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden, beispielsweise für die Nutzung schriftlicher oder elektronischer Informations- und Unterhaltungsmedien; somit handele es sich bei den Rundfunkgebühren im Ausgangspunkt um einen Teil der Aufwendungen, die durch die Gewährleistung des Existenzminimums in Gestalt von Sozialleistungen ermöglicht werden sollten.
28 
b) Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Typisierung und die daraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag ist ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit zusammenhängend mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.
29 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - NJW 2009, 48).
30 
Als Rechtfertigungsgrund für gesetzliche Differenzierungen wie hier im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sind Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Bei der Anwendung der Befreiungsnormen ist deshalb dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Bei der Generalisierung und Typisierung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber ist aber regelmäßig die Gefahr gegeben, dass die Gemeinsamkeiten, die nährungsweise erfasst werden, hinsichtlich tatbestandlich miterfasster untypischer Gruppen nicht vorliegen bzw. bei untypischen Gruppen vorliegen, die nicht erfasst werden sollen. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, deren wirtschaftliche Folgen im Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Auch bei der Typisierung unterliegt der Gesetzgeber einer strengeren Bindung, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385). Wesentlich für die Zulässigkeit von Typisierungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 289; BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, a.a.O., 385). Die Größe der Gruppe der „Ausreißer“ ist ein Indiz dafür, ob die Typisierung der Realität entspricht.
31 
bb) In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV angelegte Ungleichbehandlung rechtlich nicht beanstandet werden; sie wird durch die Befugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen zu treffen. Die mit der Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit sehr geringen Zuschlägen (derzeit unter 17,03 EUR monatlich) überschreitet nicht die Grenze der Geringfügigkeit und muss deshalb nicht im Wege der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.
32 
Zwar führt die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterscheitenden Zuschlag nach § 24 SGB II dazu, dass diese die Rundfunkgebühren teilweise aus den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II zahlen müssen und damit schlechter gestellt werden, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV rundfunkgebührenbefreiten Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlagsberechtigung. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II einerseits und der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II andererseits entspricht (zunächst) den Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung. Der auf zwei Jahre befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhöht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II im ersten Jahr um zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen Leistungshöhe und um ein Drittel im zweiten Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB II). Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei Alleinstehenden auf höchstens 160,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und im zweiten Jahr auf höchstens 80,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) begrenzt; bei Partnern erhöhen sich die Höchstbeträge im ersten Jahr auf 320,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und im zweiten Jahr auf 160,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 SGB II). Vor dem Hintergrund der im Gesetz vorgesehenen „Deckelung nach oben“ und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Zuschlag im Gros der Fälle deutlich oberhalb der Rundfunkgebühren liegt; auch wenn dem Senat keine zuverlässigen Daten hinsichtlich der Gruppe der „Ausreißer“ vorliegen, die - wie die Klägerin - gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge benachteiligt werden, kann jedenfalls von einem stimmigen „Grundtypus“ ausgegangen werden. Dem Personenkreis, der dem „Grundtypus“ angehört, stehen auch nach Zahlung der Rundfunkgebühren höhere Leistungen als den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag zur Verfügung.
33 
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Typisierung ist darüber hinaus nicht allein die Abgrenzungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, sondern darüber hinaus die Gesamtsystematik der Befreiungsregelungen aus finanziellen und sozialen Gründen in den Blick zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine grundlegende Neuregelung erfahren, deren erklärtes Ziel es ist, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Befreiungstatbestände des vormaligen § 1 Nr. 7 und 8 BefrVO - Befreiung wegen geringen Einkommens - sind in den Katalog des heutigen § 6 Abs. 1 RGebStV nicht übernommen worden. Gemeinsames Kennzeichen der auf die einkommensschwachen Bevölkerungskreise zugeschnittenen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV ist nun, dass nicht mehr an das geringe Einkommen eines Antragstellers angeknüpft wird, sondern an das Vorliegen eines Leistungsbescheides einer staatlichen Behörde, die vorher konkret die Bedürftigkeit geprüft und durch entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt hat (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). Das dargestellte Konzept der Verfahrenserleichterung führt aber notwendigerweise dazu, dass für die verschiedenen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV aufgeführten einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten, von denen an eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist; der Gesetzgeber hat mithin das nach der früheren Rechtslage geltende Konzept einer rechnerischen Gleichbehandlung aufgegeben. Für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Nr. 1), die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Nr. 2), die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II (Nr. 3), die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4) und die nicht bei den Eltern lebenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Nr. 5) gelten nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Voraussetzungen und damit zusammenhängend auch unterschiedliche Einkommensgrenzen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung und Benachteiligung gewisser Gruppen von Sozialleistungsempfängern ist auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
34 
Darüber hinaus werden auch alle diejenigen ungleich behandelt und gegenüber den Empfängern von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV benachteiligt, die zwar zum potentiellen Empfängerkreis dieser Leistungen gehören, deren Einkommen aber die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV festgelegten unterschiedlich hohen Einkommensgrenzen geringfügig (unterhalb des Betrags der Rundfunkgebühr) überschreitet. Im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet, sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Alle Bezieher eines niedrigen Einkommens, das knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt ist, unterliegen diesem Effekt. Nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr verbleibt den Beziehern solcher niedriger Einkünfte in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Fall des Bezugs einer im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistung mit der Folge einer Rundfunkgebührenbefreiung zustünde. Die mit dem dargestellten Grenzziehungseffekt verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern. Die für die Gewährung von Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV jeweils zuständigen Sozialbehörden müssten sich mit der für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständigen Behörde abstimmen, um auf der Grundlage der festgestellten Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte und der sich daraus ergebenden Gebührenbelastung die Einkommens- und Vermögenssituation des jeweiligen Anspruchstellers - zur Vermeidung des Grenzziehungseffekts - überprüfen zu können. Eine solche Verfahrensweise würde aber auch hier gerade den mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigten Vereinfachungseffekt konterkarieren. Die vom Grenzziehungseffekt bewirkten Ungleichheiten sind folglich ebenfalls auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
35 
Sind nach alledem die dargestellten Typisierungen im Hinblick auf die massive Verwaltungsvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, muss dies konsequenterweise auch für die hier zu beurteilende Typisierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV gelten. Die mit dieser Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ist insbesondere vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtsystematik der Befreiungsvorschriften noch als geringfügig zu bewerten. Die Benachteiligung kann sich derzeit höchstens auf einen Betrag von 17,02 EUR belaufen, sie hält sich damit in dem Rahmen, in dem auch die potenziellen Empfänger von Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV mit einem die gesetzlichen Grenzen geringfügig überschreitenden Einkommen benachteiligt werden können.
36 
Der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist darüber hinaus auch deshalb als von geringer Intensität zu bewerten, weil die Benachteiligung nur von vergleichsweise kurzer Dauer (der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II für zwei Jahre gewährt) ist; in vielen Fällen - wie auch im Falle der Klägerin - wird die Höhe des Zuschlags auch erst im zweiten Jahr, in dem sich der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II), den Betrag der monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühr unterschreiten.
37 
Auch wenn sich die Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ohne größeren Aufwand - so zu Recht das Verwaltungsgericht - vermeiden lässt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Eine Auslegung der gesetzlichen Befreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, die die dargestellten Ungleichbehandlungen und Belastungen insgesamt vermindert bzw. vermeidet, ist nicht ersichtlich. Lässt sich aber eine Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung insgesamt nicht herstellen, ist auch eine punktuelle Korrektur der gesetzlichen Systematik nicht angezeigt, wenn sich die Ungleichbehandlung und die damit verbundene Härte im Einzelfall im Rahmen dessen bewegt, was die Typisierung im Gesamtrahmen rechtlich zulässig mit sich bringt.
38 
Die dargestellte Auslegung der Härteklausel in § 6 Abs. 3 RGebStV beeinträchtigt schließlich im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer der Benachteiligung und ihre Höhe von ca. 7,-- EUR nicht in nennenswerten Umfang den Zugang der Klägerin zum Medium Rundfunk (vgl. Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im hier zu beurteilenden Fall ausschließlich Landesrecht betrifft, das nicht revisibel ist. Zwar wurden die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. S. 745) mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704). Der streitgegenständliche Befreiungszeitraum endet im Januar 2007 und damit vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
41 
Beschluss vom 16. März 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 170,30 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben, weil der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weder ein Rechtsanspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zusteht (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Dieses Ergebnis entspricht der inzwischen gefestigten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008 - 11 B 2.08 - und - 11 B 11.07 - jeweils Juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008 - 7 BV 06.2844 - BayVBl. 2008, 603; Hamburgisches OVG, Urteil vom 23.07.2008 - 4 Bf 141/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007 - 16 E 1358/06 - NWVBl. 2008, 311; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 8/07 - Juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRdfl. 2007, 357).
I.
17 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn die in den Nrn. 1 - 11 bezeichneten finanziellen, gesundheitlichen und sonstigen sozialen Befreiungsgründe vorliegen. Im hier zu beurteilenden Fall kommt allein der Befreiungsgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV in Betracht, der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB IIohne Zuschläge nach § 24 SGB II erfasst. Dieser Voraussetzungen sind aber unstreitig nicht erfüllt, weil die Klägerin für den zu beurteilenden Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hat. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert, schließt die Gewährung des Zuschlags eine Befreiung nach dieser Vorschrift auch dann aus, wenn er - wie hier - die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.).
II.
18 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auf die Rundfunkgebühren überschreitende Zuschläge ebenso wenig in Betracht wie eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den hier zu beurteilenden. Beides scheitert daran, dass keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.). Da sich die Höhe des Zuschlags nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den zuletzt bezogenen und den nunmehr zu beanspruchenden Leistungen bemisst, wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden, war für den Normgeber erkennbar, dass sich die Höhe des Zuschlags - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite von wenigen Cent und dem Höchstbetrag von 160,-- EUR belaufen kann; dass damit auch ein Zuschlag, der die Rundfunkgebühr unterschreitet, auftreten wird, ist offensichtlich. Es hätte daher nahegelegen, den Bezug eines Zuschlages, der geringer als die Rundfunkgebühr ist, bezüglich des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung für unschädlich zu erklären. Der Normgeber - hier das Landesparlament - hat eine solche Differenzierung aber weder im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) vorgesehen noch diese im Rahmen des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Februar 2007 (GBl. 108) nachgeholt, durch das mit Wirkung vom 1. März 2007 weitere Befreiungstatbestände in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden; der Landesgesetzgeber hat auch mit dem Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) keine Differenzierung im oben dargelegten Sinn vorgenommen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher von Zuschlägen, die niedriger als die Rundfunkgebühr sind, bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und damit wirtschaftliche Auswirkungen, die - wie hier - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB II eintreten, „billigend in Kauf genommen hat“ (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
III.
19 
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann auch nicht auf § 6 Abs. 3 RGebStV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
20 
1. Härtevorschriften haben im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Aufgabe, von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Sie nehmen damit Rücksicht darauf, dass die Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, soll neben den Regeltatbestand ein Ausnahmetatbestand treten, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.). Folglich können Härten, die dem Zweck des Gesetzes entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes - hier den Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV - bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind grundsätzlich im Wege einer Gesetzeskorrektur zu beheben.
21 
Hiervon ausgehend kann in dem Umstand, dass auch unterhalb der zu zahlenden Rundfunkgebühr liegende Zuschläge (hier: 10,-- EUR) zum Ausschluss der Rundfunkgebührenbefreiung führen, kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV übersehener oder wegen seiner Atypizität nicht abstrakt normierbarer Ausnahmefall gesehen werden. Es spricht - wie bereits dargelegt - wenig dafür, dass die undifferenzierte Berücksichtigung des Zuschlags eine planwidrige, vom Normgeber nicht gesehene Lückenhaftigkeit des betreffenden Befreiungstatbestandes darstellt. Mithin liefe die Anerkennung eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV für die Fallgruppe der Bezieher von niedrigen - unter der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr liegenden - Zuschlägen nach § 24 SGB II auf die unzulässige Korrektur einer bewusst getroffenen Entscheidung des Normgebers hinaus (allgemeine Meinung der Oberverwaltungsgerichte: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.02.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.).
22 
2. Ein besonderer Härtefall kann darüber hinaus aber auch auf Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen sein. Eine Härteregelung hat ihren inneren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtgewährung der Rundfunkgebührenbefreiung insbesondere dann einen besonderen Härtefall begründen, wenn dies dem Gleichheitssatz widersprechen würde. Die Härteklausel ist ferner im Lichte des Sozialstaatsgebots (Art. 20 GG) und des Grundrechts der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. Da freie Meinungsbildung mittels Rundfunk als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch in der demokratischen Ordnung unverzichtbar ist, muss gewährleistet sein, dass jedermann am Empfang von Rundfunk teilnehmen kann; die Befreiungsregelungen sichern mithin den Zugang zum Medium Rundfunk für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. Gall/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 8). Eine besondere Härte ist jedoch im vorliegenden Fall auch bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu erkennen.
23 
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag nach § 24 SGB II führt nicht zu einer Unterschreitung des gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Verfassungsgebot zum Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz die Verpflichtung des Staates zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121). Die genannten Verfassungsnormen enthalten zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 - BVerfGE 94, 241). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (BVerfG, Urteil vom 01.07.1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - BVerfGE 98, 169). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keine einheitliche Definition gewählt.
24 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die für Bezieher von Arbeitslosengeld II vorgesehenen Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zugleich auch die verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen markieren und deshalb keinesfalls - auch nicht um wenige Euro - unterschritten werden dürfen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.05.2008, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.04.2007, a.a.O.). So hat etwas das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82.97 - NVwZ 1999, 669) die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - also Leistungen, die deutlich unter den Leistungen der Sozialhilfe lagen - für verfassungsmäßig erklärt. Auch die aktuelle Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht in § 3 AsylbLG die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen zuzüglich eines Geldbetrags für persönliche Bedürfnisse vor, so dass die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II (deutlich) unterschritten werden.
25 
Dass der Gesetzgeber die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht als absolutes und keinesfalls zu unterschreitendes Minimum konzipiert hat, ergibt sich auch aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach im Einzelfall als Darlehen erbrachte zusätzliche Leistungen durch monatliche Aufrechnungen von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt werden können. Darüber hinaus sieht auch § 31 SGB II Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei bestimmten Pflichtverstößen des Hilfebedürftigen vor. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Empfänger von Sozialhilfe nach dem SGB XII; auch bei dieser Bedarfsgruppe kann die Hilfeleistung nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden (vgl. § 26 SGB XII).
26 
Eine Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen ist im Fall der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil die mit der typisierenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV für sie verbundene Benachteiligung von vergleichsweise kurzer Dauer war. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist die Zulagenberechtigung nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die beiden ersten Jahre des Bezugs des Arbeitslosengeldes II beschränkt; im Fall der Klägerin lag die Höhe des Zuschlags lediglich im zweiten Jahr unterhalb der Höhe der Rundfunkgebühr von 17,03 EUR. Bei einer Unterschreitung der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II von ca. 7,-- EUR für den genannten Zeitraum kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht erfüllt waren.
27 
Ob und inwieweit die Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II zumindest pauschalierend auch Aufwendungen für Rundfunkgebühren berücksichtigen, kann nach alledem dahinstehen. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.11.2007, a.a.O.) umfassen die Regelsätze für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - wie auch vordem die Regelsätze nach dem BSHG - außer den Anteilen zur Deckung elementarer Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft auch einen Anteil für die Deckung persönlicher Bedürfnisse, und dieser Teil der Leistung kann je nach Ausrichtung der individuellen Bedürfnisse in unterschiedlicher Weise eingesetzt werden, beispielsweise für die Nutzung schriftlicher oder elektronischer Informations- und Unterhaltungsmedien; somit handele es sich bei den Rundfunkgebühren im Ausgangspunkt um einen Teil der Aufwendungen, die durch die Gewährleistung des Existenzminimums in Gestalt von Sozialleistungen ermöglicht werden sollten.
28 
b) Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Typisierung und die daraus resultierende Rundfunkgebührenpflicht auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger mit einem monatlich unterhalb der Rundfunkgebühren liegenden Zuschlag ist ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und damit zusammenhängend mit dem Recht auf gleichen Zugang zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar.
29 
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - NJW 2009, 48).
30 
Als Rechtfertigungsgrund für gesetzliche Differenzierungen wie hier im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sind Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Bei der Anwendung der Befreiungsnormen ist deshalb dem Umstand maßgebliche Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Bei der Generalisierung und Typisierung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber ist aber regelmäßig die Gefahr gegeben, dass die Gemeinsamkeiten, die nährungsweise erfasst werden, hinsichtlich tatbestandlich miterfasster untypischer Gruppen nicht vorliegen bzw. bei untypischen Gruppen vorliegen, die nicht erfasst werden sollen. Nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist vor diesem Hintergrund eine Regelung, deren wirtschaftliche Folgen im Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Auch bei der Typisierung unterliegt der Gesetzgeber einer strengeren Bindung, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385). Wesentlich für die Zulässigkeit von Typisierungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass sie möglichst realitätsnah und die bewirkten Ungleichheiten unvermeidbar sind, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz von geringer Intensität ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283, 289; BVerfG, Beschluss vom 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998, a.a.O., 385). Die Größe der Gruppe der „Ausreißer“ ist ein Indiz dafür, ob die Typisierung der Realität entspricht.
31 
bb) In Anwendung der dargestellten Grundsätze kann die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV angelegte Ungleichbehandlung rechtlich nicht beanstandet werden; sie wird durch die Befugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen zu treffen. Die mit der Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit sehr geringen Zuschlägen (derzeit unter 17,03 EUR monatlich) überschreitet nicht die Grenze der Geringfügigkeit und muss deshalb nicht im Wege der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.
32 
Zwar führt die Rundfunkgebührenpflicht für Arbeitslosengeld II-Empfänger mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterscheitenden Zuschlag nach § 24 SGB II dazu, dass diese die Rundfunkgebühren teilweise aus den Regelsätzen des Arbeitslosengeldes II zahlen müssen und damit schlechter gestellt werden, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV rundfunkgebührenbefreiten Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlagsberechtigung. Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II einerseits und der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II andererseits entspricht (zunächst) den Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung. Der auf zwei Jahre befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhöht den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II im ersten Jahr um zwei Drittel des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der neuen Leistungshöhe und um ein Drittel im zweiten Jahr (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB II). Der Zuschlag ist im ersten Jahr bei Alleinstehenden auf höchstens 160,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und im zweiten Jahr auf höchstens 80,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II) begrenzt; bei Partnern erhöhen sich die Höchstbeträge im ersten Jahr auf 320,-- EUR (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und im zweiten Jahr auf 160,-- EUR (§ 24 Abs. 4 Nr. 2 SGB II). Vor dem Hintergrund der im Gesetz vorgesehenen „Deckelung nach oben“ und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Zuschlag im Gros der Fälle deutlich oberhalb der Rundfunkgebühren liegt; auch wenn dem Senat keine zuverlässigen Daten hinsichtlich der Gruppe der „Ausreißer“ vorliegen, die - wie die Klägerin - gegenüber den Beziehern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge benachteiligt werden, kann jedenfalls von einem stimmigen „Grundtypus“ ausgegangen werden. Dem Personenkreis, der dem „Grundtypus“ angehört, stehen auch nach Zahlung der Rundfunkgebühren höhere Leistungen als den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag zur Verfügung.
33 
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Typisierung ist darüber hinaus nicht allein die Abgrenzungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, sondern darüber hinaus die Gesamtsystematik der Befreiungsregelungen aus finanziellen und sozialen Gründen in den Blick zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht haben mit dem am 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine grundlegende Neuregelung erfahren, deren erklärtes Ziel es ist, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die Befreiungstatbestände des vormaligen § 1 Nr. 7 und 8 BefrVO - Befreiung wegen geringen Einkommens - sind in den Katalog des heutigen § 6 Abs. 1 RGebStV nicht übernommen worden. Gemeinsames Kennzeichen der auf die einkommensschwachen Bevölkerungskreise zugeschnittenen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV ist nun, dass nicht mehr an das geringe Einkommen eines Antragstellers angeknüpft wird, sondern an das Vorliegen eines Leistungsbescheides einer staatlichen Behörde, die vorher konkret die Bedürftigkeit geprüft und durch entsprechenden Bewilligungsbescheid bestätigt hat (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). Das dargestellte Konzept der Verfahrenserleichterung führt aber notwendigerweise dazu, dass für die verschiedenen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV aufgeführten einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten, von denen an eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren ist; der Gesetzgeber hat mithin das nach der früheren Rechtslage geltende Konzept einer rechnerischen Gleichbehandlung aufgegeben. Für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Nr. 1), die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Nr. 2), die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II (Nr. 3), die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4) und die nicht bei den Eltern lebenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Nr. 5) gelten nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Voraussetzungen und damit zusammenhängend auch unterschiedliche Einkommensgrenzen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung und Benachteiligung gewisser Gruppen von Sozialleistungsempfängern ist auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
34 
Darüber hinaus werden auch alle diejenigen ungleich behandelt und gegenüber den Empfängern von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV benachteiligt, die zwar zum potentiellen Empfängerkreis dieser Leistungen gehören, deren Einkommen aber die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV festgelegten unterschiedlich hohen Einkommensgrenzen geringfügig (unterhalb des Betrags der Rundfunkgebühr) überschreitet. Im Vergleich zu den Beziehern eines Einkommens, das die Einkommensgrenze (knapp) unterschreitet, sind diejenigen regelmäßig im Ergebnis schlechter gestellt, deren Einkommen die Grenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Vorteil, der bei Unterschreiten der Grenze gewährt wird. Alle Bezieher eines niedrigen Einkommens, das knapp oberhalb der Grenze liegt, die für die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt ist, unterliegen diesem Effekt. Nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr verbleibt den Beziehern solcher niedriger Einkünfte in vielen Fällen ein geringeres Einkommen, als ihnen im Fall des Bezugs einer im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistung mit der Folge einer Rundfunkgebührenbefreiung zustünde. Die mit dem dargestellten Grenzziehungseffekt verbundenen Benachteiligungen ließen sich nur mit großem Verwaltungsaufwand verhindern. Die für die Gewährung von Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV jeweils zuständigen Sozialbehörden müssten sich mit der für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständigen Behörde abstimmen, um auf der Grundlage der festgestellten Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte und der sich daraus ergebenden Gebührenbelastung die Einkommens- und Vermögenssituation des jeweiligen Anspruchstellers - zur Vermeidung des Grenzziehungseffekts - überprüfen zu können. Eine solche Verfahrensweise würde aber auch hier gerade den mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigten Vereinfachungseffekt konterkarieren. Die vom Grenzziehungseffekt bewirkten Ungleichheiten sind folglich ebenfalls auf der Grundlage der durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigten Typisierung unvermeidbar und damit hinzunehmen.
35 
Sind nach alledem die dargestellten Typisierungen im Hinblick auf die massive Verwaltungsvereinfachung rechtlich nicht zu beanstanden, muss dies konsequenterweise auch für die hier zu beurteilende Typisierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV gelten. Die mit dieser Typisierung verbundene Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ist insbesondere vor dem Hintergrund der dargestellten Gesamtsystematik der Befreiungsvorschriften noch als geringfügig zu bewerten. Die Benachteiligung kann sich derzeit höchstens auf einen Betrag von 17,02 EUR belaufen, sie hält sich damit in dem Rahmen, in dem auch die potenziellen Empfänger von Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 RGebStV mit einem die gesetzlichen Grenzen geringfügig überschreitenden Einkommen benachteiligt werden können.
36 
Der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist darüber hinaus auch deshalb als von geringer Intensität zu bewerten, weil die Benachteiligung nur von vergleichsweise kurzer Dauer (der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II für zwei Jahre gewährt) ist; in vielen Fällen - wie auch im Falle der Klägerin - wird die Höhe des Zuschlags auch erst im zweiten Jahr, in dem sich der Zuschlag um 50 v.H. vermindert (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II), den Betrag der monatlich zu zahlenden Rundfunkgebühr unterschreiten.
37 
Auch wenn sich die Benachteiligung für Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitenden Zuschlag nach § 24 SGB II ohne größeren Aufwand - so zu Recht das Verwaltungsgericht - vermeiden lässt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Eine Auslegung der gesetzlichen Befreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, die die dargestellten Ungleichbehandlungen und Belastungen insgesamt vermindert bzw. vermeidet, ist nicht ersichtlich. Lässt sich aber eine Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung insgesamt nicht herstellen, ist auch eine punktuelle Korrektur der gesetzlichen Systematik nicht angezeigt, wenn sich die Ungleichbehandlung und die damit verbundene Härte im Einzelfall im Rahmen dessen bewegt, was die Typisierung im Gesamtrahmen rechtlich zulässig mit sich bringt.
38 
Die dargestellte Auslegung der Härteklausel in § 6 Abs. 3 RGebStV beeinträchtigt schließlich im Hinblick auf die vergleichsweise kurze Dauer der Benachteiligung und ihre Höhe von ca. 7,-- EUR nicht in nennenswerten Umfang den Zugang der Klägerin zum Medium Rundfunk (vgl. Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Auslegung von Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im hier zu beurteilenden Fall ausschließlich Landesrecht betrifft, das nicht revisibel ist. Zwar wurden die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. S. 745) mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704). Der streitgegenständliche Befreiungszeitraum endet im Januar 2007 und damit vor Inkrafttreten des § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages.
41 
Beschluss vom 16. März 2009
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 170,30 EUR festgesetzt.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/04/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.207 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunk
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/06/2010 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 12. März 2010 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Klägeri
published on 18/11/2009 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 verpflichtet, den Kläg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.