Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Apr. 2008 - 13 K 3584/07

published on 22/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Apr. 2008 - 13 K 3584/07
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Tenor

Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.207 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Rechtsanwalt P. wird ihr zur Prozessvertretung beigeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Sie war bereits von Februar 2005 bis einschließlich Januar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 05.03.2006 stellte sie erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Diesem Antrag legte sie einen Bescheid des Job-Centers vom 22.12.2005 bei, wonach sie im Zeitraum von Februar 2006 bis Juli 2006 ein Arbeitslosengeld II einschließlich eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 18 EUR bezog. Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.07.2006 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt, da sie ein Arbeitslosengeld II einschließlich eines Zuschlags beziehe. Mit Schreiben vom 16.05.2006 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, nach einer von ihr beigefügten neuerlichen Berechnung des Job-Centers, die diese im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht S. erstellt habe, betrage der ihr im zweiten Jahr nach Bezug von ALG II (vom 29.01.2006 bis 28.01.2007) gezahlte Zuschlag nach § 24 SGB II nur noch 10 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könnten nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege bei der Klägerin nicht vor.
Am 04.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Zur Begründung trägt sie vor, zwar enthalte § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV eine spezielle Regelung, wonach Bezieher von Leistungen nach SGB II keine Zuschläge nach § 24 SGB II beziehen dürften, dies sei aber in ihrem Fall kein Rechtfertigungsgrund, sie nicht zu befreien. Der Zuschlag solle Diskrepanzen zwischen ALG I und II verhindern, dieser Sinn und Zweck werde jedoch durch den SWR hinfällig gemacht. Durch die Einheit der Sozialordnung stehe fest, dass soziale Vergünstigungen nicht durch den Wegfall anderer Vergünstigungen hinfällig gemacht werden dürften. Es sei zu beachten, dass sie ab 29.01.2006 nur noch einen Zuschlag von 10 EUR beziehe und damit 7,03 EUR Rundfunkgebühren vom Existenzminimum abgezogen werden müssten. Dies könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Daher müsse dem Härtefallantrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV stattgegeben werden. Es sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitsgebot zu vereinbaren, wenn sie durch den Zuschlag derart benachteiligt werde. Schließlich habe sie nun 7,03 EUR weniger zur Verfügung, als wenn sie keinen Zuschlag erhielte. Dies sei unverhältnismäßig und zudem rechtswidrig, da so ihr staatlich garantiertes Existenzminimum, das in der Gewährung des Regelsatzes durch SGB II seinen Ausdruck finde, negiert und unterlaufen werde. Außerdem wäre sie schlechter gestellt, als andere SGB II und SGB XII Bezieher, die keinen Zuschlag erhielten.
Sie beantragt,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Zeitraum April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er vor, da die Klägerin einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vor. Da es sich bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um eine soziale Leistung zu Lasten aller zahlenden Rundfunkteilnehmer handele, sei eine enge Auslegung dieser Vorschrift geboten. Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts zum 01.04.2005 eine Erleichterung des Verfahrens bezweckt, weil keine Berechnungen mehr vorgenommen oder sonstige Überlegungen angestellt werden sollten, sondern nur an vorhandene oder sonstige soziale Leistungen angeknüpft werde. In § 6 Abs. 1 RGebStV seien nunmehr über zehn verschiedene Befreiungstatbestände mit zum Teil umfangreichen Unterpunkten geschaffen worden. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handele es sich nicht nur um eine soziale Leistung zu Lasten aller zahlenden Rundfunkteilnehmer, sondern auch um (und dies gerade im Befreiungsverfahren) eine Massenverwaltung. Bei einer solchen müssten aber nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigt werden. Dem Gesetzgeber stehe im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehöre, ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen schließe die Befugnis ein, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen zu schaffen, die naturgemäß nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen könnten. Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Die zehn Grundtatbestände der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend und mangels Regelungslücke keiner Analogie fähig. Mit der Regelung des Absatz 1 hätten umfassend und abschließend die Befreiungsmöglichkeiten geregelt werden sollen, auch wenn im Einzelfall Härten entstünden. Der Gesetzgeber sehe wie in der wortgleichen Vorgängerschrift des § 2 Befreiungsverordnung nur einen besonderen Härtefall als Befreiungsgrund an, der vom allgemeinen Härtefall abzugrenzen sei. Die geringfügige Überschreitung von Einkommensgrenzen sei weder unter der alten, noch unter der neuen Befreiungsverordnung ein Befreiungsgrund. Eine geringfügige Überschreitung sei kein atypischer Sachverhalt, der eine besondere Härte darstelle. Selbst wer nur einen Zuschlag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhalte, der unter der Rundfunkgebühr liege, bei dem liege keine Härte vor. Da der Gesetzgeber die Befreiung wegen geringen Einkommens zum 31.03.2005 ausdrücklich habe entfallen lassen und nur noch an Bescheide habe anknüpfen wollen, könne eine Befreiung wegen geringen Einkommens nicht über die Härtefallregelung des § 6 Satz 3 wieder eingeführt werden.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
14 
Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Denn die Ablehnung führt zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
15 
Zwar ergibt sich die Pflicht zur Befreiung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier als Rechtsgrundlage einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2007 - GBl. v. 23.02.2007 Seite 108 ff. - nachfolgend: RGebStV). Danach sind nämlich gerade nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
16 
Dieser Wortlaut ist jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass er nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld II beziehen, von der Befreiung ausschließt, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher ist als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr.
17 
Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nämlich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (BVerfGE 86, 81 bis 89 m.w.N.). So liegt es hier. Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 88, 145, BVerfGE 35, 263 und BGH, Urt. v. 19.07.2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788 bis 791).
18 
Indem § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertragalle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebühr ausschließt, behandelt er zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher ist als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer ist als diese. Der sachliche Grund für die gebotene Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde.
19 
Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer ist als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfügt nämlich, weil er nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhält. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB IIalle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beziehen, besser stellen wollen, als alle anderen Arbeitslosengeld II Bezieher. „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld in die neue aus Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen“ haben „zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag“ erhalten sollen. Damit hat Berücksichtigung finden sollen „dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren -, vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (so die amtliche Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/1516 Seite 57/58). Der deshalb auch salopp „Verarmungsgewöhnungszuschlag“ genannte Zuschlag hat also in „vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern (sollen), die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden“ (so die amtliche Begründung a.a.O.).
20 
Dabei hat der Gesetzgeber aber wohl nicht in Rechnung gestellt und auch nicht stellen müssen, dass durch die Bewilligung eines solchen Zuschlags und die damit verbundene Einkommenserhöhung möglicherweise gleichzeitig - zumindest was die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren angeht - auch auf der anderen Seite für den Hilfeempfänger wieder höhere Leistungsverpflichtungen entstehen könnten. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - BGBl. I S. 2954 - am 24.12.2003 ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf der Grundlage der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder erfolgt, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens vorgesehen haben (so z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bad.-Württ. Befreiungsverordnung), welches durch maximal den eineinhalbfachen Satz der Sozialhilfe definiert worden ist. Dabei hat der einfache Satz zu diesem Zeitpunkt bei 297 EUR (vgl. die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22. Mai 2003 - GABl. vom 30. Juli 2003 -) gelegen.
21 
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte Besserstellung aller derjenigen, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhalten, schlägt aber durch den Ausschlussaller Zuschlagsbezieher von der Rundfunkgebührenbefreiung in eine Benachteiligung gerade derjenigen um, die einen Zuschlag erhalten, der unter dem Betrag der Rundfunkgebühr liegt. Diese erhalten dann im Ergebnis nicht einmal - wie die Arbeitslosengeld II Bezieher ohne Zuschlag - den ungeschmälerten Arbeitslosengeld II Betrag, sondern einen noch darunter liegenden Betrag, obwohl der Landesgesetzgeber durch die Befreiungsregelung des § 6 Abs 1 Nr. 3 RGebStV den Betrag von jetzt 347 EUR für den dort erfassten Personenkreis als Existenzminimum definiert hat, das nicht durch die Rundfunkgebühr geschmälert werden darf. Alle anderen Bezieher des Zuschlags erhalten aber zumindest einen Betrag, der - wenn möglicherweise auch nur ganz geringfügig - über dem normalen Arbeitslosengeld II liegt. Dieses Ergebnis ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar und beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht ohne Bedeutung für diese Beurteilung ist, dass die beanstandete Gleichbehandlung Auswirkungen auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) haben kann (vgl. dazu BVerfGE 88, 87/96 und BVerfGE 82, 126/146).
22 
Dieser Verstoß gegen Art. 3 GG ist auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, zu welchen der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138/174 und BVerfGE 71, 146/157).
23 
Denn eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.).
24 
Die aufgezeigte Härte wäre nicht nur unter Schwierigkeiten, sondern relativ einfach zu vermeiden. Denn die Höhe des Zuschlags ist dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Anlage beigefügt ist, ohne Weiteres zu entnehmen (insoweit liegt hier allerdings ein atypischer Fall vor, da die Berechnung offenbar zunächst fehlerhaft gewesen ist).
25 
Da es somit schon an dem ersten Kriterium der Zulässigkeit einer Typisierung fehlt, kann offen bleiben, ob von der Härte, wie das OVG NRW (Beschl. v. 28.11.2007- 16 E 1358/06 -, zitiert nach Juris) und wohl auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007- 20 7/07 -, zitiert nach Juris) offenbar annehmen, nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist. Dies dürfte zumindest zweifelhaft sein, zumal die Frage, was in diesem Zusammenhang unter „klein“ zu verstehen ist, nicht leicht zu beantworten ist, und die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwankt. Es kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen ist. Auch dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, welche Bedeutung jeder einzelne Euro bei einem Gesamteinkommen von 347 EUR hat.
26 
Der aufgezeigte Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG ist deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise zu korrigieren, dass nicht diegesamte Gruppe derjenigen Arbeitslosengeld II Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält, von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen ist, sondern nur der Teil, dessen Zuschlag höher ist als die Rundfunkgebühr.
27 
Dem steht nicht entgegen, dass angesichts des klaren Wortlauts der Norm für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (so VG Sigmaringen, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris und VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris). Denn teleologische Reduktion bedeutet in der Regel, den Wortlaut des Gesetzes zu unterschreiten, indem ihm eine Einschränkung hinzugefügt wird (vgl. dazu Hans-Friedrich Brandenburg, Die teleologische Reduktion, Seite 4, und die durch die Entscheidung des BVerfGE 35, 263 bis 280 und BVerfGE 88, 145 bis 168 und vom BGH, ZfBR 2007, 788 bis 791 entschiedenen Beispielsfälle). Denn sie wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Gesetzgeber zu präzise ausgedrückt hat (vgl. Brandenburg, a.a.O., Seite 70) und kommt deshalb häufig gerade bei Ausnahmebestimmungen (um die es sich auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt) zur Anwendung. Dies hat seinen Grund darin, „dass es offenbar Schwierigkeiten bereitet, insbesondere Ausnahmen gesetzgeberisch angemessen zu formulieren“ und dass sie deshalb leicht „system - inkongruent“ sind (so Brandenburg a.a.O. Seite 68).
28 
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spricht zudem nicht nur, dass dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verhindert werden kann, sondern auch, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden kann. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen hat.
29 
Zwar ist das Nieders. OVG (vgl. Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRpfl 2007, 357, 358) dieser Ansicht, weil es seiner Meinung nach offensichtlich ist, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können (im Ergebnis so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O.).
30 
Dagegen spricht zum einen aber, dass auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.) dies als einen Ausnahmefall bezeichnet. Zum anderen ist, zumindest was die Gesetzgebungsverfahren für die Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. bzw. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages angeht, den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrag - diese Problematik überhaupt erkannt hat. Die Gesetzesbegründungen (vgl. LT-Drs. 13/3784 Seite 39 und 14/558 Seite 45) zu den jeweiligen Zustimmungsgesetzen enthalten dazu jedenfalls keine Ausführungen. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spricht zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibt, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen ist. Einen konkreten Betrag nennt diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthält aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt wird, konkrete Beträge. Diese sind jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme bieten, der Betrag des Zuschlags könnte in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen.
31 
Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses kann auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen (so VG Sigmaringen, Urt. vom 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris, VG Regensburg, Urt. v. 01.08.2006 - R O 2 K 05.1472 - zitiert nach Juris -, VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris, und Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2006 - 4 PA 38/06 - zitiert nach Juris, welches diese seine Rechtsprechung aber inzwischen aufgegeben hat - vgl. Urt. v. 23.04.2007 -, 4 PA 101/07 - zitiert nach Juris).
32 
Zwar kann dagegen nicht der Umstand sprechen, dass im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 2 Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nunmehr Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung nicht mehr das niedrige Einkommen, sondern der dieses bestätigende Leistungsbescheid ist (so aber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - zitiert nach Juris und OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.). Denn der Grund für die Befreiung ist letzten Endes doch die Bedürftigkeit und nicht deren Bescheinigung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung getroffen, um für die Fälle, in denen eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ wie bei den unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreisen, vorliegt, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. die amtliche Begründung, LTDrs. 13784 Seite 39). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in den Fällen, in denen ein Zuschlag gezahlt wird, der unter der Rundfunkgebühr liegt, gerade eine solche vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt. Denn unbestreitbar wird durch den Erhalt des Zuschlags - so gering er auch immer sein mag - die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
35 
Die Berufungszulassung erfolgt aufgrund § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
14 
Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Denn die Ablehnung führt zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
15 
Zwar ergibt sich die Pflicht zur Befreiung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier als Rechtsgrundlage einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2007 - GBl. v. 23.02.2007 Seite 108 ff. - nachfolgend: RGebStV). Danach sind nämlich gerade nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
16 
Dieser Wortlaut ist jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass er nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld II beziehen, von der Befreiung ausschließt, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher ist als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr.
17 
Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nämlich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (BVerfGE 86, 81 bis 89 m.w.N.). So liegt es hier. Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 88, 145, BVerfGE 35, 263 und BGH, Urt. v. 19.07.2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788 bis 791).
18 
Indem § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertragalle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebühr ausschließt, behandelt er zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher ist als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer ist als diese. Der sachliche Grund für die gebotene Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde.
19 
Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer ist als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfügt nämlich, weil er nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhält. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB IIalle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beziehen, besser stellen wollen, als alle anderen Arbeitslosengeld II Bezieher. „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld in die neue aus Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen“ haben „zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag“ erhalten sollen. Damit hat Berücksichtigung finden sollen „dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren -, vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (so die amtliche Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/1516 Seite 57/58). Der deshalb auch salopp „Verarmungsgewöhnungszuschlag“ genannte Zuschlag hat also in „vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern (sollen), die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden“ (so die amtliche Begründung a.a.O.).
20 
Dabei hat der Gesetzgeber aber wohl nicht in Rechnung gestellt und auch nicht stellen müssen, dass durch die Bewilligung eines solchen Zuschlags und die damit verbundene Einkommenserhöhung möglicherweise gleichzeitig - zumindest was die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren angeht - auch auf der anderen Seite für den Hilfeempfänger wieder höhere Leistungsverpflichtungen entstehen könnten. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - BGBl. I S. 2954 - am 24.12.2003 ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf der Grundlage der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder erfolgt, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens vorgesehen haben (so z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bad.-Württ. Befreiungsverordnung), welches durch maximal den eineinhalbfachen Satz der Sozialhilfe definiert worden ist. Dabei hat der einfache Satz zu diesem Zeitpunkt bei 297 EUR (vgl. die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22. Mai 2003 - GABl. vom 30. Juli 2003 -) gelegen.
21 
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte Besserstellung aller derjenigen, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhalten, schlägt aber durch den Ausschlussaller Zuschlagsbezieher von der Rundfunkgebührenbefreiung in eine Benachteiligung gerade derjenigen um, die einen Zuschlag erhalten, der unter dem Betrag der Rundfunkgebühr liegt. Diese erhalten dann im Ergebnis nicht einmal - wie die Arbeitslosengeld II Bezieher ohne Zuschlag - den ungeschmälerten Arbeitslosengeld II Betrag, sondern einen noch darunter liegenden Betrag, obwohl der Landesgesetzgeber durch die Befreiungsregelung des § 6 Abs 1 Nr. 3 RGebStV den Betrag von jetzt 347 EUR für den dort erfassten Personenkreis als Existenzminimum definiert hat, das nicht durch die Rundfunkgebühr geschmälert werden darf. Alle anderen Bezieher des Zuschlags erhalten aber zumindest einen Betrag, der - wenn möglicherweise auch nur ganz geringfügig - über dem normalen Arbeitslosengeld II liegt. Dieses Ergebnis ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar und beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht ohne Bedeutung für diese Beurteilung ist, dass die beanstandete Gleichbehandlung Auswirkungen auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) haben kann (vgl. dazu BVerfGE 88, 87/96 und BVerfGE 82, 126/146).
22 
Dieser Verstoß gegen Art. 3 GG ist auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, zu welchen der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138/174 und BVerfGE 71, 146/157).
23 
Denn eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.).
24 
Die aufgezeigte Härte wäre nicht nur unter Schwierigkeiten, sondern relativ einfach zu vermeiden. Denn die Höhe des Zuschlags ist dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Anlage beigefügt ist, ohne Weiteres zu entnehmen (insoweit liegt hier allerdings ein atypischer Fall vor, da die Berechnung offenbar zunächst fehlerhaft gewesen ist).
25 
Da es somit schon an dem ersten Kriterium der Zulässigkeit einer Typisierung fehlt, kann offen bleiben, ob von der Härte, wie das OVG NRW (Beschl. v. 28.11.2007- 16 E 1358/06 -, zitiert nach Juris) und wohl auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007- 20 7/07 -, zitiert nach Juris) offenbar annehmen, nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist. Dies dürfte zumindest zweifelhaft sein, zumal die Frage, was in diesem Zusammenhang unter „klein“ zu verstehen ist, nicht leicht zu beantworten ist, und die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwankt. Es kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen ist. Auch dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, welche Bedeutung jeder einzelne Euro bei einem Gesamteinkommen von 347 EUR hat.
26 
Der aufgezeigte Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG ist deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise zu korrigieren, dass nicht diegesamte Gruppe derjenigen Arbeitslosengeld II Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält, von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen ist, sondern nur der Teil, dessen Zuschlag höher ist als die Rundfunkgebühr.
27 
Dem steht nicht entgegen, dass angesichts des klaren Wortlauts der Norm für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (so VG Sigmaringen, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris und VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris). Denn teleologische Reduktion bedeutet in der Regel, den Wortlaut des Gesetzes zu unterschreiten, indem ihm eine Einschränkung hinzugefügt wird (vgl. dazu Hans-Friedrich Brandenburg, Die teleologische Reduktion, Seite 4, und die durch die Entscheidung des BVerfGE 35, 263 bis 280 und BVerfGE 88, 145 bis 168 und vom BGH, ZfBR 2007, 788 bis 791 entschiedenen Beispielsfälle). Denn sie wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Gesetzgeber zu präzise ausgedrückt hat (vgl. Brandenburg, a.a.O., Seite 70) und kommt deshalb häufig gerade bei Ausnahmebestimmungen (um die es sich auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt) zur Anwendung. Dies hat seinen Grund darin, „dass es offenbar Schwierigkeiten bereitet, insbesondere Ausnahmen gesetzgeberisch angemessen zu formulieren“ und dass sie deshalb leicht „system - inkongruent“ sind (so Brandenburg a.a.O. Seite 68).
28 
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spricht zudem nicht nur, dass dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verhindert werden kann, sondern auch, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden kann. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen hat.
29 
Zwar ist das Nieders. OVG (vgl. Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRpfl 2007, 357, 358) dieser Ansicht, weil es seiner Meinung nach offensichtlich ist, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können (im Ergebnis so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O.).
30 
Dagegen spricht zum einen aber, dass auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.) dies als einen Ausnahmefall bezeichnet. Zum anderen ist, zumindest was die Gesetzgebungsverfahren für die Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. bzw. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages angeht, den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrag - diese Problematik überhaupt erkannt hat. Die Gesetzesbegründungen (vgl. LT-Drs. 13/3784 Seite 39 und 14/558 Seite 45) zu den jeweiligen Zustimmungsgesetzen enthalten dazu jedenfalls keine Ausführungen. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spricht zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibt, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen ist. Einen konkreten Betrag nennt diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthält aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt wird, konkrete Beträge. Diese sind jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme bieten, der Betrag des Zuschlags könnte in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen.
31 
Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses kann auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen (so VG Sigmaringen, Urt. vom 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris, VG Regensburg, Urt. v. 01.08.2006 - R O 2 K 05.1472 - zitiert nach Juris -, VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris, und Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2006 - 4 PA 38/06 - zitiert nach Juris, welches diese seine Rechtsprechung aber inzwischen aufgegeben hat - vgl. Urt. v. 23.04.2007 -, 4 PA 101/07 - zitiert nach Juris).
32 
Zwar kann dagegen nicht der Umstand sprechen, dass im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 2 Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nunmehr Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung nicht mehr das niedrige Einkommen, sondern der dieses bestätigende Leistungsbescheid ist (so aber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - zitiert nach Juris und OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.). Denn der Grund für die Befreiung ist letzten Endes doch die Bedürftigkeit und nicht deren Bescheinigung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung getroffen, um für die Fälle, in denen eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ wie bei den unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreisen, vorliegt, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. die amtliche Begründung, LTDrs. 13784 Seite 39). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in den Fällen, in denen ein Zuschlag gezahlt wird, der unter der Rundfunkgebühr liegt, gerade eine solche vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt. Denn unbestreitbar wird durch den Erhalt des Zuschlags - so gering er auch immer sein mag - die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
35 
Die Berufungszulassung erfolgt aufgrund § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/06 Verkündet am: 19. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 95 Abs. 2
published on 06/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 - teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 werden aufgehoben.
published on 27/04/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befrei
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published on 18/11/2009 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 verpflichtet, den Kläg
published on 16/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 - 13 K 3584/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
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Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.