Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Nov. 2009 - 6 A 1287/07

published on 18/11/2009 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Nov. 2009 - 6 A 1287/07
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Gericht

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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum März bis September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem Fernseh- und einem Radiogerät angemeldete Kläger begehrt als Empfänger von Arbeitslosengeld II die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis September 2006 (einschließlich).

2

Mit Bescheid vom 10. November 2004 hatte der Amtsvorsteher des Amtes ... den Kläger als Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Auftrag des Beklagten für die Zeit bis einschließlich 11/2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

3

Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 wies der Kläger, nachdem Rundfunkgebühren von seinem Konto abgebucht worden seien, die GEZ darauf hin, dass er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei. Im Übrigen beziehe er Arbeitslosengeld II und könne keine Gebühren entrichten.

4

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 übersandte der Kläger einen Formular-Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 13. Februar 2006, in dem er angekreuzt hatte, aufgrund eines gültigen Bescheides zum Kreis folgender Personen zu gehören:

5

Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II)
und einen
Zuschlag nach dem Bezug von ALG

6

zu erhalten.

7

Der entsprechende Bescheid der ARGE ... vom 4. Januar 2006, wonach der Kläger für den Zeitraum 10/2005 bis 03/2006 Arbeitslosengeld II bezog, war nur auszugsweise beigefügt.

8

Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Befreiungsantrag am 16. Februar 2006 eingegangen sei und die übersandten Unterlagen unvollständig seien. Es fehle insbesondere der Berechnungsbogen zum Sozialleistungsbescheid, der auch Zuschläge nach § 24 SGB II ausweise. Der Kläger übersandte daraufhin den vollständigen Bescheid vom 4. Januar 2006, der einen befristeten Zuschlag zum Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 3,- Euro ausweist. Im März 2006 übermittelte er zudem den Bescheid der ARGE ... vom 23. Februar 2006, wonach er für den Zeitraum 04/2006 bis 09/2006 Arbeitslosengeld II erhielt, unter Einbeziehung eines befristeten Zuschlags für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 in Höhe von monatlich 3,- Euro und für den Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2006 in Höhe von monatlich 2,70 Euro.

9

Den Befreiungsantrag vom 13. Februar 2006 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2006 ab. Dabei bezog er sich auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV), wonach Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann befreit würden, wenn sie keinen Zuschlag nach § 24 SGB II bezögen. Den dagegen mit Schreiben vom 2. Mai 2006 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger vor allem damit, dass der Zuschlag, der kein Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII darstelle, lediglich 3,- Euro betrage und die Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 17,03 Euro in keiner Weise auffange. Rundfunkgebühren fielen auch nicht unter die Regelsatzverordnung, während Rundfunkgeräte zu den notwendigen Haushaltsgeräten gehörten. Daher sei hier auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV angezeigt.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2007 (zugestellt am 11. Januar 2007) wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV als unbegründet zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Unter "PS" heißt es weiter, dass eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV ausdrücklich beantragt werden müsse. Das Widerspruchsschreiben vom 2. Mai 2006 werde als ein solcher Antrag angesehen.

11

Parallel lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2007 den "Befreiungsantrag des Klägers vom 2. Mai 2006" ab. Darin heißt es, der Kläger habe mit dem Widerspruchsschreiben erstmals die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt. Die Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls seien hier jedoch nicht erfüllt. Mit § 6 Abs. 3 RGebStV dürften die Regelungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht umgangen werden. Auch nach der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls sei die Annahme eines besonderen Härtefalls nicht gerechtfertigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Versagung der Befreiung aufgrund der geringen Höhe der Zuschläge als unverhältnismäßig erscheine, weshalb ein besonderer Härtefall vorliege.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 (zugestellt am 27. August 2007) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertieft er seine bisherige Argumentation. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

13

Mit der am 25. September 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Befreiungsbegehren weiter, und zwar zunächst unter Einbeziehung des Zeitraums Oktober 2005 bis September 2006. Die Klage sei zulässig. Der Beklagte habe das Befreiungsverfahren nicht in zwei Verwaltungsverfahren aufspalten können, weil sich jeder Befreiungsantrag auch auf die Härtefallregelung beziehe. Dies gelte umso mehr, als das Antragsformular dafür kein gesondertes Feld vorsehe. Daher sei das Verwaltungsverfahren erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 abgeschlossen gewesen, woraufhin fristgerecht Klage erhoben worden sei. In der Sache sei hier § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, wobei der Ermessenspielraum des Beklagten dahingehend reduziert sei, dass die Befreiung zu erteilen sei. Anderenfalls hätte der Kläger auf sein Existenzminimum zurückgreifen müssen, das das Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge darstelle.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er Rundfunkgebührenbefreiung auch für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 begehrt hat.

15

Der Kläger beantragt nunmehr,

16

den Bescheid vom 9. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für den Zeitraum März bis September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hält die Klage für unzulässig, soweit es um den Zeitraum 10/2005 bis 05/2006 geht. Der Bescheid vom 8. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2007 seien wegen Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden.

20

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Wegen der dem Kläger gewährten Zuschläge komme eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht in Betracht. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

23

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

24

Der Zulässigkeit lässt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entgegen halten, für den Zeitraum bis Mai 2006 sei über die Befreiung durch den diese ablehnenden Bescheid vom 8. April 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2007 bereits bestandskräftig entschieden worden. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte hiermit ausdrücklich allein über eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, nicht jedoch über eine solche gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV entschieden hat.

25

Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger für den noch streitgegenständlichen Zeitraum März bis September 2006 aus § 6 Abs. 3 RGebStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der eine Befreiung nach dieser Vorschrift ablehnende Bescheid vom 9. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 sind daher insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihre Aufhebung war auf den vorgenannten Zeitraum zu beschränken (vgl. § 88 VwGO).

26

1. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind in § 6 RGebStV geregelt; maßgeblich ist hier § 6 in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVOBl. M-V 2005 S. 47). Unter die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fallen Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Nummer 1), einkommensschwache Personen (Nummern 2 bis 5) und behinderte und kranke Personen (Nummern 6 bis 10).

27

a) Der Kläger unterfällt allerdings keinem der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, insbesondere nicht der Nummer 3, wonach von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger war im hier maßgeblichen Zeitraum zwar Empfänger von Arbeitslosengeld II, erhielt aber zusätzlich einen Zuschlag nach § 24 SGB II, so dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ausscheidet.

28

b) Auch kommt weder eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV auf Zuschläge in Betracht, die die Rundfunkgebühr überschreiten (so allerdings VG Stuttgart, Urteil vom 22.04.2008, Az. 13 K 3584/07), noch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Fälle, in denen der Zuschlag niedriger ist als die Rundfunkgebühr (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.2009, Az. 2 S 1400/08, m.w.N., zitiert nach juris). Diese beiden Lösungsansätze scheiden aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die dafür erforderliche planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers widersprechende Lücke vorliegt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2008, Az. 11 B 11/07; VGH München, Urteil vom 12.02.2008, Az. 7 BV 06/2844, BayVBl. 2008, 603; OVG Münster, Beschluss vom 28.11.2007, Az. 16 E 1358/06, NWVBl 2008, 311). Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach der Differenz zwischen den zuletzt bezogenen und den nunmehr gewährten Leistungen (ALG II), wobei im ersten Jahr zwei Drittel (§ 24 Abs. 2 SGB II) und im Folgejahr ein Drittel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II) dieses Unterschiedsbetrages berücksichtigt werden. Daher war für den Landesgesetzgeber bei der Novellierung des § 6 RGebStV erkennbar, dass der Zuschlag - etwa für Alleinstehende - in der ganzen Bandbreite zwischen wenigen Cent und dem Höchstbetrag von 160,- Euro liegen und damit die Rundfunkgebühr auch unterschreiten kann. Hätte er insoweit eine generelle Regelung gewollt, wie sie etwa im Ausschluss von der Befreiung allein bei Zuschlägen hätte liegen können, die die Rundfunkgebühr (in einem bestimmten Umfang) überschreiten, hätte es nahegelegen, den Bezug eines Zuschlags, der geringer als die Rundfunkgebühr ist, ganz oder teilweise für unschädlich zu erklären. Der Gesetzgeber hat eine solche oder andere Differenzierung aber weder im Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehen noch mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Februar 2007 nachgeholt, durch den weitere Befreiungstatbestände in den Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV aufgenommen wurden. Ebenso wenig hat er mit dem Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. Juli 2008 eine generelle Regelung für eine differenzierte Handhabung entsprechender Zuschläge eingeführt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit eine planwidrige Lücke vorliegt. Vielmehr scheint der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen zu haben, einen Zuschlag nach § 24 SGB II im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV allein deshalb für unschädlich zu erklären, weil er niedriger ist als die Rundfunkgebühr.

29

2. Notwendig ist hier allerdings eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14.06.2007, Az. 27 A 216/06 und Gerichtsbescheid vom 12.02.2008, Az. 27 A 340/07). Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

30

a) Diese Vorschrift ist neben § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV anwendbar. Zwar sind die Tatbestände der Gebührenbefreiung in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm abschließend. Mit der Neuregelung soll eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht werden. Sämtliche Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV knüpfen an bestehende soziale Leistungen an, so dass insbesondere die bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach der bis zum 31. März 2004 gültigen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 20. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 230), geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 396), erforderlichen Berechnungen entfallen (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge, LT-Drs. 4/1435, S. 51). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, der die Gebührenbefreiung für Rundfunkteilnehmer ausschließt, die Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, liegt jedoch nicht die gesetzgeberische Absicht zugrunde, dass unabhängig von der Höhe des Zuschlags kein Raum mehr für eine Prüfung des § 6 Abs. 3 RGebStV bleiben soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006, Az. 4 PA 38/06, NordÖR 2006, 261; vgl. aber auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2007, Az. 2 O 8/07; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2007, Az. 4 PA 101/07). Eine solche Ausschlusswirkung kann dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 6 RGebStV ebenso wenig entnommen werden wie der Gesetzesbegründung (zum Entwurf eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 4/1435, S. 51), in der es insoweit heißt:

31

"Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann."

32

Auch danach dient § 6 Abs. 3 RGebStV als Auffangtatbestand und greift jedenfalls dann ein, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit wie bei einem Personenkreis vorliegt, für den Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird. Daher kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, im Einzelfall durchaus zu prüfen sein, ob gleichwohl nach Absatz 3 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08, NVwZ-RR 2008, 704) nicht entgegen, wonach ein besonderer Härtefall, der nach § 6 Abs. 3 RGebStV die Gebührenbefreiung rechtfertigen kann, nicht darin liegt, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zustände, er einen solchen Antrag aber nicht stellen will. Um eine solche Konstellation geht es hier nämlich nicht. Vielmehr verfügt der Kläger über einen Leistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, und zwischen den Beteiligten wird allein darüber gestritten, zu welchen Rechtsfolgen die darin getroffenen Feststellungen führen.

33

b) Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger gestellt, und zwar bereits mit seinem Formularschreiben vom 13. Februar 2006 (für den gesamten hier noch streitigen Zeitraum) und nicht erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 2. Mai 2006. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

34

Schon das Antragserfordernis sowohl für die Regelbefreiungsgründe in § 6 Abs. 1 als auch für den Härtefall in § 6 Abs. 3 RGebStV lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller gehalten ist, einen bestimmten "Befreiungstatbestand" zu benennen, und dass die Prüfung der Rundfunkanstalt ausschließlich hierauf zu beschränken wäre (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.02.2007, Az. 3 O 35/06, NVwZ-RR 2008, 327). Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragspflicht die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse oder eine ausdrückliche Bezeichnung des einschlägigen Befreiungstatbestandes verlangt, ergeben sich hieraus nicht. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger unterschriebene Formularvordruck die Möglichkeit, sich auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV zu berufen, ohnehin nicht vorsieht, was auch vor dem Hintergrund von § 1 Abs. 1, § 25 (Abs. 1) VwVfG M-V bedenklich ist (zur Auslegung eines Antrags vgl. auch Schmitz und Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 22, Rdnrn. 43, 46, § 25, Rdnr. 36).

35

Dementsprechend kann ein Antragsteller auch nicht gehindert sein, nach Antragstellung weitere Tatsachen zu offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich ein Grund für eine Befreiung von der Gebührenpflicht ergeben kann; entscheidend ist, dass diese Tatsachen in dem Zeitraum vorliegen, für den die Gebührenbefreiung begehrt wird. Die Rundfunkanstalt prüft insoweit umfassend, allerdings beschränkt auf den Sachvortrag des Antragstellers und die von diesem vorgelegten Nachweise im Sinne des § 6 Abs. 2 RGebStV, ob die Voraussetzungen eines Regelbefreiungsgrundes (§ 6 Abs. 1 RGebStV) oder eines Härtefalles (§ 6 Abs. 3 RGebStV) erfüllt sind. Eine unzureichende oder fehlerhafte Bezeichnung eines Befreiungsgrundes durch den Antragsteller ist danach rechtlich nicht relevant (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006, Az. 4 PA 38/06).

36

c) Hier liegt auch eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV vor. Der Kläger hat nämlich, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen, eine "vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen". Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

37

Dadurch, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum über das Arbeitslosengeld II hinaus einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhielt, wird er insoweit - anders als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag - nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Stellt man den Zuschlag (zunächst 3,- Euro, später 2,70 Euro) der monatlichen Rundfunkgebühr (17,03 Euro) gegenüber, hätte der Kläger danach gegenüber dem Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag eine finanzielle Schlechterstellung in Höhe von rund 14,- Euro im Monat hinzunehmen, d.h. er müsste etwa 4/5 der Rundfunkgebühr aus den monatlichen Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II (345,- Euro) bestreiten.

38

Diese Belastung ist für den Kläger nicht zumutbar und rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV. Dafür spricht schon, dass sich der finanzielle Vorteil für den Kläger bei einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf 2,70 bis 3,- Euro monatlich beschränken und damit ganz erheblich geringer ausfallen würde als die von ihm im Falle der Ablehnung der Befreiung zusätzlich zu tragenden Lasten. Entscheidend für die Annahme eines Härtefalls ist allerdings Folgendes: Jedenfalls dann, wenn der monatliche Zuschlag nach § 24 SGB II so gering ist wie im vorliegenden Fall, würde eine Versagung der Befreiung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Dann stünde der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, der die beschriebene Einbuße für die gesamte Zeit hinnehmen müsste, in der er den Zuschlag erhält, nämlich erheblich schlechter als derjenige, der Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag bezieht. Ob der Kläger diese Ungleichbehandlung durch einen Verzicht auf den Zuschlag (§ 46 SGB I) hätte vermeiden können, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum hätte von ihm eine entsprechende Erkenntnis nämlich nicht erwartet werden können, zumal auch seitens des Beklagten in keiner Weise darauf hingewiesen worden war, dass ein solcher Verzicht die Sperrwirkung des Zuschlags im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV entfallen ließe (vgl. auch § 46 Abs. 2 SGB I).

39

Die aufgezeigte Ungleichbehandlung ließe sich jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht in hinreichender Weise unter Hinweis darauf rechtfertigen, dass das Institut der Rundfunkgebührenbefreiung als Geschäft der Massenverwaltung auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen ist. Die hier aufgezeigte Ungleichbehandlung wäre nämlich auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, wozu der Gesetzgeber bei der Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzte dabei voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 [174] m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch.

40

Es ist schon zweifelhaft, ob diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich bereits dem Bewilligungsbescheid, der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (ohnehin) vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, setzt schon § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV voraus. Ein maßgeblich ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand lässt sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags mithin nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung insoweit nicht gesprochen werden kann. Nicht ganz unproblematisch dürfte allerdings die Grenzziehung im Einzelfall sein, bis zu welcher Höhe ein Zuschlag der Befreiung nicht entgegen stehen soll. Diese Schwierigkeit folgt jedoch im Wesentlichen daraus, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht nach der Höhe des Zuschlags differenziert.

41

Ob die hier festgestellte erhebliche Ungleichbehandlung nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen. Letztlich braucht dieser Frage anlässlich des vorliegenden Falles nicht weiter nachgegangen werden, weil es hier für eine vollständige Rechtfertigung der im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV vorgenommenen Pauschalierung jedenfalls an der Voraussetzung fehlt, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein darf. Angesichts der geringen Beträge, die dem Kläger als Empfänger von Arbeitslosengeld II im streitbefangenen Zeitraum monatlich zur Verfügung standen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine über ein halbes Jahr hinzunehmende Einbuße in Höhe von monatlich rd. 14,- Euro geringfügig und daher zu vernachlässigen sei. Hinzu kommt, dass die Absicht des Bundesgesetzgebers, Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung besser zu stellen, jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Rundfunkgebühr den Zuschlag um mehr als das Fünffache übersteigt, in besonderer Weise ins Gegenteil verkehrt wird, auch wenn es wegen der verspäteten Antragstellung nicht um den gesamten Zeitraum geht, in dem der Kläger entsprechende Zuschläge erhalten hat.

42

d) Im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV steht dem Beklagten Ermessen zu. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung ("kann"). Allerdings ist das Ermessen hier aus den dargelegten Gründen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und das durch die Härtefallklausel umgesetzte Sozialstaatsprinzip in der Weise "auf Null reduziert", dass nur die Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht (für den streitbefangenen Zeitraum) rechtmäßig ist. Allein mit dieser Entscheidung wird nämlich die verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers vermieden. Dies verdeutlicht zudem, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nur deshalb auf eine Differenzierung nach der Höhe des Zuschlags vollständig verzichten konnte, weil er davon ausgehen konnte, dass Härtefälle auch in diesem Bereich durch § 6 Abs. 3 RGebStV aufgefangen werden.

43

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 - 13 K 3584/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
published on 22/04/2008 00:00

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Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.